Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4178/2016

Urteil vom 28. September 2017

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

Parteien vertreten durchReto Picenoni, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Zollkreisdirektion Basel,

Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

2. Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,

Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9,

Vorinstanzen.

Gegenstand Einfuhrveranlagung von A._______ Fruchtwein und Monopolgebühr.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt unter anderem den Import und Export von Waren aller Art im Food- und Nonfood-Bereich.

B.

B.a Am 12. Mai 2014 reichte die Abgabepflichtige bei der Oberzolldirektion (OZD), damals noch bei der Abteilung Zolltarif, eine Tarifanfrage mittels Formular 40.10 ein. Diese betraf das Produkt «A._______: Fruchtwein aus Kiwi mit Zitronensaft 4% Vol. [Volumenprozent] vergorener Alkohol». Das Produkt setze sich zusammen aus: Wasser, vergorenem Alkohol, Zucker, Zitronensaft (5 %), natürlichen Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbinsäure (E300). Der Einreihungsvorschlag der Abgabepflichtigen lautete auf die Tarifnummer 2206.0090. Der Anfrage war ein «Certificate Of Analysis» beigelegt, wonach das Produkt unter anderem aus 26.67 % «fermented alcohol (15% abv)» und 5 % Fruchtsaft bestehe. Weiter war ein Diagramm des Herstellungsprozesses beigelegt.

B.b Die OZD beantwortete diese Anfrage am 20. Mai 2014 mittels einer verbindlichen Zolltarifauskunft lautend auf die Tarifnummer 2206.0090. Sie erklärte, die Tarifauskunft stütze sich ausschliesslich auf die gemachten Angaben und eine Sinnesprüfung des eingesandten Musters. Sie sei insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei der Zutat «fermentierter Alkohol» um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle; sonst kämen andere Tarifnummern in Frage, vor allem Tarifnummer 2208. Weiter wies sie die Abgabepflichtige darauf hin, dass sie sich für Fragen betreffend die alkoholrechtlichen Bestimmungen direkt an die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wenden möge.

C.
Am 18. Juli 2014 meldete die Y._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gemäss Anmeldung beinhaltete die Sendung 13'229.568 kg (Eigenmasse; Rohmasse: 23'760.0 kg) «A._______ Fruchtwein ohne Zusatz von gebrannten Alkohol, ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse». Diese seien unter der Zolltarifnummer 2206.0090 und dem statistischen Schlüssel 809 einzuordnen. Der Normalzollansatz betrage Fr. 28.-- pro 100 Kilogramm brutto.

Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt».

D.
Die Zollstelle führte ebenfalls am 18. Juli 2014 eine materielle Beschau durch. Deren Ergebnis wurde im Zollbefund wie folgt festgehalten: A._______; alkoholisches Saftgetränk mit Zitronengeschmack; Zutaten gemäss Aufschrift: Wasser, vergorener Alkohol, Zucker, Zitronensaft (5%), natürliche Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbinsäure (E300); gemäss Aufschrift 4% Vol Alkohol; [Farbe] Flüssigkeit, in [Farbe] Glasflasche à 330ml, mit bedruckter Etikette [...]. Es wurden vier Flaschen à 330ml als Muster zwecks Tarifierung entnommen. Weiter wurde im Befund festgehalten, dass eine private Tarifauskunft bestehe. Gemäss Aufschrift auf dem eingesandten Produkt sei gemäss den Zutaten jedoch kein Fruchtwein (Kiwi) vorhanden. Es bestünden daher Zweifel, ob es sich um dasselbe Produkt handle. Die entnommenen Muster wurden gleichentags als Kontrollmuster an die OZD, Sektion Chemisch-Technische Kontrolle (nachfolgend: SCTK), zwecks materieller Überprüfung versandt. Am gleichen Tag wurde eine provisorische Zollveranlagung ausgestellt.

E.
Am 28. Juli 2014 stellte die OZD ein Muster aus der Sendung der EAV zur Analyse und Bestimmung der anzuwendenden Monopolgebühr zu. Gefragt wurde, ob es sich um ein fruchtweinhaltiges Getränk handle, ob Alkohol zugesetzt wurde, ob es sich um ein Alcopop handle, wie hoch der Alkoholgehalt sei und ob eine Monopolgebühr geschuldet sei.

F.
Im Prüfbericht der OZD vom 15. August 2014 wurde festgestellt, die Angabe des Importeurs, das Produkt bestehe aus Kiwi-Fruchtwein und enthalte keinen zugesetzten Alkohol, widersprächen der Analyse.

G.
Das von der EAV beauftragte Eidgenössische Institut für Metrologie (Metas) kam hingegen im Prüfbericht vom 24. September 2014 zum Schluss, die analytischen Ergebnisse ständen nicht im Widerspruch zur Deklaration. Im Prüfbericht vom 2. Oktober 2014 des Metas wurde ebenfalls festgehalten, dass die analytischen Ergebnisse betreffend Alkoholzusatz nicht im Widerspruch zur Deklaration stünden. Es sei kein zugesetzter Alkohol deklariert worden und der Alkohol des Aromas erhöhe den Gesamtalkohol um nicht mehr als 0.5% Vol. Das Produkt dürfe ohne Belastung mit Monopolgebühren eingeführt werden.

H.
Am 30. September 2014 bat die OZD die Abgabepflichtige, ihr einerseits die Frage zu beantworten, wie hoch die prozentualen Anteile (in Gewichtsprozenten) aller verwendeten Ausgangsmaterialien seien und andererseits das genaue Herstellungsverfahren anzugeben. Mit E-Mail vom 14. November 2014 reichte die Abgabepflichtige jene Unterlagen ein, die sie bereits der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 beigelegt hatte.

Im Folgenden ersuchte die OZD am 11. Dezember 2014 um Auskunft betreffend die Zusetzung von Alkohol. Die Abgabepflichtige reichte am 16. Dezember 2014 ein Schreiben der Herstellerin vom selben Tag ein, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Fruchtwein aus Apfelsaft und Zucker fermentiert werde, bis der Alkoholgehalt 18 % Vol betrage. Das Produkt werde mehrfach gefiltert - unter anderem mit Aktivkohle. Es resultiere ein partikelfreier, fermentierter Fruchtwein. Dieser werde weder mittels Ultrafiltration noch Umkehrosmose behandelt und sei für sich trinkbar. Es sei ein Aroma wahrnehmbar, das typisch für ein fermentiertes Produkt sei. Der Wein habe einen klar erkennbaren Geschmack eines fermentierten Produkts. Es bliebe ein kleiner Rest an Farbe übrig und es werde kein Alkohol zugesetzt.

Am 23. Dezember 2014 teilte die OZD der Abgabepflichtigen mit, dass ein Mineraliengehalt festgestellt worden sei, der einem Fruchtsaftanteil von lediglich 5 % entspreche. Gemäss Unterlagen müsste im Produkt jedoch ein Mineraliengehalt vorhanden sei, der dem in den Herstellungsdokumenten ausgewiesenen Fruchtsaftanteil von rund 32 % entspreche. Der Abgabepflichtigen wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Laborbefund Stellung zu nehmen.

I.
Am 4. März 2015 stellte die Abgabepflichtige der OZD zum Produkt «A._______» [...] auf deren Anfrage hin Dokumente zu, die die neusten Angaben zum Produkt betrafen, unter anderem Flowcharts, einen Untersuchungsbericht von B._______ Laboratorien, neue Analysezertifikate und eine Stellungnahme der Herstellerin. In letzterer wurde insbesondere festgehalten, dass der Alkohol durch die Fermentierung von Apfelsaftkonzentrat und Glukose entstehe, wobei der Apfelsaft etwa 8.5 % Saft zur fermentierten Flüssigkeit beitrage. Das übrige fermentierbare Material sei Glukose. Es sei im fertigen Produkt ein Mineraliengehalt zu erwarten, der den beigegebenen 5 % Zitronensaft entspreche. Es sei möglich, dass ein Rest an Mineralien aus der Fermentierung vorhanden sei, der aber kaum erkennbar sein dürfte. Zudem lag eine Tarifauskunft der britischen Zollbehörde bei, gemäss welcher «C._______ [fermentierter Fruchtwein]» in die Zolltarifnummer 2206 einzureihen sei. Das Labor der OZD sah seine Analyseresultate nun bestätigt, was es in seiner Befundergänzung vom 20. März 2015 auch so festhielt. Die OZD leitete diese Unterlagen der EAV am 1. April 2015 weiter und teilte mit, dass das Produkt auf der Basis eines Fruchtweins aus fermentiertem Apfelsaft und Zucker hergestellt worden sei und daher nicht unter der Tarifnummer 2206.0090 eingereiht werde könne. Vielmehr müsse es unter der Nummer 2208.9099 tarifiert werden. Die OZD ersuchte um Überprüfung der Monopolgebührpflicht.

J.
Auf Wunsch der EAV stellte die Abgabepflichtige am 27. April 2015 neben einem Fertigprodukt «A._______» ein Muster des Basisweins für A._______ zu. Das Metas stellte mit Prüfbericht vom 2. Juni 2015 fest, dass der Basiswein 17.8 % Vol Alkohol enthalte und einen Zuckergehalt von 26 g/l ausweise. Die analytischen Ergebnisse stünden nicht im Widerspruch zur Deklaration und deuteten darauf hin, dass dem Basiswein vor der Vergärung Zucker zugesetzt worden sei. Das Metas stellte daraufhin am 2. Juni 2015 für das zollamtlich erhobene Muster einen Alkoholgehalt von 3.9 % Vol sowie einen Zuckergehalt von 106 g/l fest. Da dem Produkt vor der Vergärung Zucker zugegeben worden sei, handle es sich beim Basiswein nicht um einen Apfelwein nach schweizerischem Gesetz. Gemäss dem überarbeiteten Prüfbericht vom 26. Juni 2015 wurde ein degustativ deutlich süsser Geschmack festgehalten.

K.
Am 2. Juli 2015 teilte die EAV sowohl der Abgabepflichtigen als auch der OZD mit, dass dieses Produkt einer Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols unterliege, wobei der Alkoholgehalt 3.9 % Vol betrage. Auf dieses Schreiben reagierte die Abgabepflichtige nicht.

L.
Am 26. August 2015 stellte die OZD der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: ZKD Basel) ein Tarifgutachten lautend auf die Tarifnummer 2208.9099, statistischer Schlüssel 802, einer Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter 100% Alkohol unterliegend (Monopolgebühr Schlüssel 003), zu. Aufgrund der Rückmeldung der EAV widerrief die OZD gleichentags gegenüber der Abgabepflichtigen die verbindliche Zolltarifauskunft vom 20. Mai 2014 (siehe Bst. B.b).

M.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte die Zollstelle die Zollanmelderin auf, eine entsprechende Berichtigungsversion nach Tarifnummer 2208.9099 Monopolgebühr Schlüssel 003 im EDV-Verfahren e-dec vorzunehmen.

N.
Das EDV-System erstellte mit Datum vom 8. September 2015 die definitive Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 12'592.80 sowie eine Monopolgebühr von Fr. 56'758.80.

O.
Am 2. Oktober 2015 ersuchte die Zollanmelderin im Auftrag der Abgabepflichtigen bei der OZD um Akteneinsicht. Die OZD stellte ihr mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 eine Kopie des Formulars 40.10 vom 12. Mai 2014, ein «Certificate of analysis», ein «A._______ Process Flow Diagram» sowie eine Kopie des Widerrufschreibens vom 26. August 2015 zur Verfügung.

P.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhoben die Abgabepflichtige und die Zollanmelderin je separat an die ZKD Basel Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 8. September 2015 und die Einreihung des Produkts in die Tarifnummer 2206.0090 und stellten verschiedene Eventualanträge.

Q.
Am 25. Januar 2016 leitete die ZKD Basel das Beschwerdedossier, was den alkoholrechtlichen Teil, also die Beschwerde gegen die Monopolgebühr, anbelangt, aus Kompetenzgründen der EAV zur Beurteilung und zum Entscheid weiter.

R.

R.a Am 3. Juni 2016 erliess die ZKD Basel einen Beschwerdeentscheid, mit dem sie die Beschwerde in Bezug auf die Zolltarifeinreihung abwies, jedoch eine (evantualiter beantragte) nachträgliche Präferenzveranlagung zugestand. Die ZKD Basel führte zudem aus, sie entscheide nur über die Tarifeinreihung. Die Frage nach der Monopolgebühr sei Sache der EAV.

R.b Am 5. Juli 2016 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Beschwerdeentscheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (A-4178/2016). Sie beantragt, die eingeführte Ware sei unter die Zolltarifnummer 2206.0090 einzureihen und es sei auf die Erhebung der Monopolgebühr zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die ZKD Basel zurückzuweisen.

Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es sei nicht klar, ob es sich beim der ZKD Basel zur Verfügung gestellten Basiswein tatsächlich um jenen für A._______ handle. Sie gehe mittlerweile von einer Falschlieferung der Herstellerin aus, zumal die Herstellerin immer versichert habe, es handle sich um echten Fruchtwein. Die ZKD Basel habe nicht rechtsgenügend erstellt, was für Fruchtwein im streitgegenständlichen Produkt tatsächlich verarbeitet worden sei. Sie habe die am 18. Juli 2014 entnommenen Flaschen A._______ selbst bzw. direkt zu analysieren. Insofern sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr von der EAV am 2. Juli 2015 etwas mitgeteilt worden sei. Die Verfügung der OZD vom 8. September 2015 habe sowohl die Einreihung in den Zolltarif als auch die Monopolgebühr betroffen, wobei der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen sei, dass letztere separat anzufechten gewesen sei. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die OZD sei darauf zu behaften, dass sie ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt habe. Die EAV könne nicht unabhängig entscheiden, wenn der Zolltarif wie in ihrem Fall verbindlich festgelegt würde. Die Herstellerin habe versichert, dass die Rezeptur nur reinen Fruchtwein aus Kiwi enthalte, womit der Alcopop-Problematik mit hohen Zoll- und Monopolgebühren entgegengewirkt werden könne. Um sicher zu sein, habe die Beschwerdeführerin die Zolltarifauskunft eingeholt. Die OZD habe bei der Prüfung des Musters für die Zolltarifauskunft feststellen müssen, dass es sich beim eingesetzten Alkohol um Fruchtwein aus Kiwi gehandelt habe. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine Zolltarifauskunft unter Vorbehalt zu erteilen.

R.c Die OZD stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016 den Antrag, die Beschwerde sei hinsichtlich Tarifeinreihung unter Kostenfolge abzuweisen. In der Begründung bringt sie vor, sie sei für die Erhebung der Monopolgebühr nicht zuständig. Sie hält unter anderem fest, die Einreihung unter die Tarifnummer 2208.9099 führe für die Beschwerdeführerin zu einem günstigeren Ergebnis, weil dort eine zollfreie Veranlagung möglich sei und gewährt werde, während die Waren bei einer Einreihung in die Tarifnummer 2206.0090 bei einer Einfuhr aus der EU immer dem Normalansatz von Fr. 28.-- je 100 kg brutto unterlägen. Die OZD bezweifelt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Basiswein, den die Herstellerin zur Verfügung gestellt habe, handle es sich um eine Falschlieferung, stehe doch das Analyseergebnis mit den Angaben der Herstellerin nicht im Widerspruch. Nicht relevant sei, ob der Fruchtwein auf der Grundlage von Kiwi- oder Apfelsaft hergestellt worden sei. Massgebend sei, dass er entsäuert und mit Aktivkohle behandelt worden sei. Die Auskunft der OZD vom 20. Mai 2014 habe sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Formular 40.10 sowie eine Sinnesprüfung des unterbreiteten Musters gestützt, das anschliessend entsorgt worden sei. Aufgrund der Angaben der Sinnesprüfung des Musters habe es keinen Anlass gegeben, von der vorgeschlagenen Tarifnummer 2206.0090 abzuweichen. Erfahrungsgemäss würden aber bei solchen Erzeugnissen auch Alkoholzusätze verwendet, die keine vergorenen Getränke im Sinne der Tarifnummer 2206 mehr darstellten. Deshalb habe sie (die OZD) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch noch andere Tarifnummern in Frage kämen, vor allem die Nummer 2208. Eine Zolltarifauskunft sei nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruhe. Sie (die OZD) sei nicht verpflichtet, die mit einer Tarifanfrage unterbreiteten Muster chemisch-technisch zu untersuchen. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Zusammensetzung und der Herstellungsprozess des tatsächlich eingeführten Erzeugnisses nicht mit den Angaben zur Tarifanfrage übereinstimmten, sei die Zolltarifauskunft widerrufen worden.

R.d Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin stellt sie zusätzlich den prozessualen Antrag, das Verfahren A-4178/2016 mit dem Verfahren A-5520/2016 zu vereinigen. Sie führt insbesondere aus, die SCTK sei am 23. März 2015 zum Schluss gelangt, dass die Tarifnummer 2206.0090 zur Anwendung gelange. Sie drückt ihr Unverständnis darüber aus, dass das Zollverfahren vom alkoholrechtlichen Verfahren getrennt worden sei. Weiter habe sich die OZD bei der Zolltarifauskunft auf eine Degustation beschränkt, statt das Muster angemessen zu analysieren. Dies erstaune umso mehr, als die OZD ausführe, die Einreihung von alkoholartigen Mischgetränken habe in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen geführt. Eine mit Vorbehalten versehene verbindliche Zolltarifauskunft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für sie (die Beschwerdeführerin) habe kein Anlass bestanden, sich betreffend alkoholrechtliche Bestimmungen an die EAV zu wenden, zumal bei einer Tarifierung nach der Nummer 2206.0090 gerade keine hohe Monopolgebühr der EAV anfalle. Selbst wenn es sich beim eingeführten Produkt um ein Alcopop gehandelt habe, dürfte ihr (der Beschwerdeführerin) aufgrund der Zolltarifauskunft kein Nachteil entstehen.

R.e In ihrer Duplik vom 27. Dezember 2016 schliesst sich die OZD dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren an. Der Antrag hinsichtlich Tarifeinreihung sie unter Kostenfolge abzuweisen. Was die Angabe der Tarifnummer 2206.0090 im Prüfbericht anbelange, handle es sich nur um einen Vorschlag.

S.

S.a Mit Verfügung vom 10. August 2016 befand die EAV über den Antrag auf Verzicht zur Erhebung der Monopolgebühr. Sie wies das Gesuch um Rückerstattung der auf «A._______» erhobenen Monopolgebühr ab und stellte fest, dass A._______ ein Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
1    Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a  Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2    Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b  Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis    Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50
3    Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) sei und bei der Einfuhr der Monopolgebühr zum Ansatz von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols unterliege.

S.b Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (A-5520/2016). Sie beantragt, die Monopolgebühr sei ihr zurückzuerstatten, eventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die EAV zurückzuweisen. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, die Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016 zu vereinigen.

Diese Beschwerde begründet sie insbesondere damit, sie wisse bis heute nicht, welches Muster sie der EAV im Jahr 2015 auf deren Nachfrage hin habe zukommen lassen. Der Prüfbericht vom 26. Juni 2016 sei nicht relevant, zumal der sich nicht auf die gezogenen Muster aus dem streitgegenständlichen Import aus dem Jahr 2014 beziehe.

S.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die EAV, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie weist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hin. Weiter beschreibt sie kurz das Vorgehen bei einer Analyse. Für die Einreihung des Produkts werde in erster Linie auf die Angaben des Importeurs bzw. des Herstellers anhand der Produktedokumentation abgestellt. Die standardisierte chemisch-technische Analyse diene vor allem der exakten Bestimmung des Zucker- und des Alkoholgehalts. Darüber hinaus beschränke sich die Analyse auf die Prüfung einiger chemischer Parameter, die Hinweise dafür liefern könnten, dass einem Produkt (Trink-)Alkohol zugesetzt worden sei. Die Prüfberichte des Metas gäben insbesondere keine Hinweise auf eine allfällige Zuckerzugabe. Sie seien folglich für die mögliche Vorzuckerung der Rohstoffe irrelevant. Die alkoholrechtliche Qualifizierung durch die EAV sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Produkte-Angaben des Importeurs erfolgt.

Bereits anlässlich der Beschau der eingeführten Ware habe die Zollverwaltung Zweifel daran gehegt, ob es sich beim eingeführten Produkt um jenes gehandelt habe, welches der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 zugrunde gelegen habe, habe Ersteres doch gemäss Aufschrift keinen Kiwi-Wein enthalten. In der Folge hätten die Analysen des Labors der SCTK der OZD tatsächlich Werte ergeben, die der Angabe, das Produkt bestehe aus Kiwi-Fruchtwein und enthalte keinen zugesetzten Alkohol, widersprochen hätten. Daraufhin habe die OZD zusätzliche detaillierte Angaben zur Produktezusammensetzung und zur Herstellungsart der Alkoholkomponente verlangt. Die Herstellerin habe klargestellt, dass der als Alkoholbasis dienende Fruchtwein durch die Vergärung von Apfelsaft und Zucker erzeugt werde. Nachdem weitere Unterlagen verlangt worden seien, habe die Herstellerin bekräftigt, dass die Alkoholbasis durch Vergärung eines Apfelsaftkonzentrats und von Zucker-Sirup hergestellt werde. Aus dem eingereichten Produktionsschema gehe deutlich hervor, dass neben Wasser und Mineralien vor allem Fruchtsaftkonzentrat und Zucker-Sirup zur Vergärung gebracht würden. Die Herstellerin habe ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Angaben auf das in die Schweiz exportierte Produkt «A._______» bezögen. Eine neue Analyse stimme mit diesen Angaben überein. Die EAV erklärt, der Sachverhalt sei rechtsgenügend abgeklärt worden.

Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften hält die EAV fest, die Apfelweinbasis für «A._______» sei kein ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis. Ihm sei vor der Fermentation Zucker beigefügt worden. Damit sei das Produkt als Ganzes als gebranntes Wasser einzustufen. Süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthielten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangten, unterlägen einer Steuer von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols. «A._______» erfülle diese Voraussetzungen. Auch würden die übrigen, von der Rechtsprechung in teleologischer Auslegung festgesetzten Voraussetzungen (wie poppige, bunte, freche Aufmachung, für Jugendliche erschwinglicher Preis, Werbekampagnen an jugendliches Publikum) erfüllt. Es handle sich damit um ein Alcopop.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), die in diesem Verfahren durch die OZD vertreten ist, ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Nach Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG unterliegen auch Verfügungen der EAV als einer selbständigen Anstalt des Bundes (Art. 71
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71 - 1 Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
1    Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen ergeben.
AlkG; Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, Anhang 1 Ziff. V./2.2.1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EAV berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Zwar wurde das vorinstanzliche Verfahren vor allem von der OZD und nicht der EAV geführt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist zur Anfechtung der Verfügung der EAV legitimiert.

1.2.3 Was die Verfügung der OZD anbelangt, macht letztere geltend, der Zolltarif der Nummer 2206.0090, dessen Anwendung von der Beschwerdeführerin beantragt werde, sei höher als jener der Nummer 2208.9099, den die OZD anwenden möchte, weil in letzterer Tarifnummer eine zollfreie Veranlagung der Beschwerdeführerin möglich sei und auch gewährt würde. Die Beschwerdeführerin sei damit durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert.

