Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4474/2021

Urteil vom 2. März 2023

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

1. A._________,
(...),

2. B._________ Inc.,
(...),

3. C._________ Corp.,
(...),

4. D._________ Sarl,
(...),

5. E._________ Ltd.,
(...),

6. F._________ Corp.,
(...),

7. G._________ Limited,
(...),

8. H._________ Corporation,
(...),

Parteien 9. I._________ Corp.,
(...),

10. J.________ S.A.R.,
(...),

11. K._________,
(...),

12. L._________,
(...),

13. M._________ Ltd.,
(...),

14. N._________ Corporation,
(...),

15. O._________ Inc.,
(...),

alle vertreten durch Dr. Niccolò Gozzi, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Jonas Oggier, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-ES).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit E-Mail vom (...) liess die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV, Vorinstanz) ein Amtshilfeersuchen betreffend
A._________ (nachfolgend auch: betroffene Person) zukommen.

Darin ersuchte die AT um Informationen zu vier mittels IBAN Nummern identifizierten Bankkonten, die bei der P._________ SA gehalten würden. Die B._________ Inc. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), die C.__________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) und die D._________ Sarl (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 3) seien die mutmasslichen Inhaberinnen dieser Konten. Überdies ersuchte die AT um Informationen zu allfälligen (weiteren) Bankkonten bei der P._________ SA, bei welchen A._________ als Kontoinhaber, Bevollmächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter in Erscheinung trete.

A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt führte die AT im Wesentlichen aus, es werde eine Untersuchung zur Einkommenssteuer der betroffenen Person für die Jahre (...) - (...) durchgeführt. Sie (die AT) verfüge über Informationen, wonach die betroffene Person indirekt Gelder von den oben genannten Konten erhalten habe. Es bestehe der Verdacht, dass die genannten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigter A._________ sei, Inhaber der genannten Konten seien. A._________ habe die erhaltenen Gelder zumindest teilweise für persönliche Ausgaben sowie die Renovation einer ab Mitte (...) von ihm benutzten Unterkunft in (Ort) verwendet. Er habe während des fraglichen Zeitraums auch erhebliche Investitionen in Spanien getätigt, wobei mehrheitlich Gelder von den genannten Konten verwendet worden seien. A._________ habe für den fraglichen Zeitraum keine Steuererklärungen eingereicht und er habe den spanischen Steuerbehörden auch die erforderlichen Informationen zu seinem Vermögen und seinen Rechten im Ausland nicht zukommen lassen. Es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte, wonach A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt habe. So lebten seine Ehegattin und die zwei Kinder, die im fraglichen Zeitraum geboren worden seien, in Spanien; es seien Rundflüge mit Abflugs- und Ankunftsort (Ort) getätigt und regelmässig spanische Bankkarten verwendet worden. Zudem läge den spanischen Behörden ein Auszug aus einem Migrationsdokument von (Staat) vor, auf welchem (...) als «Hauptzielort» («main destination») angegeben worden sei. A._________ verfüge in Spanien auch über Personal und lebe in Immobilien, die seinen Unternehmen gehörten. Er habe auf verschiedenen Urkunden angegeben, seinen Wohnsitz in (Ort) zu haben. Schliesslich lägen seine geschäftlichen Interessen auch mehrheitlich in (Ort) und sowohl er wie seine Ehegattin hätten im fraglichen Zeitraum in Spanien medizinische und kosmetische Behandlungen in Anspruch genommen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe A._________ den Steuerbehörden die Informationen zu seinen ausländischen Bankkonten nicht zukommen lassen.

Die ersuchten Informationen seien voraussichtlich erheblich, um das weltweite Einkommen und Vermögen der betroffenen Person zu ermitteln. Als steuerlich ansässige Person in Spanien sei er auf sein weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Nicht offengelegte Einkünfte, Rechte oder Vermögenswerte im Ausland könnten gemäss Art. 39 des spanischen Einkommenssteuergesetzes zudem als ungerechtfertigte Vermögenszuwächse besteuert werden.

A.c Mit E-Mail vom (...) richtete die AT ein ergänzendes Amtshilfeersuchen betreffend die betroffene Person an die ESTV. Darin ersuchte sie unter anderem um Informationen zu zwei weiteren, mittels IBAN Nummern identifizierten Bankkonten bei der P._________ SA.

A.d Mit Bezug auf den Sachverhalt wies die AT im Wesentlichen erneut darauf hin, dass eine Untersuchung zur Einkommenssteuer der betroffenen Person für die Jahre (...) - (...) durchgeführt werde. A._________ sei Einzelaktionär der (...) Unternehmung R._________ SA. Letztere habe ein Konto bei einer Bank in (...) geführt, welches am (Datum) aufgelöst worden sei. Die sich darauf befindlichen Beträge seien gleichentags auf die zwei genannten Konten bei der P._________ SA (sowie auf ein drittes, bereits im Amtshilfeersuchen vom [...] genanntes Konto) überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass A._________ wirtschaftlich Berechtigter dieser Konten sei.

Im Übrigen wurde wiederholt, dass zahlreiche Anhaltspunkte bestünden, wonach A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt habe. Dieser habe in den fraglichen Jahren keine Steuererklärungen eingereicht und seine Vermögenswerte und Rechte im Ausland nicht offengelegt.

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 24. März 2021 forderte die ESTV die P._________ SA, (...), (nachfolgend: P._________ Bank) dazu auf, ihr die mit dem Amtshilfeersuchen vom (...) ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Verfügung zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren.

B.b Mit Schreiben vom 9. April 2021 und E-Mail vom 28. April 2021 übermittelte die P._________ Bank die ersuchten Informationen.

C.

C.a Mit Schreiben vom 1. und 9. April 2021 wandten sich die betroffene Person, die beschwerdeberechtigte Person 1, die beschwerdeberechtigte Person 2, die beschwerdeberechtigte Person 3, die E._________ Ltd. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 4), die F._________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 5), die G._________ Limited (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 6), die H._________ Corporation (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 7), die I._________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 8), die J._________ S.A.R. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 9), das K._________ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 10), L._________ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 11), die M._________ Ltd. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 12), die N._________ Corporation (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 13) und die O._________ Inc. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 14) über ihre Rechtsvertreter an die ESTV und teilten mit, dass sie der Übermittlung der ersuchten Informationen nicht zustimmten.

C.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gewährte die ESTV der betroffenen Person und den beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 Akteneinsicht und teilte ihnen mit, dass dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen sei.

C.c Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahmen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 über ihre Rechtsvertreter zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen Stellung. Sie beantragten die vollumfängliche Abweisung des Amtshilfeersuchens. Eventualiter seien in den zu übermittelnden Bankauszügen sämtliche Einträge zu den Jahren (...) und (...) abzudecken. Überdies seien darin alle Nennungen der Namen Q.a._________, Q.b._________, Q.c._________, Q.d._________, Q.e._________, Q.f._________ und Q.g._________ abzudecken.

C.d Mit E-Mail vom (...) wandte sich die ESTV an die ersuchende Behörde und teilte dieser mit, es sei geltend gemacht worden, dass für das Steuerjahr (...) bereits die Verjährung eingetreten sei. Sie bat um Mitteilung, ob die ersuchten Informationen betreffend das Jahr (...) noch benötigt würden. Mit E-Mail vom (...) bestätigte die AT, dass das Steuerjahr (...) noch nicht verjährt sei und die diesbezüglichen Informationen benötigt würden. Dabei verwies sie auf eine ausserordentliche, im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beschlossene Bestimmung betreffend die Verjährung.

C.e Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 informierte die ESTV die betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 über das ergänzende Amtshilfeersuchen vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und gewährte ihnen Akteneinsicht. Da das neue Ersuchen dieselbe betroffene Person zum Gegenstand habe und um Informationen zu Konten von derselben Bank ersucht werde, zeige sich eine Zusammenführung der beiden Verfahren an. Die ersuchten Informationen seien mit Schreiben vom 9. April 2021 und E-Mail vom 28. April 2021 durch die P._________ Bank übermittelt worden. Dem Ersuchen sei zu entsprechen.

C.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 nahmen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 zur beabsichtigten Übermittlung der zusätzlich geforderten Informationen Stellung. Sie beantragten die Abweisung beider Amtshilfeersuchen. Eventualiter seien in den zu übermittelnden Bankauszügen sämtliche Einträge zu den Jahren (...) und (...) abzudecken. Überdies seien in den zu übermittelnden Bankauszügen die Nennungen der unter Bst. C.c genannten Namen sowie des Namens Q.h._________ abzudecken. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die beiden Amtshilfeverfahren seien bis zum Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren C-788/2019 der Europäischen Kommission gegen Spanien zu sistieren.

D.

Mit Schlussverfügung vom 6. September 2021 hielt die ESTV fest, dass der AT Amtshilfe betreffend A._________ geleistet werde (Ziff. 1). Der AT seien die in Ziff. 2 der Schlussverfügung bezeichneten Informationen und Unterlagen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 erscheinen, zu übermitteln. Nicht amtshilfefähige Informationen seien von der ESTV geschwärzt worden. Der Antrag auf Sistierung der Verfahren wurde abgewiesen (Ziff. 3). Die ESTV werde die AT darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen geheim zu halten seien und im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur für den im Amtshilfeersuchen genannten Sachverhalt verwertet werden dürften (Ziff. 4).

Gemäss Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 6. September 2021 verfügte die ESTV unter anderem die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen zu den sechs in den Ersuchen genannten Konten und eine Auflistung von elf weiteren Konten, die auf die beschwerdeberechtigten Personen 4 - 14 lauten und bei welchen A._________ alleine oder mit anderen Personen als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt ist. Zudem verfügte sie die Übermittlung von Kontoauszügen der folgenden, in den Amtshilfeersuchen identifizierten vier Konten für den Zeitraum vom (...) bis (...):

- IBAN Nr. (...), Kontoinhaberin: die beschwerdeberechtigte Person 1 (Enclosure 2);

- IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die betroffene Person (Enclosure 4);

- IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die betroffene Person (Enclosure 4);

- IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die beschwerdeberechtigte Person 3 (Enclosure 7).

E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erheben die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 (nachfolgend alle zusammen: die Beschwerdeführenden) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 6. September 2021. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die vollumfängliche Abweisung der Amtshilfeersuchen. Eventualiter seien die zu übermittelnden Bankauszüge lediglich in geschwärzter Form zu übermitteln; unter Abdeckung der Einträge für die Jahre (...) und (...) und der Nennungen der Namen Q.a._________, Q.b._________, Q.c._________, Q.d._________, Q.e._________, Q.f._________, Q.g._________ und Q.h._________. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Sistierung der Amtshilfeverfahren bis zum Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren «C-788/2019» der Europäischen Kommission gegen Spanien, sofern die Schlussverfügung vom 6. September 2021 nicht ohnehin aufgehoben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 (Replik) nehmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 Stellung. Sie weisen unter anderem darauf hin, dass der Sistierungsantrag mit dem Urteil
C-788/19 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. Januar 2022 hinfällig geworden sei. Im Übrigen halten sie an den mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gestellten Anträgen fest.

H.
Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (Duplik) Stellung und hält an der beantragten kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde fest.

I.
Die Beschwerdeführenden reichen mit Schreiben vom 4. März 2022 eine weitere Stellungnahme (Triplik) ein. Sie halten im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und der Begründung fest.

J.
Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 10. März 2022 (Quadruplik) erneut Stellung und hält im Wesentlichen am gestellten Antrag und der Begründung fest.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der AT gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben.

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des in E. 9.3.2 Ausgeführten - einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 stellen die Beschwerdeführenden den prozessualen Antrag, die streitbetroffenen Amtshilfeverfahren seien bis zum Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Spanien (Ref. C-788/19) zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. E). Am 27. Januar 2022 erging das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-788/19. Wie die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2022 anerkennen, ist der Sistierungsantrag damit gegenstandslos geworden. Er ist demgemäss abzuschreiben.

2.

2.1

2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-ES). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Protokolls vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AS 2013 2367, nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 27. Juli 2011). Diese sind am 24. August 2013 in Kraft getreten und auf das vorliegende Amtshilfeersuchen, welches Einkommenssteuern für die Jahre (...) - (...) betrifft, anwendbar (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011).

2.1.2 Artikel 25bis DBA CH-ES entspricht weitgehend dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BBl 2011 9153, 9160). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, vor-aussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-ES (unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt.

2.2

2.2.1 Die formellen Voraussetzungen für Amtshilfebegehren gestützt auf das DBA CH-ES sind in Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls zum DBA CH-ES geregelt. Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

2.2.2 Die Amtshilfeersuchen vom (...) und vom (...) erfüllen diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.

2.3 Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

2.3.1 Gemäss Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls zum DBA CH-ES besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Vor-aussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Buchstaben a-e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 218 E. 3.6; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1).

2.3.3 Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4; A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2; A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Infor-
mationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff (der voraussichtlichen Erheblichkeit) bildet dabei eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1).

2.3.4 Es kann vorkommen, dass eine Person, die der ersuchende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als steuerlich ansässig erachtet, von einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Recht ebenfalls als steuerlich ansässig erachtet wird. Bei der Klärung der steuerlichen Ansässigkeit im internationalen Verhältnis handelt es sich um eine materielle Frage, die nicht von der Schweiz als ersuchter Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu klären ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.2). Das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat reicht daher nicht aus, um die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5; Urteil des BVGer A-4681/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Ist eine betroffene Person in einem Drittstaat (und nicht in der Schweiz) unbeschränkt steuerpflichtig, hat die Schweiz als ersuchter Staat auch nicht zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat angegebene Kriterium für die unbeschränkte Steuerpflicht einem der dafür im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Kriterien entspricht (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und 3.6).

2.3.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (vgl. Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.5;
A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4).

2.3.6 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.2.3 f.; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.).

2.4

2.4.1 Nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. b DBA CH-ES ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den spanischen Gesetzen oder auf ihrem und auf dem spanischen üblichen Verwaltungsweg nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Reziprozität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG).

2.4.2 In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. nachfolgend E. 2.7) die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (Urteile des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1; 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1; Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.3;
A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 6.3).

2.5

2.5.1 Gemäss Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zum DBA CH-ES «besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip).

2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend E. 2.7) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2;
A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2).

2.6

2.6.1 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 25bis Abs. 2 DBA CH-ES sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen grundsätzlich nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden.

2.6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist das Spezialitätsprinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension auf. Demnach dürfen Informationen nicht nur bloss für Steuerzwecke gemäss dem DBA CH-ES, sondern auch nur gegenüber denjenigen Personen, gegen welche sich das Amtshilfegesuch ausdrücklich richtet, verwendet werden (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).

2.7 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7; 144 II 206 E. 4.4; 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Die Vermutung des guten Glaubens kann nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.3; A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall beantragen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2021 und die Abweisung der Amtshilfeersuchen. Sie machen geltend, den verlangten Informationen fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 4), die Amtshilfeersuchen basierten auf einer gegen die spanische Verfassung und gegen EU-Recht verstossenden Rechtsgrundlage (E. 5) und verletzten das Subsidiaritätsprinzip (E. 6) sowie das Reziprozitätsprinzip (E. 7).

4.
Zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit:

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, A._________ habe im fraglichen Zeitraum keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt (vgl. Beschwerde, Rn. 26-36). Entgegen der impliziten Andeutung in den Amtshilfeersuchen sei die Frage des Steuerwohnsitzes der betroffenen Person von den spanischen Steuerbehörden noch nicht entschieden worden. Diese hätten sich zunächst in einem eigenständig anfechtbaren Vorentscheid dazu zu äussern. Jedenfalls erfülle A._________ die gemäss spanischem Recht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes anwendbaren Kriterien nicht, habe er doch in den Jahren (...) - (...) niemals mehr als 183 Tage in Spanien verbracht und läge der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auch nicht in Spanien, sondern in seinem Heimatland (Staat). Dort habe er eine erfolgreiche Unternehmensgruppe aufgebaut, für welche er seit (...) in leitender Position tätig sei. Auch der Schwerpunkt seiner privaten Interessen läge nicht in Spanien, da - entgegen der Ausführungen in den Amtshilfeersuchen - weder seine Ehefrau noch die gemeinsamen Kinder je ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt hätten. So sei auch die im Amtshilfeersuchen verwendete, angebliche Wohnadresse der betroffenen Person offensichtlich falsch. A._________ sei (...) Staatsangehöriger und habe seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im fraglichen Zeitraum stets in (Staat) gehabt. Er habe in den Jahren (...) bis (...) sein weltweites Einkommen und Vermögen auch in (Staat) versteuert. Die (...) Steuerbehörde habe denn auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Steuerverfahren bei den spanischen Steuerbehörden interveniert. Auf die Angaben der ersuchenden Behörde in den Amtshilfeersuchen könne nicht in Anwendung des Vertrauensprinzips abgestellt werden. Es lägen klare Belege für den fehlenden Steuerwohnsitz der betroffenen Person in Spanien vor und die in den Amtshilfeersuchen gemachten Angaben wiesen offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche auf.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor der Vorinstanz Kopien der (...) Ausweisdokumente von A._________ und diverse Bestätigungen und Schreiben der (...) Steuerbehörde (inkl. englischer Übersetzungen) zu den Akten gereicht (Beilagen 9 - 19 zur Stellungnahme vom 1. Juni 2021, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 25).

4.1.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass ein ersuchender Staat nicht verpflichtet ist, die definitive Klärung der Frage der steuerlichen Ansässigkeit einer betroffenen Person im innerstaatlichen Verfahren abzuwarten, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Insoweit als die Beschwerdeführenden geltend machen wollen, die AT sei gemäss dem DBA CH-ES nicht befugt gewesen, die Ersuchen zu stellen, weil die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien noch nicht feststehe, ist ihre Rüge demnach unbegründet. Insoweit als sie geltend machen wollen, die AT habe mit der Einreichung der Ersuchen die spanischen Verfahrensvorschriften verletzt, ist darauf zu hinzuweisen, dass diese Rüge vor den spanischen Behörden geltend zu machen ist (vgl. E. 2.3.2).

4.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die AT in den Amtshilfeersuchen vom (...) und vom (...) eingehend dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien gehabt habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.d). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die Schweiz als ersuchter Staat an diese Angaben gebunden, sofern sie von den Beschwerdeführenden nicht sofort entkräftet werden (vgl. E. 2.7; Urteil des BVGer
A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.5). Dies gelingt den Beschwerdeführenden vorliegend nicht.

4.1.4 Gestützt auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente ist zwar davon auszugehen, dass die (...) Behörden die betroffene Person in den fraglichen Steuerjahren tatsächlich als in (Staat) steuerlich ansässig erachteten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies jedoch nicht ausreichend, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zu verneinen, da ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen Spanien und (Staat) nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären ist (vgl. E. 2.3.4). Schliesslich weisen die Angaben in den Ersuchen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch keine offensichtlichen Fehler auf. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die unter Rubrik 7 der beiden Amtshilfeersuchen («Identification and characteristics of the person concerned in the proceedings or investigation - Address or headquarters») angegebene Anschrift sei nachweislich einem Anwaltsbüro in (...) zuzuordnen und es handle sich somit nicht um die Wohnadresse der betroffenen Person. Die AT hatte jedoch gar nicht geltend gemacht, es handle sich dabei um die Wohnadresse der betroffenen Person, sondern vielmehr ausgeführt, dieser habe (nicht näher bezeichnete) Immobilien seiner Unternehmen als Residenz benutzt («he has used as residence real estate owned by his companies»). Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um pauschale und nicht näher belegte Bestreitungen. Dass die Kernfamilie der betroffenen Person ihren Wohnsitz in den fraglichen Jahren anderswo als in Spanien gehabt haben soll, wird von den Beschwerdeführenden durch keinerlei Beweise (wie etwa Geburtsurkunden oder Schulbestätigungen) nachgewiesen. Auch unterlassen es die Beschwerdeführenden, Dokumente wie etwa Hotelbuchungen oder Flugtickets einzureichen, um damit die Behauptung, sie hätten lediglich Ferien in Spanien verbracht, zu substantiieren. Es besteht somit kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben der AT zu zweifeln. Die Vorinstanz hat demgemäss gestützt auf das Vertrauensprinzip zu Recht festgehalten, dass die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien insgesamt als plausibel erscheint.

4.2

4.2.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die verlangten Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge seien für die Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes der betroffenen Person in den Jahren (...) - (...) nicht voraussichtlich erheblich (Beschwerde, Rn. 49-50). Auch habe die AT die Amtshilfeersuchen einzig im Zusammenhang mit der spanischen Einkommenssteuer («Individual Income Tax») gestellt. Die verlangten Auszüge aus den Bankkonten der beschwerdeberechtigten Personen 1, 2 und 3 könnten hierfür nicht relevant sein (Beschwerde, Rn. 52). Das darauf befindliche Vermögen sei alleine den eigenständigen Gesellschaften zuzurechnen, welche separat steuerpflichtig seien. Gleiches gälte für die angeordnete Übermittlung von Informationen zu anderen bei der P._________ Bank geführten Konten, bei welchen die betroffene Person als wirtschaftlich Berechtigte erscheine. Bei vielen dieser Gesellschaften sei die betroffene Person lediglich Mitgesellschafter. Es könne somit nicht argumentiert werden, dass sie über diese die (gesamte) Verfügungsmacht habe. Dies sei willkürlich. Zusammenfassend stellten die Amtshilfeersuchen unzulässige «fishing expeditions» dar.

4.2.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien nicht Zweck der Amtshilfeersuchen ist (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Vielmehr darf aufgrund der Amtshilfeersuchen davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde die betroffene Person zu ihren Steuerpflichtigen zählt (vgl. Rubrik 14 der Amtshilfeersuchen: «Being regarded as a resident in Spain for tax purposes, A._________ is liable to pay taxes in Spain on his worldwide income and assets»; vgl. dazu auch oben, E. 4.1.3). Auf die Ausführungen zur angeblich fehlenden Relevanz der geforderten Informationen im Hinblick auf diesen Zweck muss daher nicht näher eingegangen werden.

4.2.3 Den Amtshilfeersuchen ist in Rubrik 10 («Taxes or types of tax») zu entnehmen, dass sie die spanische Einkommenssteuer («Individual Income Tax») für die Steuerjahre (...) - (...) betreffen. Bezweckt wird die Feststellung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person («The aim of this request is to find out A._________['s] worldwide income and assets»). Dazu ersucht die AT um Angabe sämtlicher Konten bei der P._________ Bank, bei denen A._________ als Kontoinhaber, Bevollmächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter registriert ist (vgl. Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. c; Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. c). Sie ersucht zudem um Kontoeröffnungsunterlagen, Vollmachten und Angaben zu den Kontoinhabern, Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu sechs mittels IBAN Nummern identifizierten Konten bei der P._________ Bank (Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. a und b; Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. a und b). Bei vier dieser Konten geht die AT davon aus, dass sie auf Unternehmen lauten, deren wirtschaftlich Berechtigter gemäss öffentlichen Urkunden A._________ ist (vgl. Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Bei zwei Konten geht die AT gestützt auf ihr verfügbare Bankunterlagen davon aus, dass A._________ wirtschaftlich Berechtigter ist (vgl. Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Schliesslich ersuchte die AT um Kontoauszüge zu den sechs genannten Konten, sofern diese tatsächlich den jeweils in den Ersuchen einzeln pro Konto aufgeführten Personen als Kontoinhaber, Bevollmächtigte oder wirtschaftliche Berechtigte zuzuordnen seien («In the event the holders, authorized or beneficial owners of the bank accounts match the companies listed as possible holders [...]»).

Zur Begründung führte die AT aus, dass A._________ Gelder von den vier im ersten Ersuchen genannten Konten für persönliche Ausgaben, die Renovation der von ihm benutzen Unterkunft in (...) und für Investitionen in Spanien verwendet habe (Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Auf die im ergänzenden Ersuchen genannten Konten habe er Gelder von einer von ihm kontrollierten Drittfirma überwiesen erhalten (Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12).

4.2.4 Die AT ersucht somit ausschliesslich um Informationen zu Konten, bei denen ein naher Bezug zu A._________ vorliegt (weil dieser als Kontoinhaber, Bevollmächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter registriert ist) oder ein solcher gestützt auf die Untersuchungen vermutet wird (weil der Verdacht bestehe, dass die Konten auf Unternehmen lauteten, deren wirtschaftlich Berechtigter A._________ ist oder dass dieser selbst wirtschaftlich Berechtigter der Konten sei). Von einer willkürlichen Argumentation oder einer «fishing expedition» kann somit keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden können auch indirekt von der betroffenen Person gehaltene Konten für deren Einkommensbesteuerung in Spanien voraussichtlich erheblich sein (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteile des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3;
A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3.2; A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.3.3). Sowohl wirtschaftlich Berechtigte wie Bevollmächtigte können die Befugnis haben, über ein Bankkonto zu verfügen (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.3). Es besteht somit zumindest die Möglichkeit, dass die betroffene Person - alleine oder zusammen mit allfälligen weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen - mittels der Konten steuerbare Einkünfte oder Gewinne vor dem spanischen Fiskus verborgen hat. Ziel der Amtshilfeersuchen ist es gerade, diesem Verdacht nachzugehen. Ob die betroffene Person tatsächlich Verfügungsmacht über die betroffenen Konten hatte und damit persönliche Ausgaben tätigte, lässt sich anhand der geforderten Kontounterlagen und -auszüge überprüfen. Die ersuchten Informationen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich für die Festsetzung der Einkommenssteuer der betroffenen Person.

Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch Angaben zum auf den Konten befindlichen Vermögen für die Festsetzung der Einkommenssteuer relevant sein können, da die Entwicklung des Vermögens eines Steuerpflichtigen ein übliches steuerrechtliches Mittel darstellt, welches erlaubt, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-3734/2017 vom 31. August 2020 E. 3.2.2.2 m.w.H.).

Dass die fraglichen Konten teilweise auf die beschwerdeberechtigten Personen und nicht auf die betroffene Person lauten, vermag daran nichts zu ändern. Die «Einschaltung» eines Dritten zur «Abschirmung» von Vermögenswerten und Steuerpflichtigen ist eine klassische Konstruktion, um steuerbares Einkommen vor den Steuerbehörden zu verstecken (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.4.2). Angesichts der in den Ersuchen genannten Verdachtsmomente scheint eine transparente Besteuerung der Unternehmen nicht im Vorhinein ausgeschlossen. Ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, hat aber ohnehin nicht die ersuchte Behörde zu entscheiden, welche lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen hat (vgl. E. 2.3.3).

4.2.5 Nach dem Gesagten besteht ein Zusammenhang zwischen dem in den Ersuchen geschilderten Sachverhalt und den ersuchten Informationen und diese erweisen sich für die in den Ersuchen genannten Zwecke als voraussichtlich erheblich.

4.3

4.3.1 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, eine allfällige Steuerforderung gegenüber der betroffenen Person für das Jahr (...) sei nach dem spanischen Recht bereits verjährt (Beschwerde, Rn. 62 - 74). Die AT verneine das Eintreten der Verjährung gestützt auf eine Bestimmung, die im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19 Pandemie per Notrecht eingeführt worden sei. Diese Bestimmung sei Teil eines Notrechtsdekrets, welches mit Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 14. Juli 2021 für verfassungswidrig erklärt worden sei. Sie sei demnach nichtig. Ohnehin lege die AT die Bestimmung aber offensichtlich falsch aus. Diese sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; unter anderem weil eine Fristverlängerung nur zugunsten der Steuerpflichtigen möglich sei. Sämtliche Informationen und Unterlagen betreffend Steuerjahre vor (...) seien demgemäss für die Zwecke der Amtshilfeersuchen irrelevant. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt.

4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.3).

4.3.3 Mit Schreiben vom (...) hat die AT auf Rückfrage der ESTV hin ausdrücklich bestätigt, dass die Verjährung nach spanischem Recht für das Steuerjahr (...) noch nicht eingetreten sei und dass die geforderten Informationen weiterhin benötigt würden (vgl. Sachverhalt Bst. C.d; act. Nr. 27). Die Vorinstanz nahm in der Schlussverfügung vom 6. September 2021 auf diese Ausführungen Bezug und legte dar, weshalb es ihr nicht zustehe, das spanische Steuerrecht hinsichtlich der Frage der Verjährung auszulegen. Sie (die ESTV) sei vielmehr in Anwendung des Vertrauensprinzips an die Angaben der ersuchenden Behörde gebunden. Die ESTV hat sich somit sehr wohl mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und die Argumente der Beschwerdeführenden gewürdigt. Der Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.

4.3.4 Auch inhaltlich sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es rechtsprechungsgemäss nicht Sache der Schweizer Behörden, sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zur Verjährung von Steuerforderungen gemäss ausländischem Recht zu äussern (vgl. E. 2.3.2; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2). Soweit das spanische Verfahrensrecht einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten
Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies vor den spanischen Behörden geltend zu machen (vgl. E. 2.3.2). Die Informationen betreffend das Steuerjahr (...) sind demnach voraussichtlich erheblich und eine Einschränkung der Amtshilfe im von den Beschwerdeführenden beantragten Sinn ist nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.2).

4.4 Zusammenfassend erweisen sich die geforderten Informationen und Unterlagen als voraussichtlich erheblich für die Feststellung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person.

5.

Zur angeblich gegen die spanische Verfassung und gegen EU-Recht verstossenden Rechtsgrundlage der Ersuchen:

5.1 Mit Replik vom 2. Februar 2022 und Triplik vom 4. März 2022 gehen die Beschwerdeführenden ausführlich auf das am 27. Januar 2022 ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-788/19 ein. Sie machen im Wesentlichen geltend, das spanische Abgaberecht auferlege Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien die Pflicht, mittels einer Erklärung (das sogenannte Formblatt 720) bestimmte, im Ausland befindliche Güter und Rechte zu melden. Die nicht ordnungsgemässe Erfüllung dieser Verpflichtung ziehe gewisse Rechtsfolgen nach sich, darunter die Qualifikation der nicht deklarierten Vermögenswerte als «ungerechtfertigte Vermögenszuwächse», für welche die Verjährung nicht geltend gemacht werden könne. Die Güter oder Rechte würden auch mit einer proportionalen Geldbusse von 150% der auf den fraglichen Vermögenswerten berechneten Steuern belegt. Schliesslich seien auch pauschale Geldbussen vorgesehen. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass das Formblatt 720 und die damit verbundenen, gemäss spanischem Recht geltenden Sank-
tionen gegen übergeordnetes Recht der EU verstiessen.

Den beiden Amtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die spanischen Behörden das Formblatt 720 auch auf die betroffene Person anwenden würden. Den Ersuchen sei ebenfalls zu entnehmen, dass die spanischen Behörden gegenüber der betroffenen Person die Bestimmung über «ungerechtfertigte Vermögenszuwächse» anzuwenden gedenken würden. Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2022 seien die Amtshilfeersuchen daher als unzulässig zu qualifizieren (Replik vom 2. Februar 2022, Rn. 4 - 17).

5.2 Wie oben dargelegt erweisen sich die geforderten Informationen als voraussichtlich erheblich für die Ermittlung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person (vgl. E. 4). Die Schweiz ist demnach zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet.

Es ist den Beschwerdeführenden zuzugestehen, dass die Amtshilfeersuchen nahelegen, dass die AT zum Zeitpunkt der Einreichung der Ersuchen eine mögliche Anwendung der Bestimmung über «ungerechtfertigte Vermögenszuwächse» nicht ausschloss (vgl. Rubrik 14 der Amtshilfeersuchen vom [...] und vom [...]). Dies hat jedoch auf das Amtshilfeverfahren keinen Einfluss. Es ist nichtim Amtshilfeverfahren zu klären, gemäss welchen Bestimmungen des spanischen Rechts eine allfällige Besteuerung der betroffenen Person zu erfolgen hat und wie diese Bestimmungen im Lichte des übergeordneten europäischen Rechts anzuwenden sind. Es ist auch nicht Sache des ersuchten Staates, sich über die Begründetheit der vom ersuchenden Staat beabsichtigten Besteuerung zu äussern, wenn er über die Relevanz eines Amtshilfeersuchens entscheidet. Diesbezügliche Rügen müssen vor den zuständigen ausländischen Behörden geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BVGer A-105/2021 vom 24. September 2021 E. 6.2.6; A-6306/2015 vom 15. Mai 2017 E. 4.2.2.5; A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache
C-788/19
hat demnach keine direkten Auswirkungen auf Amtshilfeverfahren wie das vorliegende (siehe in diesem Sinne bereits das Urteil des BVGer A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 7.4). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.

6.

Zum Subsidiaritätsprinzip:

6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die spanische Behörde habe die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der ersuchten Informationen nicht ausgeschöpft (Beschwerde, Rn. 77 - 82). Nach spanischem Recht habe die Behörde die Informationen in erster Linie bei denjenigen Personen einzuverlangen, denen sie direkt zuzurechnen sind. Die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 4 hätten ihre jeweiligen Sitze in (...), (...) und (...). Mit diesen Staaten habe Spanien Doppelbesteuerungsabkommen mit Informationsaustausch abgeschlossen. Spanien sei demnach verpflichtet gewesen, die Informationen über diese Gesellschaften bei jenen Staaten einzufordern.

6.2 Die AT hat in den Amtshilfeersuchen vom (...) und (...) ausdrücklich bestätigt, alle üblichen, im spanischen Steuerverfahren verfügbaren Informationsquellen ausgeschöpft zu haben («The requesting, competent authority confirms that [...] it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure»). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht rechtsprechungsgemäss aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln (vgl. E. 2.5.2 und 2.7). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind zudem nicht geeignet, die Erklärung der AT zu widerlegen. Der ersuchende Staat hat gemäss dem Wortlaut von Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zum DBA CH-ES nur jene üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, auszuschöpfen (vgl. E. 2.5.1). Das Stellen von drei verschiedenen Amtshilfeersuchen an die Sitzstaaten der beschwerdeberechtigten Personen 1 - 3 wäre im vorliegenden Fall nicht nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sondern auch nicht zielführend gewesen. So ersucht die AT nämlich nicht um Informationen zu den betroffenen Gesellschaften, sondern vielmehr um Informationen zu mittels IBAN Nummern identifizierten Konten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und A.c). Diese Konten befinden sich aber eben nicht in den Sitzstaaten der Gesellschaften, sondern bei der P._________ Bank in der Schweiz. Das Subsidiaritätsprinzip ist somit vorliegend eingehalten.

7.

Zum Grundsatz der Reziprozität:

7.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die AT habe die geforderten Informationen nach spanischem Recht nicht erhältlich machen können. So könnten die Steuerbehörden lediglich Unterlagen einer steuerpflichtigen Person, nicht aber von Dritten einfordern bzw. einsehen (Beschwerde, Rn. 84). Sie verweisen dafür auf einen Auszug aus dem spanischen «Real Decreto 1065/2007».

7.2 Die AT hat in den Amtshilfeersuchen vom (...) und dem (...) ausdrücklich bestätigt, dass die geforderten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach dem nationalen Recht erhältlich wären («The requesting, competent authority confirms that [...] in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices»). Die von den Beschwerdeführenden zitierte Bestimmung enthält eine Auflistung von Dokumenten eines / einer Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer Überprüfung unter anderem («entre otros») eingesehen werden können. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren betreffend A._________ oder zur Auslegung dieser Bestimmung Stellung zu nehmen. Jedenfalls aber lässt sich dem Wortlaut der zitierten Bestimmung keinesfalls entnehmen, dass Unterlagen zu Bankkonten, deren Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Begünstigte eine steuerpflichtige Person ist, nicht eingesehen werden dürften. Klare Hinweise, wonach die Erklärung der AT unzutreffend ist, liegen somit nicht vor (vgl. E. 2.4.2). Es ist demnach von der Einhaltung des Grundsatzes der Reziprozität auszugehen.

8.
Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren um Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2021 und Verweigerung der Amtshilfe an Spanien abzuweisen.

9.

Zu Prüfen bleibt das Eventualbegehren um Einschränkung der Amtshilfe bzw. um Schwärzung diverser zu übermittelnder Informationen.

9.1

9.1.1 Zunächst beantragen die Beschwerdeführenden im zu übermittelnden Auszug aus dem Konto Nr. (...) (IBAN Nr. (...), lautend auf die beschwerdeberechtigte Person 1) die Schwärzung aller Angaben zu einer Überweisung vom (...) (vgl. Beschwerde Rn. 88). Da die AT nur um Informationen zum Zeitraum vom (...) bis (...) ersucht habe, sei dieser Antrag klarerweise nicht von den Ersuchen gedeckt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nur die Schwärzung des «operation date» ([...]) gutgeheissen.

9.1.2 Die Vorinstanz führte hierzu in der Schlussverfügung aus, die Überweisung weise durchaus einen Bezug zum Jahr (...) auf, da das Valutadatum der Überweisung der (...) sei.

9.1.3 Die AT ersuchte mit dem Amtshilfegesuch vom (...) unter anderem um einen Auszug des fraglichen Kontos für den Zeitraum vom (...) bis (...) (vgl. Rubrik 13 des Ersuchens vom [...]). Die Überweisung ist auf dem Bankauszug des fraglichen Kontos für den Zeitraum vom (...) bis (...) aufgeführt, da die Gutschrift auf diesem Konto tatsächlich erst am (...) erfolgte. Damit erscheint sie nicht irrtümlich auf dem Bankauszug, sondern es handelt sich vielmehr um eine Bewegung, die innerhalb der fraglichen Zeitperiode stattgefunden hat. Eine vollständige Schwärzung des Eintrags ist somit ausgeschlossen.

9.2

9.2.1 Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden die Schwärzung sämtlicher Einträge betreffend das Jahr (...) in den zu übermittelnden Bankauszügen zu den Konten Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die beschwerdeberechtigte Person 1) und Nr. (...) (IBAN Nr. [...] und Nr. [...]; lautend auf die betroffene Person). Allfällige Steuerforderungen für das Steuerjahr (...) seien verjährt.

9.2.2 Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.3.3) erweisen sich die Informationen betreffend das Steuerjahr (...) als voraussichtlich erheblich. Eine Schwärzung der entsprechenden Einträge ist somit ausgeschlossen.

9.3

9.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen überdies, in den Bankauszügen zu den Konten Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die beschwerdeberechtigte Person 1); Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die betroffene Person) und Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die beschwerdeberechtigte Person 3) seien die Namen folgender natürlicher Personen, an welche Überweisungen getätigt wurden, zu schwärzen: Q.a._________, Q.b._________, Q.c._________, Q.d._________, Q.e._________, Q.f._________, Q.g._________ und Q.h._________. Diese Personen stünden in keinem Zusammenhang zu dem Steuerverfahren gegen die betroffene Person in Spanien. Die Angaben seien somit irrelevant.

9.3.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von der Nennung der erwähnten Namen in den zu übermittelnden Unterlagen nicht direkt betroffen sind. Sie stellen den Antrag um Schwärzung der Namen im Interesse von Drittpersonen, nämlich von denjenigen Personen, deren Namen in den Bankauszügen erscheinen. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen der internationalen Amtshilfe auf Anträge, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht veröffentlicht in BGE 147 II 116]; BGE 139 II 404 E. 11.1 und 11.2; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4 m.w.H.). Auf den Antrag um Schwärzung der Namen der genannten Personen ist demnach nicht einzutreten.

9.3.3 Selbst wenn auf den Antrag einzutreten wäre, müsste dieser abgewiesen werden. Die Namen der erwähnten Personen erscheinen nicht rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten (vgl. E. 2.3.5). Gestützt auf die Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um Personen handelt, die geschäftliche oder persönliche Beziehungen zur betroffenen Person bzw. zu den Beschwerdeführenden unterhalten. So sind etwa die regelmässigen Überweisungen des Kontos Nr. (...) (Enclosure 2) an Q.a._________ oftmals mit dem Betreff «living expenses» oder «expenses» versehen. Die entsprechenden Namen können relevant sein für die Beurteilung, ob es sich dabei möglicherweise um persönliche Ausgaben der betroffenen Person handelt. Die Namen sind somit voraussichtlich erheblich für die Feststellung des weltweiten Einkommens der betroffenen Person. Nicht ausser Acht zu lassen ist hierbei, dass sämtliche Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung der sie betreffenden Informationen durch den ersuchenden Staat gegen sie selbst geschützt sind (vgl. E. 2.6; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.2.3). Die Vorinstanz hat denn auch in der Dispositiv-Ziff. 4 Bst. a der angefochtenen Schlussverfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie die AT darauf hinweisen werde, dass die genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur für den im Ersuchen genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. D).

9.3.4 Insgesamt ist der Eventualantrag um Einschränkung der Amtshilfe abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 6. September 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 9.3.2).

11.

11.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Sistierungsantrag wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4474/2021
Datum : 02. März 2023
Publiziert : 20. März 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Amts- und Rechtshilfe
Gegenstand : Amtshilfe (DBA CH-ES)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
84a 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
StAhiG: 1 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
4 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
6 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
7 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
17 
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
19
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 142-II-49 • 143-II-185 • 143-II-224 • 144-II-206 • 144-II-29 • 145-II-112 • 146-II-150 • 147-II-116 • 147-II-13
Weitere Urteile ab 2000
2C_1037/2019 • 2C_287/2019 • 2C_455/2021 • 2C_615/2018 • 2C_646/2017 • 2C_662/2021 • 2C_663/2021 • 2C_780/2018 • 2C_953/2020
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EuGH
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AS
AS 2013/2367
BBl
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