Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.2

Urteil vom 27. Mai 2014 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi

Gegenstand

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung

Anträge des Gesuchstellers:

1. B. sei eine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 31'800.-- zuzusprechen.

2. B. sei eine Entschädigung für Kosten für Fahrten zu Einvernahmen in der Höhe von Fr. 1'360.-- zuzusprechen.

3. B. sei eine Entschädigung für Kosten für Fahrten zu Besprechungen mit seinem Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'600.-- zuzusprechen.

4. B. sei eine Entschädigung für Reisekosten zur Hauptverhandlung in den Verfahren SK.2008.18 und 2011.5 in der Höhe von Fr. 1'940.-- zuzusprechen.

5. B. seien wegen Erwerbsausfalls Fr. 540'000.-- zuzusprechen.

6. B. sei ein Vermögensverlust durch Beschlagnahme von Sparheften und Konti mit pauschal Fr. 100'000.-- zu entschädigen.

7. B. seien seine Anwaltskosten für das Verfahren SK.2011.5 in der Höhe von Fr. 16'455.60 sowie für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen.

8. B. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 250'000.-- zuzusprechen.

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme.

Sachverhalt:

A. B. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmte Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein (TPF 2 982 003 ff).

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv II/2.2 (Verwendung der Kaution), Ziff. II/3 (Kostenauflage), II/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und II/5 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 4 100 001 ff.).

C. Mit Beschluss SN.2014.2 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. VII.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- per sofort frei (TPF 6 955 001 ff.).

D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 6 160 003 f.).

E. Innert erstreckter Frist reichte Fürsprecher Degiorgi mit Eingabe vom 17. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 4 522 002 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 4 510 001).

G. Mit Schreiben vom 21. April 2014 reichte Fürsprecher Degiorgi seine Kostennote ein (TPF 4 722 002 f.).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzufügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwaltschaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte.

1.2 Anwendbar ist vorliegend ausschliesslich das neue Recht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO).

2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenauflage auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhalten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, …009).

Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Strafkammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.8). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfahrens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagerelevante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist festzustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kostenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 4 522 002 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend), Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 6 nachfolgend), Erwerbsausfall (E. 7 nachfolgend), Vermögensverlust durch Beschlagnahme (E. 8 nachfolgend), ungedeckte Anwaltskosten (E. 9 nachfolgend) und eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 10 nachfolgend).

4. Gemäss Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 2).

5. Haftentschädigung

5.1 Mit Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27; Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1).

Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., S. 105 ff.; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 28).

Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 14. Dezember 2004 (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 1 und …371 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 106 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 31'800.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung nicht weiter (TPF 4 522 002).

