Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4D 67/2014

Urteil vom 26. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung aus Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
vom 15. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 19. April bzw. 2. Mai 2008 schloss das Einzelunternehmen A.________ Engineering beziehungsweise A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) als dessen Inhaber mit der B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag. Als Teilleistung dieses Vertrages erstellte die Beklagte eine Stützmauer, die vom Kläger geplant worden war. Zu einem späteren Zeitpunkt zeigte sich ein quer über die Mauer verlaufender Riss. Ausserdem sei die Mauer nach vorne gekippt. Der Kläger machte drei Mängel (Primärmängel) geltend, die er der Beklagten anlastete: Eine falsche Hinterfüllung der Stützmauer (Humus statt Aushubmaterial d.h. Bündnerschiefer), ein zu kleiner Fundamentrücksprung sowie eine falsch positionierte Quell- beziehungsweise Hangwasserfassung. Diese Mängel hätten zum Riss und zum Kippen der Mauer (Sekundärmängel) geführt. Er erhob Mängelrüge und verlangte unter Fristansetzung den Ersatz der Mauer. Die Beklagte bestritt die Primärmängel und machte den Kläger als Planer für die Unzulänglichkeiten der Stützmauer verantwortlich. Sie schlug vor, die Mauer von einer neutralen Drittperson untersuchen zu lassen, um so die Verantwortlichkeit für die Mängel zu klären. Auf diesen Vorschlag ging der Kläger nicht ein, verlängerte stattdessen die
Frist und liess die Mauer nach deren unbenutzten Ablauf abreissen und durch ein Drittunternehmen neu erstellen.

B.
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung verlangte der Kläger mit Klage vom 26. Januar 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein von der Beklagten Fr. 29'907.05 entsprechend den geltend gemachten Kosten für den Ersatz der Stützmauer. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 15. Juli 2014 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde erneuert der Kläger im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich gestellte Begehren. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
Da mit Blick auf den Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist, steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse mangle. Der Beschwerdeführer macht indessen einen Anspruch gestützt auf die mangelhafte Erfüllung eines Werkvertrages geltend. Derartige Ansprüche sieht das Gesetz zu Gunsten des Bestellers vor (Art. 367 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
1    Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2    Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
. OR). Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sich, wie etwa beim Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), das erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bereits aus dem verfassungsmässigen Recht selbst ergibt, sondern die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass sich die Partei auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer Interessen
bezweckt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz erachtete die behaupteten Primärmängel nicht für nachgewiesen. Bezüglich zweier Mängel (der falschen Hinterfüllung und der falsch positionierten Hangwasserfassung) rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und zum Teil auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz erachtete die Ansprüche des Beschwerdeführers indessen selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Primärmängel nicht für ausgewiesen. Der Experte habe angegeben, die Mauer sei aufgrund des hinterfüllten Materials zu Schaden gekommen. Nach Auffassung des Experten hätte die Mauer aber auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders konzipiert werden müssen, und es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, das hinterfüllte Humusmaterial habe einen Reibungswinkel von gerade einmal 25-30° und damit ganze 8.3-13.3° weniger als das gemäss den Berechnungen des Experten notwendige Material mit einem Reibungswinkel von 38.3°, führte die Vorinstanz aus, der Wert des Reibungswinkels von 25-30° beziehe sich auf das Deckschichtmaterial. Gehe man als Folge der Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob
die Stützmauer mit Humus oder Aushubmaterial (Bündnerschiefer) hinterfüllt worden sei, davon aus, die Stützmauer sei vereinbarungsgemäss mit Aushubmaterial hinterfüllt worden, so lasse sich auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, warum die Stützmauer derart lange standfest geblieben sei, beantworten: Weil das Aushubmaterial in Form des Bündnerschiefers einen Reibungswinkel von 32-36° aufweise und damit nur leicht unter dem vom Experten geforderten Reibungswinkel von 38.3° liege. Die Vorinstanz verwirft sodann die an der Berechnungsmethode des Experten geübte Kritik und schliesst, damit vermöge der Beschwerdeführer den Nachweis der Ursächlichkeit zwischen den Primär- und den Sekundärmängeln selbst dann nicht zu erbringen, wenn angenommen werde, die von ihm behaupteten Primärmängel hätten tatsächlich vorgelegen.

2.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang (hier zwischen den behaupteten Primär- und den Sekundärmängeln) ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten (hier die Primärmängel) eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden (hier die Sekundärmängel beziehungsweise die dadurch verursachten Kosten) ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden könnte (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zu Recht geltend, die Zusatzbegründung betreffend die Ursächlichkeit zwischen den Primär- und Sekundärmängeln sei widersprüchlich. Sie soll nach der Vorinstanz auch für den Fall tragfähig sein, dass die behaupteten Primärmängel nachgewiesen wären. Dazu müssten die behaupteten Mängel (auch der Mangel Humus statt Aushubmaterial) als tatsächlich vorhanden unterstellt werden. In ihrer Argumentation nimmt die Vorinstanz aber zum Teil zufolge Beweislosigkeit an, die Stützmauer sei vereinbarungsgemäss mit Aushubmaterial hinterfüllt worden. Insoweit geht sie gerade nicht davon aus, der behauptete Primärmangel sei tatsächlich vorhanden. Wird sodann die Standfestigkeit der Mauer damit erklärt, dass der Reibungswinkel des tatsächlich verwendeten Materials (im Gegensatz zu demjenigen von Humus) nur leicht unter dem vom Experten geforderten Reibungswinkel lag, setzt dies voraus, dass die Sekundärmängel schneller auftreten, wenn Humus als Hinterfüllung verwendet wird, als bei Verwendung von Aushubmaterial. Wird demnach unter Annahme einer ungenügenden Hinterfüllung der Mangel weggedacht, kann der eingetretene Erfolg jedenfalls nicht als zur gleichen Zeiteingetreten gedacht werden. Die
Ausführungen der Vorinstanz sprechen mithin, sofern die Primärmängel als gegeben unterstellt werden, zumindest für eine Teilursächlichkeit der Primär- für die Sekundärmängel.

2.3. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich mithin in der Tat als widersprüchlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt zwar, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, muss die Begründung kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Ob die Begründung schlüssig ist, spielt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs aber keine Rolle. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen), was hier der Fall war.

2.4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid zufolge des Widerspruchs das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt. Dazu genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, dass sich die Begründung als widersprüchlich beziehungsweise unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

2.4.1. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift aber keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweisen kann, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A 61/2009 vom 26. März 2009 E. 5.2, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 312; 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005 E. 4.2.2, publ. in: Pra 95/2006 Nr. 30 S. 211). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wenn die Mauer trotz einer effektiven Reibungswinkeldifferenz von 8.3-13° (bei Annahme, die Hinterfüllung sei mit Humus erfolgt) sechs Monate gehalten habe, so könne deren dauerhafte Standfestigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Mit dieser Auffassung setzt er sich indessen in Widerspruch zu der Auffassung des Experten, der zum Schluss kam, die Mauer hätte auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial anders konzipiert werden müssen, und es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. In Fachfragen darf das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten beziehungsweise einer Expertise abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S.
198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.). Einen derartigen Grund zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht auf. Er behauptet nicht, die bis zum Auftreten der Sekundärmängel verstrichene Zeit sei dem Experten nicht bekannt gewesen. Wenn dieser zum Schluss kommt, es wäre auch bei einer Hinterfüllung mit Aushubmaterial höchstwahrscheinlich zu Deformationen und Rissbildungen gekommen, besteht für das Gericht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.

2.4.2. Damit ist davon auszugehen, es wäre allein aufgrund der mangelhaften Planung des Beschwerdeführers auch bei vertragskonformer Ausführung der Mauer zu Deformationen und Rissbildungen gekommen. Daher hätte auch bei korrekter Vertragserfüllung ein Ersatz der Mauer vorgenommen werden müssen, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Hinterfüllung mit Humus. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer, auch wenn man die mangelhafte Hinterfüllung als erwiesen annimmt, nur Schadenersatz verlangen, soweit das frühere Auftreten der Sekundärmängel höhere Kosten verursacht hat. Dass er Entsprechendes geltend gemacht hätte, zeigt er nicht auf und ist nicht festgestellt. Damit ist es im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Klage sei selbst dann abzuweisen, wenn die behaupteten Primärmängel vorliegen sollten. Ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie den Nachweis der Primärmängel als gescheitert ansah, kann damit offen bleiben.

3.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_67/2014
Datum : 26. Januar 2015
Publiziert : 13. Februar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Haftung aus Werkvertrag


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 367
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
1    Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2    Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
BGE Register
128-III-180 • 129-I-8 • 129-V-177 • 131-III-115 • 132-III-715 • 136-I-184 • 136-II-539 • 137-II-305 • 138-III-193 • 140-III-16
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95 Nr. 30
ZBGR
91/2010 S.312