Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.3 BP.2018.11
Beschluss vom 27. März 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
|
1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. 2.1) eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
A. wird verdächtigt, als Kundenberater der Bank D. auf Bankkonten Vermögenswerte aus Bestechungszahlungen entgegengenommen zu haben, die im Rahmen von Rüstungsgeschäften an den damaligen griechischen Verteidigungsministers E. geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auf Konten von F., einem Cousin von E., bei der Bank D. geleistet worden.
B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 zog die Bundesanwaltschaft die Verfahrens- und Beweisakten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen F. SV.12.0528 sowie weitere Unterlagen aus den Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112 bei (act. 2.2).
C. Das Strafverfahren gegen F. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Das Strafverfahren gegen F. wurde mit Verfügung vom 28. August 2017 eingestellt (act. 1.6). Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass die griechischen Behörden gegen F. ein Strafverfahren betreffend den Tatvorwurf der Geldwäscherei im selben Sachzusammenhang geführt haben und F. vom Landgericht Athen mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erstinstanzlich wegen Geldwäscherei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wurde. Dabei habe F. seine Schuld eingestanden. E. sei in Griechenland erstinstanzlich zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen Geldwäscherei mit passiver Bestechung als Vortat verurteilt worden. Eine Aufrechterhaltung der schweizerischen Strafverfolgung gegen F. wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei sei damit nicht sachgerecht und das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |
D. Aus Sicht von A. stellt sich die prozessuale Ausgangslage und seine Verteidigungslinie im Strafverfahren gegen ihn wie folgt dar (act. 1 S. 6):
Die Bundesanwaltschaft werfe ihm vor, von Anfang an gewusst zu haben, dass F. lediglich als Strohmann handle und die entsprechenden Gelder aus Bestechungszahlungen stammen würden. Dieser Vorwurf beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des „Kronzeugen“ F. Dem entgegnet A., dass die Aussagen von F. unglaubwürdig seien und insbesondere den damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen von F. widersprächen, dass aber auch die darauf beruhenden Vorwürfe unzutreffend seien und der Verteidigung überdies die Teilnahme an diesen Befragungen zu Unrecht verweigert worden sei. Insbesondere aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Verteidigers der Belastungszeugen F. und G. beabsichtige die Bundesanwaltschaft allerdings, ein weiteres Rechtshilfeersuchen nach Griechenland zu stellen, insbesondere um F. und G. sowie deren Verteidiger ein weiteres Mal einzuvernehmen. A. moniert, dass eine solche weitere rechtshilfeweise Einvernahme ebenso zur Farce werde wie die bisherigen Einvernahmen.
E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte A. den verfahrensleitenden Staatsanwalt B. u.a. um Offenlegung sämtlicher Kontakte der Bundesanwaltschaft mit Rechtsanwalt H. bzw. den von diesem vertretenen F. und G. (act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 erklärte Staatsanwalt B., dass ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten keinerlei weitere Akten bestehen würden (act. 1.2).
F. A. verlangt mit Gesuch vom 18. Dezember 2017 den Ausstand von Staatsanwalt B. gemäss Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
Der betreffende Staatsanwalt beantragt mit Schreiben vom 8. Januar 2018, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 2).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag des Gesuchstellers um Beizug der Akten bzw. Einsicht in die Akten des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen F. abgewiesen (act. 7).
Der Gesuchsteller liess mit Schreiben vom 9. Februar 2018 die Gesuchsreplik einreichen (act. 8), welche dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
G. Mit Schreiben vom 12. März 2018 erklärte der Gesuchsteller, dass der Gesuchsgegner sein Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens F. bisher ignoriert habe, was ein weiteres Mals den Anschein der Befangenheit bestätige. Wiederum ersuchte er um Beizug der entsprechenden Akten (act. 10). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
H. Mit Begleitschreiben vom 15. März 2018 reichte der Gesuchsteller sein Schreiben an den Gesuchsgegner vom 14. März 2018 zur beabsichtigten Schlusseinvernahme ein (act. 12, 12.1). An demselben Tag reichte der Gesuchsgegner eine Kopie des Schreibens an den Gesuchsteller vom 15. März 2018 zum Abschluss des Vorverfahrens ein (act. 13). Darin hält der Gesuchsgegners u.a. fest, dass zur Frage der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Vorverfahrens SV:12.0528 zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Schreiben entschieden werde.
I. Mit Schreiben vom 19. März 2018 stellte der Gesuchsteller den Antrag, dem Ausstandsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner anzuweisen, bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens keine aufschiebbaren Untersuchungshandlungen (wie insbesondere eine „Schluss“-Einvernahme) durchzuführen (act. 14).
J. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016 E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
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1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
|
1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
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1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
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1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |
Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
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1 | Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
2 | Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen. |
3 | Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision. |
2.
2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
2.2 Gemäss Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).
Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2).
2.3 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend drei Ausstandgründe geltend. Als ersten Ausstandsgrund nennt er angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen. Als zweiten Ausstandsgrund bezeichnet er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Angaben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung. Als dritten Ausstandsgrund führt er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählt er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen (act. 1).
2.4
2.4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im ersten Punkt zunächst damit, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen F. und G. nicht dokumentierte Kontakte gehabt habe. Insbesondere habe am 12. April 2016 ein heimliches Treffen in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft stattgefunden (act. 1 S. 7).
Das fragliche Treffen betraf das Strafverfahren gegen F. und nicht dasjenige gegen den Gesuchsteller. Es wurde demnach zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller dokumentiert. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
2.4.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, es sei dem Verteidiger bei diesem Treffen vom 12. April 2016 darum gegangen, die Ergänzungsfragen der Verteidigung des Gesuchstellers an F. im Voraus in Erfahrung zu bringen (act. 1 S. 7).
Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Aussagen von F. vermag die vorstehende Behauptung nicht zu belegen. Der Gesuchsteller bringt darüber hinaus nichts vor, was seine Darstellung stützen würde.
2.4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Verteidiger von F. habe im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen an F. durch die griechischen Behörden ausgehändigt wurden. Inwiefern der Gesuchsgegner darauf Einfluss genommen hätte, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.4 Der Gesuchsteller erklärt schliesslich, das Strafverfahren gegen F. hätte mit dem Strafverfahren gegen ihn gemeinsam geführt werden müssen. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei offensichtlich u.a. deshalb missachtet worden, um der Verteidigung des Gesuchstellers die mit F. und dessen Verteidiger unterhaltenen Kontakte bis hin zur entsprechenden Verfahrenserledigung vorzuenthalten (act. 1 S. 9).
Der Gesuchsteller hat seit 2014 Kenntnis von der parallel laufenden Untersuchung gegen F. Ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass die Strafverfahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und der Gesuchsgegner u.a. davon abgesehen habe, um die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers einzuschränken, ist seine Rüge verspätet.
2.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Vorbringen des Gesuchstellers sind demnach keine Verletzungen von Verfahrenspflichten auszumachen. Liegen keine Verfahrensverletzungen vor, lässt sich damit die Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners von vornherein nicht begründen.
2.4.6 Der Gesuchsteller vermutet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt an geheimen, teilweise nicht dokumentierten Besprechungen mit dem Vertreter der Belastungszeugen F. und G. einen „Tauschhandel“ zwischen der Einstellung des Verfahrens F. und einer vorgängigen Offenlegung der Ergänzungsfragen der Verteidigung im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller abgeschlossen oder dem Rechtsvertreter von F. wenigstens dabei geholfen habe, vor der Einvernahme seiner Klienten an diese Ergänzungsfragen zu gelangen (act. 1 S. 18).
Worin der Gesuchsteller den angeblichen „Tausch“ erblickt, ist nicht erkennbar. Der Gesuchsteller nennt zwei angebliche Handlungen des Gesuchsgegners (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der Ergänzungsfragen), er legt aber mit keinem Wort dar, worin die „Gegenleistung“ des Verteidigers von F. und G. besteht. Demnach lässt sich die Behauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei einen „Tauschhandel“ mit dem Verteidiger der Belastungszeugen eingegangen, bereits im Ansatz nicht nachvollziehen. Somit erweist sich der Vorwurf des „Tauschhandels“ als haltlos.
2.5
2.5.1 Der Gesuchsteller rügt mehrfach, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber erklärt, es bestünden keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten, und habe damit seine Besprechung vom 12. April 2016 mit dem Verteidiger von F. verschwiegen. Selbst wenn die Antwort des Gesuchsgegners nicht als unrichtig betrachtet würde, wäre sie nach Auffassung des Gesuchstellers irreführend (act. 1 S. 11).
