Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 249/2013

Urteil vom 27. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokaten Dr. Maurice Courvoisier und Benjamin Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schuldneranweisung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ und Y.________ heirateten im Jahre 1998. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn Z.________ (geb. 1999) hervorgegangen. Am 16. August 2007 bewilligte der Einzelrichter in Familiensachen am Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben; das Kind wurde unter die Obhut der Mutter (Y.________) gestellt. Gleichzeitig schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung, wonach der Ehemann ab 1. September 2007 der Ehefrau und dem Kind einen monatlichen Unterhalt von Fr. 8'000.-- zu bezahlen hat. Weitere Punkte der Vereinbarung betrafen die Wohnsitznahme von Mutter und Kind in der Türkei, das Besuchs- und Ferienrecht sowie die Nutzung der Wohnung in Basel und der Türkei. Die Vereinbarung wurde mit Entscheid des Einzelrichters in Familiensachen am 16. August 2007 genehmigt.

A.b. In der Folge verliessen Y.________ und das Kind die Schweiz und liessen sich in Istanbul nieder. Am 19. Februar 2008 erhob X.________ in der Türkei die Klage auf Scheidung. Das 1. Familiengericht Kadiköy sprach im Urteil vom 22. Oktober 2008 infolge Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Zusammenleben der Ehegatten die Trennung der Ehegatten für zwei Jahre (ab Rechtskraft des Urteils) aus. Z.________ wurde in die elterliche Sorge der Mutter gegeben; Besuche und Ferien wurden geregelt. X.________ wurde verpflichtet, für das Kind einen Unterhaltsbeitrag von 750.-- Türkische Lira (TL) zu bezahlen (was zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens knapp Fr. 400.-- entsprach). Für die Ehefrau wurde kein Unterhaltsbeitrag festgelegt mit der Begründung, dass sie arbeitstätig sei. Mit Urteil des türkischen Kassationsgerichts vom 5. Mai 2011 wurde das Familiengericht jedoch angewiesen, über den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau neu zu entscheiden.

A.c. Wenig später erhob X.________ (am 29. Juli 2011) beim Familiengericht Kadiköy erneut Klage auf Scheidung.

A.d. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 entschied das Familiengericht Kadiköy (gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts) erneut über den Unterhaltsbeitrag der Ehefrau. Es kam zum Schluss, dass es "nicht zutreffend sei", einen Vorsorgeunterhalt zu Gunsten von Y.________ festzusetzen. Es wies auf den in der Schweiz zugesprochenen Unterhalt von Fr. 8'000.-- hin und erachtete es als "nicht möglich", den durch die schweizerischen Justizbehörden zugesprochenen Unterhalt anzupassen; allfällige Massnahmen seien nach Einleitung des (zweiten) Scheidungsverfahrens nunmehr vom 4. Familiengericht Kadiköy festzusetzen.

B.

B.a. Y.________ gelangte am 6. Februar 2012 an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, den Arbeitgeber von X.________ anzuweisen, die Zahlung im Umfang des gesamten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 8'000.-- inkl. Kinderzulagen an sie zu leisten. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 beantragte Y.________ (näher bestimmte) Beschränkungen über Vermögenswerte sowie die Anordnung der Gütertrennung.

B.b. Am 27. April 2012 wies das Zivilgericht Basel-Stadt (Präsident) den Arbeitgeber von X.________ an, mit Wirkung per sofort von dessen Lohn- und/oder anderen Guthaben monatlich den Betrag von Fr. 8'000.-- inkl. Kinderzulagen für den Sohn Z.________ abzuziehen und diesen Betrag auf ein türkisches Konto zugunsten von Y.________ zu überweisen (Ziff. 1). Weiter verfügte er die Sperrung von Bankkonten (Ziff. 2 und 3) und ermächtigte X.________, das Grundstück in Basel zu verkaufen und den Kaufpreis zu hinterlegen (Ziff. 4 und 5). Der Antrag auf Sperrung des Geschäftskontos des Schwiegervaters und der Antrag auf Gütertrennung wurden abgewiesen (Ziff. 6 und 7). X.________ wurde zur Tragung der Gerichts- und Dolmetscherkosten von Fr. 1'150.-- und zu einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- verpflichtet (Ziff. 8).

B.c. Gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhob X.________ Berufung, welche vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) mit Entscheid vom 6. Februar 2013 abgewiesen wurde.

C.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2013 sei aufzuheben und der Antrag von Y.________ (Beschwerdegegnerin) auf Schuldneranweisung sei abzuweisen (Antrag Ziff. 1). Eventualiter beantragt er (gemäss Begründung Ziff. 62), der erstinstanzliche Entscheid über die Gerichtskosten sei aufzuheben und diese den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über eine Schuldneranweisung nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Familie. Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 E. 1 und 2 S. 12 ff.; 130 III 489 E. 1 S. 491), welche allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert in der vermögensrechtlichen Angelegenheit ist erreicht und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Vorliegend geht es um die Vollstreckung von Beiträgen für Familienunterhalt, der im rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 16. August 2007 festgesetzt worden ist. Wie die anderen Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB für den Familienunterhalt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396; 134 III 667 E. 1.1 S. 668; 137 III 193 E. 1.2 S. 197).

1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Für die Geltendmachung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Ansonsten ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das Appellationsgericht hat festgehalten, dass die Schuldneranweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auf den im rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 16. August 2007 festgelegten Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin und des Kindes gestützt werden kann. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass der Beschwerdegegnerin gemäss Urteil des 1. Familiengerichts Kadiköy vom 20. Dezember 2011 betreffend Ehetrennung kein Unterhalt zustehe. Nach Prüfung dieses Urteils und den Erläuterungen, welche das 1. Familiengericht Kadiköy gegenüber den Parteien am 13. Februar 2012 und 8. März 2012 erliess, ist das Appellationsgericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass sich das türkische Gericht zur Festsetzung eines Unterhalts zugunsten der Ehefrau als unzuständig erachtete. Der schweizerische Unterhaltstitel sei weder abgeändert noch aufgehoben worden; der Eheschutzentscheid von 2007 bilde die Grundlage für die Schuldneranweisung und die Kontosperren gemäss Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
bzw. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB. Der Eheschutzentscheid sehe einen Gesamtunterhalt für die Ehefrau und das Kind vor. Mit dem türkischen Urteil sei lediglich der Kindesunterhalt im Betrag festgelegt worden; an der Pflicht, insgesamt maximal Fr. 8'000.-- für
Familienunterhalt an die Beschwerdegegnern zu leisten, habe sich nichts geändert. Weder die Verfügungsbeschränkungen nach Art. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
1    Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2    Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3    Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
ZGB noch der vorinstanzliche Kostenentscheid seien zu beanstanden.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Schuldneranweisung (Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB) gestützt auf die in einem Eheschutzentscheid festgelegte Unterhaltspflicht. Zu Recht gehen die Parteien davon aus, dass die in einem Urteil festgelegte Beitragspflicht solange vollstreckbar bleibt, solange sie nicht durch ein neues Urteil rechtskräftig abgeändert worden ist (vgl. zuletzt Urteil 5A 217/2012 5.1 vom 9. Juli 2012 E. 5.1 mit Hinw., nicht publ. in BGE 138 III 583). Umstritten ist im Wesentlichen, ob bzw. inwieweit das später im Ausland ergangene Trennungsurteil der Schuldneranweisung bzw. dem zugrundeliegenden Eheschutzentscheid entgegensteht. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sowie in der Anwendung von Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB vor.

3.1. Die Parteien sind schweizerisch-türkische Staatsangehörige; die Beschwerdegegnerin und das Kind sind in der Türkei domiziliert, und der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz. Zu Recht ist unbestritten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Streit um Unterhalt und dessen Vollstreckung einen internationalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG angenommen hat (vgl. BGE 130 III 495 E. 2.1 S. 493). Es steht nicht in Frage, dass die kantonalen Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht haben und die Schuldneranweisung dem schweizerischen Recht unterstellt haben.

3.2. Gemäss Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB kann das Gericht im Fall, dass ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Zur Unterhaltspflicht, für welche Anweisungen nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB erfolgen können, gehören u.a. die vom Eheschutzgericht festgesetzten Geldbeträge an den Familienunterhalt, welche der eine Ehegatte dem anderen und den bei diesem lebenden minderjährigen Kindern während des Getrenntlebens schuldet; diesfalls geht die Anweisung nach Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB in derjenigen nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB auf ( IVO SHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 8, 11 zu Art. 177; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, § 7 Rz. 653d, S. 319 f.). Ausser Frage steht, dass die rechtskräftige, vom Eheschutzgericht genehmigte Vereinbarung vom 16. August 2007 an sich eine Grundlage darstellt, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützen kann, um die Anweisung für unspezifizierten Familienunterhalt im Umfang von Fr. 8'000.--/Monat zu verlangen.

3.3. Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer - nach der Erledigung der Scheidungsklage mit Trennungsurteil vom 22. Oktober 2009 - in der Türkei (am 29. Juli 2011) eine zweite Scheidungsklage erhoben hat, welche vor dem 4. Familiengericht Kadiköy hängig ist. Dass dieses Gericht vorsorgliche Massnahmen erlassen hätte, wird nicht behauptet. Zu Recht wird nicht in Frage gestellt, dass einmal getroffene Eheschutzmassnahmen trotz Anhängigmachung des Scheidungsprozesses im Ausland ihre Gültigkeit behalten, sofern nicht ihre Aufhebung oder Abänderung durch Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG verlangt wird (vgl. BGE 134 III 326 E. 3.4 S. 329). Dies ist offenbar nicht geschehen, sodass insoweit die im Jahre 2011 in der Türkei erhobene zweite Scheidungsklage einer Schuldneranweisung auf der Grundlage des Eheschutzentscheides von 2007 grundsätzlich nicht entgegensteht.

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des 1. Familiengerichts Kadiköy vom 22. Oktober 2008 mit der Verpflichtung, für seinen Sohn einen Unterhaltsbeitrag von TL 750.-- zu bezahlen, und den Umstand, dass dieser Punkt im Urteil des gleichen Gerichts vom 20. Dezember 2011 unberührt blieb. Zutreffend ist, dass diese im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und im Rahmen der Ehetrennung ausgesprochenen Urteile im Verfahren der Schuldneranweisung vorfrageweise grundsätzlich anerkannt werden können (Art. 29 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 29 - 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
1    Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
a  eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
b  eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
c  im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
2    Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.
3    Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.
, Art. 63 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 63 - 1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten.37
1    Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten.37
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig.38
2    Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht.39 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG; Art. 7 und Art. 8 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen von 1973; SR 0.211.213.02). Soweit der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht im Umfang von TL 750.-- bestätigt, beruft er sich lediglich auf eine andere, nunmehr massgebende materiellrechtliche Grundlage. Er legt indessen nicht dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), inwiefern die Schuldneranweisung für den genannten Geldbetrag von umgerechnet Fr. 400.-- (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens) keine Grundlage haben soll.

3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für eine Schuldneranweisung über den Kindesunterhalt hinaus eine Grundlage bestehe. Er beruft sich im Wesentlichen auf das Urteil des 1. Familiengerichts Kadiköy vom 22. Oktober 2008 und auf das Urteil des gleichen Gerichts vom 20. Dezember 2011, wonach der Beschwerdegegnerin kein Unterhalt zugesprochen worden sei.

3.5.1. Es kann sein, dass ein ausländischer (Scheidungs- oder) Trennungsrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Nebenfolge zu regeln, und das Urteil eine Lücke aufweist ( IVO SCHWANDER/LUKAS BOPP, Internationale Scheidungen, in: Dritte Schweizer Familienrechtstage, 2006, S. 147). Nach dem in der Sache anwendbaren Recht beurteilt sich, ob in der Entscheidung ein Punkt beurteilt worden oder diese lückenhaft ist (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.8 S. 294; Urteil 5A 285/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3; Urteil 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001 E. 2b).

3.5.2. Das Appellationsgericht hat in Auslegung des (auf deutsch übersetzten) türkischen Urteils vom 20. Dezember 2011 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin wegen der bereits bestehenden Unterhaltsregelung in der Schweiz "keinen Anspruch auf separate Unterhaltszahlung" gestellt habe. Das türkische Gericht halte es mit Blick auf die schweizerische Unterhaltsregelung und die zweite hängige Ehescheidungsklage in der Türkei für "nicht möglich, die Anpassung für den Unterhalt [der Beschwerdegegnerin] vorzunehmen". Nach den Erläuterungen, welche das 1. Familiengericht Kadiköy am 13. Februar 2012 erlassen habe, sei wegen der Unterhaltsregelung und -zahlung in der Schweiz "unangebracht, der Ehefrau einen Unterhalt beizumessen". In der Erläuterung des türkischen Gerichts vom 8. März 2012 werde weiter festgehalten, "dass das Urteil auf Unterhalt der schweizerischen Gerichtshöfe nicht durch unser Gericht angepasst werden könne und dass die diesbezügliche Zuständigkeit in vollem Umfang den schweizerischen Gerichtshöfen zusteht und in diesem Sinne durch sie wahrgenommen werden kann". Wenn das Appellationsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass das 1. Familiengericht Kadiköy mit Urteil vom 20. Dezember 2011 den Unterhaltsanspruch der
Beschwerdegegnerin nicht verneint, sondern aus zuständigkeitsrechtlichen Überlegungen keinen Entscheid getroffen habe, kann nicht von Willkür gesprochen werden.

3.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach haltbar, wenn die Vorinstanz angenommen hat, der im Eheschutzentscheid aus dem Jahre 2007 vereinbarte Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin sei nicht aufgehoben worden. Bleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass der Familienunterhalt im Eheschutzentscheid nicht spezifiziert wurde, der umstrittenen Schuldneranweisung entgegensteht.

3.6.1. Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil aus dem Jahre 1998 mit der Vollstreckbarkeit eines Entscheides mit unspezifiziertem Unterhaltsbeitrag für mehrere Unterhaltsgläubiger befasst. In jenem Fall war der Anspruch für einen Unterhaltsberechtigten infolge eines zivilrechtlichen Grundes (Abschluss der beruflichen Ausbildung) dahingefallen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei teilweisem Untergang der Forderung die Rechtsöffnung für den betreffenden Anteil nur dann verweigert werden kann, wenn der Grund und der entsprechende Betrag erstellt sind; sonst muss der Richter die definitive Rechtsöffnung für die ganze Schuld erteilen (BGE 124 III 501 E. 3b S. 504; vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 81). Wenn nicht bewiesen ist, bis zu welcher Höhe die Schuld untergegangen ist, gilt die Verweigerung der Rechtsöffnung für die gesamte Forderung als willkürlich (BGE 124 III 501 E. 3c S. 504). Diese Erwägungen zur Vollstreckbarkeit sind auch im konkreten Fall massgebend.

3.6.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass mit Bezug auf den Kindesunterhalt der Eheschutzentscheid im Umfang von TL 750.-- keine Grundlage mehr darstellt, sondern hierfür das türkische Ehetrennungsurteil massgebend ist. Wie bei einer durch Urkunde erstellten teilweisen Tilgung oder einem anderen zivilrechtlichen Untergang oder Wegfall der Forderung kann jedoch die Rechtsöffnung für den nicht getilgten oder nicht untergegangenen bzw. weggefallenen Forderungsbetrag erteilt werden (BGE 124 III 501 E. 3b S. 504). Der blosse Umstand, dass der Familienunterhalt nicht spezifiziert wurde (vgl. Denis Tappy, in: Code de procedure civile commenté, 2011, N. 5 zu Art. 282), steht der Vollstreckbarkeit des Eheschutzentscheides für den TL 750.-- übersteigenden Betrag nicht entgegen und stellt demnach für die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme kein Hindernis dar.

3.7. Nach dem Dargelegten kann sich die umstrittene Schuldneranweisung auf eine hinreichende Grundlage stützen: Für den Kindesunterhalt im Umfang von TL 750.-- (zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens knapp Fr. 400.--) auf das türkische Ehetrennungsurteil und darüber hinaus - für den Unterhalt der Ehefrau - bis zum Betrag von Fr. 8'000.-- auf den Eheschutzentscheid aus dem Jahre 2007. Insoweit geht der Vorwurf des Beschwerdeführers einer willkürlichen Rechtsanwendung fehl. Vielmehr wäre die Verneinung der Schuldneranweisung unhaltbar, weil dies der Beschwerdegegnerin eine Vollstreckungsmassnahme für Unterhaltsbeiträge entziehen würde, die gestützt auf ein grundsätzlich vollstreckbares Unterhaltsurteil geschuldet sind (vgl. BGE 124 III 501 E. 3c S. 504). Der Beschwerdeführer kann hingegen (wegen Hängigkeit des zweiten Scheidungsverfahrens in der Türkei) gegebenenfalls den schweizerischen Massnahmenrichter gemäss Art. 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG um neue Festsetzung des Ehegattenbeitrages ersuchen.

4.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern.

4.1. Entgegen seiner Auffassung ist die Nichtanerkennung des Eheschutzentscheides in der Türkei hier nicht entscheiderheblich; die Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf seine verfassungsmässigen Rechte in Frage zu stellen. Was der Beschwerdeführer im Weiteren unter dem Titel der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die - wie dargelegt - erfolglose Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung hinaus. Sodann befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzig mit der Schuldneranweisung. Soweit er die Aufhebung nicht nur dieser, sondern aller im angefochtenen Entscheid bestätigten Massnahmen verlangt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

4.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Kostenentscheid geschützt hat. Es sei mit den Regeln über die Kostenverteilung gemäss ZPO nicht vereinbar, wenn die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin eine bloss reduzierte Parteientschädigung (Fr. 3'000.--) zugesprochen, ihm jedoch die ganzen Gerichtskosten (Fr. 1'150.--) auferlegt habe. Das Appellationsgericht hat angenommen, dass die Beschwerdegegnerin mit rund 20% unterlegen sei und die Erstinstanz eine Gesamtbetrachtung vorgenommen habe; eine Quantifizierung des mehrheitlichen Obsiegens sei vertretbar, wobei die Vorinstanz auf die Beurteilung der einzelnen Begehren Bezug bzw. das Obsiegen betreffend Schuldneranweisung und Sicherungsmassnahmen genommen hat. Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO), wobei differenzierende Verteilungen allgemein nicht ausgeschlossen sind (vgl. Tappy, a.a.O., N. 5, 18 ff. zu Art. 107). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es geradezu stossend sein soll, wenn die Vorinstanz es als billig erachtet hat, ihm die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer nicht zur Zahlung sämtlicher Prozesskosten, d.h. nicht auch zu einer vollständigen, sondern lediglich zu einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, ist Willkür nicht ersichtlich, denn die Vorinstanz hat insoweit (differenzierendes) zu seinen Gunsten ausgeübtes Ermessen bestätigt. Dass nur die hälftige Verteilung der Prozesskosten vor dem Willkürverbot standhalten soll, wird nicht dargelegt. Im Übrigen richtet sich die Rüge, das Zivilgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, gegen das erstinstanzliche Urteil; dass die Rüge vom Appellationsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden wäre, wird nicht behauptet.

5.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Aus der Eheschutzverfügung aus dem Jahre 2007 geht hervor, dass zum Vermögen eine Ferienwohnung in der Türkei gehört. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Insoweit kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen, nicht nach (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_249/2013
Date : 27. August 2013
Published : 14. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Schuldneranweisung (Eheschutz)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  74  76  90  95  97  98  100  105  106
BV: 9  29
IPRG: 1  10  29  63
ZGB: 172  177  178  291
ZPO: 106  107
BGE-register
110-II-9 • 124-III-501 • 125-IV-161 • 130-III-489 • 130-III-495 • 131-III-289 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-III-326 • 134-III-667 • 137-III-193 • 138-III-583
Weitere Urteile ab 2000
5A_217/2012 • 5A_249/2013 • 5A_285/2012 • 5C.173/2001
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