Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 226/2009
Urteil vom 27. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Steigerungszuschlag,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 16. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Im Grundpfandverwertungsverfahren der Betreibungen Nrn. 1.________ und 2.________ des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Thun (BAKA), lagen die Steigerungsbedingungen und die Lastenverzeichnisse vom 3. bis 13. November 2008 auf und erwuchsen danach in Rechtskraft.
Am 22. Januar 2009 versteigerte das BAKA im betreffenden Verfahren die Grundstücke Sigriswil-GBB-Nrn. A.________ bis M.________.
X.________ ersteigerte für Fr. 2'594'000.-- verschiedene Grundstücke, darunter u.a. die Stockwerkeinheit Nr. F.______. Am 23. Januar 2009 forderte ihn das BAKA auf, den verbleibenden Betrag von Fr. 2'509'500.-- zu bezahlen.
B.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2009 machte X.________ geltend, infolge fehlender Bewohnbarkeit der Stockwerkeinheit Nr. F.________ sei er einem Grundlagenirrtum erlegen, weshalb der Zuschlag für alle von ihm ersteigerten Grundstücke aufzuheben und diesbezüglich eine neue Steigerung durchzuführen sei.
Mit Entscheid vom 16. März 2009 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 1. April 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Anweisung des BAKA, die Steigerung der ihm zugeschlagenen Grundstücke erneut durchzuführen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei zusammen mit Y.________ als einfacher Gesellschafter am Stockwerkeigentum der meisten der zur Verwertung gelangten Grundstücke beteiligt gewesen, namentlich auch am Grundstück Nr. F.________. Aus der Urschrift Nr. N.________ vom 26. März 1997 gehe hervor, dass als Grundstück Nr. F.________ von Anfang an eine 1½-Zimmer-Wohnung mit Mehrzweckraum, Reduit und Autoabstellraum vorgesehen gewesen sei. Auf der gleichen Seite der Urschrift sei präzisierend festgehalten worden, dass die betreffende Stockwerkeinheit "als Abstell-, Mehrzweck- oder Wohnraum bestimmt" sei.
Gestützt auf diese Feststellungen hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dem Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner früheren (Mit)eigentümerschaft namentlich auch bezüglich der fraglichen Einheit Nr. F.________ klar sein müssen, dass deren Zweckbestimmung noch nicht definitiv festgelegt gewesen, sondern vorerst ungewiss geblieben sei. Mit diesem Wissensstand und der sich daraus ergebenden Unsicherheit betreffend der Nutzungsart habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Einheit als Wohnraum genutzt werden könne; vielmehr hätte er sich vor der Steigerung informieren müssen, was ihm auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass er dies unterlassen habe, zeige, dass es sich bei diesem Umstand nicht um eine notwendige Geschäftsgrundlage habe handeln können.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass im Übrigen die subjektive und objektive Wesentlichkeit eines allfälligen Irrtums für die Gegenseite nicht erkennbar gewesen wäre, weil sich der Beschwerdeführer im Zuge der Steigerung um eine sich offensichtlich stellende Frage (nämlich die Möglichkeit der Nutzung als Wohnraum) nicht gekümmert habe und deshalb die Gegenseite daraus habe schliessen dürfen, dass es sich für die irrende Partei nicht um eine notwendige Geschäftsgrundlage handle; die Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum seien mithin nicht gegeben.
3.
Wie bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde bringt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht wiederum vor, aufgrund interner Unstimmigkeiten mit seinem ehemaligen Miteigentümer Y.________ habe dieser ihn über die weiteren Vorgänge nicht mehr informiert und die Unterlagen bewusst an sich zurückgenommen, um die alleinige Kontrolle über das Projekt zu erhalten. Er habe deshalb nicht wissen können, dass Y.________ die Stockwerkeinheit Nr. F.________ unberechtigterweise im Grundbuch habe eintragen lassen, obwohl es hierfür nie eine Baubewilligung gegeben habe und die Einheit deshalb nicht bewohnt werden dürfe. Er sei deshalb einem Grundlagenirrtum unterlegen, weil die Stockwerkeinheit infolge mangelnder Bewohnbarkeit einen tieferen als den von ihm gebotenen Wert aufweise.
Mit diesen Ausführungen ist keine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden. |
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1 | Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden. |
2 | Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
festgehalten, dass der Beschwerdeführer als früherer (Mit)eigentümer aufgrund der Urschrift von der damals noch unklaren Zweckbestimmung der fraglichen Stockwerkeinheit Kenntnis hatte und dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die tatsächliche Nutzungsart und -möglichkeit festzustellen.
An diese kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
in klarem Widerspruch stünde, auf einem offenkundigen Versehen beruhte oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen liesse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Hat die kantonale Aufsichtsbehörde mangels entsprechender (und rechtsgenüglich begründeter) Rügen willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer um die Unsicherheit der Bewohnbarkeit wusste und dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Gewissheit zu verschaffen, so fehlt es bereits am Element des Irrtums als primäres Tatbestandselement des Grundlagenirrtums. Die Prüfung der - von der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls verneinten - rechtlichen Voraussetzungen des Grundlagenirrtums (objektive und subjektive Wesentlichkeit des Irrtums; Erkennbarkeit der Wesentlichkeit für die Gegenpartei) erübrigt sich deshalb im Prinzip. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erkennbarkeit für die Gegenpartei verneint werden muss, wo sich - wie vorliegend - eine Partei im Zuge der Steigerung nicht um eine sich offensichtlich stellende Frage kümmert, weil diesfalls die Gegenpartei daraus schliessen darf, dass es sich für die irrende Partei nicht um eine notwendige Geschäftsgrundlage handelt (BGE 129 III 363 E. 5.3 S. 365 mit Verweis auf BGE 117 II 218 E. 3b S. 224).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli