Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2052/2008
{T 0/2}

Urteil vom 6. November 2008

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.

Parteien
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 57841 (fig.) "Kugeldreieck".

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 20. Juli 2007 (Gesuchsnummer 57841/2007) beantragte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (Vorinstanz) Markenschutz für die nachfolgend abgebildete Bildmarke:

Das Zeichen wurde für die folgenden Waren hinterlegt:

Klasse 3:
Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 9:
Brillen;
Klasse 14:
Schmuckwaren, Uhren;
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind;
Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Eine Farbe wurde nicht beansprucht.

B.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch in materieller Hinsicht und machte geltend, das beanspruchte Zeichen sei dem Gemeingut zugehörig und deshalb nicht ins schweizerische Markenregister eintragbar.

C.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 15. August 2007, es handle sich bei der beanspruchten Marke um kein einfaches Zeichen, sondern um eine komplexe geometrische Figur. Auch sei sie nicht beschreibend.

D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 21. November 2007 an der materiellen Beanstandung des Gesuchs fest. Sie machte insbesondere geltend, dass ein Kugeldreieck mit abgerundeten Ecken aufgrund seiner Banalität nicht geeignet sei, im Gedächtnis der Abnehmer haften zu bleiben. Des Weiteren handle es sich um eine blosse etikettenhafte Ausgestaltung. Aus diesen Gründen sei das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und daher als dem Gemeingut zugehörig nicht eintragungsfähig. Zudem sei es freihaltebedürftig.

E.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, beim beanspruchten Zeichen handle es sich nicht um ein einfaches Zeichen. Ferner verwies sie auf zwei Voreintragungen (Marken Nr. 481803 und 484466, recte: 484666) und verlangte eine Gleichbehandlung mit diesen Zeichen.

F.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 57841/2007 für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 zurück. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass das vorliegende Zeichen, obschon kein Dreieck im engeren Sinne, sondern ein Kugeldreieck mit abgerundeten Ecken, dennoch den einfachen Zeichen zuzurechnen sei, da es in Alleinstellung aufgrund seiner Banalität nicht unterscheidungskräftig sei. Es weiche nicht vom Erwarteten und Gewohnten ab und bleibe daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer, dem schweizerischen Durchschnittkonsumenten, haften. Es sei deshalb gleich zu behandeln wie eine einfache geometrische Figur. Auch liege weder eine einfache geometrische Figur mit grafischer Ausgestaltung noch eine Kombination von einfachen geometrischen Figuren unter sich oder mit einfachen Zeichen vor, welche dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen würde. Mangels konkreter Unterscheidungskraft werde das Zeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zudem sei es freihaltebedürftig.

G.
Mit Beschwerde vom 28. März 2008 beantragt die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das angemeldete Zeichen 57841/2007 für alle beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 einzutragen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanz fehlerhaft sei, denn ein Kugeldreieck liege auf einer Kugel und sei als solches dreidimensional. In casu sei aber ein zweidimensionales Zeichen zu beurteilen. Zudem sei das angemeldete Zeichen eine komplexe geometrische Figur, welche auch von der Vorinstanz als solche wahrgenommen werde ("ein auf dem Kopf stehendes, gleichschenkliges Eulersches Kugeldreieck mit abgerundeten Ecken"). Ein aus der Schnittmenge dreier Kreise unter Ausschluss jeglicher Ecken konstruiertes Zeichen sei keine existierende Figur, sondern etwas Neugeschaffenes. Der Schöpfungsprozess belege, dass sich das Entstandene durch Originalität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszeichne. Zudem stelle das angemeldete Zeichen im Hinblick auf seine Schutzfähigkeit zumindest einen Grenzfall dar, weshalb die ausländischen Voreintragungen zu berücksichtigen seien.

H.
Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

I.
Am 25. August 2008 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung reicht die Beschwerdeführerin neue Beweismittel ein.

J.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 äussert sich die Vorinstanz zu den neu eingerichten Beweismitteln und beantragt die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

K.
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdeführerin Gutheissung der Beschwerde.

Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Schutzunfähig sind solche Zeichen entweder weil sie im Alltagsleben unentbehrlich und daher als freihaltebedürftig nicht monopolisiert werden dürfen oder nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind (vgl. BGE 131 III 121 E. 4.1 Smarties/M&M's, Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4a Elle, veröffentlicht in der Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1997 S. 159, mit Hinweis auf BGE 118 II 181 E. 3 Duo).

2.2 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG Zeichen, die sich beispielsweise in gebräuchlichen geometrischen Figuren erschöpfen und daher die zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft nicht aufweisen (vgl. BGE 120 II 307 E. 3b Armbanduhr, mit Hinweisen).

2.3 Mit Bezug auf Formen gelten insbesondere als Gemeingut einfache geometrische Grundelemente sowie Formen, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 Verpackungsbehälter, mit Hinweisen)

2.4 Die Marke soll die gekennzeichnete Ware individualisieren und die Abnehmer dadurch in die Lage setzen, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden. Von dieser Kernaufgabe der Marke ist nicht nur bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auszugehen, sondern schon bei der Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Marke. Die Unterscheidungskraft des Zeichens ist Voraussetzung für den Schutz als Marke. Dabei beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlässt, ob es geeignet ist, das gekennzeichnete Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGE 133 III 342 E. 4 Verpackungsbehälter, mit Hinweisen).

2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (vgl. BGE 130 III 328 E. 3.2 Swatch Uhrarmband mit Verweis auf BGE 103 Ib 268 E. 3b Red & White und BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece).

3.
3.1 In der zu beurteilenden Bildmarke wird ein abgerundetes, auf den Kopf gestelltes gleichschenkliges "Dreieck" dargestellt. Dieses Dreieck ergibt sich aus der Schnittmenge zweier gleichgrosser Kreise, die durch einen weiteren, kleineren Kreis begrenzt wird. Die so reduzierte Schnittmenge wird durch drei weitere Kreise abgerundet.

Die Vorinstanz definiert das streitige Zeichen als Kugeldreieck mit abgerundeten Ecken. Obschon kein Dreieck im engeren Sinn, sei es dennoch den einfachen Zeichen zuzurechnen, da es in Alleinstellung aufgrund seiner Banalität nicht unterscheidungskräftig sei. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Zeichen nicht vom Erwarteten und Gewohnten abweiche und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibe. Somit sei es gleich zu behandeln wie eine einfache geometrische Figur. Zudem sei es als blosse Etikette nicht unterscheidungskräftig und auch als etikettenhafte Ausgestaltung freihaltebedürftig.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, es handle sich bei der streitigen Bildmarke um ein komplexes geometrisches Zeichen. Zudem sei es keine existierende geometrische Figur sondern etwas Neugeschaffenes, das sich durch Originalität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszeichne.

3.3 Das Dreieck gehört zu den einfachen geometrischen Grundelementen (vgl. Eugen Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 51). Das streitige "Dreieck" unterscheidet sich von einem umgekehrten gleichschenkligen Dreieck lediglich in den abgerundeten Ecken und den ausgebeulten Seitenlinien. An der Axialsymmetrie wurde nichts verändert. Auch ist die Dreiecksform im Wesentlichen erhalten geblieben, so dass das streitige Zeichen den Betrachter immer noch stark an dessen geometrisches Grundelement, das gleichschenklige Dreieck, erinnert. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bildmarke, eine - trotz anspruchsvollem Konstruktionsplan - naheliegende Modifikation eines einfachen geometrischen Grundelements, vom Betrachter nach wie vor als einfache geometrische Figur wahrgenommen wird.

Die streitige Marke wurde für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 und somit für viel konsumierte Güter hinterlegt. Die Aufmerksamkeit des (schweizerischen) Durchschnittskonsumenten ist im betreffenden Warensegment eher schwach. Muster mit einfachen geometrischen Figuren (Quadrate, Rechtecke, Kreise, etc.) sind sicherlich nicht ungewöhnlich für Produkte, der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Klassen. Sie werden oft als kreative Elemente gebraucht für Stoffe, Bekleidungsstücke, Lederwaren, Taschen, usw. Das zur Diskussion stehende Zeichen wird deshalb auf den betreffenden Märkten, aufgrund seiner Banalität, in Alleinstellung eher als ästhetische oder dekorative Ausfertigung, denn als Marke wahrgenommen. Mangels zusätzlicher verbaler oder graphischer Elemente weist das streitige Zeichen die erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft nicht auf, um vom Publikum als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden zu werden (vgl. E. 2.2). Zudem ist das streitige "Dreieck" mangels Abweichung vom Erwarteten und Gewohnten nicht originell im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3). Das streitige Zeichen ist folglich dem Gemeingut zuzurechnen. Ob daran ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, kann offen bleiben.

Zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. Oktober 2007 an die Vorinstanz, das zur Diskussion stehende Zeichen als PLECTRUM bezeichnet hat. Das Plektrum oder auch Plektron, Plek oder Pick ist ein Plättchen, mit dem Zupfinstrumente wie z. B. Stahlsaitengitarre oder E-Bass angeschlagen oder gezupft werden können. Die übliche Form der flachen Plektren ist tropfenförmig oder dreieckig mit abgerundeten Ecken. Plektren in der Form des streitigen Zeichens befinden sich zum Beispiel im Sortiment der Firma FENDER (vgl. die deutsche Firmen-Website unter: http://www.fender.de/products//search.php?section=accessories&cat=picks, besucht am 4. November 2008). Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen überhaupt etwas Neues geschaffen hat, kann hier offen gelassen werden.

Die Vorinstanz hat das streitige Zeichen im Ergebnis zu Recht den einfachen Zeichen zugeordnet und als nicht unterscheidungskräftig qualifiziert.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich unter dem Titel der Gleichbehandlung mit Voreintragungen auf die Schweizerischen Marken Nr. 484666 (Ellipse und Rechteck), 481803 (kleiner Kreis in grossem Kreis), 530185 ("Slip"), 524140 (Kreuz im Kreis), 272966 (Dreieck mit einem A), 279851 (Schachbrett), 289894 (drei Kreise), 359833 (m im Kreis), 361218 (LL), 386841 (Dreieck und Herz), 395567 (Herz), 397382 (E), 409090 (NN), 404624 (Kreis mit drei Punkten), 425365 (Wabenstruktur), 456157 (zwei Dreiecke und ein Punkt), 384808 bzw. 430951 (Gleichheitszeichen mit farbigen Sektoren), 491733 (Kreuz mit Pfeilen), 573682 (Wappenschild mit zwei Rechtecken), 497491 (elliptische Form/elliptische Form) und auf die internationale Registrierung Nr. 436097 (Dreieck mit abgerundeten Ecken und drei Kreisen). Weiter beruft sie sich auf die Rechtsprechung der Rekurskommission für Geistiges Eigentum (nachfolgend: RKGE) im Teebeutel-Fall (RKGE in sic! 2001, S. 517), sowie in den Entscheiden Stilisiertes Insekt (RKGE in sic! 2006, S. 31) und Stilisiertes Uhrwerk (RKGE in sic! 2006, S. 334).

4.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 495). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Markenrecht. Vergleichbare Sachverhalte, die sich nicht in rechtlicher Weise unterscheiden, sind gleich zu beurteilen (vgl. RKGE, sic! 2001, S. 131 Squality, mit Hinweisen). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ein vereinzeltes Abweichen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken nicht zur Richtschnur für die weitere (falsche) Eintragungspraxis werden darf. Eine abweichende Behandlung im Unrecht ist zulässig, sofern sie nur in vereinzelten Fällen erfolgt ist und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie diese Praxis nicht beibehalten will (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 518; RKGE in sic! 1999, S. 644 Uncle Sam).

4.2 Die Marken Nr. 484666 (Ellipse und Rechteck), 481803 (kleiner Kreis in grossem Kreis), 524140 (Kreuz im Kreis), 272966 (Dreieck mit einem A), 289894 (drei Kreise), 359833 (m im Kreis), 361218 (LL), 386841 (Dreieck und Herz), 409090 (NN), 404624 (Kreis mit drei Punkten), 456157 (zwei Dreiecke und ein Punkt), 384808 bzw. 430951 (Gleichheitszeichen mit farbigen Sektoren), 491733 (Kreuz mit Pfeilen), 573682 (Wappenschild mit zwei Rechtecken), 279851 (Schachbrett) und die internationale Registrierung Nr. 436097 (Dreieck mit abgerundeten Ecken und drei Kreisen) bestehen aus der Kombination zweier oder mehrerer einfacher (geometrischer) Figuren oder Zeichen und nicht wie das streitige Zeichen bloss aus einer einfachen geometrischen Figur. Diese Marken hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 20. Februar 2008 und in der Vernehmlassung vom 15. September 2008 aufgrund der Ausgestaltung und Anordnung der graphischen Elemente zu Recht als unterscheidungskräftig qualifiziert. Auch aus der Voreintragung Nr. 530185 ("Slip") kann nichts zu Gunsten des streitigen Zeichens abgeleitet werden, denn dieses Zeichen in Form eines "Slips" erinnert den Betrachter nicht im entferntesten an eine einfache geometrische Figur (Dreieck, Rechteck, Kreis, etc.). Im Übrigen hat die Vorinstanz an der Verhandlung vom 25. August 2008 darauf hingewiesen, dass der "Slip" möglicherweise auch eine Fehleintragung sein könnte. Auch die von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 16. Mai 2008 gemachten Ausführungen zur Rechtsprechung im Teebeutel-Fall und in den Entscheiden Stilisiertes Insekt und Stilisiertes Uhrwerk sind nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass im Teebeutel-Fall die Art der Darstellung dem Zeichen Unterscheidungskraft verleiht, und dass die Darstellung des zur Diskussion stehenden Zeichens nicht geeignet ist, diesem Unterscheidungskraft zu verleihen. Es stimmt auch, dass bei keinem der Zeichen aus den Entscheiden Stilisiertes Insekt und Stilisiertes Uhrwerk eine einfache geometrische Form dargestellt wurde. Zutreffend ist ebenfalls, dass bei der Marke Nr. 425365 (Wabenstruktur), im Gegensatz zum streitigen Zeichen, eine Farbe beansprucht wird und dass dieser Farbanspruch das an sich banale Sechseck unterscheidungskräftig macht. Ferner handelt es sich bei der Marke Nr. 497491 (elliptische Form/elliptische Form) gemäss Registereintrag um eine durchgesetzte Marke - das Zeichen ist demnach nicht originär unterscheidungskräftig. Insofern kann die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten des streitigen Zeichens ableiten.

Bei den Schweizerischen Marken Nr. 395567 (Herz) und 397382 (E) geht die Vorinstanz davon aus, dass diese beiden Voreintragungen zu alt seien, als dass sie heute noch beachtlich wären. Sie verweist dabei auf den Entscheid Swiss Business Hub (vgl. RKGE in sic! 2004, S. 573), in welchem die Rekurskommision für geistiges Eigentum festgehalten hat, dass eine vor acht Jahren erfolgte Eintragung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich sei. Gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus den geltend gemachten Voreintragungen der Marken Nr. 395567 (Herz) und 397382 (E) nichts zu Gunsten des streitigen Zeichen abgeleitet werden könne, ist nichts einzuwenden. Beide Marken wurden schon vor 16 Jahren (am 24. August 1992 bzw. 19. November 1992) in das Markenregister eingetragen.

Die oben dargelegten Unterschiede zwischen den erwähnten Voreintragungen und dem zur Diskussion stehenden Zeichen sind rechtserheblich, so dass sachliche Gründe für eine ungleiche Behandlung bestehen. Die Ungleichbehandlung mit den geltend gemachten Voreintragungen ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen einen Grenzfall darstelle, weshalb die ausländischen Voreintragungen zu berücksichtigen seien.

Die Tatsache, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen ist, ist für die Schweiz nicht ausschlaggebend, kann aber in Grenzfällen als Indiz für die Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece; RKGE in sic! 2005, S. 875 f. Stars for free). Ein solcher Fall liegt hier, wie oben dargelegt, nicht vor.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die zur Anmeldung gebrachte Bildmarke Nr. 57841/2007 für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsgesuchen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr richtet sich demnach nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Marc Hunziker

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 10. November 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2052/2008
Datum : 06. November 2008
Publiziert : 17. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Markeneintragungsgesuch Nr. 57841/2007 (fig.) "Kugeldreieck"


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
103-IB-268 • 118-II-181 • 120-II-307 • 129-III-225 • 130-III-328 • 131-III-121 • 133-III-342
Weitere Urteile ab 2000
4A.116/2007 • 4A.13/1995
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kreis • bundesgericht • bildmarke • bundesverwaltungsgericht • streitwert • gerichtsurkunde • eintragung • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • beweismittel • farbe • kostenvorschuss • markenregister • sachverhalt • gerichtsschreiber • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • gesuch an eine behörde
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BVGer
B-2052/2008
sic!
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