Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3377/2010
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2010
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch 53766/2009 RADIANT
APRICOT.
B-3377/2010
Sachverhalt:
A.
Am 3. April 2009 ersuchte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, nachfolgend: Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke RADIANT APRICOT für folgende Waren der Klasse 3:
Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das zur Eintragung angemeldete Zeichen gehöre zum Gemeingut und könne deshalb nicht als Marke eingetragen werden. Für Seifen und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege stelle die Kombi nation einer Qualitätsangabe mit einer Farbbezeichnung eine direkt beschreibende Angabe dar, hinter welcher die Abnehmer keine betriebliche Herkunft erkennen würden; dem Zeichen fehle es an Unter scheidungskraft und es sei freihaltebedürftig. Für die restlichen Waren, namentlich Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer und Zahn putzmittel, sei das Zeichen hingegen unbestimmt und schutzwürdig. Mit Schreiben vom 14. September 2009 bestritt die Beschwerdeführerin den beschreibenden Charakter des Zeichens. Insbesondere sei das Wort "radiant" nicht dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen und werde daher von den Konsumenten auch nicht als beschreibend verstanden. Zudem verfüge das Zeichen über eine genügende Unterscheidungskraft, da vergleichbare Zeichen von der Vorinstanz eingetragen worden seien. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 an der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs für die Waren "Seifen" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fest. "Radiant" sei ein Begriff des englischen Grundwortschatzes und unterscheide sich nur geringfügig vom betreffenden französischen und italienischen Begriff. Beim zweiten Zeichenbestandteil "Apricot" handle es sich einerseits um die englische und französische Bezeichnung für Aprikose, andererseits um eine im deutschen, französischen und englischen Sprachgebrauch verwendete Farbbezeichnung. Der für die beanspruchten Waren massgebende Abnehmerkreis seien Durchschnittsabnehmer sowie
Seite 2
B-3377/2010
Fachleute aus dem Kosmetikbereich. Das Zeichen beschreibe direkt die Art und Beschaffenheit von Seifen und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich die Farbe des Produkts. Diese stelle ein massgebendes Kaufkriterium dar. Im Zusammenhang mit den genannten Waren fehle es daher an der erforderlichen konkreten Unterscheidungskraft. Das Zeichen müsse zudem im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren den anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Benutzung zur Verfügung stehen, was vorliegend zusätzlich ein Freihaltebedürfnis begründe. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Geltendmachung einer Gleichbehandlung angeführten Voreintragungen würden sich hinsichtlich der Zeichenzusammensetzung in wesentlichen Punkten vom strittigen Zeichen unterscheiden. Angesichts der Tatsache, dass RADIANT APRICOT bezüglich der strittigen Waren einen für die angesprochenen Verkehrskreise klar er kennbaren und beschreibenden Wortsinn besitze, liege kein Grenzfall vor.
Am 15. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. C.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für folgende Waren der Klasse 3 gut: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel. Hinsichtlich der Waren Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wurde das Markeneintragungsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 14. Dezember 2009. D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 3 einzutragen. Das Zeichen weise keinen Gemeingutcharakter auf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Seifen sowie Mitteln für die Körper- und Schön heitspflege von einem beschreibenden Charakter ausgegangen werde, bei Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Haarwässer und Zahnputzmitteln jedoch nicht. Zahlreiche Marken mit vergleichbaren Wortkombi-
Seite 3
B-3377/2010
nationen seien von der Vorinstanz eingetragen worden; dadurch verletze die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot. E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie halte an der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und namentlich im Schreiben vom 14. Dezember 2009 angeführten Begründung fest. Angesichts der Verbreitung der englischen Sprache, der Üblichkeit der Verwendung der Bezeichnung "radiant" mit Farbbezeichnungen im vorliegenden Warensegment, auch in der Schweiz, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass alle angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise (nicht nur die Durchschnittskonsumenten, sondern insbesondere Fachleute aus dem Kosmetikbereich) die Bedeutung des Zeichens erkennen würden. Für die nicht beanstandeten Parfümeriewaren, ätherischen Öle, Haarwässer und Zahnputzmittel stelle die Farbe kein Kaufkriterium dar; diese Waren würden beispielsweise wegen ihres Dufts oder der Inhaltsstoffe gekauft. Demgegenüber stelle die im Zeichen enthaltene Farbbezeichnung für Seifen sowie für Waren, welche unter den Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fallen, ein Kaufkriterium oder eine wesensbestimmende Angabe dar. Die Abnehmer verstünden den Sinngehalt des Zeichens daher lediglich als Hinweis auf die Farbe des so bezeichneten Produkts, nicht jedoch als individualisierenden Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zitierten Voreintragungen weist die Vorinstanz auf die diesbezüglichen Unterschiede hin und fügt an, dass aufgrund eines Voreintrags kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
Seite 4
B-3377/2010
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Nichteintragung des Zeichens RADIANT APRICOT für die Waren "Seifen" sowie "Mittel zur Schönheits- und Körperpflege" der Klasse 3; für die übrigen ebenfalls beanspruchten Waren der Klasse 3 wurde das Zeichen eingetragen. 3.
Nach Art. 2 Bst. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt.
3.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 247; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34). Zu Letzteren gehören unter anderem beschreibende Angaben. Diese nehmen unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Bezug, indem sie eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften oder die Be schaffenheit der zu kennzeichnenden Ware machen. Es handelt sich namentlich um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchs-
Seite 5
B-3377/2010
zweck, Wirkung, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 118 II 181 E. 3b Duo, mit Hinweisen).
3.2 Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienst leistungen hindeuten, begründet nicht Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première).
3.3 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwal tungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (DAVID A SCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. a, N. 100 ff.). 3.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Eine Ein tragung kann bereits dann verweigert werden, wenn das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 127 III 160 E. 2b.aa Securitas). Zu Zeichen in anderen, namentlich englischer Sprache, vgl. unten E. 5.2. 4.
Die Frage der Unterscheidungskraft bzw. ob eine Marke eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise für die jeweiligen Waren zu beurteilen (BGE 128 III 451 E. 1.6 Première; MARBACH, a.a.O., N. 212). Dabei sind in erster Linie Abnehmer und Endkonsumenten entsprechender Waren massgeblich
Seite 6
B-3377/2010
(ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 22; MARBACH, a.a.O., N. 180). Neben der Sicht der Abnehmerkreise ist auch die Wahrnehmung von Zwischenhändlern und anderen Fachleuten zu berücksichtigen. An Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertriebene Waren sind vor allem aus der Sicht der am wenigsten markterfahrenen und grössten Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 25; MARBACH, a.a.O., N. 266).
4.1 Vorliegend setzt sich der relevante Abnehmerkreis, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus den schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Fachleuten aus dem Kosmetikbereich (Verkaufspersonal, Zwischenhändler, Kosmetikerinnen) zusammen. Da es sich um Waren handelt, die zugleich an Fachleute und End konsumenten vertrieben werden und es sich bei den Letztabnehmern um die grösste Gruppe des relevanten Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens insbesondere auf das Verständnis der Endkonsumenten abzustellen. 4.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Abnehmer- bzw. Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Aufmerksamkeit, mit der sie das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen und interpretieren (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 26). Da es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 3 um Konsumgüter handelt, werden sie von den massgeblichen Verkehrskreisen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft (vgl. BGE 134 III 547 E. 2.3.3 Panton Freischwinger, BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan).
5.
5.1 Um beurteilen zu können, ob das Zeichen RADIANT APRICOT in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 3 einen beschreibenden Charakter aufweist, ist das aus zwei Worten zusammengesetzte Zeichen als Ganzes zu betrachten (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Panton Freischwinger). Zu diesem Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob sich aus deren Kombination ein beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (vgl. E. 3.3), der von den angesprochenen Abnehmerkreisen (vgl. E. 4) ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand als Hinweis auf die Beschaffenheit der fraglichen Waren auf gefasst wird (vgl. E. 3.1).
Seite 7
B-3377/2010
5.2 Auch englischsprachige Ausdrücke können zum Gemeingut gehören, falls sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise verstanden werden (BGE 128 III 225 E. 5.1 Masterpiece). Als Massstab dient dabei, ob der Ausdruck zum englischen Grundwortschatz zählt, der vom breiten Schweizer Publikum verstanden wird (BGE 125 III 193 E. 1c Budweiser, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B1364/2008 vom 26. August 2009 E. 3.2, mit Hinweisen On the beach und B-684/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3.2, mit Hinweisen Outperform.Outlast.). Ein englischer Grundwortschatz kann nur aufgrund von Indizien ermittelt werden; es existiert keine offizielle Festlegung eines solchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 3.3, mit Hinweisen Babyrub). Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Einzelfällen dazu geäussert, ob ein bestimmter englischer Begriff dem Grundwortschatz zuzurechnen ist (vgl. eine Übersicht zur Kasuistik bei ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 112 f.). Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache zählt unter anderem Schulwissen; dabei existieren jedoch Unterschiede je nach Ausbildung und Beruf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 3.4, mit Hinweisen Babyrub). Zu beachten ist, dass Einträge in Wörterbüchern keine Belege für das hiesige Sprachwissen bieten, jedoch als Indizien gelten. Grundkenntnisse der englischen Sprache sind in der Schweiz verbreitet; dem Durchschnittskonsumenten können jedoch keine zu weitgehenden Sprachkenntnisse zugemutet werden (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 111). Dagegen verfügen Fachkreise in ihrem Fachgebiet zumeist über erhöhte Englischkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 AdRank). Technische Ausdrücke aus dem Berufsjargon oder der gehobenen Fachsprache werden oft von den entsprechenden Berufs- und Fachkreisen verstanden; die Produktnähe eines solchen Sinngehalts ist jedoch nur zu bejahen, wenn die Fachkreise einen wesentlichen oder gar den hauptsächlich massgebenden Verkehrskreis am betreffenden Markt ausmachen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 148, mit Hinweisen). 5.3 Das strittige Zeichen besteht aus einer Kombination der beiden Worte "radiant" und "apricot".
5.3.1 Das englische Adjektiv "radiant" bedeutet strahlend/glänzend oder, in der Physik, Strahlungs... (-energie); weiter wird es mit (techn.) strahlenförmig (angeordnet) oder als Substantiv mit Strahl(ungs)punkt übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Berlin et. al.
Seite 8
B-3377/2010
2005; Langenscheidt, Premium, Schulwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2009). Es ist festzuhalten, dass "radiant" nicht durchgehend in den Wörterbüchern enthalten ist (es fehlt bspw. in PONS, Basiswörterbuch Schule, Englisch, Stuttgart 2006), was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass es nicht dem Grundwortschatz zuzu rechnen ist. "Radiant" dürfte eher dem gehobenen Schulwissen zuzurechnen sein, insbesondere da mit dem Wort "bright" ein geläufigeres Synonym vorhanden ist. Dieser Umstand ist jedoch vorliegend nicht entscheidend, wie nachfolgend dargelegt wird.
5.3.2 Englische Wörter, die nicht dem Grundwortschatz zuzurechnen sind und im Alltag kaum gebraucht werden, können gleichwohl vom grossen Teil der massgeblichen Abnehmer verstanden werden. Dies gilt u.a. für Wörter, die denen einer Landessprache entsprechen oder ähnlich sind (BGE 108 II 487 E. 3 Vantage; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.3 Salesforce.com sowie B-6430/2008 vom 24. November 2009 E. 3.3.1 IPhone; ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 111, mit Hinweisen). Sowohl im Französischen als auch im Italienischen existieren Begriffe, die aus demselben Wortstamm gebildet und in beiden Sprachen geläufig sind: "radiant, -e" als Adjektiv bedeutet ausstrahlend; das Adjektiv "radieux, -euse" bedeutet strahlend; das italienische Adjektiv "raggiante" bedeutet ausstrahlend, leuchtend, strahlend. Angesichts der grossen Ähnlichkeit dieser Wörter im Französischen und Italienischen zum englischen Wort "radiant" ist davon auszugehen, dass der massgebliche Abnehmerkreis (vgl. E. 4.1), zumindest im französischsprachigen und italienischsprachigen Gebiet der Schweiz, die Bedeutung des Begriffs "radiant" erkennt bzw. aus den erwähnten Worten im Französischen und Italienischen hinreichend genau ableiten kann. 5.3.3 Der englische Begriff "Apricot" bedeutet als Substantiv Aprikose, als Adjektiv aprikosenfarben (PONS, Basiswörterbuch Schule, Englisch, Stuttgart 2006; Langenscheidt, Premium, Schulwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2009; Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2005). Es ist unbestritten und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass "Apricot" von den massgebenden Abnehmerkreisen verstanden und sowohl als Bezeichnung für "Aprikose" als auch als Farbbezeichnung aufgefasst werden kann.