Dem Gesuchsteller war bekannt, dass der Gesuchsgegner auch das Strafverfahren gegen F. führte. Er musste davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner in jenem Verfahren mit dem Verteidiger von F. im Kontakt stand. Weshalb der Gesuchsgegner ihn über diese jenem Verfahren hätte orientieren sollen bzw. dürfen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Dem Gesuchsgegner ist damit beizupflichten, wenn er einwendet, der Gesuchsteller habe den vorgebrachten Aussstandsgrund selber kreiert, indem er den Antrag auf Offenlegung „sämtlicher“ Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Verteidiger von F. einreichte im Wissen, dass der Gesuchsgegner bei der Antwort an das Verfahren gegen den Gesuchsteller gebunden war (act. 1 S. 8). Was der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nach dem Gesagten ebenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen.
2.6 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass der Gesuchsgegner seine Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung unvollständig dokumentiert habe. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Bundesanwaltschaft auf eine Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens verzichtet habe (act. 1 S. 12). Die Vermutung liege nahe, dass der Gesuchsgegner den Grund vor der Verteidigung habe geheim halten wollen und dieser etwas mit dem nicht dokumentierten Telefongespräch oder anderen nicht dokumentierten Kontakten der Bundesanwaltschaft, insbesondere des Gesuchsgegners, mit dem Institut und der Gutachterin zu tun habe (act. 1 S. 13).
Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er das Telefonat vom 27. März 2017 mit dem Institut nicht dokumentierte. Aus den Erklärungen des Gesuchsgegners (act. 2 S. 10) folgt auch, dass er die Gründe für den Verzicht auf die Bestellung eines Gutachtens nicht in den Akten festgehalten hatte. Ein solches Verhalten allein, auch wenn die entsprechende Dokumentierung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, bereits aus Eigeninteresse als angezeigt zu erachten gewesen wäre, ist aber noch nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner vorsätzlich dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Tatsachen habe verheimlichen wollen, sind nicht ersichtlich. Es stand dem Gesuchsteller ohne Weiteres offen, dem Gesuchsgegner diesbezüglich Fragen zu stellen.
2.7 Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen, indiziere, dass er es nachgerade darauf angelegt habe, die Teilnahmerechte der Verteidigung bei der rechtshilfewiesen Befragung der Hauptbelastungszeugen zu vereiteln (act. 1 S. 13 ff.).
Soweit der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner vorwirft, er habe im Rechtshilfeverfahren nicht die Wahrung seiner Verfahrensrechte sichergestellt, weist der Gesuchsgegner zu Recht daraufhin, dass die Verfahrensherrschaft bei den griechischen Behörden lag. Der Vorwurf, wonach der Gesuchsgegner den Abschluss des Verfahrens F. absichtlich hinausgezögert habe, um F. einen Vorwand zu geben, bei den rechtshilfeweise erfolgten Befragungen in Griechenland als „Beschuldiger“ aufzutreten und so vorgängig Einsicht in den Fragekatalog zu erlangen (act. 1 S. 15), wird sodann nicht substantiiert und bleibt vollends unbelegt.
2.8 Wie einleitend festgehalten, rügte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. März 2018, dass der Gesuchsgegner nicht auf sein Gesuch vom 30. Januar 2018 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen F. reagiert habe, was den Anschein von dessen Befangenheit ein weiteres Mal bestätige (act. 10).
Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist das kritisierte Verhalten des Gesuchsgegners nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen teilte ihm der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass zur Frage der Einsicht in diese Akten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 14. 2).
2.9 Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 19. März 2018 führte der Gesuchsteller aus, dass die kontinuierliche Nichtgewährung der Verteidigungsrechte sowie die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen den Anschein der Befangenheit akzentuiere (act. 14 S. 2 f.).
Auch in diesem Schreiben zeigte der Gesuchsteller eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte oder die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen durch den Gesuchsgegner nicht auf. Gestützt darauf lässt sich somit ebenso wenig eine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners begründen.
2.10 Zusammenfassend steht fest, dass das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Was das Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen F. anbelangt, so wurde dieses bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2018 abgewiesen (act. 7).
3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 14) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 28. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Kunz
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |