Urteilskopf

129 III 641

100. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. von Senger und Mitb. gegen Ammann und Gosteli sowie Eidgenössisches Departement des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 5A.14/2003 vom 20. August 2003

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Sachverhalt ab Seite 642

BGE 129 III 641 S. 642

A.- Die Antonie Deusser-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB mit dem Zweck, das künstlerische Oeuvre von Prof. August Deusser (1870-1942) zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen. Sie hat ihren Sitz im Schloss Zurzach. Am gleichen Ort hat die Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung ihren Sitz. Sie ist ebenfalls eine Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB und bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen und Sozialwerken. Seit der Gründung war Hugo Ammann Stiftungsratspräsident beider Stiftungen. Durch spätere Zuwahl wurden auch Kurt Gosteli und Eliane Pires Mitglieder der Stiftungsräte. Am 1. Januar 1998 nahm Alexander von Senger seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Schlossbetriebs Zurzach auf; gleichzeitig wurde er als Stiftungsrat der beiden Stiftungen gewählt. Nachdem er sich im Frühling 1999 mit Hugo Ammann überworfen hatte, wurde er mit Beschluss vom 27. März 1999 als Stiftungsrat der beiden Stiftungen abgewählt. Infolge Aufsichtsanzeige setzte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Entscheid vom 12. April 2002 Alexander von Senger, aber auch die zwischenzeitlich in ihrem Amt eingestellten Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires wieder als Stiftungsräte ein und erteilte ihnen den Auftrag, sich innerhalb von sechs Monaten mit zwei weiteren Personen je Stiftung zu ergänzen. Auf Beschwerde des Alexander von Senger hin stellte das Bundesgericht
BGE 129 III 641 S. 643

mit Entscheid vom 20. August 2002 die Nichtigkeit der Wahl von Eliane Pires vom 27. März 1999 in die beiden Stiftungsräte fest. Im Übrigen wies es die Dossiers zur Abklärung der gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli erhobenen Vorwürfe an das EDI zurück. In der Folge verfügte das EDI am 14. Februar 2003, dass Hugo Ammann und Kurt Gosteli unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrer Funktion als Stiftungsräte eingestellt blieben, und zwar bis zum Widerruf der Einstellung oder bis zur definitiven Abberufung nach Beendigung der aufsichtsrechtlichen Abklärungen. Entsprechend erscheinen Hugo Ammann und Kurt Gosteli im Handelsregister als Mitglieder des Stiftungsrats ohne Zeichnungsberechtigung. Demgegenüber ist Alexander von Senger als Stiftungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen.
B.- Ohne Rücksprache mit dem EDI oder dem bereits am 20. August 2000 ernannten Stiftungsbeistand wählte Alexander von Senger am 7. Mai 2003 in seiner Funktion als Stiftungsrat seine beiden Rechtsvertreter in der Stiftungsangelegenheit, Michael E. Dreher und Bruno Baer, deren ebenfalls mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter Andreas Textor sowie Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich zu Stiftungsräten. Diese Ernennungen wurden dem Handelsregisteramt sogleich mitgeteilt und von diesem im Handelsregister eingetragen.
Mit Eingaben vom 12. Mai 2003 teilten die beiden Stiftungen dem EDI mit, die Stiftungsräte seien nun ordentlich besetzt, und verlangten die Aufhebung der Stiftungsbeistandschaft. Am 14. Mai 2003 teilten die Stiftungsräte die Neubesetzung allen Banken mit, bei denen die Stiftungen Vermögensanlagen besitzen; ausserdem baten sie diese um Auszüge über sämtliche Konti und Depots sowie um Neuordnung der Unterschriftenkarten. Des Weiteren veranlassten sie eine Postumleitung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 ordnete das EDI im Wesentlichen an, dass die Geschäftsführung beim Stiftungsbeistand verbleibe, und es untersagte den Stiftungsräten unter Androhung der Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, ohne Einverständnis des Beistandes irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten, und zwar bis zu einer neuen Verfügung der Aufsichtsbehörde.
C.- Gegen diese Verfügung haben Alexander von Senger und die fünf neu gewählten Stiftungsräte am 25. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben.
BGE 129 III 641 S. 644

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.3 Es bleibt zu klären, ob Alexander von Senger einziger verbleibender Stiftungsrat und damit zur Ergänzung des jeweiligen Stiftungsrates berechtigt war, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Dabei geht es nicht etwa um die Vertretungsmacht gegen aussen (Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
und 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB), sondern vielmehr um die aktiven Wahlbefugnisse und damit um die Bestellung der Organe (Art. 83 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB). Diese richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in den Statuten, die wie folgt lauten: "Nach dem Tod der Stifterin ... sind das oder die dannzumaligen Mitglieder des Stiftungsrates ermächtigt, diesen durch die Ernennung weiterer Mitglieder zu ergänzen oder zu erweitern" (Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Deusser-Stiftung bzw. Art. 5 lit. a Abs. 2 der Hirzel Callegari-Stiftung). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Konstellation "das dannzumalige Mitglied des Stiftungsrates" vorgelegen habe. Damit überspielen sie jedoch den Umstand, dass Hugo Ammann und Kurt Gosteli als Stiftungsräte weder abgesetzt noch im Handelsregister gelöscht, sondern bis zur Klärung der Vorwürfe unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrem Amt eingestellt sind. Die Löschung ihrer Unterschriftenberechtigung im Handelsregister tangiert ausschliesslich ihre organschaftlichen Vertretungsbefugnisse und damit ihre Handlungsmacht gegen aussen im Sinne von Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
und 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB. Zwar kann ihnen für die Zeit ihrer Einstellung ebenso wenig ein aktives Wahlrecht hinsichtlich der Ernennung weiterer Stiftungsräte zustehen, aber es lässt sich deshalb nicht sagen, dass sie als Stiftungsräte nicht mehr vorhanden seien; dies wäre erst nach einer definitiven Abberufung der Fall. Sind sie folglich nach wie vor - wenn auch im Amt eingestellte - Mitglieder des Stiftungsrats, besteht unverändert eine Mehrzahl von Stiftungsratsmitgliedern. Entsprechend wäre für die Ernennung neuer Stiftungsräte nach den einschlägigen Statutenbestimmungen ein Mehrheitsbeschluss nötig. Es lässt sich deshalb auch nicht sagen, Alexander von Senger habe gewissermassen mit sich selbst eine Universalversammlung durchgeführt.
3.4 Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB; vgl. auch Entscheide
BGE 129 III 641 S. 645

5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20. März 2002, E. 4c; 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 2.3). Liegt wie vorliegend gar kein Beschluss, sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, ist der Schein durch Nichtigerklärung zu beseitigen (RIEMER, a.a.O., N. 95 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB). Nichtige Beschlüsse sind grundsätzlich unwirksam und insbesondere zeitigt der Handelsregistereintrag keine heilende Wirkung (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f.). In der Regel sind auch juristische oder praktische Probleme bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes kein hinreichender Grund, um über die Nichtigkeit hinwegzugehen (BGE 116 II 713 E. 4 S. 715 ff. betr. nichtigen Fusionsbeschluss einer Krankenkasse). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen jahrelang unangefochten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 44 ff.). Im vorliegenden Fall wird die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter tangiert noch ist die - ohnehin bereits weitgehend erfolgte - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit Problemen verbunden. Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (RIEMER, a.a.O., N. 132 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB, m.w.H.). Im Übrigen wird dies auch in der Vernehmlassung des Stiftungsbeistandes verlangt und in derjenigen von Hugo Ammann und Kurt Gosteli erwähnt. Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig ist.

3.5 Dies bedeutet nun freilich nicht, dass bis zum Abschluss der aufsichtsrechtlichen Abklärungen die Ernennung zusätzlicher Stiftungsräte - namentlich die seinerzeit vom EDI gewünschten Fachpersonen für den kulturellen und den operativen Bereich - von vornherein ausgeschlossen wäre: Ist nicht die statutarisch vorgesehene Konstellation gegeben, dass das (verbleibende) Stiftungsratsmitglied den Stiftungsrat durch Kooptation ergänzen kann, sind vielmehr mehrere Stiftungsräte vorhanden und demnach die Stiftungsräte als Gesamtheit dazu berufen, und ist dieses Kollektiv in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert,
BGE 129 III 641 S. 646

weil zwei der drei Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt sind, muss der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen gestützt auf Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB verfügen konnte, kraft ihrer Aufsichtsgewalt ebenfalls die Befugnis zukommen, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken. Umso mehr muss ihr diese Kompetenz zustehen, als sie nach anerkannter Praxis bei Abberufung aller Stiftungsräte die neuen Organe bestimmen kann, soweit hierfür nicht die Statuten eine andere Instanz bezeichnen (vgl. RIEMER, a.a.O., N. 102 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB).
Im Rahmen seiner Mitwirkungskompetenz könnte das EDI gemeinsam mit Alexander von Senger nach weiteren Stiftungsräten suchen, soweit es dies für notwendig erachtet. Es wäre aber auch denkbar, dass jener allfällige Stiftungsräte vorschlägt. Diesfalls dürfte es entbehrlich sein, dass das EDI bei der Ernennung neuer Stiftungsräte an einer förmlichen Sitzung teilnimmt; vielmehr wird es seine Befugnisse auch so wahrnehmen können, dass es allfällige Ernennungsvorschläge prüft und anschliessend über die Genehmigung eine positive oder negative Verfügung erlässt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 III 641
Datum : 20. August 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 III 641
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB). Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer


Gesetzesregister
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 54 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
75 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
83 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
BGE Register
116-II-713 • 129-III-641 • 78-III-33
Weitere Urteile ab 2000
5A.14/2003 • 5A.2/2002 • 5A.23/1999 • 5A.8/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • stiftungsrat • edi • nichtigkeit • stelle • entscheid • stiftungsurkunde • stiftungsaufsicht • weiler • bundesgericht • von amtes wegen • rechtssicherheit • funktion • eidgenössisches departement • sozialhilfe • bewilligung oder genehmigung • wiederherstellung des früheren zustandes • verordnung • sicherstellung • kantonales rechtsmittel
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