Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 338/2023
Urteil vom 27. November 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 (VWBES.2022.298).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die aus der Türkei stammende A.________, geb. 1964, reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 2. Oktober 1983 im Alter von 19 Jahren zu ihrem damaligen Ehemann B.________ in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. 1989 wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt und diese alle fünf Jahre, zuletzt bis 31. Juli 2020, verlängert. Sie hat drei in der Schweiz lebende, zwischenzeitlich erwachsene Kinder (geb. 1985, 1989 und 1997), um deren Betreuung sie sich vollständig kümmerte. Ihr Mann trennte sich im März 2006 von ihr und machte in der Türkei die Scheidung anhängig, welche 2011 vollzogen wurde. A.________ erklärte, in diesem Rahmen keine Unterhaltsbeiträge von ihrem ehemaligen Mann für sich und die Kinder erhalten zu haben. Einer Erwerbstätigkeit ging sie bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils nie nach. Seit 16. März 2006 bezieht sie Sozialhilfe; dieser Betrag belief sich per 15. August 2022 auf rund Fr. 351'546.--.
A.b. Am 28. Mai 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung. Zwischen dem 6. August 2020 und dem 5. August 2021 erkundigten sich ihre Tochter und ein Bekannter aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in ihrem Namen mehrfach schriftlich oder telefonisch beim Migrationsamt des Kantons Solothurn nach dem Verfahrensstand. Es wurde jeweils mitgeteilt, dass die entsprechende Prüfung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs noch andauere. Mit Schreiben vom 30. November 2021 stellte das Migrationsamt A.________ in Bezug auf ihr Gesuch diverse Fragen. Die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene A.________ nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 zu diesen Fragen Stellung und beantragte die Gutheissung ihres Gesuchs. Nach weiteren Abklärungen seitens des Migrationsamts gewährte dieses A.________ mit Schreiben vom 18. Mai 2022 das rechtliche Gehör betreffend den vorgesehenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die vorgesehene Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung ihrer Bewilligung. A.________ nahm mit Schreiben vom 8. Juni 2022 Stellung und beantragte, es sei von einem Widerruf bzw. einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
Eventualiter sei sie zu verwarnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, welchem das Migrationsamt angegliedert ist, gab dem Sistierungsgesuch nicht statt, widerrief mit Verfügung vom 5. August 2022 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.
B.
Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 17. August 2022 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung; eventualiter sei sie zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Urteil vom 8. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, wies A.________ weg und drohte ihr unter Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, sie habe die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 beantragt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Departement des Innern sei stattdessen anzuweisen, ihre Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter beantragt sie, es sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt mit Schreiben vom 16. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auf eine Vernehmlassung verzichtet es unter Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn stellt mit Schreiben vom 16. August 2023 denselben Antrag und verzichtet unter Verweis auf die Akten, seine Verfügung vom 5. August 2022 und den verwaltungsgerichtlichen Entscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 schreibt die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: |
a | sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und |
b | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und |
c | sie integriert sind. |
3 | Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. |
4 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53 |
5 | Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54 |
6 | Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Nicht weiter einzugehen ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern"; diese gilt wie erwähnt von Gesetzes wegen zeitlich unbegrenzt (Art. 34 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: |
a | sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und |
b | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und |
c | sie integriert sind. |
3 | Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. |
4 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53 |
5 | Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54 |
6 | Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55 |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2023 betreffend Anstellung bei der C.________ GmbH mit Arbeitsbeginn per 1. Juli 2023 in einem 80%-Pensum und mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'800.-- einreicht, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.
3.
Eine Niederlassungsbewilligung kann u.a. widerrufen werden, wenn eine Ausländerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
3.1. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
3.2. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der jahrelange Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von über Fr. 350'000.-- im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als gewichtig und dauerhaft einzustufen ist (vgl. Urteil 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auch ihre Annahme, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in Zukunft andauern würde bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig von der Sozialhilfe ablösen werden könne, erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung, war seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht erwerbstätig und hat demnach nie am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen. Zudem scheiterten die im Verlauf des verwaltungsrechtlichen Verfahrens getätigten Bewerbungsversuche (sogar) im Niedriglohnsektor.
3.3. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nach mehreren erfolglosen IV-Anmeldungen ein fünftes IV-Verfahren betreffend rezidivierender depressiver Störung und generalisierter Angststörung hängig war, nichts zu ändern.
3.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ging der Hausarzt in seinem Bericht vom 29. September 2021 trotz andauernder und zusätzlich beginnender somatischer Beschwerden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für vier bis sechs Stunden täglich aus und erwähnte als hauptsächlich hemmende Eingliederungsfaktoren die Sprachbarriere und die kulturelle Einstellung der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Psychiater stellte sich hingegen in seinem sehr knapp gehaltenen bzw. lediglich stichwortartig auf einen Standardfragebogen antwortenden Bericht vom 4. Oktober 2021 auf den Standpunkt, es sei in psychischer Hinsicht seit Februar 2013 unverändert von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der in der Folge eingeholten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Diensts vom 27. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei und die IV-Neuanmeldung demnach materiell zu prüfen ist. Die dokumentierten Krankheiten, deren klinische Befunde bzw. das funktionelle Ausmass seien jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilbar; insbesondere wird bemängelt, dass der Psychiater weder klinische Details beschreibe
noch nachvollziehbare bzw. objektivierbare Testergebnisse mitteile sowie sich nicht zum Verlauf der nun bereits zehnjährigen, u.a. pharmakotherapeutischen, Behandlung äussere. Angesichts des knapp gehaltenen Berichts lasse sich in versicherungsmedizinischer Hinsicht daher das psychische Leiden auch im Längsschnitt nicht nachvollziehen. Auch die somatischen Funktionseinschränkungen seien nicht abschliessend beurteilbar, zumal bezüglich der ungünstigen Prognose einer Eingliederungsfähigkeit gesundheitsfremde, personbezogene Faktoren wie die Sprachbarriere und die kulturelle Einstellung genannt würden, welche im Rahmen einer IV-medizinischen Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszuklammern wären. Der regionale ärztliche Dienst empfahl deshalb zur abschliessenden Beurteilung eine polydisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtung (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3.2. Der Ausgang des IV-rechtlichen Verfahrens war zum Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids demnach zwar noch offen bzw. lag bis dahin - mithin über ein Jahr später - die angeregte polydisziplinäre Begutachtung noch nicht vor. Ausgehend von den bislang negativen IV-Bescheiden und den aktuellen ärztlichen Berichten konnte - obschon sich der Gesundheitszustand einer Person sozialversicherungsrechtlich relevant verändern kann - jedoch kaum mehr mit einer IV-Rente gerechnet werden (vgl. Urteil 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.2), was selbst die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerdeschrift, Rz. 12). Die Vorinstanz durfte deshalb unter den gegebenen Umständen ohne ihr Ermessen zu überschreiten von einer Verfahrenssistierung absehen (vgl. auch Urteil 2C 949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2), obschon psychosoziale Faktoren wie der Migrationshintergrund der Beschwerdeführerin gesundheitsbeeinflussend sein können und damit ein selbständiges Krankheitsbild verstärken oder gar auslösen sowie (mit) kausal für eine Erwerbsunfähigkeit sein können (Gabriela Riemer-Kafka, Aktuelle Fragen rund um die Begutachtung: Digitalisierung, invaliditätsfremde Faktoren, Observation, Vortrag asim Basel vom 16. Oktober 2019,
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin ferner (sinngemäss) geltend macht, sie sei vor der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 nicht gehalten gewesen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sozialhilfeabhängigen Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nach neuem Recht die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert. Dabei darf im Sinne einer Gesamtbetrachtung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden (Urteil 2C 389/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3; vgl. ferner BGE 148 II 1 E. 5.3).
3.5. Im Ergebnis ging die Vorinstanz damit zu Recht davon aus, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
4.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
|
1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.1. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
4.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine hohe Summe an Sozialhilfegeldern bezogen. Sie vermochte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend darzutun, dass sie in naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen können. Sie wird - wenn überhaupt - aufgrund nur kurzer Erwerbstätigkeit bloss eine minimale Teil-AHV-Rente oder gegebenenfalls eine wohl kaum existenzsichernde IV-Rente beziehen und somit zur Deckung ihres Existenzbedarfs anhaltend auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, zumal sie über kein (nennenswertes) Pensionskassenguthaben verfügen dürfte. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar keinen Widerrufsgrund dar (vorstehende E. 3.1), ist praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit aber von Bedeutung (BGE 149 II 1 E. 4.6; Urteile 2C 98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4; 2C 562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2).
4.3. In Bezug auf das Selbstverschulden erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten bisherigen Anwesenheit in der Schweiz auf die Unterstützung ihres früheren Ehemanns, ihrer erwachsenen Kinder und vor allem während ca. 17 Jahren des Staates abgestellt habe, ohne sich auch in Phasen eines guten Gesundheitszustands und sich verringernder Betreuungsaufgaben aus eigenem Antrieb um eine berufliche, sprachliche und soziale Integration zu bemühen; die Bedürftigkeit habe unter diesen Umständen als selbstverschuldet zu gelten. Im Ergebnis ist auch diese Beurteilung nicht zu beanstanden:
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Situation für sie nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann sicherlich nicht leicht war; sie erhielt gemäss eigenen Angaben von ihrem ehemaligen Ehegatten keine Unterstützungsleistungen und musste sich alleine um die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder kümmern. Die Vorinstanz hielt allerdings auch fest, dass die Beschwerdeführerin bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nie erwerbstätig war. Schon im Zeitpunkt des Beginns des Sozialhilfebezugs 2006 war ihr jüngstes Kind 9-jährig, womit es ihr grundsätzlich bereits dann möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil 2C 283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.6.2), sich (zumindest in Teilzeit) um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat sie sich darum bemüht, sich wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin ist zwar seit längerer Zeit wegen einer neuropsychiatrischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung; ihre bisherigen Gesuche um Zusprechung einer IV-Rente blieben indessen erfolglos und auch betreffend dem aktuell hängigen Gesuch ist kaum mit einer anderen Beurteilung zu rechnen; eine Arbeitsunfähigkeit ist insofern nicht ausgewiesen. Daran
vermag der gegenteilige aber wenig aussagekräftige Arztbericht vom 4. Oktober 2021 nichts zu ändern (vorstehende E. 3.3).
4.4. Die Beschwerdeführerin kam 1983 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit über 40 Jahren. Ihre erwachsenen Kinder und Enkelkinder leben ebenfalls hier. Ein grosses privates und familiäres Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist damit zu bejahen. Zu Recht relativiert hat die Vorinstanz indes das private Interesse mit Blick auf die mangelhafte Integration der Beschwerdeführerin: Sie hat sich seit ihrer Einreise zu keinem Zeitpunkt ernsthaft um eine Anstellung oder Einsätze im zweiten Arbeitsmarkt bemüht. In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwar einen Testausweis eingereicht, der eine mündliche Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 bestätigt; indessen hat sie den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden und den Kurs insgesamt zu weniger als 80% besucht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt darauf davon ausging, dass die Akten letztlich "kein eindeutiges Bild über die Sprachkompetenzen" gäben, die Beschwerdeführerin jedoch den Nachweis für ihr Sprachniveau nicht erbracht habe und diesbezüglich ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar wäre. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der sozialen Integration - abgesehen von familiären Beziehungen - keine nennenswerten Verbindungen in der Schweiz vorweisen. Ihre Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur entspricht damit nicht der langen Aufenthaltsdauer, womit nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden kann.
4.5. Nach einem 40-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es für die Beschwerdeführerin bestimmt nicht einfach, sich in ihrem Heimatland wieder einzugliedern. Gleichwohl erscheint ihr eine Rückkehr in die Türkei entgegen ihren Einwendungen zumutbar: Die Beschwerdeführerin lebte bis ins Erwachsenenalter in ihrem Heimatland; sie hat dort insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und wurde dort sozialisiert. Die Beschwerdeführerin ist in sprachlicher und kultureller Hinsicht nach wie vor mit ihrem Heimatland verbunden, wie es sich auch aus dem hausärztlichen Bericht vom 29. September 2021 ergibt; zudem ist sie jeweils ferienhalber dorthin zurückgekehrt. Auch wenn sie, wie sie geltend macht, in der Türkei seit dem Tod ihrer Eltern keine persönlichen Kontakte mehr haben sollte, erscheint es ihr deshalb möglich, dort erneut Fuss zu fassen. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland dürften für sie angesichts dessen, dass sie keinerlei Berufsbildung und Arbeitserfahrungen mitbringt, nicht einfach sein. Allerdings konnte sie auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht Fuss fassen.
In familiärer Hinsicht ist sodann nachvollziehbar, dass die erwachsenen Kinder und Enkelkinder für die Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Diese Beziehungen können allerdings über regelmässige Ferienbesuche und mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern (und Enkelkindern), wie es die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Recht auf Familienleben geltend macht (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.6. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei wegen ihres Gesundheitszustands unzumutbar wäre, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wie ihr in der Türkei der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu den für sie gegebenenfalls erforderlichen Medikamenten verwehrt sein sollte.
4.7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung widerrufen und eine Rückstufung nicht geprüft wurde.
4.7.1. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
|
1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
4.7.2. Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und die neue Regelung des Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs per 1. Januar 2019 im Prinzip für eine Verwarnung als Vorstufe zu einer Entfernungsmassnahme sprechen, durfte im vorliegenden Fall dennoch darauf verzichtet werden. Trotz ihrer langen Anwesenheit konnte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren und ihre Fürsorgeabhängigkeit dauerte jahrelang an, ohne dass sie sich um eine Ablösung von der öffentlichen Unterstützung bemüht hätte. Zumindest ab August 2020 war ihr aufgrund telefonischer Nachfragen bekannt bzw. bewusst gewesen, dass ihr Sozialhilfebezug migrationsrechtlich ein Thema war; spätestens seit dem 5. August 2021 wusste sie sodann um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen ihres Sozialhilfebezugs. Auch in den seither bis zum Erlass des angefochtenen Urteils vergangenen knapp zwei Jahren hat sie ihre soziale oder wirtschaftliche Situation jedoch nicht massgeblich verändern können. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert beanstandet, kann sie für einen Zeitraum von 13 Monaten lediglich 10 Bewerbungen vorweisen; aus der Besuchsbestätigung
des Deutschkurses ergibt sich, dass sie diesen zu weniger als 80 % besucht hat. Obwohl sie um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen ihres Sozialhilfebezugs wusste, hat sie sich damit immer noch nicht hinreichend bemüht, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass nicht mehr mit einer nennenswerten Wirkung einer Verwarnung zu rechnen war.
4.7.3. Da sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als den Umständen angemessen erweist, ist ebenso wenig zu beanstanden, dass das Migrationsamt eine Rückstufung letztlich nicht in Betracht gezogen hat. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil 2C 48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war Letztere sodann insofern nicht mehr Streitgegenstand, als die rechtsvertretene Beschwerdeführerin eventualiter nur die Verwarnung beantragte.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123 |
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu gelten hatte und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti