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A-4492/2017 - 2018-06-28 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Kostenverfügung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4492/2017

Urteil vom 28. Juni 2018

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

1. A._______,
(Verfahren A-4492/2017),
2. B._______,
(Verfahren A-4588/2017),
3. C._______,
(Verfahren A-4623/2017),
4. D._______,
(Verfahren A-4633/2017),
5. E._______,
(Verfahren A-4641/2017),
Beschwerdeführer,

gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Kostenverfügung.

A-4492/2017

Sachverhalt:
A.
Im Juni 2017 absolvierten A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______ das Assessment of Competence für Segelfluglehrer (nachfolgend: AoC FI [S]). B.
B.a Mit Kostenverfügung vom 13. Juli 2017 stellte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) A._______ einen Betrag von Fr. 450.- in Rechnung. Gemäss Verfügung entfallen davon Fr. 400.- für Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises: für Fluglehrerbefähigungen, Einweisungsprüfung, Initial Assessment of Competence AoC (Art. 29 Bst. i Ziff. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 1 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [GebV-BAZL, SR 748.112.11]). Die restlichen Fr. 50.- betreffen Ausweise des Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 30   Ausweise des Flugpersonals
  1.   Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises 125.- 2. eines Nichtberufsausweises 100.- 3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 100.- b. [1] für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung 1. in einem Berufsausweis 75.- 2. in einem Nichtberufsausweis 45.- c. [2] für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.- d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.- e. [3] für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.- 2. für Berufspiloten 600.- f. [4] für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.- g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.-
  2.   Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben. [5]
  3.   Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL).
B.b Mit Kostenverfügungen vom 19. Juli 2017 auferlegte das BAZL C._______, D._______ und E._______ auf gleiche Weise einen Betrag von jeweils Fr. 450.-.
B.c Mit Kostenverfügung vom 19. Juli 2017 stellte das BAZL B._______ einen Betrag von Fr. 550.- in Rechnung. Neben dem vorgenannten Betrag von Fr. 450.- wurden zusätzlich Fr. 100.- berechnet für Ausweise des Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstaustellung eines Nichtberufsausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 30   Ausweise des Flugpersonals
  1.   Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises 125.- 2. eines Nichtberufsausweises 100.- 3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 100.- b. [1] für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung 1. in einem Berufsausweis 75.- 2. in einem Nichtberufsausweis 45.- c. [2] für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.- d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.- e. [3] für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.- 2. für Berufspiloten 600.- f. [4] für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.- g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.-
  2.   Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben. [5]
  3.   Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL).
C.
C.a Gegen die Kostenverfügung vom 13. Juli 2017 erhebt A._______ mit Eingabe vom 12. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Gegen die Kostenverfügungen vom 19. Juli 2017 erheben B._______, C._______, D._______ und E._______ mit Eingaben vom 17. resp. 18. August 2017 je einzeln ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seite 2

A-4492/2017

C.c Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen, korrigierten Verfügung an das BAZL zurückzuweisen. Ferner beantragen sie eine pauschale Aufwandsentschädigung von Fr. 500.-. Ergänzend stellt der Beschwerdeführer 4 den Antrag, das BAZL habe die Gebührenverordnung ordentlich anzuwenden oder anzupassen. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BAZL habe mit Art. 29 Bst. i Ziff. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 1 GebV-BAZL die falsche Gebührennorm angewendet. Jene Bestimmung betreffe allein die Gebühren für die hier nicht einschlägigen Prüfungen zur Erweiterung des Motorpilotenund Hubschrauberausweises. Gemäss Art. 29 Bst. l Ziff. 4
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 3 GebV-BAZL sei für die praktische Flugprüfung für Segelfluglehrer eine Gebühr von lediglich Fr. 250.- zu berechnen. Telefonisch habe das BAZL bestätigt, die Kostenverfügungen seien fehlerhaft. Eine Korrektur habe es jedoch abgelehnt und sie stattdessen auf den Rechtsmittelweg verwiesen. D.
In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 schliesst das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) mit ausführlicher Begründung auf Abweisung der Beschwerden. Eventualiter beantragt es, die Gebühr für das AoC FI (S) sei nach Zeitaufwand zu berechnen und die angefochtenen Kostenverfügungen seien entsprechend anzupassen. In der Begründung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfasse das AoC FI (S) die gesamte Kompetenzüberprüfung als Segelfluglehrer und nicht allein die Flugprüfung (vgl. FCL.935 Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung [EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311/1 vom 25. November 2011). Für das AoC FI (S) sei die geltend gemachte Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3 GebVBAZL nicht anwendbar. Diese Gebührenbestimmung betreffe die Ausstellung der nationalen Segelfluglehrerberechtigung (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. e der Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals [SR 748.222.1]). Für das AoC FI (S) fehle der Gebührentatbestand in der GebVBAZL. Dies sei darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Überarbeitung der GebV-BAZL die Umsetzung der betreffenden europäischen Normen für den Segelflug noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Bei einer Seite 3

A-4492/2017

nächsten Revision der GebV-BAZL werde diese Lücke geschlossen. Da ein Gebührentatbestand fehle, sollte eigentlich die Gebühr für das AoC FI (S) gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL nach Zeitaufwand festgelegt werden. Das AoC FI (S) verursache der Vorinstanz jeweils einen Zeitaufwand von 155 Minuten (15 Min. Vorbereitungsaufwand, 45 Min. Longbriefing, 10 Min. Theorieprüfung, 15 Min. Briefing vor dem Flug, 25 Min. Flug, 15 Min. Debriefing, 20 Min. Debriefing der Prüfung und 10 Min. Administration). Bei dem üblichen Stundenansatz von Fr. 180.- für Leistungen dieser Art müssten demnach eine Gebühr in der Höhe von Fr. 465.- berechnet werden. Hinzuzurechnen wäre der Kostenanteil für An- und Rückreise des Experten. Eine Gebührenerhebung nach Aufwand würde somit im Ergebnis höher ausfallen als die herangezogene Pauschalgebühr von Fr. 400.- für das AoC für Motorflug und Helikopter. Das AoC für Motorflug und Helikopter unterliege bis auf die Länge des simulierten Ausbildungsfluges demselben inhaltlichen wie auch zeitlichen Prüfungsschema wie das AoC FI (S). Es sei daher in Leistung und Zeitaufwand vergleichbar. Das Heranziehen der Pauschalgebühr für das AoC für Motorflug und Helikopter entspreche seit 2016 ständiger vorinstanzlicher Praxis. Sie falle zugunsten der Gebührenpflichtigen aus, wobei Art. 5 Abs. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL eine solche Gebührenermässigung zulasse. Aus den vorangegangenen Ausführungen sei ersichtlich, dass der Begründungstext in den angefochtenen Verfügungen zwar unpräzise und unvollständig, die verfügte Gebührenhöhe im Ergebnis aber korrekt sei. Bei einer mangelhaften Begründung sei das Dispositiv massgebend. Es bestehe demzufolge kein Grund, das Dispositiv anzupassen und die Gebühr von Fr. 400.- auf Fr. 250.- herabzusetzen. E.
Die Beschwerdeführer reichen am 24. resp. 25. Oktober 2017 Schlussbemerkungen ein. Darin halten sie an ihren Anträgen fest. Seitens des Beschwerdeführers 2 gehen keine Schlussbemerkungen ein. Der Beschwerdeführer 4 beantragt ergänzend, es sei die Vorinstanz aufzufordern, eine adäquate Gebühr für den Bereich Segelflug im Rahmen eines StakeholderInvolvement-Prozesses unter Einbezug des Aero-Clubs der Schweiz und des Segelflugverbandes der Schweiz festzulegen. In ihrer Begründung beanstanden die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit Erlass der intransparente Kostenverfügungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich der Kostenzusammenstellung von Fr. 465.- wenden sie ein, ihr Experte sei effektiv nur pauschal mit Fr. 250.nach dem Rechnungsformular entschädigt worden. Der Beschwerdeführer 4 erklärt ergänzend, entgegen der eigenen Ankündigung habe die VorSeite 4
A-4492/2017

instanz es versäumt, die GebV-BAZL im Rahmen eines Stakeholder-Involvement-Prozesses anzupassen. Der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz von Fr. 180.- sei ferner nicht nachvollziehbar. Angesichts der Nettoarbeitszeit sei ein Stundenansatz von Fr. 120.- als adäquat zu erachten. Auch sei eine Quersubventionierung zu Lasten des Bereichs Segelflugs, indem sie allermeist ehrenamtlich als Fluglehrer tätig seien, abzulehnen. F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen).
Die Rechtsschriften in den Verfahren A-4492/2017, A-4588/2017 und A-4623/2017, A-4633/2017 und A-4641/2017 sind grösstenteils identisch. Die in diesen Verfahren angefochtenen Kostenverfügungen der Vorinstanz beziehen sich auf gleichgelagerte Sachverhalte und betreffen die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die fünf Verfahren unter der Verfahrensnummer A-4492/2017 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden.
1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG gegeben ist.
Die angefochtenen Kostenverfügungen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 1.1 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 1.1.2). Sie stammen Seite 5

A-4492/2017

von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführer sind Adressaten der Kostenverfügungen und werden durch die beanstandeten Gebühren materiell beschwert. Sie sind daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 3.2; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.215 mit Hinweisen). Ergänzend beantragt der Beschwerdeführer 4, es sei die Vorinstanz aufzufordern, eine adäquate Gebühr für den Bereich Segelflug im Rahmen eines Stakeholder-Involvement-Prozesses unter Einbezug des Aero-Clubs der Schweiz und des Segelflugverbandes der Schweiz festzulegen. Ob dieses Begehren über den Streitgegenstand hinausführt und in formeller Hinsicht zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, findet die Gebührenerhebung für das AoC FI (S) im bestehenden Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL eine hinreichende rechtliche Grundlage und es ist keine Verletzung des abgaberechtlichen Äquivalenzprinzips festzustellen. Das Begehren des Beschwerdeführers 4 ist daher ohnehin abzuweisen. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist ­ unter Vorbehalt der vorstehenden E. 1.4 ­ einzutreten.
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A-4492/2017

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 mit Hinweisen). 3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz intransparente Kostenverfügungen erlassen habe. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; vgl. zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
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mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar], KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; je mit Hinweisen). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; W ALDMANN/ BICKEL, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.). Im Falle einer Heilung ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). 3.4 Vorliegend wird auch von der Vorinstanz anerkannt, dass die angefochtenen Kostenverfügungen ungenügend begründet sind. Die Gründe, die zur konkreten Gebührenfestsetzung geführt haben, lassen sich nicht in nachvollziehbarer Weise den Verfügungen entnehmen. Die Vorinstanz hat im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Begründung nachgeschoben, wobei im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Beschwerden zu beurteilen ist, ob ihre Rechtsauffassung in der Sache zutrifft. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Da der Verfahrensfehler ­ in Berücksichtigung der Anforderungen an die Begründungsdichte bei Kostenverfügungen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3434/2010 vom 2. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen) ­ nicht besonders schwer wiegt und zudem das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition urteilt, kann hier der Verstoss gegen die Begründungspflicht ausnahmsweise als geheilt gelten. Dem Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. 4.
In materieller Hinsicht richten sich die vorliegenden Beschwerden gegen die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 400.- für das AoS FI (S).
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Nachfolgend erfolgt zunächst ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen, bevor geklärt wird, wie die Gebühr in den konkreten Fällen festzusetzen ist.
5.
5.1 Die GebV-BAZL regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt (Art. 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
a.   die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b.   die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union. [2]
  2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt. [3]
  3.   Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
 
[1] SR 0.748.127.192.68
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL). Art. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 3   Gebührenpflicht
  Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL bestimmt, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis 200.- (Art. 5 Abs. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL). Der Stundenansatz für Inspektorinnen und Inspektoren liegt bei Fr. 180.- gemäss interner Weisung der Vorinstanz (Ziff. 5.2.1 Bst. b der Internen Weisung IW 020 ,,Gebührenerfassung und -verrechnung auf Basis eines integrierten Auftragswesen", Version 1.2, in Kraft seit 1. Juli 2008, nachfolgend: IW 020). Nach Ziff. 5.8 IW 020 gilt dieser Stundenansatz auch für eingesetzte externe Experteninnen und Experten, die eine hoheitliche Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit ausüben.
5.2 Die hier strittigen Gebühren für Prüfungen und Ausweise des Flugpersonals sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Solche dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 127   Grundsätze der Besteuerung
  1.   Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
  2.   Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
  3.   Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Rz. 23 [nachfolgend: St. Galler Kommentar BV]). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweisen; TSCHANNEN, St. Galler Kommentar BV, Art. 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Rz. 24). Das Bundesverwaltungsgericht Seite 9

A-4492/2017

beurteilt Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a.   für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b.   für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1]
  2.   Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2]
  2bis.   Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3]
  3.   Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (Urteile des BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3, A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3 und A-2578/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.1 und 3.3.3, je mit Hinweisen). 5.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.). Eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist in beschränktem Ausmass zulässig (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787). Sie kann auch einer gewissen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit geringem und grossem Aufwand dienen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1 und A-1849/2009 31. August 2009 E. 7.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, die Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. i Ziff. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 1 GebV-BAZL, auf die sich die Vorinstanz in den angefochtenen Kostenverfügungen stütze, sei für den Bereich Segelflug nicht anwendbar. Seite 10

A-4492/2017

6.2 Art. 29 Bst. i
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
GebV-BAZL regelt die Pauschalgebühren für Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises. Nach deren Ziff. 3 Alinea 1 fällt für Fluglehrerbefähigungen, soweit nicht speziell geregelt, eine Gebühr von Fr. 400.- für die Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence AoC) an. Wie die Beschwerdeführer somit zu Recht rügen, regelt diese Gebührenbestimmung spezifisch die Gebühr für das AoC für die Bereiche Motorflug und Helikopter und ist daher für den hier relevanten Bereich Segelflug nicht anwendbar. Dass Art. 29 Bst. i Ziff. 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 1 GebV-BAZL nicht einschlägig ist, wird auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht in Abrede gestellt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, stattdessen greife die Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4
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Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 3 GebV-BAZL, welche für die Segelfluglehrerprüfung eine Gebühr von Fr. 250.- vorsehe.
7.2 Beim AoC FI (S) handelt es sich um eine umfassende Befähigungsüberprüfung im Rahmen des Erwerbs der europäischen EASA-Segelfluglehrerberechtigung (EASA [Europäische Agentur für Flugsicherheit]). Laut Angabe der Vorinstanz besteht das AoC FI (S) aus einem sog. Longbriefing, einer mündlichen Überprüfung der Theoriekenntnisse, einem Briefing, einem simulierten Ausbildungsflug und einem Debriefing. Demgegenüber regelt Art. 29 Bst. l Ziff. 4
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Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 3 GebV-BAZL allein die Gebühr für eine Flugprüfung. Eine solche ist gemäss der überzeugenden Begründung der Vorinstanz für den Erwerb der nationalen Segelfluglehrerberechtigung vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist somit auch die Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
Alinea 3 GebV-BAZL hier nicht anwendbar.
8.
Aus dem vorstehend Gesagten ist zu schliessen, dass die GebV-BAZL keine rechtliche Grundlage bietet, um für das AoC FI (S) eine Pauschalgebühr zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung erweisen sich somit als zutreffend. Der Hintergrund ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz darin zu suchen, dass zum Zeitpunkt der Überarbeitung der GebV-BAZL die Umsetzung der betreffenden europäischen Normen für den Segelflug noch nicht abgeschlossen war. Diese Regelungslücke betr. AoC FI (S) sollte nach der Vorinstanz bei einer nächsten Revision der GebV-BAZL geschlossen werden. Seite 11

