Tribunal federal
{T 0/2}
2A.31/2005 /bie
Urteil vom 26. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 26. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem heutigen Serbien/Montenegro (Kosovo) stammende A.X.________ (geb. 1960) reiste erstmals 1987 in die Schweiz ein, wo er bis 1990 als Saisonnier arbeitete. In der Folge wurde ihm die Aufenthalts- und alsdann die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 25. März 2003 stellte A.X.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine Ehefrau B.X.________ (geb. 1963) und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für ihre vier gemeinsamen, im Kosovo geborenen Kinder C.X.________ (geb. 1985), D.X.________ (geb. 1986), E.X.________ (geb. 1988) sowie F.X.________ (geb. 1991).
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 wies das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Erteilung der anbegehrten fremdenpolizeilichen Bewilligungen ab. Ein dagegen beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erhobener Rekurs blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 13. April 2004).
Mit Entscheid vom 26. November 2004 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von A.X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid eingereichte kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Ergebnis, das vom Beschwerdeführer erst nach jahrelanger Anwesenheit in der Schweiz und kurz vor Erreichen der Volljährigkeit seines ältesten Kindes gestellte Familiennachzugsgesuch sei rechtsmissbräuchlich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 (datiert vom 30. Dezember 2004) erhebt A.X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts beantragt und um Feststellung ersucht, dass im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau die Aufenthalts- und seinen vier Kindern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellt keine expliziten Anträge und verweist stattdessen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2
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Der Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt, besitzt einen grundsätzlichen Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau, mit der er künftig zusammen zu wohnen beabsichtigt. Da seine Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf welchen es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten. Ob die Bewilligungen verweigert werden durften, weil ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150 mit Hinweisen).
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
1.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt wird ausdrücklich dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2
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2.2 Im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, bei dem es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.1 S. 252 f. mit Hinweisen), bedarf es bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammenleben, keiner besonderer stichhaltiger Gründe, welche die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechts rechtfertigen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
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2.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar noch nicht mit seiner Ehefrau zusammen, doch bezweckt sein Nachzugsgesuch gerade die Vereinigung beider Elternteile mitsamt den Kindern, also die Zusammenführung der Gesamtfamilie. Auch findet in der vorliegenden Konstellation eine Änderung in den Betreuungsverhältnissen, welche es im Falle von getrennt lebenden Elternteilen durch besonders stichhaltige familiäre Gründe zu rechtfertigen gälte, nicht statt, da nach einer Übersiedelung in die Schweiz mit der Ehefrau (und Kindsmutter) zugleich auch jene Person anwesend sein wird, zu welcher die nachzuziehenden Kinder schon bisher in ihrem Heimatland die vorrangige Bindung unterhielten. Damit aber lässt sich der vorliegende Fall unter die Kategorie des (nachträglichen) Familiennachzugs von zusammenlebenden Eltern subsumieren (ähnlich bereits Urteil 2A.221/2001 vom 30. August 2001). Für die verzögerte Ausübung des Nachzugsrechts bedarf es mithin keiner besonderer stichhaltiger Gründe, welche hier aufgrund der - nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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rechtsmissbräuchlich erweist, in welchem Fall der Familiennachzug zu Recht verweigert worden wäre.
3.
3.1 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Beim Nachzug von Ehegatten ist dies der Fall, wenn ein Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). Beim Nachzugsrecht für Kinder liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt wird, sondern Art. 17 Abs. 2
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ist (Urteile 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1/2.2; 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3d, und 2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c).
3.2 Was den Nachzug der Ehefrau anbelangt, so werden im angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür angeführt und es sind auch keine solche ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zurückgelassenen Gattin keine lebendige Beziehung mehr besteht und er sie einzig aus fremdenpolizeilichen Gründen zusammen mit den Kindern nachziehen will. Die Vorinstanz erblickt den Rechtsmissbrauch vielmehr in den Umständen des anbegehrten Nachzugs der Kinder: Der Beschwerdeführer vermöge keine guten Gründe dafür zu nennen, weshalb er mit dem Nachzug während 13 Jahren zugewartet habe bzw. eine ihm im Jahre 1999 seitens des Kantons Zürich erteilte Nachzugsbewilligung habe verfallen lassen und das Gesuch erst gestellt habe, nachdem seine Kinder die schulische Grundausbildung absolviert gehabt hätten und kurz vor dem Eintritt ins Erwerbsleben stünden. Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich ausschliesslich um das Familienleben gegangen wäre, so hätte er nach Auffassung des Obergerichts seine Frau und seine Kinder wesentlich früher nachziehen lassen wollen, zumal die Bindung zu den Eltern bei Kindern in jüngerem Alter ausgeprägter seien. Anzunehmen sei deshalb, dass der angestrebte Familiennachzug den bald erwachsenen Kindern ein
besseres wirtschaftliches und berufliches Fortkommen hätte ermöglichen sollen, was nicht im Einklang mit Art. 17 Abs. 2
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3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei auf die Kriegswirren im ehemaligen Jugoslawien zurückzuführen, dass er die ihm vom Kanton Zürich erteilte Nachzugsbewilligung von 1999 habe verfallen lassen. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe grundlos während 13 Jahren mit dem Familiennachzug zugewartet, erweise sich als unhaltbar. Er habe zur fraglichen Zeit mit finanziellen Mitteln den Wiederaufbau des im Rahmen des erwähnten Konfliktes abgebrannten Elternhauses unterstützt und zu diesem Zweck im Januar 2000 sogar einen Kredit aufgenommen. Diese finanzielle Belastung habe ihn dazu bewogen, seine Familie einstweilen noch nicht in die Schweiz nachzuziehen, um sich nicht dem Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit auszusetzen. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dieses Argument nicht gelten lasse und gleichzeitig den Familiennachzug nunmehr unter Hinweis auf die angebliche Gefahr einer Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge verweigern wolle. Im Übrigen seien für eine solche Annahme konkrete Hinweise erforderlich; zweifelhafte Integrationschancen der nachzuziehenden Familie, wie im angefochtenen Urteil behauptet, genügten als Begründung dafür nicht.
3.4 Es trifft zu, dass vorliegend zwei der vier Kinder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits nahe an der Grenze zur Mündigkeit waren (17 ¾ bzw. 16 ¼ Jahre). Zumindest aber die jüngeren beiden Kinder befanden sich in einem Alter (14 ½ bzw. 11 ½ Jahre), in dem noch mit einem längeren Zusammenleben im Familienverband zu rechnen war (vgl. zu dieser Voraussetzung auch Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.3.2). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das vom Beschwerdeführer für die gesamte Restfamilie gestellte Nachzugsgesuch habe nicht dem gesetzlichen Zweck der Ermöglichung des familiären Zusammenlebens im Rahmen der Gesamtfamilie, sondern einzig oder primär dazu gedient, den betreffenden Familienmitgliedern eine bessere wirtschaftliche Ausgangslage zu verschaffen. In Bezug auf die beiden älteren, im massgeblichen Zeitpunkt kurz vor der Mündigkeit stehenden Kinder mag dieser Aspekt wie auch die Wahl des Zeitpunktes für den Nachzug sicher eine Rolle gespielt haben, doch kann insgesamt betrachtet die Ausübung des Nachzugsrechtes nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen für die Wahl des (späten)
Nachzugszeitpunktes, welche zumindest als plausibel erscheinen, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (vgl. oben E. 2.3). Es kann vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, das Nachzugsrecht nur gerade für die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder auszuüben und die beiden älteren allein im Heimatland zurückzulassen. Dass insbesondere die älteren Kinder und die Ehefrau auf sprachliche Integrationsschwierigkeiten stossen werden, welche das berufliche Fortkommen erschweren, steht der Ausübung des in Art. 17 Abs. 2
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parlamentarischer Beratung befindliche (totalrevidierte) Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; Entwurf in BBl 2002 S. 3851) sieht in dieser Hinsicht gegenüber der heutigen Rechtslage Verschärfungen vor: So muss der Familiennachzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (Art. 46 Abs. 1
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder - Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42-44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder - Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42-44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 41 Ausweise - 1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. |
|
1 | Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. |
2 | Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält. |
3 | Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt. |
4 | Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.56 |
5 | Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.57 |
6 | Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.58 |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
|
1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
2 | Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: |
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |
3 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62 |
4 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
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Elternteilen auch kein Raum für diesbezügliches fremdenpolizeiliches Ermessen.
3.5 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 17 Abs. 2
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
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1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
2 | Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: |
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |
3 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62 |
4 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
3.5.3, sowie 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002, E. 3).
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
|
1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
2 | Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: |
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |
3 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62 |
4 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
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1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
2 | Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: |
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |
3 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62 |
4 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. November 2004 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: