Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 329/2022
Urteil vom 27. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. Februar 2022 (VB.2021.00722).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die schwedische Staatsangehörige A.________ (geb. 1956) stammt ursprünglich aus der Türkei. Sie ist Mutter von zwei volljährigen Töchtern und war vom 2. Februar 2008 bis zum 23. Oktober 2018 mit dem türkischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet.
Am 5. April 2006 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. A.________ und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis Ende Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März 2017 mit über Fr. 102'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Juli 2014 ging A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018 liess sie sich frühpensionieren und bezog Ergänzungsleistungen anstelle von Sozialhilfe. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2020 wies A.________ 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42 auf.
Mit Verfügung vom 7. März 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A.________ ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt hatte. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 8. Januar 2020). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge setzte das Migrationsamt A.________ eine Frist bis zum 30. April 2020 zum Verlassen der Schweiz. Die Ausreisefrist wurde ihr aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge der Corona-Pandemie am 17. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 erstreckt.
A.b. Am 30. April 2020 informierte die C.________ GmbH das Migrationsamt, sie beabsichtige, A.________ ab dem 1. Juni 2020 als Sachbearbeiterin zu einem Arbeitspensum von 60 % mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.-- (inkI. 13. Monatslohn) anzustellen. Der Arbeitsvertrag wurde am 30. April 2020 unterzeichnet. Gestützt auf diesen Sachverhalt erteilte das Migrationsamt A.________ am 29. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Arbeitsverhältnis wurde anschliessend mit Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2020 auf den 30. Juni 2020 wieder aufgelöst. Am 1. Juli 2020 schloss A.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH ab. Dabei wurde sie ebenfalls als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum, diesmal zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-- (inkl. 13. Monatslohn) angestellt. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH sowie der C.________ GmbH war E.________.
A.c. Am 14. Juli 2020 erlitt A.________ einen Unfall. Die D.________ GmbH meldete den Unfall der SUVA. Gemäss Schadenmeldung stürzte A.________ über ein Staubsaugerkabel und war infolge des Unfalls vom 14. Juli 2020 bis 1. Juni 2021 zu 100 % krankgeschrieben. Am 31. Juli 2020 informierte die SUVA die D.________ GmbH darüber, dass A.________ Versicherungsleistungen infolge eines Berufsunfalls erhalte. Mit Verfügung vom 16. November 2020 lehnte die SUVA ab, A.________ weitere Versicherungsleistungen zu erbringen, da nicht nachgewiesen sei, dass sie für die D.________ GmbH tätig gewesen sei. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab. A.________ erhob dagegen am 15. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2021. Der gegen die Verfügung des Migrationsamts gerichtete Rekurs wurde mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. September 2021 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2022 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass A.________ weiterhin zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit den Ländern der EU/EFTA berechtigt sei, und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A.________ eine Härtefallbewilligung zu erteilen und diese dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und jedenfalls von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorliege.
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das SEM lässt sich nicht vernehmen.
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
A.________ reicht am 17. Mai 2022, am 24. Februar 2023, am 10. März 2023, am 19. April 2023 und am 7. August 2023 weitere Eingaben ein. Das Migrationsamt reicht am 10. Februar 2023 eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin (subeventualiter) die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
|
a | die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); |
b | schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; |
c | den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; |
d | Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; |
e | den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; |
f | Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; |
g | den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; |
h | den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; |
i | ... |
j | Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; |
k | die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; |
l | die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
|
a | die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); |
b | schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; |
c | den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; |
d | Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; |
e | den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; |
f | Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; |
g | den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; |
h | den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; |
i | ... |
j | Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; |
k | die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; |
l | die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. |
1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zur Fällung des Urteils durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu sistieren, ist als gegenstandslos abzuschreiben, nachdem das betreffende Urteil am 17. November 2022 gefällt worden ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Soweit die Beschwerdeführerin und das Migrationsamt im Verfahren vor Bundesgericht Unterlagen (insbesondere im Zusammenhang mit einem neuen Arbeitsverhältnis) einreichen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2022 erstellt wurden, können diese als echte Noven nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für das Vorbringen, sie habe eine neue Arbeitsstelle gefunden, und das entsprechende Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Februar 2022. Bezüglich der neu eingereichten, vor dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen wird nicht dargetan, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben hat. Sie sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C 790/2021 vom 7. März 2023 E. 4.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Vorinstanz eine persönliche Anhörung beantragt, um ihre sprachliche und kulturelle Integration belegen zu können. Indem die Vorinstanz sie weder angehört noch begründet habe, warum dieser Antrag abgewiesen worden sei, habe sie die Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat in gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht eine gute Integration der Beschwerdeführerin festgestellt. Da sie in diesem Punkt von einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sachverhalt ausgegangen ist, war eine persönliche Anhörung nicht erforderlich und musste ein Verzicht hierauf auch nicht weiter begründet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner beanstandet, die Vorinstanz habe nach Erhalt der Akten des Sozialversicherungsgerichts ein Urteil gefällt, ohne ihr zuvor ein Recht auf Stellungnahme einzuräumen, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. November 2021 Frist gesetzt, um verschiedene Aktenstücke und Beweismittel aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, sich zu den sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen zu äussern bzw. einen Beweisantrag zu stellen.
Mangels ausreichender Substanziierung nicht näher einzugehen ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, soweit sie der Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht aberkannt habe.
4.
Streitgegenstand ist, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht widerrufen worden ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin weder als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. |
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. |
4.2. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; 131 II 339 E. 3, je mit Hinweisen, Urteil 2C 168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).
4.3. Nach Art. 6 Abs. 6

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. |
absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, EU/EFTA-Aufenthalts- und EU/EFTA-Grenzgängerbewilligungen widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erfüllung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23

SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen |
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1 | Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. |
2 | Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.66 |
Gemäss Art. 4

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. |
4.4. Die Vorinstanz erwog, es lägen zahlreiche Hinweise auf ein Scheinarbeitsverhältnis vor. Die damals 64-jährige Beschwerdeführerin habe nach rund sechsjähriger Erwerbslosigkeit und im April 2018 erfolgter Frühpensionierung verbunden mit Ergänzungsleistungsbezug am 30. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH abgeschlossen. Gestützt auf den - kurz vor Ablauf der gestützt auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung festgesetzten Ausreisefrist - abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Diese Gesellschaft habe der Beschwerdeführerin noch im ersten Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Umso überraschender erscheine die Neuanstellung bei der wirtschaftlich dem gleichen Eigentümer gehörenden D.________ GmbH per 1. Juli 2020 mit einer Lohnsteigerung von Fr. 1'300.-- pro Monat bei der gleichen Position als Sachbearbeiterin. Gemäss Akten der SUVA sei es nach dem mutmasslichen Arbeitsunfall am 14. Juli 2020 zu einem Zerwürfnis der Beschwerdeführerin mit dem wirtschaftlichen Eigentümer der D.________ GmbH gekommen, weil er ihr den Monatslohn Juli 2020 nicht ausbezahlt habe. Gleichwohl sei der
Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den betreffenden Monat ausgestellt worden. In dem an das Migrationsamt gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2020 des wirtschaftlichen Eigentümers der Gesellschaft fänden der Arbeitsunfall und die daraus resultierende, seit einem halben Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls keinerlei Erwähnung. Vielmehr habe dieser in dem beiliegenden Qualifikationsblatt bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit "07.07.2020" weiterhin als Sachbearbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 3'200.-- angestellt sei und er gedenke, das Arbeitsverhältnis fortzuführen; der neue Arbeitsvertrag sei auf eine "ordnungsgemässe Firmenänderung" zurückzuführen. Diese Stellungnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin seien trotz des offenbar grossen Streits zwischen dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft und der Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen eine Qualifikation der Arbeitsverträge als Gefälligkeitsverhältnisse spreche einzig, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2020 von der C.________ GmbH eine einmalige Zahlung von Fr. 500.-- erhalten habe, wobei es sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin um eine Lohnzahlung handle. Dieses Arbeitsverhältnis spiele für die Beurteilung jedoch
insofern keine Rolle, als es per 30. Juni 2020 aufgelöst worden sei.
Sodann erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, Umstände darzutun, die trotz dieser klaren Indizienlage für ein tatsächliches Arbeitsverhältnis sprächen, nicht nachgekommen. Bei den eingereichten Fotos sei unklar, wann die Aufnahmen erfolgt seien und ob sie Büroräumlichkeiten der D.________ GmbH zeigten. Die Beschwerdeführerin habe auch Unterlagen zu einer Website "X.________.com" eingereicht, an welcher sie während ihrer Tätigkeit bei der D.________ GmbH angeblich gearbeitet habe. Ein Zusammenhang dieser Website zum Gesellschaftszweck der D.________ GmbH sei jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der klaren Indizienlage brauche der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, welcher ebenfalls die Prüfung eines Scheinarbeitsverhältnisses mit der D.________ GmbH zum Gegenstand habe, nicht abgewartet zu werden.
4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht: Es seien nachweislich schriftliche Arbeitsverträge der C.________ GmbH und der D.________ GmbH eingereicht worden. Der Inhaber der beiden Firmen hätte sie nicht ab dem 1. Juni 2020 zunächst über die eine, dann ab dem 1. Juli 2020 über die andere Firma angestellt, wenn das ganze Arbeitsverhältnis von vornherein zum Schein abgeschlossen worden wäre. Auch die Lohnsteigerung gegenüber dem ersten Arbeitsmonat Juni 2020 liesse den Arbeitsvertrag als glaubhaft erscheinen, da die Höhe des Lohns Ausfluss der Privatautonomie sei. Dass sie keine Dokumente über den Arbeitseinsatz einreichen könne, sei nicht ihr, sondern dem Arbeitgeber vorzuwerfen. Die Vorinstanz unterstelle ihr, dass im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis unzutreffende Urkunden eingereicht worden seien, um damit Leistungen einer Versicherung zu erschleichen, ohne den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts abzuwarten. Dass ihr die C.________ GmbH aus wirtschaftlichen Gründen habe kündigen müssen, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass sie dort erfolgreich gewesen sei und die Stelle für eine bessere Stelle aufgegeben habe. Sie habe nicht wissen müssen, dass es
sich beim wirtschaftlichen Eigentümer der beiden Gesellschaften um einen "windigen Unternehmer" gehandelt habe, der mit seinen verschiedenen Firmen unterwegs gewesen sei und deren Zwecke ausgedehnt oder zu ändern beabsichtigt habe. Mit diesen Vorbringen stellt sie den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. offensichtlich falsch wäre. Damit genügt sie den Anforderungen an Sachverhaltsrügen gemäss Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe der Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe, bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid bereits am 23. Februar 2022 gefällt worden ist und die Eingabe vom 25. Februar 2022 daher nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
4.6. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde zwar ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH abgeschlossen; eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die D.________ GmbH ist jedoch nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |
4.7. Die der Beschwerdeführerin nach ihrer am 5. April 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 widerrufen worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie seither bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten in der Schweiz ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht aufgrund von Art. 4

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt. |
4.8. Unbegründet ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
|
a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. |
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a | er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder, |
b | falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. |
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
5.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Die Rechtsprechung, wonach nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig für einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens genügende Beziehungen zum Land zu vermuten sind, ist nicht anwendbar, wenn das Anwesenheitsrecht bereits rechtskräftig erloschen ist; Urteile 2C 734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 2C 89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2.3). Auch in einem solchen Fall ist jedoch ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht ausgeschlossen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (Urteil 2C 734/2022 vom 3. Mai 2022 E. 5.3.4 und E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Sie habe ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Sozialleben in der Schweiz, spreche sehr gut Deutsch und ihr Legalverhalten sei einwandfrei.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig verweigert. Sie kann sich daher nicht auf die Vermutung berufen, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren in der Regel von genügend engen Beziehungen zum Land auszugehen ist. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ging die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste mit insgesamt Fr. 102'000.-- Sozialhilfe unterstützt werden. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich die Beschwerdeführerin demnach nicht zu integrieren. Es liegt damit keine besonders ausgeprägte Integration vor. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 96

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts ihres überdurchschnittlich ausgeprägten Soziallebens in der Schweiz, ihrer Deutschkenntnisse, des einwandfreien Legalverhaltens und der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Schweden überwiege ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
5.5. Die Vorinstanz hielt fest, dass die im Alter von 50 Jahren in die Schweiz eingereiste, seit bald 16 Jahren hier lebende Beschwerdeführerin in sprachlicher wie sozialer Hinsicht integriert und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. In Anbetracht dessen, dass sie seit Juli 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sie mit insgesamt Fr. 102'000.-- Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen, seit ihrer Frühpensionierung am 1. April 2018 auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und 38 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 127'782.42 gegen sie registriert seien, könne sie nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Da einer Reintegration in Schweden, wo sie vor ihrem Umzug in die Schweiz während 20 Jahren wohnhaft gewesen sei, nichts entgegenstehe, sei in Anbetracht der hohen Verschuldung und der fehlenden beruflichen Integration der Beschwerdeführerin die Wegweisung verhältnismässig.
Mit ihren Ausführungen zu den Gründen des Unterbruchs ihrer Arbeitstätigkeit vor ihrer Frühpensionierung ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen beanstandet, bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz von guten Deutschkenntnissen ausgegangen ist. Auch mit ihren Vorbringen zur fehlenden türkischen Staatsangehörigkeit und dem fehlenden sozialen Netz in der Türkei zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz, welche primär die Wiedereingliederung in Schweden geprüft und bejaht hat, den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz sprachlich und sozial integriert. Dem stehen die fehlende wirtschaftliche Integration und die Verschuldung der Beschwerdeführerin gegenüber. Eine Reintegration in Schweden ist der Beschwerdeführerin möglich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem Jahr 2006 mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 ein Ende gesetzt worden war. Wird einem Anwesenheitsrecht rechtskräftig ein Ende gesetzt, ist bereits im entsprechenden Verfahren eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 96

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Beschwerde hatte als von vornherein aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen (Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner