Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3595/2009
{T 0/2}

Urteil vom 8. Dezember 2009

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Erstinstanz,

ETH-Beschwerdekommission,
Vorinstanz.

Gegenstand
Wiederholung einer Prüfung.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der Sommerprüfungssession 2008 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) hat A._______ im Bachelor-Studiengang Architektur den "Prüfungsblock 5, Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums" (Prüfungsblock 5) abgelegt und zum zweiten Mal nicht bestanden. Am 10. Oktober 2008 stellte sie bei der ETHZ das Gesuch, das Ergebnis der Wiederholungsprüfung zu annullieren bzw. den Prüfungsblock 5 noch einmal ablegen zu dürfen. Sie begründete ihr Gesuch mit Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache, Problemen im privaten Umfeld und der grossen Bedeutung des Studiums für sie.

B.
Der Prorektor Lehre wies ihr Annullierungsgesuch mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 ab. Sprachliche Hindernisse könnten nicht als Grund gelten, eine Prüfung wiederholen zu dürfen. A._______ sei zum Prüfungsblock 5 angetreten und habe die Prüfungsplanstelle nicht sofort über eine gesundheitliche oder andere Beeinträchtigung orientiert. Am 12. Dezember 2008 erliess die ETHZ antragsgemäss eine beschwerdefähige Verfügung.

C.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 erhob A._______ Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK). Sie beantragte, der von ihr absolvierte, nicht bestandene Prüfungsblock 5 sei zu annullieren bzw. sie sei nochmals zu diesem Prüfungsblock zuzulassen.

D.
Mit Urteil vom 28. April 2009 wies die ETH-BK die Beschwerde ab. A._______ habe sich in ihrer Beschwerde ungenügend mit der Begründung des Entscheids der ETHZ vom 4. Dezember 2008 auseinandergesetzt. Eine Prüfungsannullierung wegen Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld sei nur statthaft, wenn diese Gründe objektiv nachweislich seien und die betroffene Prüfungskandidatin nicht in der Lage gewesen sei, ihre durch die gesundheitliche oder familiäre Beeinträchtigung reduzierte Leistungsfähigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln.

E.
A._______ (Beschwerdeführerin) erhebt mit Schreiben vom 28. Mai 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt erneut, der nicht bestandene Prüfungsblock 5 sei zu annullieren bzw. sie sei nochmals zu diesem Prüfungsblock zuzulassen. Zusätzlich zum ursprünglichen Annullierungsgesuch macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen der Studienzeitbeschränkung habe sie neben dem Prüfungsblock 5 noch zwei weitere Blöcke ablegen müssen. Sie habe sich deshalb nicht besonders gut auf die Prüfungen vorbereiten können.

F.
Die ETH-BK (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihr Urteil vom 28. April 2009 und verzichtet auf weitere Ergänzungen.

G.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 beantragt die ETHZ (Erstinstanz) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2009 ist die Erstinstanz aufgefordert worden, sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben dazu zu äussern, weshalb die Beschwerdeführerin zu weiteren Leistungskontrollen zugelassen und nicht vom Studiengang ausgeschlossen worden sei.

I.
Die Erstinstanz führt in ihrem Schreiben vom 27. August 2009 aus, der Beschwerdeführerin stehe einzig wegen des seinerzeitigen Wiedererwägungsverfahrens beim Prorektor Lehre und der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde noch die Möglichkeit offen, weitere Leistungskontrollen abzulegen. Während des Beschwerdeverfahrens bleibe sie immatrikuliert und sei daher berechtigt, zu Leistungskontrollen anzutreten. Der Ausschluss aufgrund des zweimaligen Scheiterns im Prüfungsblock sei lediglich aufgeschoben und sie verstosse somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

J.
Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. hierzu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.34 FN 87). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung ihres Gesuchs um Annullierung des Prüfungsblocks bzw. Zulassung zur Prüfungswiederholung hat. Nach Art. 4 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
der allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR 414.135.1) werden Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt, wobei eine nicht bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden kann (Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ wird von einem Studiengang in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte, die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten (Art. 4 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Abweisung ihres Gesuchs vom Studiengang auszuschliessen wäre bzw. hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie die für den Abschluss des Bachelor-Diploms erforderliche Anzahl Kreditpunkte ohne weiteren Prüfungsversuch nicht mehr erreichen kann (vgl. dazu E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch die angefochtene Verfügung zweifellos auch materiell beschwert und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Auf den Umstand, dass die Erstinstanz die Beschwerdeführerin entgegen den anwendbaren Bestimmungen trotz zweimaligen Nichtbestehens des Prüfungsblocks 5 nicht vom Studium ausgeschlossen, sondern sie als reguläre Studentin zu weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben in E. 5.1-5.4 zurückzukommen.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In Praxis und Lehre hat sich deshalb die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; BVGE 2008/14 E. 3 ff., mit weiteren Hinweisen).

Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 106 Ia 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-6340/2008 vom 26. August 2009). So sind insbesondere auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005]).

3.
3.1 Vorab ist zu klären, welches Studienreglement vorliegend anwendbar ist, weil das Studienreglement 2004 vom 20. Oktober 2004 für den Bachelor-Studiengang Architektur des Departements Architektur (Studienreglement 2004, RSETHZ 323.1.0100.10) vom Studienreglements 2007 vom 21. August 2007 für den Bachelor-Studiengang Architektur des Departements Architektur (Studienreglement 2007, RSETHZ 323.1.0100.11) abgelöst worden ist.
Tritt ein neues Gesetz in Kraft, soll die Frage, auf welche Sachverhalte das alte Recht noch anzuwenden ist und welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, grundsätzlich vom Gesetz beantwortet werden. Nur wenn der Gesetzgeber es versäumt, das Übergangsrecht ausdrücklich zu regeln muss auf Grund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht entschieden werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 322 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall liegt mit Art. 41 des Studienreglements 2007 eine klare gesetzliche Bestimmung vor, welche das Übergangsrecht abschliessend regelt. Danach tritt das Studienreglement 2007 auf Beginn des Herbstsemesters 2007 in Kraft. Es gilt für die ab diesem Zeitpunkt in den Bachelor-Studiengang Architektur eintretenden Studierenden. Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Herbstsemester 2007 an der ETHZ eingeschrieben. Demnach ist für sie ausschliesslich das Studienreglement 2004 massgebend, wobei auch die Anwendung des Studienreglements 2007 an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts ändern würde (vgl. E. 3.2, E. 4.1 f. und E. 5.3).

3.2 Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ, SR 414.135.1 bzw. Art. 28 Abs. 4 des Studienreglements 2004 (wie auch Art. 30 Abs. 3 Bst. c des Studienreglements 2007) legen fest, dass eine nicht bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden kann. Handelt es sich um einen Prüfungsblock, so muss stets der ganze Prüfungsblock wiederholt werden. Hinweise darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen ein abgelegter, nicht bestandener Prüfungsblock annulliert werden kann, findet man weder in der AVL ETHZ noch im Studienreglement 2004 (und ebensowenig im Studienreglement 2007). Ein solcher Anspruch könnte sich allerdings aus dem übergeordneten Recht ergeben, was nachfolgend für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen ist.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit gegenüber deutschsprechenden Studierenden benachteiligt gewesen. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, ihre Gedankengänge innert nützlicher Zeit auf Deutsch auszuformulieren. Dass sie insbesondere während der mündlichen Prüfungen sehr nervös gewesen sei, habe sich erschwerend ausgewirkt. Sie wolle deshalb für die nächsten Prüfungen weiter üben, vor anderen Personen Deutsch zu sprechen.

Die Erstinstanz hat in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2008 ausgeführt, das Studienreglement sehe vor, dass Leistungskontrollen auf Gesuch hin und mit Einverständnis des Examinators auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin erwähne jedoch nicht, dass sie davon habe Gebrauch machen wollen.

Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1, 131 I 313 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Studienreglements 2004 (wie auch Art. 5 Abs. 2 des Studienreglements 2007) werden Leistungskontrollen in der Regel auf Deutsch durchgeführt. Wollen Studierende eine Leistungskontrolle in einer anderen Sprache absolvieren, so benötigen sie vorgängig das Einverständnis des verantwortlichen Examinators bzw. der verantwortlichen Examinatorin.

Ob sich für die Beschwerdeführerin aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ein Anspruch ergeben hätte, die fraglichen Prüfungen in einer anderen Sprache abzulegen, kann offen bleiben, weil sie kein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache vermögen jedenfalls eine nachträgliche Annullierung der nicht bestandenen Prüfungen nicht zu rechtfertigen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Studienzeitbeschränkung habe sie während der Sommerprüfungssession 2008 drei Prüfungsblöcke gleichzeitig ablegen müssen und deswegen den Prüfungsblock 5 nicht besonders gut vorbereiten können.

Der Bachelor-Studiengang Architektur ist auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet, zuzüglich der für die praktische Tätigkeit erforderlichen sechs Monate (Art. 5 Abs. 2 des Studienreglements 2004, ebenso Art. 12 Abs. 2 des Studienreglements 2007). Die maximal zulässige Studiendauer für den Erwerb des Bachelor-Diploms beträgt fünfeinhalb Jahre. Der Rektor bzw. die Rektorin kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern (Art. 5 Abs. 4 des Studienreglements 2004, ebenso Art. 12 Abs. 3 des Studienreglements 2007).

Da die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, hatte die Erstinstanz auch nicht darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ihre maximale Studiendauer hätte verlängern lassen können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie wegen der Studienzeitbeschränkung mehrere Prüfungsblöcke gleichzeitig habe schreiben müssen und sich deswegen nicht optimal habe vorbereiten können, vermag eine Annullierung des nichtbestandenen Prüfungsblocks jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

4.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich in den letzten Semesterferien nicht gut aufs Lernen konzentrieren können, weil es Probleme mit ihrer Aufenthaltsbewilligung gegeben habe, ihr Bruder arbeitslos geworden und auch ihr Vater in einer schwierigen Lage gewesen sei. Sie habe sich deshalb Gedanken gemacht, ob sie als erstgeborenes Kind der Familie Verantwortung übernehmen müsse und ihr Studium abbrechen solle.

In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2008 hat die Erstinstanz erklärt, der Beschwerdeführerin seien die Weisungen der Rektorin zum Prüfungsplan mit der Prüfungseinladung zugestellt worden. Gemäss diesen Weisungen hätte die Beschwerdeführerin im Falle einer Beeinträchtigung, welche das Ausmass einer gesundheitlichen Störung erreicht hätte, unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ein ärztliches Zeugnis vorlegen müssen, was sie nicht getan habe.

Art. 8
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 8 Zulassung
1    Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
2    Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
3    Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
AVL ETHZ regelt die Anmeldung zu Leistungskontrollen und deren Rückzug. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen durch die Beschwerdeführerin gültigen Abs. 2 von Art. 8
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 8 Zulassung
1    Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
2    Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
3    Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
AVL ETHZ (vgl. AS 2003 3069) konnte die Anmeldung bis zum ersten Tag der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Nach Beginn der Prüfungssession können die Prüfungen nur noch aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden (Art. 9 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
AVL ETHZ). Wer die Prüfungssession unterbricht, muss unverzüglich die Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen (Art. 9 Abs. 2
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
AVL ETHZ).

Die Beschwerdeführerin ist zum Prüfungsblock 5 angetreten und hat sich im Laufe der Prüfungen weder bei der Prüfungsplanstelle gemeldet noch hat sie ein Arztzeugnis eingereicht. Weiter macht sie auch nicht geltend, sie sei derart beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen eigenverantwortlichen Entscheid über den Prüfungsantritt oder -abbruch zu treffen. Auch aus dem übergeordneten Recht ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Annullierung der nicht bestandenen Prüfungen wegen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen.

4.4 Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, sie sei gezwungen gewesen, im Ausland zu studieren, da der Studiengang Architektur in (...) auf internationaler Ebene noch wenig Anerkennung finde. Es sei ihr Traum, das erworbene Wissen in ihrer Heimat weiterzugeben und ein eigenes Architekturbüro zu eröffnen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ablehnung ihres Annullierungsgesuchs durch die Erstinstanz unrechtmässig gewesen sein soll.

4.5 Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen keine Annullierung oder Wiederholung zu rechtfertigen vermögen.

5.
5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, Urteil des BVGer A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 21 Rz. 1.54). In einem weiteren Schritt ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob das Verhalten der Erstinstanz als treuwidrig bzw. widersprüchlich einzustufen ist und es damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

5.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], Bern 2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 707 f.).

5.3 Wie bereits in E. 1.3 aufgezeigt worden ist, dürfen nicht bestandene Leistungskontrollen an der ETHZ nur einmal wiederholt werden (Art. 10 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
AVL ETHZ) und wer einen Prüfungsblock zweimal nicht besteht, wird in der Regel vom Studiengang ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ, vgl. auch Art. 35 Bst. a des Studienreglements 2004 und ebenso Art. 38 Bst. a des Studienreglements 2007). Für den vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Erstinstanz der Beschwerdeführerin den Ausschluss hätte verfügen müssen, weil die Beschwerdeführerin die für den Abschluss des Studiums erforderliche Anzahl Kreditpunkte wegen zweimaligen Nichtbestehens des Prüfungsblocks 5 nicht mehr erreichen konnte. Als Konsequenz davon hätte die Beschwerdeführerin auch nicht zu weiteren Prüfungen zugelassen werden dürfen, zumal die Immatrikulation hierfür vorausgesetzt wird (Art. 7 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang
1    ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt.
2    Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere:
a  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann;
b  gegebenenfalls eine definierte Höchstzahl nicht bestandener Leistungskontrollen innerhalb einer bestimmten Lerneinheits-Kategorie überschritten hat; oder
c  die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat.
3    Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt.
AVL ETHZ).

Indem die Erstinstanz es - anders als in anderen vergleichbaren Fällen - unterlassen hat, die Beschwerdeführerin nach dem zweimaligen Nichtbestehen des Prüfungsblocks 5 vom Studiengang auszuschliessen, hat sie bei der Beschwerdeführerin die Erwartung geweckt, es bestehe die Möglichkeit, ihr Studium noch erfolgreich abzuschliessen. Dieses Vertrauen hat sie noch bestärkt, indem sie es der Beschwerdeführerin ermöglicht hat, sich für weitere Semester zu immatrikulieren, und sie als reguläre Studentin zu weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen und weder vor der Vorinstanz, noch im vorliegenden Verfahren einen allfälligen Ausschluss überhaupt thematisiert hat. Als Folge des Nichtausschlusses hat die Beschwerdeführerin weiterstudiert und damit einen grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich genommen.

Angesichts der durch das ursprüngliche Verhalten der Erstinstanz begründeten Erwartungen und des von der Beschwerdeführerin als Folge davon getätigten zeitlichen und finanziellen Aufwands erscheint es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, der Beschwerdeführerin das Ablegen einer zweiten Wiederholung des Prüfungsblocks 5 zu verweigern.

5.4 Unbeachtlich ist der Einwand der Erstinstanz, die Beschwerdeführerin sei einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Wiedererwägung und der Beschwerde nicht vom Studiengang ausgeschlossen worden.
In Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG wird unterschieden zwischen positiven Verfügungen (Bst. a), Feststellungsverfügungen (Bst. b) sowie negativen Verfügungen (Bst. c). Erstere haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten und letztere die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand. Die Feststellungsverfügung beinhaltet die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG) führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 241). Einer Beschwerde gegen eine negative Verfügung kann keine aufschiebende Wirkung zukommen (vgl. BGE 126 V 407 E. 3, 117 V 185 E. 1b, 116 Ib 344 E. 3c).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch an die Erstinstanz den Antrag auf Annullierung des Prüfungsblocks 5 gestellt, welcher abgewiesen worden ist, d.h. ihr Begehren auf Erlass einer positiven Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG wurde abgewiesen. Die Frage nach dem Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Studiengang bildete dagegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es handelte sich bei der Verfügung der Erstinstanz somit um eine negative Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, weshalb der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zukommen kann.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist bezüglich des Prüfungsblocks 5 ein weiterer Versuch zu gestatten, wobei ihr eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren ist. Was das Ablegen des Prüfungsblocks 5 angeht, darf ihr der Zeitraum von der Gesuchstellung (10. Oktober 2008) bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht an die maximal zulässige Studiendauer angerechnet werden.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.

7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist zu einer weiteren Wiederholung des "Prüfungsblocks 5, Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums" zuzulassen, wobei ihr eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren ist. Der Zeitraum von der Gesuchstellung (10. Oktober 2008) bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils darf dabei nicht an die maximal zulässige Studiendauer angerechnet werden.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontoinformationen mitzuteilen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde),
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) und
die Vorinstanz (Einschreiben).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Adrian Mattle

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3595/2009
Datum : 08. Dezember 2009
Publiziert : 15. Dezember 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Wiederholung einer Prüfung


Gesetzesregister
AVL ETHZ: 4 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
7 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang
1    ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt.
2    Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere:
a  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann;
b  gegebenenfalls eine definierte Höchstzahl nicht bestandener Leistungskontrollen innerhalb einer bestimmten Lerneinheits-Kategorie überschritten hat; oder
c  die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat.
3    Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt.
8 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 8 Zulassung
1    Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
2    Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
3    Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
9 
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 9 Anmeldung und Rückzug
1    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
2    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3    Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
4    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5    Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
6    Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7    Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
10
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
1    Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2    Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
3    Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
4    Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5    Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a  bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b  bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ETH-Gesetz: 37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-1 • 116-IB-344 • 117-V-185 • 126-V-407 • 131-I-313 • 131-I-467 • 134-I-23
Stichwortregister
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2008/14 • 2007/41
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AS 2003/3069