Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_903/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ hatten im Jahre 1978 geheiratet. Sie sind die Adoptiveltern dreier Kinder, geboren in den Jahren 1986, 1990 und 1993. X.________ ist Geschäftsführer des Transportunternehmens A. + X.________ AG.

B.
Am 11. Dezember 2001 hatte Y.________ beim Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Dieses zog sich bis vor das Kassationsgericht des Kantons Zürich hin, das eine Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ am 24. März 2006 guthiess. Das Eheschutzverfahren endete schliesslich mit einem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2007. Soweit vor Bundesgericht relevant, wurde X.________ verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie zeitlich und betragsmässig abgestufte Frauenalimente zu bezahlen. Letztere belaufen sich seit dem 1. Dezember 2003 auf monatlich Fr. 7'500.--.

C.
Bereits am 8. Juni 2004 hatte X.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Scheidungsklage eingereicht. Der Scheidungsprozess wurde in der Folge nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren geführt.

D.
Im Verlauf des Scheidungsverfahrens verlangte X.________ mit Eingabe vom 29. September 2006, die Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu festzusetzen. Die monatlichen Alimente für die noch nicht mündigen Kinder seien mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 auf je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu reduzieren, diejenigen für Y.________ auf höchstens Fr. 2'000.--. Mit dem Einverständnis der Parteien sistierte das Bezirksgericht das Massnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides (Bst. B). Am 22. November 2007 fand die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt. Das Beweisverfahren nahm seinen Lauf. Mit Verfügung vom 12. August 2009 wies die Einzelrichterin X.________s Anträge auf Reduktion seiner Unterhaltspflichten ab.

E.
Am 24. August 2009 legte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein. Es folgte ein doppelter Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 wies das Obergericht X.________s Antrag ab, das Rekursverfahren zu sistieren, bis das im Scheidungsverfahren (Bst. C) in Auftrag gegebene betriebswirtschaftliche Gutachten über sein Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit bei der A. + X.________ AG vorliegt. Am 30. September 2011 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Obergericht das Gutachten vom 26. September 2011 zu. Beide Parteien gaben die Stellungnahmen, die sie im Scheidungsprozess zum Gutachten abgegeben hatten, zu den Rekursakten. Mit Beschluss vom 2. November 2012 wies das Obergericht den Rekurs ab.

F.
Schon zuvor, am 16. Juli 2012, hatte das Bezirksgericht Dielsdorf im Scheidungsprozess das erstinstanzliche Urteil gefällt. Dieses blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich "vollumfänglich" aufzuheben, und wiederholt in der Sache die bereits vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der Kinder- und Frauenalimente (Bst. D); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsprozesses verlangt der Beschwerdeführer, früher getroffene Eheschutzmassnahmen vorsorglich abzuändern. Der angefochtene Beschluss, der dieses Begehren abweist, betrifft demnach die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61 f.). Weil das Massnahmegesuch vor dem 1. Januar 2011 gestellt wurde und auch das kantonale Rechtsmittelverfahren bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO), steht diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB) unter der Herrschaft des bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Art. 137 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
aZGB. Im Übrigen sind solche Massnahmeentscheide Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 mit Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) entschieden. In der Sache geht es um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen, mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Entscheide betreffend Massnahmen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
aZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet werden, gelten als Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass von der Einreichung seines Abänderungsgesuchs am 29. September 2006 bis zum Entscheid des Obergerichts vom 2. November 2012 über sechs Jahre vergangen sind. Schon die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf habe die Verfahrensgarantien "gröblichst" verletzt, da fast drei Jahre Verfahrensdauer für ein Abänderungsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu lange und weder unter dem Titel von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch unter demjenigen von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 10 Ziff. 3
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
2a  Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b  jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
UNO-Pakt II vertretbar seien. Auch das Obergericht habe für den angefochtenen Entscheid über drei Jahre benötigt, "was das schon erstinstanzlich verletzte Beschleunigungsgebot klar zusätzlich verletzte". Ein Massnahmeverfahren, das "sage und schreibe über 6 Jahre dauerte", verletze klar den in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleisteten Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist.
Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag voraus. Dies ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat. Der Beschwerdeführer stellt aber kein entsprechendes Feststellungsbegehren. Auch der Begründung seiner Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zweifelsfrei in diesem Sinne verstanden werden könnte. Angesichts dessen kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, soweit darin der Vorwurf der Rechtsverzögerung erhoben wird.

4.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend. Er wirft dem Obergericht vor, es übergehe die Erkenntnisse, die das Bezirksgericht Dielsdorf im ordentlichen Scheidungsverfahren hinsichtlich der massgeblichen Erwerbseinkünfte gewonnen und dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2012 (s. Sachverhalt Bst. F) zugrunde gelegt habe. Er beruft sich auf die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach sein für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts massgebliches Erwerbseinkommen pro Monat Fr. 8'407.-- betrage [recte: Fr. 8'417.--]. "Ganz im Gegensatz zur Erkenntnis des Scheidungsrichters" komme das Obergericht zum Schluss, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht alleine auf sein behauptetes Einkommen als Geschäftsführer der A. + X.________ AG abzustellen. So eindeutig, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will, ist die Sache jedoch nicht:

4.1 Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Dielsdorf habe die erwähnte Feststellung "für die ganze Verfahrensdauer (2007-2012)" getroffen. Entsprechend der Natur des nachehelichen Unterhalts, der die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung für die Zeit nach der Ehe ausgleichen soll (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 112 ff.), befasst sich das Bezirksgericht mit der Frage, welches Einkommen dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Scheidung an bis in die weitere Zukunft anzurechnen ist. So stützt es sich, was den von der A. + X.________ AG ausbezahlten Lohn angeht, auf die neuesten Abrechnungen der Monate März bis Dezember 2011 und erklärt das darin ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 7'317.-- für massgeblich. Die Lohnabrechnungen korrigiert es um Fr. 500.--, weil es den darin ausgewiesenen Doppelabzug für "Privatnutzung Geschäftsfahrzeuge/Ausgleich Naturalleistungen" für nicht plausibel hält. Weiter rechnet es dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Verwaltungsratshonorare/Dividenden" den Betrag von Fr. 600.-- pro Monat an. Zur Begründung führt es aus, gestützt auf die Prognosen des betriebswirtschaftlichen Gutachtens vom
26. September 2011 sei davon auszugehen, dass die A. + X.________ AG mittelfristig ähnliche Geschäftsergebnisse wie in den Jahren 2006 bis 2009 erzielen werde, wobei jedoch mit etwas höheren Transportkosten zu rechnen sei.

4.2 Entscheidend ist für die Beurteilung des Willkürvorwurfs aber vor allem, was das Bezirksgericht unter dem Titel "Privatbezüge/Aktionärskontokorrent" ausführt. Dem Scheidungsurteil lässt sich nämlich die Feststellung entnehmen, dass sich das Aktionärskontokorrent des Beschwerdeführers laut Jahresrechnungen der Meyer + Jauch AG zwischen 2005 und 2009 von anfänglich Fr. 166'651.-- auf Fr. 327'456.-- erhöht habe. Im Jahr 2010 sei die Kontokorrentforderungen weiter auf Fr. 340'554.-- gestiegen. Das Bezirksgericht hält fest, mit Blick auf die Ermittlung des für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Erwerbseinkommens sei von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer "in Zukunft weiterhin solche hohen Privatbezüge tätigen kann bzw. wird". Es bezweifelt dies und rechnet dem Beschwerdeführer unter diesem Titel keinen weiteren Einkommensbestandteil an. Mit Blick auf die im vorliegenden Prozess interessierende Zeit seit dem Jahr 2006 legen die wiedergegebenen Passagen aber den Schluss nahe, dass auch die ordentliche Scheidungsrichterin Privatbezüge des Beschwerdeführers in beträchtlichem Ausmass als erwiesen erachtet. Angesichts dessen vermag es nicht zu erstaunen, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer gestützt auf eine ausführliche, vor
Bundesgericht nicht weiter bemängelte Beweiswürdigung entgegenhält, er müsse sich als Einkommen auch alle weiteren geldwerten Vorteile anrechnen lassen, die er aus Mitteln der A. + X.________ AG bezogen habe oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hätte beziehen können, und zum Schluss kommt, die "Glaubhaftmachung einer nicht nur vorübergehenden Einkommensreduktion" sei dem Beschwerdeführer misslungen. Davon, dass sich das Obergericht willkürlich in einen offensichtlichen Widerspruch zum Scheidungsurteil vom 16. Juli 2012 verstrickt hätte, kann jedenfalls nicht die Rede sein. Zu Unrecht misst der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausschliesslich am Geldbetrag, den das Scheidungsgericht als Einkommen ermittelt hat. Allein darauf kommt es, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, nicht an.

5.
Als "krass aktenwidrig", "ungerecht" und "nicht nachvollziehbar" geisselt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdegegnerin überhaupt kein Einkommen anzurechnen sei. Damit widerspreche der angefochtene Entscheid nicht nur dem Scheidungsurteil, sondern auch den bei den Scheidungsakten liegenden Lohnabrechnungen. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin seit 2008 ein ordentliches Einkommen verdiene. Auch unter diesem Gesichtspunkt erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als willkürlich.

5.1 Tatsächlich ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, dass die Beschwerdegegnerin seit Anfang September 2008 als Teilzeitangestellte bei der Firma B.________ arbeitet und dort seit 1. November 2011 als stellvertretende Filialleiterin in einem Pensum von 70 % ein Nettoeinkommen von Fr. 3'128.-- pro Monat erzielt. Hierbei handelt es sich um eine Tatsache, die - jedenfalls was den Umstand der Anstellung als solchen angeht - schon Bestand hatte, als im Massnahmeverfahren am 12. August 2009 der erstinstanzliche Entscheid erging. Dass er diese Tatsache im Verfahren vor dem Obergericht ausdrücklich vorgetragen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Obergericht drehte sich der Streit nur um die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetische Einkommen anzurechnen sei. Aus den vorinstanzlichen Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Schreiben vom 31. Juli 2012 eine Kopie des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 zustellte, verbunden mit der Bitte, "vom Urteil Vormerk nehmen zu wollen". Es stellt sich die Frage, ob das Obergericht der Vorwurf der Willkür trifft, wenn es unter diesen Umständen das Scheidungsurteil bzw. die darin
festgehaltenen Tatsachen betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von Amtes wegen berücksichtigte. Die Frage ist zu verneinen, denn:

5.2 Soweit sich der Streit im vorinstanzlichen Verfahren um die Kinderalimente bzw. um deren Herabsetzung drehte, war das Obergericht zwar von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Abs. 2 aZGB). Nach dem Gesagten durfte es allerdings willkürfrei zum Schluss kommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine dauerhafte Einkommensreduktion glaubhaft zu machen (E. 4). Demnach durfte das Obergericht seitens des Beschwerdeführers weiterhin vom Monatseinkommen von Fr. 20'500.-- ausgehen, das bereits dem eheschutzrichterlichen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2007 (s. Sachverhalt Bst. B) zugrunde gelegen hatte. Bei dieser Ausgangslage ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten weder dargetan noch ersichtlich, warum das Obergericht - allein aufgrund der im Scheidungsurteil für die Zeit ab 2008 festgestellten Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin - zwingend vom Grundsatz hätte abweichen müssen, wonach der finanziell leistungsfähigere Elternteil für den gesamten Barbedarf seiner Kinder aufkommen muss, wenn der andere Elternteil, hier die Beschwerdegegnerin, seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen in
natura, das heisst durch Pflege und Erziehung erbringt (s. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2). Der angefochtene Entscheid, der die Last des Barbedarfs der Kinder im Ergebnis vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufbürdet, hielte mit anderen Worten auch dann vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht die im Scheidungsurteil festgestellte Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hätte.

5.3 Im vorinstanzlichen Streit um die Frauenalimente galt unter dem alten, hier anwendbaren Zivilprozessrecht von Bundesrechts wegen keine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, dass der Richter verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Ob für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen über die vermögensrechtlichen Belange zwischen den Ehegatten der Untersuchungsgrundsatz gilt, bestimmte sich vielmehr nach dem kantonalen Recht (URS GLOOR, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N 17 zu Art. 137
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB; THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 19 und 22 zu Art. 137
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB; vgl. auch BGE 54 II 67 S. 67 f.). Der Beschwerdeführer müsste also aufzeigen, dass das Obergericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (E. 2). Dass das alte Recht des Kantons Zürich für Verfahren wie dasjenige vor dem Obergericht die Untersuchungsmaxime vorschriebe und das Obergericht dies verkannt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des Rügeprinzips genügt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht sonstwie aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet
gewesen wäre, von Amtes wegen die Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Juli 2012 ergeben. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf, dass das Obergericht ihn in verfassungswidriger Weise daran gehindert hätte, die fraglichen Tatsachen noch ausdrücklich vorzutragen, als das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen war. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen damit, wörtliche Zitate aus dem angefochtenen Entscheid und dem Scheidungsurteil einander gegenüberzustellen und zu behaupten, die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdegegnerin für die Verfahrensdauer kein Einkommen anzurechnen, widerspreche "dem Gerechtigkeitsgebot zutiefst, weshalb die ganzen diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz völlig unhaltbar" seien. Allein damit ist keine Willkür darzutun. Fehlt es nach dem Gesagten an jeglichen Rügen betreffend die Anwendung des kantonalen Prozessrechts, so muss es für den Ausgang des vorliegenden Streits dabei bleiben, dass für die vermögensrechtlichen Belange zwischen den Eheleuten die Verhandlungsmaxime gilt. Demnach obliegt es den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihre
Ansprüche herleiten (Urteil 5A_458/2010 vom 9. September 2010 E. 4.2; vgl. nun Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Dazu kommt, dass es im Streit um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen - auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime - am Rentenschuldner ist, dem Richter die Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten, aus denen er sein Begehren auf Herabsetzung ableitet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Angesichts dieser klaren Rechtslage ist dem Obergericht keine Willkür vorzuwerfen, wenn es allein gestützt auf die noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorgetragene Bitte des Beschwerdeführers, es möge von diesem Urteil "Vormerk nehmen", die im Scheidungsurteil festgehaltenen Tatsachen betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mehr von sich aus berücksichtigte.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig ausweisen will, allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_903/2012
Datum : 26. Februar 2013
Publiziert : 26. März 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
137
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
SR 0.103.2: 10
ZGB: 72 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
137
ZPO: 55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
BGE Register
125-V-373 • 128-III-411 • 129-III-60 • 129-V-411 • 131-I-153 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-426 • 136-I-274 • 137-I-296 • 54-II-67
Weitere Urteile ab 2000
4A_744/2011 • 5A_458/2010 • 5A_775/2011 • 5A_903/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
scheidungsurteil • bundesgericht • monat • vorsorgliche massnahme • sachverhalt • vorinstanz • von amtes wegen • frage • untersuchungsmaxime • kantonales recht • wiese • beschleunigungsgebot • rechtsbegehren • entscheid • zivilgesetzbuch • rechtsanwalt • weiler • wille • gerichtsschreiber • vormerkung
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BBl
1996/I/112