Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 790/2021
Urteil vom 7. März 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Stefanie Santschi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. August 2021 (VB.2021.00146).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1977, Staatsangehörige von Bahrain, heiratete am 10. März 2011 in ihrer Heimat den britischen Staatsangehörigen B.________, der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sie reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 23. November 2011 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Bewilligung wurde regelmässig, letztmals bis 16. September 2021, verlängert.
Am 25. April 2019 teilte der Ehemann von A.________ dem Migrationsamt mit, sein Ehewille sei seit Mai 2017 erloschen und er wolle die Ehe nach bahrainischem Recht auflösen. Trennungsanfragen an die Beschwerdeführerin blieben unbeantwortet bzw. wurden nicht abgeholt.
Am 20. Juli 2020 nahm die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Eheleute A.________ B.________ Vormerk.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 21. November 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie an, das schweizerische Staatsgebiet bis 21. Februar 2020 zu verlassen. Bei der durch die Stadtpolizei Zürich zwischen 12. und 15. Juni 2020 durchgeführten Ausreisekontrolle wurde A.________ in ihrer Wohnung angetroffen und erklärte, vom migrationsrechtlichen Verfahren keine Kenntnis erhalten zu erhaben. Hierauf stellte der Polizeibeamte der Rechtsvertreterin A.________s spätestens am 15. Juni 2020 die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2019 zu.
B.b. Am 15. Juli 2020 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 21. November 2019 Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des migrationsrechtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 21. Januar 2021 ab.
B.c. Dagegen erhob A.________ am 24. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Am 26. März 2021 ging dem Verwaltungsgericht ein an das Migrationsamt gerichtetes Schreiben von B.________ zu, wonach seine Ehe mit A.________ zwischenzeitlich in Bahrain geschieden worden sei. Am 31. März 2021 bestätigte A.________ zunächst, dass sie von B.________ rechtskräftig geschieden sei. Sodann sei sie zwischenzeitlich mit ihrem neuen Partner zusammengezogen. Weiter sei sie daran, sukzessive ihre Schulden zurückzubezahlen. Der ebenfalls eingereichte neue Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt unter der Adresse "V.________" 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 39'248.55 sowie drei Betreibungen über rund Fr. 11'500.--. Ein weiterer Auszug aus dem Betreibungsregister mit der Adresse "U.________" weist zwei Konkursandrohungen mit einem Forderungsbetrag von Fr. 2'322.95 aus. Gläubigerin ist eine Krankenkasse. Am 1. Juli 2021 orientierte B.________, dass über A.________ als Inhaberin der Einzelunternehmung Firma C.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Konkurs mangels Aktiven am 14. Juni 2021 eingestellt wurde. Mit Urteil vom 25.
August 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltu ngsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat am 29. März 2022 eine weitere Eingabe eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Die Beschwerdeführerin beruft sich angesichts der aufgelösten Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.1. Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht Auszüge ihres Kontos bei der Postfinance von Januar 2021 bis September 2021 ein. Soweit diese Auszüge den Zeitraum nach der Urteilsfällung vom 25. August 2021 betreffen, bleiben sie zum vornherein unbeachtlich. Die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin war wiederum seit Beginn des Verfahrens ein wesentlicher Aspekt davon und nicht erst der Entscheid der Vorinstanz hat Anlass dazu gegeben, diese Schreiben einzureichen. Dasselbe gilt für die Kostenaufstellung der Ausgaben der Beschwerdeführerin. Der Mietvertrag für eine neue Wohnung lautend auf die Beschwerdeführerin sowie ihren neuen Lebenspartner beginnt am 1. September 2021 und bleibt ebenso unbeachtlich wie der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Kloten vom 1. September 2021.
3.2. Gleiches gilt für die während des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgereichte Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Königreichs Bahrain vom 14. März 2022 betreffend Gewährung einer Rente an die Beschwerdeführerin und die Bestätigung einer Zahlung von Fr. 2'309.90 vom 28. März 2022 an das Betreibungsamt Kloten.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil 2C 26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu behandeln.
4.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor der Vorinstanz vorgebracht, dass die Sicherheitsdirektion ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei widerrufen worden, ohne dass sie vorgängig zum Erlass des Entscheids rechtsgenüglich über die Einleitung des Verfahrens informiert worden sei, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, respektive sie zum Sachverhalt und insbesondere zu ihrer finanziellen Situation angehört worden sei sowie sie darüber informiert worden sei, welche Auskünfte ihrerseits für den Entscheid massgeblich seien. Dieser Beschwerdegrund werde von der Vorinstanz in ihrem Urteil jedoch mit keinem Wort erwähnt.
4.3. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; Urteil 2C 26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1.1).
Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).
4.4. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion setzt sich ausführlich mit der Zustellung der Verfügung betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden Problematik, dass die betroffene Person vor Erlass der Fällung eines Entscheids das Recht hat, sich in der Sache zu äussern, auseinander (vgl. Ziff. 9 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2021). Die Vorinstanz schweigt sich demgegenüber dazu gänzlich aus, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ausführlich begründet hatte und insbesondere ausführte, sie habe sich vor dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht dazu äussern können, weil ihr die entsprechenden Aufforderungen des Migrationsamtes nicht hätten zugestellt werden können (Ziff. 52 ff. der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht).
Die Sicherheitsdirektion führte zur Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, aus, die Beschwerdeführerin habe sich den Umstand, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe äussern können, selber zuzuschreiben. Sie begründete dies - kurz zusammengefasst - damit, dass es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liege, ihre Post zu sichten und zu entscheiden, wem sie die Abholung der Post anvertraue. Das Migrationsamt habe davon ausgehen dürfen, dass die Nichtbeantwortung des Schreibens bzw. das Nichtabholen der beiden Einschreiben auf der Post auf einer bewussten Unterlassung der Beschwerdeführerin beruhten. Und selbst wenn es sich anders verhielte, würde dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren vor der Sicherheitsdirektion geheilt werden, da sie über die volle Kognition verfüge, sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs umfassend zum Streitgegenstand habe äussern können und die Sicherheitsdirektion den gesamten Sachverhalt von Amtes wegen abklären müsse.
Im Urteil der Vorinstanz finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie die Ansicht der Sicherheitsdirektion zumindest (implizit) teilen würde. Indem die Vorinstanz nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen ist, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Wie im Folgenden kurz darzulegen ist, ist klar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gehörsverletzung in Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation einen wesentlichen Aspekt des vorliegenden Verfahrens betrifft, auf welchen die Vorinstanz in ihrem Entscheid hätte eingehen müssen (vorne E. 4.3, 2. Absatz).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls eine unrechtmässige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |
5.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: |
Art. 77a

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG) |
|
1 | Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person: |
a | gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; |
b | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; |
c | ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. |
2 | Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) |
|
1 | Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. |
2 | Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis - (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) |
|
1 | Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; |
b | während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat; |
c | eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder |
d | über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. |
2 | Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. |
5.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu Urteil 2C 584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5) ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C 221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C 352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile 2C 725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C 283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C 352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. Urteile 2C 725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C 352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr Fr. 8'000.-- nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (Urteil 2C 65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6). Auch Schulden von knapp über Fr. 100'000.-- seien kein Grund, die wirtschaftliche
Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. Urteil 2C 352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 2C 385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. Fr. 55'000.-- hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 100'000.-- bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil 2C 725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5)
Aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C 584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.6; 2C 175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3).
5.3. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |
5.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich nicht integriert, weil sie Verlustscheine von fast Fr. 40'000.-- aufweise und es ihr auch nach der Trennung von ihrem vormaligen Ehemann nicht gelungen sei, sich mit ihrer eigenständigen beruflichen Tätigkeit finanziell auf "feste Füsse" zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht in der Lage ihren Lebensbedarf selber zu decken, nur so liessen sich die Konkursandrohungen über verhältnismässig kleine Beträge für ihre Krankenkassenprämien (Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50) im Februar und März 2021 und die Konkurseröffnung und -einstellung mangels Aktiven erklären. Damit sei der Beschwerdeführerin unabhängig von allfälligen grösseren Zahlungseingängen im Kalenderjahr 2020 vorzuwerfen, dass sie sich wirtschaftlich nicht hinreichend integriert habe. An dieser Einschätzung würden auch drei Überweisungen im Betrag von je Fr. 239.45 nichts ändern, mit welchen die Beschwerdeführerin Zahlungen an ihre Krankenkassenprämien Oktober bis Dezember 2020 geleistet habe. Damit könne grundsätzlich auch offenbleiben, wie es sich mit der sprachlichen Integration verhalte. Insgesamt sei von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und es entfalle ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73 |
5.3.2. Mit ihren knappen Erwägungen hat die Vorinstanz angesichts der bestehenden Rechtsprechung zur Integration einer ausländischen Person den Gesamtumständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Bereits die Höhe der Verschuldung liegt an der unteren Grenze, um überhaupt von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration ausgehen zu können. Woher die Schulden stammen und wie sich die Verbindlichkeiten seit der Trennung der Ehegatten entwickelt haben, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nur unzureichend entnehmen. Es wird pauschal auf das Jahr 2016 verwiesen, wobei die Trennung durch den Ehemann jedoch erst 2019 angezeigt wurde.
5.3.3. Auch auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin wird nur rudimentär eingegangen. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sie ein Scheidungsverfahren mit einem wenig kooperativen Ehemann führen musste, der mit seinem Verhalten (Vorenthalten der Post) nicht nur ihre Teilnahme am migrationsrechtlichen Verfahren hintertrieb, sondern auch mittels wenig begründeter Betreibungen ihre Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration behinderte. Diese erschwerten Umstände fanden jedoch keine weitere Berücksichtigung bei der Beurteilung der Integration.
5.3.4. Im Weiteren ist auch die aktuelle Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nur unzureichend erstellt. Der pauschale Verweis auf den Konkurs wegen nicht bezahlten Forderungen in der Höhe von Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50 reicht nicht aus, um abschliessende Rückschlüsse zu ziehen.
5.4. Insgesamt hat sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Gesamtumständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Insbesondere wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Vorbringen, welche ihre wirtschaftliche Integration belegen sollen, eingehend zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz nicht nur ein wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen (E.4), sondern auch die Rechtsfrage der wirtschaftlichen Integration nicht hinreichend begründet und den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig erstellt.
5.5.
Das hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil vom 25. August 2021 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb dieser (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching