Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 52/2009/don

Urteil vom 27. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

gegen

Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozessentschädigung (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. November 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 10. September 2008 in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ eingewiesen. Am 17. Oktober 2008 liess sie durch Rechtsanwalt Adriano Marti ein zweites Entlassungsgesuch stellen, welches der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirkes Y.________ am 22. Oktober 2008 guthiess. Dabei sprach er X.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'104.-- zu (Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- plus Spesen).
Dagegen hat X.________ Rekurs eingelegt und eine Parteientschädigung von Fr. 3'312.-- verlangt. Mit Beschluss vom 27. November 2008 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 20. Januar 2009 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung der Prozessentschädigung auf Fr. 3'312.--. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin reicht eine "Beschwerde" ein, ohne zu sagen, ob sie Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben will; ihr Verweis auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in Ziff. 1 ihrer Eingabe lässt aber sinngemäss darauf schliessen, dass sie eine Beschwerde in Zivilsachen meint.
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG i.V.m. § 284 Ziff. 2 ZPO/ZH) Festsetzung der Anwaltsgebühr im Rahmen eines Endentscheides (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Festsetzung der Entschädigung stellt einen Nebenpunkt dar, der grundsätzlich mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann; wird jedoch die Hauptsache nicht angefochten, sondern bildet einzig die Entschädigung des Rechtsanwalts den Gegenstand des Rechtsmittels, handelt es sich stets um eine vermögensrechtliche Streitigkeit und bildet die Entschädigung bzw. der strittige Teil der Entschädigung den Streitwert (Urteil 5D 175/2008, E. 1.1). Der zitierte Entscheid, dem im Übrigen ebenfalls ein fürsorgerischer Freiheitsentzug zugrunde lag, betraf die Honorarfestsetzung bei einem amtlichen Anwalt, muss aber umso mehr für das private Vertretungsverhältnis gelten.
Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist offensichtlich nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben und die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen in keiner Hinsicht: Unzulässig ist die blosse Wiederholung von Vorbringen kantonaler Rechtsschriften (Urteile 1A.292/1997, E. 6; 4A 288/2008, E. 1.3); dies betrifft die Ziff. 2.1 - 2.3, die eine wortwörtliche Wiederholung der Ziff. 2.1 - 2.3 der kantonalen Eingabe sind. Auf diese Ausführungen, die keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid nehmen, ist somit nicht einzutreten. In Ziff. 2.4 beantragt die Beschwerdeführerin eine abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich § 9 GebV; sie beschränkt sich dabei aber auf die blosse Behauptung, diese Bestimmung verstosse gegen die Grundsätze von § 2 und § 3 Abs. 5 GebV sowie gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 5 Abs. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, ohne auch nur im Ansatz darzutun, inwiefern dies der Fall sein soll. Der Rüge mangelt es somit an einer Begründung. Falsch und damit von vornherein untauglich ist sodann die Behauptung in Ziff. 2.5, in Eheprozessen betrage die Grundgebühr Fr. 16'000.--; vielmehr beträgt sie zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- (§ 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV). Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit dem Verweis auf die Strafverfahren, umso weniger als der für die betreffenden Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts gültige
Gebührenrahmen von Fr. 600.-- bis 8'000.-- (§ 10 Abs. 1 lit. a GebV) eingehalten wäre. Insbesondere aber setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz mit der Kernerwägung des Obergerichts auseinander, die Gebührenverordnung sehe für FFE-Verfahren einen eigenen Kostenrahmen vor und dieser betrage Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 9 GebV). Die Rüge bleibt deshalb unsubstanziiert. Vor dem Hintergrund dieses Gebührenrahmens gegenstandslos und ohnehin rein appellatorischer Natur sind schliesslich die Ausführungen in Ziff. 3. Die Beschwerdebegründung erweist sich somit als insgesamt unsubstanziiert.
Noch aus einem anderen Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache eine willkürliche Anwendung der kantonalen Gebührenverordnung geltend. Im Zusammenhang mit Willkürrügen genügt es jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich einzig in der Begründung als unhaltbar erweisen würde; vielmehr rechtfertigt sich eine Aufhebung erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Dass dies vorliegend der Fall wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, müsste sie doch aufzeigen, inwiefern das zugesprochene Honorar von Fr. 2'000.-- ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zum gebotenen Aufwand für die anwaltliche Vertretung stünde oder in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstiesse (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134), und müsste sie sich in diesem Zusammenhang auch mit der zentralen Erwägung des Obergerichts auseinandersetzen, die Verhandlung habe gerade mal eine Stunde gedauert, der Aktenumfang sei bescheiden und der Aufwand des Vertreters habe abgesehen vom Aktenstudium im Verfassen eines einseitigen Entlassungsgesuchs sowie einer kurzen mündlichen Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung bestanden.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist und darauf mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 20. Januar 2009 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_52/2009
Date : 27. Februar 2009
Published : 17. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Prozessentschädigung (fürsorgerische Freiheitsentziehung)


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  106  113  116  117
BV: 29
EMRK: 5
BGE-register
118-IA-133 • 129-I-49 • 133-I-149 • 133-II-249 • 134-II-244
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