Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 154/2009, 1C 156/2009

Urteil vom 27. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1C 154/2009
X.________ AG, Beschwerdeführerin 1,

und

1C 156/2009
Y.________ GmbH, Beschwerdeführerin 2,

gegen

Sunrise Communications AG, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger,

Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne,

Beschwerden gegen das Urteil vom 20. März 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
Vom 31. März bis 13. April 2006 wurde (zum zweiten Mal) das Baugesuch der Sunrise Communications AG für den Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne (Basisstation GSM900 und UMTS) auf Parzelle Nr. 2225 in Hägendorf öffentlich aufgelegt. Mit Entscheid vom 7. Januar 2008 erteilte die Bau- und Werkkommission Hägendorf die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid legten drei der Einsprecher, darunter die X.________ AG und die Y.________ GmbH, Beschwerde ein. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn wies die Beschwerden mit Verfügung vom 11. November 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Ein gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingelegtes Rechtsmittel wies dieses mit Urteil vom 20. März 2009 ab.

B.
Mit zwei separaten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. April 2009 an das Bundesgericht beantragen sowohl die X.________ AG wie auch die Y.________ GmbH im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verweigerung der Baubewilligung.
Das Verwaltungsgericht und das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf sowie die Beschwerdegegnerin beantragen in ihren Vernehmlassungen zu den beiden Beschwerden deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt dagegen zum Schluss, der angefochtene Entscheid verletze die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710), da der Anlagegrenzwert nicht in Bezug auf das gesamte baurechtlich zulässige Volumen des Standortgrundstücks eingehalten werde. Das Verwaltungsgericht verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme. Das Bau- und Justizdepartement liess sich nicht mehr vernehmen, während die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf ihre in der ersten Vernehmlassung gestellten Anträge wiederholt. Die Beschwerdeführerinnen wie auch die Beschwerdegegnerin halten in ihren abschliessenden Stellungnahmen im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Sie betreffen denselben Sachverhalt und teilweise dieselben Rechtsfragen. Die Verfahren sind deshalb zu vereinigen.

