Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_219/2007 /blb

Urteil vom 16. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Güngerich,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Verwertung/Zuschlag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau eröffnete am 12. April 2005 über die F.________ AG, S.________, den Konkurs. Die Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin meldete am 22. Juli 2005 eine Forderung von Fr. 2'030'257.35 an. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 6. März 2006 eingestellt.
Am 31. März 2006 verlangte die Bank B.________ die Verwertung der als Grundpfandsicherheit dienenden Grundstücke S.________-GBB-1, -2, -3 und -4. Die Lastenverzeichnisse, in denen die Bank B.________ als einzige Grundpfandgläubigerin figurierte, lagen vom 14. bis 24. September 2006 auf und blieben unangefochten. Als grundpfandgesicherte Forderung wurde der Betrag von gesamthaft Fr. 2'030'257.35 aufgeführt.
In der Zwischenzeit hatten die Bank B.________ und X.________ am 6. September 2006 einen Kaufvertrag bzw. eine Abtretungserklärung über die genannte Forderung und die akzessorischen Grundpfandrechte gegenüber der Konkursitin unterzeichnet, und die Bank B.________ gab diese Vorgänge dem Konkursamt K.________ am 11. September 2006 bekannt.
Das Konkursamt gab X.________ mit Schreiben vom 28. September 2006 bekannt, dass die Lastenverzeichnisse in Rechtskraft erwachsen seien, die Grundstücke am 1. Dezember 2006 nacheinander öffentlich versteigert würden und seine Forderung mit Wert per Konkurseröffnung in die Lastenverzeichnisse aufgenommen worden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem Konkursamt die Forderung im Wert per Steigerungstag bekannt zu geben, indem die aufgelaufenen Zinsen berechnet und separat aufgeführt würden.
X.________ reichte keine bereinigte Forderung ein. Die Steigerungsbedingungen lagen vom 12. bis 22. Oktober 2006 auf. Auf Beschwerde hin wurden sie abgeändert (zusätzlicher Gesamtaufruf statt nur Einzelaufrufe) und der Steigerungstermin neu auf 28. Februar 2007 festgesetzt, was X.________ mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Schreiben enthielt folgende Textpassage:
- Ihre Forderung wurde Wert Konkurseröffnung (12. April 2005) in das Lastenverzeichnis aufgenommen. Wir bitten Sie, uns Ihre Forderung, Wert Steigerungstag (28. Februar 2007) bekannt zu geben, indem Sie den seit dem 12. April 2005 bis 28. Februar 2007 aufgelaufenen Zins berechnen und separat aufführen.
X.________ teilte seine Forderung mit Schreiben vom 30. Dezember 2006 wie folgt mit:
- Wert meines Forderungskaufs von der
Bank B.________ AG T.________ am 31.8.2006 Fr. 2'216'935.10
+ 8 % Zins 31.8.2006 - 28.2.2007 88'677.40
Meine Forderung insgesamt per 28.2.2007 Fr. 2'305'612.50

Falls laut Ihrem Wissen und der angebrachten Usanz darin Fehler oder Ergänzungen anzubringen sind, bin ich dankbar, dies entsprechend zu korrigieren.
Am 10. Januar 2007 wurden X.________ die Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen ausgehändigt. Sie lagen ausserdem vom 4. bis 14. Januar 2007 auf und blieben unangefochten. Die grundpfandgesicherte Hauptforderung von X.________ war wie in den früheren Verzeichnissen wiederum in einem Betrag von Fr. 2'030'257.35 aufgeführt.
An der Versteigerung vom 28. Februar 2007 wurden die Grundstücke zuerst einzeln und dann gesamthaft aufgerufen. In den Einzelrufen erfolgten Angebote von insgesamt Fr. 933'000.--. Im Gesamtruf machte X.________ das erste und einzige Gebot in der Höhe von Fr. 2'300'000.--, zu welchem Preis ihm die Grundstücke zugeschlagen wurden.
B.
Mit Beschwerde vom 8. März 2007 an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern verlangte X.________, bei der Schlussabrechnung sei eine Forderung im Betrag von Fr. 2'030'257.35 zuzüglich Zins vom 12. April 2005 bis 28. Februar 2007 von Fr. 275'355.15, somit total Fr. 2'305'612.50 anzuerkennen. Er machte geltend, vom Gesamtwert der Forderung der Bank B.________ per 31. August 2006 von Fr. 2'216'935.10 ausgegangen zu sein und 8 % Zins, ausmachend Fr. 88'677.40, hinzugerechnet zu haben. Deshalb habe er an der Steigerung Fr. 2'300'000.-- geboten. Er habe nie die Absicht gehabt, über den Wert seiner Forderung hinaus zu bieten. Das Konkursamt handle überspitzt formalistisch, wenn es sich auf den Standpunkt stelle, die Forderung betrage lediglich Fr. 2'030'257.35 nebst Zins von Fr. 88'677.40, und er sei vom Konkursamt auch nie auf den offensichtlichen Irrtum hingewiesen worden, was gegen Treu und Glauben verstosse.
Mit Entscheid vom 26. April 2007 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 10. Mai 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde, eventuell an das Konkursamt, zur neuen Vornahme des Zuschlages. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 verlangt das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Ausgangspunkt des Streites ist, dass einerseits der Beschwerdeführer auf die entsprechende Aufforderung des Konkursamtes, die Zinsen per Steigerungstag einzugeben, nicht die gesamten Zinsen von Fr. 275'355.15 seit der Konkurseröffnung auswies, sondern einen Teil zur Hauptforderung schlug und nur die Zinsen seit September 2006 von Fr. 88'677.40 aufführte, und dass andererseits das Konkursamt in den Lastenverzeichnissen die ursprüngliche Hauptforderung im Wert per Konkurseröffnung von Fr. 2'030'257.35 beliess und nicht die gesamten, sondern nur den vom Beschwerdeführer angegebenen Zinsanteil von Fr. 88'677.40 aufnahm.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Höhe der berücksichtigten Forderung und Zinsen aus den Lastenverzeichnissen ersichtlich gewesen sei und der Beschwerdeführer diese nicht angefochten habe. Dass er anlässlich der Steigerung ein seiner Meinung nach überhöhtes Angebot gemacht habe, sei von ihm und nicht vom Konkursamt zu verantworten, zumal dieses ihn im Vorfeld der Versteigerung wiederholt darauf hingewiesen habe, dass ein Angebot von Fr. 2'300'000.-- wohl zu hoch wäre.
2.
Während der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren noch die Berücksichtigung einer höheren Forderung in der Schlussabrechnung und damit sinngemäss eine Änderung des Lastenverzeichnisses verlangte, indem Zinsen von Fr. 275'355.15 statt Fr. 88'677.40 anzuerkennen seien, ficht er nunmehr den Zuschlag an mit der Begründung, bei der Steigerung einem Grundlagenirrtum unterlegen zu sein. Da jedoch bereits die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegen den Zuschlag gerichtet behandelt hat (vgl. insb. E. 9) und das nunmehrige Behaupten eines Grundlagenirrtums ein rechtliches - und damit in der Beschwerde in Zivilsachen zulässiges (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - Vorbringen ist, kann hierauf entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung eingetreten werden.
2.1 Der Zuschlag kann nicht nur wegen Verfahrensfehlern bei der Versteigerung oder unzulässiger Einwirkung auf den Steigerungserfolg, sondern auch wegen Willensmängeln im Sinn von Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR bei der Steigerung angefochten werden (BGE 79 III 114 E. 1 S. 116; 95 III 21 E. 1 S. 22); Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR will deren Geltendmachung nicht ausschliessen, sondern zusätzliche Anfechtungsgründe schaffen. Ebenso wenig hindert die Fahrlässigkeit des Irrtums eine Anfechtung; Rechtsfolge ist vielmehr eine Schadenersatzpflicht (Art. 26 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR).
2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, einem Grundlagenirrtum erlegen zu sein. Er habe ein Gebot gemacht, das er von seiner Grundpfandforderung gedeckt geglaubt habe. Für ihn sei dieser Umstand notwendiger Vertragsbestandteil gewesen. Es habe für ihn keinen vernünftigen Grund gegeben, über seine Forderung hinauszugehen, was sich daran zeige, dass das höchste Gebot im Einzelausruf bei Fr. 933'000.-- gelegen habe. Vor diesem Hintergrund wäre er zweifellos auch bei einem Gebot von Fr. 2'000'000.-- oder 2'100'000.-- nicht überboten worden; ein relativ hoher Kaufpreis sei jedoch aus steuertechnischen Gründen anzustreben gewesen. Der Irrtum sei auch für das Konkursamt erkennbar gewesen, sei doch augenfällig gewesen, dass sein Gebot von Fr. 2'300'000.-- mit der von ihm geltend gemachten Forderung übereingestimmt habe.
2.3 Ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR liegt vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte. Der Grundlagenirrtum erfordert mit anderen Worten nicht nur subjektiv einen Irrtum über eine notwendige Grundlage des Geschäfts, sondern auch, dass einerseits dieser Irrtum in objektiver Hinsicht auch für einen unbeteiligten Dritten wesentlich gewesen wäre und dass andererseits die subjektive und objektive Wesentlichkeit des Irrtums für die Gegenpartei erkennbar war (vgl. etwa BGE 108 II 410 E. 1a S. 412; 118 II 58 E. 3b S. 62; 132 III 737 E. 1.3 S. 741).
2.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers muss bereits die Voraussetzung der Erkennbarkeit für die Gegenpartei verneint werden: Kümmert sich eine Partei im Zuge der Steigerung nicht um eine Frage, die sich offensichtlich stellt (Höhe der aufgenommenen Lasten), darf die Gegenpartei daraus schliessen, dass es sich für die irrende Partei nicht um eine notwendige Geschäftsgrundlage handelt (BGE 129 III 363 E. 5.3 S. 365 mit Verweis auf BGE 117 II 218 E. 3b S. 224).
Im Übrigen gebricht es aber auch am Element der objektiven Wesentlichkeit: Ein Grundlagenirrtum wurde stets dann bejaht, wenn das Gantpublikum über eine wesentliche Vertragsgrundlage (insbesondere die Werthaltigkeit des versteigerten Gegenstandes) getäuscht bzw. nicht aufgeklärt worden war (BGE 79 III 114: Liberierungsprozentsatz bei Interimsscheinen; BGE 95 III 21: Überbaubarkeit eines Grundstücks). Dritte hätten aber bei der vorliegend interessierenden Versteigerung auf der Grundlage des angenommenen Wertes der Grundstücke und nicht ausgehend von der Höhe der Gläubigerforderung geboten; dies tat einzig der Beschwerdeführer, weil er als Bieter gleichzeitig auch Gläubiger der Grundpfandforderung war. Hat er sich aus diesem Grund bei seinem Gebot von einer (irrigen) Annahme über die massgebliche Höhe seiner Gläubigerforderung leiten lassen, so ist er einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen (Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB).
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, wonach staatliche Organe nach Treu und Glauben handeln müssen, sowie auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Er macht geltend, diese Verfassungsbestimmungen setzten ein Mindestmass an Transparenz voraus, das bei der Anwendung des SchKG und dessen Ausführungsverordnungen zu beachten sei.
3.1 Mit der Konkurseröffnung hört der Zinsenlauf grundsätzlich auf (Art. 209 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG), was im Ergebnis zu einer betragsmässigen Fixierung der Konkursforderungen auf diesen Zeitpunkt führt. Weil indes die Zinsen bei den pfandgesicherten Forderungen ausnahmsweise weiterlaufen, soweit sie durch den Pfanderlös gedeckt sind, kann der Gläubiger die zwischen Konkurseröffnung und Steigerungstermin auflaufenden Zinsen eingeben (vgl. Art. 209 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG).
Entsprechend hatte das Konkursamt die Hauptforderung bereits in den früheren Lastenverzeichnissen im Wert per Konkurseröffnung von Fr. 2'030'257.35 aufgeführt - so und nicht anders wurden sie denn auch von der Bank B.________ eingegeben -, und es hat dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 auch ausdrücklich so mitgeteilt, verbunden mit der Aufforderung, die seit der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu berechnen. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zinsen aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind und sie auch nicht als stillschweigend mit der Hauptforderung angemeldet gelten können (Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Kommentar, N. 17 und 21 zu Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
sowie N. 15 zu Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG).
3.2 Entgegen den genannten Grundsätzen und der Mitteilung bzw. Aufforderung des Konkursamtes hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2006 die Zinsen bis Ende August 2006 zu seiner Hauptforderung hinzugerechnet und einen Betrag von Fr. 2'216'935.10 geltend gemacht. In einer solchen Situation hätte er die ihm zugestellten neuen Lastenverzeichnisse besonders kritisch prüfen und gegebenenfalls anfechten müssen; er durfte mangels spezifischer Abmahnung nicht einfach darauf vertrauen, dass das Konkursamt seine gegenüber den früheren Lastenverzeichnissen erhöhte Hauptforderung unverändert übernehmen würde, ansonsten sich jedermann durch blossen Vorbehalt seiner eigenen Pflichten und Obliegenheiten entledigen könnte.
Indem das Konkursamt die mit Blick auf den neuen Steigerungstermin überarbeiteten Lastenverzeichnisse, aus denen die aufgenommene Hauptforderung wie auch die berücksichtigten Zinsen ersichtlich waren, öffentlich aufgelegt und dem Beschwerdeführer persönlich übergeben hat, ist es seinen Amtspflichten nachgekommen. Auch wenn es nahe gelegen hätte, wenn das Konkursamt den Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben noch einmal speziell auf die Tatsache hingewiesen hätte, dass die Hauptforderung - wie bereits in den früheren Lastenverzeichnissen - nur im Wert per Konkurseröffnung berücksichtigt werden konnte, so war es doch hierzu nicht verpflichtet.
Die in diesem Zusammenhang als verletzt gerügten Bestimmungen von Art. 58
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 58 - 1 Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubigerausschuss zuerkannt wird.
1    Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubigerausschuss zuerkannt wird.
2    Bei jeder Ansprache ist die Verfügung der Verwaltung über Anerkennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken. Diese Verfügung hat sich auch auf die geltend gemachten oder im Grundbuch enthaltenen beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nutzniessung, Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten) nach Bestand, Umfang und Rang zu erstrecken.72
KOV und Art. 36 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
VZG sind nicht einschlägig. Bei der letzteren Bestimmung geht es um die Behandlung verspätet geltend gemachter oder nicht pfandgesicherter Ansprüche bei der Grundstücksverwertung. Die erstere betrifft die Erwahrung der (vorliegend mit Schreiben vom 22. Juli 2005 durch die Bank B.________) eingegebenen Konkursforderungen mit Blick auf die Erstellung des Kollokationsplanes im normalen Konkursverfahren (Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
. SchKG), nicht die Aktualisierung des Lastenverzeichnisses mit Blick auf einen neuen Steigerungstermin im Verfahren der Spezialliquidation gemäss Art. 230a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230a - 1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
1    Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2    Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3    Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4    Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.
SchKG. Diese wird zwar vom Konkursamt im Kleid eines (summarischen) Konkursverfahrens durchgeführt (BGE 97 III 34 E. 3 S. 38; Lorandi, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven, AJP 1999, S. 42; Vouilloz, La suspension de la faillite faute d'actif, BlSchK 2001, S. 55); indes wird bei Grundstücken - da im Verwertungsverfahren derselben keine Kurrentgläubiger beteiligt sind - nur das Lastenverzeichnis erstellt (Gasser, Die Liquidation nach Artikel 230a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230a - 1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
1    Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2    Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3    Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4    Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.
SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Basel 2000, S. 61), das gleichzeitig den
Kollokationsplan darstellt.
3.3 Ist aber das Konkursamt seinen Amtspflichten mit der öffentlichen Auflage und der Aushändigung der aktualisierten Lastenverzeichnisse nachgekommen und hat der Beschwerdeführer diese in Rechtskraft erwachsen lassen, womit sie für die betreffende Versteigerung verbindlich wurden (Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N. 117 ff. und 140 ff. zu Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG), kann der Zuschlag nicht mehr aus einem allein in Zusammenhang mit den rechtskräftigen Lastenverzeichnissen stehenden Umstand angefochten werden (Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N. 19 zu Art. 143a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143a - Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a.
SchKG).
Sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund nicht stichhaltig, ist nicht weiter von Belang, ob das Konkursamt ihm die Lastenverzeichnisse auch noch mündlich erläutert hat und ob diesbezüglich weitere Telefongespräche stattgefunden haben, wie dieses behauptet und jener bestreitet. Sind aber diese Fragen für den Verfahrensausgang ohne Belang, werden die damit zusammenhängenden Gehörsrügen gegenstandslos.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_219/2007
Datum : 16. Juli 2007
Publiziert : 06. September 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Verwertung/Zuschlag


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
KOV: 58
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 58 - 1 Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubigerausschuss zuerkannt wird.
1    Jede Ansprache ist in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung oder vom Gläubigerausschuss zuerkannt wird.
2    Bei jeder Ansprache ist die Verfügung der Verwaltung über Anerkennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken. Diese Verfügung hat sich auch auf die geltend gemachten oder im Grundbuch enthaltenen beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nutzniessung, Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten) nach Bestand, Umfang und Rang zu erstrecken.72
OR: 23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
26 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
SchKG: 138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
143a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143a - Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a.
209 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
230a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230a - 1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
1    Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2    Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3    Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4    Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.
244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
VZG: 36
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
ZGB: 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
BGE Register
108-II-410 • 117-II-218 • 118-II-58 • 129-III-363 • 132-III-737 • 79-III-114 • 95-III-21 • 97-III-34
Weitere Urteile ab 2000
5A_219/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • wert • irrtum • grundlagenirrtum • versteigerung • zins • beschwerde in zivilsachen • treu und glauben • sachverhalt • bundesgericht • schlussabrechnung • steigerungsbedingungen • weiler • lastenverzeichnis • konkursverfahren • konkursforderung • erwachsener • frage • gerichtsschreiber • kollokationsplan
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2001 S.55