Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 744/2020

Urteil vom 27. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Innerschwyz, Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.

Gegenstand
Beistandschaft / begleitetes Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Juni 2020 (III 2020 42).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1991; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1990; Beschwerdegegner) sind die ehemals verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2008). Mit Scheidungsurteil vom 15. September 2011 teilte das Bezirksgericht Küssnacht soweit hier interessierend die elterliche Sorge über den Sohn der Mutter zu und räumte dem Vater entsprechend einer Vereinbarung zwischen den Eltern ein (zunächst begleitetes) Besuchsrecht ein. Am 5. März 2012 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Küssnacht eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts. Besuche des Vaters beim Kind fanden in der Folge jedoch nicht statt, da dieser kurze Zeit später des Landes verwiesen wurde.

A.b. Am 24. Oktober 2014 ersuchte B.________ - er hatte erneut geheiratet und war Vater zweier weiterer (unehelicher) Kinder geworden - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) um Herstellung von Kontakt zu C.________. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen einen Rekurs von B.________ gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz ab. Nach Anhörung von C.________ und A.________ führte die KESB die Beistandschaft für das Kind mit Beschluss vom 15. November 2016 zwecks Unterstützung des Vaters bei der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem Sohn weiter. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.

A.c. Mit Bericht vom 31. Mai 2019 beantragte der Beistand sinngemäss, B.________ ein begleitetes Besuchsrecht bei seinem Sohn einzuräumen. Nach erneuter Anhörung von C.________ und A.________ gewährte die KESB B.________ am 21. Januar 2020 für die Dauer von sechs Monaten ein Besuchsrecht von zwei Sonntagnachmittagen im Monat. Dieses war im Rahmen der Begleiteten Besuchstage D.________ auszuüben. Ausserdem führte die KESB die Beistandschaft zur Unterstützung bzw. Organisation der Besuche weiter und präzisierte die Aufgaben des Beistands. Der Mutter erteilte die Behörde verschiedene Weisungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Regelung.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben, eventuell die Kindesschutzmassnahme bei schriftlichen Kontakten zu belassen und subeventuell das begleitete Besuchsrecht auf ein einziges Treffen alle drei Monate zu beschränken. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 (eröffnet am 13. Juli 2020) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Kostenfolge ab und gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2020 ans Bundesgericht und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die folgenden Anträge:

"1. In Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts [...] vom 18.6.2020 sowie der Dispositivziffern Nr. 2 bis 9 des Beschlusses [der KESB] vom 21.1.2020 sei die am 5.3.2012 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft über den Sohn [von A.________] gänzlich aufzuheben.
2. Eventuell sei die Kindesschutzmassnahme bei dem mit Beschluss [der KESB] vom 15.11.2016 angeordneten schriftlichen Kontakt zwischen [B.________] und seinem Sohn zu belassen.
3. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit folgendem Auftrag bzw. folgender Weisung:
a) Ein kinderpsychologisches Gutachten hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch die Kontaktaufnahme zum Vater und auch hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls durch die Nichtaufnahme eines Kontaktes erstellen zu lassen;
b) Die potentielle Gewaltbereitschaft [von B.________] durch ein Fachgutachten abklären zu lassen."
Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren und darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, sollte ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukommen, bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben.
Am 15. September 2020 hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und wies das Gesuch um Erteilung derselben ab. Mit Eingabe vom 16. September 2020 teilt das Verwaltungsgericht unaufgefordert mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Am 17. März und am 23. April 2021 haben sich das Verwaltungsgericht und A.________ zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geäussert. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1 [einleitend]).
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn sowie die begleitende Beistandschaft (inkl. der damit verbundenen Weisungen gegenüber der Mutter) und damit über der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (BGE 142 III 795 E. 2.1; Urteile 5A 710/2018 vom 30. April 2019 E. 1.1; 5A 353/2017 vom 30. August 2017 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.

2.

2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Dabei geht es nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person. Dies gilt auch dort, wo eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme in Frage steht (Urteile 5A 571/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 1.2; 5A 542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1).
Das schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss aktuell und praktisch, mithin im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1). Fehlt es am aktuellen und praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, wird die Beschwerde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG als gegenstandslos abgeschrieben, soweit das Interesse an der Beschwerdeführung nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist. Ist das Interesse hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1).

2.2. Ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids vermag die Beschwerdeführerin grundsätzlich geltend zu machen, soweit sie sich gegen die Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn und die ihr in diesem Zusammenhang erteilten Weisungen wendet (Urteile 5A 56/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1; 5A 70/2017 vom 11. September 2017 E. 1.2). Streitbetroffen ist dabei das dem Beschwerdegegner ursprünglich von der KESB für die Dauer von sechs Monaten eingeräumte begleitete Besuchsrecht an zwei Nachmittagen im Monat (vgl. vorne Bst. A.c). Diese Regelung ist spätestens mit der Eröffnung des angefochtenen Urteils am 13. Juli 2020 in Kraft getreten, da der Beschwerde in Zivilsachen nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam und ihr diese Wirkung auch nicht beigelegt wurde (vgl. vorne Bst. C; Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG; Urteile 4A 170/2016 vom 10. Mai 2016; 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2 [einleitend]; DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 und 12 zu Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Damit endete die streitbetroffene Besuchsregelung spätestens am 13. Januar 2021 (Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR; vgl. Urteil 5A 791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1, nicht
publiziert in: BGE 144 III 313) und hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt kein aktuelles Interesse an deren Prüfung mehr, was sie im Grundsatz auch selbst anerkennt. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehend auf Bemühungen der Behörden verweist, noch im März bzw. April 2021 Besuchskontakte zu organisieren, liegen diese ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (vgl. zum Streitgegenstand BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5 [einleitend]). Zuletzt ist weder offensichtlich noch geltend gemacht, dass ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung verzichtet werden könnte.
Nach dem Ausgeführten ist das Verfahren 5A 744/2020 soweit den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn der Parteien und die zugehörigen Weisungen an die Beschwerdeführerin betreffend zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Unter diesen Umständen ist auch nicht mehr auf den eventuell gestellten Antrag einzugehen, schriftliche Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn anzuordnen. Ebenfalls erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung verschiedener Gutachten.

2.3.

2.3.1. Was die Beistandschaft angeht, hat nicht der von der Massnahme betroffene Sohn, sondern die Mutter Beschwerde erhoben. Zwar übt diese das alleinige Sorgerecht aus (vgl. vorne Bst. A.a), womit sie grundsätzlich als gesetzliche Vertreterin für das minderjährige Kind Beschwerde führen könnte (Urteil 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht indessen darauf, in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt zu sein, und macht geltend, die Beistandschaft schränke die elterliche Sorge erheblich sein. Sie handelt damit nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes (vgl. Urteil 5A 750/2020 und 5A 751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie durch die Beistandschaft in ihrem Sorgerecht (vgl. zu dessen Inhalt Art. 301 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
. ZGB und dazu: AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 1 ff. zu Art. 301
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
ZGB) berührt sein sollte: In der Beschwerde unterscheidet sie kaum zwischen den einzelnen angeordneten Massnahmen und äussert sich vorweg zum väterlichen Besuchsrecht und die ihrer Ansicht nach mit diesem verbundene Kindeswohlgefährdung. Die behauptete Berührtheit durch eine gemäss dem angefochtenen Entscheid vorweg der Umsetzung des persönlichen
Verkehrs zwischen Vater und Sohn dienenden Beistandschaft ist dagegen nicht erkennbar. Damit kommt die Beschwerdeführerin der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, die auch die Frage der Beschwerdeberechtigung umfasst (BGE 138 III 537 E. 1.2), nicht nach und auf die Beschwerde ist mit Blick auf die Beistandschaft grundsätzlich nicht einzutreten.

2.3.2. Anders verhält es sich indes, soweit die Beschwerdeführerin Rechte geltend macht, die ihr kraft ihrer Parteistellung im Verfahren zustehen: Trotz fehlender Legitimation in der Sache hat sie, soweit das schutzwürdige Interesse nicht weggefallen ist, nach wie vor ein solches Interesse an der Behandlung der Rüge der Verletzung von formellen Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung, eine Rechtsverzögerung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinausläuft (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 a.E.; 136 IV 29 E. 1.9; 41 E. 1.4; 135 I 265 E. 1.3). Nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen aber formelle Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des Entscheids abzielen (Urteile 5A 904/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.1; 5A 459/2016 vom 21. September 2016 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 136 I 323 E. 1.2). Vorbringen kann sie daher beispielsweise, es sei zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten oder keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Ihr ist es jedoch verwehrt, die Beweiswürdigung zu beanstanden oder zu rügen, die von ihr beantragten Beweismittel seien aufgrund (willkürlicher) antizipierter Beweiswürdigung nicht abgenommen worden; diese beiden Fragen
sind eng mit der Überprüfung in der Sache verbunden, auf welche sie keinen Anspruch hat (Urteil 5A 857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3).
Nach dem Ausgeführten besteht insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, als die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist und die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht verschiedene Gehörsverletzungen vorwirft, weil es einzelne Anträge oder Vorbringen nicht behandelt habe. Wie dargelegt unterscheidet die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation indes nicht hinreichend zwischen den verschiedenen angeordneten Massnahmen (E. 2.3.1 hiervor). Zu ihren Gunsten ist in der Folge davon auszugehen, dass sich sämtliche der zu behandelnden Gehörsrügen (zumindest auch) auf die Beistandschaft beziehen. Nicht gehört werden kann dagegen der Einwand, es sei das Recht auf Beweis verletzt, weil das Verwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge "sinngemäss ohne Weiteres als überflüssig qualifiziert und abgewiesen" habe.

3.

3.1. Was die im dargelegten Rahmen zu prüfende Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) angeht, wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht im Allgemeinen vor, sich " mit ihren Argumenten im Grunde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ernsthaft auseinandergesetzt" zu haben. Das Verwaltungsgericht habe sämtliche gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhobene Einwände "mit einigen wenigen Sätzen vom Tisch gekehrt" bzw. "mit wenigen Sätzen abgetan".
Damit vermag die Beschwerdeführerin von vornherein keine Gehörsverletzung darzutun: Wie sie selbst ausführt, hat das Verwaltunsgericht sich mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, wenn auch nur kurz und nicht im gewünschten Sinne. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist dies indes ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie sei aufgrund der ungenügenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage gewesen, den angefochtenen Entscheid sinnvoll anzufechten. Allein weil die Beschwerdeführerin sich ein anderes Ergebnis erhofft hätte, muss das Verwaltungsgericht sich keine Verfassungsverletzung vorwerfen lassen (BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteile 5A 427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.5; 5A 964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Exemplarisch ist insoweit auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zwar den massgeblichen Sachverhalt grundsätzlich korrekt zusammengefasst, dann aber " gar keine oder nicht die richtigen Schlussfolgerungen" gezogen. Soweit damit nicht ohnehin Beweisfragen angesprochen sind, die ausser Acht zu bleiben haben, bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens.

3.2. Entsprechendes gilt bezüglich des Vorwurfs, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ernsthaft mit den Ausführungen zum fehlenden Interesse des Beschwerdegegners an Kontakten mit seinem Sohn auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, eine grössere Anstrengung von Seiten des Vaters wäre wünschenswert. Diese Schwächen würden ihm aber nicht zum Nachteil gereichen. Auch hier ergibt sich letztlich bereits aus der Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasste. Mit Blick auf den Gehörsanspruch ist dagegen unerheblich, dass die Überlegungen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin "unverständlich" sind.

3.3. Sodann geht die Beschwerdeführerin auf ihren vor Verwaltungsgericht gestellten (Haupt-) Antrag um Aufhebung der Kindesschutzmassnahme ein. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass ohne die Massnahme keine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar sei, diese keinen Mehrwert gebracht habe und daher aufzuheben sei. Die Beistandschaft selbst entwickle sich im Familiensystem zu einem Problem- und Stressfaktor und dem Kind werde nicht geholfen. Mit dieser Problematik habe das Verwaltungsgericht sich nicht befasst. Weder habe es dargelegt, worin die Gefährdung des Kindeswohls liege, noch habe es sich zu den Gründen für die Aufrechterhaltung der Massnahme geäussert. Anstatt sich mit ihrem (Haupt-) Antrag auseinanderzusetzen, habe das Verwaltungsgericht die Schuld am Fehlschlagen des Kontaktaufbaus einfach ihr, der Beschwerdeführerin, zugeschoben. Hierin liege ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 des angefochtenen Entscheids alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente aufgelistet. Darunter auch die Vorbringen, wonach die Kindesschutzmassnahme für die Beteiligten äusserst belastend sei, der Sohn unter den Besuchskontakten leide und die Besuchsrechtsbeistandschaft dem Kindeswohl mehr schade als nütze. Dem habe die Erstinstanz überzeugend entgegnet, es solle mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes unterstützt werden. Die Besuchskontakte würden der Dämonisierung des abwesenden Vaters in der Phantasie des Kindes entgegenwirken. Den Ängsten von Mutter und Kind werde durch die fachliche Begleitung in einer spezialisierten Einrichtung Rechnung getragen (E. 3.1). Richtig habe die Erstinstanz sodann erkannt, dass der Entscheid über den persönlichen Kontakt nicht dem Kind zustehe, zumal dessen ablehnende Haltung dem Vater gegenüber auf einer Beeinflussung durch die Mutter beruhe. Durch die angeordneten Besuche könne das beim Sohn bestehende Bild des Vaters korrigiert werden (E. 3.2). Damit hat das Verwaltungsgericht ausreichend dargelegt, weshalb die angeordneten Massnahmen seinem Dafürhalten nach im Wohl des Kindes liegen (und
diesem folglich nicht schaden), die Voraussetzungen für ihre Weiterführung gegeben sind und der Antrag der Mutter auf ihre Aufhebung daher abzuweisen war. Ein explizites Eingehen auf jedes Argument der Beschwerdeführerin war nicht notwendig (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht allein deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden ist (vgl. E. 3.1 hiervor).

3.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung auch nicht annähernd darzutun und ist auf die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter einzugehen.

4.

4.1. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Verfahren 5A 744/2020 nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Eine Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens scheidet vorliegend auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Gegenstandslosigkeit aus (vgl. Urteil 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 2).

4.2. Soweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der besonderen Umständen des Falles wegen wird aber darauf Verzichtet, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In diesem Umfang sind keine Parteientschädigungen zu sprechen, da dem insoweit obsiegenden Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) und das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Kostenersatz hat (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.3.

4.3.1. Im Umfang der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit wird ebenfalls auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Über die Verlegung der Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ist diesbezüglich auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]; BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 5A 535/2020 vom 27. Januar 2021 E. 2.2). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wie er sich aufgrund einer summarischer Prüfung präsentiert (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 5A 870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 2). Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu beurteilen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (Verfügung 5A 93/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2 mit Hinweisen). Nicht in erster Linie entscheidend ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin den Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten hat, wie sie geltend macht (vgl. Urteil 6B 589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4).