Wird nur der Zolltarif betrachtet, ist der OZD Recht zu geben. Allerdings möchte die Beschwerdeführerin innerhalb der Zolltarifnummer 2206.0090 den statistischen Schlüssel 809 angewendet haben, der den Monopolgebührschlüssel 003, bei dem eine Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols fällig wird, gemäss Gebrauchstarif (E. 3.1.2) nicht kennt. Dort sind nur die Monopolgebührschlüssel 001 (Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohols) und 002 (Fr. 14.50 je Liter reinen Alkohols) vorgesehen. Bei den in Frage kommenden statistischen Schlüsseln der Zolltarifnummer 2208.9099 ist dagegen die Anwendung des Monopolgebührschlüssels 003 möglich. Damit fällt die Monopolgebühr bei der Zolltarifnummer 2208.9099, die die OZD anwenden möchte, gemäss Gebrauchstarif wesentlich höher aus als bei der Zolltarifnummer 2206.0090, sofern hier der statistische Schlüssel 809 angewendet wird. Nun ist zwar richtig, wenn die OZD weiter ausführt, rechtlich bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zoll- und der Alkoholgesetzgebung. Allerdings werden im vorliegenden Fall nicht nur beide Abgaben von der Zollverwaltung erhoben; sie stehen auch in Abhängigkeit voneinander, indem - wie gerade gesehen - im einen Fall die Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols nicht vorgesehen ist. Ob der Gebrauchstarif hier präjudizierend ist, muss im Rahmen dieses Urteils nicht geklärt werden. Ohnehin wäre auf die Beschwerde einzutreten, bevor eine solche Prüfung erfolgen könnte.

Da die Abgabenhöhe für die Beschwerdeführerin bei Anwendung der Zolltarifnummer 2208.9099 - zumindest prima facie - in Bezug auf den von ihr gewählten statistischen Schlüssel insgesamt höher ausfällt als bei der Zolltarifnummer 2206.0090, ist sie durch die angefochtene Verfügung der OZD ebenfalls im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwert und - da die übrigen Voraussetzungen klar erfüllt sind - zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

Da auf die Beschwerden eingetreten wird, ist der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungsverfügung vom 8. September 2015 kein Hinweis auf eine allfällige Anfechtung der Monopolgebühr bei der EAV zu entnehmen ist, kein Nachteil entstanden. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob sie das Schreiben der EAV vom 2. Juli 2015 erhalten hat oder nicht.

1.4 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung getroffen hat, sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Urteile des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 3.3, A-3357/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).

2.
Nachfolgend werden zuerst die allgemeinen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz dargelegt (E. 2.1). Dann werden im Speziellen Tarifauskünfte der Zollverwaltung dargestellt (E. 2.2). Weiter wird kurz auf die Mitwirkungspflicht eingegangen (E. 2.3). In E. 3 werden Ausführungen zum Zolltarif gemacht und in E. 4 zur Alkoholgesetzgebung. In E. 5 wird kurz auf die antizipierte Beweiswürdigung eingegangen. Der vorliegende Fall selbst wird in E. 6 subsummiert.

2.1

2.1.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).

2.1.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4357/2015 vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August 2011 E. 6.2).

2.2

2.2.1 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Anfrage betreffend Zolltarif muss neben Namen und Adresse der anfragenden Person und der in Betracht zu ziehenden zolltarifarischen Einreihung der Ware (Art. 73 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.50
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
und c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) die Zusammensetzung, das Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware enthalten, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist (Art. 73 Abs.1 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.50
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
ZV). Der Anfrage sind Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur beizulegen (Art. 73 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.50
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
ZV; wobei die EZV seit dem 27. Juni 2017 Muster nur noch auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin erhalten möchte [Änderung für verbindliche Zolltarifauskünfte vom 27. Juni 2017, www.ezv.admin.ch Information Firmen Zolltarif - Tares Zolltarifauskünfte Änderung für verbindliche Zolltarifauskünfte; letztmals besucht am 18. August 2017]). Erweist sich eine Anfrage als ungenügend dokumentiert, fordert die EZV die anfragende Person auf, die Anfrage nachzubessern (Art. 73 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a  Name und Adresse der anfragenden Person;
b  Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c  in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2    Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a  Bestimmungsland oder -gebiet;
b  Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c  Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3    Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4    Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis    Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.50
5    Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
Satz 1 ZV). Bei den von der Zollverwaltung erteilten Auskünften handelt es sich um Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, publiziert in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 588 ff. E. 3).

2.2.2 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht (Art. 20 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG), und sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden (Art. 20 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG). Schliesslich kann die EZV die Auskunft auch aus einem wichtigen Grund widerrufen (Art. 20 Abs. 5
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG). Meldet die berechtigte Person eine Ware am Zoll an, muss sie nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht (Art. 20 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
Satz 2 ZG). Gelingt ihr dies nicht, kann sie sich nicht auf die Zolltarifauskunft berufen.

2.3 Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungspflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-581/2016 21. März 2017, E. 1.3, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, A-5616/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 4.1). Für das Zollrecht gilt, dass die anmeldepflichtige Person in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken muss (Art. 36 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
ZG). Diese Pflicht wird in Art. 91
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau - (Art. 36 Abs. 4 ZG)
a  abladen;
b  auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
c  öffnen;
d  auspacken;
e  abwiegen;
f  wieder einpacken;
g  versandbereit machen; und
h  wegschaffen.
ZV konkretisiert, wobei das Wort «namentlich» klarstellt, dass die dort genannten Mitwirkungspflichten nur beispielhaft aufgezählt sind.

3.

3.1

3.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

3.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.1, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2.2).

3.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 32 zum ZTG; Art. 13 f
SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung
PublV Art. 13 Zuständigkeit - 1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.
1    Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.
2    Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.
. der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV SR 175.512.1) [zuvor noch ausdrücklich: Art. 15 der Verordnung Publikationsverordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[aPublV, AS 2004 4937]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2.3, A-4203/2009 vom 17. Februar 2012 E. 3.4; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 98; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12).

3.2

3.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.2.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.1, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14).

3.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.2.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., 2007, Rz. 578).

3.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 16 f.).

3.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.3.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 16 f.).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS». Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (s.a. E. 3.3.3; Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., Rz. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

3.3

3.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.1).

3.3.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.3).

3.3.3 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4; vgl. Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2 a.E.).

3.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.9, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18; Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., 356).

3.5

3.5.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 18. Juli 2014) lässt sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entnehmen:

22Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

[...]

2206Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch innbegriffen:

- Apfel- und Birnenwein

2206.0020- Obstschaumweine

2206.0090- andere

2208Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

[...]

2208.90- andere:

[...]

-- andere:

2208.9099--- andere

Der Normalsatz für die Tarifnummer 2206.0090 beträgt Fr. 28.-- je 100 kg brutto. Bei der Tarifnummer 2208.9099 beträgt der Normalsatz Fr. 53.-- je 100 kg brutto, für Waren aus der EU Fr. 0.-- je 100 kg brutto.

Bei beiden Tarifnummern kommen statistische Schlüssel zur Anwendung und zwar, soweit relevant, wie folgt:

Nr. 2206.0090:

- in Glasflaschen

-- Biermischgetränke

807-- vergorene Getränke mit zugesetztem Alkohol, Alcopops und dgl. (MG-pflichtig)

809-- andere

Nr. 2208.9099:

- in Glasflaschen

[...]

802-- andere

3.5.2 Die Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 22 enthalten keine für den vorliegenden Fall relevanten Hinweise.

3.5.3 Die Erläuterungen zum Zolltarif zu Kapitel 22 halten zur Tarifnummer 2206 zunächst fest, dass zu dieser Tarifnummer alle gegorenen Getränke gehören, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst sind. Soweit hier relevant gehören in die Nummer 2206 1) Apfelwein, der durch Vergären von Apfelsaft gewonnen wird, 5) Getränke, die manchmal als Wein bezeichnet werden und durch Vergären von Säften aus anderen Früchten als frischen Weintrauben (z.B. Feigen, Datteln, Beeren usw.) oder aus Gemüsen hergestellt werden und die einen Alkoholgehalt von mehr als 0.5 % Vol aufweisen. «Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlensäure imprägniert sein. Sie bleiben hier eingereiht, auch wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern sie den Charakter von Produkten dieser Nummer beibehalten. Hierher gehören ebenfalls Mischungen von nichtalkoholischen Getränken und von gegorenen Getränken, sowie Mischungen von gegorenen Getränken vorangehender Nummern des Kapitels 22, z.B. Mischungen von Limonade und Bier oder Wein, Mischungen von Bier und Wein, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Vol.»

Gemäss Bst. a der schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 2206.0090 gehören in diese Tarifunternummer «auch gegorene Getränke oder Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, denen Alkohol zugesetzt worden ist (i.d.R. Ethylalkohol der Nummern 2207.1000 oder 2208.9010). Ein Zusatz von Branntwein, Likör oder anderen Spirituosen führt zur Einreihung unter die Tarifnummer 2208.9099. Beispiele: Beerenwein mit Zusatz von Wodka, Pflaumenwein mit Zusatz von Likör, Bier mit Zusatz von Whisky oder Tequila.» In Bst. b steht: «Nicht als gegorene Getränke im Sinne dieser Nummer gelten Erzeugnisse, bei deren Herstellung die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen usw.) durch besondere technische Verfahren entfernt worden sind. Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter Naturwein, mit Aktivkohlefiltern behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene Zuckerlösung nicht als Getränk im Sinne dieser Nummer zu betrachten (s.a. schweizerische Erläuterungen zur Nr. 2208.9010). Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen hergestellte Mischgetränke gehören als zur Tarifnummer 2208.9099. Bei den konsumfertigen Getränken (mit Zusatz von Fruchtsäften, Limonaden, Zucker, Aromastoffen usw.) handelt [es] sich häufig um sog. oder

Zur Tarifnummer 2208 halten die Erläuterungen folgendes fest:

A)Branntweine, die ohne Zusatz von Aromastoffen durch Destillieren von gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie Wein, Apfelwein, oder Früchten, Trester, Getreide oder anderen gegorenen pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen werden. Sie kennzeichnen sich durch einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma, die von den aromatischen sekundären Bestandteilen (Ester, Aldehyde, Säuren, flüchtige Alkohole usw.) stammen und von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangsstoffe abhängen.

B)Liköre, d.h. alkoholische Getränke mit Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Süssstoffen sowie Auszügen oder Essenzen (z.B. alkoholische Getränke, welche entweder durch Destillieren oder durch Mischen von Ethylalkohol oder Branntweinen mit einem oder mehreren der folgenden Produkte gewonnen wurden: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Auszüge, Essenzen, ätherische Öle, Säfte und Saftkonzentrate). [...]

C)Alle anderen Spirituosen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Weiter werden verschiedene Getränke aufgezählt, die in diese Tarifnummer einzureihen sind. Unter anderem gehören dazu: 15) Frucht- oder Gemüsesaft, mit Alkoholzusatz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Vol, ausgenommen Waren der Nr. 2204, 17) Weinähnliche Getränke, hergestellt aus einer Mischung von Branntwein, Fruchtsaft und/oder Wasser, Zucker, Farbstoff, Aromastoffen oder anderen Zutaten, ausgenommen Waren der Nr. 2204.

Gemäss den schweizerischen Erläuterungen gehören in die Tarifunternummer 2208.9099 auch «gewisse Getränke, die häufig als oder bezeichnet werden (s.a. schweizerische Erläuterungen zu den Nrn. 2206.0090 und 2208.9010)». Zu Tarifunternummer 2208.9010 steht im zweiten Abschnitt: «Hierher gehören auch in eine[m] Gärprozess gewonnene Erzeugnisse, bei deren Herstellung aber die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen usw.) durch besondere technische Verfahren entfernt worden sind. Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter Naturwein, mit Aktivkohlefiltern behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene Zuckerlösung, ohne weitere Zutaten, als Ethylalkohol im Sinne dieser Nummer zu betrachten [...]. Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen hergestellte Getränke sind im Allgemeinen unter die Tarifnummer 2208.9099 einzureihen.»

3.5.4 In Bezug auf die Monopolgebühren wird in den Bemerkungen - wieder soweit vorliegend wesentlich - Folgendes festgehalten (Hervorhebungen im Original):

1. Allgemeines

a)Auf alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken ist bei der Einfuhr grundsätzlich die Monopolgebühr zu entrichten (Ausnahmen siehe Ziffer 2 hiernach). [...]

[...]

2. Begriff «ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse»

Darunter sind zu verstehen

a) Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein;

[...]

Sofern diese Erzeugnisse

-einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % (Naturweine und gewisse Süssweine) bzw. 15 % Vol (andere Getränke) und

-keinen Zusatz von gebrannten Wassern

aufweisen, ist keine Monopolgebühr zu entrichten.

Andere alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trink- und Genusszwecken unterliegen hingegen der Monopolgebühr (Alkoholgehalt über 1,2 % Vol, mit
oder ohne Zusatz von gebrannten Wassern). Dies gilt insbesondere auch für andere Mischgetränke als Panachés und Weincocktails der Tarif-Nr. 2206.0090, stat. Schlüssel 802, 818 (Alcopols u. dgl.).

Im Zweifelsfall entscheidet gem. Art. 21
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
der Alkoholverordnung (AlkV; SR 680.11) die EAV.

3.Steuersätze (Zusatzabgabenartencode: 280)

[...]

C)Der Sondersteuer von Fr. 116.00 je Liter 100 % Alkohol unterliegen (Zusatzabgabenschlüssel 003):

Alcopops, d.h. süsse alkoholhaltige Getränke, die sich aus einem Gemisch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen alkoholhaltigen oder -freien Getränken zusammensetzen. Als gebranntes Wasser gilt neben Spirituosen auch Gäralkohol (z.B. Bier, Wein, Apfelwein), der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der sogenannten entspricht. Alcopops weisen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol, jedoch weniger als 15 % Vol auf. Sie enthalten mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder einen anderen Süssstoff und in der Regel weitere Zutaten wie Aroma- oder Farbstoffe. Sie gelangen konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel.

[...]

E)Bestehen Zweifel über die Höhe des Steuersatzes, so entscheidet die EAV (Art. 21
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
AlkV).

[...]

3.6 Damit sind die alkoholrechtlichen Vorgaben darzustellen.

4.

4.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV und Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-senschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 46 402 und AS 1996 1490]). Nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
BV kann der Bund besondere Verbrauchssteuern auf gebrannten Wassern erheben. Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung ist damit vor allem die Verringerung des Alkoholkonsums und dadurch der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Bereits nach der alten Bundesverfassung wurde dieses Ziel verfolgt. Dort war in Art. 32bis Abs. 2 Satz 1 aBV ausdrücklich festgeschrieben, dass die Gesetzgebung so zu gestalten sei, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindere. Anders als noch Art. 32bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 131 * - 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
1    Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a  Tabak und Tabakwaren;
b  gebrannten Wassern;
c  Bier;
d  Automobilen und ihren Bestandteilen;
e  Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2    Er kann zudem erheben:
a  einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b  eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.113
2bis    Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.114
3    Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
aBV spricht Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV nicht mehr von einer bezweckten Verminderung des Trinkbranntweinverbrauchs, sondern generell von den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums, welchen es Rechnung zu tragen gelte. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist denn auch der Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung (Urteil des BGer 2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.1). In Nachachtung dieses Verfassungsauftrages hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich jeglichen Alkohol, der zum Konsum bestimmt ist, fiskalisch belastet, wozu er durch die Verfassung ermächtigt worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Verteuerung des Branntweins mittels Besteuerung eines der Hauptmittel darstellt, um den Verbrauch zu verringern bzw. um zu verhindern, dass alkoholhaltige Getränke in übermässigem Umfang eingenommen werden (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.1; BVGE 2012/15 E. 2.1 mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der [alten] Bundesverfassung, BBl 1926 I 278, 284 ff.; Urs R. Behnisch in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 131 Rz. 4 und 14; Michael Beusch, in: Waldmann/Belser/Epiny [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 131 N. 23). Mit der Alkoholgesetzgebung wird ebenfalls ein Fiskalzweck verfolgt: Die erhobenen, zweckgebundenen Steuern dienen der Mitfinanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 112 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.67
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...68
BV, Art. 45 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 45 - 1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
1    Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
2    Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.
3    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone.
AlkG; BGE 125 II 192 E. 2a/bb; Urteil des BVGer A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 5.1; Michael Beusch, «Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken» - eine Auslegeordnung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013,
Rz. 12 mit Hinweisen; ders. in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, a.a.O., Art. 131 N. 28).

4.2 Art. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG umschreibt den Begriff der «gebrannten Wasser». Als solches gilt der Ethylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes werden weiter auch auf Erzeugnisse entsprechend angewendet, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (Art. 2 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse, wie z.B. Naturwein oder Bier, sind nicht dem Alkoholgesetz unterstellt, sofern ihr Alkoholgehalt 15 % Vol, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 % Vol nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG; Marc D. Veit/ Jens B. Lehne/Tomas Poledna, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., Art. 105 Rz. 2, Behnisch, a.a.O., Art. 131 Rz. 11). Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates dem AlkG unterstellt (Art. 2 Abs. 4
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG).

4.3 Nach Art. 28
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.
AlkG ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Diese Gebühr entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. Sie beträgt nach Art. 23
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs - (Art. 16 AlkG)
1    Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a  bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b  bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c  bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d  bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e  bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f  bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g  bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h  bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i  bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2    Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR 680.11) Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohols. Die Steuer wird um 300 % erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen
oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen (Art. 23bis Abs. 2bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
1    Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a  Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2    Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b  Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis    Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50
3    Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
AlkG). Diese Getränke unterliegen demnach einer Steuer von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols.

4.4 Diese Bestimmung trat am 1. Februar 2004 in Kraft. Mit ihr sollte dem steigenden Konsum von sogenannten Alcopops durch Jugendliche und Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind alkoholhaltige Süssgetränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die Süsse überdeckt wird. Tiefe Preise und der fehlende alkoholtypische Bittergeschmack machen die Alcopops bei Partys und Veranstaltungen zu begehrten Getränken. Zielpublikum sind in erster Linie Jugendliche und insbesondere junge Frauen, die häufig den Geschmack von Wein und Bier nicht schätzen. Nachdem der Konsum dieser Produkte massiv angestiegen war, wurde angestrebt, Alcopops einer um 400 % erhöhten Sondersteuer zu unterstellen - die Räte reduzierten die Erhöhung dann auf 300 % -, da verschiedene wissenschaftliche Studien gezeigt hatten, dass eine Besteuerung alkoholischer Getränke insbesondere bei Jugendlichen das wirksamste Mittel zur Bremsung des Konsums darstellt (Botschaft des Bundesrats vom 26. Februar 2003 betreffend die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops [nachfolgend: Botschaft Alcopops], BBl 2003 2170, 2174 und 2176). Alcopops setzen sich zusammen aus einem Gemisch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüssten Getränken. Sie werden ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung der Sondersteuer unterstellt (Botschaft Alcopops, BBl 2003 II 2175). Die Süsse eines Getränks stellt dabei schon nach der Rechtsprechung der damaligen Eidgenössischen Alkoholrekurskommission [ARK] ein eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
1    Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a  Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2    Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b  Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis    Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50
3    Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
AlkG dar und wird nicht allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert (Entscheid der ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in VPB 69.89 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt (BVGE 2012/15 E. 2.4).

4.5 Die Rechtsprechung hält denn auch in teleologischer Auslegung fest, dass mit Art. 23bis Abs. 2bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
1    Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a  Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2    Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b  Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis    Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50
3    Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
AlkG die so genannten Alcopops in den bekannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen besteuert werden sollten. Die Aufmachung dieser Getränke spricht Jugendliche an. Preislich sind sie für Jugendliche attraktiv. Auch Art und Weise des Vertriebs sowie eine Werbung, die sich an Jugendliche richtet, sprechen für die Qualifikation eines alkoholischen Getränks als Alcopop. Zusätzlich zu den im Gesetz explizit genannten Anforderungen muss das Getränk demnach für Jugendliche attraktiv sein. Konkret muss der Geschmack Jugendliche ansprechen, der Marktauftritt muss poppig, bunt und frech sein, Werbung wird an von Jugendlichen frequentierten Veranstaltungen gemacht und es werden «Events» geschaffen, um für Designerdrinks zu werben, das Getränk ist an Orten erhältlich, an denen Jugendliche ihre Freizeit verbringen, die Preise müssen für Jugendliche erschwinglich sein (im Jahr 2000 wurde von Fr. 2.50 bis Fr. 3.50 für eine 3 dl-Flasche ausgegangen) und Alcopops sollen bei Jugendlichen den Eindruck erwecken, sie seien speziell für sie gemacht worden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5814/2010 vom 8. Juli 2011 [in BVGE 2012/15 nicht publizierte] E. 5.5, Entscheide der ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in: VPB 69.89, E. 4b, 1999-009 vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115, E. 8, 1998-008 vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB 64.53, E. 6e).

4.6 Alkoholische Getränke wurden in Art. 3 Abs. 3 des (zur Zeit der Einfuhr des zu beurteilenden Produkts und bis 30. April 2017 geltenden; E. 1.4; vgl. Anhang zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG, SR 817.0] Ziff. I) Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (aLMG, AS 1995 1469) als Lebensmittel - Unterkategorie Genussmittel - definiert. Zum Zeitpunkt der Einfuhr des vorliegend zu beurteilenden Produktes, war noch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (aLGV, AS 2005 5451) in Kraft (aufgehoben per 1. Mai 2017; Art. 94 Abs. 1
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung
LGV Art. 94 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - 1 Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200583 wird aufgehoben.
1    Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200583 wird aufgehoben.
2    Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02]). Darauf gestützt war die damals geltende Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke (AS 2013 4977; nachfolgend: aVO EDI) erlassen worden (aufgehoben per 1. Mai 2017; Art. 161 Ziff. 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke [SR 817.022.12]). Art. 23 aVO EDI definiert Obstwein als alkoholisches Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist. Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 % Vol betragen (Art. 24 Abs. 1 aVO EDI). Als Zugaben sind gestattet (Art. 24 Abs. 2 aVO EDI): Apfel- oder Birnensaft (Bst. a), Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein auszulösen (Bst. b) und Kohlendioxid (Bst. c). Damit lebensmittelrechlich noch von Obstwein die Rede sein kann, darf demnach Zucker nur zur Nachgärung eingesetzt werden. Wird der Zucker zuvor zugegeben, untersteht das fertige Produkt dem AlkG (Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG e contrario; siehe E. 4.2). Fruchtwein wird dagegen als alkoholisches Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Fruchtsäften definiert, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird (Art. 34 aVO EDI). Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden (Art. 35 Abs. 1 aVO EDI).

5.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert und in den Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG exemplarisch konkretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_217/2017 vom 21. April 2017 E. 7, 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer A-7633/2016 vom 25. Juli 2017 E. 3.1.2, A-3858/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; Bernhard Waldmann/ Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 70 ff.).

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise. Die Abweisung eines Beweisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.3).

6.
Im Folgenden ist zunächst auf die Tarifauskunft einzugehen, die die OZD der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2014 erteilt hatte (E. 6.1). Dann werden Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung gemacht (E. 6.2). Anschliessend wird zu beurteilen sein, welche Zolltarifnummer auf die eingeführte Ware anwendbar ist (E. 6.3). Die alkoholrechtlichen Fragen werden im Anschluss behandelt (E. 6.4). Zuletzt sind die Beweisanträge anzuschauen (E. 7).

6.1

6.1.1 Die Anfrage, welche die Beschwerdeführerin der OZD am 12. Mai 2014 einreichte, enthielt unter anderem die Angabe, das Produkt enthalte Fruchtwein aus Kiwi. Auf diese Angabe durfte die Zollverwaltung abstellen, als sie die Tarifauskunft erteilte. Insbesondere war die OZD nicht gehalten, das eingereichte Muster im Detail zu analysieren, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Im Gegenteil trifft diese eine Mitwirkungspflicht (E. 2.3). Die Verordnungsvorschrift, nach der die Zollverwaltung die anfragende Person auffordert, eine ungenügend dokumentierte Anfrage nachzubessern (E. 2.2.1), bedeutet nicht, dass die OZD eine Anfrage auf jedwelche Ungenauigkeiten oder Fehler prüfen müsste, sondern nur, dass die Aufforderung erfolgt, wenn die von der anfragenden Person gemachten Angaben offensichtlich ungenügend sind, so dass die Erteilung einer Auskunft nicht möglich ist (s.a. E. 6.1.3). Vorliegend ging die OZD aber davon aus, eine Tarifauskunft erteilen zu können, sofern sie eine Annahme traf. Diese Annahme sowie die mögliche Folge, sollte die Annahme nicht zutreffen, legte sie der Beschwerdeführerin offen. Es wäre an dieser gewesen, allenfalls eine korrigierte Tarifanfrage einzureichen. Daran vermögen auch die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

6.1.2 Die Auskunft wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss für ein Produkt erteilt, das Kiwi-Wein enthält. Das tatsächlich eingeführte Produkt enthält demgegenüber keinen Kiwi-Wein. Schon dieser Umstand führt dazu, dass die Tarifauskunft vom 20. Mai 2014 nicht das dann tatsächlich eingeführte Produkt betrifft. Aus dieser Auskunft kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zolltarifauskunft vom 20. Mai 2014 ist vorliegend unbeachtlich.

6.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die OZD habe die verbindliche Zolltarifauskunft allenfalls nicht richtig geprüft. Die OZD hat indessen nicht zu prüfen, ob die Anfrage korrekt gestellt wurde oder ob das beigelegte Muster von der Beschreibung abweicht. Bei offensichtlichen Abweichungen wird sie die anfragende Person zur Nachbesserung auffordern. Es ist aber nicht Aufgabe der OZD, eingereichte Muster auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Formular zu analysieren. Sie darf auf diese Angaben abstellen. Das Vorgehen der OZD bei der Erteilung der Zolltarifauskunft vom 20. Mai 2014 ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

6.1.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tarifauskunft habe Vorbehalte enthalten. Es gebe aber keine rechtliche Grundlage, um eine verbindliche Tarifauskunft unter einem Vorbehalt zu erteilen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits in der Verordnung verschiedene Vorbehalte enthalten sind (E. 2.2.2). Im Hinweis, dass für die Festlegung der Alkoholabgabe die EAV zuständig sei, kann zudem kein unzulässiger Vorbehalt gesehen werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung. Dass die OZD nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich verbindlich entscheiden kann, liegt auf der Hand. Zwar erhebt an der Grenze die OZD die Monopolgebühr (Art. 34 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
1    Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.
3    Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.
AlkG). Das ändert aber nichts an der Veranlagungskompetenz (vgl. Art. 71 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71 - 1 Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
1    Das BAZG ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen ergeben.
AlkG; vgl. auch Art. 21
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG)
AlkV). Auch hat die OZD einen Vorbehalt zugunsten der Zolltarifnummer 2208 in dem Sinne angebracht, dass diese Nummer zur Anwendung gelange, wenn es sich bei der Zutat «fermentierter Alkohol» nicht um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle. Damit hat die OZD aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Zolltarifnummer anwendbar sein könnte, wenn sich die Angaben auf der Zolltarifanfrage als nicht korrekt erweisen würden bzw. sie diese falsch verstanden habe. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil die Tarifauskunft so oder anders nicht zur Anwendung gelangt, denn sie betrifft nicht das tatsächlich eingeführte Produkt bzw. dieses entspricht in seiner Zusammensetzung nicht den Angaben in der Tarifanfrage. Auch aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unerheblich ist, weshalb die Angaben in der Tarifanfrage nicht korrekt waren.

6.1.5 Damit ist festzuhalten, dass die verbindliche Tarifauskunft vom 20. Mai 2014 ein anderes Produkt als das eingeführte betraf. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen nicht dazu, dass diese Auskunft unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes dennoch bindend wäre.

Wie sich bereits aus der Tarifauskunft selbst (Sachverhalt Bst. B.b) und aus den Bemerkungen zu den Monopolgebühren ergibt (E. 3.5.4), betrifft die Auskunft ohnehin nicht die Monopolgebühr und kann diese auch nicht betreffen.

6.2 Zur Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf den Basiswein, den sie der EAV zur Verfügung gestellt hat, als auch die Angaben der Herstellerin, welche die Beschwerdeführerin der EAV weiterleitete, vorbringt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob es sich um jenen Basiswein handle, der für das fertige Produkt verwendet worden sei (D._______ habe einfach irgendeine Flasche aus dem Innovations- und Showroom genommen), bzw. ob die Angaben der Herstellerin korrekt gewesen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht angeht, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung Beweismittel einreicht, nur um später zu behaupten, sie wisse gar nicht, was sie da eigentlich eingereicht habe. Sie trifft eine Mitwirkungspflicht (E. 2.3). Zudem haben die Laboratorien Analysen vorgenommen, die zumindest nicht ausschliessen, dass es sich beim eingereichten Basiswein um jenen handelt, der im fertigen Produkt verwendet wurde, und dass dies mit den Angaben der Herstellerin, die ebenfalls in die Analyse einbezogen wurden, übereinstimmt (Sachverhalt Bst. I und J). Damit sind - soweit hier relevant - die Vorinstanzen ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, in genügender Weise nachgekommen.

6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, in welche Zolltarifnummer die eingeführte Ware einzureihen ist.

6.3.1 «A._______» besteht gemäss den Angaben der Herstellerin und den Analysen aus einem Basiswein. Letzterer entsteht dadurch, dass Apfelsaftkonzentrat vor der Vergärung Zucker zugesetzt wird. Der vergärte Apfelsaft wird entsäuert und mit Aktivkohle behandelt, wodurch die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen, Mineralien etc.) entfernt werden. Gemäss einem in den Akten liegenden Dokument der Herstellerin entspricht der Geschmack demjenigen eines fermentierten Produkts. Davon, dass das ursprüngliche Produkt erkennbar sei, ist nicht die Rede (Sachverhalt Bst. H). Dies führt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass der Charakter des ursprünglichen Getränks nicht mehr bestimmt werden kann. Insbesondere handelt es sich weder um einen Obst- noch einen Fruchtwein gemäss Lebensmittelgesetzgebung (E. 4.6). Der Basiswein weist einen Alkoholgehalt von 17.8 % Vol und einen Zuckergehalt von 26 Gramm pro Liter auf. Diesem Basiswein wird unter anderem Zitronensaft hinzugefügt. Wie die OZD ausführt, handelt es sich um eine unvergorene Mischung aus Wasser, Zucker, Zitronensaft, Aromen, Zitronensäure und Ascorbinsäure mit zugesetztem Alkohol in Form eines Fruchtweins ohne charakterbestimmende Inhaltsstoffe. Das fertige Produkt weist einen Alkoholgehalt von 3.9 % Vol sowie - je nach Analysebericht - einen Zuckergehalt von 106 respektive 116 Gramm je Liter auf.

6.3.2 Es bestehen zwar verschiedene Einreihungsavisen zu den Tarifnummer 2206 und 2208, aber keine betrifft das einzureihende oder ein gleichgeartetes Produkt. Der Basiswein scheint jedoch Produkten ähnlich, die in die Tarifnummer 2208.9010 eingereiht werden. Diesen Produkten wurden die charakterbestimmenden Eigenschaften entfernt. Da es sich aber um andere Produkte handelt, sind die Einreihungsavisen nicht anwendbar (vgl. E. 3.2.3). Dennoch deuten sie eher auf eine Einreihung von «A._______» in die Tarifnummer 2208 hin.

6.3.3 Gemäss dem Text der Tarifnummer 2206 fallen unter anderem Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken in diese Nummer, soweit sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind. Da es sich beim einzureihenden Produkt um eine Mischung von gegorenen Getränken (dem Basiswein) und nichtalkoholischen Getränken (Zitronensaft) handelt, schliesst der Text eine Einreihung in diese Tarifnummer noch nicht vollständig aus. Allerdings besteht ein Vorbehalt zugunsten anderer Tarifnummern.

In die Tarifnummer 2208 werden Ethylalkohol, nicht denaturiert (also nicht ungeniessbar gemacht), mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol, Branntwein, Likör und andere Spirituosen eingereiht. Beim Basiswein (und letztlich auch beim fertigen Produkt) handelt es sich um Ethylalkohl, der nicht denaturiert wurde und der einen Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol aufweist. Auch diese Tarifnummer kommt demnach für die Einreihung des Produkts in Frage. Da sie überdies keinen Vorbehalt enthält, ist ihr - bereits aufgrund des Wortlauts - der Vorzug zu geben.

6.3.4 Die Erläuterungen (dazu E. 3.5.3) unterstreichen dieses Ergebnis. In Tarifnummer 2206 werden gemäss den Erläuterungen alle gegorenen Getränke eingereiht, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst sind. Unter anderem gehört hierzu Apfelwein, auch wenn ihm Alkohol zugesetzt wurde, sofern der Charakter des Produkts erhalten bleibt. Auch Mischungen von nichtalkoholischen Getränken und von gegorenen Getränken gehören in diese Nummer. Da dem vergorenen Apfelsaft, der als Basiswein verwendet wird, die charakteristischen Eigenschaften entzogen wurden (E. 6.3.1), kann das streitbetroffene Produkt nicht in die Tarifnummer 2206 eingereiht werden.

Dagegen gehören in die Tarifnummer 2208 unter anderem alkoholischen Getränken mit Zusatz von Zucker (z.B. alkoholische Getränke, welche durch Mischen von Ethylalkohol mit Säften hergestellt werden), sowie alle anderen Spirituosen, die an anderer Stelle weder genannt noch inbegriffen sind. Das vorliegend einzureihende Produkt, ein vergorenes Apfelsaft-Zucker-Gemisch, dem die charaktergebenden Eigenschaften entzogen wurden und das unter anderem mit Zitronensaft gemischt wird, gehört damit auch aufgrund der Erläuterungen in die Tarifnummer 2208.

6.3.5 Noch deutlicher kommt dies bei den schweizerischen Erläuterungen zum Ausdruck, die sich dann allerdings nur noch auf die schweizerischen Unternummern beziehen. An sich ist nicht umstritten, welche mögliche Unternummer anzuwenden ist, sondern nur die Hauptnummer. Auch können bei den schweizerischen Unternummern nur noch Nummern in Frage kommen, die die einmal getroffene internationale Unterscheidung noch verfeinern, dürfen sie doch den notes explicatives nicht widersprechen (vgl. E. 3.2.2. ff.). Dennoch soll kurz auch auf die schweizerischen Erläuterungen eingegangen werden. Nicht in die Tarifnummer 2206.0090 sind gegorene Getränke einzuordnen, denen bei der Herstellung die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe entfernt wurden. Für solche Getränke ist ein Hinweis auf Tarifnummer 2208.9099 enthalten. Bei den schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 2206.0090 werden «Alkopops» bzw. «Malternatives» explizit erwähnt.

6.3.6 Damit steht fest, dass das Produkt «A._______» in die Tarifnummer 2208.9099 einzuordnen ist.

6.3.7 Der statistische Schlüssel 802 ist nicht strittig und ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts.

6.4 Damit ist auf den alkoholrechtlichen Teil der Beschwerde einzugehen.

6.4.1 Beim Produkt «A._______» handelt es sich um ein gebranntes Wasser. Sein Alkoholgehalt beträgt 3.9 % Vol und damit klar weniger als 15 % Vol. Es enthält 106 bzw. 116 Gramm Zucker pro Liter, also mehr als 50 Gramm pro Liter. Gemäss unbestrittener Darstellung weist es einen süssen Geschmack auf. Es wird konsumfertig gemischt in Flaschen verkauft. Auch die Aufmachung des Produktes entspricht einem Alcopop. Der Schriftzug ist bunt und poppig gehalten und spricht Jugendliche an. Es weist damit die in Art. 23bis Abs. 2bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
1    Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a  Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2    Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a  Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b  Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis    Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50
3    Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
AlkG aufgezählten und von der Rechtsprechung entwickelten Eigenschaften auf (E. 4.3 ff.).

6.4.2 Das Getränk erfüllt damit die von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein Alcopop. Es unterliegt der Monopolabgabe von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geschäftsführer D.______ sei als Zeuge zu befragen. Sie nennt zwei Gründe: Sie (die Beschwerdeführerin) habe bei der Einsendung der Flaschen unüberlegt und unsorgfältig gehandelt und wohl die falschen Flaschen eingesandt. Allerdings habe die EAV nicht explizit nach Flaschen aus dem Import aus dem Jahr 2014 gefragt. Wie erwähnt, hat sich die EAV bei der Analyse vor allem auf die Angaben der Herstellerin verlassen (Sachverhalt Bst. I und S.c). Die Analyse des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Produkts bestätigte lediglich dieses Ergebnis. Auch wurden die anlässlich der Einfuhr entnommenen Muster einer Analyse unterzogen. Selbst wenn also D._______ die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigen würde, würde dies am vorliegenden Urteil nichts ändern.

Als weiteren Grund für den Beweisantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte sich nie auf einen Import eingelassen, wenn sie geahnt hätte, dass sie nachträglich Fr. 56'756.-- an Abgaben bezahlen müsste. Da dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist (der Vertrauensschutz scheitert bereits daran, dass sich die Zolltarifanfrage nicht auf das eingeführte Produkt bezog; E. 6.1.5), ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von D._______ auch in Bezug auf diese Frage zu verzichten. Auf den Beweiswert einer Aussage des Geschäftsführers muss daher nicht eingegangen werden.

7.2 Da für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, die Angaben der EAV betreffend Aussagekraft der Metas-Analyse in Zweifel zu ziehen, kann auch auf die Befragung von E._______, Laborleiter Alkohol, Metas, verzichtet werden, könnte dieser doch höchstens die entsprechenden Ausführungen bestätigen.

8.
Die Beschwerden sind damit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind unter Berücksichtigung des Aufwands und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die insgesamt im Umfang von Fr. 4'000.-- einbezahlten Kostenvorschüsse (je Fr. 2'000.-- in den Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016) werden diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch den Vorinstanzen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Soweit der vorliegende Entscheid einzig die Tarifierung betrifft, kann er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Im Übrigen unterliegt er der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Befragung von D._______ als Zeuge wird abgewiesen.

2.
Der Antrag auf Befragung von E._______ wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerden vom 5. Juli 2016 und vom 12. September 2016 werden abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Die insgesamt im Umfang von Fr. 4'000.-- einbezahlten Kostenvorschüsse (je Fr. 2'000.-- in den Verfahren A-4178/2016 und
A-5520/2016) werden diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz 1 (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz 2 (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann - soweit er nicht einzig die Tarifierung betrifft - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4178/2016
Date : 28. September 2017
Published : 09. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhrveranlagung von A._______ Fruchtwein und Monopolgebühr


Legislation register
AlkG: 2  23bis  28  34  45  71
AlkV: 21  23
BGG: 42  82  83
BV: 9  29  32bis  105  112  131  133  190
LGV: 94
PublG: 5
PublV: 13
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  26  48  50  52  63  64
ZG: 7  19  20  36  116
ZTG: 1  3  4  15
ZV: 73  91
BGE-register
125-II-192 • 129-I-161 • 131-II-627 • 135-II-286 • 136-I-229 • 140-I-285 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
2C_1032/2016 • 2C_217/2017 • 2C_364/2015 • 2C_423/2012 • 2C_425/2015 • 2C_712/2011 • 2C_804/2016
Keyword index
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BVGE
2012/15 • 2009/60
BVGer
A-1083/2014 • A-1635/2015 • A-2114/2009 • A-2301/2016 • A-2777/2016 • A-2997/2016 • A-3357/2014 • A-3459/2014 • A-3858/2016 • A-4178/2016 • A-4203/2009 • A-4357/2015 • A-5216/2014 • A-550/2016 • A-5520/2016 • A-5558/2013 • A-5616/2008 • A-5673/2015 • A-5757/2015 • A-581/2016 • A-5814/2010 • A-6362/2014 • A-6903/2015 • A-7148/2010 • A-7633/2016
AS
AS 2013/4977 • AS 2005/5451 • AS 2004/4937 • AS 1996/1490 • AS 1995/1469
BBl
1926/I/278 • 1985/III/357 • 1994/IV/950 • 2003/2170 • 2003/II/2175
VPB
64.115 • 64.53 • 69.89