Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_514/2012

Urteil vom 27. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Day,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Kühne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtigkeit einer Marke,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) lancierte die Markenanmeldung 57993/2009 "MYPHOTOBOOK" für Dienstleistungen der Klasse 40 (Materialbearbeitung) nach dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 (SR 232.112.9). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das betreffende Eintragungsgesuch zurück. Es begründete die Rückweisung damit, dass es sich beim Zeichen "MYPHOTOBOOK" um eine nicht unterscheidungskräftige Kombination von "my" mit dem englischen Begriff "photobook" handle, die für die beanspruchten Dienstleistungen eine direkt beschreibende zweckbestimmende Angabe darstelle. Dem Zeichen fehle es in Verbindung mit Buchbindearbeiten der Klasse 40 an der konkreten Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut im Sinn von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zuzuschreiben sei und daher nicht zum Markenschutz zugelassen werden könne.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der Schweizer Marke 552147 "myphotobook" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42. Ein von der Beschwerdeführerin gegen diese Eintragung erhobener Widerspruch ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt pendent.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals mit Klage vom 4. November 2010 gegen die Beschwerdegegnerin, die Schweizer Marke 552147 sei für bestimmte Waren und Dienstleistungen im Schweizer Markenregister für die Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 zu löschen. Mit Entscheid vom 4. April/27. Mai 2011 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Klage nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin erneut Klage beim Obergericht des Kantons Thurgau gegen die Beschwerdegegnerin mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Schweizer Marke 552147 für folgende Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern, Magnetaufzeichnungsträger
Klasse 16: Buchbinderartikel, Papier, Schreibwaren
Klasse 35: Elektronische Datenverarbeitung für Dritte, Ordnen, Speichern, Zusammenstellen von digitalen Daten
Klasse 38: Telekommunikation, Verschaffen von Zugang auf eine Datenbank zum Herunterladen von Informationen über elektronische Medien (Internet), Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware, Datensicherung, Bereitstellung und Implementierung von Computerprogrammen in Datennetzen und Netzwerken
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "myphotobook" für die Bewerbung oder den Betrieb einer Internet-Plattform zu verwenden, auf welcher die Plattform-Benutzer ihre Fotos hinaufladen und sich diese als physische Fotobücher zustellen lassen könnten."
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe den Gebrauch der Marke in der Schweiz über ihre Lizenznehmerin, die Z.________ AG, A.________, gemäss Online-Kooperationsvertrag vom 6. April 2005 aufgenommen. Durch das Angebot unter www.b________.de sei bereits im November 2004 eine eigene Tätigkeit erreicht worden. Im Mai 2005 sei dann die Seite www.c.________.ch aufgeschaltet worden, wonach erste Bestellungen aus der Schweiz bei ihr eingegangen seien. Die Beschwerdeführerin fürchte, dass bei Rückweisung ihrer Markenanmeldung die Beschwerdegegnerin - gestützt auf ihre Schweizer Marke 552147 "myphotobook" - plötzlich über ein älteres, im Register eingetragenes Schutzrecht verfüge, das sie in der Erbringung oder dem Ausbau ihrer Dienstleistungen in der Schweiz behindern könnte.
Das Obergericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. April 2012 bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Nichtigkeitsbegehren) ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter entschied es, dass mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Unterlassungsbegehren) ein Beweisverfahren durchgeführt werde (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, die Ziffer 1a des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und das vorinstanzliche Klagebegehren 1 gutzuheissen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Beurteilung im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter dieselbe vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts. Darin hat die Vorinstanz im Sinne eines Teilurteils abschliessend über das Begehren um Nichtigerklärung der CH-Marke 552147 "myphotobook" der Beschwerdegegnerin entschieden. Dieses Begehren konnte unabhängig vom noch hängigen (auf das UWG gestützten) Unterlassungsbegehren beurteilt werden. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts ist daher zulässig (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG).
Es geht hier um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11). Dafür sieht das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
1    Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
a  Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b  kartellrechtliche Streitigkeiten;
c  Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e  Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086;
f  Klagen gegen den Bund;
g  Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8;
h  Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812;
i  Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2    Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil diese mangelhaft begründet sei.

2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin in den Randziffern 11-23 der Beschwerdeschrift nahezu wörtlich ihre Ausführungen in den Randziffern 46-59 der Klage vom 26. September 2011 wiedergebe. Sie hält deshalb die Beschwerde für unzulässig und beantragt Nichteintreten.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in den Randziffern 11-23 der Beschwerdeschrift nahezu wörtlich ihre Ausführungen in den Randziffern 47-59 der Klage vom 26. September 2011 wiedergibt, in denen sie den Standpunkt vertrat, die Marke der Beschwerdegegnerin habe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen direkt beschreibenden Charakter. Es stellt keine hinlängliche Beschwerdebegründung dar, wenn einfach Texte aus den kantonalen Rechtsschriften kopiert werden. Solche kopierten Passagen sind unbeachtlich, da darin von vornherein keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen liegen kann. Mit den aus der Klage nahezu wörtlich übernommenen Passagen vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht rechtsgenüglich zu begründen, weshalb die Vorinstanz den beschreibenden Charakter zu Unrecht verneint haben soll. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Indessen gibt die Beschwerdeführerin diese Passagen aus der Klage in der Beschwerdeschrift wieder, um anschliessend der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich mit diesen Vorbringen der Klage nicht auseinandergesetzt und damit den Entscheid ungenügend begründet habe. In diesem Kontext können die wiedergegebenen Klagepassagen als Beleg für die vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden, mit denen sich die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hinreichend befasst haben soll. Die Wiederholung von Passagen aus der Klage macht die Beschwerde demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht unzulässig. Jedoch ist bei der Behandlung der erhobenen Rügen zu prüfen, ob die Beschwerdebegründung im Übrigen den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt.

3.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren um Nichtigerklärung der Schweizer Marke 552147 "myphotobook" der Beschwerdegegnerin zum einen damit, dass diese Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 direkt beschreibend sei und daher als Gemeingut nicht schutzfähig sei (dazu die nachfolgende Erwägung 4). Zum anderen machte sie geltend, die Marke sei mangels eigener Gebrauchsabsicht der Beschwerdegegnerin, die lediglich die Beschwerdeführerin bei ihrem Marktauftritt habe behindern wollen, nichtig (dazu Erwägung 5).
Die Vorinstanz wies das Nichtigkeitsbegehren ab. Sie erkannte, dass die umstrittenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich in keinem direkten Zusammenhang mit Fotobüchern oder deren Bereitstellung stünden. In einer Eventualbegründung qualifizierte sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Diese beanspruche in Deutschland für das Zeichen "MYPHOTOBOOK" für die gleichen Waren und Dienstleistungen Markenschutz, den sie aber gleichzeitig der Beschwerdegegnerin aus Überlegungen verweigern wolle, welche die Eintragungsfähigkeit an sich beträfen.

4.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich beschreibende Zeichen, die sich in Angaben über die Art, Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 S. 320; 131 III 495 E. 5 S. 503). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; 129 III 225 E. 5.1 S. 228; 128 III 447 E. 1.5, je mit Hinweisen).

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie habe in der Klage eingehend dargelegt, weshalb die Marke der Beschwerdegegnerin für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Die Vorinstanz sei nicht im Einzelnen auf ihre Darlegungen eingegangen, sondern habe bloss pauschal festgehalten, dass die umstrittenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich in keinem direkten Zusammenhang mit Fotobüchern oder deren Bereitstellung stünden. Damit habe sie ihren Entscheid ungenügend begründet. Dieser sei überdies widersprüchlich. So habe die Vorinstanz festgestellt, dass es sich um Werkzeuge und Mittel handle, "die für eine grosse Anzahl von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen"; damit habe die Vorinstanz implizit anerkannt, dass sie sich auch für personalisierte Fotobücher eigneten. Zudem habe die Vorinstanz nicht zu ihrem Argument Stellung genommen, dass eine Marke bereits dann nichtig sei, wenn sie bloss für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Ausführungen in den Randziffern 47-59 der Klage vom 26. September 2011 eingegangen ist. Dazu war sie allerdings auch nicht verpflichtet. Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, führt die Vorinstanz doch aus, weshalb sie den direkt beschreibenden Charakter der Marke der Beschwerdegegnerin für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint. Dass sie dabei Argumente der Beschwerdegegnerin und des IGE offenbar für richtig hielt und sie deshalb als ihre eigenen übernahm, tut keinen Abbruch daran, dass sie ihren Entscheid, wenn auch knapp, aber doch hinreichend begründete. Da sie überdies den direkt beschreibenden Charakter für alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneinte, brauchte sie auch nicht zum Argument der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, es genüge bereits, wenn der Gemeingutcharakter einem Teil der Waren und Dienstleistungen anhafte. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

4.3 In materieller Hinsicht könnte sich in diesem Zusammenhang fragen, ob nicht einzelne Waren und Dienstleistungen, die unter die beanspruchten Waren- und Dienstleistungskategorien bzw. Oberbegriffe nach dem Abkommen von Nizza fallen, dazu verwendet werden könnten, ein persönliches Fotoalbum herzustellen, so dass das Zeichen "myphotobook", das diesen Verwendungszweck ohne Fantasieaufwand erkennbar beschreibt, insoweit als beschreibend vom Markenschutz ausgenommen werden müsste, als es für die entsprechenden Oberbegriffe beansprucht wird (vgl. dazu CHRISTOPH WILLI, Kommentar zum MSchG, 2002, N. 13 zu Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 213; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7245/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3; ferner das Urteil 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 9.1, sic! 7-8/ 2012 S. 457). Es erübrigt sich allerdings vorliegend, näher darauf einzugehen, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht präzisiert, inwiefern die Vorinstanz eine negative Einschränkung des beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sei es nach Klassen oder nach Oberbegriffen, hätte vornehmen müssen.
Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, dass der direkt beschreibende Charakter des beklagtischen Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen sei, bundesrechtswidrig wäre. Wie ausgeführt (Erwägung 2.2), können ihre blossen Wiederholungen aus der Klageschrift als Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt werden. Was sie in der Beschwerde sonst zu diesem Thema ausführt, erschöpft sich in der blossen Behauptung, die Vorinstanz verletze Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, weil die Marke für "Leistungen" zum Schutz zugelassen werde, für die sie rein beschreibend und deshalb Gemeingut sei. Das blosse Beharren auf dem eingenommenen Standpunkt stellt keine rechtsgenügliche Begründung einer Bundesrechtswidrigkeit dar (Erwägung 2.1).
Sodann leidet der angefochtene Entscheid entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht an einem Widerspruch. Die Vorinstanz bezog die beanstandete Feststellung, dass es sich um Werkzeuge und Mittel handle, "die für eine grosse Anzahl von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen", auf die von der Beschwerdegegnerin für ihre Marke beanspruchten Buchbinderartikel der Klasse 16. Sie wollte mit dem Hinweis auf die vielfältige Einsatzmöglichkeit dieser Artikel - in Anlehnung an die Argumentation des IGE - bekräftigen, dass die unter Buchbinderartikel zusammengefassten Hilfsmittel in der Regel keinen individuellen Bedürfnissen angepasst seien, und somit die Bezeichnung "myphotobook" für Buchbinderartikel höchstens indirekt und nicht unmittelbar beschreibend sei. Daran ändert nichts, dass die betreffenden Buchbinderartikel auch zur Herstellung von personalisierten Fotobüchern verwendet werden können. Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass erst die Buchbinderarbeiten aus einem Fotobuch "ein auf mich zugeschnittenes Fotobuch" machten. Den Hilfsmitteln selber haftet indes kein direkt beschreibender Bezug zu "meinem persönlichen Fotobuch" an. Dies erkannte die Vorinstanz, ohne widersprüchlich zu argumentieren.