4.3.2. Auch im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Besuchsregelung erhebt die Beschwerdeführerin verschiedentlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese Vorwürfe ist wie dargelegt (vorne E. 3) nicht einzugehen. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, das aktenkundig gewalttätige und kriminelle Verhalten des Beschwerdegegners lasse es als zweifelhaft erscheinen, dass Kontakte mit dem Sohn dem Kindeswohl entsprächen.
Dazu führt die Vorinstanz wie erwähnt aus, den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich des kriminellen Potentials des Kindsvaters werde mit der Durchführung begleiteter Besuchskontakte in einer spezialisierten Einrichtung Rechnung getragen. Ausserdem stünden die vom Beschwerdegegner begangene Straftaten (Urkundenfälschung und versuchter Betrug) mit den strittigen Besuchskontakten in keinem Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin schätzt die Bedeutung des Verhaltens des Beschwerdegegners im Ergebnis damit zwar anders ein als das Verwaltungsgericht. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, weshalb die Durchführung begleiteter Besuche nicht geeignet sein sollte, allfälligen dem Kindeswohl abträglichen Einflüssen des Vaters zu begegnen (vgl. Urteil 5A 68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Weitergehend trifft die Überlegung der Vorinstanz zu, wonach es für das Kind sehr wichtig ist, zu beiden Elternteilen Kontakt zu haben, und dies bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil 5A 290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Richtig ist auch der Hinweis, dass der Kindeswille für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil nicht allein ausschlaggebend ist (Urteil 5A 463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 III 442, aber in: FamPra.ch 2018 S. 1138). Damit ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend, das Kind wolle den Beschwerdegegner derzeit nicht sehen, ohne dass die Frage - sie wird von der Vorinstanz thematisiert - zu vertiefen wäre, ob das Kind durch die Mutter beeinflusst wurde.
Wenig überzeugend ist sodann der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe kein echtes Interesse an Kontakt zum Sohn: Nicht nur missachtet die Beschwerdeführerin, dass der Vater einen gesetzlichen Anspruch auf derartige Kontakte hat (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Vielmehr soll der persönliche Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil es dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen eine persönliche Beziehung zu pflegen, was wie gesagt in seinem Wohl liegt (Urteil 5A 654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3.3. Bei summarischer Prüfung wäre die Beschwerde mit Blick auf die gegenstandslos gewordenen Bereiche aufgrund der Sachlage bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Mutter die ihr erteilten Weisungen vor Bundesgericht nicht weiter thematisiert. Bei diesem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin auch in diesem Umfang. Entsprechend ist auch hier keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; E. 4.2 hiervor).

4.4. Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Dieses Gesuch ist abzuweisen, soweit es zufolge Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren 5A 744/2020 nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Parteientschädigung wird keine gesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_744/2020
Date : 27. September 2021
Published : 15. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Beistandschaft / begleitetes Besuchsrecht


Legislation register
BGG: 29  32  42  45  46  64  66  68  71  72  75  76  90  100  103
BV: 29
BZP: 72
OR: 77
ZGB: 7  273  301
BGE-register
118-IA-488 • 130-III-585 • 135-I-265 • 136-I-323 • 136-II-165 • 136-III-497 • 136-IV-29 • 138-III-537 • 140-III-92 • 141-IV-1 • 142-I-155 • 142-III-795 • 142-V-551 • 143-III-578 • 143-III-65 • 144-II-184 • 144-III-313 • 144-III-442 • 145-II-168 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
4A_170/2016 • 4A_364/2014 • 5A_290/2020 • 5A_353/2017 • 5A_371/2019 • 5A_427/2020 • 5A_459/2016 • 5A_463/2017 • 5A_535/2020 • 5A_542/2019 • 5A_56/2020 • 5A_571/2019 • 5A_654/2019 • 5A_68/2020 • 5A_70/2017 • 5A_710/2018 • 5A_744/2020 • 5A_750/2020 • 5A_751/2020 • 5A_754/2013 • 5A_791/2017 • 5A_857/2010 • 5A_870/2013 • 5A_904/2018 • 5A_93/2020 • 5A_964/2016 • 6B_589/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • father • appellee • lower instance • mother • individual relationship • best interest of the child • directive • right to be heard • appeal concerning civil causes • question • month • remedies • judicature without remuneration • meadow • hamlet • litigation costs • [noenglish] • correctness • duration
... Show all
FamPra
2018 S.1138