5.4 Die Wortkombination RADIANT APRICOT wird somit vom massgeblichen Abnehmerkreis, entgegen der Ansicht der Beschwerde-
Seite 9
B-3377/2010
führerin, ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als strahlend(es) apricot (-farben) aufgefasst. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass "radiant" dabei der richtige und regelmässig verwendete Begriff zur Bezeichnung der Leuchtkraft einer Farbe ist und im Zusammenhang mit Kosmetika häufig benutzt wird. 5.5 Nicht sämtliche Zeichen, die eine Farbbeschreibung enthalten, stehen im Gemeingut; sie sind aber dann nicht schutzfähig, wenn sie mit einem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden, am betreffenden Markt oft vorkommen oder anpreisend wirken (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 173, mit Hinweisen). In Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren (Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schön heitspflege) wird das Zeichen mit dem beschreibenden Sinngehalt strahlend(es) apricot (-farben) verstanden und stellt damit eine Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ebendiese Waren dar. Es ist aus Sicht des Abnehmers kaum vorstellbar, dass die fraglichen Produkte oder zumindest ein Teil derselben, beispielsweise Seife, Lidschatten, Lippenstift oder andere Kosmetika, eine andere Farbe aufweisen würden. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die geeignet ist, als Hinweis auf die Art des Produkts aufgefasst zu werden (vgl. E. 3.1 am Ende). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insbesondere bei Kosmetika die Farbe üblicherweise auf dem Produkt angegeben und für den Kaufentscheid ausschlaggebend. Überdies ist ein Zeichen bereits dann vom Markenschutz auszuschliessen, wenn es auch nur für einen Teil der unter den beanspruchten Oberbegriff (vorliegend Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) fallenden Waren beschreibend ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 6 Stencilmaster sowie B-613/2008 vom 6. November 2008 E. 3.4 am Ende Nanobone). Daher ist der Umstand, dass auch Produkte unter die fraglichen Oberbegriffe fallen, für die im Einzelfall der Begriff RADIANT APRICOT nicht beschreibend sein sollte, da die Farbe für den Abnehmer lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, unbeachtlich.
5.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Sinngehalt des Zeichens, das "radiant" und "apricot" kombiniert, für die beanspruchten Waren Seifen sowie Mittel- zur Körper- und Schönheitspflege als Aussage über deren Farbe verstanden werden kann, weshalb das Zeichen, zumindest im französisch- und italienischsprachigen Gebiet der Schweiz, als direkt beschreibend zu qualifizieren ist, obgleich "radiant" wohl nicht dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen ist (vgl.
Seite 10
B-3377/2010
E. 5.3.1). Das Zeichen ist somit für die vorliegend beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig und daher dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a
MSchG zuzurechnen.
Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die be anspruchten Waren besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es diesem bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 am Ende Bona). 6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und macht unter diesem Aspekt geltend, die Vorinstanz habe in zahlreichen anderen Fällen vergleichbare Wortkombinationen für Waren der Klasse 3, u.a. für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Seifen und Parfümeriewaren, eingetragen. 6.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne Weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurtei lung der Schutzfähigkeit eines Zeichen von grosser Bedeutung sein können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 7.1, mit Hinweisen Express Advantage). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens, für welches ein absoluter Ausschlussgrund besteht, unter dem Titel der Gleichbehandlung nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen der Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster). Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzu -
Seite 11
B-3377/2010
weichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri Cola sowie B7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 Chocolat Pavot [fig.]). Ältere Voreintragungen widerspiegeln grundsätzlich nicht die aktuelle Praxis und sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2, mit Hinweisen Kugeldreieck [fig.]).
6.2 Die Vorinstanz hat sich mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 mit der Vergleichbarkeit der angeführten voreingetragenen Zeichen mit dem Zeichen RADIANT APRICOT auseinandergesetzt. Den Ausführungen der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen. Die zitierte Marke COOL BLUE wurde 1984 eingetragen und ist daher aufgrund ihres Alters unter dem Gleichbehandlungsaspekt nicht mehr aussagekräftig (vgl. E. 6.1. am Ende). DREAM OF PINK und RED DELICIOUS (beide eingetragen u.a. für Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) sind aufgrund der unterschiedlichen Zeichenbildung und den unterschiedlichen Sinngehalten nicht mit RADIANT APRICOT vergleichbar, da sie weder identisch sind noch ein vergleichbar klarer Hinweis
auf
die
Beschaffenheit
(reine
Farbangabe)
der
entsprechenden Produkte vorliegt.
6.3 In Bezug auf das Zeichen RADIANT SILVER räumt die Vorinstanz zwar zutreffenderweise ein, dass dieses nach Art und Weise der Zei chenbildung, dem Sinngehalt sowie den beanspruchten Waren vergleichbar ist. Dennoch sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht erfüllt, da sich allein daraus keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz ableiten lässt, die die Vorinstanz auch in Zukunft anzu wenden beabsichtigen würde, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster). 7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verweigerung der Eintragung der Marke RADIANT APRICOT für die Waren "Seifen" sowie "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Aus dem Umstand, dass das Zeichen für andere Waren derselben Warenklasse eingetragen worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Seite 12
B-3377/2010
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 31. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungs werten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbe deutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Seite 13
B-3377/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf4 mrs/53766/2009; Gerichtsurkunde) - das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
, 90
ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand: 28. Juli 2010
Seite 14
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3377/2010
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2010
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch 53766/2009 RADIANT
APRICOT.
B-3377/2010
Sachverhalt:
A.
Am 3. April 2009 ersuchte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, nachfolgend: Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke RADIANT APRICOT für folgende Waren der Klasse 3:
Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das zur Eintragung angemeldete Zeichen gehöre zum Gemeingut und könne deshalb nicht als Marke eingetragen werden. Für Seifen und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege stelle die Kombi nation einer Qualitätsangabe mit einer Farbbezeichnung eine direkt beschreibende Angabe dar, hinter welcher die Abnehmer keine betriebliche Herkunft erkennen würden; dem Zeichen fehle es an Unter scheidungskraft und es sei freihaltebedürftig. Für die restlichen Waren, namentlich Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer und Zahn putzmittel, sei das Zeichen hingegen unbestimmt und schutzwürdig. Mit Schreiben vom 14. September 2009 bestritt die Beschwerdeführerin den beschreibenden Charakter des Zeichens. Insbesondere sei das Wort "radiant" nicht dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen und werde daher von den Konsumenten auch nicht als beschreibend verstanden. Zudem verfüge das Zeichen über eine genügende Unterscheidungskraft, da vergleichbare Zeichen von der Vorinstanz eingetragen worden seien. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 an der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs für die Waren "Seifen" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fest. "Radiant" sei ein Begriff des englischen Grundwortschatzes und unterscheide sich nur geringfügig vom betreffenden französischen und italienischen Begriff. Beim zweiten Zeichenbestandteil "Apricot" handle es sich einerseits um die englische und französische Bezeichnung für Aprikose, andererseits um eine im deutschen, französischen und englischen Sprachgebrauch verwendete Farbbezeichnung. Der für die beanspruchten Waren massgebende Abnehmerkreis seien Durchschnittsabnehmer sowie
Seite 2
B-3377/2010
Fachleute aus dem Kosmetikbereich. Das Zeichen beschreibe direkt die Art und Beschaffenheit von Seifen und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich die Farbe des Produkts. Diese stelle ein massgebendes Kaufkriterium dar. Im Zusammenhang mit den genannten Waren fehle es daher an der erforderlichen konkreten Unterscheidungskraft. Das Zeichen müsse zudem im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren den anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Benutzung zur Verfügung stehen, was vorliegend zusätzlich ein Freihaltebedürfnis begründe. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Geltendmachung einer Gleichbehandlung angeführten Voreintragungen würden sich hinsichtlich der Zeichenzusammensetzung in wesentlichen Punkten vom strittigen Zeichen unterscheiden. Angesichts der Tatsache, dass RADIANT APRICOT bezüglich der strittigen Waren einen für die angesprochenen Verkehrskreise klar er kennbaren und beschreibenden Wortsinn besitze, liege kein Grenzfall vor.
Am 15. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. C.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für folgende Waren der Klasse 3 gut: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel. Hinsichtlich der Waren Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wurde das Markeneintragungsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 14. Dezember 2009. D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 3 einzutragen. Das Zeichen weise keinen Gemeingutcharakter auf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Seifen sowie Mitteln für die Körper- und Schön heitspflege von einem beschreibenden Charakter ausgegangen werde, bei Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Haarwässer und Zahnputzmitteln jedoch nicht. Zahlreiche Marken mit vergleichbaren Wortkombi-
Seite 3
B-3377/2010
nationen seien von der Vorinstanz eingetragen worden; dadurch verletze die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot. E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie halte an der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und namentlich im Schreiben vom 14. Dezember 2009 angeführten Begründung fest. Angesichts der Verbreitung der englischen Sprache, der Üblichkeit der Verwendung der Bezeichnung "radiant" mit Farbbezeichnungen im vorliegenden Warensegment, auch in der Schweiz, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass alle angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise (nicht nur die Durchschnittskonsumenten, sondern insbesondere Fachleute aus dem Kosmetikbereich) die Bedeutung des Zeichens erkennen würden. Für die nicht beanstandeten Parfümeriewaren, ätherischen Öle, Haarwässer und Zahnputzmittel stelle die Farbe kein Kaufkriterium dar; diese Waren würden beispielsweise wegen ihres Dufts oder der Inhaltsstoffe gekauft. Demgegenüber stelle die im Zeichen enthaltene Farbbezeichnung für Seifen sowie für Waren, welche unter den Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fallen, ein Kaufkriterium oder eine wesensbestimmende Angabe dar. Die Abnehmer verstünden den Sinngehalt des Zeichens daher lediglich als Hinweis auf die Farbe des so bezeichneten Produkts, nicht jedoch als individualisierenden Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zitierten Voreintragungen weist die Vorinstanz auf die diesbezüglichen Unterschiede hin und fügt an, dass aufgrund eines Voreintrags kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
Seite 4
B-3377/2010
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Nichteintragung des Zeichens RADIANT APRICOT für die Waren "Seifen" sowie "Mittel zur Schönheits- und Körperpflege" der Klasse 3; für die übrigen ebenfalls beanspruchten Waren der Klasse 3 wurde das Zeichen eingetragen. 3.
Nach Art. 2 Bst. a
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
3.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 247; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34). Zu Letzteren gehören unter anderem beschreibende Angaben. Diese nehmen unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Bezug, indem sie eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften oder die Be schaffenheit der zu kennzeichnenden Ware machen. Es handelt sich namentlich um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchs-
Seite 5
B-3377/2010
zweck, Wirkung, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 118 II 181 E. 3b Duo, mit Hinweisen).
3.2 Der Umstand, dass das Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienst leistungen hindeuten, begründet nicht Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter des Zeichens für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première).
3.3 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des Bundesverwal tungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke, die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe aus der Sicht des Marktes zu berücksichtigen (DAVID A SCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. a, N. 100 ff.). 3.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Eine Ein tragung kann bereits dann verweigert werden, wenn das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 127 III 160 E. 2b.aa Securitas). Zu Zeichen in anderen, namentlich englischer Sprache, vgl. unten E. 5.2. 4.
Die Frage der Unterscheidungskraft bzw. ob eine Marke eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise für die jeweiligen Waren zu beurteilen (BGE 128 III 451 E. 1.6 Première; MARBACH, a.a.O., N. 212). Dabei sind in erster Linie Abnehmer und Endkonsumenten entsprechender Waren massgeblich
Seite 6
B-3377/2010
(ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 22; MARBACH, a.a.O., N. 180). Neben der Sicht der Abnehmerkreise ist auch die Wahrnehmung von Zwischenhändlern und anderen Fachleuten zu berücksichtigen. An Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertriebene Waren sind vor allem aus der Sicht der am wenigsten markterfahrenen und grössten Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 25; MARBACH, a.a.O., N. 266).
4.1 Vorliegend setzt sich der relevante Abnehmerkreis, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus den schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Fachleuten aus dem Kosmetikbereich (Verkaufspersonal, Zwischenhändler, Kosmetikerinnen) zusammen. Da es sich um Waren handelt, die zugleich an Fachleute und End konsumenten vertrieben werden und es sich bei den Letztabnehmern um die grösste Gruppe des relevanten Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens insbesondere auf das Verständnis der Endkonsumenten abzustellen. 4.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Abnehmer- bzw. Verkehrskreise gehört die Abwägung der üblichen Aufmerksamkeit, mit der sie das zu beurteilende Zeichen wahrnehmen und interpretieren (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 26). Da es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 3 um Konsumgüter handelt, werden sie von den massgeblichen Verkehrskreisen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft (vgl. BGE 134 III 547 E. 2.3.3 Panton Freischwinger, BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan).
5.
5.1 Um beurteilen zu können, ob das Zeichen RADIANT APRICOT in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 3 einen beschreibenden Charakter aufweist, ist das aus zwei Worten zusammengesetzte Zeichen als Ganzes zu betrachten (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Panton Freischwinger). Zu diesem Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob sich aus deren Kombination ein beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (vgl. E. 3.3), der von den angesprochenen Abnehmerkreisen (vgl. E. 4) ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand als Hinweis auf die Beschaffenheit der fraglichen Waren auf gefasst wird (vgl. E. 3.1).
Seite 7
B-3377/2010
5.2 Auch englischsprachige Ausdrücke können zum Gemeingut gehören, falls sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise verstanden werden (BGE 128 III 225 E. 5.1 Masterpiece). Als Massstab dient dabei, ob der Ausdruck zum englischen Grundwortschatz zählt, der vom breiten Schweizer Publikum verstanden wird (BGE 125 III 193 E. 1c Budweiser, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B1364/2008 vom 26. August 2009 E. 3.2, mit Hinweisen On the beach und B-684/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3.2, mit Hinweisen Outperform.Outlast.). Ein englischer Grundwortschatz kann nur aufgrund von Indizien ermittelt werden; es existiert keine offizielle Festlegung eines solchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 3.3, mit Hinweisen Babyrub). Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Einzelfällen dazu geäussert, ob ein bestimmter englischer Begriff dem Grundwortschatz zuzurechnen ist (vgl. eine Übersicht zur Kasuistik bei ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 112 f.). Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache zählt unter anderem Schulwissen; dabei existieren jedoch Unterschiede je nach Ausbildung und Beruf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8186/2008 vom 23. Februar 2010 E. 3.4, mit Hinweisen Babyrub). Zu beachten ist, dass Einträge in Wörterbüchern keine Belege für das hiesige Sprachwissen bieten, jedoch als Indizien gelten. Grundkenntnisse der englischen Sprache sind in der Schweiz verbreitet; dem Durchschnittskonsumenten können jedoch keine zu weitgehenden Sprachkenntnisse zugemutet werden (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 111). Dagegen verfügen Fachkreise in ihrem Fachgebiet zumeist über erhöhte Englischkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 AdRank). Technische Ausdrücke aus dem Berufsjargon oder der gehobenen Fachsprache werden oft von den entsprechenden Berufs- und Fachkreisen verstanden; die Produktnähe eines solchen Sinngehalts ist jedoch nur zu bejahen, wenn die Fachkreise einen wesentlichen oder gar den hauptsächlich massgebenden Verkehrskreis am betreffenden Markt ausmachen (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 148, mit Hinweisen). 5.3 Das strittige Zeichen besteht aus einer Kombination der beiden Worte "radiant" und "apricot".
5.3.1 Das englische Adjektiv "radiant" bedeutet strahlend/glänzend oder, in der Physik, Strahlungs... (-energie); weiter wird es mit (techn.) strahlenförmig (angeordnet) oder als Substantiv mit Strahl(ungs)punkt übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Berlin et. al.
Seite 8
B-3377/2010
2005; Langenscheidt, Premium, Schulwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2009). Es ist festzuhalten, dass "radiant" nicht durchgehend in den Wörterbüchern enthalten ist (es fehlt bspw. in PONS, Basiswörterbuch Schule, Englisch, Stuttgart 2006), was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass es nicht dem Grundwortschatz zuzu rechnen ist. "Radiant" dürfte eher dem gehobenen Schulwissen zuzurechnen sein, insbesondere da mit dem Wort "bright" ein geläufigeres Synonym vorhanden ist. Dieser Umstand ist jedoch vorliegend nicht entscheidend, wie nachfolgend dargelegt wird.
5.3.2 Englische Wörter, die nicht dem Grundwortschatz zuzurechnen sind und im Alltag kaum gebraucht werden, können gleichwohl vom grossen Teil der massgeblichen Abnehmer verstanden werden. Dies gilt u.a. für Wörter, die denen einer Landessprache entsprechen oder ähnlich sind (BGE 108 II 487 E. 3 Vantage; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.3 Salesforce.com sowie B-6430/2008 vom 24. November 2009 E. 3.3.1 IPhone; ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 111, mit Hinweisen). Sowohl im Französischen als auch im Italienischen existieren Begriffe, die aus demselben Wortstamm gebildet und in beiden Sprachen geläufig sind: "radiant, -e" als Adjektiv bedeutet ausstrahlend; das Adjektiv "radieux, -euse" bedeutet strahlend; das italienische Adjektiv "raggiante" bedeutet ausstrahlend, leuchtend, strahlend. Angesichts der grossen Ähnlichkeit dieser Wörter im Französischen und Italienischen zum englischen Wort "radiant" ist davon auszugehen, dass der massgebliche Abnehmerkreis (vgl. E. 4.1), zumindest im französischsprachigen und italienischsprachigen Gebiet der Schweiz, die Bedeutung des Begriffs "radiant" erkennt bzw. aus den erwähnten Worten im Französischen und Italienischen hinreichend genau ableiten kann. 5.3.3 Der englische Begriff "Apricot" bedeutet als Substantiv Aprikose, als Adjektiv aprikosenfarben (PONS, Basiswörterbuch Schule, Englisch, Stuttgart 2006; Langenscheidt, Premium, Schulwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2009; Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Berlin et. al. 2005). Es ist unbestritten und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass "Apricot" von den massgebenden Abnehmerkreisen verstanden und sowohl als Bezeichnung für "Aprikose" als auch als Farbbezeichnung aufgefasst werden kann.
5.4 Die Wortkombination RADIANT APRICOT wird somit vom massgeblichen Abnehmerkreis, entgegen der Ansicht der Beschwerde-
Seite 9
B-3377/2010
führerin, ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als strahlend(es) apricot (-farben) aufgefasst. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass "radiant" dabei der richtige und regelmässig verwendete Begriff zur Bezeichnung der Leuchtkraft einer Farbe ist und im Zusammenhang mit Kosmetika häufig benutzt wird. 5.5 Nicht sämtliche Zeichen, die eine Farbbeschreibung enthalten, stehen im Gemeingut; sie sind aber dann nicht schutzfähig, wenn sie mit einem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden, am betreffenden Markt oft vorkommen oder anpreisend wirken (ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 173, mit Hinweisen). In Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren (Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schön heitspflege) wird das Zeichen mit dem beschreibenden Sinngehalt strahlend(es) apricot (-farben) verstanden und stellt damit eine Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ebendiese Waren dar. Es ist aus Sicht des Abnehmers kaum vorstellbar, dass die fraglichen Produkte oder zumindest ein Teil derselben, beispielsweise Seife, Lidschatten, Lippenstift oder andere Kosmetika, eine andere Farbe aufweisen würden. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die geeignet ist, als Hinweis auf die Art des Produkts aufgefasst zu werden (vgl. E. 3.1 am Ende). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insbesondere bei Kosmetika die Farbe üblicherweise auf dem Produkt angegeben und für den Kaufentscheid ausschlaggebend. Überdies ist ein Zeichen bereits dann vom Markenschutz auszuschliessen, wenn es auch nur für einen Teil der unter den beanspruchten Oberbegriff (vorliegend Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) fallenden Waren beschreibend ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 6 Stencilmaster sowie B-613/2008 vom 6. November 2008 E. 3.4 am Ende Nanobone). Daher ist der Umstand, dass auch Produkte unter die fraglichen Oberbegriffe fallen, für die im Einzelfall der Begriff RADIANT APRICOT nicht beschreibend sein sollte, da die Farbe für den Abnehmer lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, unbeachtlich.
5.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Sinngehalt des Zeichens, das "radiant" und "apricot" kombiniert, für die beanspruchten Waren Seifen sowie Mittel- zur Körper- und Schönheitspflege als Aussage über deren Farbe verstanden werden kann, weshalb das Zeichen, zumindest im französisch- und italienischsprachigen Gebiet der Schweiz, als direkt beschreibend zu qualifizieren ist, obgleich "radiant" wohl nicht dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen ist (vgl.
Seite 10
B-3377/2010
E. 5.3.1). Das Zeichen ist somit für die vorliegend beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig und daher dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die be anspruchten Waren besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es diesem bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 am Ende Bona). 6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und macht unter diesem Aspekt geltend, die Vorinstanz habe in zahlreichen anderen Fällen vergleichbare Wortkombinationen für Waren der Klasse 3, u.a. für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Seifen und Parfümeriewaren, eingetragen. 6.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
Seite 11
B-3377/2010
weichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 Afri Cola sowie B7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 Chocolat Pavot [fig.]). Ältere Voreintragungen widerspiegeln grundsätzlich nicht die aktuelle Praxis und sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2, mit Hinweisen Kugeldreieck [fig.]).
6.2 Die Vorinstanz hat sich mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 mit der Vergleichbarkeit der angeführten voreingetragenen Zeichen mit dem Zeichen RADIANT APRICOT auseinandergesetzt. Den Ausführungen der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen. Die zitierte Marke COOL BLUE wurde 1984 eingetragen und ist daher aufgrund ihres Alters unter dem Gleichbehandlungsaspekt nicht mehr aussagekräftig (vgl. E. 6.1. am Ende). DREAM OF PINK und RED DELICIOUS (beide eingetragen u.a. für Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) sind aufgrund der unterschiedlichen Zeichenbildung und den unterschiedlichen Sinngehalten nicht mit RADIANT APRICOT vergleichbar, da sie weder identisch sind noch ein vergleichbar klarer Hinweis
auf
die
Beschaffenheit
(reine
Farbangabe)
der
entsprechenden Produkte vorliegt.
6.3 In Bezug auf das Zeichen RADIANT SILVER räumt die Vorinstanz zwar zutreffenderweise ein, dass dieses nach Art und Weise der Zei chenbildung, dem Sinngehalt sowie den beanspruchten Waren vergleichbar ist. Dennoch sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht erfüllt, da sich allein daraus keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz ableiten lässt, die die Vorinstanz auch in Zukunft anzu wenden beabsichtigen würde, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster). 7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verweigerung der Eintragung der Marke RADIANT APRICOT für die Waren "Seifen" sowie "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" rechtmässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Aus dem Umstand, dass das Zeichen für andere Waren derselben Warenklasse eingetragen worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Seite 12
B-3377/2010
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 13
B-3377/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf4 mrs/53766/2009; Gerichtsurkunde) - das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 14
Legislation register
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000