5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller direkt bei seiner Verhaftung am 31. August 2004 wegen Herzproblemen zunächst im Tessin medizinisch behandelt werden musste. Gleichentags wurde er mit der Sanität in das Inselspital Bern überführt und in die medizinische Überwachungsstation der Kantonspolizei gebracht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 8). Anlässlich seiner Einvernahme am gleichen Tag ging es ihm jedoch schon besser (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z. 9 f.). Er gab an, bei seinem Hausarzt wegen seines Herzens in medizinischer Behandlung zu sein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z. 13). Am 3. September 2004 sollte der Gesuchsteller gemäss Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland aus der Haft entlassen werden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 27), woraufhin die Bundesanwaltschaft gleichentags erneut einen Haftbefehl gegen ihn, der sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation immer noch in der Bewachungsstation des Inselspitals befand, ausstellte (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 29). Ebenfalls am 3. September 2004 reichte die Bundesanwaltschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 38). Mit Entscheid vom 3. September 2004 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass der Gesuchsteller bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu behalten sei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 59 ff.). Mit Entscheid BK_H 129+131/04 vom 5. Oktober 2004 hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 auf und bestätigte den Haftbefehl vom 25. August 2004 gegen den Gesuchsteller (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 208 ff.). Nach erfolgloser Beschwerde (sowie Gesuch um Haftentlassung) des Gesuchstellers vor Bundesgericht das Bundesgericht trat mit Urteil 1S.11/2004 vom 22. November 2004 nicht auf die Beschwerde ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 244 ff.) , hiess das Haftgericht III Bern-Mittelland das Haftbestätigungsgesuch der Bundesanwaltschaft mit Entscheid vom 9. Dezember
2004 gut (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 363 ff.). Am 14. Dezember 2004 wurde der Gesuchsteller nach Hinterlegung einer Kaution (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 373) aus der Untersuchungshaft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 374 f.). Während der Haft klagte der Gesuchsteller über Atemschwierigkeiten (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 22), Schlafstörungen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 163 Z. 1 f.) und seiner Diät nicht entsprechendes Essen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 257 Z. 9). Er sagte anlässlich der diversen Einvernahmen während seiner Zeit in Untersuchungshaft aus, dass es ihm nicht sehr gut gehe (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 80 Z. 4), dass es anfange, moralisch an ihm anzuhängen und er sich gedemütigt fühle, weil ihm niemand glaube (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 117 Z. 9 ff.) und dass es "hart werde", aber sonst gehe (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 312 Z. 16). Die angeschlagene physische Gesundheit des Gesuchstellers während der Haft wirkt sich leicht genugtuungserhöhend aus. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, war der Gesuchsteller seit vielen Jahren bis heute bei ihm in Behandlung wegen Depressions- und Angstzuständen sowie posttraumatischem Stress (TPF 4 522 030). Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2004 berichtete der Gesuchsteller, dass er in ärztlicher Behandlung beim Psychotherapeuten sei, weil er nicht verdauen könne, was ihm passiert sei und immer noch passiere (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 15 Z.13 ff.). Dr. F. besuchte den Gesuchsteller einmal im Regionalgefängnis (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 390) und sie besprachen Medizinisches sowie private Dinge (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 162 f.). Dr. F. ersuchte um eine weitere Besuchserlaubnis, die ihm jedoch verwehrt wurde mit der Begründung, dass es derzeit keiner externen psychologischen Betreuung des Gesuchstellers bedürfe, da das Regionalgefängnis über einen psychologischen Dienst verfüge, der Gesuchsteller dies wisse und auch darüber verfügen könne (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 405). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2004 liess Dr. F. dem Gesuchsteller
ausrichten, dass er bei Bedarf unbedingt den psychiatrischen Dienst des Regionalgefängnisses in Anspruch nehmen solle (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.1 pag. 312 Z. 5 f.). Demnach war der Gesuchsteller psychisch vorbelastet. Die Untersuchungshaft hat seinen gesundheitlichen Zustand sicher nicht verbessert, jedoch ist auch keine gravierende Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit auszumachen und ein Betreuungsangebot stand zur Verfügung, weswegen sich dieser Faktor lediglich leicht genugtuungserhöhend auswirkt. Dasselbe gilt für die Haft an seinem Geburtstag.

Zwischen Wohn- (Z.) und Haftort (Bern) bestand offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zu Familie und Freunden war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Seine Frau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 402 und 424), seine Freundin (VA BA 6.1 Gerichtspol. Ermittlungsverf. pag. 396, 411 und 422), sein Sohn (VA BA 6.1 Gerichtspol. Ermittlungsverf. pag. 402 und 424), seine Schwestern, ein weiteres Mitglied der Familie und ein Freund (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 415 und 411) sowie sein Psychiater, Dr. med. F., (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.1 pag. 390) erhielten eine Besuchserlaubnis und besuchten den Gesuchsteller im Regionalgefängnis Bern. Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind nicht auszumachen.

Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 8.1 vorstehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Herzprobleme, der wegen seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit leicht erhöhten Haftempfindlichkeit sowie der Haft an seinem Geburtstag als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 106 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist - unter Berücksichtigung der nicht zusätzlich beantragten Verzinsung seither - eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen.

6. Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten

6.1 Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
VBPV).

6.2 Der Gesuchsteller macht 5 Fahrten von Chiasso nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'210.--) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 150.--) zum Ersatz geltend (TPF 4 522 002).

Für 4 weitere Fahrten von Chiasso nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'232.--) und eine Fahrt von Chiasso nach Luzern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 218.--) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 150.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 4 522 003).

Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Chiasso nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an sechs Tagen (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'190.--) und Erstattung seiner Verpflegungskosten (total Fr. 750.--) für je eine Mahlzeit pro Verhandlungstag (TPF 4 522 003).

6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Chiasso-Zürich retour je Fr. 121.--, d.h. total Fr. 605.-- zu. Für die Fahrten Chiasso-Bern retour sind ihm je Fr. 174.--, d.h. total Fr. 870.--, für die Fahrt Chiasso-Luzern retour Fr. 109.-- sowie für die Fahrten Chiasso-Bellinzona retour in den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 je Fr. 23.80, d.h. gesamt Fr. 595.-- zuzusprechen.

Für die Mahlzeiten während der 5 Einvernahmen in Zürich, der 5 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern bzw. Luzern sowie der 25 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 stehen ihm je Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 962.50. Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 3'141.50.

7. Erwerbsausfall

7.1 Der Gesuchsteller macht für die Dauer von 9 Jahren einen Erwerbsausfall von Fr. 60'000.-- pro Jahr (Einkommen ohne Zigarettengeschäfte) bzw. total Fr. 540'000.-- wegen Hinderung seiner Berufsausübung aufgrund des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Finanzintermediär durch die Kontrollstelle GwG vom 2. Mai 2005 geltend. Durch die Verfügung sei es ihm verwehrt, weiterhin beruflich tätig zu sein. Der Entzug betraf seine Einzelfirma und hatte deren Löschung im Handelsregister zur Folge (TPF 4 522 003).

7.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
-61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR N 48, dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung überzeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht.

7.3 Der Gesuchsteller weist Steuerveranlagungen betreffend die Jahre 1997 bis 2011 sowie eine Excel-Übersicht betreffend Steuern 1999 bis 2011 vor. Daraus geht hervor, dass er am 27. Februar 2008 für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils mit einem Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 120'000.-- veranlagt worden ist. Im Jahre 2007 betrug sein Nettoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 90'000.--, im Jahr 2008 Fr. 80'000.--, in den Jahren 2009 und 2010 Fr. 0.-- und im Jahr 2011 Fr. 16'000.--. Hinzu kommt im Jahr 2009 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 165'123.--, 2010 ein solches von Fr. 156'255.-- und 2011 ein solches von Fr. 134'608.--.

7.3.1 Nach der Haftentlassung vom 14. Dezember 2004 konnte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen. Dem stand auf seiner persönlichen Seite nichts im Wege, während bezüglich der Einzelfirma festzuhalten ist, dass die Bundesanwaltschaft am 31. August 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, seine sämtlichen Vermögenswerte und die massgebenden Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wurde dadurch seine Handlungsfähigkeit als Finanzintermediär massiv beeinträchtigt. Eine erneute operative Tätigkeit in diesem Bereich war aber trotzdem nicht ausgeschlossen bis zum Widerruf der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung vom 2. Mai 2005. Es liegen denn auch keine Beweise vor, wonach der Gesuchsteller seine Tätigkeit nach dem 14. Dezember 2004 (Haftentlassung) nicht wieder aufgenommen hätte. Vielmehr deutet der Umstand, dass er in den Jahren 2003 bis 2006 immer für ein konstantes Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 120'000.-- veranlagt wurde, darauf hin, dass er die angestammte Tätigkeit ausübte, solange sie ihm erlaubt war, d.h. bis Anfang Mai 2005.

7.3.2 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nach Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Finanzintermediär nicht darauf verlassen, irgendjemanden dafür haftbar machen zu können, dass er der bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen durfte. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten behinderte ihn zwar in jeder selbstständigen Berufsausübung, verhinderte sie jedoch nicht. Er hatte die freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 62 Jahren eine neue selbstständige Tätigkeit aufbauen, eine neue Arbeitsstelle suchen oder in den Ruhestand begeben wolle. Offenbar hat er sich dazu entschieden, vorerst (bis ins AHV-Alter hinein; Ende 2008 war er 66-jährig) weiterhin, aber in nicht bewilligungspflichtiger Sparte, selbstständig erwerbstätig zu sein. Es ist nicht belegt, dass das im Jahr 2007 um Fr. 30'000.-- und im Jahr 2008 um Fr. 40'000.-- niedrigere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als in den vorangegangenen Jahren nicht ausschliesslich durch den Wegfall des Zigarettengeschäfts begründet war. Zudem ist der Gesuchsteller im Jahr 2007 ins AHV-Alter gekommen, was ein Indiz dafür ist, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb verändert oder reduziert hat, zumal im Jahre 2007 von Seiten des Strafverfahrens kein Anlass für eine Veränderung der Erwerbstätigkeit gesetzt wurde. Mindestens für die Jahre 2009 bis 2011 wechselte er gemäss Steuerakten in eine gutbezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit mit jährlichen Nettoeinkommen zwischen Fr. 134'608.-- und Fr. 165'123.--. Damit hat er die Schadenminderungspflicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem Erwerbsausfall gesprochen werden und es kann ihm nicht gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO eine Erwerbsausfallentschädigung zugesprochen werden.

8. Vermögensverlust durch Beschlagnahme

8.1 Der Gesuchsteller macht einen Vermögensverlust durch Beschlagnahme von pauschal Fr. 100'000.-- geltend, entsprechend rund 1,7% des beschlagnahmten Betrags. Er begründet die Pauschale damit, dass es heute unmöglich sei, die Fehler in der Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte von rund Fr. 6 Mio. auszumachen und nachzuweisen (TPF 4 522 003).

8.2 Beim Gesuchsteller beschlagnahmt waren zahlreiche Konten, Fr. 200'200.-- Bargeld, Uhren, Ringe, Ketten, nichtkotierte Aktien der G. SA, des Hockeyclubs Ambri Piotta, der H. SA und der I. SA. Ferner vier Grundstücke. Weder bestehen Indizien für eine fehlerhafte Vermögensverwaltung noch wurden konkrete Fehler in der Vermögensverwaltung geltend gemacht. In Anbetracht der Art der beschlagnahmten Vermögenswerte wären gegebenenfalls mindestens konkrete Hinweise möglich gewesen. Unter den konkreten Umständen aber ist ein Vermögensverlust infolge Beschlagnahme zu verneinen.

8.3 Der Staat hat demzufolge dem Gesuchsteller keine Entschädigung für Vermögensverlust durch Beschlagnahme zu leisten.

9. Ungedeckte Anwaltskosten

9.1 Der Gesuchsteller macht ungedeckte Anwaltskosten im Betrag von Fr. 16'455.60 für das Verfahren SK.2011.5 geltend (TPF 4 522 003). Die zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesanwaltschaft (TPF 4 361 001) teilte am 11. April 2014 mit, dass die ausstehenden Honorarkosten gegenüber Fürsprecher Degiorgi, welche den Grund für den Antrag lieferten, inzwischen beglichen seien (TPF 4 661 001).

9.2 Dieser Punkt des Gesuchs ist dem in E. 9.1 Gesagten zufolge hinfällig geworden.

10. Genugtuung

10.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 250'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei und während knapp 10 Jahren des Verfahrens eine soziale und gesellschaftliche Erniedrigung erdulden musste. Es sei eine persönliche Demütigung gewesen, von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter als Mafioso und Lügner "abgestempelt" zu werden. Die Bundesanwaltschaft habe das Verfahren als "Prestigefall" betrachtet und mit allen Mitteln versucht, den Gesuchsteller hinter Schloss und Riegel zu bringen. Seelisch habe den Gesuchsteller der Mafiavorwurf am meisten verletzt. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, Internet) sei während fast 10 Jahren vor allem im Tessin und in Italien, aber auch in der Deutschschweiz, wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet worden, was dessen gesellschaftliches Leben komplett ruiniert habe (TPF 4 522 004 f.).

10.2 Wie in Art. 429 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB oder Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR definiert (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 27). Gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist , der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
-61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei Brehm, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR).

10.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre 1993 in der Tessiner Presse Artikel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "..." eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom xx.xx.xxxx zum Beispiel, in dem es um den gleichnamigen Prozess über die Geschichte der Mafia und Geldwäscherei ging, erscheint der Gesuchsteller namentlich (VA URA 17.0.1 pag. 17.4.98). Gleichentags erschien im "Corriere del Ticino" ein Artikel "...", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem grössten Fall von Finanzierung von Betäubungsmittelhandel in Verbindung mit der sizilianischen Mafia und der Türkei erwähnt, sog. "J."-Verfahren (VA URA 17.0.1 pag. 17.4.97). Der Gesuchsteller führt in Beilage 5 seines Entschädigungsgesuchs einen Zeitungsartikel des "Corriere della Sera" vom xx.xx.xxxx mit dem Titel "..." an. Darin wird der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem "J."-Verfahren, das im Jahre 1985 seinen Anfang nahm, namentlich erwähnt. Der Gesuchsteller war in diesem Verfahren einer der Beschuldigten. Sodann geht es in diesem Artikel um eine weitere, damals aktuelle Strafunteruntersuchung in Bari gegen die "cupola del contrabbando", in deren Zuge ebenfalls gegen den Gesuchsteller ermittelt worden sei (TPF 4 522 031).

Im Jahre 2001 wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, namentlich "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel beteiligt sieht (S. ...), mehrfach mit vollem Namen genannt (S. ...). In diesem Bericht ist von einer Verbindung des Gesuchstellers zur "J." sowie seiner Verurteilung im gleichnamigen Verfahren die Rede (S. ...).

Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden angestrengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Cosa Nostra, Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Im J.-Verfahren, bei dem es um einen Drogenschmugglerring und Drogenhandel der Cosa Nostra von Sizilien nach Amerika ging, wurde der Gesuchsteller nach Weiterzug ans Bundesgericht und Rückweisung an die Tessiner Justiz wegen Geldwäscherei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt (TPF 4 522 031). Das Gericht berücksichtigt diese Verurteilung vorliegend nicht als Vorstrafe (diese ist im Strafregister bereits wieder gelöscht), sondern betrachtet die Medienresonanz und die Reaktion der Öffentlichkeit darauf als Indikatoren, um die Rufempfindlichkeit des Gesuchstellers festzustellen. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch und wurde mit Beilage 5 des Gesuchs noch einmal umfassend dargelegt (TPF 4 522 031 ff.). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit der Mafia/mafiösen Vereinigungen
in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine in Hinblick auf das Strafverfahren in der Schweiz verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen.

Der Gesuchsteller ist psychisch vorbelastet; bereits vor dem Verfahren litt er an Angst- und Depressionszuständen sowie posttraumatischen Stress (TPF 4 522 030). Das vorliegende Verfahren hat sicher nicht zu einer Besserung der Symptome beigetragen. Vor diesem Hintergrund sind die Berichterstattung über ihn und über die Verbindung zur Mafia sowie der daraus folgende Ansehensverlust wohl nicht leicht zu ertragen gewesen und dem Gesuchsteller ist eine erhöhte Verfahrensempfindlichkeit zu attestieren.

10.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz auf den "Prestigefall" sowie die Dauer des Verfahrens in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der italienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 10.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden wie in E. 10.3 dargestellt nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der angeschlagenen, insbesondere psychischen, Gesundheit des Gesuchstellers, der erhöhten Verfahrensempfindlichkeit sowie der wegen seiner Verbindung zur "J." und Berichterstattungen in der Zeit vor 2004 resultierenden verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.

11. Anwaltsentschädigung in diesem Verfahren

11.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO einen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

11.2 Fürsprecher Degiorgi macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.2 gesamthaft Fr. 2'191.95 geltend; davon 8 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 250.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 29.60 und Mehrwertsteuer.

11.3 Der von Fürsprecher Degiorgi geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Fürsprecher Degiorgi wird mit Fr. 280.-- pro Stunde entschädigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 29.60 liegen im Rahmen. Demnach ist Fürsprecher Degiorgi mit Fr. 2'451.50 (inkl. MWSt) zu entschädigen.

12. Die Kosten für diesen Entscheid bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.

Die Strafkammer erkennt:

1. Die B. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

2. B. erhält eine Haftentschädigung von Fr. 25'000.--.

3. B. werden für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'141.50 ausgezahlt.

4. B. erhält keine Entschädigung für Erwerbsausfall.

5. B. erhält keine Entschädigung für Vermögensverlust durch Beschlagnahme.

6. B. erhält eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.--.

7. Fürsprecher Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.4 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'451.50 (inkl. MWSt) entschädigt. Sein Gesuch um Erstattung nicht gedeckter Anwaltskosten im Verfahren SK.2011.5 ist i.S.v. E. 7 hinfällig geworden.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Degiorgi

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2014.2
Datum : 27. Mai 2014
Publiziert : 21. Juni 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung.


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO: 135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
453
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
VBPV: 43
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
113-IV-93 • 126-III-161 • 135-IV-43
Weitere Urteile ab 2000
1C.1/1998 • 1P.589/1999 • 1S.11/2004 • 6B_239/2013 • 6B_53/2013 • 6B_574/2010 • 6B_745/2009 • 8G.12/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • genugtuung • bundesgericht • bundesstrafgericht • untersuchungshaft • tag • beschuldigter • amtliche verteidigung • strafkammer des bundesstrafgerichts • erwerbsausfall • berichterstattung • dauer • eidgenossenschaft • verfahrenskosten • verhalten • medien • reis • beschwerdekammer • schweizerische strafprozessordnung • reisekosten
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 60
Entscheide BstGer
BK.2006.14 • SK.2011.5 • SK.2008.18 • SK.2009.5 • SN.2014.2 • SK.2014.2 • SK.2014.1 • SK.2014.4 • BK.2007.2 • SK.2005.5 • BK.2011.13 • BK.2009.5 • SK.2010.14
BBl
2006/1329