Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6359/2018

Urteil vom28. Oktober 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kurdisch: C._______; Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am 29. September 2015 um Asyl nachsuchte.

A.b Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 8. Juni 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt.

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, er sei ein Ajnabi (staatenloser syrischer Kurde) gewesen und habe die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr (...) erhalten. Er besitze zwar ein Militärdienstbüchlein, sei jedoch vom Militärdienst befreit, weil er früher ein Ajnabi gewesen sei und im Zeitpunkt der Einbürgerung ein gewisses Alter überschritten gehabt habe. Er sei Mitglied in einer (Nennung Gruppe) gewesen. Er habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei nie in Haft gewesen. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen; die Menschen dort seien am Verhungern. Am (...) sei er illegal nach E._______ ausgereist, wo er in F._______ während (Nennung Dauer) gelebt und gearbeitet habe.

In der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat in einem angemieteten Lokal als (Nennung Beruf) gearbeitet und den (Nennung Gruppen), die üblicherweise am (Nennung Fest) aufgetreten seien, geholfen, indem er ihnen Kleider genäht habe. Aus diesem Grund sei sein Laden (Nennung Zeitpunkt) von der Regierung versiegelt respektive geschlossen worden und er habe eine Verzichtserklärung unterschreiben müssen, gemäss welcher er keine kurdischen Kleider oder Flaggen mehr nähen werde. In der Folge habe er keine behördlichen Kontakte mehr gehabt. Nachbarn hätten jedoch behauptet, dass ihr Haus von der Regierung beobachtet werde, da einige verdächtige Leute in dessen Umgebung umhergegangen seien. Daraufhin habe er sich zu seinem (Nennung Verwandter) nach G._______ begeben, wo er mit ihm unter anderem als (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig gewesen sei. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe es keine Arbeit mehr gegeben und er habe Angst vor der Regierung gehabt. Viele Studenten, die nach Damaskus gegangen seien, seien in den Militärdienst mitgenommen worden. Er habe sich sowohl vor einem Einzug in den Militärdienst der syrischen Truppen als auch davor gefürchtet, für die H._______ Militärdienst leisten zu müssen. Aus diesen Gründen sei er im (...) zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) nach E._______ ausgereist, wo sie in verschiedenen Orten bei diversen Unternehmen ohne Bewilligung gearbeitet hätten und von den Arbeitgebern regelmässig um den ihnen zustehenden Lohn betrogen worden seien. Deswegen habe er letztlich E._______ verlassen und sei nach Europa weitergereist. Sodann habe er zu Beginn des Jahres (...) von (Nennung Verwandte) erfahren, dass ein Einberufungsbefehl für ihn existiere. Sein (Nennung Verwandter) sei beim Rekrutierungsbüro vorbei gegangen und habe das erwähnte Aufgebot erhalten.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) ein.

A.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des angeblichen Einberufungsbefehls, bei welchem es sich den Abklärungen zufolge um (Bezeichnung Dokument) handle. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Eingang SEM: 14. Juli 2017) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 20. November 2018 auf, dem Beschwerdeführer bis am 5. Dezember 2018 in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A27/3 zu gewähren oder eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen, und anschliessend die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bestellt.

E.
Am 4. Dezember 2018 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre weitergehenden Ausführungen zur internen Dokumentenanalyse in der Akte A27/3 zukommen. Dabei hielt sie fest, (Darlegung der weiteren Ausführungen und Schlussfolgerungen des SEM).

F.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in das Originaldokument des vom SEM analysierten Beweismittels zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis am 18. Januar 2019 zu erstrecken. Zur Begründung führte er an, (Nennung Begründung).

G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz - unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 13. Dezember 2018 sowie der vorinstanzlichen Akten N_______ - auf, dem Beschwerdeführer am Sitz des SEM antragsgemäss Einsicht in das Original des (Bezeichnung Dokument) zu gewähren, den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Einsichtnahme in die erwähnte vorinstanzliche Akte eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

H.
Am 8. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am Sitz des SEM Einsicht in das den Angaben nach originale Beweismittel (Bezeichnung Dokument) gewährt.

I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer seine ergänzende Beschwerdebegründung - unter Beilage einer Kopie des (Bezeichnung Dokument) mit Markierungen und einer Honorarnote der Rechtsbeiständin - ins Recht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, es würden ihm weiterhin relevante Angaben vorenthalten. So sei noch immer unklar, ob das Dokument tatsächlich fachkundig, und wenn ja, mit welcher Methode es untersucht worden sei. Es müsse ihm möglich sein, auch zur Untersuchungsmethode Stellung zu nehmen beziehungsweise zu überprüfen, ob die Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten standhalte. Einer Offenlegung dieser Angaben stünden keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. (Ausführungen zu den Veränderungen im Dokument). Auch die Erklärungen des (Nennung Verwandter) zum Erhalt dieses Beweismittels seien als plausibel zu erachten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung und fehlerbehaftete Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm den wesentlichen Inhalt ihrer Dokumentenanalyse lediglich mit dem Satz "Das Dokument weist offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, besonders was die persönlichen Angaben betrifft" zur Kenntnis gebracht. Nachdem das SEM zu seinem Nachteil auf den (Bezeichnung Dokument) abgestellt habe, sei es mit diesem Vorgehen seiner Pflicht zur Preisgabe des "wesentlichen Inhalts" dieses Beweismittels nicht nachgekommen. Aus den Angaben werde nicht klar, ob das Dokument selber Fälschungsmerkmale aufweise oder ob aufgrund der persönlichen Angaben der Schluss gezogen worden sei, das Dokument sei gefälscht. Ferner werde nicht deutlich, ob die Vorinstanz mit den persönlichen Angaben die Freistellung von der Dienstpflicht oder die anfängliche falsche Bezeichnung des (Bezeichnung Dokument) meine. Auch die konkreten Fälschungsmerkmale würden aus dem Schreiben der Vorinstanz nicht hervorgehen und es bleibe unklar, wie beziehungsweise auf welchen Grundlagen das Dokument überprüft worden sei. Auch in seiner Verfügung unterlasse es das SEM, die angeblich offensichtlichen Fälschungsmerkmale und die Veränderungen bei den persönlichen Angaben offenzulegen. Es sei ihm deshalb auch nicht möglich gewesen, sich hierzu zu äussern, was eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstelle.

3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung vom 8. Juni 2017 mit Schreiben vom 28. Juli 2017 das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des von ihm eingereichten und als "Einberufungsbefehl" bezeichneten Dokumentes gewährte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einräumte. Gleichzeitig hielt es fest, beim fraglichen Dokument handle es sich um (Bezeichnung Dokument). Am 11. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu - ein erstes Mal - Stellung. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeinstruktion durch die Vorinstanz am 4. Dezember 2018 weitergehende Ausführungen zur internen Dokumentenanalyse zugestellt - zu welchen er am 13. Dezember 2018 kurz Stellung nahm - und ihm wurde überdies am 8. Januar 2019 Einsicht in das originale Beweismittel (Bezeichnung Dokument) gewährt. Diesbezüglich erhielt er die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme, die er mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wahrnahm. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).

3.5 Ferner liegt auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - nicht vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen oder von Beweismitteln gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.H.)

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, das Vorbringen, Syrien wegen des Krieges und dem Mangel an bezahlten Arbeitstätigkeiten verlassen zu haben, sei auf die derzeit herrschende allgemeine Konfliktsituation zurückzuführen und stelle keine gezielt den Beschwerdeführer betreffende Bedrohung durch Dritte dar, weshalb es demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei. Die geltend gemachten Probleme seien - selbst wenn sie asylbeachtlich wären - für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich, da sie der Beschwerdeführer ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe und er nicht staatenlos sei. Zudem habe er infolge der angeführten wirtschaftlichen Probleme in der E._______ auch nicht mit Verfolgung in Syrien zu rechnen. Ferner vermöge die geltend gemachte Furcht vor einem Einzug in den militärischen Dienst der H._______ in Ermangelung eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu erfüllen. Mit Blick auf die sich in der Schweiz aufhaltenden (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung in Bezug auf eine Reflexverfolgung in Syrien zu entnehmen. Er selber habe keine diesbezüglichen Probleme geltend gemacht und seine Familienangehörigen würden kein Profil aufweisen, welches sie als Regimegegner kennzeichne.

Sodann habe er das Vorbringen, dass er im Jahr (...) eine Verzichtserklärung habe unterschreiben müssen, gemäss welcher er keine kurdischen Kleider mehr nähen und sich nicht mehr politisch einsetzen würde, erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, weshalb diese Angabe nachgeschoben sei. In der BzP habe er noch angegeben, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben und infolge des Krieges ausgereist zu sein. Seine Erklärung, er habe bei der Erstbefragung keine Beweismittel dabeigehabt und er habe nichts sagen wollen, was er nicht beweisen könne, überzeuge nicht. So habe er wenig später ausgesagt, dass er die angebliche Verzichtserklärung in Kopie erhalten habe, jedoch nicht wisse, wo sich diese befinde. Die Zweifel an seiner Aussage würden sich angesichts der von den syrischen Behörden vorgenommenen Einbürgerung im Jahr (...), welche ohne Probleme vonstatten gegangen sei, erhärten. Er habe somit keine tatsächlich bestehende Bedrohungssituation glaubhaft zu machen vermocht. Weiter gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, einen Einzug in den obligatorischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im (...) habe er keinen behördlichen Kontakt hinsichtlich eines Militärdienstaufgebots gehabt. Zudem sei er eigenen Angaben zufolge vom Militärdienst befreit worden, da er bei der Einbürgerung ein gewisses Alter bereits überschritten gehabt habe. Diese Einschätzung werde durch das Präsidialdekret Nr. 149 und die darauf ergangenen Einträge im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers gestützt. Gemäss dem Dekret seien als Ausländer registrierte Kurden, denen die syrische Staatsangehörigkeit gewährt worden sei, und welche vor dem Jahr (...) geboren worden seien, von der militärischen Dienstpflicht befreit. Das nach der Anhörung eingereichte Beweismittel vermöge das angebliche Einrückungsaufgebot in den Militärdienst nicht zu belegen. Das Dokument, ein (Bezeichnung Dokument), weise offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer lediglich zum Erhalt und zur Bezeichnung dieses Dokumentes, nicht aber zu den Fälschungsmerkmalen selber geäussert. Aufgrund der offensichtlichen Veränderungen - insbesondere bei den persönlichen Angaben - besitze dieses manipulierte Dokument keinen Beweiswert.

5.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, gemäss dem Protokoll der BzP sei aus Kapazitätsgründen nur eine verkürzte Befragung durchgeführt worden. Zudem weise die BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur einen niedrigen Beweiswert auf. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die von ihm im Jahr (...) unterzeichnete Verzichtserklärung nicht der ausschlaggebende Grund für seine Flucht aus Syrien dargestellt habe. Daher erscheine es als nachvollziehbar, dass er bei der Frage nach den Fluchtgründen die entsprechenden Vorkommnisse nicht erwähnt habe. Er habe betreffend die Schliessung der (Nennung Geschäft), der darauffolgenden Befragung sowie der Unterzeichnung der Verzichtserklärung widerspruchsfreie, lebensnahe und detaillierte Angaben gemacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ausser Acht gelassen habe. Er sei insbesondere in der Lage gewesen, Gespräche zwischen ihm und den Beamten wiederzugeben und habe jegliche Übertreibungen vermieden. Vorliegend würden die positiven Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb von einem insgesamt glaubhaften Sachverhaltsvortrag auszugehen und anzunehmen sei, er sei dem syrischen Regime bereits im Heimatland negativ aufgefallen. Bezüglich des (Bezeichnung Dokument) und seiner Erklärung, weshalb er zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um einen Einberufungsbefehl handle, sei auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom 11. Juli 2017 und in der Anhörung zu verweisen. Zu beachten sei auch, dass seine Aussagen auf den Angaben von Drittpersonen beruhen würden, weshalb die falsche Bezeichnung des Dokuments dessen Echtheit nicht in Frage zu stellen vermöge. Ein Vergleich des (Bezeichnung Dokument) mit seinem Militärdienstbüchlein zeige, dass die in beiden Dokumenten vorhandenen Angaben übereinstimmen würden. Ferner stimmten auch seine Aussagen zur Ausstellung des (Bezeichnung Dokument) mit dem im Auszug selber vermerkten Datum überein. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er ursprünglich vom militärischen Dienst befreit worden sei, nicht geschlossen werden, dass eine spätere Einberufung seitens der syrischen Behörden nicht möglich sei, zumal das syrische Regime auf die Rekrutierung neuer Soldaten angewiesen sei. Ausserdem habe er glaubhaft erklärt, dass trotz Aufschub zahlreiche Studenten in den Militärdienst eingezogen worden seien. Deshalb erscheine eine Einberufung trotz seiner Freistellung nicht unwahrscheinlich, weshalb von der Echtheit des (Bezeichnung Dokument) auszugehen sei. Dem Auszug könne entnommen werden, dass gegen ihn ein Urteil wegen Versäumnis des obligatorischen Militärdienstes ergangen sei. Es sei davon auszugehen, dass er zur Rekrutierung aufgeboten worden, eine
Zustellung des Marschbefehls jedoch aufgrund seiner Abwesenheit und derjenigen seiner Eltern nicht möglich gewesen sei. Es sei demnach erstellt, dass er wegen Dienstverweigerung verurteilt worden sei und daher mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Erschwerend komme hinzu, dass er den syrischen Behörden aufgrund der Vorfälle im Jahr (...) bereits bekannt sei.

6.

6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 6.2). Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren.

6.2

6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts nachgeschobener Aussagen (Unterzeichnung einer Verzichtserklärung im Jahr [...]) für deren Bewertung auf die Kürze der BzP und den Umstand hinweist, dass die dortigen Aussagen aufgrund des summarischen Charakters der BzP nur einen niedrigen Beweiswert hätten, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - hinsichtlich seiner behördlichen Probleme in einem zentralen Punkt seiner Begründung erheblich widersprochen hat (vgl. act. A4/10, S. 6; A23/19, S. 9, F60). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich kann auf die Erörterungen des SEM im vorinstanzlichen Entscheid, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand, er habe hinsichtlich der Schliessung der (Nennung Geschäft), der darauffolgenden Befragung sowie der Unterzeichnung der Verzichtserklärung widerspruchsfreie, lebensnahe und detaillierte Angaben gemacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ausser Acht gelassen habe, nichts zu ändern. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Verzichtserklärung und damit implizit auch die damit zusammenhängende Schliessung des Geschäfts und die nachfolgende Befragung als unglaubhaft qualifizierte, weshalb der Hinweis auf diesbezüglich eingehende und realitätsbezogene Schilderungen gerade nicht zu überzeugen vermag. Wohl war der Beschwerdeführer in der Lage, Gespräche zwischen ihm und den Beamten, welche das (Nennung Geschäft) versiegelt hätten, wiederzugeben. Die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer dargelegten Konversation wäre jedoch angesichts ihrer Schlichtheit selbst von einem unbeteiligten Dritten möglich gewesen, zumal die entsprechend einfach gehaltenen Ausführungen überdies in auffälliger Weise frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägt sind, weshalb diese Wiedergabe alleine kein Indiz für die Glaubhaftigkeit des in Frage stehenden Sachverhaltselements darzustellen vermag. Vorliegend vermögen deshalb - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht zu überwiegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden bereits in Syrien in negativer Weise aufgefallen.

6.2.2 Unbesehen der vom Beschwerdeführer ursprünglich verwendeten Bezeichnung des (Bezeichnung Dokument) und der von ihm dazu abgegebenen Erklärung ist festzustellen, dass die vorgebrachte Verfolgungssituation (Verurteilung aufgrund der Nichtleistung des obligatorischen Militärdienstes respektive der damit einhergehenden Missachtung eines Einberufungsbefehls) deshalb als unglaubhaft zu erachten ist, weil sich das zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Dokument (Bezeichnung Dokument) als offensichtlich verfälschtes Beweismittel herausgestellt hat. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2017 die Mängel offengelegt, welche das Dokument aufweist, und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (zu den Weiterungen der Offenlegung der Fälschungsmerkmale siehe E. 3.4 oben). Die im Rahmen der Stellungnahmen vorgebrachten Erklärungen und Einwendungen erweisen sich als nicht stichhaltig. Als entscheidend erachtet das Gericht vorliegend die Tatsache, dass das fragliche Dokument (Nennung der Veränderungen). Dies lässt den offensichtlichen Schluss zu, dass dieses Dokument mechanisch verändert und demnach verfälscht wurde. Der Beschwerdeführer muss sich diese Dokumenten(ver)fälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des verfälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslösenden Ereignisse, betroffen wird. Ohnehin weisen Beweismittel im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.).

Weitere Ungereimtheiten untermauern diese Einschätzung. Gemäss der in den Akten liegenden Übersetzung des (Bezeichnung Dokument) fehlt in diesem Dokument das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie die gegen ihn ausgefällte Strafe. Zwar hat der Beschwerdeführer am (...), somit (Nennung Zeitpunkt) vor Ausfällung des angeblichen Urteils am (...), Syrien verlassen (vgl. act. A4/10, S. 5). Trotzdem hätte von ihm die Nennung des Erhalts und der Missachtung eines entsprechenden militärischen Aufgebots erwartet werden dürfen, zumal seine Eltern den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe zufolge (S. 3 letzter Abschnitt) erst (Nennung Zeitpunkt) nach E._______ geflüchtet seien und daher zumindest ihnen ein entsprechendes Aufgebot zugestellt worden sein müsste. Demnach ist festzuhalten, dass die eingereichte Urkunde als Fälschung erkannt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung als solche gewertet wird (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen militärischen Einberufungsbefehl missachtete und deswegen verurteilt wurde.

Das mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Eingangsstempel SEM) als Beweismittel eingereichte, als (Nennung Dokument) bezeichnete und am (...) ausgestellte Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG einzuziehen.

6.2.3 Angesichts obiger Ausführungen braucht die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer, der als eingebürgerter und vor dem Jahre (...) geborener Kurde vom Militärdienst befreit war, vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges trotzdem einberufen worden sein könnte, nicht näher erörtert zu werden.

6.2.4 Nachdem keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen würde, zumal auch keine zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1)

6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die H._______ rekrutiert zu werden, anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der H._______ keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

6.2.6 Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011
E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Syrien, bestehen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme, die er in E._______ erlitten habe, haben sich somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Die schlechten Lebens- und Arbeitsbedingungen von syrischen Flüchtlingen in E._______ und die damit verbundenen Benachteiligungen vermögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen in E._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien hindeuteten.

6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 9.25 Stunden und Auslagen von Fr. 60.90 geltend gemacht. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 2258.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2258.- zugesprochen.

4.
Das als Beweismittel eingereichte, als (Nennung Dokument) bezeichnete Dokument wird eingezogen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6359/2018
Datum : 28. Oktober 2019
Publiziert : 06. November 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
10 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • syrien • sachverhalt • frage • heimatstaat • sachverhaltsfeststellung • kopie • honorar • charakter • frist • original • anspruch auf rechtliches gehör • akteneinsicht • entscheid • dienstverweigerung • echtheit • angabe • verfahrenskosten
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BVGE
2015/10 • 2015/3 • 2013/37 • 2011/37 • 2009/35 • 2008/47
BVGer
D-5329/2014 • D-6359/2018 • D-6494/2014 • D-7/2015 • D-7938/2009 • E-1525/2018 • E-3366/2018 • E-4866/2015 • E-507/2015 • E-5262/2018
EMARK
1993/3
AS
AS 2016/3101