Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 288/2008/aka
Urteil vom 4. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Philipp Dickenmann,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl,
c/o Rechtsanwalt Thomas Frey.
Gegenstand
Binnenschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 2. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Rahmen-Kaufvertrag vom 3./24. Januar 1992 verpflichtete sich die Y.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin), der X.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) die in den Anhängen erwähnten Produkte zu den darin erwähnten Bedingungen zum Kauf anzubieten. Es handelt sich dabei um das Mittel A.________ (Anhang 1), den Mittel B.________ (Anhang 2), Mittel C.________ (Anhang 3) und das Mittel D.________ (Anhang 4). Der Rahmen-Kaufvertrag wurde auf 15 Jahre fest abgeschlossen (Ziffer 13). In Ziffer 16 des Vertrages sahen die Parteien vor, dass Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- durch ein Dreierschiedsgericht mit Sitz in Zürich als einzige Instanz, entschieden werden sollten.
A.a Die Vertragsbeziehungen verliefen bis Ende 1998 problemlos. Im Jahre 1999 bezahlte die Beschwerdeführerin jedoch die Rechnungen der Beschwerdegegnerin nur mit Verzögerung, worauf diese erklärte, sie werde nur noch gegen Sicherheiten liefern. Darauf trat die Beschwerdeführerin am 26. April 1999 vom Vertrag zurück.
A.b Die Beschwerdegegnerin leitete am 14. Januar 2000 ein Schiedsverfahren ein und forderte in ihrer Klage vom 21. Juli 2000 die Bezahlung ausstehender Rechnungen in Höhe von Fr. 73'674.45 sowie als Teilklage Schadenersatz wegen Vertragsbruchs in Höhe von Fr. 150'000.--. Die Beschwerdeführerin anerkannte offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 74'340.46, erhob jedoch Widerklage und forderte eine Konventionalstrafe von Fr. 14'479.86 sowie ihrerseits Schadenersatz wegen Vertragsbruchs von Fr. 163'309.--, nach Verrechnung mit dem anerkannten Betrag der Klage somit Fr. 103'448.40.
A.c Mit Schiedsurteil vom 8. September 2006 verpflichtete das ad-hoc Schiedsgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 223'674.45 nebst Zinsen zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieses Schiedsurteil am 5. Februar 2007 gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurück. Das Obergericht gelangte zum Schluss, das Schiedsgericht habe die Nichtigkeitsgründe von Art. 36 lit. d
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B.
Am 19. November 2007 entschied das ad-hoc Schiedsgericht erneut. Es beschloss, auf die "Klageausdehnung" gemäss klägerischer Eingabe vom 7. Mai 2007 werde nicht eingetreten. Sodann verpflichtete es die Beklagte unter weitgehender Gutheissung des ursprünglichen Klagebegehrens, der Klägerin Fr. 223'674.45 zuzüglich verschiedener Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Die Widerklage wies es ab und auferlegte die Kosten des Schiedsverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin.
Das Schiedsgericht gelangte zum Schluss, der Vertragsrücktritt der Beschwerdeführerin sei unzulässig gewesen. Zur Berechnung des der Beschwerdegegnerin entgangenen Gewinnes ging es vom vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der Eigenkosten aus, deren Aufteilung in variable und fixe Kosten Schwierigkeiten bereite. Wieviel von der Marge der Klägerin als effektiver Gewinn verbleibe, sah es als irrelevant an. Aufgrund der Aussage des Experten, dass der Verwaltungsaufwand der Beschwerdegegnerin aus der Marge zu decken sei, schloss das ad-hoc Schiedsgericht, dass alle variablen Kosten im Zusammenhang mit den vertraglich zugesicherten Lieferungen in den im Gutachten genannten Kostenposten enthalten seien, was auch eine Erklärung dafür bieten könne, dass diese beträchtlich höher ausfielen als von der Beschwerdegegnerin errechnet. Auf der Grundlage der im eingeholten Gutachten angenommenen Liefermengen und - da der Gutachter fast durchwegs höhere Margen als die Klägerin errechnete - aufgrund der klägerischen Angaben zur Marge, gelangte das ad-hoc Schiedsgericht zu einem entgangenen Gewinn im ersten Jahr von Fr. 366'154.53, was den eingeklagten Teilbetrag von Fr. 150'000 jedenfalls übersteige. Zur Begründung der Kostenverlegung führte das ad-
hoc Schiedsgericht aus, die Beschwerdegegnerin habe mit Ausnahme einer geringfügigen Einschränkung ihrer Zinsforderung und ihres Antrages auf "Klageausdehnung", auf den das Schiedsgericht nicht eintrete, praktisch vollumfänglich obsiegt und die Widerklage der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abgewiesen worden.
C.
Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. Mai 2008 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen zweiten Schiedsgerichtsentscheid vom 19. November 2007 ab. Die Rüge der Verletzung von Art. 36 lit. f
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durch das Schiedsgericht.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Es seien der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2008 sowie das Schiedsurteil ("Beschluss und Urteil") vom 19. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von CHF 73'674.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 47'993.47 vom 1.-6. Mai 1999 und auf CHF 73'674.45 seit 7. Mai 1999 übersteigt.
2. Eventualiter seien der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2008 sowie das Schiedsurteil ("Beschluss und Urteil") vom 19. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid ("Zirkular-Erledigungsbeschluss") des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
4. (...)".
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 36 lit. f
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Aktenbeizug ist entsprochen worden.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zivilstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.1 Das Bundesgericht überprüft nur den Entscheid der Kassationsinstanz, nicht auch den Schiedsspruch selbst (BGE 133 III 634 E. 1.1.1). Ein Entscheid in der Sache selbst nach Art. 107
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch das Urteil der Vorinstanz, mit dem ihre Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde, formell und materiell beschwert (Art. 76
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Die Beschwerde genügt allerdings den Anforderungen weitgehend nicht, die gemäss Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
nicht und ist darauf nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 36 lit. f
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1).
2.1 Die Beschwerdeführerin macht an sich zutreffend geltend, dass nach unbestrittenem und allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz allein der entgangene Nettogewinn als Schaden anerkannt wird, was sich zwanglos aus der Definition des Schadens ergibt, der in der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen besteht, der ohne das schädigende Ereignis vorhanden wäre (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f., 359 E. 4, 564 E. 6.2; 128 III 22 E. 2e/aa S. 26/cc S. 28; Urteil 4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.4, sic! 3/2007 S. 215; vgl. auch BGE 134 III 306 E. 4.1.1; 115 II 1; 105 II 87). Der Beschwerdeführerin kann auch gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Berücksichtigung der Gestehungskosten im Rahmen der Schadensberechnung zu erfolgen hat (vgl. Urteil 4C.225/2006, a.a.O., E. 2.4/2.5) und nicht erst bei der Ersatzbemessung, im Zusammenhang mit der Obliegenheit zur Schadensminderung (vgl. BGE 122 III 262 E. 2a/aa S. 267; BREHM, Berner Kommentar, N. 48 ff. zu Art. 44
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Grundsätze im vorliegenden Fall verkannt bzw. willkürlich angewandt worden wären, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
2.1.1 Das Schiedsgericht hat die Erklärung des gerichtlich bestellten Gutachters auf die Frage, ob der Betriebs- und Verwaltungskostenaufwand in den Eigenkosten zu berücksichtigen sei, wie folgt zitiert: "Nein, der Verwaltungsaufwand ist aus der Marge zu decken (er lässt sich auch nicht korrekt rechnen, da bei schwankenden Geschäftsvolumen der Verwaltungsaufwand weitgehend fix bleibt)". Das Schiedsgericht hat diese Erklärung so interpretiert, dass der Gutachter alle variablen Kosten anderweitig in Abzug gebracht habe. Dabei ging es sinngemäss davon aus, dass die Ohnehin- oder Fixkosten bei der Ermittlung des entgangenen Gewinnes nicht abzuziehen seien. Inwiefern das Schiedsgericht damit die unumstrittenen Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt haben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und überdies auch nicht ersichtlich, würde doch eine Berücksichtigung von nach Vertragsauflösung weiterhin tatsächlich anfallenden Ohnehinkosten im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen entgangenen Gewinnes dazu führen, dass diese Kosten doppelt in Abzug gebracht würden (vgl. dazu das Urteil 4C.225/2006, a.a.O., E. 2.4/2.5). Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, welche Rügen sie vor der Vorinstanz in Bezug auf die
Auslegung der Erklärung des Gutachters vorgebracht haben will. Ihre sinngemäss erhobene Rüge, das Schiedsgericht habe die Antwort des Gutachters willkürlich interpretiert, hat als neu zu gelten und ist daher nicht zu hören (Erwägung 1.3 vorne). Ihre Rüge, der Abzug der Verwaltungskosten bei der Marge sei nach wie vor nicht vorgenommen worden, beruht auf der unzutreffenden Prämisse, der Experte habe festgestellt, dass der entsprechende Abzug bei der Marge noch vorzunehmen sei.
2.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Schiedsgericht die Abzugsfähigkeit der umstrittenen Kosten in seinem zweiten Entscheid in Ziffern 143-150 beurteilt hat. Dass die Vorinstanz anfügte, die Betriebs- und Verwaltungskosten könnten auch nach Ansicht des Schiedsgerichts irgendwann - wenn auch nicht im ersten Jahr - vermindert werden, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht so interpretiert werden, dass Grundsätze der Berechnung des entgangenen Gewinns verkannt und mit den Prinzipien der Schadenminderungsobliegenheit vermengt worden wären. Da der Abzug der Verwaltungskosten bei der Gewinnberechnung nicht unter Berufung auf die Anpassungsperiode abgelehnt wurde, kann von einer systemwidrigen Gewinnberechnung nicht die Rede sein. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 36 lit. f
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
2.2 Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe die Betriebs- und Verwaltungskosten erneut unberücksichtigt gelassen und damit die verbindlichen Erwägungen der Kassationsinstanz ignoriert, mit der Begründung abgewiesen, für eine solche Rüge lasse weder Art. 36 lit. f
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
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ist damit nicht hinreichend begründet. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Ausdruck "Lieferstopp" im Urteil des ad-hoc Schiedsgerichts als offensichtlicher Schreibfehler zu betrachten ist. Dass dieser Ausdruck mehrfach verwendet wird, ändert daran entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts. Inwiefern sich die Berechnung des Gewinns für die von der Beschwerdegegnerin zu liefernden Waren und insbesondere die Art der Berechnung der Gestehungskosten durch den Schreibfehler hätten ändern können, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Schiedsgericht habe mit der gerügten Aktenwidrigkeit die Anpassungsperiode begründet, da es das Schiedsgericht, wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ausgeführt, nicht unter Berufung auf eine solche Periode abgelehnt hat, die Verwaltungskosten zum Abzug zu bringen. Soweit die Rüge willkürlicher, aktenwidriger Feststellung überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann mehrfach eine Verletzung von Art. 36 lit. d
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b). Allerdings gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel keinen Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38 f.; 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Ob und welche Kosten als Gewinnungskosten vom entgangenen Brutto-Erlös in Abzug gebracht werden müssen, ist ebenso als Rechtsfrage zu qualifizieren wie die Frage, ob diese Kosten nach einer gewissen Frist reduziert werden müssen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit unbegründet - abgesehen davon, dass die Frage auf der Hand lag und die Beschwerdeführerin allen Anlass gehabt hätte, sich dazu rechtzeitig zu äussern.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe sich nicht mit ihren entscheidrelevanten Argumenten - Fehlen von festen Verkaufsmengen und bestimmten Produktpreisen, sinkende Detailhandelspreise und steigende Rohstoff- und Transportpreise - auseinandergesetzt, mit denen sie angebliche Verluste der Beschwerdegegnerin aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien in den Folgejahren 1999-2007 habe begründen wollen, die anfängliche kleine Gewinne übertroffen hätten. Die Vorinstanz habe insoweit zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht verneint und damit Art. 36 lit. d
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Die Vorinstanz führte dazu aus, das Schiedsgericht habe die genannten Argumente der Beschwerdeführerin gar nicht ignorieren können, da die Beschwerdeführerin entsprechende Behauptungen im Schiedsverfahren gar nicht vorgebracht habe. Es nütze ihr wegen des Novenverbots nichts, auf die Stellungnahme vom 7. Mai 2007 zu verweisen, in der sie sich diesen Argumenten ausführlich gewidmet habe, das Thema jedoch auf die Position "Betriebs- und Verwaltungsaufwand" beschränkt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass das Obergericht Konkordatsrecht verletzt hätte, wenn es mit dieser Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte.
3.2.1 Es trifft zunächst nicht zu, dass erst die Vorinstanz anstelle des Schiedsgerichts entschieden (und begründet) hätte, dass es sich bei den Vorbringen zu den Jahren 1999-2007 um unzulässige Noven handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Schiedsgerichts vom 19. November 2007 hinsichtlich der strittigen Vorbringen. So geht aus dessen Begründung hervor, dass das Obergericht den ersten Schiedsentscheid vom 8. September 2006 aufgehoben hatte, weil sich das Schiedsgericht darin zu Unrecht nicht mit der Schadensposition "Betriebs- und Verwaltungsaufwand" auseinandergesetzt hatte. Die weiteren Rügen gegen den ersten Schiedsentscheid hatte das Obergericht als unbegründet zurückgewiesen. Daraus folgt, dass das Schiedsgericht in seinem neuen Entscheid sowohl an die Rückweisungserwägungen des Obergerichts als auch an die vom Obergericht nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Schiedsentscheids gebunden war (BGE 112 Ia 166 E. 3e). Wie in der Begründung des Urteils vom 19. November 2007 weiter ausgeführt wird, setze der Obmann des Schiedsgerichts den Parteien dementsprechend am 18. April 2007 eine Frist von 20 Tagen an, um eine freigestellte ergänzende Stellungnahme zum Beweisergebnis einzureichen, die er ausdrücklich auf die Schadensposition "Betriebs- und Verwaltungsaufwand" beschränkte. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Schiedsgericht auf die darüber hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Jahren 1999-
2007, die sie in der daraufhin eingereichten Stellungnahme vom 7. Mai 2007 vorbrachte, deshalb nicht explizit einging, weil es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen handelt, die sich mit einem Thema befassen, das gar nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildete, und die bereits im ersten Schiedsverfahren hätten in den Prozess eingeführt werden müssen.
3.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich das Schiedsgericht nicht unabhängig von ihren Vorbringen aufgrund der Beschreibung der Kostenstrukturen über die Jahre 1999-2007 im gerichtlichen Gutachten, mit diesen zentralen Gewinnberechnungsfaktoren auseinandergesetzt habe, verpasst sie es darzutun, dass sie bereits vor der Vorinstanz eine entsprechende Rüge erhoben hätte. Auf diesen Einwand ist daher nicht einzutreten (Erwägung 1.3 vorne).
3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Vorinstanz habe Konkordatsrecht verletzt, weil sie nicht erkannt habe, dass das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfahrensparteien (Art. 25
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.3 Die Rüge der Verletzung von Art. 36 lit. d
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4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 36 lit. f
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Die Rüge ist begründet. Es kann in der Tat nicht davon die Rede sein, die Beschwerdegegnerin habe praktisch vollumfänglich obsiegt, wenn das Schicksal ihres Antrages auf "Klagsausdehnung" mit berücksichtigt wird, wie dies das Schiedsgericht getan hat. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, die "Klageausdehnung" sei nie zum Gegenstand des Verfahrens geworden, nachdem sie wegen Verspätung nicht zugelassen worden sei, steht im Widerspruch sowohl zum Beschluss wie zur Begründung des Schiedsurteils. Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass die Vorinstanz Art. 36 lit. f
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5.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist insoweit teilweise gutzuheissen, als sie die Kostenregelung in Ziffern 5 bis 9 des Schiedsurteils zum Gegenstand hat, die von der Vorinstanz in Verletzung von Art. 36 lit. f
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als es die Ziffern 5-9 des Entscheids des Schiedsgerichts vom 19. November 2007 zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer