5C.173/2001/ZBE/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
19. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, Post-fach W-1155, 8302 Kloten,
gegen
Y.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Helbling, Alderstrasse 21, Postfach 1281, 8034 Zürich,
betreffend
Ehescheidung, hat sich ergeben:
A.- Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. November 1995 für die Dauer von zwei Jahren gerichtlich getrennt. Im Oktober 1998 erhob Y.________ beim Bezirksgericht Bülach Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wies darauf hin, dass er bereits im Mai 1998 eine Scheidungsklage in der Türkei anhängig gemacht habe. Mit Urteil vom 30. September 1999 schied das türkische Gericht die Ehe der Parteien und wies die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 1981 und 1983) dem Ehemann zu. Das Bezirksgericht Bülach befand, das türkische Urteil verstosse nicht gegen den schweizerischen Ordre public, es sei sowohl im Scheidungspunkt wie auch bezüglich der Regelung der Nebenfolgen anzuerkennen, und trat infolgedessen auf die Scheidungsklage der Ehefrau nicht ein.
B.- Y.________ rekurrierte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung habe unter der Auflage zu erfolgen, auf die Scheidungsklage einzutreten und das Verfahren fortzusetzen. Eventuell sei das türkische Urteil des Landgerichts Bakirköy im Scheidungspunkt anzuerkennen; hinsichtlich der Nebenfolgen sei die Anerkennung zu verweigern und die Erstinstanz sei anzuweisen, das Scheidungsverfahren zur Beurteilung der Nebenfolgen fortzuführen.
Subeventuell sei die Erstinstanz zu verpflichten, in Ergänzung des türkischen Scheidungsurteils über die Ansprüche der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt sowie auf Teilung der dem Beklagten zustehenden Austrittsleistung seines beruflichen Vorsorgeguthabens zu befinden. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut und wies die Sache hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes und der Teilung der Austrittsleistung im Sinne einer Ergänzung des türkischen Scheidungsurteiles an die Erstinstanz zurück (Ziff. 1). Im Übrigen trat es auf die Scheidungsklage nicht ein.
C.- Hiergegen führt Z.________ eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Scheidungsurteil des Landgerichts Bakirköy vom 30. September 1999 vollumfänglich anzuerkennen sei. Auf die Ergänzungsklage der Klägerin sei nicht einzutreten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens seien neu festzusetzen.
Während die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, beantragt die Klägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 124 III 382 E. 2a S. 385, 406 E. 1a in fine S. 410).
b) Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs. 1

Der vorinstanzliche Entscheid beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Streitsache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es das türkische Scheidungsurteil hinsichtlich der vermögensrechtlichen Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt und Teilung der Austrittsleistung) ergänze. Damit hat die Vorinstanz über die Streitsache weder materiell entschieden noch anderweitig eine Beurteilung abgelehnt, die einer rechtskräftigen Erledigung gleichkäme. Mithin handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1

c) Gemäss Art. 49 Abs. 1



nicht gebunden, so dass die Zuständigkeitsfrage erneut in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft werden könne, vermag nicht durchzudringen. Die Klägerin übersieht damit, dass für die Frage der Berufungsfähigkeit gemäss Art. 49 Abs. 1

2.- Die Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils in der Schweiz ist sowohl bezüglich des Scheidungspunktes als auch hinsichtlich der Kinderbelange nicht mehr umstritten, weshalb auf den Feststellungsantrag mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51 mit Hinweisen). Streitig ist demgegenüber die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die Ergänzung des Scheidungsurteils bezüglich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Die Vorinstanz hat erwogen, das Urteil des Landgerichts Bakirköy enthalte weder Anordnungen über den nachehelichen Unterhalt noch über die Frage der Teilung der Austrittsleistung des Vorsorgeguthabens des Beklagten.
Das türkische Urteil sei folglich lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig, weshalb es zur Ergänzung in diesen Punkten an die Erstinstanz zurückzuweisen sei.
Der Beklagte rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die Streitsache zur Ergänzung des türkischen Scheidungsurteils hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes und der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils an die Erstinstanz zurückgewiesen. Sei wie im vorliegenden Fall die Scheidung im Ausland ausgesprochen worden, so sei es dem schweizerischen Richter verwehrt, auf eine Ergänzungsklage einzutreten. Die Vorinstanz habe Art. 64 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
|
1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
Der Beklagte bringt weiter vor, für die von ihm postulierte Einheit des Scheidungsurteils spreche auch, dass ein gegebenenfalls erhebliches Scheidungsverschulden nicht von verschiedenen nationalen Richtern beurteilt werden sollte.
Schliesslich hält er der Vorinstanz vor, sie habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin sich im vor dem türkischen Gericht eingeleiteten Scheidungsverfahren nicht hat vernehmen lassen.
Die Klägerin habe es ihrer eigenen Säumnis zuzuschreiben, keinerlei Anträge bezüglich der Scheidungsfolgen gestellt zu haben, obwohl ihr dies möglich und auch zumutbar gewesen sei.
Auch nach türkischem Recht hätte die Klägerin einen Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt stellen können.
In einem schweizerischen Ehescheidungsverfahren wäre ihre prozessuale Passivität aufgrund der Dispositionsmaxime als Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gedeutet worden.
Deshalb könne die Klägerin nicht nachträglich im Rahmen einer Ergänzungsklage vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen, verstiesse sie doch damit gegen Treu und Glauben.
a) Das IPRG ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.
Gemäss dessen Art. 64 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 59 - Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig: |
|
a | die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; |
b | die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 59 - Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig: |
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a | die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; |
b | die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
K., E. 2a [5C. 194/1994]).
b) Der Beklagte wendet ein, die schweizerische Ergänzungszuständigkeit sei auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin es unterlassen habe, im Zuge des türkischen Scheidungsprozesses Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Damit habe sie in Anbetracht der Dispositionsmaxime auf Unterhaltsansprüche verzichtet, weshalb entgegen der Vorinstanz das türkische Scheidungsurteil nicht ergänzungsbedürftig sei.
Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen beurteilt sich die Zuständigkeit eines Gerichts nach Massgabe des vom Kläger eingeklagten Anspruchs und dessen Begründung, ohne dass dagegen erhobene Einwände der Gegenpartei in diesem Stadium zu hören wären (BGE 119 II 66 E. 2a S. 68; 122 III 249 E. 3b/bb S. 252; Entscheid des Bundesgerichtes vom 7. August 2001 i.S. N., E. 3c/dd [4C. 163/2001]; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , Zürich 1979, S. 106). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz zu Recht eine schweizerische Ergänzungszuständigkeit angenommen hat. Ob hingegen das türkische Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt tatsächlich lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist, wird das erstinstanzliche Sachgericht im Zuge der Anspruchsprüfung unter Zugrundelegung des anwendbaren Rechts zu entscheiden haben (Art. 64 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 49 - Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197330 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. |
3.- Der Beklagte trägt vor, auch die Frage der Teilung der Austrittsleistung unterstehe dem türkischen Recht. Dieses regle aber den Versorgungsausgleich nicht, so dass der Richter lückenfüllend tätig werden müsse. Der Beklagte bezweifelt, ob ein schweizerisches Gericht befähigt wäre, eine Gesetzeslücke in Anwendung türkischen Sachrechts auszufüllen.
Ist eine Scheidung im Ausland ausgesprochen worden, ohne dass über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, und wird das Urteil in der Schweiz anerkannt, ist die internationale Zuständigkeit des schweizerischen Ergänzungsrichters in Bezug auf Fragen des Versorgungsausgleichs nach Art. 64 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
Im Schrifttum ist umstritten, ob bei der Beurteilung von Ansprüchen der Ehegatten auf Teilung der Austrittsleistungen an das Scheidungs- oder Vorsorgestatut anzuknüpfen ist (vgl. statt vieler: Thomas Sutter-Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge, in:
Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2000, S. 94 f.; Andreas Bucher, Aspects internationaux du nouveau droit de divorce, SJ 2001 II S. 33; Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 28. März 2001, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, ZBJV 137/2001 S. 494 f. mit weiteren Hinweisen). Da beim gegenwärtigen Verfahrensstand der Sachrichter sich mit der Frage des Versorgungsausgleiches materiell noch nicht befasst hat, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, sich an dieser Stelle zur Frage des anwendbaren Rechts zu äussern. Unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts erweist sich die Bestreitung der Ergänzungszuständigkeit der schweizerischen Gerichte bezüglich des Versorgungsausgleichs als unbegründet.
4.- Der Beklagte dringt mit seinen Berufungsanträgen nicht durch, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 64 |
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1 | Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
1bis | Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41 |
2 | Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2001 wird bestätigt.
2.- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Johannes Helbling, Alderstrasse 21, Postfach 1281, 8034 Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.- Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Auf Nachweis der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Johannes Helbling aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'250.-- zuzüglich etwaiger im Verlustschein ausgewiesener Betreibungskosten ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 19. Oktober 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: