Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6308/2009
{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom
28. Juli 2010

Besetzung
Einzelrichter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Mauro Lardi, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,
Beschwerdeführer,

gegen

Y._______,
Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Stiftungsaufsicht - Amtsführung des Präsidenten des Stiftungsrats - Antrag auf Abberufung, Stiftung A.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung A. unterhielt in E. eine Kinderklinik, welche kranke Kinder und Jugendliche aus dem In- und Ausland zur medizinischen Abklärung, Behandlung und Betreuung aufnahm. Über viele Jahre wurde die Stiftung vom Beschwerdegegner als Präsident des Stiftungsrates (SR) und dem Beschwerdeführer als ärztlicher Leiter und Klinikdirektor in freundschaftlicher Zusammenarbeit geführt. Ab dem Geschäftsjahr 2004 verschlechterte sich die Ertragslage der Klinik. In der Folge entbrannte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein Konflikt über organisatorische und finanzielle Fragen des Klinikbetriebes.
Nach einem Misstrauensantrag wurde der Beschwerdegegner in einer schriftlichen Abstimmung durch die Stiftungsräte Anfang Dezember 2008 mit 7 gegen 4 Stimmen und einer Enthaltung als Präsident des SR abgewählt. Der Beschwerdegegner anerkannte diese Abwahl jedoch nicht und übte seine Funktion weiterhin aus. Anlässlich der Sitzung des Stiftungsratsausschusses (SRA) vom 18. Dezember 2008 wurde, nachdem zwei Ausschussmitglieder die Sitzung verlassen hatten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als Klinikdirektor und Chefarzt unter sofortiger Freistellung beschlossen.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die Vorinstanz die von zwei SRA-Mitgliedern erhobene Stiftungsaufsichtsbeschwerde ab und stellte fest, dass die vom SR auf schriftlichem Weg beschlossene Abwahl des Beschwerdegegners nichtig und dieser nach wie vor Präsident der A. sei. In den Erwägungen hielt sie zudem fest, der Beschluss betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer sei aus stiftungsrechtlicher Sicht vom dafür zuständigen Organ gefasst worden. Für die inhaltliche Überprüfung der Kündigung sei die Stiftungsaufsicht hingegen nicht zuständig.
Am 20. Februar 2009 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 13. März 2009 gab der als Chefarzt ad interim ernannte Dr. B. seine Tätigkeit per sofort auf. Andere angefragte Ärzte waren nicht bereit, die medizinische Leitung zu übernehmen. In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 kündigten 7 weitere Ärzte ihre Anstellung bei der A.

B.
Am 24. März 2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Stiftungsaufsichtsbeschwerde bei der Vorinstanz und stellte die Anträge, der Beschwerdegegner sei von seinem Amt als SR-Mitglied und Stiftungsratspräsident der A. abzuberufen. Es sei ihm eventualiter die Weisung zu erteilen, gewisse Mandate niederzulegen (vom Beschwerdeführer als Doppelmandate bezeichnet) bzw. bei bestimmten, die A. betreffenden Rechtsgeschäften in den Ausstand zu treten. Die Amtsführung des Beschwerdegegners als Stiftungsratspräsident der A. sei zu prüfen und es seien von Amtes wegen verschiedene Massnahmen zum Schutze und Erhalt der A. zu treffen, u.a. sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, einen detaillierten Bericht über den Umfang, die Begründetheit und Grundlage seiner Honorare in den Jahren 2004 bis 2009 zu liefern. In der Begründung kritisierte der Beschwerdeführer in erster Linie die Amtsführung des Beschwerdegegners. Er hielt unter anderem fest, der Beschwerdegegner habe durch die Entlassung des Beschwerdeführers und durch weitere Tätigkeiten, z. B. den Abschluss des Mietvertrages betreffend das Haus Z., den Untergang der A. bewirkt, weshalb er abzusetzen sei.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 wies die Vorinstanz den Antrag auf superprovisorische Einstellung des Beschwerdegegners im Amt als Präsident und Mitglied des SR ab. Sie forderte den Stiftungsrat der A. auf, bis auf Widerruf ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine Verfügungen über die Stiftungsliegenschaft zu treffen und keine Verpflichtungen hinsichtlich Miete und Kauf einer anderweitigen Klinikliegenschaft einzugehen.
Der Mietvertrag für die Miete des Hauses Z. war indessen - wie der Beschwerdegegner gegenüber der Vorinstanz in der Folge ausführte - bereits am 20. März 2009, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Gesamtstiftungsrat, unterzeichnet worden. Die Vorinstanz unterzog den Mietvertrag einer Grobprüfung und hielt fest, unter aufsichtsrechtlicher Sicht bestünden keine Einwendungen gegen eine Verabschiedung des Mietvertrags durch den Stiftungsrat. Der SR stimmte dem Mietvertrag ein paar Tage später mit Mehrheitsbeschluss zu.
Am 27. März 2009 entzog das Gesundheitsamt Graubünden der A. die Bewilligung vom 12. Juli 1988 zum Betrieb der Kinderklinik in E. Es führte aus, der Nachweis für die Einsetzung einer fachlichen Leitung der A. sei nicht erbracht, womit eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb der Klinik fehle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge abgewiesen.
Per Ende Juni 2009 hatten, mit einer Ausnahme, sämtliche Ärzte der A. ihre Stelle gekündigt (bei zwei der 15 Betroffenen erfolgte die Kündigung durch die A.).
Mitte Juli 2009 zog die A. in die Gebäude der ehemaligen Alexanderklinik um. Im Rahmen der Neuorganisation der A. wurden ein kaufmännischer Direktor und ein interimistischer Chefarzt angestellt.
Mit Beschwerdeentscheid vom 3. September 2009 wies die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde vom 24. März 2009 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Die mit Verfügung vom 26. März 2009 verhängten aufsichtsrechtlichen Massnahmen wurden aufgehoben (Dispositiv Ziffer 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- wurden der Stiftung A. auferlegt (Dispositiv Ziffer 4). Die Vorinstanz bestimmte weiter, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten im Umfang von Fr. 4'265.30 zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 5).

C.
Am 5. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheides und die Abberufung des Beschwerdegegners von seinem Amt als Stiftungsratsmitglied oder zumindest in seiner Funktion als Stiftungsratspräsident. Weiter stellte er im Wesentlichen dieselben Anträge wie in der Beschwerde vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B: Niederlegung von "Doppelmandaten" bzw. Ausstand, Überprüfung der Amtsführung, Schutzmassnahmen, Bericht betreffend Honorare). Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer, gegen den Stiftungsratspräsidenten bzw. den Stiftungsrat seien angemessene stiftungsrechtliche Massnahmen einschliesslich der Strafanzeige wegen Verletzung der Ziffer 5 der Verfügung der Stiftungsaufsicht vom 26.03.2009 betreffend Genehmigung von Grundstücksgeschäften anzuordnen resp. einzureichen.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Am 16. Februar 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zusätzlich auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen, und ersuchte die Vorinstanz um Zustellung weiterer Akten. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz am 12. April 2010, der Beschwerdegegner am 26. April 2010 und der Beschwerdeführer am 27. April 2010 nach.
Am 28. Mai 2010 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über die A. am 25. Mai 2010 der Konkurs eröffnet worden sei. Sie beantragte, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, die Gegenstandslosigkeit könne höchstens dort angenommen werden, wo aufsichtsrechtliche Massnahmen für die zukünftige Führung der Stiftung beantragt würden. Diverse Rechtsbegehren seien jedoch darauf ausgerichtet, die Rechtmässigkeit der bisherigen Amtsführung des Stiftungsratspräsidenten zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Frage der Strafanzeige betreffend Missachtung von Weisungen der Stiftung (recte: der Stiftungsaufsicht) ebenfalls noch aktuell. Eine materielle Auseinandersetzung sei auch für den Kostenentscheid notwendig. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien sowohl im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners zu verlegen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Stiftung nach der Entlassung des Beschwerdeführers unter Leitung des Beschwerdegegners innert kürzester Zeit in Liquidation verfallen sei, belege ein grundsätzliches Interesse an der Überprüfung der Amtsführung des Beschwerdegegners.
Am 14. Juli 2010 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sein Beschwerderecht nach dem angefochtenen Entscheid verloren, da er in keinem Rechtsverhältnis zur A. stehe und auch nicht Destinatär dieser Stiftung sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien nicht sachlicher Natur. Die Stiftungsleitung sei transparent und korrekt gewesen, sämtliche Geschäftsvorgänge seien lückenlos protokolliert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit sich diese - wie hier (vgl. BGE 107 II 385 E. 2, BGE 100 Ib 137 E. 2b) - auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Beschwerdeentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI), dessen Generalsekretariat als Eidgenössische Stiftungsaufsicht die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig zur Behandlung der Beschwerde vom 5. Oktober 2009.

2.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde bzw. Prozessanträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei.
Für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer ein näher umschriebenes, persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen vorweisen kann (vgl. BGE 107 II 385 E. 5; vgl. auch die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 3 sowie B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs weder der Stiftung A. angehörte noch in der Klinik arbeitete; auch konnte er aufgrund seines Alters kein zukünftiger Destinatär der Stiftung sein.
Indessen war der Beschwerdeführer von 1998 bis Anfang 2009 Chefarzt und Klinikleiter der A. Er war somit über zehn Jahre für die Klinik tätig, gewährleistete in dieser Zeit deren Erhalt und Weiter-führung und entwickelte die Klinik zu einer wichtigen Ausbildungs-stätte. Der Beschwerdeführer war durch sein berufliches Wirken und durch sein persönliches Engagement demnach eng mit der Stiftung verbunden. Gezwungenermassen musste er sich im Jahr 2009 anders orientieren und eine neue Stelle suchen.
Aufgrund dieser besonderen persönlichen Beziehung zur Stiftung A. kann dem Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an den von ihm beantragten Massnahmen, welche die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens sowie den Schutz und Erhalt der A. zum Gegenstand hatten, nicht abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere für den auf seine Entlassung unmittelbar folgenden Zeitraum und in dieser Zeit, d.h. im Jahr 2009, initiierte Begehren. Ob und allenfalls wie lange die Legitimation aufgrund der dargestellten beruflichen und persönlichen Verbundenheit über diesen Zeitraum hinaus bestehen bliebe, muss vorliegend nicht beantwortet werden, wurde die Stiftungsaufsichtsbeschwerde doch im März 2009 vom Beschwerdeführer erhoben, also drei Monate nach seiner Entlassung und zu einem Zeitpunkt, wo er eigentlich - wäre die Kündigung mit ordentlicher Frist von 6 Monaten ausgesprochen worden - noch medizinischer Leiter der Klinik gewesen wäre.
Der Antrag des Beschwerdegegners ist daher abzuweisen.

3.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts E. über die Stiftung A. den Konkurs. Am 11. Juni 2010 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Aus diesem Grund beantragt die Vorinstanz, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Beschwerdeführer widersetzt sich einer Abschreibung. Er führt aus, diverse Rechtsbegehren seien darauf ausgerichtet, die Rechtmässigkeit der bisherigen Amtsführung des Stiftungsratspräsidenten zu überprüfen. In dem Sinne richte sich die Beschwerde nicht gegen die Stiftung, sondern gegen den Stiftungsratspräsidenten.

3.1 Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung herleitet (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB schreibt vor, die Aufsichtsbehörde über Stiftungen habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde.
Aus dieser Bestimmung wurde seit jeher abgeleitet, dass jeder am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde gelangen könne. Schon in den Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB wurde ausgeführt, dass gegen abweichende Vermögensverwendungen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden könne, und zwar von jedermann, der hieran ein Interesse habe. Natürlich sei aber auch der gerichtliche Weg der Anfechtung wegen Missbrauchs des Stiftungsvermögens und Verletzung des Stiftungszwecks möglich (BGE 107 II 385 E. 3 mit Hinweis auf Ausgabe 1914 der Erläuterungen, Bd. I S. 94).

3.2 Die Aufsicht des Gemeinwesens über die Stiftungen (Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB) soll sich demnach insbesondere auf die Zweckerhaltung erstrecken (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich, Basel, Genf 2009, § 17 N 20). Bei einer konkursiten Stiftung sind Zweckerhaltung und statutenkonforme Verwendung des Stiftungsvermögens jedoch nicht mehr möglich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht dazu, - unabhängig vom Bestand der Stiftung - zivilrechtliche oder strafrechtliche Ansprüche gegen die (ehemaligen) Organe der Stiftung durchzusetzen. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Amtsführung des Stiftungsratspräsidenten wäre lediglich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht oder im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Rügen, welche sich auf die Zweckerhaltung der Stiftung oder die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens beziehen, denkbar. Da sich die Aufsicht aber nur auf eine bestehende Stiftung beziehen kann, wird die Behandlung aufsichtsrechtlicher Rügen mit dem Konkurs der Stiftung obsolet.
Das Verfahren ist demnach gegenstandslos geworden.

4.
Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

4.1 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 210 f. Rz. 4.56; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005 449 ff., 460, m.w.H.).
Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit durch den Konkurs der Stiftung verursacht. Da die Stiftung selber indessen nicht Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, kommt Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Satz 1 VGKE hier nicht zur Anwendung.

4.2 Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Satz 2 VGKE). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1).
Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres feststellen: Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die (vorläufig) letzte Station eines lange währenden Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner um organisatorische und finanzielle Fragen des Klinikbetriebes. Das Zerwürfnis der Parteien führte vorerst zur (nichtigen) "Abwahl" des Beschwerdegegners und, als unmittelbare Folge davon, zur Kündigung und sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers Ende 2008. Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, dass für die zu beurteilende Aufsichtsbeschwerde nicht nur sachliche, sondern zu einem erheblichen Teil persönliche Motive ausschlaggebend gewesen sein dürften. Sie führte u.a. aus, es sei ihr nicht möglich, das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Stiftungsräten von Amtes wegen einer Ermessensprüfung zu unterziehen. Auch sei es nicht ihre Sache, die Angemessenheit der Personalpolitik der Stiftung zu überprüfen.
Es ginge vorliegend zu weit, die Umstände des Konflikts im Einzelnen aufzuzeigen und deren prozessuale Folgen zu werten. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass das Gesundheitsamt des Kantons Graubünden der A. am 27. März 2009 die Betriebsbewilligung entzog, weil sie über keine medizinische Leitung mehr verfügte. Seither konnte der Zweck der A., welcher gemäss Art. 2 der Statuten im Führen einer Kinderklinik besteht, nicht mehr erfüllt werden. Aus dieser Optik erscheint der Entscheid des Stiftungsratsausschusses, den Beschwerdeführer zu entlassen und ihn per sofort freizustellen, ohne dass die Nachfolge für die Position des medizinischen Leiters geregelt war, in stiftungsrechtlicher Hinsicht als nicht tragbar, da in offensichtlichem Widerspruch zur Stiftungsurkunde bzw. dem darin festgelegten Stiftungszweck stehend. In diesem Sinne wäre ein Eingreifen der Vorinstanz - trotz ihrer mangelnden Zuständigkeit in Bezug auf die arbeitsrechtliche Seite des Konflikts - im Hinblick auf die Wahrung des Stiftungszweckes möglicherweise dennoch gerechtfertigt gewesen.
Wie die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen zu werten gewesen und wie mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen, welche in unterschiedliche Richtungen zielten (u.a. Prüfung der Amtsführung des Beschwerdegegners, der geltend gemachten "Doppelmandate", der Rechtmässigkeit von Rechtsgeschäften sowie der Honorarbezüge des Stiftungsratspräsidenten, Treffen von Massnahmen zum Schutze der Stiftung, ferner Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht), verfahren worden wäre, kann indessen nicht in einer summarischen Würdigung entschieden werden.

4.3 Nach dem Gesagten lässt sich weder der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres feststellen, noch hat das Verhalten einer Partei direkt die Gegenstandslosigkeit bewirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird diesfalls jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 sowie 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).
Das Verfahren ist vom Beschwerdeführer eingeleitet und damit (formell) veranlasst worden; dahingefallen ist es - wie gesagt - aufgrund des Konkurses der Stiftung A. Zurückzuführen ist die Problematik jedoch letztlich auf das Zerwürfnis der Parteien und deren Unvermögen, die Klinik gemeinsam weiterzuführen. Aufgrund des Zusammenspiels welcher Faktoren es letztendlich zur Überschuldung und zum Konkurs der Stiftung kam, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es liegt jedoch auf der Hand, dass das finanzielle Aus zumindest zum Teil durch die erzwungene Einstellung des Klinikbetriebs - bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung eines verhältnismässig hohen Mietzinses nach Umzug in das neue Klinikgebäude - verursacht wurde.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet.
Aus den oben genannten Gründen ist keine Parteientschädigung auszurichten.

4.4 Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid vom 3. September 2009, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten im Umfang von Fr. 4'265.30 zu ersetzen hat (Dispositiv Ziffer 5). Bei einem Beibehalten dieser Entschädigungsregelung würde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Kosten belastet, von denen nicht feststeht, ob sie auch bei materieller Behandlung der Beschwerde noch von ihm zu tragen gewesen wären (vgl. Beschluss des Bundesgerichts 5P.467/2000 vom 13. März 2001 E. 2b). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausrichtung einer Parteientschädigung erweist sich demnach als unbillig.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid kann indessen vom Bundesverwaltungsgericht - mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage und da das Gericht den Entscheid infolge der eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht in der Sache selber modifiziert - nicht abgeändert werden. In dieser Situation ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich der Entschädigungsfolgen neu entscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 2.3).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben.

2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- zurückerstattet (Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-). Der Beschwerdegegner hat den Betrag von Fr. 500.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen neu bestimmt.

5.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 359 - Ro; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori Fedail

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. Juli 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6308/2009
Date : 28. Juli 2010
Published : 20. August 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stiftungsaufsicht
Subject : Stiftungsaufsicht - Amtsführung des Präsidenten des Stiftungsrats - Antrag auf Abberufung, Stiftung Alpine Kinderklinik Davos (AKD)


Legislation register
BGG: 42  72
VGG: 23  31  32  33
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VwVG: 5
ZGB: 84
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Weitere Urteile ab 2000
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