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Nachbarn der streitigen Mobilfunkanlage grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG; BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.3
1.3.1 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 behauptet, das Qualitätssicherungssystem versage. Das Einhalten von Anlagegrenzwerten und das Einhalten von bewilligten Parametern seien zwei verschiedene Angelegenheiten, die das Verwaltungsgericht hätte auseinanderhalten müssen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Aspekte des angefochtenen Urteils sich diese Kritik bezieht, die fast wörtlich aus der Replik im vorinstanzlichen Verfahren übernommen wurde. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass Baugespann sei ohne rechtliche Grundlage von 35 m auf ca. 16 m gekürzt worden. Gemäss § 7 Abs. 2 Satz 2 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (BGS 711.61; im Folgenden: KBV) könne zwar bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m2 betrage. Mit der Grundfläche könne jedoch nur die Fläche der Bauparzelle gemeint sein. § 7 KBV verlange zudem, dass das Baugespann die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues darstelle. Mit dem Aufstellen eines einzelnen Mastens sei aber nur die Höhe und nicht der Durchmesser der Mobilfunkantenne dargestellt worden. Gemäss § 7 Abs. 3 Satz 1 KBV dürfe das Baugespann in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Da das Baugesuch und die Einsprachen noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, habe das Baugespann nicht entfernt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe schliesslich den Antrag, das Baugespann wieder auf die ursprüngliche Höhe zu bringen, abgewiesen. Das Bundesgericht werde gebeten zu prüfen, ob dies rechtens war.
Das Verwaltungsgericht legte dar, das Baugespann solle es jedermann, der durch ein bestimmtes Bauvorhaben in seinen Interessen beeinträchtigt werden könnte, ermöglichen, sich über das Projekt zu orientieren. Indessen müssten nicht alle Teile einer Baute oder Anlage dargestellt werden. Ein betroffener Nachbar habe sich in erster Linie anhand der öffentlich aufgelegten Pläne kundig zu machen. Vorliegend habe das Bauprofil die Einspracheberechtigten durchaus in die Lage versetzt, sich über die geplante Antenne ein Bild zu machen. Ihr Einwand sei unbegründet und der Antrag, das Baugespann wieder auf die ursprüngliche Höhe zu bringen, abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt nicht in hinreichend substanziierter Weise, weshalb diese Auslegung von § 7 KBV durch die Vorinstanz willkürlich sein sollte. Sie begründet nicht, weshalb sich der Begriff der Grundfläche in § 7 Abs. 2 Satz 2 KBV ihrer Ansicht nach auf die gesamte Parzelle bezieht. Weiter hätte sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz über die Anforderungen an ein Baugespann auseinandersetzen und aufzeigen müssen, weshalb die Rechtsanwendung im konkreten Fall an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Da ihre Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügt, ist auf die Rüge nicht einzutreten.
1.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 behauptet weiter, die Einsicht in den Mietvertrag zwischen dem Landeigentümer und dem Mobilfunkantennenbetreiber sei zu Unrecht verweigert worden. Der Mietvertrag bilde die Basis für das Baugesuch und allfällige zivilrechtliche Klagen. Solange der Mietvertrag nicht vorliege, könne der notwendige Eintrag ins Grundbuch nicht rechtssicher durchgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, mögliche zukünftige zivilrechtliche Haftungsansprüche seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Der gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV erforderliche Eigentumsnachweis sei erbracht. Inwiefern das Verwaltungsgericht damit die genannte Bestimmung willkürlich angewendet oder sonst wie Bundesrecht verletzt haben sollte, legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar. Ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C 74/2008 vom 14. Mai 2008 ist mangels Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall nicht stichhaltig. In jenem Fall bildete ein Mietvertrag bereits Teil der Verfahrensakten und war das Akteneinsichtsrecht umstritten. Dies trifft hier nicht zu. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
1.3.5 Die Beschwerdeführerin 2 rügt sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie übernimmt diverse Vorbringen ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz praktisch im Wortlaut, ohne auf die einzelnen Punkte einzugehen. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, zumal auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass sich die Vorinstanz beispielsweise mit der Kritik am Qualitätssicherungssystem sehr wohl auseinandergesetzt hat. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerinnen zitieren erstmals vor Bundesgericht die Patentschrift einer Mobilfunknetzbetreiberin, aus der sich ihrer Meinung nach ergeben soll, dass die in der Schweiz geltenden Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung bedeuteten. Dabei zeigen sie nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu dem neuen Beweismittel Anlass gegeben hat. Das Beweismittel erweist sich deshalb als unzulässig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt hat. Auch neuere Forschungen haben keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunk-Basisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstellen. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigen es nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (ausführlich: Urteil 1C 45/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C 412/2008 vom 24. März 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, es habe sich am Augenschein ergeben, dass die Betriebswerte an die Steuerzentrale geleitet würden und alle 24 Stunden eine Kontrollroutine erfolge. Das kantonale Amt für Umwelt habe zur Überprüfung der Einstellungen und Leistungen direkten Zugriff auf die Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM). Auf das Betreibernetz könne das Amt für Umwelt nicht direkt zugreifen, es könne aber jederzeit Einsicht nehmen.
Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet diese Feststellung und führt an, der Augenschein habe weder in einer Steuerzentrale der Mobilfunknetzbetreiberin noch beim Amt für Umwelt oder beim BAKOM stattgefunden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen finde nicht alle 24 Stunden eine Kontrollmessung statt. Es handle sich lediglich um einen "softwareseitigen" automatischen Vergleich von den im Baugesuch deklarierten mit den tatsächlich eingestellten Parametern.
Mit seiner Aussage, am Augenschein habe sich ergeben, dass die Betriebswerte an die Steuerzentrale geleitet würden und alle 24 Stunden eine Kontrollroutine erfolge, bezog sich das Verwaltungsgericht nicht auf eigene Wahrnehmungen, sondern auf Aussagen der am Augenschein Beteiligten. Dass diese falsch sein sollten, macht die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend. Zudem ist im angefochtenen Entscheid entgegen ihrem Vorbringen nicht von Kontrollmessung, sondern von Kontrollroutine die Rede. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

2.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt sinngemäss in einem weiteren Punkt die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie hält die Aussage des Vertreters des Amts für Umwelt am Augenschein des Verwaltungsgerichts für nicht glaubhaft. Einerseits habe dieser behauptet, er überprüfe jeweils zehn Anlagen, andererseits habe er erklärt, der Kanton Solothurn habe bei der Evaluation des Cercl'Air aus Zeitgründen nicht mitgemacht. Sowohl die Beschwerdeführerin 2 wie auch die Beschwerdeführerin 1 rügen, die Vorinstanz sei diesbezüglich ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.
Ein Widerspruch zwischen den beiden Angaben ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kanton Solothurn bei besagter Evaluation aus Zeitgründen nicht mitgemacht haben soll, bedeutet offensichtlich nicht, dass auch für die Überprüfungen der Qualitätssicherungssysteme keine Zeit vorhanden ist. Die Rüge ist unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert in verschiedener Hinsicht den Augenschein durch die Vorinstanz. Insbesondere habe sie beantragt, den Antennenstandort gemeinsam vom Hang aus zu betrachten. Der Gerichtspräsident habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Aussicht vom Hang könne durch ihn selbst und die Gerichtsschreiberin beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht schreibt zu diesem Vorbringen in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht, die Delegation des Verwaltungsgerichts habe sich im Anschluss an den Augenschein in die Wohnquartiere am Hang nördlich des geplanten Standorts begeben. Dieses Vorgehen sei den Parteien am Augenschein mitgeteilt und es seien keine Einwände erhoben worden. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet letzteres in ihrer Replik im bundesgerichtlichen Verfahren.

3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins. Dient die Ortsbesichtigung dazu, einen streitigen, nicht abgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zum Augenschein beigezogen werden. Ein Augenschein darf nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 121 V 150 E. 4a und 4b S. 152 f. mit Hinweisen). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.
Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerinnen (wie auch die weiteren Beteiligten) von einem Teil der Ortsbesichtigung ausgeschlossen wurden. Das Verwaltungsgericht stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen hätten auf ihr Teilnahmerecht verzichtet. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet dies. Aus dem Augenscheinsprotokoll und dessen sinngemässer Wiedergabe im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts den Antrag, den Antennenstandort auch vom Hang zu betrachten, ablehnte. Von einem stillschweigenden Einverständnis der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Ausschluss kann unter diesen Voraussetzungen nicht ausgegangen werden. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Teilnahme hätte nach den Anforderungen des rechtlichen Gehörs schriftlich festgehalten werden müssen (BGE 130 II 473 E. 4.1 f. S. 477 f.; Urteil 1C 134/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.2; je mit Hinweisen). Weder dem Augenscheinsprotokoll noch dem angefochtenen Entscheid ist jedoch eine entsprechende Erklärung zu entnehmen.
Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge, vom Augenschein in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilweise ausgeschlossen worden zu sein, als begründet. Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auch anderweitig missachtet wurde. Eine Heilung der Verletzung im bundesgerichtlichen Verfahren kommt von vornherein nicht in Frage, da die Sachverhaltsfeststellung betroffen ist, welche das Bundesgericht nicht mit freier Kognition beurteilen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Strahlung von UMTS-Anlagen könne nicht zuverlässig gemessen werden. Die vorgeschriebene Abnahmemessung sei deshalb gar nicht durchführbar.

4.2 Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die bestehenden Messverfahren und -geräte sowie den Entwurf einer Messempfehlung für UMTS-Strahlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU) und des Bundesamts für Metrologie (METAS) vom 17. September 2003 genügen lassen (Urteile 1C 316/2007 vom 30. April 2008 E. 9; 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 4, nicht publ. in: BGE 133 II 64; 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 6, in: ZBl 108/2007 S. 453; je mit Hinweisen). Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom METAS organisierte Vergleichsmessungen ergeben, dass die Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Die Resultate würden den erwähnten Entwurf der Messempfehlung für UMTS-Strahlung des BUWAL und des METAS bestätigen. Es habe sich gezeigt, dass die Streuung der Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar sei (http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310 und www.metas.ch/2006-218-598 [besucht am 7. Dezember 2009]).
Unter diesen Voraussetzungen bietet die pauschale Behauptung der Unmöglichkeit, UMTS-Strahlung zu messen, keinen Anlass, auf die zitierte Rechtsprechung zurückzukommen. Das Vorbringen erweist sich damit als unbegründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, auf dem Standortgrundstück der geplanten Mobilfunk-Basisstation würden die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung verletzt, weil die Vorinstanz die Parzelle nicht als unüberbautes Grundstück im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV qualifiziert habe.

