Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3584/2021
Urteil vom 27. Juli 2023
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
A._______,
(...),
vertreten durch
Parteien lic. iur. Stefan Oesterhelt, Rechtsanwalt, und
MLaw Miriam Kämpf, Rechtsanwältin,
(...),
8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-SE).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Swedish Tax Agency, Unit for International Relations, Solna, Schweden (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom [Datum] und gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. Als Informationsinhaberin wurde die Bank B._______ AG (nachfolgend: Bank) genannt.
A.b Die STA führte in Bezug auf den Sachverhalt aus, dass die Steueransässigkeit der betroffenen Person in Schweden untersucht werde, wobei anlässlich der laufenden Untersuchung folgendes habe festgestellt werden können:
Die betroffene Person besitze die schwedische Staatsbürgerschaft. Sie sei im Jahr [...] aus Schweden ausgewandert und habe seither gegenüber den schwedischen Behörden angegeben, in [Ausland], der Schweiz und in [anderes Land im Ausland] zu leben. Der betroffenen Person gehöre eine Wohnung in der Schweiz und sie werde in der Schweiz offenbar [Angaben zur Besteuerungsart].
Es gäbe jedoch mehrere Anzeichen dafür, dass die betroffene Person weiterhin eine Beziehung mit [Ex-Partnerin] führe und mit dieser in Schweden lebe; sie seien nie verheiratet gewesen und letztere sei immer in Schweden steueransässig gewesen. Zudem würden [gewisse Angehörige] der betroffenen Person ebenfalls in Schweden leben. Zwar seien das Familienunternehmen («the family business») an [gewisse Angehörige] der betroffenen Person übergeben worden, jedoch sei aufgrund der Korrespondenz zwischen der betroffenen Person und der schwedischen Bank C._______ AB erkennbar, dass erstere nach wie vor stark in die Geschäftsführung des Unternehmens involviert sei. Die betroffene Person sei zudem für über [...]% der Finanzierung der Gesellschaften in Familienbesitz («the family companies») mittels Darlehen (direkt oder über [gewisse Angehörige]) verantwortlich.
Die betroffene Person sei zudem auch in mehrere andere schwedische Gesellschaften involviert, indem sie Anteile an diesen halte und ein aktives Interesse an der Geschäftsführung zeige («[...] takes an active interest in the running of the business»). Die betroffene Person besitze zudem [im Ausland] domizilierte Gesellschaften, über welche sie mehr als [...] SEK in verschiedene schwedische Gesellschaften investiert habe. Es seien mehrere nicht drittvergleichskonforme Transaktionen zwischen den Gesellschaften [im Ausland] und den schwedischen Gesellschaften im Familienbesitz bekannt.
Die STA sei zum Schluss gekommen, dass die betroffene Person in Schweden lebe, weshalb sie nach schwedischem Recht als steuerlich ansässig gelte. Die Untersuchungsergebnisse würden ebenfalls darauf hindeuten, dass die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt («centre of vital interests») in Schweden habe, weshalb die betroffene Person auch in Übereinstimmung mit dem Steuerabkommen («tax treaty») zwischen Schweden und der Schweiz als in Schweden steuerlich ansässig gelte.
Die betroffene Person habe in Schweden kein Einkommen deklariert. Da die STA jedoch von einer steuerlichen Ansässigkeit in Schweden ausgehe, sei die betroffene Person hinsichtlich jeglicher Einkünfte in Schweden uneingeschränkt steuerpflichtig. Dies würde auch sämtliche Einkünfte wie beispielsweise Zinserträge, Dividenden sowie Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Finanzinstrumenten betreffen, die auf das der STA bekannte Bankkonto der betroffenen Person bei der Bank in der Schweiz geflossen seien.
Weiter führt die STA aus, sie habe die betroffene Person aufgefordert, die ersuchten Informationen beizubringen und auch eine Bestätigung über die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat einzureichen. Daraufhin habe die betroffene Person geantwortet, dass sie sich in der Schweiz als steuerlich ansässig betrachte, weshalb sie nicht verpflichtet sei, irgendwelche weiteren Informationen beizubringen. Die STA habe ausserdem Kenntnis davon, dass die betroffene Person beim schwedischen Einwohneramt Informationen eingereicht habe, wonach die betroffene Person zwischen [betroffener Zeitraum] in [Ausland], und nicht in der Schweiz, gelebt habe.
A.c Ferner bestätigte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle erhaltenen Informationen vertraulich und nur für die im DBA CH-SE genannten Zwecke verwenden werde; dass das Ersuchen gesetzeskonform und praxisgemäss sowie im Rahmen des DBA CH-SE gestellt wurde; dass die STA von der Schweiz unter vergleichbaren Umständen verlangte Informationen nach ihrem eigenen Recht zur Verfügung stellen würde; dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe.
A.d Die STA hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 um die Beantwortung verschiedener Fragen bzw. um Übermittlung verschiedener Informationen ersucht (zu den einzelnen Fragen, vgl. Bst. C).
A.e Gemäss Amtshilfeersuchen der STA seien die ersuchten Informationen voraussichtlich relevant, da sie die Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit der betroffenen Person in Schweden stützen könnten und gegebenenfalls für die korrekte Einschätzung der Einkommenssteuer der betroffenen Person in Schweden benötigt würden.
B.
B.a Am 19. Februar 2021 ersuchte die ESTV die Bank, die Steuerverwaltung des Kantons D._______ (nachfolgend: Steuerverwaltung D._______) sowie das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (nachfolgend: EGBA) um Zustellung der ersuchten Informationen. Die Bank, die Steuerverwaltung D._______ und das EGBA kamen den jeweiligen Editionsaufforderungen fristgerecht nach.
B.b Am 22. März 2022 setzte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeersuchen sowie über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen in Kenntnis. Zudem wies die ESTV die betroffene Person auf die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens mittels Zustimmung zur Informationsübermittlung hin.
B.c Am 8. April 2021 zeigten Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt und Rechtsanwältin Miriam Kämpf gegenüber der ESTV das Mandatsverhältnis zur betroffenen Person an und ersuchten gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese wurde nach erteilter Erlaubnis durch die ersuchende Behörde am 14. bzw. 15. April 2021 gewährt.
B.d Am 17. Mai 2021 reichte die betroffene Person nach erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.
C.
Mangels Zustimmungen zum Informationsaustausch erging am 7. Juli 2021 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber A._______ als «betroffene Person 1». Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens und den Vorbringen in der Stellungnahme der betroffenen Person zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziffer 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die bei der Bank, der Steuerverwaltung D._______ und dem EGBA edierten und zu übermittelnden Informationen und Dokumente betreffend die betroffene Person. Auf die im Amtshilfeersuchen gestellten Fragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sollen die folgenden Antworten bzw. Informationen übermittelt werden [Hervorhebungen BVGer]:
1. General tax information:
a. Is A._______ known to your tax authorities?
According to the cantonal tax authority D._______ A._______ is known and registered in the canton of D._______, Switzerland.
b. If yes, what type of address is he registered at?
According to the cantonal tax authority of D._______ A._______ is registered at the following address: [...], Switzerland.
c. Does A._______ carry out any business activities?
[...].
d. Is A._______ resident in Switzerland according to your domestic law and/or the tax treaty applicable?
According to the cantonal tax authority of D._______ A._______ is [...] resident in Switzerland. [...].
e. Does A._______ have a permanent home/habitual abode in Switzerland?
Please find the requested information in the answers provided under question 1 b. as well as under "Real estate/immovable property".
f. Please specify whether A._______ has social/economic connections in Switzerland (center of vital interests).
[...]
g. Do you have any information (pieces of evidence) to demonstrate on which dates A._______ has been present in your country since 1 January 2015?
[...].
h. Please state any known income received and taxes paid by A._______, if available, during the period 1 Jan 2015 - 31 Dec 2019.
[...]. A._______ paid the following taxes in the respective years:
Year:[...] taxes paid in total:
2015[...] CHF
2016[...] CHF
2017[...] CHF
2018[...] CHF
2019[...] CHF
i. Please state the income tax paid in each relevant year from 2015 to 2019.
Please refer to the answer to question 1 h.
j. Please provide all relevant documentation relating to any changes in A._______'s tax position which might have occurred in the period 2015-2019 (this is referring to the fact that A._______ reported to Swedish authorities that between [...] he was living in [...]).
[...].
2. For all accounts in B.________ AG in the name of A._______ - including but not restricted to account number [...] - whether in his name or jointly with others, or to which A._______ is signatory or of which A.________ is the ultimate beneficial owner, the following documents or information:
a. Identification (company number, country of registration, address) of the account holder(s);
[...].
b. Identification (name) of the beneficial(s) owner(s) and/or the authorized person, signatory(ies);
[...].
c. Copies of the following documents:
i. Account opening form(s) (incl. Form A/T or other documents assessing the beneficial ownership) during the relevant period;
ii. Identification documents of the persons mentioned under letter (a) above, if available;
iii. Power of attorney of the persons mentioned under letter (a) above, if available;
iv. Statement of assets as of each 1 January from 2015 to 2019;
v. Account statements from 1 January 2015 to 31 January 2019;
Please find enclosed the requested documentation, as far as available, provided by B._______ AG, enclosed (underlying account documentation and similar: enclosure 2; bank statements: enclosure 3).
d. The closing of the date of the account and a copy of the closing order, if applicable;
[...]. Please find this information in the enclosure 1 provided for the answer to question c.
e. Details of the delivery address(es) of the bank documents, if not already visible in the opening form;
Please find this information in the enclosure 2 provided for the
answer to question c.
f. If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized person(s);
[...].
g. For all the above accounts, where the customer accesses and manages the accounts electronically, information to include confirmation of how the access to the accounts was managed, showing: -
i. Mobile phone numbers registered for access on any mobile application.
ii. Detail of all IP addresses shown as used to access any of the above accounts, to show for the relevant period: -
a. Date of access
b. IP Address used for access
Please find enclosed the requested information (as far as available), provided by B._______ AG (enclosure 4).
h. Any instructions received by the bank in any form, including letter, email, fax or telephone from A._______ or any other person acting on his personal behalf or on his instruction or authority, requesting any payments or transfers to be made from the accounts;
Please find this information, if available, in the enclosure 2 provided for the answer to question c.
i. Telephone logs and/or audio file of recorded calls between A._______ and the bank. The telephone log should include information regarding who made the call (i.e. was it incoming or outgoing), date and time, as well as the telephone number from which A._______ called, or was called on;
[...].
3. Real estate/immovable property
Please provide details of any immovable property (eg land, buildings, houses and apartments) registered under the name of A._______.
[...] (enclosure 5).
Zudem wies die ESTV darauf hin, dass nicht amtshilfefähige Informationen, die nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt worden seien.
In Ziffer 3 des Dispositivs verfügte die ESTV, sie werde die STA auf die auf das Spezialitätsprinzip (Bst. a) sowie auf die Geheimhaltung der Informationen (Bst. b) hinweisen.
D.
Am 19. Juli 2021 ersuchte die betroffene Person die ESTV um Zustellung der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen (Fragen und Antworten sowie dazugehörige Beilagen [«enclosures»]) gemäss dem Stand der Schlussverfügung. Diese wurden ihr von der ESTV am 19. Juli 2021 übermittelt.
E.
Am 9. August 2021 erhob die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes -, die Schlussverfügung der ESTV sei aufzuheben und der STA keine Amtshilfe zu leisten. Subeventualiter [recte: eventualiter] sei die Sache an die ESTV zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpassungen und Schwärzungen zurückzuweisen. Sub-Subventualiter [recte: subeventualiter] beantragt der Beschwerdeführer die nachfolgenden Schwärzungen bzw. Anpassungen der zu übermittelnden Informationen und der «Enclosures» 1-5 sowie, dass diese erst in revidierter Form auszutauschen seien:
Antwort auf Frage h) & i): Streichung von [Besteuerungsart] sowie der in der Schweiz tatsächlich bezahlten Steuerbeträge und der dazugehörigen Titel [Besteuerungsart].
In Enclosure 1: Schwärzung der Angaben zur [Besteuerungsart].
In Enclosure 2: Schwärzung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse von A._______, der Adressen in [...] sowie [...]; vollständige Schwärzung des Dokuments [...] S. 14.
In Enclosure 3: Schwärzung der Überweisungen betr. folgende Personen: Gemeinde E._______, Gemeindeverwaltung E._______, Kanton D._______, F._______ SA, G._______ S.A., H._______ Sarl, I._______ SA sowie Schwärzung der Adressen in [...].
In Enclosure 5: Schwärzung der Namen der Eltern des Beschwerdeführers, der Nationalität, [...], der Angaben zur [Aufenthaltsbewilligung], der Angaben zu den c/o-Adressen, des Zivilstandes sowie des Verkaufspreises der Liegenschaft und von geleisteten Anzahlungen; Schwärzung der Angaben zum Notar J._______.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit diese für den Entscheid relevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA gestützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am [Datum] eingereicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
a | nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; |
b | nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. |
2 | Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
a | nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; |
b | nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. |
2 | Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.3.2 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] des Beschwerdeführers betrifft teilweise Drittinteressen, indem der Beschwerdeführer die Schwärzung der Namen von Drittpersonen beantragt, ohne hierfür eine Vertretungsbefugnis vorzuweisen (vgl. E. 3.7.1.3 und E. 3.7.1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung der Übermittlung der betroffenen Namen von Drittpersonen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. E. 3.7.2.5 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-SE am 7. Mai 1965 (Sachverhalt, Bst. A.a) wurde das zugehörige Protokoll vereinbart, welches integrierenden Bestandteil des DBA CH-SE bildet. Die aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu vereinbarte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Protokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom [Datum], mit welchem Informationen vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 verlangt werden (vgl. Sachverhalt Bst. C), anwendbar (Art. XV Ziff. 2 Bst. d des Protokolls; vgl. Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021]).
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
2.3 Gemäss Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. c des Protokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (i); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (ii); die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (iii); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (iv) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (v).
Die Anforderungen an ein Ersuchen gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls gehen den denselben Regelungsgegenstand betreffenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
|
1 | Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
2 | Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten: |
a | die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; |
b | eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; |
c | den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; |
d | die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist; |
e | den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt; |
f | die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte; |
g | die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. |
2bis | Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20 |
3 | Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21 |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
a | nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; |
b | nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. |
2 | Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. |
2.4
2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wiedersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund-sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
2.4.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichenSachverhalt darzulegen, kann von ihnen allerdings nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
2.4.4 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen klarerweise und entscheidend zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei keine Untersuchungshandlungen vor, da im Amtshilfeverfahren kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren bleibt. Der Nachweis hat mittels Urkunden zu erfolgen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2019 E. 4.2; A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.5; A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2).
Insbesondere, wenn die betroffene Person bestreitet, im ersuchenden Staat steuerlich ansässig zu sein, genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat nachzuweisen versucht, damit von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden kann (vgl. BGE 145 II 112 E. 3; 142 II 161 E. 2.2.2; vgl. zudem E. 2.9.3).
2.5 Die Auslegung von Amtshilfeversuchen muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks und in einer Weise erfolgen, die den wirksamen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nicht behindert (vgl. Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. b des Protokolls). Dies gebietet ebenso der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertrags-staaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (pacta sunt servanda, kodifiziert in Art. 26

IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. |
2.6 Nach Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. a des Protokolls stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind (sog. Subsidiaritätsprinzip, vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
|
1 | Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
2 | Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten: |
a | die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; |
b | eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; |
c | den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; |
d | die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist; |
e | den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt; |
f | die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte; |
g | die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. |
2bis | Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20 |
3 | Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21 |
2.7
2.7.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-SE bedingt - wie erwähnt (E. 2.2) - die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Gemäss Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. b des Protokolls besteht der Zweck der Verweisung auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» (unzulässige Beweisausforschung) zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer
A-4685/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Insofern bildet das Verbot der Beweisausforschung Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.2).
2.7.2 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
StAhiG).
2.7.3 Gemäss Rechtsprechung gelten Informationen als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts (vgl. E. 2.2), soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.2. m.w.H.).
2.7.4 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
So hat das Bundesgericht beispielsweise als zur Klärung der steuerlichen Ansässigkeit der von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Person namentlich die Information, wonach die betroffene Person im ersuchten Staat nach dem Aufwand bzw. pauschal besteuert werde, als voraussichtlich erheblich qualifiziert, sofern die ausländische Steuerbehörde die Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat zumindest vermutet und im Amtshilfeersuchen die Frage aufwirft, auf welcher Basis die betroffene Person im ersuchten Staat besteuert wird (vgl. Urteile des BGer 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2; 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.5).
2.7.5 Ersuchte Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden, solange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (sog. Verifikationszweck, vgl. Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3; A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1.2). Dabei bedingt das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3).
2.7.6 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht (sog. Plausibilitätsprüfung; BGE 145 II 112; 142 II 161 E. 2.1.1; 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Auch hat der ersuchte Staat nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.5 m.w.H.).
2.7.7 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4 m.w.H.).
2.8 Bei Dauerschuldverhältnissen wie Vermögensverwaltungsmandaten ist die Amtshilfeverpflichtung nicht auf Tatsachen beschränkt, die während dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Wirkung der die Information begründenden Handlung an. So sind namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und sog. «Know your costumer»-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt wurden. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre im zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.3.3.3 m.w.H.).
2.9 Die ersuchte Behörde kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben (materiellrechtlich) unzutreffend ist und damit eine potentiell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Unter solchen Umständen ist die Informationsübermittlung auch verhältnismässig. Ausserdem kann die Beschwerdeführer seine materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14.Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.).
2.10
2.10.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vgl. E. 2.7), wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne mittels genügender Anhaltspunkte im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). Als steuerpflichtig gelten grundsätzlich die in einem Staat ansässigen Personen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA CH-SE). Für den Informationsaustausch ist eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten ausreichend (vgl. Art. 27 Abs. 1 letzter Satz DBA CH-SE; vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden, BBl 2011 7155).
2.10.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA CH-SE bedeutet der Ausdruck «in einem Vertragsstaat ansässig» jede Person, die nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, des Ortes der Geschäftsleitung oder jedes ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE nennt als Kriterium für die Qualifikation als in einem Vertragsstaat ansässig das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ort, an dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen; vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SE).
2.10.3 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen. Auch wenn eine Ansässigkeit in einem anderen als dem ersuchenden Staat besteht, gilt das Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.4) und der ersuchte Staat hat nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 2.3.4).
Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die sich der ersuchende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die betroffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dieser Situation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz - ebenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) - überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden Staat angewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat entspricht. Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6, publiziert in SteuerRevue [StR] 77/2022 S. 166; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2).
2.10.4 Ein Amtshilfeersuchen kann dem ersuchenden Staat ferner gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2; A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 2.4.1 m.w.H.). Zudem muss das Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage noch nicht abgeschlossen worden sein, bevor ein Amtshilfegesuch in Bezug auf die Besteuerung der betroffenen Person gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2 m.w.H.).
2.11
2.11.1 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
|
1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich erheblich sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
|
1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
2.11.2 Nach der ständigen Rechtsprechung sind namentlich Zahlungsempfänger und vergleichbare Personen grundsätzlich nicht als rein zufällig in Kontoauszügen erscheinend anzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 8.2). Zudem hat das Bundesgericht die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten als voraussichtlich erheblich qualifiziert, da solche Informationen insbesondere dazu geeignet sind, den Wohnsitz eines Steuerpflichtigen zu ermitteln (BGE 142 II 161 E. 4.6.2; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3.4).
2.11.3 Wird die Anonymisierung von Personendaten in Dokumenten verlangt, die an sich der Amtshilfeverpflichtung unterliegen, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hält der Beschwerdeführer die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die STA aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Im Wesentlichen ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz sich auf die Sachverhaltsdarstellung der STA betreffend steuerlicher Ansässigkeit der betroffenen Person in Schweden im Amtshilfeersuchen stützen durfte (E. 3.4), und ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen für die Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit und der Steuerpflicht der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind (E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, in den Jahren 2015 bis 2019 in Schweden steuerlich ansässig gewesen zu sein. Er verfüge weder über eine Wohnstätte in Schweden noch sei der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort zu verorten. Die schwedische Steuerbehörde habe keine genügenden Anhaltspunkte für die steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden vorbringen könne. Der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen sei konstruiert und weise «etliche Fehler, Lücken, Widersprüche und gar Falschaussagen» auf, weshalb die Vorinstanz aufgrund offensichtlicher Unzulänglichkeiten nicht auf die Ausführungen der STA habe vertrauen dürfen. Die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen sei derart vage und unbelegt, dass sie einer Plausibilitätsprüfung - welche nicht nur dem ersuchenden [recte: ersuchten] Staat, sondern auch der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person möglich sein müsse - gar nicht zugänglich. Mangels plausibler bzw. hinreichend detaillierter Anhaltspunkte könne der Beschwerdeführer die Behauptungen der schwedischen Steuerbehörde aber von vornherein nicht mittels Urkunden widerlegen. Da dem Ersuchen keinerlei hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden zu entnehmen seien, sei sachlogisch bereits ausgeschlossen, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich seien. Ein Ersuchen um Informationen, deren voraussichtliche Erheblichkeit sich nicht aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergebe, komme vielmehr einer unzulässigen «fishing expedition» gleich, weshalb diesem nicht Folge zu leisten sei.
3.2.2 Den Sachverhaltsschilderungen im Amtshilfeersuchen der STA, wonach der Beschwerdeführer weiterhin bei der [Ex-Partnerin] in Schweden wohnhaft sein solle, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er im Jahr [...] aus Schweden ausgewandert sei und sich im selben Jahr von seiner ehemaligen Partnerin getrennt habe. Er (der Beschwerdeführer)verfüge über keine ständige Wohnstätte mehr in Schweden. Bis zu seinem Umzug in die Schweiz im Jahr [...] habe er in [Ausland] gelebt. In [Ort in der Schweiz] besitze er erwiesenermassen eine Wohnung, welche er seit [...] selbst bewohne. Zum Beweis seines tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz legt der Beschwerdeführer verschiedene Aufstellungen über Transaktionen (Zahlungen und Bargeldbezüge), welche er mit der zu seinem Konto bei der Bank gehörenden Maestro-Karte im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Dezember 2019 getätigt habe, ins Recht (Beilagen 3-7 der Beschwerde). Zusammen mit den edierten Kontounterlagen bei der Bank, aus welchen für denselben Zeitraum weder Zahlungen noch Bargeldbezüge in Schweden hervorgehen würden, sei erwiesen, dass er im ersuchten Zeitraum nicht in Schweden, sondern in der Schweiz gelebt habe. Mangels entsprechender Belege sei die pauschale Behauptung der schwedischen Steuerbehörde, er sei nach wie vor in einer Beziehung mit seiner Ex-Partnerin und wohne - notabene an einer nicht einmal genannten Adresse - in Schweden mit ihr zusammen, irreführend sowie erkennbar konstruiert und könne sofort entkräftet werden. Im Übrigen behalte er sich ausdrücklich die Einreichung einer detaillierten Analyse seiner Anwesenheit in der Schweiz vor.
3.2.3 Was die im Ersuchen - im Zusammenhang mit dem für die abkommensrechtliche Ansässigkeitsbestimmung relevanten - Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erwähnten Geschäftsführungsaktivitäten in den als «schwedische[n] Familienunternehmen» bezeichneten Gesellschaften betreffe, so handle es sich dabei lediglich um [...]; er sei an dieser Gesellschaft weder beteiligt noch sei die Gesellschaft in irgendeiner Weise mit Fremdkapital des Beschwerdeführers finanziert. Die angebliche Korrespondenz zwischen der Bank C._______ AB und ihm, welche belegen solle, dass er weiterhin aktiv die Geschäftsführung des Unternehmens [...] besorge, liege dem Amtshilfeersuchen nicht bei, womit sie in keiner Weise erwiesen sei. In die Geschäftsführung anderer schwedischer Unternehmen sei er sodann ebenso nicht involviert. Entsprechend unterlasse es die schwedische Behörde auch gänzlich, Gründe für die Annahme der Geschäftsführung solcher - namentlich nicht einmal genannter - schwedischer Unternehmen durch ihn (den Beschwerdeführer) darzulegen.
3.2.4 Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass er Eigentümer von [im Ausland] domizilierten Gesellschaften sei, weshalb er auch nicht über solche Gesellschaften in börsenkotierte und private schwedische Unternehmen im Umfang von [...] SEK investiert habe. Die im Ersuchen erwähnten, nicht drittvergleichskonformen Transaktionen zwischen diesen Gesellschaften und der Gesellschaft [...], würden ebenso wenig vorliegen. Die schwedische Behörde unterlasse es auch hier, in irgendeiner Weise darzulegen, weshalb sie Grund zur Annahme haben könnte, dass die behaupteten Transaktionen stattgefunden hätten. Überdies könne der Lebensmittelpunkt zwar durch wirtschaftliche Beziehungen beeinflusst werden, darunter würden jedoch nur die wirtschaftlichen Beziehungen zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen fallen. Die behaupteten - und von ihm (dem Beschwerdeführer) bestrittenen - Investitionen über die [im Ausland] domizilierten Gesellschaften wären aber ohnehin nicht geeignet, um daraus wirtschaftliche Beziehungen zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen in Schweden abzuleiten.
3.3 Die Vorinstanz entgegnet den Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen verschiedene Indizien für eine mögliche schwedische Steueransässigkeit des Beschwerdeführers nenne und offensichtlich irreführende Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden Behörde nicht ersichtlich seien. Dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Ausführungen und den als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht, den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen sofort zu entkräften. Namentlich vermöge ein Wohnungskaufvertrag in der Schweiz nicht zu belegen, dass jemand nicht in einem anderen Land steuerlich ansässig sei und zudem seien die Nachweise des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz lückenhaft. Ohnehin könne aber die umstrittene Ansässigkeit nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens aufgeklärt werden.
3.4
3.4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frage der tatsächlichen steuerlichen Ansässigkeit nicht im Amtshilfeverfahren zu klären ist (vgl. E. 2.10.3). Da den bei der Steuerverwaltung D._______ edierten Unterlagen jedoch entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im ersuchten Zeitraum in der Schweiz [...] besteuert wurde (vgl. act. 12, Antwortschreiben vom 15. März 2021 der Steuerverwaltung D._______ auf Editionsverfügung, S. 1) und der Beschwerdeführer ebenfalls vorbringt, in der Schweiz wohnhaft zu sein, ist vorliegend (ebenfalls) von einer unbeschränkten steuerlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Ansässigkeitskonflikten bei auch in der Schweiz geltend gemachter unbeschränkter Steueransässigkeit, ist daher vorliegend zu prüfen, ob der im Sachverhalt geschilderte Anknüpfungspunkt einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE entspricht (vgl. E. 2.10.3). Dabei gilt das Allgemeine zu Amtshilfeersuchen Ausgeführte auch hier: Die Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden Behörde müssen nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei sein und bedingen keinen strikten Beweis (vgl. E. 2.4.3). Solange der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person nicht sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der Ansässigkeit (vgl. E. 2.10.3).
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die STA sowohl in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht verschiedene Anhaltspunkte genannt, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Steuerperiode in Schweden steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnte. Einerseits verwies die STA auf eine vermutete ständige Wohnstätte des Beschwerdeführers bei seiner in Schweden wohnhaften [Ex-Partnerin]. Andererseits führte die STA ebenfalls aus, weshalb sie - nicht nur die ständige Wohnstätte, sondern - auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Schweden verorte. Hierzu verwies die STA auf den Wohnsitz weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers ([...]) in Schweden sowie auf geschäftliche Aktivitäten, die der Beschwerdeführer für das Unternehmen [...] und für weitere in Schweden domizilierte Gesellschaften besorgt haben soll. Ferner fragte die STA im Ersuchen ausdrücklich, ob der Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen ständigen Wohnort in der Schweiz hatte und auf welcher Grundlage er als steuerlich in der Schweiz ansässig angesehen werde (vgl. Fragen 1.d und 1.e des Ersuchens).
Daraus folgt, dass die Kriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, in Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SE enthalten sind, so dass das Ersuchen nicht dem Abkommen widerspricht und folglich ein solches Ersuchen gemäss Art. 27 DBA CH-SE auch gestellt werden kann (vgl. E. 2.10.3).
3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer gelang es weder vor der Vorinstanz noch gelingt es ihm im vorliegenden Verfahren, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen der STA mittels Urkunden zu entkräften. Namentlich ändern die von ihm eingereichte Aufstellung betreffend die Benutzung der Maestro-Karte sowie der Kaufvertrag betreffend die Wohnung in [Ort in der Schweiz] nichts. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass anhand dieser Angaben etwa auch ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz vermutet werden könnte. In der Aufstellung über die Benutzung der Maestro-Karte fällt hingegen auf, dass die Maestro-Karte in den betroffenen Jahren jeweils nur während gewisser Monate benutzt worden ist (vgl. Beilagen 3-7 der Beschwerde). Ein allfälliger Nachweis des Aufenthalts in der Schweiz wäre daher grundsätzlich als lückenhaft zu qualifizieren. Da ferner nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, dass mehrere Staaten eine Ansässigkeit beanspruchen (vgl. E. 2.10.3), darf vorliegend die Möglichkeit einer Ansässigkeit in Schweden im Amtshilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen genügt es bei der Frage der Ansässigkeit - wie erwähnt (vgl. E. 2.4.4) - ohnehin nicht, dass eine betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ausgegangen werden kann. Da im Rahmen der Amtshilfe die Klärung der Frage der Ansässigkeit im Weiteren nicht über die Prüfung hinausgeht, ob der im Sachverhalt geschilderte Anknüpfungspunkt einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE entspricht (vgl. E. 2.10.3), ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen; es kann insbesondere auch auf eine weitere Analyse des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers im ersuchten Zeitraum verzichtet werden.
3.4.4 Rechtsprechungsgemäss und mit dem Beschwerdeführer ist ferner festzuhalten, dass eine Plausibilitätskontrolle nur dann möglich ist, wenn das Amtshilfeersuchen einen gewissen Detaillierungsgrad hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts aufweist (vgl. E. 2.7.6). Daraus kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hingegen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ist im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht entscheidend, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, denn vom ersuchenden Staat kann nicht erwartet werden, dass seine Darstellung des Sachverhalts völlig widerspruchsfrei und lückenlos ist (vgl. E. 2.4.3). Zum anderen ermöglicht der Detaillierungsgrad der Schilderungen im vorliegenden Amtshilfeersuchen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ohne Weiteres eine Plausibilitätsprüfung des zugrunde gelegten Sachverhalts, insbesondere auch durch den Beschwerdeführer selbst. Es ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wohnadresse seiner (Ex-)Partnerin in Schweden und die Unternehmen, zu welchen Geschäftsbeziehungen mit dem Familienunternehmen bzw. dem Unternehmen [...] bestehen sowie die [im Ausland] domizilierten Gesellschaften, bekannt sein dürften. Insofern ist der Umstand, dass die Vorinstanz keine konkrete Adresse nennt, an welcher der Beschwerdeführer in Schweden wohnhaft sein soll und die übrigen Unternehmen, auf welche sie ihre Anhaltspunkte stützt, nicht namentlich aufführt, als unschädlich zu betrachten. Dies ist gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer sich bei der Bestreitung der von der STA geschilderten (direkten oder indirekten) wirtschaftlichen Beziehungen zu den im Ersuchen nicht namentlich genannten Unternehmen auf vage Erklärungen beschränkt, wonach das schwedische Familienunternehmen «gegenwärtig» nicht mit Fremdkapital des Beschwerdeführers finanziert sei, er «gegenwärtig» nicht Eigentümer von [Gesellschaften im Ausland] sei und über «diese [...] Gesellschaften gegenwärtig» keine Investitionen im Umfang von [...] Milliarden bestehen und ebenso wenig «zum heutigen Zeitpunkt» nicht drittvergleichskonforme Transaktionen zwischen «diesen [...] Gesellschaften» und dem schwedischen Familienunternehmen vorliegen würden. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers führen nicht dazu, dass das Bestehen der vermuteten Geschäftsbeziehungen bzw. von nicht drittvergleichskonformen Transaktionen zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt von vornherein klarerweise ausgeschlossen werden kann. [...]. Im Unterschied zur Konstellation im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3374/2018 vom 3. April 2019 stützt die schwedische Steuerbehörde ihre Vermutung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers ferner auch nicht einzig auf eine nicht näher bezeichnete Adresse in Schweden (vgl. E. 3.4.2), womit der diesbezügliche Verweis des Beschwerdeführers vorliegend nicht einschlägig ist.
3.4.5 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden liefert und diese durch den Beschwerdeführer nicht klarerweise und entscheidend widerlegt werden können. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) ist daher auf die Ausführungen der STA im Amtshilfeersuchen zu vertrauen und es ist davon auszugehen, dass die STA die im Ersuchen genannten Anhaltspunkte für die Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers anlässlich des innerstaatlichen Steuerverfahrens festgestellt hat. Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen daher zu Recht als für die Leistung von Amtshilfe genügend.
3.4.6 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte keine Plausibilitätskontrolle des Amtshilfeersuchens vornehmen können und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht rügt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht auf die angefochtene Schlussverfügung, sondern auf das Amtshilfeersuchen der STA bezieht. Als ausländische Behörde ist die STA nicht der Schweizer Rechtsordnung verpflichtet, weshalb die Begründung bzw. Sachverhaltsdarstellung des Amtshilfeersuchens vorliegend nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 2.3).
