Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-505/2015

Urteil vom 28. Februar 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführende,

und deren Kinder
Parteien
C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Syrien,

vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am (...) (Beschwerdeführer) respektive am (...) 2014 über (...) und (...) im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 29. April 2014 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 14. Mai 2014 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 20. Oktober 2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer bei der BzP an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (arabisch) respektive F._______ (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), wo er bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gewohnt habe. Bei der BzP antwortete er auf die Frage, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch seien, sie hätten die Heimat wegen des Krieges verlassen müssen. Die Fragen, ob er oder seine Familie jemals persönliche Probleme mit den Behörden oder mit Dritten gehabt habe, ob er jemals am Bürgerkrieg in irgendeiner Art und Weise beteiligt gewesen sei oder ob er durch den Bürgerkrieg in der Heimat persönlich konkret betroffen gewesen sei, verneinte er. Zudem führte er an, er habe sich nicht politisch engagiert und er und seine Familie würden nach Syrien zurückehren, wenn der Krieg beendet sei, er hoffe, dass die Islamisten dort nicht aktiv bleiben würden.

Bei der Anhörung führte er an, er sei bis Ende (...) (...) des staatlichen (...) in G._______ gewesen, danach habe er nichts mehr gearbeitet. Am (...) hätten Aktivisten der Gruppe Al-Nusra in seiner Abwesenheit Waren an seinem Arbeitsort entwendet. Einige Tage später sei es der syrischen Regierung gelungen, die Al-Nusra aus der Region zu vertreiben. Die Polizei habe ihn gebeten, Aussagen zum Diebstahl zu machen und ein Protokoll zu unterschreiben. Als die nun neu unter der Bezeichnung "Daesch" respektive "IS" (sog. Islamischer Staat) agierende Gruppe Al-Nusra die Region von G._______ zurück erobert habe, sei das Protokoll, das seine persönlichen Daten enthalte, in ihren Besitz gelangt. Daraufhin sei er (...) telefonisch kontaktiert worden, das erste Mal sei er zu einer persönlichen Unterredung eingeladen worden, und als er (...) nicht erschienen sei, hätten sie ihm beim (...) Anruf gedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen auszuliefern. Aus Angst vor einer Entführung oder Tötung sei er mit seiner Familie nach (...) geflüchtet, wo sie (...) Monate geblieben seien. Der (...) habe ihn darüber informiert, dass Mitglieder der "Daesch" sie besucht und erklärt hätten, sie würden ihn töten, wenn er sich ihnen nicht ausliefern würde. Vor der Weiterreise seien sie noch einmal nach F._______ zurückgekehrt, um die für eine Ausreise erforderlichen administrativen Arbeiten zu erledigen. Mit der Hilfe eines Schleppers hätten sie Syrien im (...) ein erstes Mal von (...) aus verlassen. Im (...) seien sie nach Syrien zurückgekehrt, nachdem ihre Bemühungen für ein Visum erfolglos geblieben seien. Im (...) hätten sie das Visum dank der Hilfe (...) in der Schweiz, die eine Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid eingereicht habe, dennoch erhalten, woraufhin sie Syrien definitiv verlassen hätten. Auf die Frage, ob er in der Schweiz politisch aktiv sei, antwortete er, er übe keine Aktivitäten aus, aber er habe an Versammlungen der PYD in (...) und in (...) teilgenommen

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und führte bei der BzP an, sie sei wegen des Krieges aus der Heimat ausgereist. Bei der Anhörung machte sie geltend, Syrien wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen und seitdem gesundheitliche Probleme zu haben.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (...) zu den Akten.

B.
Mit am 24. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. April 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A5/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualtier sei ihnen das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme eine schriftliche Begründung zuzustellen, und es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die auf den Seiten 4, 20 und 28 der Rechtsschrift erwähnten Dokumente (Beilagen 2, 3 und 4) ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden.

D.
Am 28. Januar 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften (Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG [SR 142.31]). Die Anträge in den Ziffern 1 bis 3 und 5 der Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme wies sie ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 13. Februar 2015 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

In Bezug auf das vom Rechtsvertreter wiederholt gestellten Eventualbegehren (Ziffer 8) auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - verwies sie auf die gefestigte Praxis des Gerichts (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das aktuellere Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]), wonach aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe.

Hinsichtlich des eventualiter gestellten Gesuchs um Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel" machte sie darauf aufmerksam, dass blosse Verweise auf Internetseiten (ohne Beweismittelausdruck) zwar grundsätzlich genügen würden, wenn sie hinreichend spezifiziert seien, aber das Risiko inhaltlicher Veränderungen der betreffenden Seiten selbstredend vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführenden gehe, solange keine ausgedruckte Version vorliege, zumal die Abrufung der Seiten durch die am Entscheid beteiligten Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibenden im Entscheidfindungsprozess zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Ergebnissen erfolgen könne.

In Bezug auf das in Art. 50 auf Seite 20 der Beschwerde in Aussicht gestellte unaufgeforderte Nachreichen der Übersetzung der als Beilage 4 eingereichten Kopie des Militärdokumentes verwies sie auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen könne.

F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf gleichzeitig eingereichte Bestätigungen des Sozialamtes von (...) vom (...) betreffend Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Gleichzeitig reichte er eine Französischübersetzung des als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten Dokumentes als Beilage 7, die Kopie einer Reservistenliste der syrischen Armee samt französischer Übersetzung als Beilage 8 und die Kopie eines Kündigungsschreibens betreffend die Beschwerdeführerin samt französischer Übersetzung als Beilage 9 ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2015 weder auf ihre Bedürftigkeit hingewiesen noch um Erlass der Verfahrenskosten oder Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht hätten. Weil nicht ersichtlich sei, weshalb der professionelle Rechtsvertreter diese Verfahrensanträge nicht bereits ordnungsgemäss in der Beschwerdeschrift gestellt habe, weise sie ihn darauf hin, dass der mit dem vorstehend erwähnten Vorgehen unnötig entstandene administrative Aufwand bei allfälligen Verfahrenskosten berücksichtigt werden könne. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG ein, sich bis zum 4. März 2015 (in zweifacher Ausfertigung) zur Beschwerde und zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten sowie zu den unter Angabe der Quellen bezeichneten zahlreichen weiteren Beweismitteln vernehmen zu lassen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 beantragte das SEM unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.

I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 20. März 2015 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung ihrer Beschwerde.

J.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden einen Zeitungsartikel über das Neujahrsfest in (...) und ein Bestätigungsschreiben von (...) betreffend Engagement des Beschwerdeführers einreichen.

K.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Ausdrucke aus dem Internet und dort abrufbare Dokumente an, diese Unterlagen würden deutlich die politische Aktivität des Beschwerdeführers insbesondere auch in der Mithilfe bei der Veröffentlichung regimekritischer Aktivitäten durch Filme und Fotos von Demonstrationen und Anlässen zeigen. Er habe seinen Freund (...), der als Berichterstatter für (...), einer kurdischen News-Plattform, gearbeitet habe, bei seiner Arbeit unterstützt und teilweise sogar vertreten. Als (...) später von den syrischen Behörden gesucht worden und nach (...) geflüchtet sei, habe er den Beschwerdeführer ermächtigt, die Demonstrationen weiterhin zu filmen und der Website (...) zu schicken. Er habe ausserdem dem Verleger der genannten Website auch Fotos und Berichte über Demonstrationen zugestellt. (...) habe alsdann in (...) erneut eine Facebook-Seite unter dem Namen seiner Heimatstadt F._______ eröffnet. Der Beschwerdeführer sei auch hier direkt für die verschiedenen Publikationen zuständig gewesen und er habe die ganze Seite verwaltet. Seine Aufgabe bei der seit (...) existierenden Seite (...) sei das Beschaffen von Neuigkeiten und Fotos für (...) gewesen, der sie anschliessend veröffentlicht habe. Auch bei der Internetseite (...) habe er seinen Freund (...) mit Informationen aus seinem Dorf und mit Fotos bedient.

L.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden ergänzend zur Beschwerde vom 23. Januar 2015, zu den Eingaben vom 13. Februar 2015 und vom 25. Juli 2015, zur Replik vom 20. März 2015 und unter Verweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf im Internet abrufbare Artikel im Wesentlichen anführen, sie seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien weiterhin einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden und durch Leute der Al-Nusra sowie anderer islamistischer Gruppen ausgesetzt. Es sei festzuhalten, dass insgesamt mit einer nochmaligen Verschärfung der Situation in Syrien zu rechnen sei und sich Angriffe und Verfolgungen gegen Oppositionelle, Verräter oder vermeintliche Feinde noch intensivieren würden. Das SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien im vorliegenden Fall umfassend berücksichtigen. Es stehe somit fest, dass die asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden weiter zunehme. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres politischen und ethnischen Profils, wegen der oppositionellen Aktivitäten und der Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers in Syrien einer grossen asylrelevanten Gefahr ausgesetzt seien. Sie erfüllten deshalb eindeutig die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

M.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines Schreibens der syrischen Militärbehörden betreffend Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst vom (...) samt französischer Übersetzung zu den Akten.

N.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter das Original des mit Eingabe vom 8. Februar 2017 zu den Akten gereichten behördeninternen Schreibens der syrischen Militärbehörden betreffend Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist zum Militärdienst vom (...) samt französischer Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig verwies er auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zur Situation in Syrien und führte an, damit ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem individuellen Profil im Falle ihrer Einreise in ihr Herkunftsland verhaftet und dabei nicht mehr freigelassen würden. Es stehe fest, dass sie als Oppositionelle und der Beschwerdeführer zusätzlich als Dienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Syrien einer erneuten, eindeutig asylrelevanten Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt wären. Angesichts der Zusammenarbeit des Regimes und der PYD bestehe für sie eine ausserordentliche Gefahr. Sie würden nicht nur von den syrischen Behörden, sondern höchst wahrscheinlich auch von den Vertretern der PYD respektive YPG, die sie als Oppositionelle und Verräter betrachten würden, verfolgt und womöglich den syrischen Behörden ausgeliefert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015). Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3.

3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

3.2 Die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, den Bruder des Beschwerdeführers (...), dem das SEM am (...) unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte, in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und dessen Status respektive Gefährdung sowie die Frage der Reflexverfolgung zu würdigen, erweist sich als unbegründet. Inwiefern der Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher substanziiert. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe gelten, die auf die Flucht des Bruders des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Sie machten während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder (...) bereits bei der BzP vom 14. Mai 2014 unter Ziffer 3.02 ausdrücklich erwähnt, weshalb dort der Status "Asyl" vermerkt sei, erweist sich angesichts des Umstandes, dass das Asylverfahren seines Bruders zu diesem Zeitpunkt noch hängig war und das SEM ihm erst am (...) Asyl gewährte, als nicht den Tatsachen entsprechend.

3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, weil sie keine Einsicht in das Aktenstück A5/1 und in den sekretariatsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt habe, erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin die Anträge in den Ziffern 1 bis 3 und 5 der Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 abgewiesen hat. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.

3.4 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, es erachte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, als nicht stichhaltig.

3.5 Die weitere Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es gänzlich unterlassen habe, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Einzelnen zu würdigen, wird nicht weiter substanziiert und ist unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente namentlich aufgeführt wurden und auch in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb insbesondere das eingereichte Polizeiprotokoll nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen seitens der Daesch zu dokumentieren.

3.6 Des Weiteren erweist sich auch die Rüge, das rechtliche Gehör sei schwerwiegend verletzt worden, weil das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe, wodurch es fünfzig Prozent der Ausführungen schlicht ignoriert habe, als unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP auseinandergesetzt hat. Zudem bestand angesichts ihrer Antwort auf die Frage bei der Anhörung, weshalb sie Syrien verlassen habe, sie habe ihr Land eigentlich auch während des Bürgerkrieges nicht verlassen wollen, aber dann sei ihr Ehemann bedroht worden und die Probleme hätten ihren Anfang genommen (Akten SEM A13/12 S. 4 Frage 16), womit sie klar zum Ausdruck brachte, keine eigenen Asylgründe zu haben, auch keine Veranlassung, in Bezug auf die aus ihrer Sicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers weitergehende Erörterungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin zu machen.

3.7 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe wurden aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe an Veranstaltungen der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, deutsch: Partei der Demokratischen Union) in (...) und in (...) teilgenommen, in Syrien habe er sich nicht politisch engagieren können, weil er für die Regierung gearbeitet habe, er sei für die PYD und mit ihrer Tätigkeit sehr zufrieden (A12/13 S. 10 Fragen 76, 77 und 78), ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in der Tat keine Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz enthält, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör verletzt hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich indessen nicht als derart schwerwiegend, als dass die Verfügung alleine aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden müsste, zumal sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung nachträglich mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten, weshalb sich die Rüge insoweit vor diesem Hintergrund als unbegründet erweist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.

3.8 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Keine "frappante" Verletzung der Abklärungspflicht stellt die Tatsache dar, dass es das SEM respektive BFM unterlassen hat, das eingereichte Protokoll zu übersetzen beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen, zumal diese Unterlassung, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, vorliegend nicht zu einer faktischen Nichtwürdigung des Protokolls geführt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer bei seiner Anhörung einlässlich auch zum Inhalt des fraglichen Dokuments befragt (A12/13 S. 5 f. Fragen 22 f.) und aufgrund seiner Aussagen entsprechende Rückschlüsse gezogen hat. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass das Dokument inhaltlich die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wiedergibt, ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht auch ohne Übersetzung des Schriftstückes nachgekommen. Zudem ergibt eine inhaltliche Prüfung der Akte A11 (Beweismittelumschlag), dass die sich darin befindlichen Beweismittel mit einem Post it-Kleber nummeriert wurden, weshalb auch keine Verletzung der Pflicht zur korrekten Dossierführung und Paginierung vorliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt.

3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Der Mangel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu betrachten. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die gesuchsbegründenen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Einerseits habe der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung zu seinen Asylgründen Probleme mit in der kurdischen Region Syriens aktiven islamistischen Gruppierungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten diese Probleme bei ihren Befragungen zur Person mit keinem Wort erwähnt und ausdrücklich erklärt, sie hätten weder Probleme mit Dritten gehabt noch seien sie persönlich vom Bürgerkrieg betroffen gewesen. Angesichts der Wichtigkeit der Asylgründe wäre es ihre Pflicht gewesen, die Gründe für ihre Ausreise bereits bei den ersten Befragungen darzulegen. Ihre auf entsprechende Vorhalte bei den Anhörungen erfolgten Antworten seien wenig überzeugend ausgefallen. Unbesehen habe der Beschwerdeführer seine bei der Anhörung geltend gemachten Asylgründe ungenügend substanziiert und auch nicht schlüssig dargelegt. Das von ihm eingereichte Protokoll bestätige zwar die von ihm bei der Polizei gemachten Aussagen zum Diebstahl, aber es vermöge die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme mit Aktivisten des Daesch respektive der Al-Nusra in keiner Weise zu belegen. Folglich komme dem eingereichten Dokument kein Beweiswert zu.

Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ursprung seiner Probleme mit dem Daesch schwer nachvollziehbar seien. So habe er bei der Anhörung ausgesagt, die Polizei habe nur ein einzig auf seinen Aussagen beruhendes Protokoll zum Diebstahl ausgefertigt, was angesichts des Umstandes, dass er am fraglichen Tag gar nicht anwesend gewesen sei, erstaune. Die einzige Person, die an diesem Tag anwesend gewesen sei, werde im Protokoll nicht einmal erwähnt. Seine auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin gemachten Erklärungen zu dieser zumindest fragwürdigen Vorgehensweise der syrischen Behörden seien wenig überzeugend ausgefallen. Unlogisch sei zudem, dass der Daesch das Archiv eines Verwaltungsgebäudes durchforste, um eine Person zu bedrohen, die die Umstände eines Diebstahls beschreibe, bei der sie nicht zugegen gewesen sei, und dies ohne dabei die Aktivisten des Daesch direkt zu beschuldigen. Seine diesbezüglichen Erklärungen bei der Anhörung, namentlich dass ein gewisser (...), mit dem er keine guten beruflichen Beziehungen unterhalten habe, die Dash dazu verleitet haben könnte, ihn zu suchen und zu bedrohen, nicht zu überzeugen vermöchten.

Schliesslich widerspreche es jeglicher Logik des Handelns, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch den Daesch vor seiner Ausreise erneut für (...) oder (...) an seinen Wohnort begeben habe.

Andererseits vermöchten die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen Unsicherheit verlassen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden sei einer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt sein könnten. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat angesichts der Sicherheitslage in Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgegnet, vorab sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG bedeuten würden respektive zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP mit seiner Aussage "Ich hoffe, die Islamisten bleiben nicht aktiv dort." sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass er mit den radikalen Islamisten in seiner Heimat Probleme habe. Zudem gehe aus der Gesamtbetrachtung der Vorbringen der Beschwerdeführenden hervor, dass sie diese Problem mit den radikalen Islamisten als Teil des Krieges in Syrien sehen würden. Somit sei nachvollziehbar, dass sie bei der BzP ausgesagt hätten, sie seien vor dem Krieg - welcher gezielte asylrelevante Auswirkungen in Form der Morddrohungen der Al Nusra gegen sie habe - geflüchtet seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung von sich aus gesagt, sie habe sich bei der BzP nicht zu allen Punkten äussern können und sie sei unterbrochen worden. Die Behauptung des SEM, die gesuchsbegründenden Vorbringen seien ungenügend und nicht überzeugend dargelegt, sei eine pauschale Parteibehauptung, zumal sie individuell, spezifisch, nachvollziehbar und stringent seien. Gleich verhalte es sich mit dem Beweiswert des eingereichten Polizeiprotokolls und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, die klar und glaubhaft seien. Das SEM habe weder das Dokument noch seine Ausführungen gewürdigt, sondern willkürlich als nicht überzeugend abgestempelt. Zudem sei es absurd, den willkürlich agierenden Dschihadisten logisches Denken zu unterstellen.

Zur Feststellung des SEM, es sei erstaunlich, dass lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Diebstahl zu Protokoll genommen worden seien, sei dringend darauf zu verweisen, dass es bei diesem Dokument in erster Linie um die Auflistung der beschädigten und entwendeten Objekte gegangen sei, was er denn auch an mehreren Stellen ausgesagt habe. Angesicht seiner Position als (...) sei es deshalb nachvollziehbar, dass er die Liste habe aufnehmen können und die Polizei seine Angaben protokolliert habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer klar ausgesagt, der beim Diebstahl einzig zugegen gewesene Mitarbeiter habe lediglich einen Tag pro Woche bei ihnen gearbeitet, und am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe er nicht gearbeitet. Er habe auch ausgesagt, dass er die Polizei, die das Protokoll niedergeschrieben habe, soweit möglich informiert habe. Es sei geradezu willkürlich, diesem Dokument keinen Beweiswert zuzuerkennen und die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu degradieren, obwohl gerade dieser Vorfall der Auslöser für die direkte Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Al Nusra respektive Daesch gewesen sei und sie ihre Vorbringen detailliert und nachvollziehbar dargelegt hätten.

Hinsichtlich der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, es erscheine unlogisch, wenn die Daesch die Archive im Verwaltungsgebäude der Behörden nach dem Protokoll durchsuchen würden, um dann eine Person zu bedrohen, die die Umstände des Diebstahls wiedergeben würde, ohne selbst Zeuge der Situation gewesen zu sein, sei dringend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer klar ausgesagt habe, er wisse nicht, wie die Daesch zu diesem Dokument gekommen sei. Die befragende Person bei der Anhörung habe von sich aus die Vorgehensweise der Daesch erwähnt und gleichzeitig als unlogisch bezeichnet. Das SEM unterstelle den Beschwerdeführenden eine Aussage, die sie nicht gemacht hätten, und verwende sie gegen sie, was schlicht willkürlich sei.

Des Weiteren seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu (...) detailliert, nachvollziehbar und offensichtlich zentral für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er habe ausgesagt, dass möglicherweise diese arabische Person, die ihn im Namen der Daesch angerufen und die er als Kunde des Geschäfts gekannt habe, das Polizeiprotokoll beschafft habe. Zudem habe er auch erwähnt, dass die Beziehungen zwischen den Arabern und den Kurden in der Region nicht sehr gut gewesen seien und er selbst unter den Arabern bekannt gewesen sei. Er habe sich als Kurde, der für die Regierung tätig gewesen sei, mit Sicherheit nicht nur Freunde gemacht. Er habe bei den Daesch eindeutig als Feind gegolten und er erfülle in mehrfacher Hinsicht ihr Feindbild. Hinzu komme das Polizeiprotokoll, das seine Aussagen zum Diebstahl im Geschäft sowie seine persönlichen Angaben enthalte und die Daesch als Täter deklariere. Somit liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden gezielt von den Islamisten verfolgt worden seien.

Der Argumentation des SEM, es sei nicht logisch, wenn die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien noch einmal für ungefähr (...) nach Hause zurückgekehrt seien und sich dieser Gefahr ausgesetzt hätten, sei entgegen zu halten, dass sie deutlich ausgeführt hätten, zurückgegangen zu sein, um einige Dinge für die Flucht zu packen. Sie hätten davon ausgehen können, dass sich ihre Verfolger nicht mehr bei ihnen zu Hause aufhalten würden. Zudem sei die Heimreise gut geplant gewesen und die Möglichkeit, aufgegriffen zu werden, sei so weit wie möglich reduziert worden. Sie hätten Vorsichtsmassnahmen getroffen und sie seien nie aus dem Haus gegangen.

Zusammenfassend stehe fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV seien schwerwiegend verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch deshalb zwingend aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung überwiesen werde müsse.

Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG summarisch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat wiederholt und gezielt von Islamisten bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer sei als (...) sowohl der kurdischen und arabischen ansässigen Bevölkerung als auch den Islamisten bekannt gewesen. Er erfülle als Kurde und Staatsangestellter in mehrfacher Hinsicht das Feindbild der Daesch und er habe sich in ihren Augen durch das Protokoll zusätzlich negativ exponiert. Angesichts dieser Ereignisse und der aktuellen Situation in Syrien sei es offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hätten. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

Des Weiteren sei unter Verweis auf das gleichzeitig eingereichte militärische Dokument, wovon eine Übersetzung unaufgefordert nachgereicht werde, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst leisten müsste. Er werde von der syrischen Regierung wegen seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer und Staatsfeind betrachtet. Die zu gewärtigende Strafe sei politisch begründet, weshalb die betroffenen Personen, wie der Beschwerdeführer auch, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Es liege in Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) auf der Hand, dass er aufgrund seines Alters spätestens bei seiner Einreise nach Syrien rekrutiert respektive aufgrund seiner Refraktion verhaftet würde. Zu seinem Status als gesuchter Regierungsgegner und abgewiesener Asylgesuchsteller käme jener des Dienstverweigerers hinzu, der sich als Kurde ohnehin verdächtig mache. Diesbezüglich sei auf die Urteile des Bundeverwaltungsgerichts E-483/2009 vom 29. August 2012 und E-892/2011 vom 22. Oktober 2012 zu verweisen.

Unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte wurde des Weiteren angeführt, diese zeigten auf, wie in Syrien Militärdienstverweigerer oder Deserteure umgehend und auf brutale Weise liquidiert würden. Insbesondere sei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Militärdienstverweigerung von zahlreichen anderen Ländern anerkannt worden. Der Beschwerdeführer wäre sogar nach dem "1953 National Service Act" verpflichtet, Militärdienst zu leisten und somit auf unschuldige Zivilisten und Demonstranten zu schiessen. Im aktuellen Update III des Berichts "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" des UNHCR werde festgestellt, dass sich die Situation seit dem letzten Update im Oktober 2013 weiter dramatisch verschlechtert habe. Das SEM werde aufgefordert, diese Berichte zu berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen. Die Beschwerdeführenden würden als Kurden seitens der Regierung und der islamistischen Gruppen automatisch als äusserst verdächtig betrachtet, insbesondere wenn sie als abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz, dem "feindlichen Westen", zurückkehren müssten. Sie verfügten in diesem Sinne über ein eindeutig exponiertes Profil, das von verschiedenen Seiten in Syrien als sehr feindlich wahrgenommen werde.

Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführenden aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Wie bereits erwähnt, würden sie sich an exilpolitischen Aktivitäten beteiligen, so an einer Veranstaltung anlässlich (...) in (...) im (...). Diesbezüglich werde auf die als Beilage 3 eingereichten Fotos von ihnen verwiesen. Auf einem der Fotos sei der Beschwerdeführer zusammen mit (...) abgebildet.

Zudem sei mit Nachdruck und Verweis auf im Internet abrufbare Artikel darauf hinzuweisen, dass die Kurden mit ihrem politischen, wirtschaftlichen, ethnischen und religiösen Profil ausserordentlich stark in die sich weiterhin zuspitzende Krise eingebunden und betroffen seien. Sie würden für die IS-Dschihadisten ein primäres Feindbild darstellen, das nicht nur in der Religion und der Ethnie gründe, sondern auch in der Politik. Sie würden als direkte und starke Bedrohung verstanden und somit prioritär und gezielt verfolgt. Das blutige Vorgehen des sunnitischen IS gegen die in ihren Augen Ungläubigen richte sich (...) in Syrien und im Irak radikal gegen Jesiden, Kurden, Christen, Juden, irakische und turkmenische Schiiten sowie moderate Sunniten. Bei den Beschwerdeführenden, die als syrische Kurden in Europa Asyl beantragen würden, verschärfe ihr längerer Aufenthalt "im Westen" ihr Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kurden in Syrien und im Irak gezielt verfolgt würden. Das SEM beschränke sich hinsichtlich der Frage der Kollektivverfolgung der Kurden in der angefochtenen Verfügung auf eine pauschale Behauptung ohne Angabe irgendwelcher Quellen. Es hätte zwingend weitere Abklärungen vornehmen oder allermindestens darlegen müssen, auf welche Entscheidgrundlagen es sich abstütze. So habe das Gericht im Urteil D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli 2014 die Beschwerden gutgeheissen und die Sache an das BFM zu Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei habe es ausgeführt, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlimmert habe und die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihnen heute eine Kollektivverfolgung drohe. Bei einem Entscheid des Gerichts in der Sache selber wäre aufgrund der jüngsten Vorgehensweise der Terroristen der Daesch (IS) bereits heute eine Kollektivverfolgung der Kurden zu bejahen. Es werde diesbezüglich ausdrücklich auf die als bekannt vorausgesetzten Medienberichte der letzten Wochen verwiesen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege. Betreffend die aktuelle Situation in Syrien sei auf die beigelegte aktuelle und aussagekräftige Grafik zu verweisen.

Zusammenfassend gehe hervor, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung durch islamistische Milizen drohe. Mit ihrem Profil und nicht zuletzt durch ihr Flucht ins Ausland würden sie von weiteren Parteien, die in den Syrien-Konflikt involviert seien, als Feinde wahrgenommen und bekämpft. Sie gehörten der kurdischen Minderheit an, was sofort das Misstrauen der Islamisten, aber auch der syrischen Behörden, wecken würde. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht bejahrt werden, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK festzustellen.

5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz in Bezug auf die Reservistenliste und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Reservist zum Militärdienst einberufen worden, an, die Liste sei am (...) erstellt worden, zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe. Es sei deshalb sehr erstaunlich, dass er diese Liste erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Ausserdem handle es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Scan-Kopie, die verändert worden sein könnte, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und den dazu eingereichten drei Fotos sei festzustellen, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen vermöchten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden sich auf eine simple Teilnahme an mehreren Veranstaltungen gegen das syrischen Regime beschränken. Zu den anderen eingereichten Beweismitteln sei festzustellen, dass sie sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen und den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen würden.

5.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden anführen, bei der französischen Übersetzung der Reservistenliste habe sich ein Fehler eingeschlichen, das Dokumente datiere eindeutig vom (...) und nicht vom (...). Es werde ausdrücklich beantragt, das Dokument einem arabisch sprechenden Übersetzer vorzulegen, damit er den entsprechenden Fehler und das korrekte Datum bestätigen könne. Sollte dies nicht erfolgen, werde ausdrücklich das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen einer korrigierten Übersetzung beantragt. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers machten sie unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012, auf einen Bericht von Amnesty International vom Oktober 2013 und auf weitere Berichte geltend, das SEM stütze sich bei seiner Begründung, wonach seine exilpolitischen Aktivitäten nicht asylrelevant seien, auf das veraltete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011. Die Beschwerdeführenden gehörten der kurdischen Ethnie an, entstammten einer oppositionell aktiven Familie und hätten bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden. Er gelte in den Augen der syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer und es sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm eine unverhältnismässige Strafe drohe. Seine Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei im Lichte der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG (SR 142.31) zu qualifizieren.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer habe bei der BzP mit seiner Aussage "Ich hoffe, die Islamisten bleiben nicht aktiv dort." sehr wohl zum Ausdruck gebracht, dass er mit den radikalen Islamisten in seiner Heimat Probleme gehabt habe, als haltlos, zumal er die Frage, ob er jemals Probleme mit Dritten gehabt habe, ausdrücklich verneinte (Akten SEM A3/11 S. 7 Ziff. 7.01). Zudem erweist sich seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung, er habe bereits bei der BzP gesagt, ausser dem Bürgerkrieg noch andere Gründe für seine Ausreise gehabt zu haben, aber es sei ihm gesagt worden, sich kurz zu halten und sie nicht auszuführen (A12/13 S. 11 Frage 84), nach einer Durchsicht des Protokolls der BzP als nicht den Tatsachen entsprechend. Der Beschwerdeführer antwortete nämlich auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch seien, sie hätten die Heimat wegen des Krieges verlassen (A3/11 S. 7 Ziff. 7.01). Zudem verneinte er die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen könnten (A3/11 S. 8 Ziff. 7.01). Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte daran gehindert worden sein, seine Asylgründe darzulegen, sind aus dem Protokoll keine ersichtlich. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung von sich aus gesagt, sie habe sich bei der BzP nicht zu allen Punkten äussern können und sie sei unterbrochen worden. Sie erklärte vielmehr auf die Frage, warum sie Syrien verlassen habe und welches die Gründe für ihr Asylgesuch seien, sie seien wegen dem Krieg aus der Heimat ausgereist (A4/10 S. 7 Ziff. 7.01). Zudem verneinte auch sie die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen könnten (A4/10 S. 7 Ziff. 7.01). Auch beim Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu allen Punkten hätte äussern können oder dass sie unterbrochen worden sein könnte.

Des Weiteren ist, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, festzustellen, dass die Vorinstanz sowohl das eingereichte Polizeiprotokoll als auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt hat. Die Entgegnung zur Feststellung des SEM, es sei erstaunlich, dass lediglich die Aussagen des beim Diebstahl nicht anwesenden Beschwerdeführers zu Protokoll genommen worden seien, es sei bei diesem Dokument in erster Linie um die Auflistung der beschädigten und entwendeten Objekte gegangen, vermag nicht zu überzeugen, zumal laut seinen Aussagen nicht lediglich eine Inventarliste, sondern vielmehr ein Protokoll zum Tathergang, zu den mutmasslichen Dieben und auch zu den entwendeten Gegenständen erstellt worden sei (A12/13 S. 5 Frage 23). Als wenig überzeugend erweist sich auch die weitere Entgegnung, wonach der Beschwerdeführer klar ausgesagt habe, der beim Diebstahl einzig zugegen gewesene Mitarbeiter habe lediglich einen Tag pro Woche bei ihnen gearbeitet, und am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe er nicht gearbeitet, zumal sie in keiner Weise zu erklären vermag, weshalb die Polizei lediglich die Aussagen einer beim Diebstahl nicht anwesenden Person protokolliert und auf eine Einvernahme des Mitarbeiters zu einem späteren Zeitpunkt verzichtet haben sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch in der Tat nicht nachvollziehbar, wenn die Daesch die Archive im Verwaltungsgebäude der Behörden nach einem Protokoll durchsuchen würden, das Aussagen einer Person enthält, die aufgrund ihrer Abwesenheit gar nicht in der Lage war, Aussagen zum Tathergang und zu den mutmasslichen Tätern zu machen. Zudem widerspricht das Vorbringen in der Beschwerde, das Protokoll deklariere die Daesch als Täter, der Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, im Protokoll würden die Täter als "irhabi" bezeichnet, was Terrorist heisse.

Auch die weitere Entgegnung zur diesbezüglichen Argumentation des SEM, die Beschwerdeführenden hätten deutlich ausgeführt, sie seien vor der Ausreise nach Hause zurückgekehrt, um einige Sachen für die Flucht zu packen, sie hätten davon ausgehen können, dass sich ihre Verfolger nicht mehr bei ihnen zu Hause aufhalten würden, und zudem sei die Heimreise gut geplant gewesen und die Möglichkeit, aufgegriffen zu werden, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen so weit wie möglich reduziert worden, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es erscheint nämlich in der Tat realitätsfremd, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie tatsächlich wegen der befürchteten Übergriffe untergetaucht sein, erneut der Gefahr ausgesetzt hätten, zu Hause von der Daesch aufgegriffen zu werden.

6.2 Zur zusammen mit der Beschwerde eingereichten Scan-Kopie einer Liste von für die Mobilisation gesuchter Reservisten ist den Beschwerdeführenden zwar insoweit beizupflichten, als bei der nachgereichten französischen Übersetzung fälschlicherweise der (...) als Ausstelldatum vermerkt ist. Wie in der Eingabe vom 20. März 2015 zutreffend angeführt wurde, datiert das Dokument in der Tat vom (...) und nicht vom (...). Dies ergibt sich schon daraus, dass im Dokument gemäss der französischen Übersetzung auf ein Schreiben (...) Bezug genommen wird. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, das Dokument erneut einem arabischsprachigen Übersetzer vorzulegen, damit er den entsprechenden Fehler korrigieren und das korrekte Datum bestätigen kann. Ebenso kann darauf verzichtet werden, eine angemessene Frist zur Einreichung einer korrigierten Übersetzung anzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Andererseits ist in Übereinstimmung mit den anderen Ausführungen in der Vernehmlassung zum eingereichten Dokument festzuhalten, dass es sich in der Tat lediglich um eine Scan-Kopie handelt, die verändert worden sein könnte, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Ergänzend ist nach einer Durchsicht der französischen Übersetzung festzustellen, dass es sich beim fraglichen Schriftstück um ein behördeninternes Dokument handelt, in dem die zuständigen Behörden aufgefordert werden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die gesuchten Personen zu ergreifen. Dass ein solches Schriftstück nicht an die damit gesuchten Personen ausgehändigt wird, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Die Beschwerdeführenden haben denn auch bezeichnenderweise weder in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2015 Angaben dazu gemacht, wie sie in den Besitz eines mit Sicherheit nicht für sie bestimmten Dokumentes gelangt sein könnten. Zudem wird im besagten Schriftstück auch erwähnt, den unten aufgeführten Reservisten seien zwar entsprechende Einberufungsbefehle zugestellt worden, aber sie hätten sich nicht gemeldet respektive eingefunden. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen, diesen Einberufungsbefehl über seine in Syrien zurückgebliebenen Verwandten erhältlich zu machen, was indessen unterblieben ist. Was das mit den Eingaben vom 8. Februar 2017 und vom 22. Februar 2017 zu den Akten gereichte Dokument vom (...) anbelangt, ergibt sich aus der französischen Übersetzung, dass es sich hierbei um ein Schreiben der syrischen Militärbehörden an (...) handle mit der Bitte, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit der Beschwerdeführer als Reservist zum Militärdienst einberufen werden könne. Auch bei diesem Schriftstück
handelt es sich um ein behördeninternes Dokument, das nicht für den Beschwerdeführer bestimmt ist. Weder in der Eingabe vom 8. Februar 2017 noch in derjenigen vom 22. Februar 2017 werden Angaben dazu gemacht, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumentes gelangt sein könnte. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen wurde. Seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, als Reservist aufgeboten und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des Umstandes, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wäre, ein allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an seine Verwandten in Syrien zugestelltes militärisches Aufgebot erhältlich zu machen oder wenigstens seine diesbezüglichen erfolglos gebliebenen Bemühungen offenzulegen, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, er sei aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner aufgefallen, weshalb diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass das staatliche syrische Regime eine allfällige Dienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretieren würde (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7). Ob die Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz allenfalls subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht haben, wird in der nachfolgenden Erwägung 8.2 zu prüfen sein.

6.3 Wie bereits in E. 3.2 ausgeführt wurde, ist hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, den Beschwerdeführenden drohe Reflexverfolgung wegen des Bruders des Beschwerdeführers, dem das SEM am (...) unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte, festzustellen, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe geltend gemacht haben, die auf die Flucht des Bruders zurückzuführen sind. Sie machten während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder (...) bereits bei der BzP vom 14. Mai 2014 unter Ziffer 3.02 ausdrücklich erwähnt, weshalb dort der Status "Asyl" vermerkt sei, erweist sich angesichts des Umstandes, dass das Asylverfahren seines Bruders zu diesem Zeitpunkt noch hängig war und das SEM ihm erst am (...) Asyl gewährte, als nicht den Tatsachen entsprechend.

6.4 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie gehörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im (...) 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

7.3

7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gleichkommt.

7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).

Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

8.

8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und sie erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft, führt dies gemäss Praxis nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 6.3 vorstehend ausgeführt worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung wegen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers droht. Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden mit der eingereichten Scan-Kopie der Reservistenliste mangels Beweiswerts des Schriftstücks nicht gelingt, ein Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist darzutun. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im asylrechtlichen Sinne führen könnte.

8.2 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den Versammlungen der PYD in (...), (...) und im (...) in (...) lassen nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der in E. 7.3.2 erwähnten Praxis schliessen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe über die blosse Teilnahme an Veranstaltungen irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei auf einem der eingereichten Fotos zusammen mit (...) abgebildet, ist mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Dies ist bei den Beschwerdeführenden auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 30. März 2015 eingereichten Dokumente (...) und der in der Eingabe vom 25. Juli 2015 neu geltend gemachten anderweitigen Aktivitäten des Beschwerdeführers (...) nicht der Fall, zumal auch sie nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement zeugen. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

8.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausgeführt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 abgewiesen.

12.

Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da jedoch das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Auferlegung der Verfahrenskosten befreit.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-505/2015
Date : 28. Februar 2017
Published : 08. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014.


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  42  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  26  32  33  35  48  52  57  63  65
BGE-register
126-I-97
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2000/16 • 2001/1 • 2006/6