Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 369/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,
2. E.G.________,
3. F.G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahr- und Notwegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Von der H.________-Strasse zweigt der befahrbare "I.________-Weg" ab. In seiner Fortsetzung unter anderem über die Grundstücke aaa und bbb erschliesst eine Naturstrasse die Grundstücke ccc, ddd und eee. Zu deren Gunsten ist im Grundbuch J.________ zulasten des Grundstücks aaa ein Fahrwegrecht auf der bestehenden Erschliessungsstrasse eingetragen. Ein entsprechendes Wegrecht zulasten des Grundstücks bbb, über das die Erschliessungsstrasse im Grenzbereich (auf ca. 6 m Länge mit ca. 0.5 m Breite) ebenfalls führt, fehlt hingegen.
Die Eigentümer der Grundstücke ccc und ddd (D.________) und des Grundstücks eee (E.G.________ und F.G.________) nutzen die Erschliessungsstrasse für die Landwirtschaft (Viehtrieb, Befahren mit Mistbenne und Heuwagen, Holztransport usw.). Die Eigentümerin der Grundstücke aaa und bbb (A.C.________) verbringt im Haus auf dem Grundstück bbb ihre Ferien und Freizeit. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen kam es zu Streitigkeiten. Mit Entscheid vom 22. November 2013 sicherte das Landgericht Uri vorsorglich die ungehinderte Benutzung der Erschliessungsstrasse.
Im Januar 2014 wurde B.C.________ Miteigentümer der Grundstücke aaa und bbb.

B.
D.________ sowie E.G.________ und F.G.________ (Kläger) leiteten am 11./13. März 2014 gegen B.C.________ und A.C.________ (Beklagte) einen Prozess um die Benutzung der Erschliessungsstrasse über die Grundstücke aaa und bbb ein. Das Landgericht Uri hiess die Klage gut und verpflichtete die Beklagten, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke ccc, ddd und eee zu ermöglichen, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück aaa ungehindert mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über diese zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben, zum Zweck der (zeitgemässen) landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Dispositiv-Ziff. 1). Es sprach den Klägern je zugunsten ihrer Grundstücke ein Notwegrecht zu, wonach der jeweilige Eigentümer berechtigt ist, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Das Landgericht stellte fest, dass für die Notwegrechte keine Entschädigung bezahlt werden muss (Dispositiv-Ziff. 4). Es untersagte den Beklagten jedes Verhalten, welches die Eigentümer der Grundstücke ccc, ddd und eee in der Ausübung des Fahr- und des Notwegrechts auf den Grundstücken aaa und bbb stört.
Insbesondere wurde den Beklagten verboten, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse und in deren Randbereich Vorrichtungen (z.B. Tore, Zäune, Pfosten, Weideroste) anzubringen, welche die Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art oder das Treiben von Vieh in irgendeiner Weise behindern oder verunmöglichen (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 26. März 2015).

C.
Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Begehren, den Entscheid des Landgerichts aufzuheben. Die Kläger schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Landgerichts (Entscheid vom 14. April 2016).

D.
Mit Eingabe vom 15./16. Juni 2016 beantragen die Beklagten (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, den Entscheid des Landgerichts aufzuheben, die ihm unterbreitete Berufung effektiv zu behandeln und einen sich auf die Parteibegehren und den Prozessgegenstand beschränkenden, begründeten Entscheid zu fällen, eventualiter, d.h. für den Fall der Bestätigung eines Notwegrechts, sei das Obergericht anzuweisen, die Kläger (Beschwerdegegner) zu verpflichten, den Beschwerdeführern für die Notwegrechtseinräumung eine volle Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB zu leisten. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entschieden hat das Obergericht über den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Fahrwegrechts zulasten des Grundstücks aaa (Art. 737 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
. ZGB) und über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges über das Grundstück bbb (Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB). Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 98'000.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 92 II 62). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst den Wegrechtsprozess ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ihren Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache begründen die Beschwerdeführer mit einer Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte. Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführer genügt damit ausnahmsweise den formellen Anforderungen an ein Beschwerdebegehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteile 5A 791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 I 195; 4A 222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). Die - fristgerecht
erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Vor Landgericht haben die Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zur Frage beantragt, inwiefern der Stall und die Stützmauern auf dem Grundstück aaa durch das Befahren der Erschliessungsstrasse einsturzgefährdet seien. Vor Obergericht haben die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, dass das Landgericht weder explizit festgehalten noch begründet habe, weshalb es auf die Einholung des von ihnen beantragten Gutachtens verzichten wolle. Das Obergericht hat die Rüge beurteilt und für unbegründet erklärt, habe doch das Landgericht in E. 6.1 auf S. 41 des Entscheids dargelegt, aus welchen Gründen auf die Einholung des fraglichen Gutachtens verzichtet werden könne. Die für den Verzicht angegebenen Gründe seien zutreffend (E. 4 S. 10). Für die Beurteilung der umstrittenen Frage des Inhalts und Umfangs der bestehenden Fahrwegrechte und die Beurteilung der Begründetheit des Notwegrechts sowie für die Problematik der Störung einer Dienstbarkeit und die Geltung der vorsorglichen Massnahmen hat das Obergericht auf die Ausführungen des Landgerichts (E. 3-5 S. 19-40) verwiesen. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer als Berufungskläger keine beachtlichen Gründe vorgebracht hätten,
zu denen das Landgericht nicht schon Stellung genommen habe. Weitere Ausführungen erübrigten sich deshalb (E. 5 S. 10 f. des angefochtenen Entscheids).

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO. Sie werfen dem Obergericht einen undifferenzierten Pauschalverweis auf die Ausführungen des Landgerichts vor, obwohl die von ihrem Rechtsanwalt verfasste Berufungsschrift neue Motive enthalten habe, die schlicht ungehört und unreflektiert geblieben seien (S. 3 ff. Ziff. 3 des Beschwerdeschrift).

3.1. Gemäss Art. 318 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO eröffnet die Berufungsinstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien sodann schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246).
Das Bundesgericht hat unter Herrschaft der Bundesrechtspflege von 1943 (OG; BS 3 531) anerkannt, dass es zulässig ist, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Der Verweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (BGE 126 III 492 E. 3b S. 494). Für das heute geltende Bundesgerichtsgesetz (BGG) wurde die Praxis bestätigt (Urteile 4A 538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 5A 66/2013 vom 29. August 2013 E. 5.3, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 404). Beruft sich die beschwerdeführende Partei auf eine mangelnde Begründung des angefochtenen Entscheids, ist es ihre Aufgabe, dem Bundesgericht darzutun, welche erheblichen Argumente ohne die erforderliche Begründung übergangen wurden. Da das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ist zudem mit Aktenhinweisen zu belegen, wo die erheblichen Argumente im kantonalen Rechtsmittelverfahren prozesskonform eingebracht worden sind (Urteil
4A 434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.3).
Keine weitergehenden Rechte ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die daraus ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410; Urteil 5A 704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).

3.2. Die Unzulässigkeit der obergerichtlichen Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids wollen die Beschwerdeführer am Beispiel des erwähnten (E. 2 oben) Verzichts auf die Einholung eines Gutachtens veranschaulichen. Sie räumen ein, dass das Obergericht ihre neu vorgebrachte Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs beurteilt hat (S. 3 Ziff. 3a der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Ziff. 9.3 der Berufungsschrift), bemängeln aber, dass das Obergericht ohne eigene Begründung davon ausgegangen ist, die für die Ablehnung des Gutachtens angegebenen Gründe seien "zutreffend". Im Einzelnen führen die Beschwerdeführer aus, das Landgericht habe die vom Befahren der Erschliessungsstrasse ausgehende Gefährdung der Stützmauern und des Stalls als real anerkannt, daraus aber nicht die den Regeln der Logik und der Lebenserfahrung gehorchende Schlussfolgerung auf eine Steigerung der Gefährdung im Falle qualitativer und/oder quantitativer Ausweitung des Erschliessungsstrassenverkehrs gezogen, sondern ohne Rücksicht auf einen fehlenden sachlichen Zusammenhang festgestellt, der sanierungsbedürftige Stall sei unabhängig davon, ob die Erschliessungsstrasse befahren werde oder nicht, sanierungsbedürftig. Das Fehlen eines
vernünftigen Zusammenhangs habe auch das Obergericht trotz entsprechender Berufungsrügen übergangen (S. 6 f. der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Ziff. 9.2 und 9.4 der Berufungsschrift).

3.3. Keine der angegebenen Ziff. 9.2, 9.3 und 9.4 findet sich in der Berufungsschrift vom 17. Juni 2015. Die Ziff. 9 mit der Ziff. 9.1 auf S. 10 verweist auf den Augenschein, den das Landgericht am 27. November 2014 durchgeführt hat. Die Rüge der Beschwerdeführer scheitert somit bereits an den erforderlichen Aktenhinweisen. Von einem Stall und von Stützmauern, die einsturzgefährdet sein sollen, handeln die Ziff. 15.2 und 15.3 auf S. 14 f. der Berufungsschrift. Die Ziff. 15.3 betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die das Obergericht beurteilt hat. In Ziff. 15.2 geht es um die Beschädigungen am Stall und an den Stützmauern aufgrund des Befahrens des Weges mit schweren und breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Zum Beweis der Vorbringen wird auf die Duplik und die Klageantwort der Beschwerdeführer verwiesen und damit belegt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung nichts Neues ausgeführt, sondern den vor Landgericht eingenommenen Standpunkt wiederholt haben. Gegenteiliges tun die Beschwerdeführer nicht dar. Ihr Beispiel vermag eine Verletzung der obergerichtlichen Begründungspflicht nicht zu belegen. Die Rüge unzulässiger Verweisung auf die erstinstanzliche Entscheidbegründung erweist sich als unbegründet.

4.
Sinngemäss können die Vorbringen der Beschwerdeführer als Rüge der Verletzung des Beweisanspruchs verstanden werden.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht des Gerichts, die ihm rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Das Gericht darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Aus dem bundesgesetzlichen Beweisführungsanspruch (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) folgt nichts Abweichendes (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und E. 4.3.2 S. 376). Willkür in der (vorweggenommenen) Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.2. Das Landgericht, dessen Begründung das Obergericht für zutreffend gehalten hat, ist davon ausgegangen, am Augenschein vom 27. November 2014 habe sich gezeigt, dass der Stall auf seiner Südostseite sanierungsbedürftig sei, und zwar unabhängig davon, ob die Erschliessungsstrasse befahren werde oder nicht. Auf die Einholung eines kostspieligen Gutachtens könne unter diesen Umständen verzichtet werden (E. 6.1 S. 41). Vor Landgericht hatten die Beschwerdeführer eingewendet, die Duldung einer Dienstbarkeit für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.80 m sei für sie nicht zumutbar, weil die Stützmauer im Bereich ihres Stalls auf aaa durch derart schwere Fahrzeuge einsturzgefährdet sei. Das Landgericht hat dazu festgehalten, aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel ergebe sich, dass die betreffende Stützmauer durch jegliches Befahren der Erschliessungsstrasse einsturzgefährdet sei. Nur mit einem Abstand von 2.50 m zwischen Fahrzeugpneu und Maueraussenkante könne eine befriedigende Situation erreicht werden. Daraus ergebe sich klar, dass nicht die Mehrbelastung durch breitere Fahrzeuge zur Einsturzgefahr führe. Auch mit einem Fahrzeug, welches eine Breite von 1.80 m oder sogar weniger habe, sei es schlicht
unmöglich, mit einem Abstand von 2.50 m an der Stützmauer vorbeizufahren. Der Augenschein habe zudem ergeben, dass die Südostseite des Stalls auf aaa auch unabhängig von der streitigen Stützmauer dringend sanierungsbedürftig sei. Der Hauptstützbalken in der Mitte sei fast vollständig morsch und ein Sparren derart lose auf Steine abgestützt, dass dieser Teil des Stalls auch bei einem Föhnsturm oder heftigerem Regenfall einstürzen könne. Die Einsturzgefahr dieses Teils des Stalls sei offensichtlich auf das Alter und die jahrelange Vernachlässigung des Unterhalts (bereits vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführer) und nicht auf das Befahren der Erschliessungsstrasse zurückzuführen (E. 3.2.2d S. 29 des Entscheids des Landgerichts).

4.3. Die Ablehnung des Beweises durch Gutachten beruht somit auf vorweggenommener Beweiswürdigung, dessen Willkür die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen (E. 3.2 oben) nicht darzutun vermögen. Es widerspricht unter diesem Blickwinkel auch nicht den Gesetzen der Logik, dass sich ein Dienstbarkeitsberechtigter in der Ausübung seiner Rechte nicht muss einschränken lassen, weil der Dienstbarkeitsbelastete den Unterhalt an die Fahrbahn grenzender Mauern oder Gebäude vernachlässigt. Unter diesen Voraussetzungen hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Folgen - hier den Einsturz von Mauern und Stall - rechtmässiger Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu tragen. Ob er weitergehend gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten verpflichtet wäre, an die Fahrbahn grenzende Mauern oder Gebäude in ordnungsmässigem Zustand zu erhalten, ist eine andere Frage, die sich hier nicht stellt (verneinend: Urteil 5A 265/2009 vom 17. November 2009 E. 5, nicht veröffentlicht in: BGE 136 III 60; LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 60 ff. zu Art. 741
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 741 - 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
1    Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2    Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.622
ZGB; ARGUL, Commentaire romand, 2016, N. 11 zu Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB bei/in Anm. 29; bejahend: LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 5 zu Art. 741
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 741 - 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
1    Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2    Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.622
ZGB). Ist Willkür in der Beweiswürdigung nicht dargetan, erweist sich
die Beschwerde als erfolglos.

5.
Ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, kann gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die kantonalen Gerichte haben den Beschwerdegegnern zugunsten ihrer jeweiligen Grundstücke das Notwegrecht zugesprochen, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb der Beschwerdeführer mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu fahren, ohne dass dafür den Beschwerdeführern eine Entschädigung bezahlt werden muss.

5.1. Im Zusammenhang mit dem Notwegrecht berufen sich die Beschwerdeführer auch auf Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, wonach Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Unter Privaten wie den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern richtet sich der Entschädigungsanspruch indessen ausschliesslich nach Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB als massgebendes Bundesgesetz (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), dessen Auslegung verfassungskonform erfolgt. Für die Berechnung der vollen Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB sind denn auch die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen (BGE 120 II 423 E. 7a S. 424). Zu prüfen bleibt die Anwendung von Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB im vorliegenden Fall.

5.2. Die gesetzlich vorausgesetzte Wegenot bestreiten die Beschwerdeführer insofern, als das Landgericht selber festgestellt habe, mit der Einräumung des Notwegrechts werde nur die tatsächliche Situation, wie sie schon seit Jahren erkennbar bestehe, rechtlich verankert, und mit dem Vieh könnten die Beschwerdegegner im Übrigen durchaus über die Erschliessungsstrasse gehen, ohne den Abschnitt über bbb überhaupt zu betreten (S. 11 f. Ziff. 6a und 6b der Beschwerdeschrift).
Die zitierten Erwägungen stehen in einem anderen Zusammenhang. Die erste Aussage des Landgerichts betrifft die Entschädigung, die nicht geschuldet sein soll, weil der Notweg über die bereits bestehende Erschliessungsstrasse verläuft und deshalb für das Grundstück bbb keine Werteinbusse ersichtlich ist, die zu entschädigen wäre, und die zweite Aussage des Landgerichts betrifft den Viehtrieb, der gegen das Notfahrwegrecht nicht eingewendet werden könne (E. 3.3.1e S. 38 des Entscheids des Landgerichts).
Die Wegenot hat das Landgericht in E. 3.3.1 auf den S. 33 ff. beurteilt und bejaht. Danach führt die bestehende Erschliessungsstrasse über rund 3 m2 des Grundstücks bbb der Beschwerdeführer und steht fest, dass die Beschwerdegegner ihre Grundstücke über den "I.________-Weg" nicht mehr erreichen können, wenn sie nicht über den Strassenabschnitt auf bbb fahren dürfen, dass die rationelle Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdegegner einen befahrbaren Zugang erfordert und dass der Notweg über die bestehende Erschliessungsstrasse und damit über 3 m2 des Grundstücks bbb auch der am wenigsten schädliche Weg ist. Mit dieser Begründung des Landgerichts, auf die das Obergericht verwiesen hat, setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Auf die Frage der Wegenot im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ist deshalb nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).

5.3. Für die Berechnung der vollen Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB sind ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich (BGE 120 II 423 E. 7a S. 423/424). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 7 f. Ziff. 4) besteht somit kein voraussetzungsloser Entschädigungsanspruch. Vielmehr bezweckt die gesetzlich vorgesehene Entschädigung, dass der Notwegbelastete schadenersatzrechtlich im Ergebnis gleich gestellt wird, wie wenn das Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (BGE 120 II 423 E. 7a S. 424).
Einen Nachteil, der zu entschädigen wäre, hat das Landgericht nicht gesehen (E. 3.3.1 S. 38). Die Beurteilung, die auf den - dem Landgericht nach einem Augenschein besser als dem Bundesgericht bekannten - örtlichen Verhältnissen und daher auf Ermessen beruht, kann nur dann als bundesrechtswidrig beanstandet werden, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht ein, falls sich der Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 138 III 650 E. 6.6 S. 658). In örtlicher Hinsicht steht fest, dass aufgrund der Grenzziehung ein durch ein Mäuerchen vom restlichen Grundstück bbb abgetrennter Spickel von rund 3 m2 in eine bestehende Erschliessungsstrasse hineinragt. Es ist deshalb in der Tat schwer erkennbar, inwiefern die Belastung dieser 3 m2einer schon bestehenden Erschliessungsstrasse mit einem Notwegrecht beim Eigentümer eine zu entschädigende Vermögenseinbusse bewirkt (vgl. für die
Enteignung von Strassenland: BGE 95 I 453 E. 5 S. 458). Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass die Verweigerung einer Entschädigung für die Einräumung des Notweges vor Bundesrecht standhält (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
Die Beschwerdeführer (S. 9 f. Ziff. 5) verwahren sich einzig gegen die Begründung des Landgerichts, für den Fall, dass gleichwohl eine geringe Werteinbusse bestehen sollte, sei diese dadurch abgegolten, dass durch die Grundstücke fff, ggg, ddd und eee Leitungen zum Ferienhaus auf dem Grundstück bbb führten, für die die Beschwerdeführer keine Entschädigung hätten bezahlen müssen (E. 3.3.1 S. 38/39 des Entscheids des Landgerichts). Blosse Erwägungen bedeuten indessen keine Beschwer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 135 III 608 E. 4.6 S. 613), so dass auf die dagegen erhobenen Rügen nicht einzugehen ist.

5.4. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegner als Kläger nie das Zusprechen eines entschädigungslosen Notweges beantragt hätten, dass von ihnen selber auch nichts dergleichen beantragt worden wäre und dass das Gericht keiner Partei mehr oder anderes zusprechen dürfe, als sie selber verlangt habe (S. 8 f. Ziff. 4c, S. 10 f. Ziff. 5 und S. 13 f. Ziff. 6d der Beschwerdeschrift).
Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz verbietet dem Gericht hingegen nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A 657/2014 vom 27. April 2015 E. 8.1, in: ZBGR 97/2016 S. 353). Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung (BGE 86 II 437 E. 1 S. 439 f.; 105 II 149 E. 2a S. 152; 137 III 617 E. 6.2 S. 622).
Wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, ist es Sache des Klägers (hier der Beschwerdegegner) die Entschädigungsfrage zum Gegenstand des Notwegrechtsprozesses zu machen (BGE 104 II 302 E. 4 S. 306). Die Klagebegehren nehmen auf die Entschädigung keinen Bezug, indem sie eine Entschädigungssumme offerierten (so z.B. BGE 101 II 314 Bst. C Ziff. III S. 316 und E. 5 S. 320) oder ausdrücklich auf Feststellung der Entschädigungslosigkeit schlössen. In Verbindung mit der Klagebegründung ergibt sich indessen, dass die Begehren dahingehend zu verstehen sind, das Notwegrecht sei entschädigungslos einzuräumen. Gemäss der Wiedergabe der Parteivorbringen im Entscheid des Landgerichts haben die Beschwerdegegner als Kläger geltend gemacht, die Einräumung eines Notwegrechts führe kaum zu einer Beeinträchtigung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks aaa (S. 7) und das Notwegrecht auf der Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb sei aus den gleichen Gründen zuzusprechen (S. 8 des Entscheids des Landgerichts). Die Beschwerdegegner haben die Entschädigungsfrage folglich in dem Sinne in den Prozess eingebracht, dass das Gericht keine Entschädigung für das Notwegrecht zusprechen soll, was das Landgericht und das Obergericht - kraft
Verweises - auch getan und den Dispositionsgrundsatz damit nicht verletzt haben.

5.5. Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie sich gegen die Einräumung eines Notwegrechts gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB auf dem Grundstück bbb richtet.

6.
Gegen Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Landgerichts wenden die Beschwerdeführer ein, das Verbot sei ohne rechtliche Grundlage und Notwendigkeit erlassen worden, sei offensichtlich unverhältnismässig und müsse zurückgenommen werden, soweit es über die räumliche Ausdehnung und den Inhalt der Notfahrrechte hinausgehe (S. 12 f. Ziff. 6c der Beschwerdeschrift).

6.1. Was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist, darf der belastete Grundeigentümer nicht hindern (vgl. Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB). Der Leitgedanke des Dienstbarkeitsrechts findet ein Anwendungsgebiet in den Fällen, wo das Recht des Grundeigentümers, sein Grundstück einzufrieden (BGE 99 II 28 E. 3a S. 31 f.), selbst wenn es mit einem Wegrecht belastet ist, dem Recht des Grunddienstbarkeitsberechtigten auf freien Durchgang entgegensteht. Zu denken ist dabei nicht nur an Tore, Gatter und Barrieren, die den Wegrechtsberechtigten zwingen, anzuhalten und die Abschrankung zu öffnen (BGE 113 II 151 E. 5 S. 154 ff.), sondern auch die Erstellung von Zäunen und Mauern, die den Durchgang schmäler werden lässt (BGE 73 II 27 E. 2 S. 34 f.). Auf dem Klageweg kann in solchen und ähnlichen Fällen ein Gerichtsurteil erwirkt werden, das insbesondere die Unterlassung weiterer Störung und die Beseitigung von Anlagen und Einrichtungen, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen, befiehlt (Urteil 5A 59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.2; vgl. zur sog. actio confessoria: BGE 95 II 14 E. 3 S. 19). Das gerichtliche Verbot kann sich somit auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen.

6.2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassungsklage besteht allgemein nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e S. 100). Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt Hindernisse aufgestellt hätten, die die Ausübung der Fahrwegrechte auf dem Grundstück aaa behindert hätten. Aufgrund dieses Verhaltens seien künftige Störungen nicht auszuschliessen. Die Beschwerdegegner hätten deshalb ein berechtigtes Interesse, auf Unterlassung künftiger Störung zu klagen (E. 4.1 S. 39 des Entscheids des Landgerichts). Da die Beschwerdeführer gegen die Feststellungen zu ihrem früheren Verhalten nichts einwenden, erscheint die Zulassung der Unterlassungsklage nicht als bundesrechtswidrig.

6.3. In Gutheissung der Unterlassungsbegehren hat das Landgericht die Beschwerdeführer verpflichtet, künftig jedes Verhalten zu unterlassen, das die Beschwerdegegner in der Ausübung ihrer Wegrechte über die Grundstücke aaa und bbb stört (E. 4.1 S. 39 des Entscheids des Landgerichts). Die Beschwerdeführer rügen, das Verbot, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse und in deren Randbereich insbesondere Weideroste anzubringen, sprenge den Inhalt der Notfahrrechte. Mit dem streitigen Inhalt des Fahrwegrechts hat sich das Landgericht eingehend befasst (E. 3.2.2 S. 24 ff.). Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das im Grundbuch eingetragene Fahrwegrecht dazu berechtigt, über die Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück aaa mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über diese zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben (E. 3.2.2 S. 26). Auf diese Ausführungen hat das Landgericht verwiesen, was den genauen Inhalt und Umfang der eingeräumten Notwegrechte anbelangt (E. 3.3.1 S. 35 des Entscheids des Landgerichts). Dass der Inhalt des Fahr- und des Notwegrechts bundesrechtswidrig bestimmt worden sei, begründen und belegen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (Art. 42
Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist deshalb nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Nicht zu beanstanden ist deshalb das Verbot, auch auf dem Trassee des Notweges insbesondere Weideroste zu verlegen, die den Viehtrieb beeinträchtigen oder Nutztiere verletzen könnten.

6.4. Was die einzelnen Verbote angeht, trifft es zu, dass das Gericht zu weit gefasste Unterlassungsbegehren auf das zu verbietende Verhalten beschränken kann (BGE 97 II 92 S. 93 f.; 131 III 70 E. 3.6 S. 76). Inwiefern das Landgericht wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit beantragte Verbote nicht hätte aussprechen dürfen, begründen die Beschwerdeführer nicht selbstständig, sondern einzig im Zusammenhang mit dem Inhalt des Notfahrrechts. Auf soeben (E. 6.3) Gesagtes kann verwiesen werden.

6.5. Die Beschwerde bleibt aus den dargelegten Gründen auch erfolglos, soweit sie sich gegen den Erlass gerichtlicher Verbote wendet.

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig, haben den Beschwerdegegnern hingegen keine Parteientschädigung auszurichten, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_369/2016
Date : 27. Januar 2017
Published : 14. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Fahr- und Notwegrecht


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  90  100  105  106  112
BV: 9  26  29  190
ZGB: 8  694  737  741
ZPO: 53  58  318
BGE-register
101-II-314 • 103-IA-407 • 104-II-302 • 105-II-149 • 113-II-151 • 119-II-478 • 120-II-423 • 123-I-31 • 126-III-492 • 128-III-96 • 129-I-8 • 130-III-321 • 131-III-70 • 135-II-145 • 135-III-608 • 136-III-60 • 137-I-195 • 137-III-617 • 138-III-374 • 138-III-650 • 139-III-404 • 140-I-285 • 140-III-264 • 141-I-60 • 141-IV-244 • 142-III-364 • 73-II-27 • 86-II-437 • 92-II-62 • 95-I-453 • 95-II-14 • 97-II-92 • 99-II-28
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ZBGR
97/2016 S.353