3.4.7 Das Amtshilfeersuchen der STA erfüllt im Übrigen die formellen Vor-aussetzungen gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls (vgl. E. 2.3). Es beinhaltet für einen bestimmten Zeitraum konkrete Fragen bzw. beschreibt konkret die verlangten Informationen, die sich auf eine identifizierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Schweden laufenden Steueruntersuchung sowie auf eine identifizierte Informationsinhaberin in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtshilfeersuchen aufs Geratewohl gestellt worden ist, weshalb es grundsätzlich nicht als verpönte Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» betrachtet werden kann (vgl. E. 2.3 und E. 2.7.1).
3.5 Weiter ist zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit und gegebenenfalls für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Amtshilfeersuchen plausibel scheint, dass sich die ersuchten Steuer- und Kontodaten, sowie die Information betreffend unbeweglichem Vermögen («immovable property») einschliesslich der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente in den «Enclosures 1-5» als für die Feststellung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers bzw. für die Bemessung seiner Einkommenssteuer im Grundsatz als erheblich erweisen. Dass auf dem Weg der Amtshilfe auch Informationen zwecks Feststellung der Steuerpflicht ersucht, mitunter im gleichen Ersuchen, mit dem Informationen zur Steuerbemessung ersucht werden können (vgl. E. 2.10.4), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers, der STA sei (gesamthaft) keine Amtshilfe zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst. E), abzuweisen.
3.6 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter [recte: eventualiter], dass die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpassungen und Schwärzungen zurückzuweisen sei (vgl. Sachverhalt Bst. E). Mit seinem Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] beantragt der Beschwerdeführer die Anpassung bzw. die Schwärzung von genau bezeichneten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die beiden Anträge wurden nicht gesondert begründet. Sie zielen auf dieselben Informationen. Der Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] und der Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] werden nachfolgend (E. 3.7) deshalb gemeinsam abgehandelt. Wenn im Nachfolgenden von «Antrag» die Rede ist, sind sowohl Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] als auch Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] gemeint.
3.7
3.7.1
3.7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die STA im Ersuchen nicht bzw. nicht mit letzter Präzision nach der Art seiner Besteuerung gefragt habe, weshalb die Mitteilung der [Besteuerungsart] als Antwort auf die Fragen 1.h. und 1.j. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und C) eine unzulässige spontane Amtshilfe darstelle. Die Vorinstanz habe bereits in der angefochtenen Schlussverfügung davon abgesehen, Informationen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage auszutauschen, [...]. Der schwedischen Steuerbehörde sei es nicht möglich, aus dieser Information eine Grundlage herzuleiten, wie hoch das Einkommen bzw. Vermögen der [...] besteuerten Person sei. Das gleiche müsse für den aus der Steuerbemessungsgrundlage resultierenden Steuerbetrag gelten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zeitige nämlich lediglich dergestalt negative Wirkung, als dass es das nationale Recht punktuell zurückdränge, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Da das Doppelbesteuerungsabkommen aber nicht über Steueransprüche entscheide, sondern dies ausschliesslich dem nationalen Recht vorbehalten sei, könne auch die Information betreffend bezahlte Steuern weder für die vermutete Ansässigkeit noch für die Eruierung der Steuerbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers in Schweden relevant sein.
3.7.1.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass einige Dokumente in der zur Übermittlung vorgesehenen «Enclosure 2» seine Telefonnummern und E-Mail-Adresse enthalten würden, welche mangels Relevanz für das schwedische Verfahren bzw. für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit bzw. des Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers zu schwärzen seien. Zudem seien in gewissen Dokumenten in «Enclosure 2», «Enclosure 3» und «Enclosure 5» verschiedene, im vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraum nicht mehr gültige Adressen des Beschwerdeführers [...] aufgeführt. Es handle sich dabei um fehlerhafte Informationen, die nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen seien. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass die tatsächliche Gültigkeit der genannten Adressen im ersuchten Zeitraum nicht korrekt nachvollzogen werden könne, weshalb es sich bei den [...] Adressen um Falschangaben handle. Für die STA sei aus der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumentation allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um fehlerhafte Adressangaben handle. Die Übermittlung der fehlerhaften Angaben sei daher nicht statthaft. Mit der beantragten Schwärzung der Adressen bzw. Ortsangaben wäre für die STA hingegen zweifelsfrei erkennbar, dass unkenntlich gemachten Angaben im ersuchten Zeitraum keine Gültigkeit gehabt hätten.
3.7.1.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass den zur Übermittlung vorgesehenen Kontoauszügen in «Enclosure 3» Angaben über die Identität von Zahlungsempfängern zu entnehmen und in «Enclosure 5» die Namen seiner Eltern sowie der Name und die Adresse des mit der Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Wohnung in [Ort in der Schweiz] betrauten Notars ersichtlich seien. Bei diesen handle es sich jedoch um vom ausländischen Steuerverfahren nicht betroffene Dritte, deren Identität für die Beurteilung seiner Steuersituation bzw. für seine steuerliche Ansässigkeit nicht relevant seien. Die Angaben zur Gemeinde E._______, Gemeindeverwaltung E._______ und zum Kanton D._______ in «Enclosure 3» seien ferner auch darum zu schwärzen, da ansonsten effektiv getätigte, jedoch für das schwedische Steuerverfahren unerhebliche Steuerzahlungen in der Schweiz offengelegt werden würden.
3.7.1.4 Schliesslich würden mit der Übermittlung der Dokumente in «Enclosure5» Angaben zu ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber der STA offengelegt, nach welchen diese jedoch nicht bzw. nicht mit letzter Präzision gefragt habe. Dies betreffe seine Nationalität, die Adresse in [...], das Vorhandensein einer [Art der Aufenthaltsbewilligung], weitere c/o Adressen, den Zivilstand sowie um Inhalte des Kaufvertrags der Liegenschaft in [Ort in der Schweiz] (Verkaufspreis und Anzahlung). Da diese Informationen nicht erbeten worden seien, stelle deren Übermittlung eine unzulässige spontane Amtshilfe dar. Dementsprechend seien diese Angaben nicht auszutauschen bzw. vor der Übermittlung zu schwärzen.
3.7.2
3.7.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die STA sowohl in Frage 1.h. als auch in Frage 1.i. des Ersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) ausdrücklich nach den vom Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich bezahlten Steuern bzw. Einkommenssteuern gefragt, weshalb bereits in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) davon auszugehen ist, dass - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.7.1.1) - die Information für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sind. Ob die effektiv bezahlten Einkommenssteuern in der Schweiz für die Beurteilung und Bemessung allfälliger Steueransprüche nach schwedischem Recht tatsächlich nützlich sind, ist - wie der Beschwerdeführer selbst festhält - eine Frage des nationalen Rechts des ersuchenden Staates und vom ersuchten Staat im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 2.7.6). Die von der Vorinstanz beabsichtigte Bekanntgabe der im ersuchten Zeitraum vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern ist daher nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf «Streichung» bzw. Schwärzung der vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern (E. 3.7.1.1) ist folglich abzuweisen.
3.7.2.2 Die zur Übermittlung vorgesehene Information bezüglich [Besteuerungsart] (vgl. E. 3.7.1.1) gilt rechtsprechungsgemäss unter den folgenden Voraussetzungen als voraussichtlich erheblich (vgl. E. 2.7.4): die ausländische Steuerbehörde vermutet zumindest die Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat; die ausländische Behörde strebt (unter anderem) die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit an; die ausländische Behörde wirft die Frage auf, auf welcher Basis die betroffene Person in der Schweiz besteuert wird.
Vorliegend geht die STA von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden aus und stellt das Amtshilfeersuchen auch, um diese Vermutung zu untermauern (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Überdies ersucht die STA in Frage 1.h. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) um die Auskunft betreffend jegliches erzielte Einkommen des Beschwerdeführers («Please state any known income received [...] by A._______ [...]»). Mit anderen Worten ersucht die STA damit gerade um Informationen, auf welcher Basis (Einkommen bzw. dessen Höhe) der Beschwerdeführer in der Schweiz im ersuchten Zeitraum besteuert wurde. Ebenfalls erbeten werden zudem in Frage 1.j. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) «all relevant documentation relating to any changes in A._______'s tax position». Dabei erfolgte letztere Frage ausdrücklich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schwedischen Behörden angegeben hat, zwischen [Zeitraum] in [Ausland] - und nicht in der Schweiz - gelebt zu haben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben (vgl. E. 2.5) davon auszugehen, dass die STA die Auskunft betreffend Art der Besteuerung des Beschwerdeführers in der Schweiz (mit-)erbeten hat. Die Information betreffend [Besteuerungsart] betrifft nämlich einerseits die Grundlage, auf welcher der Beschwerdeführer in der Schweiz besteuert wird. [...]. Sodann ist auch ein Zusammenhang mit dem von der STA dargelegten Sachverhalt gegeben, weshalb die Information betreffend [Besteuerungsart] vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine spontane Amtshilfe darstellt, sondern vom Ersuchen umfasst ist und als für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich zu qualifizieren ist. Ferner steht es auch diesbezüglich primär der schwedischen Steuerbehörde zu, zu beurteilen, wie nützlich die Information der [Besteuerungsart] in der Schweiz für die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit bzw. für die Veranlagung der Einkommenssteuern des Beschwerdeführers in Schweden ist.
Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die zur Übermittlung beabsichtigte Information der [Besteuerungsart] des Beschwerdeführers sei der STA ohnehin bekannt und bereits aus diesem Grund zu schwärzen, so ist daran zu erinnern, dass die ersuchende Behörde ein Amtshilfeersuchen - entgegen der mutmasslichen Auffassung des Beschwerdeführers - auch zur Überprüfung bereits bekannter aber noch nicht hinreichend gesicherter Informationen stellen darf (vgl. E. 2.7.5).
Der Antrag auf Schwärzung bzw. Nichtübermittlung der Angaben zur [Besteuerungsart] (E. 3.7.1.1) ist daher ebenfalls abzuweisen.
3.7.2.3 Was die in «Enclosure2» beabsichtigte Übermittlung der Telefonnummern und der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers betrifft (vgl. E. 3.7.1.2), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um Informationen zu den Eröffnungsmodalitäten bzw. zur Weiterführung der Kundenbeziehung zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer handelt, welche von der STA erbeten wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C, Frage 2.c.i des Amtshilfeersuchens). Diese Informationen regeln das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank insofern, als dass der Beschwerdeführer damit die von ihm gestattete bzw. erwünsche Kommunikationsart innerhalb des vom Ersuchen betroffenen Zeitraums festlegt. Da es sich bei der Kundenbeziehung zwischen einer Bank und ihren Bankkunden um ein Vertragsverhältnis handelt, das auf Dauer ausgerichtet ist, sind die Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.8) und in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - als vor-aussichtlich erheblich zu qualifizieren. Der Antrag auf Schwärzung dieser Angaben ist folglich abzuweisen.
3.7.2.4 Hinsichtlich der ersuchten und zur Übermittlung in «Enclosure3» vorgesehenen Kontoauszüge (vgl. E. 3.7.1.3) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche darin enthaltenen Informationen für die Untersuchungen der STA entscheidend sein können, zumal das betroffene Konto auf den Beschwerdeführer lautet und er auch daran wirtschaftlich berechtig ist.
Das hiervor (E. 3.7.2.2) Gesagte gilt ebenso für die verschiedenen Adressangaben des Beschwerdeführers in den in «Enclosure2» und «Enclosure3» (vgl. E. 3.7.1.2) zur Übermittlung beabsichtigten Dokumenten. Diese Dokumente bzw. Informationen bilden Bestandteil der ursprünglichen bzw. aktualisierten Kontoeröffnungsunterlagen, respektive werden in den Kontoauszügen genannt. Diese Unterlagen wurden von der STA ausdrücklich ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. C, Frage 2.c. des Amtshifleersuchens). Die unterschiedlichen Adressangaben weisen sodann auch einen Konnex zur Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers auf, welche ebenfalls Untersuchungsgegenstand im schwedischen Steuerverfahren bildet. So ist nicht auszuschliessen, dass sich diese - vom Beschwerdeführer gegenüber der Bank selbst gemachten Angaben - durchaus als relevant erweisen können, um namentlich den Wohnsitz oder zumindest den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vom Ersuchen betroffenen Zeitraum zu erhellen. Ob es sich bei den genannten Adressen [...] tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um im jeweiligen Zeitpunkt ungültige Adressen und somit - seiner Auffassung nach - um falsche Informationen handelt, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst von bloss «potentielle[n] Falschinformationen» spricht. Im Amtshilfeverfahren einzig relevant ist, ob diese Informationen einen Bezug zu den ersuchten Auskünften haben. Dies ist vorliegend der Fall, da die Adressangaben von der Bank für das Kundenverhältnis zum Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als gültig erachtet werden. Insofern ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die gegebenenfalls lückenhafte Adresskette nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Angabe der jeweiligen Adressen [...] in der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten falsch sei und nicht übermittelt werden dürfe. Der ersuchenden Behörde ist es anhand der übrigen zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ohne Weiteres möglich, allfällige Unklarheiten bzw. Lücken in der Adresskette zu erkennen und diese im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens entsprechend - gegebenenfalls unter Anhörung der diesbezüglichen Position des Beschwerdeführers - zu würdigen (vgl. E. 2.9).
Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass die Adressangaben des Beschwerdeführers in den Unterlagen betreffend das Kundenverhältnis zur Bank sowie in den Kontoauszügen in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.8 und E. 2.9) als für das schwedische Verfahren voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schwärzung der Adresse in [Ort] in «Enclosure 2» sowie der Adressen in [Ort] in «Enclosure 2» und «Enclosure 3» (E. 3.7.1.2) ist folglich abzuweisen.
3.7.2.5 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Schwärzung folgender Namen in «Enclosure3» (vgl. E. 3.7.1.3): Gemeinde E._______, Gemeindeverwaltung E._______, Kanton D._______, F._______ SA, G._______S.A., H._______ Sarl sowie I._______ SA. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Schwärzung der Namen seiner Eltern sowie des Namens und der Geschäftsadresse des Notars J._______ in «Enclosure5» (vgl. E. 3.7.1.4).
Die in «Enclosure3» erwähnten Namen erscheinen alle in den Kontoauszügen als Empfängerinnen bzw. Auftraggebende von Zahlungen, welche innerhalb des vom Ersuchen umfassten Zeitraums erfolgt sind. Rechtsprechungsgemäss erscheinen diese Namen nicht rein zufällig in den Kontoauszügen, da es sich um an den aufgeführten Banktransaktionen beteiligten Dritte handelt. Die Angaben der Namen solcher Dritten sind zudem namentlich zur Ermittlung des Wohnsitzes einer steuerpflichtigen Person geeignet, womit sie auch im vorliegenden Fall grundsätzlich als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.11.2). Die Informationen betreffend die Gemeinde E._______, die Gemeindeverwaltung E._______ und den Kanton D._______ hängen zudem offensichtlich mit den ersuchten Informationen über getätigte Steuerzahlungen (vgl. E. 3.7.2.1) zusammen, weshalb sie auch aus diesem Grund als voraussichtlich erheblich gelten.
Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegenzuhalten, dass in «Enclosure 5»weder der Name seiner Eltern noch derjenige von J._______ bloss zufällig im Kaufvertrag über die Wohnung in [Ort in der Schweiz] erscheint. Der Name der Eltern des Beschwerdeführers dient als weiteres Identifikationsmerkmal des Beschwerdeführers. Dies entspricht grundsätzlich den Vorgaben an den öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag (vgl. [im Kanton D._______ anwendbare gesetzliche Grundlage]). Überdies dürften die Namen der Eltern des Beschwerdeführers den schwedischen Steuerbehörden ohnehin bereits bekannt sein.
Der Name sowie die Geschäftsadresse von J._______ erscheinen sodann im Zusammenhang mit einer c/o Adresse des Beschwerdeführers bei ersterem. Die c/o Adresse bzw. die Angaben betreffend eine solche Versandinstruktion sind der instruierenden Person zuzurechnen. Diese tut damit Kund, dass sie Versandgut, welches direkt an sie gerichtet ist, an dem von ihr bezeichneten Ort (Adresse) abholt bzw. als zugestellt erachtet. Aus diesem Blickwinkel unterscheidet sich eine c/o Adresse nicht von einer persönlichen Wohn-/Sitzadresse (vgl. Urteil des BVGer A-3845/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2.1.1). In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene c/o Adresse als Teil seiner Personalangaben bzw. Personalien zu betrachten ist. Sodann gehört die Information, an wen die jeweilige Korrespondenz zu senden ist, zu den Modalitäten im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde in der Frage 3.a des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) erfragt worden sind. Der Name und die Geschäftsadresse von J._______ weisen ferner einen Bezug zum im ersuchen geschilderten Sachverhalt, respektive zum Steuerverfahren in Schweden auf, weshalb sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - als voraussichtlich erheblich zu betrachten sind.
Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Namen entgegenstehender privater Interessen der betroffenen Drittpersonen (vgl. E. 2.11.1) erübrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der betroffenen Drittnamen mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2).
Aufgrund des hiervor Gesagten ist somit auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Schwärzung der hiervor in «Enclosure 3» und «Enclosure 5» genannten Namen (E. 3.7.1.3 und E. 3.7.1.4) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.7.2.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Übermittlung folgender, ihn betreffenden Angaben im zur Übermittlung vorgesehenen Wohnungskaufvertrag in «Enclosure 5» (vgl. E. 3.7.1.4): die Adresse des Beschwerdeführers in [Ort] sowie in [Ort], die Angabe betreffend [Art der Aufenthaltsbewilligung], die Angabe des Zivilstands und der Nationalität des Beschwerdeführers sowie die Information betreffend Verkaufspreis und Anzahlung.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weisen auch diese Informationen einen Zusammenhang zu den Modalitäten betreffend den Kauf der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde in der Frage 3 des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) erfragt worden sind, auf. Überdies weisen diese Angaben einen Zusammenhang zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt auf. Auch wenn der Kaufvertrag von einem Datum stammt, welches ausserhalb des vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraums liegt - und daher entsprechend von der Vorinstanz geschwärzt worden ist -, sind die darin enthaltenen Informationen für den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraum dennoch möglicherweise relevant, da der Kaufvertrag über nach wie vor bestehende Eigentums- und somit Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Auskunft gibt. Dies gilt namentlich für die Höhe des Verkaufs- bzw. Kaufpreises sowie der geleisteten Anzahlung. Zudem lassen sich aus den Angaben im Kaufvertrag betreffend Zivilstand und Art der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz persönliche Informationen ableiten, bei welchen zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie in zeitlicher Hinsicht auch noch für den ersuchten Zeitraum für die steuerliche Veranlagung bzw. für die Beurteilung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers relevant sein können. Aufgrund der Schwärzung des Datums des Kaufvertrags sowie desjenigen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist für die ersuchende Behörde zudem ohne Weiteres erkennbar, dass die im Kaufvertrag genannten Informationen möglicherweise für den vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraum nicht (mehr) gültig sind. Da der schwedischen Behörde die schwedische Nationalität des Beschwerdeführers offensichtlich bekannt ist, ist im Übrigen auch von einer Schwärzung dieser Angabe abzusehen.
Somit ist der Antrag auf Schwärzung der Nationalität, der Adresse in [Ort], der Angaben zur [Art der Aufenthaltsbewilligung], der Angaben zu den c/o-Adressen, des Zivilstands des Beschwerdeführers sowie der Angaben des Verkaufspreises der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und der geleisteten Anzahlungen (vgl. E. 3.7.1.4) ebenfalls abzuweisen.
3.7.2.7 Somit sind sowohl der Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpassungen und Schwärzung als auch der Sub-Subeventualantrags [recte: Subeventualantrags] auf Vornahme von spezifizierten Anpassungen und Schwärzungen abzuweisen. Weitere Gründe, die der Amtshilfe im vorliegenden Fall entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch sind solche vom Beschwerdeführer vorgebracht worden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Amtshilfeersuchen vom [Datum] der STA nicht um eine Beweisausforschung handelt und die Vorinstanz zu Recht darauf eingetreten ist. Die im Dispositiv der Schlussverfügung vom 7. Juli 2021 der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehenen Auskünfte sowie die in den «Enclosures 1-5» enthaltenen Informationen erweisen sich allesamt als voraussichtlich erheblich, um die steuerliche Ansässigkeit bzw. die Steuerpflicht des Beschwerdeführers als vom Amtshilfeersuchen betroffener Person zu beurteilen. Weitere Gründe, die der Amtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb die ersuchten Informationen der STA wie von der Vorinstanz beabsichtigt zu übermitteln sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)