Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3867/2007
{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2008

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Hans-Jacob Heitz und Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.

Parteien
1. X._______,
2. Y._______,

beide vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Z._______,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI),
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz,

Gegenstand
Stiftungsaufsicht,

Sachverhalt:
A.
A.a Die Stiftung Z._______ (nachfolgend Stiftung) wurde durch R._______ und S._______ mit Stiftungsurkunde vom (...) errichtet. Der Stiftungssitz befindet sich in L._______. Die Stiftung hat laut Urkunde die Schaffung und Erhaltung geeigneter Voraussetzungen für eine gesunde Freizeitgestaltung im Sinne der Lebensreform zum Zweck. Sie soll ideell und wirtschaftlich so verwaltet werden, dass sie für alle Zeiten umfassenden Lebensreformern und solchen, die darnach streben, für Freizeit und Ferien eine Erholungsstätte gesunden, friedlichen Lebens bietet. Nikotin, Alkohol und Fleisch aller Art sind strikte zu meiden. Im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze wird nackt oder möglichst wenig bekleidet in Wasser, Luft und Sonne gebadet, gespielt, Gymnastik und Sport betrieben. Die beiden Gründer vermachten der Stiftung u.a. auf ihr Ableben hin insbesondere die Liegenschaft Z._______ (...) samt allen Einrichtungen. Darauf befindet sich insbesondere das Gelände M._______, wo durch die Stiftung vor allem in der warmen Jahreszeit ein zahlreich frequentiertes Camping für Naturismus betrieben wird. Die Einrichtungen des Geländes M._______ sollen vorwiegend von Lebensreformern aus der ganzen Schweiz gegen bescheidenes Entgelt benützt werden.
A.b Mit Aufsichtsbeschwerde an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend Vorinstanz) vom 8. September 2005 stellten zwei der damals fünf Stiftungsräte, X._______ und Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2), im Wesentlichen die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt sei und dass zwei Beschlüsse des Stiftungsrates vom 16. und vom 20. August 2005 deswegen nichtig seien. Eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben. Sodann seien verschiedene superprovisorische Verbote zu erlassen und es sei Stiftungsratspräsident A._______ als Stiftungsrat abzuwählen (recte: abzuberufen), eventualiter der ganze Stiftungsrat.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. September 2005 verbot die Vorinstanz dem Stiftungsrat die Bestellung des Postens des Geländeverwalters, die Abwahl des Ersatzstiftungsrates sowie den Geländeverweis oder -ausschluss einzelner Nutzer des Geländes M._______.

Mit Eingabe vom 26. September 2005 stellten die Beschwerdeführer weitere Anträge bezüglich des vom Stiftungsratspräsidenten zwischenzeitlich offengelegten neuen Arbeitsvertrages vom 20. August 2005 mit V._______ als Geländeverwalter. Die Beschwerdeführer beantragten insbesondere die Feststellung der Ungültigkeit des Vertragsabschlusses. Zudem verlangten sie die Offenlegung sämtlicher finanzieller Belange der Stiftung.

Die Stiftung, vertreten durch den Stiftungsratspräsidenten und den Vizepräsidenten, schloss mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2005 auf Abweisung der Aufsichtsbeschwerde. Eventualiter wurde beantragt, es sei der Stiftung ein Mediator zur Seite zu stellen. Eine Mediation kam in der Folge nicht zustande; nach einem ersten diesbezüglichen Gespräch zog die Stiftung ihren Eventualantrag am 1. Dezember 2005 zurück.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 stellten die Beschwerdeführer weitere ergänzende Anträge, insbesondere hinsichtlich Offenlegung der finanziellen Belange der Stiftung (inklusive Anordnung einer Buchprüfung durch einen externen Experten), der Praxis der Vergabe von Wohnwagenplätzen an Destinatäre (inklusive Herausgabe einer Warteliste für die Platzvergabe) durch die Stiftung bzw. durch den Geländeverwalter sowie bezüglich der laufenden und geplanten Bauvorhaben der Stiftung.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 beantragten die Beschwerdeführer, für die Stiftung sei ein kommissarischer Verwalter einzusetzen.

Auf Aufforderung der Vorinstanz hin unterbreitete die Stiftung am 20. Januar 2006 ein Konzept zum Nachweis eines einwandfreien Betriebes auf dem Gelände M._______. Sie beantragte des Weitern die Abweisung sämtlicher ergänzender Anträge der Beschwerdeführer.
A.c Am 22. März 2006 fällte die Vorinstanz einen "Beschwerdeentscheid". Inhaltlich wies sie sämtliche Anträge der Beschwerdeführer ab, soweit sie darauf eintrat. Einzig dem Begehren betreffend Einsetzung eines kommissarischen Verwalters (bzw. Sachwalters) wurde entsprochen. Die superprovisorische Verfügung vom 8. September 2005 wurde vollumfänglich aufgehoben. Als Sachwalter der Stiftung wurde W._______, Zürich, eingesetzt. Der "Beschwerdeentscheid" enthielt weder eine Begründung, welche laut Begleittext nachgeliefert werden sollte, noch eine Rechtsmittelbelehrung.
A.d Am 30. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge ein. Sie verlangten im Wesentlichen, die in der Zwischenzeit vorgenommene Erweiterungswahl des Stiftungsrates von fünf auf sieben Personen vom 22. April 2006 sei für nichtig, eventuell für ungültig zu erklären. Auch sei eine externe Expertise zwecks Überprüfung der Stiftungsfinanzen anzuordnen. Zudem seien gegenüber dem Stiftungsrat verschiedene superprovisorische Verbote betreffend Wahl oder Abwahl von Stiftungsräten sowie betreffend Geländeverweis oder -ausschluss von Nutzern des Geländes M._______ auszusprechen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 eröffnete die Vorinstanz den Schriftenwechsel wieder. Die von den Beschwerdeführern beantragten superprovisorischen Verbote gegenüber der Stiftung wurden abgewiesen.

Am 29. Juni 2006 nahm der Sachwalter zu den materiellen Anträgen der Beschwerdeführer Stellung.

Vom 30. Juni 2006 datiert eine Vernehmlassung der Stiftung, worin die Abweisung aller Anträge der Beschwerdeführer anbegehrt wurde.

Am 17. August 2006 erstattete die Q._______, zuhanden der Vorinstanz ein Kurzgutachten hinsichtlich der Stiftungsfinanzen. Anhand von Bauabrechnung, Jahresrechnung und Revisionsbericht pro 2004 wurde eine generelle Überprüfung der Stiftungsfinanzen über die vergangenen fünf Jahre hinweg für nicht notwendig erachtet.

Mit Schreiben vom 24. September 2006 teilte die Beschwerdeführerin 2 ihren Rücktritt aus dem Stiftungsrat mit.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 beantragten die Beschwerdeführer, es sei der in der Zwischenzeit ergangene Beschluss des Stiftungsrates vom 25. August 2006 betreffend Annahme eines neuen Wahlreglements für Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat (von der Vorinstanz am 18. September 2006 genehmigt) für nichtig, eventualiter für ungültig zu erklären. Zudem sei dem Stiftungsrat superprovisorisch zu verbieten, Wahlen von Stiftungs- und Ersatzstiftungsräten gestützt auf besagtes Reglement vorzunehmen.

Dieses Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass superprovisorischer Verbote wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 ab.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 beantragte die Stiftung, X._______ sei aus dem Stiftungsrat auszuschliessen, eventualiter förmlich zu ermahnen, insbesondere seinen Pflichten als Stiftungsrat nachzukommen.

Am 15. Januar 2007 reichte der Sachwalter seinen Abschlussbericht per 31. Dezember 2006 ein. Demnach verfüge die Stiftung über die vorgeschriebenen Organe, der Stiftungsrat sei beschluss- und handlungsfähig. Grundsätzliche strukturelle Änderungen drängten sich nicht auf. Die Finanzlage sei zu verbessern. Es stünden umfangreiche strategische und operationelle Herausforderungen bevor, insbesondere sei auf ein umfassendes Konfliktmanagement im Dialog mit der heterogenen Nutzerschaft grossen Wert zu legen.

Am 5. und 15. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei Anträge betreffend Abhaltung einer Vergleichsverhandlung aufgrund der im abschliessenden Sachwalterbericht vom 15. Januar 2007 enthaltenen Empfehlungen ein.

Am 19. Februar 2007 reichten sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Stiftung ihre abschliessenden Stellungnahmen zur Sache ein. An den bisherigen Anträgen wurde festgehalten.

Am 27. März 2007 schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel.
A.e Am 4. Mai 2007 fällte sie den nachfolgenden Beschwerdeentscheid:
1. Es wird festgestellt, dass der gegenwärtige Stiftungsrat gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt und demzufolge uneingeschränkt beschluss- und handlungsfähig ist. Die Beschlüsse des Stiftungsrates bezüglich die Zuwahl des Stiftungsrates, insbesondere betreffend C._______ (inzwischen verstorben) bzw. D._______ und E._______, sowie das Arbeitsverhältnis des Geländewarts V._______, sind demzufolge gültig zustande gekommen.
2. Den aufsichtsrechtlichen Anzeigen der Stiftungsräte X._______ und Y._______ wird im Sinne der Erwägungen nicht stattgegeben, soweit darauf eingetreten wird.

3. X._______ wird mit sofortiger Wirkung als Stiftungsrat abberufen.

4. Vom Schlussbericht des Sachwalters vom 15. Januar 2007 per 31. Dezember 2006 wird Kenntnis genommen und gleichzeitig wird dieser aus seiner Pflicht entlassen.

5. Der Stiftungsrat wird angewiesen, den Empfehlungen des Sachwalters unter Mitwirkung eines externen Coachs Rechnung zu tragen und die Konfliktherde weiter professionell aufzuarbeiten.
6. (Verfahrenskosten).

7. (Parteikosten).

8. (Zustellung an Parteivertreter).

9. (weitere Zustellungen).

B.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2007 gegen den vorgenannten Entscheid stellen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der Stiftung nicht gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt und demzufolge nicht beschlussfähig ist.
1.1 Es sei insbesondere festzustellen, dass X._______ nach wie vor Mitglied des Stiftungsrates ist und dass die anlässlich der letzten Stiftungsratssitzung vom 18.5.2007 gefassten Beschlüsse demnach ungültig sind; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wiederherzustellen.
1.2 Es sei insbesondere die Wiedereinsetzung von X._______ als Stiftungsrat anzuordnen.
1.3 Es sei insbesondere A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsrat abzuberufen und seine Position neu zu besetzen, eventualiter sei er als Stiftungsratspräsident abzuberufen.
1.4 Es sei insbesondere der Beschluss des Stiftungsrates vom 22.7.2006 aufzuheben, wonach der Geländeverwalter bei der Vergabe von Wohnwagenplätzen Personen nicht zu berücksichtigen habe, soweit Hinweise bestehen, dass diese Personen aktiv gegen den Stiftungsrat und gegen die Geländeverwaltung verstossen.
1.5 Es sei der Beschluss des Stiftungsrates vom 25.8.2006 betreffend Genehmigung des Wahlreglements für den Stiftungsrat und den Ersatzstiftungsrat für ungültig zu erklären.
2. Es sei der Stiftung mit sofortiger Wirkung ein kommissarischer Verwalter mit juristischer Grundausbildung zur Seite zu stellen.
3. Die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor seien im Rahmen vorsorglicher, eventuell superprovisorischer Massnahmen zu treffen, um bedrohte Interessen sicherzustellen und das einwandfreie Funktionieren der Stiftung weiterhin zu gewährleisten.
4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Stiftung habe seit der (...) Gründung einwandfrei funktioniert. Ihre Organisation gemäss Stiftungsurkunde habe sich bewährt. Das Gelände sei entsprechend dem Stiftungszweck genutzt worden. Es werde jährlich von vielen Personen frequentiert, zutrittsberechtigt seien vor allem Mitglieder der P._______. Ab August 2005 sei es zu Schwierigkeiten gekommen, die nach der Wahl von A._______ zum neuen Stiftungsratspräsidenten eskalierten. Im Zentrum seien Vorwürfe an den Geländeverwalter V._______ gestanden, der sich Anfeindungen (...) ausgesetzt gesehen habe. Der Geländeverwalter habe am 30. Juli 2005 sein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung per Ende Januar 2006 gekündigt. Der damalige fünfköpfige Stiftungsrat habe versucht, die Vorwürfe abzuklären. Am 13. August 2005 sei ein Stiftungsrat zurückgetreten. Nachgerückt aus dem Ersatzstiftungsrat sei nicht das amtsälteste Mitglied, C._______, der verzichtet habe, sondern am 14. August 2005 das zweitälteste Mitglied des Ersatzstiftungsrates, der Beschwerdeführer 1. Am 16. August 2005 sei der damalige Stiftungsratspräsident zurückgetreten. Am 17. August 2005 sei der wiederum angefragte C._______ nachgerückt. Daraufhin sei der damalige Stiftungsrat A._______ am 20. August 2005 als Präsident gewählt worden. Kaum gewählt, habe er am 20. August 2005 eigenmächtig einen neuen Arbeitsvertrag mit V._______ als Geländeverwalter abgeschlossen. Ein Stiftungsratsbeschluss fehle hiezu, der Präsident sei einzig zu Verhandlungen ermächtigt gewesen. Erst am 10. September 2005 habe A._______ die übrigen Stiftungsräte über diesen eigenmächtig veranlassten Schritt informiert, nachdem die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 8. September 2005 dem Stiftungsrat den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit V._______ untersagt hatte. Dies zeige auf, dass A._______ die heiklen Vorwürfe gegen den Geländeverwalter in einem gerade auf einem Naturistengelände äusserst sensiblen Bereich offenbar weder ernst genommen noch abgeklärt habe.

Seither stünden immer wieder Beschlüsse des Stiftungsratspräsidenten oder des Geländeverwalters, die auf einer ähnlich eigenmächtigen und willkürlichen Interpretation des Stifterwillens beruhten, im Zentrum von Auseinandersetzungen. Der Zweck der Stiftung werde so allmählich ausgehöhlt. Im Zuge der Auseinandersetzungen habe sich der Widerstand der langjährigen umfassenden Lebensreformer in zwei Vereinen N._______ und O._______ formiert. Die darin organisierten Nutzergruppen würden nun aber vom Stiftungsrat aktiv ausgegrenzt und diskriminiert. Es werde kein Dialog gesucht. So habe im erstinstanzlichen Verfahren der Stiftungsrat eine Mediation ausgeschlagen.

Die Beschwerdeführer hätten nach Einreichung der Beschwerde vom 8. September 2005 im vorinstanzlichen Verfahren Anträge betreffend Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Stiftung gestellt. Auch habe die Vorinstanz von der Stiftung ein Konzept zur Regelung dringender Fragen bezüglich des Nachweises eines einwandfreien Betriebes des Geländes M._______ verlangt. Als Reaktion u.a. darauf habe der Präsident des Stiftungsrates auf die Beschwerdeführer Druck aufzubauen versucht. Ton und Klima seitens des Präsidenten etwa anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 11. März 2006 verbunden mit Rücktrittsaufforderungen seien einer Stiftung umfassender Lebensreformer unwürdig. Dem Beschwerdeführer 1 sei ausserdem wiederholt Einsicht in Unterlagen des Stiftungsrates (etwa Akten der Baukommission, die Liste der Wohnwagenvergabe oder den neuen Arbeitsvertrag mit dem Geländeverwalter) verweigert worden.

Auch die Einsetzung des Sachwalters W._______ habe keine eigentlichen Besserungen gezeitigt. Dieser sei an sich zur Mitwirkung im Stiftungsrat berufen worden, habe aber ein eigentümliches Verständnis seines Mandates gehabt: So habe er der umstrittenen Wahl der Herren D._______ und E._______ in den Stiftungsrat vom 22. April 2006 zugestimmt, was über den Auftrag hinausgehe, und damit eine Verletzung der Stiftungsurkunde in Kauf genommen. Am 22. Juli 2006 habe der Stiftungsrat schliesslich auf Antrag des Präsidenten einen Mehrheitsbeschluss gefällt, mit welchem Mitglieder der Vereine N._______ und O._______, weiterer Vereinigungen sowie aus deren jeweiligem Umfeld bei der Vergabe von Wohnwagenplätzen nicht mehr zu berücksichtigen seien, soweit Hinweise darauf bestehen, dass diese Personen aktiv gegen den Stiftungsrat oder die Geländeverwaltung agitieren und gegen Reglemente verstossen würden. Am 25. August 2006 sei vom Stiftungsrat wiederum mit Mehrheitsbeschluss ein Wahlreglement verabschiedet worden, das im Widerspruch zu den Art. 6 und 7 der Stiftungsurkunde stehe. Insbesondere die beiden letztgenannten Beschlüsse würden daher auch im vorliegenden Verfahren angefochten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 weist die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eventualantrag der Beschwerdeführer um superprovisorische Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen ab.
D.
Zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wie auch zur Sache selbst lässt sich die Vorinstanz am 20. Juni 2007 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren der Beschwerdeführer. Ferner beantragt sie ihrerseits, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung insoweit zu entziehen, als damit der Beschwerdeführer 1 zufolge der von Gesetzes wegen vorgesehenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerdeeinreichung weiterhin im Stiftungsrat verbleibe.

Die Stiftung beantragt am 27. Juni 2007 die Abweisung der Begehren der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 stellt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb weder die Abwahl des Beschwerdeführers 1 noch die übrigen, von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz angefochtenen Beschlüsse des Stiftungsrats rechtskräftig seien. Soweit weitergehend, wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragt die Stiftung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, das Gelände sei erst seit dem Tod der Stifterin S._______ im Besitz der Stiftung. Auch der erste Geländeverwalter, der von 1994 bis 2000 geamtet habe, habe bereits Probleme mit den Geländebenutzern gehabt und seine Arbeitsstelle schliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Es sei unrichtig, dass die gegenüber V._______ erhobenen Vorwürfe seitens des Stiftungsrates nicht abgeklärt worden seien. Einem Arbeitgeber stünden diesbezüglich nur beschränkte Mittel zur Verfügung. (...). Unter diesen Umständen sei vertretbar, dass der Stiftungsrat die Vorwürfe als Gerüchte betrachte. Unzutreffend sei ferner, dass der Geländeverwalter willkürlich Personen vom Gelände verweise: Seit seinem Stellenantritt im Jahre 2000 seien lediglich drei begründete Wegweisungen zu verzeichnen. Die Stiftung habe durchaus den Dialog mit den verschiedenen Nutzergruppierungen gesucht. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführer treffe nicht zu. Auf die Durchführung einer Mediation im vorinstanzlichen Verfahren sei aufgrund der nicht annehmbaren Vorbedingungen der Beschwerdeführer verzichtet worden. Schliesslich sei lediglich korrekt, dass dem Beschwerdeführer 1 keine Akten des Stiftungsrates ausgehändigt worden seien; Einsicht in diese habe er aber erhalten.

Unaufgefordert reichen die Beschwerdeführer am 6. September 2007 eine Replik ein. An den Beschwerdeanträgen werde festgehalten, in Ergänzung von Ziffer 1 derselben werde beantragt, es sei insbesondere auch die Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Zuwahl des (inzwischen verstorbenen) C._______ und die am 22. April 2006 erfolgte Wahl von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat festzustellen. Zudem wird das Bundesverwaltungsgericht um Durchführung einer Instruktionsverhandlung ersucht. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, der frühere Geländeverwalter habe im Jahre 2000 nur wegen Problemen mit dem damaligen Stiftungsrat, speziell mit A._______, demissioniert. Die Zahl der in den Vereinen N._______ und O._______ organisierten Nutzer der Stiftung betrage mittlerweile gegen 1'000 und steige weiter an. Am Besten wäre es, wenn die Ereignisse soweit normalisiert werden könnten, dass diese Vereine nicht mehr benötigt würden. Korrekt sei, dass es bis Ende 2006 nur 3 offizielle Wegweisungen vom Gelände gegeben habe. Allerdings sei es zu zahlreichen Ausschlussdrohungen seitens des Geländeverwalters gekommen. Etliche Benutzer hätten sich aufgrund der unerfreulichen Entwicklung auf dem Gelände bereits von der Stiftung abgewendet. Dieser Besucherschwund dürfte die finanziellen Probleme der Stiftung akzentuiert haben. Ein eigentlicher Dialog mit den Nutzern finde seitens des Stiftungsrates nicht statt. Es werde bloss einseitig per Anschlagbrett informiert. Schliesslich sei den Beschwerdeführern bis heute nicht volle Einsicht in die Akten des Stiftungsrates gewährt worden.

Ebenfalls unaufgefordert beantragt die Stiftung mit Eingabe vom 13. September 2007, die Replik der Beschwerdeführer vom 6. September 2007 sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihr Frist zur Ansetzung einer Duplik anzusetzen.

Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 weist das Bundesverwaltungsgericht diese Anträge der Stiftung ab.

Am 12. November 2007 reicht die Stiftung unaufgefordert eine Duplik ein. Sie hält an den bisherigen Anträgen fest und ersucht insbesondere um Abweisung des seitens der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. September 2007 gestellten Ergänzungsantrags. Zur Begründung führt sie aus, die Darstellung des Stiftungsratspräsidenten als unzimperlich und unkorrekt werde mit Nachdruck bestritten. Mit Bedacht würden die Beschwerdeführer Hinweise auf eigenes Fehlverhalten unterlassen. Namentlich die von ihnen gerügten Umstände im Zusammenhang mit Einsicht in Akten des Stiftungsrates seien von diesem nicht aus undemokratischer Gesinnung, sondern im Bestreben beschlossen worden zu verhindern, dass diese vorab auf der Website des Vereins N._______ publiziert würden, bevor der Stiftungsrat die Gesamtheit der Destinatäre überhaupt informieren könne. Der Beschwerdeführer 1 habe zugestanden, vertrauliche Informationen aus Sitzungen des Stiftungsrates weitergegeben zu haben. Unrichtig sei schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Stiftung befinde sich in einer finanziellen Schieflage. Die finanzielle Lage sei in keiner Weise besorgniserregend. Die durch die Vereine N._______ und O._______ vertretenen Destinatäre der Stiftung seien trotz allem immer noch eine Minderheit der Geländegäste. Sie wolle allerdings lautstark den Eindruck erwecken, die amtierenden Stiftungsräte seien eine verbohrte, unaufgeschlossene und auf eigenen Machterhalt sinnende Minderheit. Die überwiegende Mehrheit der Besucher des Geländes und damit auch der Destinatäre sei jedoch mit der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates und mit dessen Strategie einverstanden.

Vom 20. November 2007 datiert eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer. Die darin im Hinblick auf die auf den 27. November 2007 angesetzte Instruktionsverhandlung gestellten Verfahrensanträge werden mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. November 2007 teilweise gutgeheissen.
F.
Am 27. November 2007 führen die Instruktionsrichterin und Bundesverwaltungsrichter Heitz in Anwesenheit der Parteien, eines Vertreters der Vorinstanz sowie des früheren Sachwalters eine nicht-öffentliche Instruktionsverhandlung durch. In deren Verlauf geben die Parteien einen Vergleich zu Protokoll, der innert Widerrufsfrist bis 5. Dezember 2007 von den Beschwerdeführern mit Vorbehalten genehmigt, von der Stiftung vollständig widerrufen wird.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 stellt das Bundesverwaltungsgericht das Scheitern der Vergleichsbemühungen fest und schliesst den Schriftenwechsel.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 lehnt die Stiftung eine Wiederaufnahme von Vergleichsgesprächen ab. Die Beschwerdeführer bestätigen gleichentags ihre Verhandlungsbereitschaft und beantragen erneut den Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 tritt die Instruktionsrichterin auf diesen Antrag der Beschwerdeführer nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
. ZGB). Gleichwohl sind die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, nach der Rechtsprechung materiell öffentliches Recht des Bundes. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit nicht privat-, sondern öffentlichrechtlicher Natur (vgl. BGE 107 II 385 E. 2, BGE 100 Ib 137 E. 2b; je mit Hinweisen).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Beschwerdeentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI), dessen Generalsekretariat als Eidgenössische Stiftungsaufsicht die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und sind Adressaten des angefochtenen Entscheides, sie sind durch diesen besonders berührt und haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
- c VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Dem Einwand der Stiftung, der Beschwerdeführerin 2 mangle es an der Beschwerdelegitimation, da sie während des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem Stiftungsrat zurückgetreten ist, kann nicht gefolgt werden. Für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin 2 - ob amtierende Stiftungsrätin oder nicht - ein näher umschriebenes, persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen vorweisen kann. Dafür reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass sie als in der Vergangenheit jedenfalls tatsächliche und in der Zukunft zumindestens noch potentielle Destinatärin in die Lage kommen kann, Leistungen oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Dies genügt für die Annahme des besonderen Nahestehens bzw. der besonderen Beziehung zu der von der Beschwerdeführerin 2 mit den geforderten Massnahmen verlangten pflichtgemässen Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Stiftung. Hierfür reicht bereits die Anhaltung der Stiftung bzw. der Stiftungsorgane zur richtigen Behandlung privatrechtlicher Ansprüche von Destinatären, unterliegt doch auch dies wie jedes andere Tun und Lassen der Stiftungsorgane in dieser Hinsicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden (vgl. zur Legitimationsfrage: BGE 112 Ia 180 E. 3d/bb, BGE 110 II 436 E. 2 mit weiteren Hinweisen und insbesondere BGE 107 II 385 E. 4 sowie Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N. 119 ff. und 141 zu Art. 84).

Beide Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerdeführung vor Bundesverwaltungsgericht legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführer beantragen einmal, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt und demzufolge nicht beschlussfähig sei. Sie rügen diesbezüglich die Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Wahl von C._______ und der am 22. April 2006 erfolgten Wahl von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat. Es werde aber nicht die Abberufung dieser Stiftungsräte verlangt, den Beschwerdeführern gehe es einzig um das rechtmässige Funktionieren der Stiftung.

Die Beschwerdeführer verlangen zwar ausdrücklich nicht, dass die Stiftungsräte D._______ und E._______ aus dem Stiftungsrat abberufen würden, und der ehemalige Stiftungsrat C._______ ist mittlerweile verstorben. Die Frage der korrekten Zusammensetzung des Stiftungsrats kann jedoch eine notwendige Vorfrage für die Überprüfung der Gültigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrats darstellen. Da die Vorinstanz im Dispositiv des angefochtenen Entscheides eine ausdrückliche Feststellung bezüglich der korrekten Zusammensetzung des Stiftungsrats getroffen hat, sind die Beschwerdeführer durch diese Feststellung beschwert im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats (vgl. E. 1.5 f. hienach).

Auf das gegen die Feststellung der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides gerichtete Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer ist daher einzutreten.
1.5 Die Stiftung beantragt, auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten, als dass damit die Stiftungsratsbeschlüsse vom 22. Juli 2006 und vom 18. Mai 2007 angefochten werden. Die Frage der Gültigkeit dieser Beschlüsse sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b, 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der vorgelagerten Entscheidbehörde eingreifen würde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 f).

Die Frage, ob die Beschlüsse des Stiftungsrats vom 22. Juli 2006 und vom 18. Mai 2007 rechtsgültig zustande kamen oder nicht, war tatsächlich nicht Gegenstand der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführer. Darüber musste die Vorinstanz daher nicht entscheiden. Sind diese Fragen nicht Teil des Anfechtungsgegenstands, so können sie auch nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gehören. In Bezug auf diese Rechtsbegehren ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten; jedoch ist die Sache diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. E. 8 hinten).
1.6 Die Beschwerdeführer beantragen ferner, der Beschluss des Stiftungsrats bezüglich Genehmigung des Wahlreglements vom 26. August 2006 sei als ungültig zu erklären. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dieses Wahlreglement mit Verfügung vom 18. September 2006 genehmigt hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2006 richtete sich zwar formal gegen den Beschluss des Stiftungsrats bezüglich Genehmigung des Wahlreglements, damit aber sinngemäss auch gegen den Genehmigungsentscheid der Stiftungsaufsicht. Ob die Vorinstanz diese Eingabe bereits damals als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen, wenn sie dieselbe nicht selbst als Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehmen wollte, kann hier offen gelassen werden. Jedenfalls steht einem Eintreten auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht entgegen, dass die Vorinstanz bereits am 18. September 2006 über die Gültigkeit des Wahlreglements entschieden hat.
1.7 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG).
1.8 Auf die Beschwerde vom 6. Juni 2007 ist demnach einzutreten, soweit sie sich gegen die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid richtet, der Stiftungsrat sei gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt und demzufolge beschlussfähig, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Wahlreglements vom 25. August 2006 für den Stiftungs- und den Ersatzstiftungsrat, gegen die Abberufung des Beschwerdeführers 1, gegen die Verweigerung der beantragten Abberufung von A._______ und gegen die Verweigerung der Einsetzung eines Sachwalters mit juristischen Fachkenntnissen richtet.
2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.

Insbesondere im streitigen Verwaltungsverfahren kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1625). Es besteht keine Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, über die tatsächlichen Vorbringen hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Soweit die wesentlichen Tatbestandselemente aus den Akten ersichtlich sind, müssen grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zur Tatbestandsfeststellung getroffen werden.
3.
Nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat die Aufsichtsbehörde, hier somit die Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen von den Stiftern grundsätzlich frei bestimmbaren Zwecken gemäss verwendet wird. Dies schliesst die Befugnis und Pflicht der Aufsichtsbehörde mit ein, dafür zu sorgen, dass der Stiftungsrat die Stiftungsurkunde und allfällige darauf beruhende Reglemente beachtet und allfälliges Ermessen nicht überschreitet oder missbraucht. Die Aufsicht erstreckt sich inhaltlich demnach nicht nur auf die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens im engeren Sinne, sondern - wie vorliegend - auch auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Erlass von Reglementen oder Statuten usw. und auf die Verwaltung im Allgemeinen.

Die Aufsichtsbehörde bzw. die deren Entscheide überprüfende Beschwerdeinstanz können im Rahmen der Aufsichtsbefugnis insbesondere die Korrektur bestimmter mit dem Stiftungszweck in Widerspruch stehender Handlungen der Stiftungsorgane erzwingen. Ebenfalls kann durch verbindliche Weisungen vorbeugend eingegriffen werden. Die Stiftungsaufsicht in diesem Sinne ist allerdings keine Vormundschaft. Den Stiftungsorganen, hier demnach dem Stiftungsrat, ist deshalb eine gewisse Handlungsfreiheit zu belassen. Die Aufsichtsbehörde bzw. Beschwerdeinstanz darf grundsätzlich nicht einfach an Stelle des Stiftungsrates handeln. In reinen Ermessensfragen ist Zurückhaltung zu üben. Eingriffe haben nur, aber immerhin, dann zu erfolgen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, mit anderen Worten, wenn ein Entscheid der Stiftungsorgane unhaltbar ist, weil er in offensichtlichem Widerspruch zur Stiftungsurkunde oder zum Gesetz steht, gegen die guten Sitten oder das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde dagegen ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (vgl. BGE 108 II 497 E. 5 mit Hinweis und BGE 106 II 265 E. 3c). Aufsichtsrechtliche Interventionen haben somit nur dann zu erfolgen, wenn die rechtmässige Zweckerfüllung der Stiftung gefährdet ist. Die Überprüfung der gesamten Stiftungsverwaltung auf Ehrlichkeit und Redlichkeit überschreitet dagegen die Möglichkeiten und Befugnisse der Stiftungsaufsicht. Der Umfang der Aufsichtsbefugnisse im Detail richtet sich im Übrigen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 111 II 97 E. 3 und BGE 100 Ib 132 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; Riemer, a.a.O., N. 48 f., N. 88 ff., N. 116-118 und N. 123 ff. und Harold Grüninger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 f. und N. 12 ff., je zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB).

Die beschriebene Aufsicht ist umfassend und schliesst insbesondere auch Organisationsprobleme mit ein. Sie ermächtigt die zuständige Behörde bzw. Beschwerdeinstanz insbesondere dazu, Stiftungsorgane abzuberufen bzw. abzusetzen und an deren Stelle andere zu ernennen, sofern das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart ist, dass dasselbe im Hinblick auf eine gesetzes- und statutengemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist, die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger einschneidende präventive (wie die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage gegenüber der Aufsichtsbehörde oder das Einhalten von Anlagevorschriften) oder repressive Massnahmen (wie Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen, Auflagen, Bussen, die Suspendierung von Stiftungsräten oder die Durchführung von Ersatzvornahmen) keinen Erfolg versprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 96 I 406, BGE 73 II E. 4 i.f.; Riemer, a.a.O., N. 55 ff., insbesondere N. 98 f. zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB).

Bei aller Zurückhaltung gegenüber der Autonomie der Stiftung muss die Aufsichtsbehörde Beschlüsse überprüfen können, welche die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und damit die Funktionsfähigkeit der Stiftung zum Gegenstand haben (vgl. BGE 112 II 471 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. BGE 105 II 321 E. 5a; Riemer, a.a.O., N. 37 zu Art. 84
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ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Ob und, falls ja, welche Aufsichtsmittel zu ergreifen sind, liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Es dürfen aber z.B. geringe, fahrlässig begangene Fehler bei der Buchführung nicht zur einer Abberufung des betreffenden Organs führen, da eine Mahnung genügt. Umgekehrt ist bei schweren kriminellen Delikten eine Abberufung nötig und nicht bloss eine Mahnung (vgl. Riemer, a.a.O., N. 88 zu Art. 84
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ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Dass das Stiftungsorgan schuldhaft gehandelt hat, ist nicht Voraussetzung für eine Abberufung, sie kommt auch in Frage bei unverschuldeter völliger Unfähigkeit der Organe, wenn dadurch der Stiftungszweck gefährdet erscheint (vgl. Riemer, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 84
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ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB).
4.
Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat nicht statutenkonform zusammen gesetzt sei, insbesondere wegen der Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Wahl von C._______ sowie der am 22. April 2006 erfolgten Wahl von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat.
4.1 Vorerst ist die Rüge betreffend C._______ zu behandeln.
4.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, nachdem am 13. August 2005 U._______ aus dem Stiftungsrat zurückgetreten sei, sei der damals amtsälteste Ersatzstiftungsrat C._______ in Anwendung von Art. 6 der Stiftungsurkunde angefragt worden, habe aber verzichtet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 - als zweitältestes Mitglied des Ersatzstiftungsrates - sich eine Woche Bedenkzeit erbeten, allerdings am darauffolgenden Tag die Annahme des Amtes als Stiftungsrat erklärt. In der Folge sei auch der damalige Stiftungsratspräsident T._______ zurückgetreten. Am 20. August 2005 sei der Stiftungsrat zu einer neuerlichen Sitzung zusammengetreten, als nachrückender Nachfolger des früheren Präsidenten sei C._______ erschienen, der zuvor noch angegeben habe, aus Krankheitsgründen nicht im Stiftungsrat mitwirken zu wollen. C._______ sei anschliessend nicht in den Ausstand getreten, als der Stiftungsrat über seine umstrittene Stellung abgestimmt habe. Mit seiner Stimme und jenen der Stiftungsräte A._______ und B._______ sei vielmehr entschieden worden, er sei nun gültig in den Stiftungsrat nachgerückt. Damit sei insgesamt in unzulässiger Weise auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates eingewirkt worden.
4.1.2 Die Stiftung entgegnet, die Vorwürfe seien unzutreffend. C._______ habe nur zugunsten des Beschwerdeführers 1 auf sein Nachrückungsrecht, nicht aber auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat verzichtet. Die nunmehr geltend gemachte Verletzung von Ausstandsgründen betreffend C._______ sei verspätet, darauf sei nicht einzutreten. Sein damaliger Amtsantritt sei rechtens erfolgt.
4.1.3 Die Vorinstanz lässt sich dazu im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Im angefochtenen Entscheid führte sie aus, C._______ habe nach dem Rücktritt von U._______ vom 13. August 2005 vorerst auf einen Amtsantritt verzichtet. Der Beschwerdeführer 1 sei daraufhin - nach erbetener Bedenkzeit - per Erklärung vom 14. August 2005 in den Stiftungsrat nachgerückt. Nach einer erneuten Vakanz (Rücktritt von T._______ am 16. August 2005) habe alsdann C._______ am 17. August 2005 die Annahme des Amtes erklärt. Dies sei in Übereinstimmung mit Stiftungsurkunde und Gesetz erfolgt.
4.2 Umstritten ist somit vorliegend, ob C._______ mit seinem Verzicht vom 13. August 2005 auf jegliche künftige Tätigkeit im Stiftungsrat und damit sinngemäss auch auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat oder ob er nur auf das in diesem Zeitpunkt zur Diskussion stehende Nachrückungsrecht als Ersatz für U._______ verzichtet hat.
4.2.1 Nach Art. 6 der Stiftungsurkunde ernennt der Stiftungsrat sieben Ersatzpersonen (Ersatzstiftungsräte). Diese haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie die Stiftungsratsmitglieder (vgl. Art. 7). Die Ersatzstiftungsräte treten der Reihe nach in den Stiftungsrat ein, falls ein bisheriges Mitglied stirbt oder austritt. Die Liste der Ersatzstiftungsräte kann jederzeit mit Mehrheit des Stiftungsrates abgeändert werden. Mit einer Mehrheit von fünf Stimmen können die sieben Ersatzpersonen ein Mitglied des Stiftungsrates abwählen, wenn ihnen dies im Interesse der Stiftung als gerechtfertigt erscheint (Art. 6).
4.2.2 Die Stiftungsurkunde enthält somit keine Vorschrift, wonach ein Verzicht eines Ersatzstiftungsrates auf das Nachrücken ins Amt des Stiftungsrates automatisch mit dem Verlust seines Sitzes im Ersatzstiftungsrat und damit auch des Anspruchs auf Nachrücken bei der nächsten Gelegenheit verbunden wäre. Geregelt wird in Art. 6 der Urkunde einzig, dass die Ersatzstiftungsräte "der Reihe nach" in den Stiftungsrat eintreten, falls ein bisheriges Mitglied aus dem Amt scheidet. Eine Verzichtserklärung mit Wirkung nur auf die gerade zur Diskussion stehende Vakanz erscheint daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen als ausgeschlossen.
4.2.3 Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des erweiterten Stiftungsrats vom 20. August 2005 ergibt, war jedenfalls seit diesem Zeitpunkt umstritten, worauf C._______ verzichtet hatte. Die Verzichtserklärung erfolgte offenbar mündlich anlässlich der Sitzung vom 13. August 2005. Das Protokoll enthält diesbezüglich den Satz: "C._______ gibt bekannt, dass er nicht im Stiftungsrat mitwirken möchte" sowie die handschriftliche Ergänzung "aus Gründen der Vernunft (C._______ ist seit Jahren gesundheitlich stark angeschlagen (...) und deshalb kaum auf dem Gelände gewesen)". C._______ sowie weitere Stiftungsratsmitglieder legten an der Sitzung vom 20. August 2005 dar, dass sie seine Verzichtserklärung so verstanden hätten, dass er nur in diesem konkreten Nachrückungsfall, nicht aber für alle Zukunft auf sein Nachrückungsrecht und auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat verzichtet hatte. Diese Präzisierung erfolgte vor der Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 13. August 2005.
4.2.4 Unter diesen Umständen ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass C._______ mit seiner Verzichtserklärung auf jegliche künftige Tätigkeit im Stiftungsrat und damit sinngemäss auch auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat verzichtet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass er anlässlich des darauffolgenden Rücktritts von T._______ noch Mitglied des Ersatzstiftungsrats war und sein Nachrückungsrecht rechtsgültig ausüben konnte.
4.3 Nachfolgend ist die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Wahl von D._______ und E._______ zu beurteilen.
4.3.1 Die Beschwerdeführer führen hierzu in der Beschwerdeschrift aus, die Wahl von D._______ und E._______ vom 22. April 2006 in den Stiftungsrat sei statutenwidrig erfolgt. Beide seien am Ersatzstiftungsrat vorbei direkt in den Stiftungsrat gewählt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sei die Wahl nicht aufgrund des kritisierten Wahlreglements erfolgt, denn das Wahlreglement sei erst später, am 25. August 2006, beschlossen worden.
4.3.2 Die Stiftung hält fest, die besagte Zuwahl habe eine Erweiterung des Stiftungsrats von fünf auf sieben Personen dargestellt, was in der Stiftungsurkunde vorgesehen sei. Angaben über das bei der Erweiterung einzuhaltende Verfahren fehlten allerdings in der Urkunde. Der Stiftungsrat sei mit dem gewählten Vorgehen der im Jahre 1999 begründeten Praxis gefolgt, als eine Erweiterung von drei auf fünf Personen stattfand. Auch diese beiden neuen Stiftungsräte seien gewählt worden. Eine Statutenwidrigkeit der Wahl von D._______ und E._______ sei nicht ersichtlich.
4.3.3 Die Vorinstanz lässt sich dazu nicht vernehmen. Offensichtlich ging sie im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zuwahl von D._______ und E._______ mit der Frage nach der Gültigkeit des Wahlreglements vom 25. August 2006 in Zusammenhang stehe. Die Beschwerdeführer weisen indessen zutreffend darauf hin, dass das - ebenfalls angefochtene - Wahlreglement vom 25. August 2006 schon nur aus chronologischen Gründen nicht formelle Grundlage der Zuwahl von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 22. April 2006 sein konnte.
4.4 Gemäss dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 22. April 2006 erfolgte die umstrittene Zuwahl in den Stiftungsrat direkt, d.h. ohne Berücksichtigung oder Anfrage der amtsälteren Ersatzstiftungsräte. Aus dem Protokoll geht des Weitern hervor, dass der Stiftungsratspräsident und mit ihm die Stiftungsratsmehrheit bei dieser Zuwahl davon ausgingen, das Nachrückungsrecht der Ersatzstiftungsräte gelte nur bei Tod oder Austritt eines amtierenden Stiftungsrats.
4.5 Die Stiftungsurkunde hält in Bezug auf eine Erweiterung des Stiftungsrats lediglich fest, dass der Stiftungsrat nach dem Ableben der Gründer von drei auf fünf oder sieben Personen erweitert werden darf (Art. 5). 1999, nach dem Ableben des letzten Gründers, erfolgte denn auch die Erweiterung auf fünf Mitglieder. Darüber hinaus enthält die Stiftungsurkunde keine spezifischen Bestimmungen zum Verfahren, welches bei der Erweiterung des Stiftungsrates einzuhalten wäre.
4.6 Bei der Auslegung und Durchsetzung der in der Stiftungsurkunde und darauf beruhender Reglemente enthaltenen stifterischen Anordnungen ist insbesondere auf das Willensprinzip abzustellen (dazu ausführlich Riemer, a.a.O., Systematischer Teil [ST] N. 80 ff.). Dies gilt selbstverständlich nicht bloss für die Aufsichtsbehörde, sondern in erster Linie für die eigentlichen Stiftungsorgane, vorliegend somit für den Stiftungsrat als einziges bestimmendes und ausführendes Organ der Stiftung (Art. 5 Ingress Stiftungsurkunde). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Stiftungsgeschäft ein einseitiges, an keinen Empfänger gerichtetes und daher nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist. Die Stiftung ist somit begrifflich eine vom ursprünglichen, wirklichen Willen des Stifters beherrschte juristische Person. Den Stiftungsorganen ist daher selbst eine faktische Verfügung über den Stifterwillen hinaus untersagt, insbesondere der als unabänderlich erklärte Inhalt der Stiftungsurkunde bindet die Stiftungsorgane absolut, vorbehalten bleiben die statutarischen (hier Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Stiftungsurkunde) und gesetzlichen Abänderungsmöglichkeiten (Art. 86ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
. ZGB).

Das Willensprinzip ist auch bei der Ergänzung von stifterischen Anordnungen zu beachten, also wenn eine Frage, die von den Stiftern notwendigerweise hätte beantwortet werden müssen, offenbleibt bzw. die Stiftungsurkunde lückenhaft ist. Diesfalls ist der mutmassliche, hypothetische Stifterwille zu ermitteln. Ziel einer Ergänzung muss immer sein, die offengebliebene Frage nach derjenigen Anordnung zu beantworten, welche die Stifter vernünftigerweise getroffen hätten. Die zusätzliche Anordnung muss mithin so getroffen werden, dass sie sich in die bisherigen der Stifter harmonisch einfügt (vgl. Riemer, a.a.O., ST N. 89). Der Wille des Stifters ist dabei oberstes Auslegungselement (vgl. Riemer, a.a.O., ST N. 77 ff., 89 ff.). Eine faktisch davon abweichende Interpretation oder Nichtbeachtung durch die Stiftung bzw. deren Organe ist nicht rechtmässig (vgl. Riemer, a.a.O., ST N. 32).
4.7 Eine allenfalls bereits geübte Praxis von Erweiterungswahlen ohne Berücksichtigung des Nachrückungsrechts der Mitglieder des Ersatzstiftungsrats - welche im vorliegenden Fall behauptet, aber aktenmässig nicht belegt ist - könnte daher dann relevant sein, wenn sie durch die Stifter selbst eingeführt worden wäre. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der ursprünglich dreiköpfige Stiftungsrat erst nach dem Dahinscheiden des letzten Stifters, R._______, im August 1998 auf fünf Personen erweitert wurde. Das konkrete Vorgehen bei dieser Erweiterungswahl ist deswegen nicht geeignet, einen Hinweis auf den mutmasslichen Willen der beiden Stifter zu geben, und daher für die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage irrelevant.
4.8 Der mutmassliche Wille der Stifter ergibt sich im vorliegenden Fall aus der gemäss Stiftungsurkunde vorgesehenen Organisation der Stiftung. Die Stifter wollten mit dem Stiftungsrat, dem einzigen bestimmenden und ausführenden Organ, eine Organisation der Stiftung schaffen, die auf weitestgehende Kontinuität ausgerichtet ist. Daher ist vorgesehen, dass der Stiftungsrat einen siebenköpfigen Ersatzstiftungsrat ernennt, der immer vollzählig bestellt sein muss (Art. 6 Abs. 2 Stiftungsurkunde). Aus diesem sollen jene, den Anforderungen von Art. 7 der Urkunde genügenden Personen, dem Amtsalter nach in den Stiftungsrat eintreten, sobald sich ebendort eine Vakanz ergibt. Als Kontrollelement sahen die Stifter ein gegenseitiges Abberufungsrecht von Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat (mit unterschiedlich hohen Quoren) vor.

Aus dieser Organisationsstruktur, insbesondere dem hiefür im Zentrum stehenden Nachrücken von amtierenden Ersatzstiftungsräten - und nicht der Wahl von Aussenstehenden - ist zu schliessen, dass den Stiftern in erster Linie daran gelegen war, dass nur solche Personen in den Stiftungsrat eintreten sollen, welche die von ihnen vertretenen Ideale, die in Art. 7 der Stiftungsurkunde ihren Niederschlag gefunden haben, teilen und ihnen bereits über eine gewisse Zeit hinweg erkennbar nachgelebt haben. Nur mit den speziellen Gegebenheiten der Stiftung und den Idealen der Gründer bereits in genügender Weise vertraute Personen sollen demzufolge Stiftungsräte werden können; Personen, welche zudem die persönlichen (und fachlichen) Voraussetzungen für die Ausübung des Ersatzstiftungsratsmandats schon während dieser Tätigkeit erfüllt haben müssen. Die je nachdem längere "Bewährungszeit" als Ersatzstiftungsrat unter den kritischen Augen der amtierenden Stiftungsratsmitglieder stellt somit in der Systematik der Stiftungsurkunde einen wichtigen Sicherungsfaktor dar, der die Qualität bzw. Eignung der künftigen Stiftungsratsmitglieder garantieren soll.
4.9 Einleuchtende Gründe, warum bei der Berufung einer Person in den Stiftungsrat eine Unterscheidung zwischen dem Nachrücken wegen dem Ausscheiden eines amtierenden Stiftungsrats und der Erhöhung der Anzahl Stiftungsräte zu machen wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind für die Rechtsmittelinstanz auch nicht ersichtlich.
4.10 Der hypothetische mutmassliche Wille der Stifter geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts demzufolge dahin, dass auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Stiftungsratsmitglieder die Regelung für den Ersatz von ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedern analog anzuwenden ist. Nur damit gelingt eine Ergänzung der stifterischen Regelungen in der Weise, dass sich diese zusätzliche Anordnung in die bisherigen harmonisch einfügt.

Die vom Stiftungsrat mit Mehrheitsbeschluss vom 22. April 2006 erfolgte Erweiterungswahl von D._______ und von E._______ verstösst somit gegen die Stiftungsurkunde. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht festgestellt, der Stiftungsrat sei statutenkonform zusammengesetzt. Vielmehr war dies seit dem 22. April 2006 und in Bezug auf den Eintritt von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat nicht mehr der Fall.
5.
Die Beschwerdeführer beantragen weiter, der Beschluss des Stiftungsrates vom 25. August 2006 betreffend Genehmigung des Wahlreglements für den Stiftungsrat und den Ersatzstiftungsrat - genehmigt von der Vorinstanz am 18. September 2006 und innert Monatsfrist, am 18. Oktober 2006, angefochten - sei für ungültig zu erklären.
5.1 Begründet wird der Antrag damit, dass das Reglement gegen die Stiftungsurkunde und die Bestimmungen des ZGB verstosse. Die Stiftungsurkunde habe das Verhältnis von Stiftungs- zu Ersatzstiftungsrat und die Wahlmodalitäten klar definiert. Das Wahlreglement ergänze diesen Modus nicht etwa, sondern ändere ihn erheblich ab. Es stelle sich in offenen Widerspruch zur Urkunde. So werde durch Ziff. 2 des Reglements Art. 7 der Stiftungsurkunde abgeändert, indem die Voraussetzungen zur Eignung als Stiftungsrat geographisch eingegrenzt würden. Vollends problematisch sei das in Ziff. 3 des Reglements vorgesehene Wahlverfahren, womit Art. 6 der Stiftungsurkunde komplett abgeändert werde: Das Prinzip des Nachrückens werde aufgehoben und an dessen Stelle die Wahl installiert, das Anciennitätsprinzip werde massiv eingeschränkt, es würden neu die Voraussetzungen von Art. 7 der Urkunde um fachliche Fähigkeiten erweitert, der zu wählende Stiftungsrat aus dem Ersatzstiftungsrat müsse sich verpflichten, das vakante Ressort zu übernehmen, und neu solle der Ersatzstiftungsrat im Falle fehlender fachlicher Voraussetzungen gänzlich übergangen werden. Mit diesen Bestimmungen werde die Stiftungsurkunde in ihrer Substanz verändert, das bewährte System der "checks and balances" werde verschoben.
5.2 Die Stiftung macht dagegen geltend, das System der "checks and balances" werde durch das Wahlreglement nicht verändert. Das in der Urkunde eingerichtete Machtverhältnis zwischen Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat werde nicht tangiert. Einzig der Modus, wie Mitglieder des Ersatzstiftungsrates zu Stiftungsräten werden, werde geändert. Das bisherige Nachrücken werde modifiziert. Das Reglement sei auf den Erhalt der funktionierenden Stiftungsorganisation ausgerichtet, da es unter anderem Fachkompetenz verlange. Es werde nicht einzig auf die Anciennität abgestellt, sondern es würden zugleich in fachlicher Hinsicht Anforderungen statuiert, womit sichergestellt werde, dass der Stiftungsrat seine Führungsaufgaben tatsächlich wahrnehmen könne. Die Anpassung der Modalitäten zur Besetzung des Stiftungsrates sei unabdingbar geworden, wenn die Stiftung weiterhin im Nebenamt und doch einigermassen professionell geführt werden solle.
5.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, das Wahlreglement vom 26. August 2006 sei rechtens. Es sei von der Stiftungsaufsicht daher auch genehmigt worden. Das Reglement sei nötig geworden, weil sich der Ersatzstiftungsrat zunehmend als Stolperstein und Streit auslösendes Element erwiesen habe. Dies deshalb, weil er zwar vom Stiftungsrat ernannt werde, anderseits aber auch einzelne Mitglieder mit fünf zu zwei Stimmen abberufen könne, wenn ihm im Interesse der Stiftung ein derartiger Ausschluss gerechtfertigt erscheine.
5.4 Replikando bringen die Beschwerdeführer vor, der Ersatzstiftungsrat habe in den vergangenen Jahren keinen Stiftungsrat abberufen. Umgekehrt habe der Stiftungsrat mehrfach Ersatzstiftungsräte abberufen und durch genehme Leute ersetzt. So seien an der Sitzung des Stiftungsrates vom 31. August 2007 zwei Ersatzstiftungsrätinnen unter fadenscheinigen Gründen abgewählt worden. Das Problem sei nicht der Ersatzstiftungsrat, sondern vielmehr die Angst des Stiftungsrates und von dessen Präsidenten vor der von den Stiftern gewollten Kontrolle durch den Ersatzstiftungsrat.
5.5 Gemäss Ziff. 3 des Wahlreglements sollen die Art. 6 und 7 der Stiftungsurkunde ergänzt werden. Ersatzstiftungsräte sollen nur noch in den Stiftungsrat nachrücken können, wenn sie die ideelle Einstellung, die nötige Ausbildung, die Führungsqualitäten und Fachkenntnisse besitzen, um den ausgeschiedenen oder verstorbenen Stiftungsrat in dessen bisherigem Fachbereich zu ersetzen. Kandidaten aus dem Ersatzstiftungsrat können nur gewählt werden, wenn sie die aufgeführten Voraussetzungen besitzen und bereit sind, die volle Verantwortung für den vakanten Fachbereich und die damit verbundenen Aufgaben zu übernehmen. Bei einer Vakanz im Stiftungsrat ist die Nachfolge grundsätzlich durch eine Wahl zu bestimmen, wahlberechtigt sind die Mitglieder des Stiftungsrats. Falls kein Mitglied des Ersatzstiftungsrats die Voraussetzungen erfüllt oder sich kein Kandidat daraus meldet, kann auch eine Drittperson direkt gewählt werden. Auch der Ersatzstiftungsrat soll fortan nach demselben Modus gewählt werden. Zudem sollten die ideellen und die fachlichen Fähigkeiten der Kandidaten so ausgestaltet sein, dass die sieben Personen im Ersatzstiftungsrat möglichst immer alle Bereiche der durch den Stiftungsrat wahrzunehmenden Aufgaben abzudecken vermögen.
5.6 Die Stiftungsurkunde sieht ausdrücklich vor, dass der Stiftungsrat sich nicht durch Ersatzwahlen selbst kooptiert, sondern dass die Mitglieder des Ersatzstiftungsrats der Reihe nach in den Stiftungsrat nachrücken. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.8 hievor), geht nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem ausdrücklich eingesetzten System auch eine bestimmte stifterische Absicht hervor, von der nicht einfach abgewichen werden darf.

Auch bezüglich der Anforderungen an künftige Stiftungsratsmitglieder macht die Stiftungsurkunde Vorgaben: Die Personen müssen von edler Gesinnung sein, einen guten Leumund haben, überzeugte absolute Nichtraucher sein, alkoholfrei eingestellt sein, nie oder nur ausnahmsweise und mässig Getränke mit Alkoholgehalt konsumieren, den Vegetarismus gutheissen sowie selber nie oder nur wenig Fleisch oder Fisch essen (Art. 7). Diese ideellen Anforderungen sind ausdrücklich, zwingend und an erster Stelle vorgegeben. Was die Frage eines Abwägens dieser Anforderungen gegen die Wichtigkeit allfälliger Fachkenntnisse betrifft, so besteht in der Urkunde keine Lücke; vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, dass es "wünschenswert" wäre, wenn dem Stiftungsrat oder dem Ersatzstiftungsrat immer auch Mediziner, Naturheilkundige und Juristen angehören würden (Art. 7 in fine). Wenn das Wahlreglement nun verlangt, ein künftiges Stiftungsratsmitglied müsse über die ideelle Einstellung, die nötige Ausbildung, die Führungsqualitäten und Fachkenntnisse besitzen, um den ausgeschiedenen Stiftungsrat in dessen Fachbereich zu ersetzen, und bei Fehlen der fachlichen Voraussetzungen eine Direktwahl unter Umgehung des Ersatzstiftungsrats vorsieht, so liegt darin eine weitere offensichtliche Abänderung des in der Stiftungsurkunde vorgegebenen Systems. Zudem wird im Reglement auch insofern von Art. 7 der Urkunde abgewichen, als ausgeführt wird, die in den Buchstaben c bis e genannten persönlichen Voraussetzungen seien von den Kandidaten für den Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat nur "zumindest auf dem Stiftungsgelände" einzuhalten.
5.7 Das hier in Frage stehende Wahlreglement steht somit in mehreren nicht unwesentlichen Punkten in Widerspruch mit der in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Organisation der Stiftung.
5.8 Die zuständige Bundesbehörde kann zwar auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation einer Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB). Für eine derartige Änderung wäre jedoch höchstens die Vorinstanz als zuständige Bundesbehörde, nicht aber der Stiftungsrat zuständig gewesen.

Das angefochtene Wahlreglement erweist sich daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig, wenn nicht sogar als nichtig (bei einem schwerwiegendem Mangel, dessen Vorliegen hier offen gelassen werden kann, kann die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen - in analoger Anwendung von Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB - jederzeit geltend gemacht bzw. von Amtes wegen festgestellt werden; vgl. BGE 100 II 384 E. 1; Riemer, a.a.O., N. 132 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB mit weiteren Hinweisen), und wurde daher von der Vorinstanz zu Unrecht genehmigt.
5.9 Soweit der Stiftungsrat gestützt auf dieses Wahlreglement und entgegen den Vorschriften in der Stiftungsurkunde weitere Kandidaten in den Stiftungsrat gewählt hat, ist er auch bezüglich dieser Mitglieder nicht rechtmässig zusammengesetzt.
6.
Die Beschwerdeführer beantragen ferner die Belassung des Beschwerdeführers 1 in seinem Amt als Stiftungsrat und stattdessen die Abberufung von A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsrat, eventualiter nur als Stiftungsratspräsident, sowie die Neubesetzung dieser Position.
6.1 Zur Begründung wird ausgeführt, die Abberufung des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz sei sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismässig und im Ergebnis willkürlich. Aktenwidrig sei die Annahme, der Abberufene habe sein Amt mit der Absicht angetreten, Beschwerden zu erheben und Beschlüsse anzufechten. Er habe vielmehr einen Beitrag zum rechtmässigen Handeln des Stiftungsrates und zur Befriedung leisten wollen. In der Folge habe er tatsächlich gegen Beschlüsse opponiert und wiederholt Beschwerde geführt. Indes habe er damit nur seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen. Sein Verhalten sei aus den zahlreichen Stiftungsratsprotokollen ersichtlich. Er habe als Einziger dem Präsidenten widersprochen, Fragen gestellt und auch Beschlüsse angezweifelt. Die Vorinstanz hätte zudem zuerst die Indikation der Abberufung und danach in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob diese auch das richtige Mittel zu berechtigtem Zweck sei. Es entstehe der Eindruck, dass die Stiftung einfach versucht habe, einen lästig gewordenen Stiftungsrat loszuwerden. Der Beschwerdeführer 1 biete Gewähr für das korrekte Arbeiten im Stiftungsrat. Dass die Funktionsfähigkeit der Stiftung unter ihm angelasteten Indiskretionen gelitten habe, werde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen.

Den Antrag auf Abberufung des Stiftungsratspräsidenten begründen die Beschwerdeführer damit, dass dessen Verhalten wiederholt nicht statuten- und gesetzeskonform gewesen sei. Begonnen habe dies mit der Manipulation von C._______, der nicht statutenkonform in den Stiftungsrat gewählt worden sei. Daraufhin habe sich A._______ zum Präsidenten wählen lassen. Auf seinen Antrag hin sei ihm vom Stiftungsrat ein Mandat zur Führung von Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen Geländeverwalter V._______ erteilt worden. Ohne Not und Zeitdruck habe er am gleichen Tag einen neuen Vertrag mit diesem abgeschlossen, nota bene ohne die gegen V._______ erhobenen Vorwürfe auch nur annäherungsweise abzuklären. Mit dieser ersten, geradezu bezeichnenden Amtshandlung seien Fortsetzung und Eskalation des Konfliktes gewissermassen vorprogrammiert worden. Die aktenkundigen Protokolle der Stiftungsratssitzungen zeigten einen eigenmächtigen, autoritären und ruppigen Führungsstil. Im Umgang mit Minderheiten werde ein eigenartiges Demokratieverständnis an den Tag gelegt. Die Begehren der Beschwerdeführer auf Einsicht in die Akten der Stiftung seien nicht oder zögerlich behandelt worden. Der verfassungswidrige Beschluss des Stiftungsrates vom 22. Juli 2006 sei ebenfalls auf Initiative des Präsidenten gefällt worden. Dieser habe auch die statutenwidrige Zuwahl der Stiftungsräte D._______ und E._______ zu verantworten. Auch am statutenwidrigen Wahlreglement habe er mitgearbeitet. Der Präsident des Stiftungsrates habe es in zwei Jahren Amtszeit nicht geschafft, einen wirklichen Dialog mit allen Nutzergruppen zu etablieren, die anstehenden Probleme einer Lösung zuzuführen und die seit Sommer 2005 herrschende Krise zu entschärfen. Er habe zudem das Defizit des Jahres 2005 in Höhe von Fr. 160'000.- mitzuverantworten. Zur konstruktiven Lösung all dieser Probleme sei A._______ nicht in der Lage. Daher seien hinreichende Gründe gegeben, die zu seiner Abberufung als Stiftungsratspräsident und als Stiftungsrat führen müssten.
6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Abberufungsentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen damit, dass sein Verbleib im Stiftungsrat nicht mehr denkbar sei. Ein Zusammenwirken zwischen ihm und den übrigen Stiftungsräten sei unmöglich, seine Abberufung daher zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung unumgänglich. Das Interesse am guten Funktionieren der Stiftung überwiege. Mildere Massnahmen wie etwa eine Ermahnung seien nicht erfolgversprechend. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht bereit, sein auf Opposition gerichtetes Verhalten zugunsten einer konstruktiven Zusammenarbeit aufzugeben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt Interna und vertrauliche Informationen aus den Stiftungsratssitzungen nach aussen getragen habe, obwohl dies seitens des Gesamtstiftungsrates untersagt worden sei. Teilweise sei dies eingestanden worden.

Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen demgegenüber keinerlei Gründe, A._______ als Stiftungsratspräsidenten oder Stiftungsrat abzuberufen. Seit Amtsantritt habe er sich Anfeindungen ausgesetzt gesehen. Auch wenn nicht immer ohne Fehl und Tadel, habe er in schwierigen Zeiten Ausdauer und Standfestigkeit bewiesen und die Stiftung schadlos durch die Saison 2006 geführt. Seit Ausbruch des Konfliktes habe sich der Stiftungsrat unter Führung von A._______ stark verbessert. Entscheidend sei schliesslich, dass der Stiftungsrat weder gegen Gesetz noch Statuten verstossen noch seinen Ermessensspielraum in Erfüllung seiner Aufgaben überschritten habe. Eine behördliche Abberufung des Präsidenten sei unverhältnismässig und würde in den Autonomiebereich der Stiftung eingreifen.
6.3 Die Stiftung hält bezüglich der Abberufung des Beschwerdeführers 1 fest, dieser habe seit seiner Berufung in den Stiftungsrat im Wesentlichen Opposition betrieben. Er sei durch aktiven (Eingaben bei der Vorinstanz) und passiven Widerstand (Gesprächsverweigerung / Stimmenthaltung) aufgefallen. Zu Recht gehe die Vorinstanz bei dieser aktenkundigen Sachlage davon aus, dass er sein Amt als Stiftungsrat in einer Art und Weise ausführe, die für die Stiftung nicht länger tragbar sei.

Bezüglich der beantragten Absetzung von A._______ führt die Stiftung aus, die kritisierte Anstellung von V._______ beruhe auf dem Stiftungsratsbeschluss vom 20. August 2005. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer habe der Stiftungsratspräsident damit nicht eigenmächtig gehandelt. Die Stiftung habe damals aus zeitlichen Gründen ein grosses Interesse an einem neuen Arbeitsverhältnis gehabt. Zu Unrecht werde A._______ auch sein Führungsstil vorgehalten: Mehrfach habe die Stiftung Hand zur einvernehmlichen Lösung geboten. Die Beschwerdeführer hätten allerdings zu weit gehende Bedingungen gestellt. Die finanzielle Lage der Stiftung sei in erster Linie wegen der laufenden Beschwerdeverfahren defizitär, welches die Beschwerdeführer initiiert hätten. Das Verhalten des Stiftungsratspräsidenten verstosse weder gegen Gesetz noch Statuten. Es lägen keine Gründe für eine Abberufung vor.
6.4 Replikando wird seitens der Beschwerdeführer festgehalten, der Beschwerdeführer 1 sei regelmässiger und aktiver Nutzer des Geländes. Er habe nie eine generelle Anfechtung von Beschlüssen angekündigt oder erwirkt. Lediglich in Bezug auf die Frage der rechtmässigen Zusammensetzung des Stiftungsrates und einzelne Beschlüsse stehe er in Opposition. Bei derartigen Geschäften habe er sich angesichts des hängigen Rechtsstreits jeweils der Stimme enthalten. In Sachgeschäften habe er immer mitdiskutiert und -abgestimmt. Insgesamt seien keine Gründe für seine Abberufung als Stiftungsrat gegeben. Bereits die Lektüre der Protokolle der Sitzungen des Stiftungsrates ergäbe jedoch genügend Gründe für eine Abberufung des Präsidenten. A._______ habe sich bereits im Juli 2005 mit Rücktrittsforderungen aus verschiedenen Lagern konfrontiert gesehen. Er habe mehrfach versucht, Beschlüsse zu erwirken, um ihm missliebige Destinatäre vom Gelände verweisen zu lassen. Seine Gegner strebten aber keine Machtübernahme, sondern das stiftungskonforme Benehmen des Geländeverwalters V._______ sowie das statutengemässe Funktionieren der Stiftung selbst an. Zur Führung der Stiftung brauche es die hier vermisste Sach-, Führungs- und Sozialkompetenz. Ausserdem habe sich seit Amtsantritt von A._______ auch die finanzielle Gesamtsituation der Stiftung verschlechtert. Auch der Sachwalter habe in seinem Schlussbericht ein strukturelles Doppeldefizit in Betrieb und Stiftung festgestellt. Inbesondere der Lohnaufwand sei sehr stark angestiegen. Insgesamt zeige sich besonders seit Erlass des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, dass unter dem Stiftungsratspräsidenten A._______ entgegen den Empfehlungen des Sachwalters nur harte Massnahmen ergriffen und ein Konfrontationskurs gefahren werde, was die Stiftung letztlich zu zerstören drohe.
6.5 Duplikando wird seitens der Stiftung ausgeführt, das Handeln des Beschwerdeführers 1 belege eindrücklich, dass er als Stiftungsrat seinen Standpunkt durch Eingaben und Beschwerden durchsetzen wolle. Die Stiftung sei gerade in unruhigen Zeiten auf Stiftungsräte angewiesen, die Probleme lösungsorientiert angehen würden. Der Beschwerdeführer 1 verweigere sich im Ergebnis dieser Aufgabe. Auch die in der Replik erhobenen Vorwürfe gegen den Stiftungsratspräsidenten seien unbegründet. Insbesondere sei die Behauptung unrichtig, das Salär von V._______ sei im neuen Arbeitsvertrag vom 20. August 2005 erhöht worden. Dies belege schon das Jahresbudget 2005 der Stiftung. Rechtsverletzungen oder Ermessensüberschreitungen seien dem Stiftungsrat nicht anzulasten. Eine unterschiedliche Auffassung über die strategische Ausrichtung der Stiftung könne keinen Ermessensmissbrauch darstellen.
6.6 Nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Diese Aufsicht, die sowohl über die Anlage als auch über die Verwendung des Stiftungsvermögens ausgeübt wird, ist umfassend. Sie schliesst auch Organisationsprobleme ein und ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde insbesondere dazu, Stiftungsorgane abzuberufen bzw. abzusetzen und an deren Stelle andere zu ernennen, sofern das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart ist, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungszweckgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist (vgl. BGE 112 II 471 E. 3b, BGE 112 II 97 E. 4 und 5; vgl. auch Grüninger, a.a.O., N. 15 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Die Abberufung eines Stiftungsrats stellt den schwerwiegendsten Eingriff der Aufsichtsbehörde dar; sie ist daher die ultima-ratio-Massnahme zur Sicherstellung der zweckkonformen Verwendung des Stiftungsvermögens.
6.7 Der Beschwerdeführer 1 hat zwar während seiner Amtsdauer als Stiftungsratsmitglied wiederholt gegen einzelne Beschlüsse des Stiftungsrats Rechtsmittel eingelegt. Einem Stiftungsrat ist es - wie jedem anderen Interessierten und hiezu Legitimierten - nicht von vornherein verwehrt, gegen Beschlüsse oder Verhaltensweisen eines Stiftungsorgans Rechtsmittel zu ergreifen bzw. deren Rechtmässigkeit durch die Aufsichtsbehörde abklären zu lassen. Dem Beschwerdeführer 1 ist - wie den anderen Stiftungsräten auch - von Gesetz und Stiftungsurkunde lediglich, aber immerhin, aufgetragen, im Rahmen seiner Organstellung den Stiftungszweck zu verwirklichen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann die Anfechtung von Beschlüssen der Mehrheit des Stiftungsrates sogar geboten sein, wenn diese Beschlüsse gesetzes- oder statutenwidrig sind. Von einem systematisch-querulatorischen Verhalten könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich die erhobenen Rügen letztlich als durchgehend unbegründet erweisen würden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (vgl. E. 4 und 5 hievor sowie auch E. 6.10 und 6.11 hienach).

Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich - entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz - keineswegs häufig geweigert hat, aktiv an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen oder bei sonstigen Arbeiten im Stiftungsrat mitzuwirken. Vielmehr ergibt sich daraus eine durchaus engagierte Mitarbeit im Stiftungsrat mit eigenen, teilweise dezidierten Wortmeldungen, Ergänzungs- und Abänderungsvorschlägen. Abgesehen davon betreute der Beschwerdeführer 1 seit Amtsantritt auch das Ressort "Protokoll, Information, PR" im Stiftungsrat. Dass er die damit verbundenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahrgenommen habe, behaupten weder Vorinstanz noch Stiftung. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar immer wieder bei Abstimmungen über Fragen, die Gegenstand des von ihm eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahrens waren, in den Ausstand trat. Dieses Verhalten entspricht jedoch offensichtlich nicht einer grundsätzlich unkooperativen Haltung, sondern seinem - möglicherweise allzu sensiblen - Rechtsempfinden. Sofern die Vorinstanz daran Anstoss nahm, hätte eine formelle Aufforderung, dies inkünftig anders zu handhaben, zweifellos Wirkung gezeigt. Nach dem Gesagten kann von einer eigentlichen Fundamentalopposition im Sinne der Verweigerung einer effektiven Mitarbeit nicht die Rede sein.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 weiter vor, er habe teilweise vertrauliche Inhalte von Stiftungsratssitzungen an Dritte weitergegeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich dafür verantwortlich ist, dass einzelne Informationen oder gar Sitzungsprotokolle über seinen Anwalt an weitere, ihm ideell nahestehende Personen gelangten. Der Auffassung der Stiftung, der Beschwerdeführer 1 habe damit seine Treuepflicht gegenüber der Stiftung missachtet, kann jedoch in dieser Schärfe nicht gefolgt werden: Massgeblich für Inhalt und Umfang der den Stiftungsratsmitgliedern obliegenden Pflichten ist die Stiftungsurkunde oder das Stiftungsreglement. Inwieweit der Inhalt von Sitzungsprotokollen oder anderen Unterlagen aus Sicht des Stiftungszweckes vertraulich ist oder nicht, beurteilt sich danach bzw. nach objektiven Gesichtpunkten. Der Umstand allein, dass der Stiftungsratspräsident sämtliche Protokolle als vertraulich bezeichnet hat, ist dagegen nicht entscheidend, denn ein Stiftungsratspräsident hat den übrigen Stiftungsratsmitgliedern gegenüber keine Weisungsbefugnis. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 tatsächlich Inhalte weiter gegeben hat, die nach objektiven Kriterien vertraulich waren, hat die Vorinstanz nicht substantiiert. Als begründet erscheint lediglich der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe auf diese Weise die "gegen den Stiftungsrat bestehende Opposition mit Informationen versorgt". Ob dies einen stichhaltigen Grund für seine Abberufung als Stiftungsratsmitglied darstellt, kann jedoch nicht losgelöst von einer Betrachtung der ganzen Konfliktsituation beurteilt werden.
6.8 Offensichtlich und von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass in der Stiftung ein Konflikt besteht zwischen mindestens zwei Gruppierungen von Destinatären. Ein Hauptpunkt der Meinungsverschiedenheiten ist seit Jahren die "richtige" Auslegung des Stiftungszwecks, ein anderer die Person des umstrittenen Geländeverwalters V._______. Die Beschwerdeführer stehen den Gruppierungen N._______ und O._______ nahe, welche die Auffassung vertreten, dass der Stiftungsrat den Stiftungszweck aushöhle bzw. den ideellen Gehalt des Stiftungszweckes vernachlässige, und die den Geländeverwalter V._______ als untragbar erachten. Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder, insbesondere der Stiftungsratspräsident, vertreten bezüglich dieser Punkte eine entgegengesetzte Auffassung.

Der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter führte im Bericht vom 29. Juni 2006 aus, bei der Einstellung zum Naturismus spiegle sich einer der Grundkonflikte der Stiftung. Nur wenige traditionelle Naturisten lebten die Grundsätze wie Nacktheit, Alkoholverzicht, Vegetarismus, Nikotinabstinenz etc. auch im privaten Umfeld. Die Mehrzahl der Naturisten auf dem Gelände gehörten wohl der "realistischen" Fraktion an, die die Geländeordnung einhalte, in ihrem Privatbereich aber den Schutz der Privatsphäre beanspruche. Zwischen beiden Polen bestehe eine Vielfalt von Auffassungen über den "richtigen" Naturismus, entsprechend dem sehr heterogenen Nutzerkreis des Geländes.

Die sinngemässe Feststellung der Vorinstanz, dass das Ausmass dieser Meinungsverschiedenheiten und die Art, wie sie ausgetragen werden, zu einer derart schweren Belastung für die Stiftung an sich geworden ist, dass dadurch die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung und damit die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens ernsthaft gefährdet sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar. Allein die Höhe der bisher aufgelaufenen Kosten für den Anwalt, den der Stiftungsrat - im Namen der Stiftung - für die Vertretung seiner Mehrheit gegen die Beschwerdeführer mandatiert hat, zeigt, dass der vorliegende Konflikt nicht geringe Risiken für das Stiftungsvermögen mit sich bringt (vgl. auch den Schlussbericht des Sachwalters vom 31. Dezember 2006).

Eine andere Frage ist indessen, ob die von der Vorinstanz getroffene Massnahme zur Behebung dieses Problems, die Abberufung des Beschwerdeführers 1, zweckdienlich und mit dem Stiftungszweck vereinbar ist. Diese Frage ist in der Folge zu untersuchen.
6.9 Dass der Nutzerkreis heute überaus heterogen zusammengesetzt ist und ob er möglicherweise sogar - Erhebungen dazu gibt es unbestrittenermassen nicht - mehrheitlich aus "Realisten" besteht, ist für die Antwort auf die Frage, wer in diesem Meinungsstreit "Recht" hat, von beschränkter Relevanz. Massgeblich ist vielmehr der Stifterwille, soweit er in der Stiftungsurkunde seinen Niederschlag gefunden hat.

Gemäss dem Zweckartikel der Stiftungsurkunde soll die Stiftung geeignete Voraussetzungen für eine gesunde Freizeitgestaltung im Sinne der Lebensreform schaffen und erhalten. Sie soll ideell und wirtschaftlich so verwaltet werden, dass sie für alle Zeiten umfassenden Lebensreformern und solchen, die darnach streben, für Freizeit und Ferien eine Erholungsstätte gesunden, friedlichen Lebens bietet. Nikotin, Alkohol und Fleisch aller Art sind strikte zu meiden. Im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze wird nackt oder möglichst wenig bekleidet in Wasser, Luft und Sonne gebadet, gespielt, Gymnastik und Sport betrieben (Art. 3).

Diese Formulierungen zeigen, dass der Zweck der Stiftung sich keineswegs darauf beschränkt, ein Camping- und Badegelände für Nackte zu bieten. Die Lebensreform ist bzw. war zu ihrer Blütezeit eine geistige Strömung, die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche ihrer Anhänger hatte. Dass auch die Stifter dies so verstanden, zeigt der Ausdruck "umfassende Lebensreformer" ebenso wie etwa die ausdrückliche Vorschrift, Nikotin, Alkohol und Fleisch strikte zu meiden. Dieses Gebot liesse sich allein mit einer Rücksichtnahme auf die übrigen Geländebenutzer nicht erklären; es ist vielmehr offensichtlicher Ausdruck der ideellen Ausrichtung der ganzen Stiftung.

Der gleiche Schluss ergibt sich aus der näheren Betrachtung der in der Stiftungsurkunde aufgeführten Wahlvoraussetzungen für Mitglieder des Ersatzstiftungs- bzw. in der Folge des Stiftungsrats: Art. 7 verlangt diesbezüglich, dass die Personen von edler Gesinnung sein, einen guten Leumund haben, überzeugte absolute Nichtraucher sein, alkoholfrei eingestellt sein und den Vegetarismus gutheissen müssen sowie nie oder nur ausnahmsweise und mässig Getränke mit Alkoholgehalt konsumieren und selber nie oder nur wenig Fleisch oder Fisch essen dürfen. Offensichtlich war es den Stiftern ein Anliegen, dass nur Personen, welche ihre ideellen Auffassungen teilen, dem Stiftungsrat angehören sollen. Insbesondere die Anforderung, Stiftungs- und Ersatzstiftungsratsmitglieder müssten von "edler Gesinnung" sein, darf angesichts ihrer prominenten Stellung im Kontext der Anforderungen nicht einfach vernachlässigt werden.
6.10 In Bezug auf die hier in Frage stehenden Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen den Destinatärsfraktionen der Beschwerdeführer und der gegenwärtigen Mehrheit im Stiftungsrat ergeben sich aus diesen Bestimmungen der Stiftungsurkunde zwei wesentliche Folgerungen:

Die gegenwärtige Mehrheit im Stiftungsrat, insbesondere aber A._______, gehört offenbar zu der - vom Sachwalter so bezeichneten - "realistischen Fraktion" und vertritt eine Politik der Reduktion des ideellen Gehalts der Stiftung bzw. der ideellen Anforderungen an Stiftungsratsmitglieder auf die Einhaltung der Geländeordnung (vgl. die Protokolle der Sitzung vom 22. Juli 2006 und der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 durch die Vorinstanz vom 7. August 2006). Zwar verträgt es sich durchaus mit dem Stiftungszweck, dass der Nutzerkreis heterogen zusammengesetzt ist und auch Nutzer toleriert werden, deren naturistische Lebensweise sich auf das Verhalten auf dem Gelände beschränkt. Die Stifter selbst gehörten jedoch offensichtlich zu den "traditionellen" Naturisten alter Schule, und nach ihrem Willen sollten diese in der Stiftung tonangebend sein, denn der Stiftungsrat soll sich gemäss Stiftungsurkunde ausschliesslich aus überzeugten und konsequenten Naturisten zusammensetzen. Wenn die Mehrheit im Stiftungsrat, angeführt durch A._______, eine "realistischere" Ausrichtung der Stiftung anstrebt, vertritt sie somit eine nicht dem Stifterwillen entsprechende Ansicht, und der Widerstand anderer Destinatäre oder Stiftungsratsmitglieder dagegen war - aus der Sicht des Stiftungszwecks betrachtet - in der Sache gerechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführer aus diesem Grund nur bedingt mit der Mehrheit im Stiftungsrat kooperierten und die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpften, um unkorrekte Beschlüsse zu verhindern oder anzufechten, kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden. Auch dass die Vermittlungsbemühungen des von der Vorinstanz eingesetzten Sachwalters bei den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg führten, ist offensichtlich darauf zurück zu führen, dass dieser diese rechtlichen Prämissen unbeachtet liess und eine Einigung nur auf der Basis eines Beschwerderückzuges, ohne Gegenleistungen der Mehrheit im Stiftungsrat, suchte. Auch aus dieser eingeschränkten Kooperation kann den Beschwerdeführern daher kein Vorwurf gemacht werden.

Die Stiftungsurkunde spricht von "friedlichem" Zusammenleben der Destinatäre und von "edler Gesinnung" der Stiftungsratsmitglieder: Damit verlangt sie - implizit, aber unmissverständlich - eine Verhaltensweise der Stiftungsratsmitglieder, die durch Toleranz, Friedfertigkeit und Kooperationsbereitschaft geprägt ist. Auch in dieser Hinsicht fällt jedoch auf, dass das Verhalten der Mehrheit im Stiftungsrat, insbesondere von A._______, diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird. Vielmehr lässt die Art und Weise des Umgangs mit Andersdenkenden, und insbesondere mit den Angehörigen der Gruppierungen N._______ und O._______, Toleranz und Friedfertigkeit vermissen. So äusserte A._______ bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers 1 in den Stiftungsrat die Auffassung "den Machtgelüsten der Gruppe N._______ ... (sei) mit harten Massnahmen zu begegnen ... Die leitenden Mitglieder von N._______ (seien) vom Gelände zu verweisen." Das Vorgehen dieser Gruppe diene dem einzigen Zweck, "die Macht auf dem Gelände zu übernehmen" (vgl. die Protokolle vom 19. und 30. Juli 2005 sowie vom 2. August 2005, von A._______ selbst verfasst). Die Durchsicht der Protokolle nach dem Eintritt des Beschwerdeführers 1 in den Stiftungsrat zeigt, dass es weniger der Beschwerdeführer 1 mit seinen - für das Bundesverwaltungsgericht nur schwer nachvollziehbaren - Stimmenthaltungen war, der das Tagesgeschäft blockierte, als vielmehr der Stiftungsratspräsident, der die Behandlung auch unbestrittener und rechtlich unproblematischer Geschäfte verweigerte, um die Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, ihre Beschwerde zurückzuziehen (vgl. etwa die Protokolle vom 28. Januar 2006 und 11. März 2006). So lehnte er jegliche Gespräche ab, bevor nicht die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen hätten (Protokoll der Einvernahme vom 7. August 2006). Verschiedene Protokolle des Stiftungsrates zeigen ein Ausmass an direkten Druckversuchen von Seiten von A._______ auf, das auf einen Mangel an Respekt für Andersdenkende und für das gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeschwerderecht schliessen lässt (vgl. beispielsweise das Protokoll vom 24. November 2006). Sowohl der Beschluss des Stiftungsrats, bei der Vergabe von Wohnwagenplätzen Personen nicht zu berücksichtigen, soweit Hinweise bestünden, dass diese "aktiv gegen den Stiftungsrat" verstiessen (vgl. das Protokoll vom 22. Juli 2006) wie auch die Mitteilung des Stiftungsrats vom 26. Oktober 2007, in der sämtliche Erstunterzeichner des an ihn gerichteten offenen Briefs vom 7. September 2007 als Kursanbieter oder Kulturschaffende vom Sommerprogramm 2008 ausgeschlossen wurden, belegen, dass die von A._______ angeführte Mehrheit im Stiftungsrat sich nur noch als Partei in einem Machtkampf
wahrnimmt und in diesem Kampf auch vor einem Missbrauch ihrer Befugnisse als Stiftungsratsmitglieder nicht zurückschreckt.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2007 vereinbarten die Parteien unter Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts einen Teilvergleich, der die Aufnahme von konstruktiven Verhandlungen zwischen den verschiedenen Fraktionen ermöglichen sollte. Obwohl der Vergleich in verschiedener Hinsicht ein Kompromiss zwischen den Positionen der beiden Parteien war, stellte ihn A._______ im Begleittext zum "Stimmzettel für schriftliche Abstimmung" zuhanden der übrigen Stiftungsratsmitglieder als Vorschlag der Beschwerdeführer dar. Das von ihm verfasste Formular für den Zirkulationsbeschluss liess eine Zustimmung jedes Stiftungsratsmitglieds zum Vergleich nur unter der Auflage zu, entweder selbst in der vorgeschlagenen Kommission mitzuarbeiten oder einen anderen, dazu willigen Kandidaten für diese Arbeit zu nennen. A._______ selbst stimmte gegen den von ihm persönlich mitverhandelten Vergleichsvorschlag.

Diese Umstände zeigen, dass die Mehrheit des Stiftungsrats unter Führung des Präsidenten A._______ eine Politik und einen Stil verfolgt, die in Widerspruch mit dem Stiftungszweck stehen. Diese Mehrheit, und insbesondere A._______, verfügt trotz allfälliger anderweitiger Lippenbekenntnisse nicht (mehr) über die Bereitschaft, ernsthafte Gespräche mit den sogenannt "ideologischen" Nutzerkreisen zu führen und verweigert sich mittlerweile - anders als die Gegenseite - schlicht dem Dialog. Dies ist umso gravierender, als die von dieser Mehrheit verfolgte "realistische" Linie dem Stiftungszweck nur bedingt entspricht und daher ein konstruktiver Dialog mit den "traditionelleren" Nutzerkreisen nicht nur aus Gründen der "Friedlichkeit" geboten wäre.
6.11 Bei aller gebotenen Zurückhaltung gegenüber dem Ermessensspielraum der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen die von dieser getroffene Massnahme, die Abberufung des Beschwerdeführers 1 als Stiftungsratsmitglied, nicht als die geeignete Massnahme, um das festgestellte Problem zu beheben. Im Vergleich zu der Einstellung und zum Verhalten von A._______ kann nicht gesagt werden, das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Allgemeinen und seine Indiskretionen im Besonderen stellten eine wesentliche Ursache für den Konflikt dar bzw. seine Abberufung werde einen merklichen Beitrag zur Konfliktlösung im Sinne des Stiftungszweckes leisten. Mit der Abberufung des Beschwerdeführers 1 ergriff die Vorinstanz im dargelegten Konflikt Partei für eine der beiden Seiten; eine Seite jedoch, die weder in Bezug auf ihre Ziele noch in Bezug auf ihre Methoden Anlass zur Annahme bietet, dass unter ihrer weiteren Führung der bestehende Konflikt im Sinne des Stiftungszweckes gelöst oder auch nur entschärft werden könnte. Gegenteils erscheint A._______ in erster Linie als Teil des Problems, nicht als Teil einer möglichen friedlichen Lösung des auf dem Stiftungsgelände herrschenden Konflikts.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer 1 verfügten Abberufung als Stiftungsratsmitglied und stattdessen auf Abberufung von A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsratsmitglied erweist sich daher als begründet.
7.
Die Beschwerdeführer beantragen weiter, der Stiftung einen kommissarischer Verwalter mit juristischer Grundausbildung zur Seite zu stellen.
7.1 Zur Begründung bringen sie einerseits vor, mit der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erfolgten Anweisung zum Beizug eines externen Coaches zur Aufarbeitung der Konfliktherde innerhalb der Stiftung sei niemandem gedient. Einem solchen Coach fehle die nötige Autorität in Form der direkten Beziehung zur Aufsichtsbehörde. Dem bisherigen Sachwalter andererseits habe ganz offensichtlich die juristische Kompetenz gefehlt, die es ihm erlaubt hätte, den Erlass anfechtbarer Beschlüsse durch den Stiftungsrat zu verhindern. Nötig sei, dass der Stiftung für beschränkte Zeit ein Verwalter mit juristischer Sach- und hinreichender Sozialkompetenz beigegeben werde.
7.2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens. Ihrer Ansicht nach genügt es, wenn die Empfehlungen des früheren Sachwalters durch die Stiftung unter Mitwirkung eines externen Coaches umgesetzt und die Konfliktherde in diesem Sinne professionell aufgearbeitet würden.
7.3 Auch die Stiftung bezeichnet das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer als unbegründet. Dafür seien keine Gründe ersichtlich. Es erscheine wenig sinnvoll, bereits wieder einen externen Verwalter einzusetzen.
7.4 Nach Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 4839) muss, wenn die vorgesehene Organisation der Stiftung nicht genügend, oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1 von Abs. 1 von Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB) oder das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2 von Abs. 1 von Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB). Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Stiftung (Art. 83d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB).

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sachwalterschaft unterscheiden sich inhaltlich nicht wesentlich von jenen der Zulässigkeit der altrechtlich vorgesehenen Beistandschaft (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3318 und B-3227/2007 vom 6. März 2008 E. 6.5 i.f.). Die Verbeiständung einer Stiftung und nunmehr die Anordnung der Sachwalterschaft müssen als Notbehelf gelten, der mit gebührender Zurückhaltung zu handhaben ist (vgl. zur Verbeiständung: BGE 126 III 499 E. 3a). Dies ist damit zu begründen, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde über weit reichende Kompetenzen und Aufsichtsmittel präventiver und repressiver Art - etwa Abberufung und Ersetzung von Stiftungsräten - verfügt; die Verbeiständung kann demnach erst in zweiter Linie in Frage kommen (Grundsatz der Subsidiarität). Immerhin ist die Anordnung der Sachwalterschaft in den in Art. 83d Abs. 1
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ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB genannten Fällen klarerweise zulässig. Daraus ergibt sich auch, dass - wie früher bei der Verbeiständung - eine Notsituation vorliegen muss, die von einer gewissen Dauer und nicht anderweitig kurzfristig behebbar ist (vgl. zur Verbeiständung BGE 126 III 499 E. 3b). Allerdings darf die Sachwalterschaft auch nicht zum Dauerzustand werden. Vielmehr soll der Aufsichtsbehörde im Sinne einer Überbrückungsmassnahme dadurch ermöglicht werden, die nötigen Vorkehren zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuführen, wenn hierfür ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Sobald dies geschehen und für die gehörige Verwaltung gesorgt ist, hat die Aufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, dass die Sachwalterschaft innert vernünftiger Frist wieder aufgehoben wird.

Um zu beurteilen, ob die Anordnung einer Sachwalterschaft notwendig ist oder nicht, ist von folgenden zwei Leitlinien auszugehen: Erstens soll das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werden, wobei der Stifterwille massgebend ist (vgl. Art. 84 Abs. 2
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ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Riemer, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB). Zweitens soll die Stiftung so organisiert sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist (dies ergibt sich implizit aus Art. 83 Abs. 1
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ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB; vgl. BGE 129 III 641 E. 4 sowie Riemer, a.a.O., Rz. 12 und 30 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB).
7.5 Beim Erlass ihrer Anweisung in Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids ging die Vorinstanz davon aus, dass der gegenwärtige Stiftungsrat rechtmässig zusammengesetzt und damit funktionsfähig sei.

Wie bisher dargelegt, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass der derzeitige Stiftungsrat in nicht unwesentlichem Ausmass nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Welche genau zudem die gegenwärtige Zusammensetzung ist, ist nicht restlos klar. Der Handelsregisterauszug jedenfalls ist offensichtlich nicht aktuell. Ob sich im derzeitigen Stiftungsrat noch weitere Mitglieder befinden, die nicht auf rechtmässige Weise, d.h. durch Nachrücken aus dem Ersatzstiftungsrat in den Stiftungsrat gelangt sind, ist aktenmässig ebenfalls nicht eindeutig erstellt, aufgrund der zeitlichen Abläufe aber wahrscheinlich. Die Anzahl der rechtmässig berufenen Stiftungsräte könnte sich daher - unter Berücksichtigung auch der Abberufung des Präsidenten des Stiftungsrats durch das Bundesverwaltungsgericht - auf zwei Personen beschränken, womit die Stiftung nicht mehr über einen funktionsfähigen Stiftungsrat verfügen würde.

Selbst wenn der Ersatzstiftungsrat zur Zeit noch genügend rechtmässig gewählte Mitglieder aufweisen sollte, um diese Vakanzen durch Nachrücken zu füllen, ist es - im Hinblick auf die Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten - zweckmässig, wenn zumindest dieser Übergang zu einer funktionsfähigen und mit der Stiftungsurkunde konformen Organisation durch einen mit der nötigen Autorität und Fachkunde ausgerüsteten Sachwalter geleitet und beaufsichtigt wird. Auch bei der Frage, was der alsdann rechtmässig zusammengesetzte neue Stiftungsrat in Bezug auf die diversen Beschlüsse des bisherigen Stiftungsrats vorzukehren hat, ist die Unterstützung durch einen Sachwalter mit juristischen Kenntnissen zweifellos eine grosse Hilfe für die Stiftung und gleichermassen Gewähr für die Einhaltung des Stiftungszwecks.
7.6 Die Sache ist daher in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen geeigneten Sachwalter mit den erforderlichen juristischen Kenntnissen einsetzt.
8.
Ob diese Massnahmen allein ausreichen, um letztlich die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, erscheint zwar als fraglich. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich indessen auf diejenigen Fragen, die ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Anfechtungs- und Streitgegenstand) unterbreitet wurden. Es wird daher Sache der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde sein, nicht nur die Rechtsbegehren bezüglich Neubesetzung der gegenwärtigen Position von A._______ im Stiftungsratspräsidium (und Stiftungsrat) und bezüglich Anfechtung der weiteren Beschlüsse des Stiftungsrats vom 22. Juli 2006 und vom 18. Mai 2007 zu behandeln (sofern sie die jeweiligen Eintretensvoraussetzungen als gegeben erachten sollte), sondern auch, zusätzlich zur oben umschriebenen Einsetzung eines Sachwalters die ihr weiter erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Massnahmen zu treffen, um einen dem Stiftungszweck entsprechenden Betrieb der Stiftung, insbesondere in organisatorischer Hinsicht, nachhaltig sicherzustellen. In diesem Kontext wird es der Vorinstanz auch obliegen zu prüfen, ob geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen und anzuordnen sind, um eine (weitere) finanzielle Belastung oder Schädigung der Stiftung bzw. des Stiftungsvermögens durch allfällige weitere Prozesskosten zu verhindern.
9.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als Dispositiv Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheides aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Stiftungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt, das Wahlreglement vom 25. August 2006 für den Stiftungs- und den Ersatzstiftungsrat gesetzeswidrig und A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsratsmitglied abzuberufen ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen 7 und 8. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführer in den wesentlichen Hauptpunkten; die Punkte, in denen sie nicht obsiegen, erscheinen im Vergleichdazu als derart untergeordnet, dass es sich nicht rechtfertigt, sie in Bezug auf die Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten zu gewichten.

Als unterliegende Partei hat die Stiftung daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da es sich um eine Streitigkeit ohne Vermögensinteresse handelt, liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.- als angebracht.

Als überwiegend obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12. März 2008 eine Auflistung seiner Vertretungskosten eingereicht, die im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren angefallen sind. Geltend gemacht werden insgesamt 85 Arbeitsstunden à Fr. 230.- und damit ein Anwaltshonorar von Fr. 19'550.- zuzüglich Auslagen und MWSt, insgesamt Fr. 21'191.80. Zeitaufwand und Betrag erscheinen in ihrer Gesamtheit als den Verhältnissen des Falles angemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils neu zu befinden haben, wobei sie neben dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens auch diejenigen Punkte zu berücksichtigen haben wird, die zu Ungunsten der Beschwerdeführer entschieden wurden und mangels Weiterzug in Rechtskraft erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. Juni 2007 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Entscheids des Eidgenössischen Departements des Innern vom 4. Mai 2007 sowie dessen Genehmigungsentscheid vom 18. September 2006 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin seit dem 22. April 2006 nicht mehr gesetzes- und statutenkonform zusammengesetzt ist und dass das Wahlreglement für den Stiftungsrat und den Ersatzstiftungsrat vom 25. August 2006 gesetzeswidrig ist.

A._______ wird als Stiftungsratspräsident und Stiftungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin abberufen.

Im Übrigen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Erwägungen 7 und 8 sowie zum neuen Entscheid über die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.- werden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern einen Betrag von Fr. 21'191.80 (inkl. Auslagen und MWSt) an ihre richterlich genehmigten Parteikosten zu bezahlen.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die Akten zur Vornahme der Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz übermittelt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 413/243; Gerichtsurkunde)
- das Handelsregisteramt des Kantons Bern (Mitteilung z.K.; A-Post)

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Daniel Peyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführende in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 30. April 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3867/2007
Datum : 29. April 2008
Publiziert : 13. Mai 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Stiftungsaufsicht
Gegenstand : Stiftungsaufsicht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
75 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
83 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
83d 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86__
BGE Register
100-IB-132 • 100-IB-137 • 100-II-384 • 105-II-321 • 106-II-265 • 107-II-385 • 108-II-497 • 110-II-436 • 111-II-97 • 112-IA-180 • 112-II-471 • 112-II-97 • 117-V-294 • 118-V-311 • 126-III-499 • 129-III-641 • 96-I-406
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftungsrat • stiftung • vorinstanz • stiftungsurkunde • bundesverwaltungsgericht • frage • verhalten • stelle • rechtsbegehren • stiftungsaufsicht • kandidat • nichtigkeit • richtigkeit • tag • arbeitsvertrag • vorsorgliche massnahme • fleisch • edi • ermessen • replik
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BVGer
B-3227/2007 • B-3867/2007
AS
AS 2007/4839