5.2 Mit der Baubewilligung vom 7. Januar 2008 wurde folgende Auflage verbunden: "Dem Grundeigentümer der Parzelle GB Hägendorf Nr. 2225 mit der geplanten Mobilfunkanlage ist mittels Bauentscheid mitzuteilen, dass ein mögliches Gebäude auf der Parzelle GB Hägendorf Nr. 2225 im Nahbereich der Anlage nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung OMEN (Büro, Arbeitsräume) genutzt werden kann. Im Bereich näher als 10 m zur Anlage und höher als 15 m ab Terrain darf kein OMEN (Büro, Arbeitsräume) errichtet werden." Die Vorinstanz hält dazu fest, diese Auflage stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Auf einem Grundstück, das mit einer Mobilfunkantenne überbaut werde, könne später kein OMEN errichtet werden, bei dem die Grenzwerte der NISV nicht eingehalten würden. Die Parzelle stelle kein unüberbautes Grundstück im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV dar.

5.3 Das BAFU dagegen vertritt in seiner Vernehmlassung die Ansicht, es handle sich um ein minimal überbautes Grundstück, welches einem unüberbauten Grundstück gleichgestellt sei. Die geplante Mobilfunkanlage beanspruche nur eine marginale Fläche in der nördlichen Ecke des Standortgrundstücks. Demnach sei Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV anwendbar, sodass der Anlagegrenzwert mit Bezug auf das gesamte baurechtlich zulässige Volumen eingehalten werden müsse. Die Auflage in der Baubewilligung sei unbehelflich, denn sie könne den Grundeigentümer, der nicht Adressat der Baubewilligung ist, nicht verpflichten. Sie stehe insbesondere im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG (SR 814.01) und Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV, da die Behörde anstelle vorsorglicher Massnahmen an der Quelle solche am Ort der Immission verlange. Die Auflage lasse darauf schliessen, dass der Anlagegrenzwert bei voller Ausschöpfung des baurechtlich zulässigen Volumens auf der Standortparzelle der geplanten Sendeanlage überschritten würde. Die Baubewilligung könne deshalb nicht erteilt werden.
5.4
5.4.1 Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, inwiefern die Anlagegrenzwerte der NISV in Bezug auf ein teilweise überbautes oder unüberbautes Nachbargrundstück zu beachten sind. Nach seiner Rechtsprechung genügt es aufgrund der Konzeption der Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 3
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV) bei unüberbauten Grundstücken nicht, die vorsorgliche Begrenzung der Mobilfunkstrahlung auf den Zeitpunkt der Überbauung der Parzellen zu verschieben. Vielmehr müssen schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzellen gelten würden.
Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies dient einerseits dem Schutz der Mobilfunkbetreiberin, die mit dem längerfristigen Bestand einer einmal bewilligten Anlage rechnen kann. Es liegt aber auch im Interesse der Prozessökonomie zu verhindern, dass kurz nach Abschluss eines - möglicherweise langwierigen - Bewilligungsverfahrens gleich wieder ein Sanierungsverfahren eingeleitet werden muss, sobald eine der benachbarten Parzellen überbaut wird. Schliesslich entspricht es auch dem Interesse der Eigentümer der unüberbauten Parzellen, auf die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV bei zonen- und baurechtskonformer Nutzung ihrer Grundstücke vertrauen zu können, ohne hierfür Berechnungen oder Messungen durchführen und gegebenenfalls die Einleitung von Sanierungsverfahren beantragen zu müssen (Urteil 1A.278/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.1, in: ZBl 109/2008 S. 341).
5.4.2 Grund dieser Regelung ist die Erwartung, dass die planungsrechtlich mögliche Nutzung von noch unüberbauten Grundstücken in absehbarer Zukunft realisiert wird. Da sich eine derartige Erwartung auch bezüglich lediglich minimal überbauter Grundstücke rechtfertigt, werden diese insofern unüberbauten Grundstücken gleichgestellt (BGE 128 II 340 E. 4.1 S. 350; Urteil 1A.278/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2, in: ZBl 109/2008 S. 341). Bei bereits teilweise überbauten Grundstücken ist dagegen in der Regel nicht mit einer baldigen Erweiterung und damit mit einem möglichen Konflikt zwischen einer empfindlichen Nutzung und der nichtionisierende Strahlen emittierenden Anlage auszugehen. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven auf teilweise überbauten Nachbargrundstücken, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, sind deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne grundsätzlich noch nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 II 340 E. 3.7 S. 349; Urteile 1C 148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2.1, in: URP 2008 S. 346; 1A.194/2001 vom 10. September 2002 E. 2.1, in: URP 2002 780; je mit Hinweisen).
5.4.3 Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind gemäss der Rechtsprechung dann zu machen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Erwartungen angesichts der konkreten Verhältnisse offensichtlich nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzung sah das Bundesgericht beispielsweise für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als erfüllt an, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der Planungsintentionen der Gemeinde feststeht, dass das Areal für ein Vorhaben ohne Orte mit empfindlicher Nutzung bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsräume befinden). Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird. In diesen Fällen erschiene es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV nicht geboten, eine einschneidende vorsorgliche Emissionsbegrenzung für ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgeht, was zum Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre (Urteile 1C 410/2007 vom 29. September 2008 E. 4.3 mit Hinweisen; 1A.278/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.3.1 und 3.3.2, in:
ZBl 109/2008 S. 341). Entsprechendes gilt in Bezug auf bereits teilweise überbaute Grundstücke. Steht hier ein Abbruch bevor oder ist ein hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben nachgewiesen, so scheint es angebracht, die Baureserven bereits bei der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage zu berücksichtigen (BGE 128 II 340 E. 4.1 S. 350).
5.4.4 Die gleichen Überlegungen gelten, wo nicht die Parzelle eines Nachbarn betroffen ist, sondern jene des Standortgebers. Vorliegend ist die Errichtung der Mobilfunkantenne auf einem unüberbauten Grundstück geplant. Bereits bei der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage müssen deshalb diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzelle gelten würden. Anhaltspunkte, wonach das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden soll, sind nicht erkennbar. Solches ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht aus dem blossen Umstand, dass der Grundeigentümer dem Bau einer Mobilfunkantenne zugestimmt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Grundeigentümer auf eine spätere Überbauung (ausdrücklich oder konkludent) insofern verzichtet haben sollte, als Nutzungskonflikte entstehen könnten. Eine Verletzung von dessen Eigentumsgarantie, wie sie die Beschwerdegegnerin geltend macht, liegt deshalb nicht vor.
Es ist nicht umstritten, dass im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Standortparzelle der Anlagegrenzwert überschritten würde. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Baubewilligung ist zu verweigern.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Im Hinblick auf die Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs durch die Beschwerdegegnerin ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf zwei weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen.

6.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Problematik der zivilrechtlichen Haftung weder protokolliert noch geprüft.
Mit ihrem Hinweis auf die zivilrechtliche Haftung rügt die Beschwerdeführerin 1 keine Verletzung einer Bauvorschrift, die gemäss Art. 22 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG (SR 700) im Baubewilligungsverfahren zu prüfen wäre (Urteil 1A.18/2004 vom 15. März 2005 E. 5.2 mit Hinweis, in: ZBl 107/2006 S. 203). Damit erweist sich auch die sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als unbegründet, denn das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 389 E. 4a S. 390 f. mit Hinweisen).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht sei auf das eingereichte technische Gutachten "nicht eingetreten" und habe die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie verweigert.

7.2 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf das Gutachten "nicht eingetreten", macht die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. Dieser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit dem Gutachten insofern auseinandergesetzt, als sie dessen Aussagen in Bezug auf das anzuwendende Recht Bedeutung beimass. Ihre Ausführungen ermöglichten es den Beschwerdeführerinnen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft abzulegen und diesen sachgemäss anzufechten.

7.3 Mit ihrer Rüge der Verletzung der Besitzstandsgarantie bezieht sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5). Danach dürfen Geräte bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen andere Geräte elektromagnetisch nicht stören (Art. 3 Abs. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 3 Ausnahmen - Diese Verordnung gilt nicht für:
a  Betriebsmittel, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist;
b  Betriebsmittel:
b1  die einen so niedrigen Pegel an elektromagnetischen Emissionen haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Fernmeldeanlagen und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
b2  die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung benutzt werden können;
c  Funkanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 20158 über Fernmeldeanlagen9 für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der auf dem Markt bereitgestellten Anlagen;
d  Bausätze, die von Funkamateurinnen und -amateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Anlagen, die von solchen Personen und für solche Personen umgebaut werden;
e  massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden;
f  Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199510, dem Bundesgesetz vom 21. März 199711 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200812 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Behörden verwendet werden.
VEMV). Sie müssen jedoch auch eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen (Art. 3 Abs. 2
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 3 Ausnahmen - Diese Verordnung gilt nicht für:
a  Betriebsmittel, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist;
b  Betriebsmittel:
b1  die einen so niedrigen Pegel an elektromagnetischen Emissionen haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Fernmeldeanlagen und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
b2  die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung benutzt werden können;
c  Funkanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 20158 über Fernmeldeanlagen9 für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der auf dem Markt bereitgestellten Anlagen;
d  Bausätze, die von Funkamateurinnen und -amateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Anlagen, die von solchen Personen und für solche Personen umgebaut werden;
e  massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden;
f  Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199510, dem Bundesgesetz vom 21. März 199711 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200812 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Behörden verwendet werden.
VEMV). Das Verwaltungsgericht erwog, es obliege den Beschwerdeführerinnen, ihre Maschinen nötigenfalls nachzurüsten oder zu ersetzen. Künftige Beeinträchtigungen würden zudem von den Beschwerdeführerinnen lediglich vermutet.
Die elektromagnetische Verträglichkeit einer Mobilfunkanlage mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten ist in aller Regel nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern erst, wenn sich Störeinflüsse infolge des Betriebs der Mobilfunkantenne ergeben. In solchen Fällen kontrolliert das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), ob die Bestimmungen im Bereich elektromagnetische Verträglichkeit eingehalten werden und ordnet die erforderlichen Massnahmen an (Art. 33
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10] i.V.m. Art. 22 ff
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 22 Transport- und Lagerungspflichten - Solange sich eine Funkanlage in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
. der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen [FAV; SR 784.101.2]). Diese Vorgehensweise erscheint in der Regel sinnvoll, da vor Inbetriebnahme der Anlage schwer vorhersehbar ist, ob und wenn ja, welche Geräte gestört werden könnten. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn ein Störungspotential erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall besteht. In diesem Fall gebietet es das Vorsorgegebot, bereits im Baubewilligungsverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (Urteil 1C 400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5.4).
Das von der Beschwerdeführerin 1 angeführte Gutachten ist ein Brief der Z.________ AG, der nach eigenen Angaben einzigen unabhängigen und führenden Service-Stelle der Schweiz im Bereich von digital gesteuerten Schneideplottern und Grossformatdruckern. Gemäss dem Gutachten sollen die von der Beschwerdeführerin 1 verwendeten digitalen Produktionsmaschinen sehr sensibel auf elektromagnetische Einflüsse reagieren. Es sei zu erwarten, dass die geplante Mobilfunkantenne Produktionsstörungen verursachen werde. Dies könne sich beispielsweise darin äussern, dass digital geplottete oder digital bedruckte PVC-Folien Fehler im Schneidepfad oder im Druckbild aufwiesen.
Es kann offen bleiben, ob aufgrund dieses Gutachtens von einem erkennbaren Störpotential im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen ist. Jedenfalls ist die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/ oder Personenschäden im Störungsfall nicht dargetan (vgl. das zitierte Urteil 1C 400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5.4, wo ein Chemieunfall mit schädlichen Konsequenzen für die Anwohner zur Diskussion stand; vgl. auch den dortigen Hinweis auf einen Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern zur elektromagnetischen Verträglichkeit einer geplanten Mobilfunkanlage mit den bestehenden Flugfunksystemen des Flughafens Belpmoos).
Im vorliegenden Fall ist deshalb die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit als unbegründet.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Kostenpunkt zurückgewiesen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 154/2009 und 1C 156/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2009 wird aufgehoben und die ihm zugrunde liegende Baubewilligung verweigert. Die Angelegenheit wird an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid im Kostenpunkt zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_154/2009
Date : 27. April 2010
Published : 15. Mai 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  97  99  105  106  107
BV: 29
FAV: 22
FMG: 33
NISV: 3  4
RPG: 22
USG: 11
VEMV: 3
BGE-register
121-V-150 • 124-V-389 • 128-II-168 • 128-II-340 • 130-II-473 • 133-I-100 • 133-II-249 • 133-II-64 • 133-III-439 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-V-223 • 135-II-286 • 135-III-127
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1A.129/2006 • 1A.18/2004 • 1A.194/2001 • 1A.278/2006 • 1A.57/2006 • 1C_134/2007 • 1C_148/2007 • 1C_154/2009 • 1C_156/2009 • 1C_316/2007 • 1C_400/2008 • 1C_410/2007 • 1C_412/2008 • 1C_45/2009 • 1C_74/2008
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URP
2008 S.346