4.4 Da somit bereits die vorinstanzliche Hauptbegründung für die Abweisung des Nichtigkeitsbegehrens wegen Verstosses gegen Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG der Prüfung standhält, erübrigt es sich zu beurteilen, ob auch die Eventualbegründung des Rechtsmissbrauchs die Abweisung zu stützen vermöchte. Entsprechend braucht auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.

4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet bzw. kann darauf nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verneinung der Nichtigkeit der beklagtischen Marke wegen deren angeblichen direkt beschreibenden Charakters für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet.

5.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann für registrierte Marken kein Schutz beansprucht werden, wenn diese nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt worden sind, sondern in der Absicht, die Eintragung entsprechender Zeichen durch Dritte zu verhindern oder den Schutzumfang tatsächlich gebrauchter Marken zu vergrössern. Defensivmarken sind als nichtig zu betrachten (BGE 127 III 160 E. 1a S. 164 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2, in: sic! 7-8/2012 S. 457; 4C.31/2003 vom 1. Mai 2003 E. 2.1, in: sic! 4/2004 S. 325).

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Sie habe sich für ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 auch auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden eigenen Gebrauchsabsicht berufen. Die Vorinstanz habe dazu aber keine Begründung geliefert.

5.2 Die Vorinstanz erwähnte bei der Wiedergabe der Parteivorbringen, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe ihre Marke in der Schweiz in der klaren Absicht registrieren lassen, die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Auf- und Ausbau des Schweizer Geschäfts zu behindern. Die beklagtische Marke sei ohne echte eigene Gebrauchsabsicht und nur mit der Absicht, die Beschwerdeführerin zu behindern, hinterlegt worden. In ihren rechtlichen Erwägungen zur Nichtigkeit der beklagtischen Marke (Rechtsbegehren Ziffer 1) äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Punkt mit keinem Wort. Es fehlt jegliche Begründung. Dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifizierte, machte eine Begründung zum behaupteten Vorliegen einer Defensiv- oder Sperrmarke nicht entbehrlich, wie die Beschwerdegegnerin meint. Denn die Nichtigkeit einer Defensivmarke beruht nicht auf deren mangelnden Schutzfähigkeit wegen Gemeingutcharakters. Nur darauf bezog sich aber der vorinstanzliche Vorwurf des widersprüchlichen bzw. missbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hätte deshalb begründen müssen, weshalb sie die klägerischen Vorbringen betreffend Nichtigkeit der
beklagtischen Marke wegen fehlender eigener Gebrauchsabsicht und blosser Behinderungsabsicht für nicht stichhaltig oder allenfalls unsubstanziiert halte. Indem sie jegliche Erwägung zu diesem - grundsätzlich entscheidrelevanten - Vorbringen der Beschwerdeführerin unterliess, verletzte sie die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2) folgt aus der Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit er angefochten ist (Dispositiv-Ziffer 1), ungeachtet dessen, ob das klägerische Vorbringen materiell begründet erscheint. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihren Entscheid in Bezug auf die Abweisung der geltend gemachten Nichtigkeit der beklagtischen Marke wegen fehlender eigener Gebrauchsabsicht bzw. blosser Behinderungsabsicht begründe.

6.
Die Beschwerde ist im Eventualbegehren gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die behauptete Nichtigkeit wegen Verstosses gegen Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG unterliegt, mithin mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_514/2012
Date : 27. Februar 2013
Published : 11. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : Nichtigkeit einer Marke


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  91  95  96  106
BV: 29
MSchG: 2
ZPO: 5
BGE-register
116-II-745 • 121-III-397 • 127-III-160 • 128-III-447 • 129-III-225 • 131-III-495 • 133-II-396 • 133-III-439 • 134-II-244 • 134-III-314 • 135-I-187 • 136-I-184 • 136-I-65 • 137-I-195 • 138-I-171 • 138-I-232
Weitere Urteile ab 2000
4A_429/2011 • 4A_514/2012 • 4C.31/2003
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B-7245/2009
sic!
4/2004 S.325