2A.314/2001/otd
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
10. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Moser.
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In Sachen
M.S.________, geb. 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,
gegen
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben:
A.- Der mazedonische Staatsangehörige M.S.________, geboren 1955, weilte ab 1985 als Saisonnier in der Schweiz, worauf ihm 1990 die Jahresaufenthalts- und 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1991 liess M.S.________ seine Ehefrau zusammen mit den beiden Söhnen, geboren 1973 bzw. 1974, nachkommen; seine beiden Töchter blieben in ihrer Heimat zurück. Die ältere Tochter, geboren 1977, ist in Mazedonien verheiratet und soll, nach Angaben von M.S.________, im Mai 2001 ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt sein. Die jüngere Tochter S.S.________, geboren am 1982, lebt seit dem Wegzug ihrer Mutter bei ihrer Grossmutter in Mazedonien.
B.- Am 26. Juli 1999 stellte M.S.________ das Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter S.S.________, welches die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, mit Verfügung vom 15. September 1999 abwies.
C.-Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von M.S.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. November 2000 ab mit der Begründung, es gehe M.S.________ nicht in erster Linie um die Pflege des Familienlebens; vielmehr berufe er sich auf die Bestimmungen über den Familiennachzug, um seine Tochter von den besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz profitieren zu lassen, was rechtsmissbräuchlich sei. Daran ändere auch das (mit Nachtragseingabe) im Rekursverfahren erstmals erhobene Vorbringen nichts, wonach die Tochter (leicht) behindert sei.
Mit Urteil vom 23. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) eine gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde von M.S.________ ab, soweit es darauf eintrat.
D.- Mit Eingabe vom 9. Juli 2001 hat M.S.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt den Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich sei anzuweisen, S.S.________ die Einreise in die Schweiz zwecks Verbleib bei ihren Eltern zu bewilligen und ihr die Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) aa) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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Gemäss Art. 4
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bb) Gemäss Art. 17 Abs. 2
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cc) Der Beschwerdeführer, welcher seit 1996 über die Niederlassungsbewilligung verfügt, hat am 26. Juli 1999 um Familiennachzug für seine Tochter S.S.________ ersucht.
Diese war zu jenem, im Rahmen von Art. 17 Abs. 2
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b) aa) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
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Art. 104 lit. c
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2. Auflage, Bern 1983, S. 286/287).
Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2
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2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 943).
bb) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
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2.- a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt wird ausdrücklich dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2
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b) Im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, bei dem es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht (vgl.
BGE 125 II 583 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen), bedarf es bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammenleben, keiner besonderer stichhaltiger Gründe, welche die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechts rechtfertigen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
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c) Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin in ehelichem Haushalt zusammen, weshalb die Voraussetzungen für den Nachzug der (gemeinsamen, ledigen und bei Gesuchseinreichung noch nicht 18-jährigen) Tochter nach dem Gesagten an sich erfüllt sind und damit ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der Tochter in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters besteht. Zu prüfen ist demnach, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 2
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3.-a) Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Dies darf allerdings nicht leichthin angenommen werden; erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Eltern nicht die Zusammenführung der Familie anstreben, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch nachzuweisen, weshalb bei Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2
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August 2000 i.S. Jenic, E. 3c).
b) Das streitige Gesuch um Familiennachzug wurde erst gestellt, als S.S.________ über 17 Jahre alt war. Zwar schliesst ihr Alter noch nicht zum Vornherein aus, dass mit dem Nachzugsbegehren (auch) ein familiäres Zusammenleben von Mutter, Vater und Tochter angestrebt wird, nimmt doch das Gesetz selbst Jugendliche erst nach Beendigung des 18. Altersjahres vom Recht auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern aus. Jedoch erscheint umso weniger glaubwürdig, dass mit dem Gesuch (vorrangig) die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts zugewartet wurde und je näher das Alter des Kindes an der Grenze zu 18 Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 3b und 4a S. 333). Dies gilt auch hier: Im Unterschied zu seinen beiden (älteren) Söhnen, welche der Beschwerdeführer bereits 1991 - kurz nachdem ihm selbst der Aufenthalt bewilligt worden war - nachziehen liess, hat er mit der Einreichung des Nachzugsbegehrens für seine Tochter neun Jahre zugewartet und sie fast bis zum Erreichen der Volljährigkeit durch ihre Grossmutter in Mazedonien erziehen lassen. Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden ist (hier: 1996), wäre eine
ermessensweise frühere Bewilligung desselben - wie das Beispiel der Söhne zeigt - auch für seine Tochter in Frage gekommen; entsprechende Bestrebungen seitens des Beschwerdeführers blieben indessen aus. Selbst nachdem er im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, liess sich der Beschwerdeführer fast drei Jahre Zeit, um ein Nachzugsgesuch einzureichen. Die Familientrennung ist damit von den Betroffenen selbst während langer Zeit freiwillig hingenommen worden. Diese Umstände sprechen gegen einen Nachzug aus Motiven rein familiärer Natur zum jetzigen Zeitpunkt.
Es müssen somit plausible Gründe für die späte Geltendmachung des Familiennachzugs vorliegen.
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr 1991 auf den Nachzug seiner Töchter verzichtet, weil der definitive Verbleib der Familie in der Schweiz lange Zeit unklar gewesen sei und er deshalb seinen Töchtern den Primarschulabschluss in Mazedonien habe ermöglichen wollen; seine damals fast volljährigen Söhne habe er zu jenem Zeitpunkt in die Schweiz holen müssen, um sich die Möglichkeit der Zusammenführung der ganzen Familie nicht unwiderruflich zu vergeben. Nach ihrem Primarschulabschluss habe er seine Tochter S.S.________ deshalb nicht sogleich in die Schweiz kommen lassen, da es unnötig grausam gewesen wäre, die Grossmutter, in deren Obhut sich die Tochter befand, der Gesellschaft ihrer Enkelin zu berauben, und die Eltern die Beziehung zu ihrer Tochter durch längere Besuchsaufenthalte in Mazedonien hätten pflegen können. Inzwischen habe sich die Situation indessen geändert: Einerseits habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nunmehr festgestanden, dass der Beschwerdeführer und seine hier weilenden Familienangehörigen nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren würden. Andererseits sei die mittlerweile über 70-jährige Grossmutter, welche unter Diabetes und Herzbeschwerden leide, mit der notwendigen Betreuung ihrer leicht
behinderten Enkelin überfordert.
d) Sinn und Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2
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dass seine Tochter praktisch ihre gesamte Jugend getrennt von ihren Eltern verbringen musste, zeigt, dass die Zusammenführung der Familie für ihn bis anhin kein vordringliches Anliegen darstellte. Ins Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer der Rücksichtnahme auf die Grossmutter höheres Gewicht beimass als dem Interesse an einer Anwesenheit seiner Tochter im Kreise ihrer nächsten Angehörigen. Dies erstaunt umso mehr, als die Tochter - nach seinen Angaben - leicht behindert und (im Unterschied zur Grossmutter) selbst auf ein erhöhtes Mass an Betreuung und Unterstützung angewiesen gewesen sei. Zur Begründung, dass die Interessenlage nunmehr eine andere sei, führt der Beschwerdeführer denn auch den drohenden Verlust der Nachzugsmöglichkeit bei einem längeren Zuwarten mit der Gesuchseinreichung ins Feld (S. 8 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer vermochte damit nicht glaubwürdig darzutun, weshalb er seine Tochter erst jetzt in die Schweiz nachziehen lassen will bzw. dass es ihm dabei tatsächlich um die Zusammenführung der Familie geht. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, hinter diesem Vorgehen verberge sich zur Hauptsache die Absicht, der Tochter zu vorteilhafteren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu verhelfen, so lässt
sich diese tatsächliche Feststellung nicht beanstanden (Art. 105 Abs. 2
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4.- Der Beschwerdeführer macht (eventualiter) geltend, aus Art. 8
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
a) Art. 8 Ziff. 1
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Die Tochter des Beschwerdeführers hat inzwischen die für die Berufung auf Art. 8
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b) Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
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Geht es um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind und ihre Beziehung in der Regel nicht (mehr) in gemeinsamem Haushalt pflegen, setzt eine in fremdenpolizeilicher Hinsicht schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der Ausländer, um dessen Zulassung ersucht wird, in einer so engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss. Ein solches muss auch im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern ausgewiesen werden; es kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 5 ff., mit Hinweisen; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in:
RDAF 1997 1 S. 284).
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der Behinderung der Tochter bestehe auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern, sei sie doch - vergleichbar mit einem minderjährigen Kind - auf eine elterliche Betreuung angewiesen.
Die Behinderung der Tochter besteht - laut den in der Beschwerde an die Vorinstanz gemachten Angaben - darin, dass sie nur zu 75% höre, Artikulationsschwierigkeiten habe und geistig leicht zurückgeblieben sei. Allein gestützt auf diesen - nicht besonders schwerwiegenden - Befund lässt sich indessen nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern schliessen. Es fragt sich, inwieweit von einem solchen überhaupt die Rede sein kann, nachdem die Tochter tatsächlich fern von ihren Eltern aufgewachsen ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Umständen: Zum einen hinderte die Behinderung die Tochter des Beschwerdeführers nicht am Besuch der Primarschule. Zum anderen fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Tochter auf Betreuung durch ihre Eltern angewiesen ist; namentlich ist nicht erwiesen, dass sie nicht in der Lage wäre, sich für die notwendige Hilfe und Unterstützung an Dritte zu wenden. Insofern lässt sich aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen, welches ausnahmsweise eine Berufung auf Art. 8
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lassen, wo sie mit den Verhältnissen vertraut und zu einer selbstständigen Lebensführung besser in der Lage ist als hierzulande in einer ihr vollkommen fremden Umgebung und mit anderer Sprache. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 10. Dezember 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: