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A-5491/2010 - 2011-05-27 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Plangenehmingung, Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Solothurn
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-5491/2010

Urteil vom 27. Mai 2011

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

Parteien

1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Hermann Roland Etter, Aarehuus, Gerberngasse 4, Postfach 111, 4502 Solothurn, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV
Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmingung, Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Solothurn.

A-5491/2010

Sachverhalt:
A.
Am 26. Februar 2008 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
beim
Bundesamt
für
Verkehr
(BAV)
ein
Plangenehmigungsgesuch betreffend die Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Solothurn (Kanton Solothurn) ein und beantragten die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom 31. März bis 29. April 2008 öffentlich aufgelegt. Daraufhin wurden von verschiedener Seite Einsprachen erhoben, unter anderem von A._______ und B._______, Eigentümer der Liegenschaft (...), welche sich direkt an der von der Plangenehmigung betroffenen Eisenbahnlinie und Eisenbahnbrücke befindet.
B.
Das BAV genehmigte am 13. Juli 2010 das Auflageprojekt mit Auflagen und verschiedenen, von den SBB beantragten Erleichterungen. Die Anträge in der Einsprache von A._______ und B._______ wurden abgewiesen bzw. abgeschrieben respektive auf einzelne Anträge wurde nicht eingetreten. Das genehmigte Projekt sieht im Wesentlichen die Erstellung von 13 Lärmschutzwänden sowie die Sanierung der über die Aare führenden Stahlbrücke mittels Einbau von Schwingungsisolatoren vor.
C.
Gegen diese Plangenehmigung erheben A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) am 30. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr vom 13. Juli
2010
(...)
aufzuheben
und
die
Einsprache
der
Beschwerdeführenden gutzuheissen.
2. Es seien neue neutrale Lärmmessungen bezüglich des Objekts (...) durchzuführen unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsfrequenzen. 3. Es seien im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden Lärmschutzmassnahmen so durchzuführen und zu dimensionieren, dass die Werte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Dabei sind insbesondere
- die Verkehrsfrequenzen der (Güter-)Züge auf der SBB-Linie 410 in erforderlichem Masse zu reduzieren bzw. Zugskompositionen umzuleiten;
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- die erforderlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls Lärmschutzwände oder andere geeignete Vorkehrungen) unter vollumfänglicher Tragung der Kosten durch den Bund (bzw. die SBB AG zu Lasten des à-fonds-perdu-Kredits) zu ergreifen. 4. Es sei ein Augenschein unter Beizug der Parteien anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Alarmwerte an der der Bahnlinie zugewandten Fassadenseite würden mit höchster Wahrscheinlichkeit sowohl im jetzigen Zeitpunkt wie auch im Jahr 2015 überschritten. Es sei deshalb eine Lärmmessung vorzunehmen. Bei Überschreitung
der
Alarmwerte
sei
die
Liegenschaft
der
Beschwerdeführenden mit entsprechenden Lärmschutzmassnahmen auszustatten.
D.
Das BAV (Vorinstanz) hält in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen und unter Anbringung von Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigung vom 13. Juli 2010, in der es sich einlässlich mit den beschwerdeführenden Rügen auseinandergesetzt habe.
E.
Auch die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie führen im Wesentlichen aus, die Ermittlung der Immissionen mittels des Berechnungsprogramms SEMIBEL sei vorliegend unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse korrekt vorgenommen worden. Dabei sei insbesondere ein Lärmzuschlag wegen der Brückenkonstruktion bei den Berechnungen berücksichtigt worden.
F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2010 fest, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
den
Anforderungen
der
Lärmschutzgesetzgebung
entspreche. Es bringt ebenfalls vor, dass die vorliegende akustische Situation mit dem Berechnungsmodell SEMIBEL ausreichend genau
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ermittelt worden sei
vorzunehmen seien.

und

keine

ergänzenden

G.
In ihrer Replik vom 6. Oktober
Beschwerdeführenden ihren Standpunkt.

2010

Lärmmessungen

bekräftigen

die

H.
Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2010 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung teilweise ab. Es stellt fest, dass der vorliegenden Beschwerde im Teilbereich 3 ­ in diesem befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden - aufschiebende Wirkung zukommt.
I.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik vom 8. November 2010 im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. J.
Am 31. Januar 2011 erlässt die Vorinstanz wegen eines Redaktionsfehlers betreffend den vorliegend nicht umstrittenen Teilbereich 8 eine Wiederwägungsverfügung für die Plangenehmigung vom 13. Juli 2010.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden
gegen
Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG;
SR
172.021).
Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 13   Verfahren und Zuständigkeit
  1.   Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1].
  2.   Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.
 
[1] SR 742.101
BGLE sowie Art. 23
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 13   Verfahren und Zuständigkeit
  1.   Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1].
  2.   Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.
 
[1] SR 742.101
der Verordnung vom 14. Seite 4

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November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 2.
2.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer einer Liegenschaft im Teilbereich 3 (Solothurn) durch den Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und waren mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie sind insoweit durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.2.
Der
Streitgegenstand
im
eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1­2.4). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren.
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A-5491/2010

2.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER,
Öffentliches
Prozessrecht,
Grundlagen
und
Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 ff. zu Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
4.
Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz einen Augenschein in Abwesenheit der Parteien durchgeführt habe. Sie beantragen daher, es Seite 6

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sei vom Bundesverwaltungsgericht ein Augenschein unter Beizug der Parteien anzuordnen.
4.1. Sie bringen vor, das Berechnungsprogramm SEMIBEL liefere bei speziellen Situationen keine geeigneten Resultate. Genau um ihre spezielle Situation zu dokumentieren, hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen Augenschein verlangt. Die Vorinstanz habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, es sei im Voraus gewiss gewesen, dass der angebotene Augenschein keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöge, man habe anlässlich einer "Projektbegehung" die Situation der Beschwerdeführenden überprüft und könne diese aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, das Verwaltungsverfahren kenne keine "Projektbegehung". Die Erkundung der Situation durch die Vorinstanz sei entsprechend als Augenschein zu werten. Der Ausschluss bzw. die erst nachträgliche Information über einen durchgeführten Augenschein stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Parteien berechtigt seien, an einem Augenschein teilzunehmen.
4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, im Rahmen der Eisenbahnlärmsanierung sei nicht die aktuelle Situation, sondern seien die Immissionen im Sanierungshorizont 2015 massgebend, weshalb die subjektive Wahrnehmung des Fahrlärms zu einem bestimmten Zeitpunkt (Augenschein) gerade nicht zur Beweisführung tauge und gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Dass die Vorinstanz die Korrektheit der eingereichten Pläne und die Profilierung baulicher Massnahmen im Gelände überprüfe, gehöre zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und sei selbstverständlich. Eine Projektbegehung in diesem Zusammenhang stelle folglich keine Beweisabnahme dar, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausschliesse.
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem
zu
treffenden
Entscheid
Betroffenen
verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte,
so
das
Recht
auf
Informationen
über
den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf
einen
begründeten
Entscheid
(ANDRÉ
MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER,
Prozessieren
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf Seite 7

A-5491/2010

rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis). 4.4. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem das Beweisantragsrecht als Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung ab. Gemäss ständiger (bundesgerichtlicher Rechtsprechung) wird aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Art. 4 aBV) das Recht abgeleitet, einen Beweis zu offerieren, Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen bzw. die Verwaltung einzuladen, bestimmte Beweismassnahmen vorzunehmen (statt vieler BGE 124 I 241 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2005 vom 5. September 2005 E. 2.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 33 N 3). 4.5. Gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.124). Die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 33  
  1.   Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
  2.   Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen,
wenn
die
zu
beweisende
Tatsache
nicht
entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel
bereits
als
bewiesen
gelten
kann
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse Seite 8

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zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich
2008,
Rz. 17
zu
Art. 12;
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 15.1). 4.6.
Augenschein
ist
die
Beweiserhebung
durch
eigene
Sinneswahrnehmung. In der Praxis kann namentlich eine Besichtigung der Örtlichkeiten nützlich sein, um räumliche Auswirkungen von Bauvorhaben besser beurteilen zu können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 163 Rz. 3.138). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat der Augenschein grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 140). 4.7. Die Durchführung eines informellen Augenscheins ohne Parteien ist im VwVG nicht vorgesehen. Solche in der Praxis unüblichen Besichtigungen können zwar sinnvoll sein. Es sind ihnen aber enge Grenzen gesetzt. So darf ein informeller Augenschein lediglich dazu dienen, der besichtigenden Person auf einfache Art und Weise Kenntnis von einem an sich bereits aktenkundigen Sachverhalt zu vermitteln. Sobald der Augenschein zu neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führt, die im Entscheid verwendet werden sollen, hat er Beweischarakter. Eine Durchführung ohne Beteiligung der Parteien ist dann nicht mehr zulässig (AUER, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 12).
4.7.1. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, kann festgehalten werden, dass eine Projektbegehung bzw. ein informeller Augenschein auch ohne Teilnahme der Parteien zulässig ist und keinen Beweischarakter hat, sofern er dazu dient, Kenntnis von einem bereits aktenkundigen Sachverhalt zu vermitteln. Die Vorinstanz bringt vor, dass sie anlässlich der Projektbegehung die Korrektheit der eingereichten Pläne und Profilierung baulicher Massnahmen im Gelände überprüft habe. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass und inwiefern daraus neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die in der angefochtenen Verfügung verwendet worden wären. Somit liegt vorliegend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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4.7.2. Vorliegend erübrigt sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Bundesverwaltungsgericht, da wie nachfolgend unter Erwägung 6.2. dargelegt wird, bei der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung prognostizierte Werte massgebend und die baulichen Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015 auszurichten sind. Unter diesen Umständen ist es gar nicht möglich, die massgebenden Lärmimmissionen im Jahr 2015 zu messen. Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde.
5.
Im ersten Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, es seien neue, neutrale Lärmmessungen bezüglich des Objekts (...) unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsfrequenzen durchzuführen. 6.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten (IGW) beurteilt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG).
6.1. Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 1 [1]   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a.   an Schienenfahrzeugen;
b.   an der Fahrbahn;
c.   auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d.   an bestehenden Gebäuden.
  2.   Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] SR 814.01
BGLE). Lärmschutz soll demnach in erster Linie durch technische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände). In dritter Priorität sind Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres, namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in den Ausführungsbestimmungen zum BGLE, d.h. in der VLE, geregelt.

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6.2. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen, von Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose, nämlich den Emissionsplan, abgestellt (Art. 18 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 1 [1]   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a.   an Schienenfahrzeugen;
b.   an der Fahrbahn;
c.   auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d.   an bestehenden Gebäuden.
  2.   Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] SR 814.01
VLE). Dieser enthält - für jeden Streckenabschnitt - die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE), wobei insbesondere die Infrastruktur selbst, die sanierten Schienenfahrzeuge sowie die für 2015 prognostizierte Verkehrsmenge und -zusammensetzung berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE). Der Emissionsplan bildet die verbindliche Grundlage für den Entscheid über bauliche
Sanierungsmassnahmen
(Art.
6
Abs.
1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.

BGLE).
Der Emissionsplan ist für die projektierende Bauunternehmung grundsätzlich
verbindlich.
Er
ist
aber
im
Rahmen
der
Sachverhaltsermittlung auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Ein Abweichen
von
den
im
Emissionsplan
2015
publizierten
Beurteilungspegeln (Lr, e) ist nur möglich, wenn die Festlegungen des Plans eindeutig unzutreffend sind oder auf offensichtlich unzutreffenden bzw. nicht mehr aktuellen Annahmen beruhen (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2 und A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 8.1 f.).
6.3. Wenn nun die Beschwerdeführenden eine Messung des aktuellen Lärmpegels beim Vorbeifahren eines Zuges fordern und nicht die Ermittlung der Immissionen mittels theoretischer Berechnung, so verkennen sie, wie hiervor ausgeführt, dass die baulichen Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015 auszurichten sind (Art. 6
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE). Art. 38 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 38   Art der Ermittlung
  1.   Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. [1]
  2.   Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren. [2]
  3.   Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 41674313).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1388).
[3] Ursprünglich Abs. 2.
LSV sieht wohl vor, dass Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Bei der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung sind jedoch prognostizierte Werte massgebend, die aufgrund verschiedener Kriterien wie die Emission durch sanierte Schienenfahrzeuge sowie die Verkehrsmenge und zusammensetzung errechnet werden (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Art. 17   Inkrafttreten und Geltungsdauer
  1.   Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
  2.   Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
  3.   Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
i.V.m. Anhang 2 VLE). Unter diesen Umständen ist es mithin weder möglich noch unter diesem
Gesichtspunkt
entscheidrelevant,
die
massgebenden
Lärmimmissionen im Jahr 2015 durch eine aktuelle Messung vor Ort zu bestimmen. Bei der heutigen Messung könnte es sich somit höchstens um eine Kontrollmessung betreffend die aktuelle Emissionslage handeln; es würde lediglich geprüft, ob die Ergebnisse des Schweizerischen Emissions- und Immissionsmodells für die Berechnung von Seite 11

A-5491/2010

Eisenbahnlärm

(SEMIBEL)

korrekt

sind.

Wie im Übrigen aus den Unterlagen des Auflageprojekts ersichtlich ist, wurden vorliegend sogar höhere Immissionswerte berücksichtigt. Dies deshalb, weil auf dem untersuchten Streckenabschnitt Olten-SolothurnBiel der Güterverkehr stärker zugenommen hat als prognostiziert. Er übersteigt bereits heute die dem Emissionsplan 2015 zugrunde liegende Verkehrsmenge, so dass die Emissionen weiterhin über denjenigen Werten des Emissionsplans 2015 liegen werden. Im Übrigen wurden einige Güterzüge verlängert, was im Vergleich zu den Werten im Emissionsplan 2015 zusätzlich zu höheren Emissionen führt. Im Sinn einer nachhaltigen Lärmsanierung hat die Vorinstanz gemeinsam mit dem BAFU entschieden, dass die betroffenen Streckenabschnitte aufgrund einer aktualisierten Emissionsprognose zu sanieren sind. Mit dieser Korrektur der Belastungspegel wird verhindert, dass die baulichen Massnahmen an einem zu tiefen Emissionsniveau gemessen werden und weniger Lärmschutzmassnahmen projektiert würden, als dies von Gesetzes wegen nötig wäre. Die Berücksichtigung von Emissionen, die im Emissionsplan 2015 nicht oder falsch dargestellt wurden, erfolgte nach Ansicht der Vorinstanz somit zu Recht (S. 9 des technischen Berichts und S. 9 der Plangenehmigung vom 13. Juli 2010). Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, dass der Emissionsplan nicht richtig wäre.
6.4. Anzufügen ist, dass ergänzende Lärmmessungen nur in speziellen Lärmsituationen oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen vorgenommen werden. Solche Messungen sind dann angezeigt, wenn die Lärmpegel mit dem SEMIBEL nicht mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden können (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben dem Fahrlärm andere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb ­ z.B. bei grösseren Rangierbahnhöfen ­ einen relevanten Anteil am Gesamtlärm ausmachen (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen ­ Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13 [nachfolgend:
Leitfaden
BAV];
Urteile
der
Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 7.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.4).
6.5. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch vor, es würden im Fall ihrer Liegenschaft wegen der Eisenbahnbrücke aus Stahl in unmittelbarer Seite 12

A-5491/2010

Nähe komplexe akustische Verhältnisse vorliegen, welche mit SEMIBEL nicht berechnet werden könnten. Dem Teilbereich L3, in dem sich ihre Liegenschaft befinde, sei auch die Hälfte der Aare und die Unterführung (...) zugeordnet worden. Aufgrund dieser Verhältnisse könne erstens zwischen dem eng bebauten Altstadtboden und Fluss nicht von einer einheitlichen Topographie gesprochen werden. Zweitens werde der Teilbereich L3 offensichtlich auch von einem anderen Teilbereich beeinflusst, da sicherlich auch die Nordhälfte der Aare-Brücke zu störenden
Immissionen
zu
Lasten
des
Grundstückes
der
Beschwerdeführenden führe. Drittens sei die durchschnittliche Siedlungsdichte durch die Aare und die Unterführung tangiert. Es würden auf der Aare (auch unter der Unterführung) keine Wohnboote ankern, was die statistische Formel von Art. 2
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Art. 2   Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung
  1.   Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [1] (LSV).
  2.   Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der nach Artikel 37a Absatz 1 LSV festgelegten zulässigen Immissionen führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV.
 
[1] SR 814.41
des Anhangs 3 VLE ungenügend werte. In diese generelle Formel fliesse nämlich die Anzahl betroffener Personen ein. Dies zeige, dass diese generelle Berechnungsart nicht für Liegenschaften an Brücken geeignet sei, denn in Abschnitten mit Brücken und Unterführungen wohnten und arbeiteten einerseits zwar weniger Menschen, jedoch produzierten diese Bauwerke andererseits mehr Immissionen. Es wäre somit umso sinnvoller, an diesen Stellen lärmtechnisch einzuschreiten.
Sodann berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Interpellation 06.3856 vom 20. Dezember 2006, eingereicht von Nationalrätin Viola Amherd ("Lärmsanierung der Eisenbahnen. Stahlbrücken vergessen?"). Der Bundesrat äussere sich in seiner Antwort dahingehend, dass jede Stahlbrücke ihr eigenes Schwingungsverhalten aufweise und für diese komplexen physikalischen Gegebenheiten keine standardisierten Massnahmen zur Lärmbekämpfung vorhanden seien. Aus der Aussage des Bundesrates liesse sich daher schliessen, dass eine korrekte allgemeingültige Berechnung des durch eine solche Brücke erzeugten Lärms
nicht
möglich
sei,
da
jede
Brücke
ihr
eigenes
Schwingungsverhalten und damit ihre eigene Lärmintensität aufweise. Vielmehr müsste für jede Brücke ein eigenes massgeschneidertes Berechnungsmodell zur Anwendung gelangen, was vorliegend nicht der Fall sei. Folglich würden komplexe akustische Verhältnisse vorliegen, die mit SEMIBEL nicht berechnet werden könnten. Korrekterweise sei bei der betroffenen Fassade der Beschwerdeführenden eine von Anfang an verlangte Messung der Emissionen anstelle einer simplen, nicht zielführenden Berechnung vorzunehmen. Die neutrale Messung habe auf Schwellenhöhe in vier Metern seitlichem Abstand in der Mitte der der Bahnlinie zugewandten Fassade des Hauses (...) zu erfolgen. Seite 13

A-5491/2010

6.6. Zu diesem Vorbringen kann zunächst festgehalten werden, dass im SEMIBEL
die
topographischen
Verhältnisse
im
Schallausbreitungsbereich zwischen Lärmquelle und Empfängerpunkten erfasst werden. Markante Linien wie z.B. Dämme, obere und untere Begrenzungslinien von Böschungen, hinterfüllte Stützmauern etc. werden bei den Berechnungen ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schriftenreihe Umweltschutz des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] Nr. 116, S. 7, Ziff. 1.2.2, Bern 1990, Urteile der REKO/INUM A-2005-259 vom 7. November 2006 E. 9.1.3 und A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.4). Weiter ist wie unter E. 3 dargestellt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder
wenn
sich
Auslegungsfragen
stellen,
welche
die
Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweisen und 1A.116/2006 vom
8.
November
2006
E. 6).
Vorliegend hat die Vorinstanz als Fachbehörde überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Brücke über die Aare in Solothurn um den Brückentyp BD, d.h. um eine Stahl-Vollwandbrücke mit offen gelagerter Stahlfahrbahn handelt, für die im Emissionsplan 2015 ein Fahrbahnzuschlag von 11 dB(A) berücksichtigt wurde (Auflagedossier Lärmsanierung Solothurn, Basisdokument, S. 21, km 74.458 ­ 74.554). Sie bringt weiter vor, was Fahrbahnzuschläge für Brücken verschiedener Bauarten betreffe, seien diese von der Beschwerdegegnerin für sämtliche Brückentypen mittels Messungen ermittelt worden, um sie im Emissionsplan 2015 berücksichtigen zu können. Verschiedene Kontrollmessungen hätten in der Folge die Korrektheit dieser Zuschläge bestätigt. Dort habe sich an allen drei Immissionsmesspunkten eine insgesamt gute Übereinstimmung der Modellberechnungen mit den messtechnisch ermittelten Brückenzuschlägen gezeigt. Die Differenz zwischen Berechnung und Messung habe grösstenteils innerhalb der erwarteten Genauigkeit der verwendeten Mess- und Rechenverfahren von ± 1 bis 2 dB(A) gelegen. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die Immissionsberechnung mit dem Modell SEMIBEL ­ unter Seite 14

A-5491/2010

Berücksichtigung der gemessenen Brückenzuschläge ­ tendenziell auf der sicheren Seite liege, d.h. dass tendenziell etwas zu laute Immissionen berechnet würden (...). Die Beschwerdegegnerin fügt diesbezüglich an, dass ein Zuschlag von 11 dB(A) mehr als einer Verzehnfachung der Emissionen neben der Brücke entspreche.
Zum gleichen Schluss kommt auch das BAFU als weitere Fachbehörde: Das Berechnungsmodell SEMIBEL entspreche dem Stand der Technik und den rechtlichen Anforderungen an Verfahren zur Berechnung von Lärmimmissionen nach Art. 38
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 38   Art der Ermittlung
  1.   Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. [1]
  2.   Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren. [2]
  3.   Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 41674313).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1388).
[3] Ursprünglich Abs. 2.
LSV i.V.m. Anhang 2 LSV. Es liege keine spezielle akustische Situation vor, deren massgebende Lärmpegel nicht mit SEMIBEL ermittelt werden könnten. Auch die von den Beschwerdeführenden erwähnte Stahlbrücke könne mit ausreichender Grundlage durch SEMIBEL erfasst werden. Die Zuschläge, welche vorliegend für die Emissionen, die von der Stahlbrücke ausgehen, verwendet worden seien, seien korrekt und würden der heutigen Praxis entsprechen. Somit seien keine ergänzenden Lärmmessungen vorzunehmen.
Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der Interpellation Amherd nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Antwort des Bundesrates kann zwar entnommen werden, dass jede Stahlbrücke ihr eigenes Schwingungsverhalten aufweist und für diese komplexen physikalischen Gegebenheiten keine standardisierten Massnahmen (zur Lärmbekämpfung) bestehen. Diese Aussage steht jedoch im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Massnahmen zur Lärmbekämpfung. Zur Frage, ob bei jeder Brücke ein eigenes, für die Brücke massgeschneidertes Berechnungsmodell vorliegen muss, äusserte sich der Bundesrat in seiner Antwort jedoch nicht. Es kann vorliegend also nicht von einem Spezialfall gesprochen werden. Somit ist aufgrund des Ausgeführten von der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen durch die Fachbehörden auszugehen. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ergänzende Lärmmessungen durchzuführen, ist deshalb abzuweisen.
6.7.
Sodann
bringen
die
Beschwerdeführenden
vor,
die
Teilbereichsgrenzen für den Teilbereich 3 seien falsch gesetzt. Sie machen
geltend,
die
Situation
der
Liegenschaft
der
Beschwerdeführenden (zwischen Aare und Unterführung) könne grundsätzlich nicht mit der Lage anderer Liegenschaften im selben Seite 15

A-5491/2010

Teilbereich verglichen werden, ohne insbesondere die Rechtsgleichheit zu verletzen. Die Länge der Teilbereiche und daher die Lage der Teilbereichsgrenzen habe deutliche Auswirkungen auf den KostenNutzen-Index (KNI) nach Anhang 3 der VLE. Vorliegend sei der KNI aufgrund der aussergewöhnlichen Situation nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden anzuwenden und die Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen festzustellen. Zudem berufen sich die Beschwerdeführenden
auf
den
Leitfaden
BAV,
wonach
Teilbereichsgrenzen (u.a.) nie bei Brücken zu legen sind. 6.7.1. Nach Ziffer 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs 3 VLE wird das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts in Teilbereiche unterteilt. Der KNI wird für jeden Teilbereich ­ und nur für diesen
­
einzeln
berechnet.
Der KNI berechnet sich wie folgt: Das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts wird in Teilbereiche unterteilt. Er wird nach
folgender
Formel
berechnet:
Jahreskosten
----------------Nutzen

(Kostenansatz × Teillänge der Massnahme)
=

----------------------------------------------------------
(

dB(A)

gewichtet

×

Personen)

Bei der Ermittlung der Kosten ist für die Lärmschutzwand unter Berücksichtigung der Wandhöhe ein bestimmter Kostenansatz zu verwenden. Der Nutzen einer Lärmschutzmassnahme entspricht der gewichteten Differenz der Lärmbelastung zwischen dem prognostizierten Zustand
mit
(Z2015+)
und
ohne
(Z2015-)
bauliche
Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen. Die Differenz wird je nach Über- und Unterschreitung des IGW unterschiedlich gewichtet (vgl. Tabelle in Anhang 3 Ziffer 2.3 VLE). In die Ermittlung
des
Nutzens
werden
nur
die
von
einer
Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss. Der massgebende Wert wird pro Teilbereich mittels Summenbildung ermittelt. Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berechnung erfolgt in der Regel vor Ort und unter Berücksichtigung der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Je nach Nutzung wird eine unterschiedliche Anzahl betroffener Personen Seite 16

A-5491/2010

berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Anhang 3 Ziff. 2.3 der VLE und Leitfaden BAV, S. 18 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5306/2008 vom
26.
Juni
2009
E.
5.1).
Als Teilbereich L3 wird im vorliegenden Projekt der Bereich links in Blickrichtung der aufsteigenden Kilometrierung der Bahnseite von km 74.217 bis 74.506 (410) (vgl. technischer Bericht Anhang 5, S. 2) ausgewiesen. Für diesen Teilbereich wurde ein KNI von 193 ermittelt (vgl. Erleichterungsanträge für Teilbereich L3 Solothurn) und in der Plangenehmigung festgehalten (vgl. Plangenehmigung, S. 33). 6.7.2. Die Unterteilung in Teilbereiche erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Gleise bilden immer eine Teilbereichsgrenze und das lärmbelastete Gebiet wird in der Regel senkrecht zu den Gleisen so unterteilt,
dass
bezüglich
Topographie,
Siedlungsstruktur,
Siedlungsdichte, Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen und Nutzungsplanung möglichst einheitliche Teilbereiche entstehen, die sich gegenseitig akustisch möglichst wenig beeinflussen (Anhang 3 Ziffer 1 Abs. 2 lit. a und b VLE). Im Leitfaden BAV hält die Vorinstanz zusätzlich fest, als Grundregel gelte: Im Zweifelsfall sei generell eine kleinere Teilbereichslänge zu wählen. Sie betrage in der Regel 100 bis 300 Meter. Teilbereichsgrenzen lägen meist in erwarteten Lücken der erforderlichen Massnahmen oder verliefen quer durch bahnnahe, grosse Gebäude ohne lärmempfindliche Räume (z.B. Gewerbehallen oder Bahnhofgebäude). Teilbereichsgrenzen lägen nie bei Brücken, Strassenunterführungen, Bachquerungen oder anderen Situationen mit einer offenen Lärmausbreitung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 6.1.1 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3029/2008 vom
18. Juni
2009
E.
2.4).
In diesem Bereich kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Leitfaden BAV hat zwar weder Gesetzesnoch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitliche Praxis und dient gerade auch der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung. Die Vorinstanz ist in diesem Sinn grundsätzlich daran gebunden. Solange der Leitfaden BAV eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen Normen von
BGLE
und
VLE
gerecht
wird,
weicht
auch
das
Bundesverwaltungsgericht nicht leichthin davon ab (vgl. zur Bedeutung dieses Leitfadens BAV für die Rechtsanwendung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3, A3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4.2, A-672/2008 vom 4. August 2008 Seite 17

A-5491/2010

E.

4.2.1

und

A-1836/2006

vom

12.

Februar

2007

E. 9.1).

Vorliegend verläuft die Teilbereichsgrenze zwischen L3 und L4 bzw. R2 und R3 in der Mitte der Stahlbrücke und senkrecht dazu, obwohl der Leitfaden BAV festhält, dass als Grundregel Teilbereichsgrenzen nie bei Brücken liegen. Damit hat sich die Vorinstanz vorliegend möglicherweise nicht an die im Leitfaden BAV vermerkte Grundregel gehalten. Diese Frage kann indes vorliegend offen bleiben, weil eine ­ wie von den Beschwerdeführenden geforderte ­ Verschiebung der Teilbereichsgrenze L3/L4 um rund 50 m in Richtung Nord-Westen unter Einschluss des nördlichen Brückenabschnitts in den Teilbereich L3 keinen Einfluss auf den KNI im Teilbereich 3 hätte, da sich durch die Verschiebung weder die Lärmbelastung noch die Anzahl betroffener Personen verändert, die Grenze über eine unbesiedelte Fläche (in casu Wasser) verläuft und der Nutzen somit gleich bleibt (vgl. Anhang 3, Ziff. 2 VLE). Aus der angefochtenen Verfügung unter Punkt 2.4.2 geht im Weiteren hervor, dass weder das BAFU noch der Kanton Solothurn, die Stadt Solothurn oder Dritte Einwände gegen die Teilbereichseinteilung vorgebracht haben. Wie in E. 6.6. dargelegt, liegt in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auch keine spezielle akustische Situation vor. Die Grundregeln für die Einteilung in Teilbereiche sind im Übrigen sachlich begründet und nachvollziehbar angewendet worden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem auch hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung technischer Fragen (vgl. E. 3). Die Teilbereichsgrenzen betreffend L3 werden aus den angeführten Gründen deshalb als sachgerecht erachtet. Dementsprechend muss für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auch kein gesonderter KNI ermittelt werden.
7.
Im zweiten Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, es seien Lärmschutzmassnahmen so durchzuführen und zu dimensionieren, dass die Werte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Dabei seien insbesondere die Verkehrsfrequenzen der Güterzüge auf der SBBLinie 410 in erforderlichem Masse zu reduzieren bzw. Zugskompositionen umzuleiten. Im Weiteren seien die erforderlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls Lärmschutzwände oder andere geeignete Vorkehrungen) unter vollumfänglicher Tragung der Kosten durch den Bund (bzw. die Beschwerdegegnerin zu Lasten des à-fondsperdu-Kredits) zu ergreifen. Seite 18

A-5491/2010

7.1. Sie begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass gemäss Plangenehmigung die berechneten Immissionswerte an der bahnseitigen Fassade tagsüber 64 dB(A) und während der Nacht 63 dB(A) betragen haben. Die Alarmwerte in der Wohnzone der Beschwerdeführenden würden sowohl im jetzigen Zeitpunkt wie auch für das Jahr 2015 tagsüber bei 70 dB(A) und nachts bei 65 dB(A) liegen. Es sei davon auszugehen, dass die effektiven Lärmimmissionen aufgrund des Vibrationslärms der Stahlbrücke deutlich höher seien, als von der Beschwerdegegnerin berechnet. Die Alarmwerte dürften demnach sowohl am Tag als auch während der Nacht deutlich überschritten sein. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE müssten Fenster von Räumen von bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall gedämmt oder ähnliche bauliche Massnahmen getroffen werden, wenn aufgrund bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden könnten. Da von einer Überschreitung der Alarmwerte
ausgegangen
werden
müsse,
hätten
die
Beschwerdeführenden Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Lärmschutzsanierung der Fassade ihrer Liegenschaft durch den Bund (Art. 10 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Entsprechend wird beantragt, dass folgende bauliche Verbesserungen von der Beschwerdegegnerin getroffen werden müssten: Isolierung der Fassade Ost, Süd und Nord; Isolierung mit Dämmunterbau des Daches Ost, Süd und Nord sowie Einrichtung von Schalldämpflüftern in den Schlafräumen. Die Beschwerdeführenden beantragen, dass sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Sanierung zulasten der Verursacherin, der Beschwerdegegnerin bzw. des à-fondsperdu-Kredits des
Bundes
gehen.
In der Replik bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, dass das BGLE die zu treffenden Massnahmen nicht im Detail definiere (Fensterisolierung oder "ähnliche bauliche Massnahmen"). Es sei davon auszugehen, dass in aussergewöhnlichen Situationen wie der vorliegenden nicht nur die in Art. 31
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE ausdrücklich genannten Massnahmen an die Kosten anrechenbar seien.
7.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung betreffend die vorgesehenen Schallschutzmassnahmen und anrechenbaren Kosten auf die Art. 30
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
und 31
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE. Sie hält fest, dass entsprechend die Kostenübernahme von Fassadenisolationen oder für die Isolation von Dächern gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zudem müsste gestützt auf Art. 15
Abs.
3
Bst.
a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 15   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.

LSV
auf
Schallschutzfenster
als
Schallschutzmassnahme an bestehenden Gebäuden verzichtet werden, Seite 19

A-5491/2010

wenn diese keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten liessen.
7.3. Die Beschwerdegegnerin führt an, ein adäquater Lärmzuschlag für die Brücke sei mit 11 dB(A) bereits vorgenommen worden. Der kritische Beurteilungszeitraum bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden sei der Nachtzeitraum. Der Alarmwert liege dort bei 65 dB(A). Die Immissionsberechnungen zeigten Werte von maximal 63 dB(A) in Richtung Gleis. Die Fassaden senkrecht zu den Gleisen würden Werte von maximal 59 dB(A) aufweisen. Zwischen Immissionsort und Gleis würden sich keine Hindernisse befinden, der Gleisachsabstand betrage ca. 10 m. In diesem akustisch äusserst einfachen Fall sei eine Berechnung mit SEMIBEL sicher korrekt. Die Alarmwerte seien somit um 2 resp. 6 dB(A) unterschritten.
7.4. Das BAFU legt ebenfalls dar, dass der Immissionspegel an der bahnseitigen Fassade im 2. Stock der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach der Sanierung im Jahr 2015 64 dB(A) am Tag und 63 dB(A) in der Nacht betragen werde. Somit seien die Alarmwerte nach Anhang 4 Ziffer 2 LSV für das in der Empfindlichkeitsstufe
III
sich
befindende
Grundstück
der
Beschwerdeführenden
eingehalten.
Die
massgebenden
Immissionsgrenzwerte würden hingegen in der Nacht um 8 dB(A) überschritten.
7.5. Zum Begehren Verkehrsfrequenzen der Güterzüge bzw. Umleitung von Zugskompositionen hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig fest, dass die Reduktion der Verkehrsfrequenzen der Güterzüge bzw. die Umleitung von Zugskompositionen von Gesetzes wegen nicht als Massnahmen zur Lärmsanierung der Eisenbahnen vorgesehen sind, da die geringe dadurch erreichbare Lärmreduktion mit zu grossen Nachteilen verbunden wäre (Botschaft über die Lärmsanierung Eisenbahnen, BBl 1999 4918).
7.6. Was die von den Beschwerdeführenden beantragten baulichen Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls Lärmschutzwände oder andere geeignete Vorkehrungen) unter vollumfänglicher Tragung der Kosten durch den Bund anbelangt, kann Folgendes festgehalten werden: 7.6.1. Bauliche Sanierungsmassnahmen sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte Seite 20

A-5491/2010

eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmen) zu gewähren (Art. 7 Abs. 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Nur wenn solche Erleichterungsgründe gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE festgeschriebenen Sanierungsziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen sind Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte
eingehalten
sind
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A-1836/2006 vom 12. Februar 2007). Ob die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind, beurteilt sich nach dem KNI. Beträgt dieser höchstens 80, gelten die Kosten in der Regel als verhältnismässig (Art. 20 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE). Mit dieser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, diese das System des BGLE jedoch nicht aus den Angeln heben dürfen.
7.6.2. Die Annahme einer Ausnahmesituation ist nur dann möglich, wenn sie wesentlich von der Situation abweicht, die der Gesetzgeber bei Erlass der Regelordnung vor Augen hatte (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2005, § 44 N 49 ff.). Ausnahmen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesamtkosten und der Rechtsgleichheit zu beurteilen. Die Vorinstanz und das BAFU hielten in einem früheren Verfahren vor der REKO/INUM fest, eine allfällige Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung des KNI 80 werde nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt werden, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI gar nicht korrekt bestimmen lasse. Dies sei gegeben, wenn spezielle Lärmarten aufträten, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt seien bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung einfliessen könnten, obwohl sie einen relevanten Anteil am Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb hätten (vgl. hierzu Urteil REKO/INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 11.2 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen Urteil der REKO/INUM A-2005-284
vom
27.
Juli
2006
und
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1 und A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 3.3).
7.6.3. Aus den Akten geht hervor, dass für den Teilbereich L3 der KNI 193 beträgt. Wie unter E. 6.6. dargelegt, liegt keine spezielle Lärmart vor, Seite 21

A-5491/2010

die nicht im Emissionsplan berücksichtigt bzw. nicht in die SEMIBELBerechnung einfliessen konnte. Die Vorinstanz hat somit mangels wirtschaftlicher Verhältnismässigkeit korrekterweise auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet.
7.6.4. Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung (Art. 10 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund lediglich 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung (Art. 10 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war (Art. 10 Abs. 4
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Als Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gelten Massnahmen, welche die Lärmimmissionen im Innern von Räumen mit lärmempfindlicher
Nutzung
verringern,
namentlich
mittels
Schallschutzfenstern oder ähnlich wirkenden Massnahmen wie zusätzlichen Glaselementen oder Brüstungen (Art. 30
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE; vgl. Urteil A-1836/2006
vom
12. Februar
2007
E. 8.5.1).
Die Beschwerdeführenden beantragen die Isolierung der Fassade Ost, Süd und Nord, die Isolierung mit Dämmunterbau des Daches Ost, Süd und Nord, die Isolierung der Fenster und Lukarnen Ost, Süd und Nord sowie die Einrichtung von Schalldämpflüftern in den Schlafräumen unter voller Kostentragung durch den Bund (nach Art. 10 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Sie argumentieren, das BGLE definiere die zu treffenden Massnahmen nicht im Detail (Fensterisolierung oder "ähnliche bauliche Massnahmen"). Es sei mithin davon auszugehen, dass in aussergewöhnlichen Situationen wie der vorliegenden nicht nur die in Art. 31
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE ausdrücklich genannten Massnahmen
an
die
Kosten
anrechenbar
seien.
Unbestritten
ist
vorliegend,
dass
die
Liegenschaft
der
Beschwerdeführenden aus dem 15. Jahrhundert stammt, sodass es sich dabei um ein bestehendes Gebäude im Sinn von Art. 10 Abs. 4
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE handelt. Art. 30
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE nennt ausdrücklich Schallschutzfenster bzw. ähnlich wirkende Massnahmen wie zusätzliche Glaselemente oder Brüstungen. Weder der Botschaft des Bundesrates (Botschaft über die Lärmsanierung Eisenbahnen, BBl 1999 4916) noch der Rechtsprechung sind weitere Hinweise auf andere, ähnlich wirkende Massnahmen zu entnehmen. Es Seite 22

A-5491/2010

ist indes davon auszugehen, dass diese vom ­ auch finanziellen ­ Umfang her im Bereich der ausdrücklich Genannten liegen müssen, was bei der geforderten Isolierung der Fassaden bzw. mit Dämmunterbau des Daches offensichtlich nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführenden können sich denn auch nur Schallschutzmassnahmen an Fenstern von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung, höchstens aber die Kosten, die für den Einbau von Schallschutzfenstern entstehen würden und von Schalldämmlüftern für Schlafräume anrechnen lassen (Art. 31 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
VLE, vgl. diesbezüglich auch Art. 10 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Der Bund stellt hierzu ­ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ­ nicht 100 Prozent, sondern nur 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung (Art. 10 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Insofern ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Kostenbeteiligung an Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern für Schlafräume im Umfang von 50 Prozent gutzuheissen. 7.7. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien nicht damit einverstanden, dass die Sanierung der Stahlbrücke mit einem Vorbehalt versehen werde. Sie verlangen, dass auf jeden Fall die vorerwähnten Sanierungsmassnahmen durchgeführt würden. Gemäss Punkt 2.4.5. der Plangenehmigung habe die Beschwerdegegnerin die Sanierung der Stahlbrücke mittels Schwingungsisolatoren vorgesehen. Die Verwirklichung dieser Massnahmen werde aber nicht mit Sicherheit umgesetzt, da diese vom Erfolg von Betriebserprobungen an anderen Brücken abhängig gemacht würden. Aufgrund dieser Unsicherheit seien an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden oben erwähnte Lärmschutzmassnahmen zu gewähren. Zu erwähnen bleibe, dass sich die von der Beschwerdegegnerin prognostizierte Lärmdämpfung der Brücke selbst bei tatsächlicher Realisierung nur auf 3 dB(A) belaufe. Sie habe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass schon einfachste technische Massnahmen an und um die Geleise zu einer Schalldämmung taugten. Somit sei es nicht verständlich, dass ein Vorbehalt zur Brückensanierung gemacht worden sei, anstatt lediglich die genaue
technische
Bauweise
offen
zu
lassen.
Nach Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bleibt die Finanzierung einer Lärmsanierung der Stahlbrücke unter der Voraussetzung der entsprechenden Typenzulassung der Vorinstanz bzw. Homologationen der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember 2015 vorbehalten.
Die Vorinstanz hat sowohl unter Punkt 2.4.5 der angefochtenen Seite 23

A-5491/2010

Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung dargelegt, dass aufgrund der noch abzuwartenden Resultate der Betriebserprobungen betreffend elastische Schienenlagerung auf Stahlbrücken mit direkt gelagerten Schwellen und Schienenschallabsorbern sowie der momentan noch fehlenden Typenzulassung aus heutiger Sicht im Interesse der Betriebssicherheit eine Brückensanierung nicht vorbehaltlos verfügt werden
könne.
Der Vorbehalt in Ziff. 4.6 des Dispositivs ist als sog. Suspensivbedingung zu qualifizieren. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist. Eine suspensiv bedingte Verfügung wird möglicherweise nie wirksam. Die Verbindung einer Verfügung mit einer Bedingung ist nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder ­ wenn eine solche fehlt ­ aus dem Zweck des Gesetzes bzw. aus einem mit der Hauptanordnung
zusammenhängenden
öffentlichen
Interesse
hervorgeht. Die Suspensivbedingung muss verhältnismässig sein. Unzulässig sind alle Suspensivbedingungen, die sachfremd sind. Der Bewilligungsbehörde steht zudem ein weiter Ermessensspielraum zu (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 334 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 907 ff.).
Aus den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verbindung einer Verfügung mit einer Bedingung ersichtlich. Hingegen rechtfertigt das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeführten Betriebssicherheit die Suspensivbedingung; denn im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung standen die Resultate der Betriebserprobungen betreffend elastische Schienenlagerung auf Stahlbrücken mit direkt gelagerten Schwellen und Schienenschallabsorbern sowie die Typenzulassung noch aus. Damit erweist sich die Bedingung denn auch als verhältnismässig: Sie ist geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, vorliegend die Betriebssicherheit, sowie auch eine dem Stand der Technik entsprechende Lärmsanierung, zu erreichen. Die Bedingung ist zudem erforderlich, d.h. es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, insbesondere gehen aus dem Auflageprojekt auch keine geeigneten, alternativen baulichen Massnahmen zur Lärmsanierung der Stahlbrücke hervor, die ohne Vorbehalt hätten verfügt werden können (vgl. Technischer Bericht Lärmsanierung Solothurn, S. 4; Plangenehmigung S. Seite 24

A-5491/2010

11). Schliesslich ist die Bedingung auch verhältnismässig i.e.S., d.h. es besteht ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel, vorliegend die Betriebssicherheit zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine dem Stand der Technik entsprechende Lärmsanierung zu verwirklichen, und dem Eingriff, den sie für die Beschwerdeführenden hat, vorliegend das Abwarten der Betriebserprobungen bei bestehenden Brücken mit elastischer Schienenlagerung und Typenzulassungen bis zum 31. Dezember
2015.
Damit sind die Voraussetzungen für die Verbindung der Plangenehmigung mit der vorliegenden Suspensivbedingung erfüllt. Der in Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angebrachte Vorbehalt betreffend die Finanzierung einer Lärmsanierung der Stahlbrücke
unter
der
Voraussetzung
der
entsprechenden
Typenzulassung
der
Vorinstanz
bzw.
Homologationen
der
Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember 2015 erweist sich als rechtskonform.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführenden Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Schallschutzmassnahmen an ihrer Liegenschaft haben, und zwar im Umfang von 50 Prozent (vgl. E. 7.6.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 17.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 207, Rz. 4.43). Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführenden rechtfertigt eine Ermässigung der Verfahrenskosten um Fr. 500.--; demzufolge sind ihnen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Seite 25

A-5491/2010

Restbetrag von Fr. 500.-- ist
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

der

teilweise

unterliegenden

10.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
haben
Anspruch
auf
eine
reduzierte
Parteientschädigung; diese bemisst sich ­ ausgehend von einer aufgrund der Akten festzusetzenden Entschädigung (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung ihres Unterliegens ­ auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdeführenden Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Schallschutzmassnahmen an ihrer Liegenschaft haben, und zwar im Umfang von 50 Prozent (vgl. E. 7.6.4). Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder Postcheckkontonummer anzugeben. 3.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Seite 26

A-5491/2010

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
­ die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
­ die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
­ die Vorinstanz (Einschreiben)
­ BAFU (Einschreiben)
­ GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant

Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:
Seite 27
A-5491/2010 27. Mai 2011 15. Juni 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Plangenehmingung, Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Solothurn

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGLE 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 1 [1]   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a.   an Schienenfahrzeugen;
b.   an der Fahrbahn;
c.   auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d.   an bestehenden Gebäuden.
  2.   Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] SR 814.01
BGLE 6
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE 7
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 10
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 13
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 13   Verfahren und Zuständigkeit
  1.   Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [1].
  2.   Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.
 
[1] SR 742.101
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EBG 18
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG 18 f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
LSV 15
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 15   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV 38
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 38   Art der Ermittlung
  1.   Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. [1]
  2.   Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren. [2]
  3.   Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 41674313).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1388).
[3] Ursprünglich Abs. 2.
USG 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG 11
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG 13
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG 16
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VLE 2
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Art. 2   Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung
  1.   Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [1] (LSV).
  2.   Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der nach Artikel 37a Absatz 1 LSV festgelegten zulässigen Immissionen führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV.
 
[1] SR 814.41
VLE 17
SR 742.144.1 VLE Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Art. 17   Inkrafttreten und Geltungsdauer
  1.   Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
  2.   Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
  3.   Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
VLE 18VLE 20VLE 23VLE 30VLE 31 VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG 33
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 33  
  1.   Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
  2.   Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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