A-4492/2017

9.
9.1 Da die aktuelle GebV-BAZL für das AoC FI (S) keine Pauschalgebühr vorsieht, ist die Gebühr gestützt auf Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL nach Zeitaufwand festzulegen. 9.2 Der Zeitaufwand für das AoC FI (S) beträgt nach Darlegung der Vorinstanz rund 155 Minuten: Vorbereitungsaufwand 15 Min., Longbriefing 45 Min., Theorieprüfung 10 Min., Briefing vor dem Flug 15 Min., Flug 25 Min., Debriefing 15 Min., Debriefing der Prüfung 20 Min. und Administration 10 Min. Der genannte Zeitaufwand erscheint plausibel und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Des Weiteren entspricht ein Stundenansatz von Fr. 180.-, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführt, den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL und von Ziff. 5.8 i.V.m. Ziff. 5.2.1 Bst. b der internen Weisung IW 020. Den Stundenansatz von Fr. 180.- für Inspektorinnen und Inspektoren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderen Zusammenhang wiederholt als angemessen und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar erachtet (Urteil des BVGer 4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 (E. 6.6.2) wurde der Stundenansatz von Fr. 180.- für die Aufsichtstätigkeit eines externen Experten bestätigt. Überwiegende Gründe, um im vorliegenden Fall einen abweichenden Stundenansatz festzulegen, sind keine ersichtlich. Für das AoS FI (S) ergibt sich daraus bei einem Zeitaufwand von 155 Min. und einem Stundenansatz von Fr. 180.- eine Gebühr in der Höhe von Fr. 465.-. Hinzuzurechnen ist noch ein Anteil für die Reisekosten des externen Experten (vgl. Art. 9 Bst. e
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 9   Auslagen
  Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV [1] hinaus:
a. [2]   ...
b.   Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
c.   Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
d.   ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
e.   Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
f.   Reise- und Transportkosten im Ausland;
g.   Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
h.   Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.
 
[1] SR 172.041.1
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
GebV-BAZL). Bei dieser Gebührenhöhe kann nicht gesagt werden, es bestehe zum objektiven Wert der Prüfung ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbarendes offensichtliches Missverhältnis bzw. die Höhe der Gebühr halte sich nicht in vernünftigen Grenzen. 10.
10.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe ihr externer Experte nur mit pauschal Fr. 250.- entschädigt und damit von ihnen eine höhere Gebühr erhoben als die effektiv angefallenen Kosten, erweist sich dieser Einwand aus den nachfolgenden Gründen als nicht stichhaltig.
Seite 12

A-4492/2017

10.2 Zu berücksichtigen ist, dass nebst der Vergütung des externen Experten der Vorinstanz auch ein gewisser interner Verwaltungsaufwand für die Durchführung des AoS FI (S) entstanden ist. Die von den Beschwerdeführern zu tragende Gebühr entspricht daher nicht dem Betrag, den die Vorinstanz dem externen Experten ausgerichtet hat (vgl. Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2 mit Hinweisen). Was den internen Verwaltungsaufwand der Vorinstanz betrifft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Pauschalisierung der Gebühr in beschränkten Umfang gemäss Rechtsprechung zulässig ist. Sie kann auch eine gewisse "Quersubventionierung" von Geschäften der Vorinstanz mit geringem und grossem Aufwand beinhalten. Die hier fragliche Gebühr sprengt diesen Rahmen nicht.
11.
Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass für das AoS FI (S) ­ bei einer korrekten Gebührenerhebung nach Zeitaufwand ­ eine Gebühr von Fr. 465.- anfällt (zuzüglich des Kostenanteils für die An- und Rückreise des Experten). Die Gebühr liegt damit über der vorinstanzlich verfügten Gebühr von Fr. 450.-. Die angefochtenen Kostenverfügungen wären demnach zuungunsten der Beschwerdeführer abzuändern (sog. reformatio in peius). 12.
12.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endurteils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (BGE 122 V 166 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.201).
Die "kann"-Formulierung des Gesetzestextes bringt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht automatisch zu einer reformatio in peius zu schreiten ist: Eine solche ist zwar grundsätzlich zulässig, ob sie im konkreten Fall auch tatsächlich vorzunehmen ist, hat die Beschwer-
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deinstanz aufgrund einer umfassenden Prüfung aller relevanten rechtlichen Aspekte zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 26).
12.2 Die Gebührenerhebung nach Zeitaufwand führt für die Beschwerdeführer zu einer Änderung der angefochtenen Kostenverfügungen zu ihren Ungunsten und damit zu einer reformatio in peius. Die hier fragliche Korrektur ist jedoch aufgrund der geringen Höhe des zusätzlich nachzufordernden Betrags nicht von erheblicher Bedeutung. Es ist daher schon aus diesem Grund gerechtfertigt, von einer reformatio in peius abzusehen. Die angefochtenen Gebührenverfügungen sind damit im Ergebnis zu bestätigen (zur Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution, vgl. E. 2.2). 13.
Betreffend die Gebühr von Fr. 50.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 30   Ausweise des Flugpersonals
  1.   Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises 125.- 2. eines Nichtberufsausweises 100.- 3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 100.- b. [1] für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung 1. in einem Berufsausweis 75.- 2. in einem Nichtberufsausweis 45.- c. [2] für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.- d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.- e. [3] für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.- 2. für Berufspiloten 600.- f. [4] für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.- g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.-
  2.   Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben. [5]
  3.   Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL bleibt festzuhalten, dass in diesem Punkt eine fehlerhafte Gebührenerhebung von den Beschwerdeführern nicht substantiiert geltend gemacht wird und eine solche auch nicht erkennbar ist. Analoges gilt, soweit dem Beschwerdeführer 2 zusätzlich eine Gebühr von Fr. 100.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises in Rechnung gestellt wurde (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 30   Ausweise des Flugpersonals
  1.   Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises 125.- 2. eines Nichtberufsausweises 100.- 3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 100.- b. [1] für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung 1. in einem Berufsausweis 75.- 2. in einem Nichtberufsausweis 45.- c. [2] für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.- d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.- e. [3] für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.- 2. für Berufspiloten 600.- f. [4] für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.- g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.-
  2.   Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben. [5]
  3.   Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL).
14.
Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden im Ergebnis als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15.
15.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten ­ unter Berücksichtigung der aus Vereinigung der fünf Verfahren resultierenden Synergieeffekte ­ auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch eine zu knappe Begründung der vorinstanzlichen Kostenentscheide rechtfertigt sich sodann in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6   Verzicht auf Verfahrenskosten
  Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a. [2]   ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b.   andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 500.-. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern zu je gleichen Teilen
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von Fr. 100.- aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
15.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Zu entschädigen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind und nur verhältnismässig geringe Auslagen ersichtlich sind, haben sie unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-4492/2017, A-4588/2017 und A-4623/2017, A-4633/2017 und A-4641/2017 werden unter der Verfahrensnummer A-4492/2017 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu je gleichen Teilen von Fr. 100.- auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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A-4492/2017

5.
Dieses Urteil geht an:
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den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdeführer 4 (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdeführer 5 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich

Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 16
A-4492/2017 28. Juni 2018 09. Juli 2018 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Kostenverfügung

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 127
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 127   Grundsätze der Besteuerung
  1.   Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
  2.   Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
  3.   Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
GebV-BAZL 1
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
a.   die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b.   die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999 [1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union. [2]
  2.   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt. [3]
  3.   Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
 
[1] SR 0.748.127.192.68
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL 3
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 3   Gebührenpflicht
  Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL 5
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 5   Gebührenbemessung
  1.   Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
  2.   Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
  3.   Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
  4.   Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
GebV-BAZL 9
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 9   Auslagen
  Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV [1] hinaus:
a. [2]   ...
b.   Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
c.   Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
d.   ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
e.   Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
f.   Reise- und Transportkosten im Ausland;
g.   Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
h.   Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.
 
[1] SR 172.041.1
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
GebV-BAZL 29
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 29 [1]   Prüfungen des Flugpersonals
  1.   Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Radiotelefonieprüfung 1. praktische Tischprüfung VFR/IFR 100.- 2. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) - für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 150.- - für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.- - für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum 250.- - für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 200.- b. Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.- c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 20.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.- 4. Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz 250.- 5. Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse 450.- d. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H) 1. theoretische Prüfung, pro Fach 30.- 2. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge 400.- 3. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.- e. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.- f. Linienpiloten/Linienpilotinnen A
  2.   Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
GebV-BAZL 30
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)

Art. 30   Ausweise des Flugpersonals
  1.   Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises 125.- 2. eines Nichtberufsausweises 100.- 3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 100.- b. [1] für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung 1. in einem Berufsausweis 75.- 2. in einem Nichtberufsausweis 45.- c. [2] für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben 45.- d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.- e. [3] für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.- 2. für Berufspiloten 600.- f. [4] für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine EASA-Berechtigung 140.- g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.-
  2.   Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben. [5]
  3.   Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
LFG 3
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a.   für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b.   für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1]
  2.   Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2]
  2bis.   Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3]
  3.   Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
LFG 164 VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 6
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 6   Verzicht auf Verfahrenskosten
  Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a. [2]   ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b.   andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG 13
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG 29
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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