118 Ib 134
16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Februar 1992 i.S. L. Genossenschaft gegen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
Regeste (de):
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 2 OG).
- Die Begründung muss sachbezogen sein. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt diesem Erfordernis nicht, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2).
Regeste (fr):
- Recours de droit administratif; motivation du recours (art. 108 al. 2 OJ).
- La motivation doit être topique. Le fait de discuter du fond de l'affaire ne satisfait pas cette exigence lorsque l'autorité précédente refuse d'entrer en matière pour des motifs formels (consid. 2).
Regesto (it):
- Ricorso di diritto amministrativo; motivazione del ricorso (art. 108 cpv. 2 OG).
- La motivazione deve riferirsi all'oggetto del litigio. Contestare soltanto il merito della causa, quando l'autorità precedente ha emanato una decisione d'inammissibilità fondata su motivi formali, non adempie tale esigenza (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 134
BGE 118 Ib 134 S. 134
Am 7. September 1990 verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft auf entsprechendes Feststellungsbegehren der L. Genossenschaft vom 27. August 1990 hin, Nierstückverkäufe der Genossenschaft könnten für die Kontingentsbildung ihrer Käufer (Metzgereibetriebe) nicht angerechnet werden. Es verwies darauf, dass die L. Genossenschaft nicht importberechtigt sei, was nach Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.341) Voraussetzung für die Kontingentsbildung bei ihren Käufern wäre. Auf Beschwerde hin gelangte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zum Schluss, das Bundesamt für Landwirtschaft hätte auf das Feststellungsbegehren der L. Genossenschaft gar nicht eintreten dürfen, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 118 Ib 134 S. 135
teilte der L. Genossenschaft mit Schreiben vom 29. Juli 1990 mit, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden könnten, vorliegend aber die 30tägige Beschwerdefrist aufgrund des Friststillstands während der Gerichtsferien frühestens am 26. August 1991 ablaufe. Am 23. August 1991 gelangte die L. Genossenschaft mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Sie hielt fest, die unterschiedlichen Auffassungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung interessierten sie nicht. Sie gelange mit dem Ersuchen an das Bundesgericht, Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung aufzuheben oder abzuändern. Am 8. Oktober 1991 räumte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der L. Genossenschaft für den Fall, dass die urteilende Abteilung die Beschwerde als verbesserungsfähig erachten sollte, eine Nachfrist bis zum 21. Oktober 1991 für die Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 18. Oktober 1991 stellte die L. Genossenschaft den Antrag, "die Unzulässigkeitserklärung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Juni 1991 betreffend Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (sei) aufzuheben".
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 118 Ib 134 S. 136
Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (BGE 101 V 127). Auch in der Lehre wird die Auffassung geteilt, eine minimale Sachbezogenheit der Begründung sei bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gültigkeitserfordernis (ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 915; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 197). Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (ASA 49, 251; zustimmend GRISEL, a.a.O., S. 915). Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn materielle und formelle Frage in engem Zusammenhang stehen, beispielsweise, wenn das prozessuale Eintreten auf ein Gesuch von einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhängig ist (vgl. BGE 109 V 119, der sich allerdings nur zum Antrag, nicht aber zur Begründung äussert). Eine Nachfrist ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 112 Ib 635 E. 2a; 96 I 96).
3. Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 23. August 1991 ist an sich klar. Sie enthält das Begehren, Art. 31 Abs. 3 der Schlachtviehverordnung aufzuheben oder abzuändern; die Beschwerdeführerin begründet auch, weshalb diese Bestimmung ihrer Meinung nach rechtswidrig sei. Indessen lassen Antrag und Begründung jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vermissen. Dieses hat die Feststellungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgehoben und ist auf das Gesuch um Erlass einer solchen nicht eingetreten, weil es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 118 Ib 134 S. 137
Beschwerdeführerin ausdrücklich, die (einzig massgebliche) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung interessiere sie nicht. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, dass auch für die Beschwerdeführerin die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Seite des Streites ohne weiteres erkennbar war. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Aufhebung eines Erlasses im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig ist (Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |