Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7453/2009

Urteil vom 28. Oktober 2013

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Urs David.

A._______,

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei im Januar 2006 und gelangte am 5. Juli 2007 in die Schweiz. Am 9. Juli 2007 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl und mandatierte zu diesem Zweck den rubrizierten Rechtsvertreter. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 30. August 2007 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz Mus). Seit (...) habe er in Istanbul gelebt, wo nach wie vor seine (...) Geschwister wohnhaft seien. Er sei als Verkäufer in einem (...) tätig gewesen. Im Jahre (...) sei er aus innerer Überzeugung der für die Befreiung und Autonomie der Kurden sich einsetzenden PKK (Kurdische Arbeiterpartei) beigetreten, habe fortan in den Bergen des Dreiländerecks Türkei/Irak/Iran gelebt und alsbald ein mehrmonatiges militärisches und politisch-ideologisches Ausbildungsprogramm absolviert. Bis 1996 sei er, ohne einen Rang bekleidet zu haben, im Kriegsgebiet um C._______ mit logistischen und in der Folge mit kommunikatorischen und propagandistischen Aufgaben, vorab der Mitgliederanwerbung, betraut gewesen; ferner sei er für die Verbindung der PKK zur Zivilbevölkerung und zur DEHAP mitverantwortlich gewesen und habe bei Bedarf auch kurdisch-türkische Übersetzungen von Dokumenten gemacht. Trotz Ausbildung an den Waffen sei er nie an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Im Jahre 1999, nach der Festnahme von Abdullah Öcalan, hätten Richtungsdiskussionen zu Abspaltungen und Fraktionsbildungen bei der PKK geführt. Er selber habe die Wert- und Strategievorstellungen der PKK nicht mehr teilen können und sich für den demokratischen, waffenlosen Weg entschieden, weshalb er sich im Januar 2006 von der PKK getrennt und die Türkei auf dem Landweg in Richtung Irak verlassen habe. Nach Überquerung der Grenze habe er sich den nordirakischen Peshmergas von Barzanis KDP ergeben und sei dadurch in deren Machtgebiet geduldet und einigermassen geschützt, jedoch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Zunächst sei er in einem Camp in D._______ untergebracht gewesen; später habe er sich in E._______ eine Wohnung genommen. Finanziell sei er von seiner Familie unterstützt worden. Aus Furcht, dass Barzani unter Druck des türkischen Militärs geraten und zur Auslieferung von ehemaligen PKK-Mitgliedern an die Türkei Hand bieten könnte, aber auch weil er sich als PKK-Verräter bedroht gefühlt habe, habe er den Irak am 18. Juni 2007 auf dem Luftweg über Bagdad verlassen. Via F._______ und G._______ sei er in die Schweiz gelangt, wohin einige Monate zuvor bereits seine Freundin H._______ ([...]) - eine ehemalige PKK-Mitstreiterin - geflüchtet sei. Für die Reise ab dem Irak habe er einen vom Schlepper beschafften, gefälschten, türkischen Reisepass verwendet. Eigene echte Identitäts- und Reisedokumente könne er nicht vorlegen, da er nie über einen eigenen Reisepass verfügt habe und seine Identitätskarte bei seinem Beitritt der PKK habe abgeben müssen. Er sei übrigens nie von den türkischen Behörden festgenommen worden und wisse nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei;
jedoch sei er spätestens seit dem (...) November 2005 als denunzierter Drahtzieher des Bombenanschlags von C._______ den Behörden als PKK-Aktivist bekannt und hätte deshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer langjährigen Gefängnisstrafe zu rechnen. Der Anschlag sei von der "JITEM" verübt worden, indessen hätten die Behörden versucht, den Vorfall der PKK und insbesondere auch ihm anzulasten, zumal er in dieser Zeit regelmässig in der Region aktivistisch tätig gewesen sei, die Behörden seinen Decknamen gekannt hätten und er dadurch vom Geheimdienst habe identifiziert werden können.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, einen Nüfusregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung von Istanbul und eine Kopie des gefälschten Reisepasses zu den Akten. Ebenso reichte er verschiedene, ihn als PKK-Angehörigen darstellende Fotos und Internetauszüge ein, in welchen er als Planer des Anschlags von C._______ vom (...) November 2005 namentlich erwähnt ist, beispielsweise in Nachrichtenagenturberichten oder in einem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zu diesem Anschlag.

B.
Das BFM gelangte am 7. September 2009 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (vorab betreffend allfälligem Bestehen eines Datenblattes, eines Passverbotes und einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer sowie hinsichtlich dessen Involvierung in die C._______-Affäre) schriftlich an die Schweizer Botschaft in Ankara. Die Botschaft teilte in ihrem Antwortschreiben vom 13. Oktober 2009 das durch ihre Vertrauensanwälte gewonnene Abklärungsergebnis mit, wonach über den Beschwerdeführer zwei Datenblätter betreffend Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung der PKK bestünden, er einem Passverbot unterstehe, von den türkischen Behörden landesweit gesucht werde, bei der Staatsanwaltschaft I._______ zwei Untersuchungen wegen Involvierung in "Aktionen" der PKK gegen ihn hängig seien, jedoch eine Verwicklung in den Anschlag von C._______ unwahrscheinlich sei.

Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu den durch die Botschaft gewonnen Erkenntnissen nahm dieser am 29. Oktober 2009 innert Frist Stellung. Dabei drückte er seine Befriedigung über die Übereinstimmung des Abklärungsergebnisses mit seinen Angaben aus und unterstrich, dass er mit dem Anschlag von C._______ nichts zu tun habe. Er bitte daher um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2009 - eröffnet am 5. November 2009 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, lehnte aber dessen Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, gewährte ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 30. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, soweit nicht die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft betreffend, die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, lehnte aber jenes nach Art. 65 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG ab. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. Januar 2010 eingeladen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragt das BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das BFM die Anwendbarkeit der Asylausschlussklausel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG mit einer dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Verwerflichkeit dergestalt, dass dieser der zur Verfolgung ihrer Ziele mit Waffengewalt und terroristisch agierenden PKK angehört habe, die auch in der Schweiz Anschläge gegen türkische Einrichtungen verübt habe. Darüber hinaus habe er den für die Asylunwürdigkeit praxisgemäss erforderlichen individuellen Tatbeitrag geleistet, indem er der PKK freiwillig beigetreten sei und seine angebliche Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen nicht glaubhaft erscheine, zumal er der Organisation zu einem Zeitpunkt beigetreten sei, als der Kampf in vollem Gange gewesen sei. Aber auch mit seinen dargelegten logistischen Unterstützungsleistungen habe er dem Organisationszweck unmittelbar gedient, da er mit der Versorgung der PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln diesen den Aufenthalt in der Kampfzone ermöglicht habe und ihm angesichts der absolvierten militärischen Ausbildung und seines Einsatzes in der Kampfzone bewusst gewesen sei, dass sein Handeln der Gewaltanwendung diene. Die spätere propagandistische Tätigkeit und Mitgliederanwerbung zeugten gleichsam von seinem Einverständnis mit dem Organisationszweck und der Gewaltanwendung der PKK. Im Weiteren erscheine der Asylausschluss in seinem Fall auch verhältnismässig, da er sich der PKK freiwillig und ohne Not angeschlossen habe und seine Trennung von der Organisation noch keine eigentliche Distanzierung von deren Zielen beinhalten müsse; dies umso mehr, als er sich erst im Jahre 2006, mithin zwei Jahre nach Aufhebung des Waffenstillstandes, von der PKK losgelöst habe. Bezeichnenderweise habe er bezüglich der Folgen seines Parteiaustritts ([Nicht-]Bestehen von Bedrohungssituationen seitens der PKK) widersprüchliche und unstimmige Angaben gemacht, welche den Schluss zuliessen, er gehöre nach wie vor der PKK an oder habe sich zumindest nicht von ihr getrennt. Die Angemessenheit des Asylausschlusses rechtfertige sich schliesslich auch durch den Umstand, dass er in der Schweiz bereits aufgrund seiner anerkannten Flüchtlingseigenschaft Schutz vor Verfolgung geniesse.

4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die vorinstanzliche Feststellung der Verwerflichkeit der Handlungen und Ziele der PKK sei gemäss Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Asylunwürdigkeit unerheblich. Ausschlaggebend sei vielmehr die Tätigkeit der betreffenden Person für die Organisation und nicht die blosse Mitgliedschaft. Bei der Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sei analog des beim Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft anzuwendenden Beweismassstabes eine individuelle Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen gefordert. Die Argumentation des BFM, welche der beteuerten Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen die Glaubhaftigkeit abspreche, sei in der ihm vorgehaltenen Form nicht haltbar. Vielmehr seien die betreffenden Ausführungen weder ausweichend noch detailarm ausgefallen, und auch im Kontext der übrigen Angaben - vorab betreffend anderweitiger Funktions- und Aufgabenzuweisungen (insb. Logistik und Propaganda) - erscheine diese Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen durchaus glaubhaft. Die logistische Tätigkeit in Form des Nachschubes von Lebensmitteln und anderen Versorgungsgütern habe zweifellos dem Organisationszweck gedient. Das BFM verkenne aber in diesem Zusammenhang wiederum die Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts, welche die PKK - im Unterschied insbesondere zur DHKP-C - weder als Bürgerkriegspartei noch als eine ausschliesslich gewaltsame Zwecke verfolgende Organisation bezeichne und folgerichtig den ausschliesslich politisch agierenden PKK-Mitgliedern regelmässig den Asylanspruch einräume. Auch sein junges Beitrittsalter zur PKK, sein bloss kurzzeitiger bewaffneter Einsatz hinter den Kampflinien und seine ebenso kurze Beteiligung an Nachschubtätigkeiten seien bei der Würdigung des individuellen Tatbeitrages zu veranschlagen und rechtfertigten in seinem Fall die Annahme verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG nicht, zumal er rund zehn Jahre seines Engagements unbewaffnet und gewaltfrei für die PKK tätig gewesen sei, bewaffneten Konfrontationen ausgewichen sei und nie eine Kommando- oder Führungsfunktion innegehabt habe. Sodann treffe es zwar zu, dass er freiwillig und ohne Not der PKK beigetreten sei. Seine dargelegten Gründe hinsichtlich der Distanzierung vom bewaffneten Kampf und von der PKK seien indessen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Schliesslich treffe der Vorwurf widersprüchlicher und unstimmiger Aussagen ([Nicht-]Bestehen von Bedrohungssituationen seitens der PKK) nicht zu. Aus den Protokollen ergebe sich eindeutig, dass er übereinstimmend von Drohungen gesprochen habe und es sich bei der scheinbar abweichenden Version um eine Präzisierung handle. Ein Asylausschluss
trage somit dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung.

4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne zum Inhalt der Beschwerde substanziell Stellung zu nehmen.

5.1

Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" bewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen).

Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 73) - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Danach hat die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG entscheidet, zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Es ist somit auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., BVGE 2011/10 E. 6 [3. Abschnitt] und EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d).

5.2 Nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt diesfalls die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).

Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der ARK lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Daher kann vorliegend nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation geschlossen werden. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann dementsprechend auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener - beispielsweise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitgliedschaft als solcher - sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der PKK manifestiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, dort 2. Abschnitt am Ende). Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen. Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten beziehungsweise anderer verwerflicher Handlungen ist im Folgenden zu ermitteln.

5.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft massgeblich. Aus den Akten ergibt sich und wird seitens der Vorinstanz an sich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ein mehrmonatiges militärisches und politisch-ideologisches Ausbildungsprogramm absolviert hat und über Jahre hinweg mit logistischen, kommunikatorischen und propagandistischen Aufgaben, vorab der Mitgliederwerbung, betraut war; daneben war er mitverantwortlich für die Verbindung der PKK zur Zivilbevölkerung und zur DEHAP und wurde bei Bedarf für kurdisch-türkische Übersetzungen herangezogen. Eine direkte Beteiligung an Kampfhandlungen stellte er in Abrede.

In den kommunikatorischen und propagandistischen Tätigkeiten scheint der Beschwerdeführer mit den Jahren einen, wenngleich geografisch begrenzten, so doch in der Auftragsausübung autonomen Handlungsspielraum genossen und damit Eigenverantwortung getragen zu haben. Indessen waren diese gemäss den Protokollen nicht direkt auf Kampfhandlungen oder Terrorakte ausgerichtet, sondern auf die Information der Bevölkerung, die Mitgliederwerbung sowie die Pflege der Kontakte zu den mit der PKK verflochtenen politischen Organisationen, vorab der DEHAP. Auch der sporadische Beizug des Beschwerdeführers für Übersetzungen kann noch nicht als verwerflich bezeichnet werden, selbst wenn er sich hierzu gänzlich freiwillig anerboten hätte. Ebenso mag die Nachschubbeschaffung von Lebensmitteln und weiteren Versorgungsgütern prima facie nicht bereits einen zureichenden Verwerflichkeitsgrad erreichen. Diese logistische Mitwirkung des Beschwerdeführers war indessen vorliegend konkret für die örtlich agierenden Kampflinien der PKK bestimmt. Bei Unterbleiben dieses Nachschubes wären die Kampflinien auf Dauer in ihrer Einsatzfähigkeit deutlich reduziert gewesen. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers zur Begehung verwerflichen Handlungen ist daher insoweit keineswegs als unwesentlich zu bezeichnen. Gleichermassen zu beurteilen ist die Absolvierung einer militärischen und politisch-ideologischen Ausbildung. Diese erfolgte im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der PKK, und der Beschwerdeführer erlangte insbesondere mit der Ausbildung an Handfeuerwaffen und an der "Kalaschnikov" die konkrete Befähigung zur Verübung künftiger verwerflicher Handlungen in Form der Teilnahme an Kampfhandlungen und Terrorakten. Die Annahme des für die Anwendbarkeit von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG erforderlichen Verwerflichkeitsgrades wird damit greifbar, umso mehr, als die aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erkennbaren Vorbehalte gegenüber der kategorischen Verneinung einer tatsächlichen persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen und womöglich terroristischen Aktionen berechtigt sind. So fällt es überaus schwer zu glauben, der für den bewaffneten Kampf ausgebildete Beschwerdeführer habe sich, wie behauptet, über all die Jahre seines aktiven Engagements für die PKK jeglichen Kampfhandlungen entziehen können (und wollen) und kein Einflusspotential auf terroristische Aktionen gehabt. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verneinung einer persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen und terroristischen Aktionen nicht geglaubt werden könne, basiert zwar nicht auf strikten Beweisen, geht aber doch soweit über blosse Mutmassungen hinaus, als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Annahme besteht: Während
den gesamten Akten und Umständen keine klaren Anhaltspunkte für die Bekleidung einer höheren militärischen oder ideologischen Kader- beziehungsweise Kommandofunktion oder einer eigentlichen Schaltstelle der PKK durch den Beschwerdeführer entnommen werden kann, gibt es doch konkrete Indizien für die persönliche Teilnahme an Aktivitäten oder der Vorbereitung von solchen, die zum Ziel hatten, feindliche Kämpfer ausser Gefecht zu setzen und/oder mit denen die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen in Kauf genommen wurde. Der Passus in der Botschaftsantwort, wonach der Beschwerdeführer in "Aktionen" der PKK involviert sei, sowie die dort erwähnten Datenblätter betreffend Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK lassen vorab zumindest vage Rückschlüsse auf die persönliche und eigenverantwortliche Begehung verwerflicher Handlungen zu. Ferner posiert der Beschwerdeführer auf von ihm eingereichten Fotos kampfbereit mit Schusswaffen. Es ist denn auch unvorstellbar, dass die PKK einen jungen, gesunden Freiwilligen zwar für den Kampf ausbildet, ihn aber dann über Jahre hinweg nie für Kampfhandlungen, Vergeltungsschläge, Hinrichtungen von Verrätern und dergleichen einsetzt, selbst wenn nicht mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden kann, er habe auch Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung oder andere Kriegsverbrechen begangen. Ebenso unwahrscheinlich ist seine Behauptung, dass er in der PKK keinen Rang (wenigstens in der mittleren Hierarchie) bekleidet habe, zumal ihm die Anwerbung von Mitgliedern in einem geografischen Rayon aufgetragen wurde. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise mit seinem Namen in den Anschlag von C._______ involviert gewesen ist. Ein eigener Tatbeitrag ist ihm zwar offensichtlich abzusprechen, aber der seitens der "JITEM" (informeller Geheimdienst der türkischen Gendarmerie) beziehungsweise seitens türkischer Straf- und Terrorverfolgungsbehörden misslungene Versuch der Unterschiebung der Drahtzieherschaft dieses Bombenanschlags zu Lasten des namentlich genannten Beschwerdeführers lässt erkennen, dass er zumindest lokal eine gewisse Bedeutung als PKK-Verantwortlicher gehabt haben musste. Auch seine vielseitigen und langjährig bearbeiteten Betätigungsfelder (Waffen- und politisch-ideologische Ausbildung, Logistik, vermutlich Kampfeinsätze, Kommunikation, Propaganda, Übersetzer, Schnittstelle der PKK zu Zivilbevölkerung und DEHAP) setzen ein Organisations- und Vernetzungsniveau voraus, das ohne gleichzeitige Bekleidung einer zumindest mittleren Kaderposition nicht denkbar ist. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich eine mit BVGE 2011/10 (dort insb. E. 6.2) qualitativ durchaus vergleichbare Konstellation. Mithin ist davon auszugehen, er verberge
wesentliche Sachverhaltselemente im Hinblick auf die - erfolglos bleibende - Kachierung seiner Asylunwürdigkeit.

In Berücksichtigung der gesamten Akten und Umstände rechtfertigt es sich vorliegend, von einem individuellen, eigenverantwortlichen und erheblichen Engagement des Beschwerdeführers für die PKK auszugehen, das die Schwelle zu verwerflichen Handlungen und mithin zur Annahme der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG erreicht. Angesichts der erwähnten sachverhaltlichen Analogie zu BVGE 2011/10 (insbesondere unter Mitberücksichtigung der in beiden Fällen bereits mehrjährig zurückliegenden verwerflichen Taten) und unter Verweisung auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung darf die Annahme der Asylunwürdigkeit auch in der Person des (als Flüchtling bereits vorläufig in der Schweiz aufgenommenen) Beschwerdeführers als verhältnismässig bezeichnet werden.

5.4 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zurecht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus. Die Prüfung einer allfälligen Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne der (alternativen) zweiten Tatbestandsvariante von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG erübrigt sich daher.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. November 2009, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7453/2009
Date : 28. Oktober 2013
Published : 05. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2009


Legislation register
AsylG: 2  3  6  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 9  10  260ter  333
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE-register
130-II-337 • 131-II-235 • 133-IV-58
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • addiction • advance on costs • analogy • appeals committee • arrest • asylum law • authorization • autonomy • behavior • brother and sister • cantonal administration • cease-fire • character • clerk • communication • complete revision • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • criminal act • criminal organization • decision • declaration • degree of proof • distress • donor • duration • duty of assistance • effect • end • evaluation • evidence • false statement • family • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • foreseeability • form and content • fraction • function • guarantee of human dignity • hamlet • home country • identification paper • interface • iran • iraq • judicature without remuneration • knowledge • knowledge • labeling • lawyer • legal representation • life • lower instance • maintenance obligation • meeting • membership • month • mountain • occupational dignity • parliamentary investigation committee • penal code • planned goal • political offence • political party • preliminary acceptance • presentation • pressure • presumption • purpose • question • race • rank • reception • region • rice • social assistance benefits • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • term of imprisonment • time limit • tug • value • war crime
BVGE
2011/10 • 2011/29
BVGer
D-11/2008 • E-4286/2008 • E-7453/2009
EMARK
2002/9 • 2002/9 S.80
BBl
1996/II/71