Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-186/2017

Urteil vom 26. November 2018

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),
Sudan,
Parteien
amtlich verbeiständet durch MLaw Roman Schuler,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (...) Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde.

C.
Am 9. Juni 2015 fand die Befragung zur Person und am 12. Juni 2015 ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 2. Juli 2015 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt.

D.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre dem Stamm der "Misiry Jablamun" an und stamme aus dem Dorf "D._______", West Darfur. Im Jahr 2003 sei sein Dorf von bewaffneten Personen überfallen worden. Diese hätten die Strohhütte seiner Familie angezündet und einen seiner Brüder erschossen. Er und die übrigen Familienmitglieder seien aus ihrem Dorf weggerannt. Er habe seine Familie dabei aus den Augen verloren und sei schliesslich in ein Nachbardorf gelangt. Dort habe sich ein Viehhändler um ihn gekümmert und habe ihn mit nach E._______ genommen. Dieser Mann habe ihn adoptiert, und er habe bis zur Ausreise bei ihm (respektive nach seinem Tod 2012 bei dessen Witwe) gewohnt. Nach einer Weile habe ihm sein Adoptivvater mitgeteilt, dass sein leiblicher Vater ebenfalls getötet worden sei. Später habe er von seinem Adoptivvater erfahren, dass seine Mutter und andere Verwandte sich in einem Flüchtlingslager im Tschad aufhalten würden. Obwohl sie auch nach seinen übrigen Familienmitgliedern gesucht hätten, habe er deren Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen können.

Von 2011 bis 2013 habe er in E._______ an der Universität (...) studiert. Dort sei er Mitglied der Gruppe "Söhne Darfurs" gewesen, welche sich für die Sache Darfurs und gegen den Krieg eingesetzt habe. Er habe an Treffen dieser Gruppe teilgenommen und sie "psychisch" unterstützt und motiviert. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den "Söhnen Darfurs" und regierungstreuen Studenten gekommen, wobei diese sie geschlagen hätten. Er habe auch ausserhalb seines Engagements für die "Söhne Darfurs" seine politische Meinung bei Gesprächsrunden an der Universität geäussert. Im ersten Studienjahr habe ihm die Studentenunion einen Job als Sicherheitsmann angeboten. Weil er dieses Angebot nicht angenommen habe, hätten sie ihn von da an als Oppositionellen und als Feind betrachtet. Wegen seiner Aktivitäten sei er in den Jahren 2011 und 2012 dreimal zusammen mit anderen Personen festgenommen worden, einmal für fünfzehn Tage, einmal für zehn Tage und einmal für drei Tage. Die Studentenunion habe sie damit daran hindern wollen, Einfluss auf das Ergebnis der Studentenratswahlen zu nehmen. Namentlich sei er während der Wahlen für den Studentenrat im Jahr 2012 von Leuten der Studentenunion während 10 bis 15 Tagen in einer Wohnung festgehalten worden. Bei der dritten Festnahme sei er zuerst zum Büro der Studentenunion und danach auf die Polizeistation bei F._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten worden sei, nachdem eine falsche Anzeige gegen ihn eingereicht worden sei. Es sei dann aber kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Schliesslich sei er wieder freigelassen worden, unter der Auflage, sich nicht mehr zu Darfur zu äussern oder die Regierung zu kritisieren und sich nicht mehr an den Diskussionen der "Söhne Darfurs" zu beteiligen. Er habe befürchtet, umgebracht zu werden, wenn er sich nicht an diese Auflagen halte. Er sei ferner damit bestraft worden, dass er mehrmals einen Teil seines Studiengangs habe wiederholen müssen.

Im Mai 2013 habe er wegen seiner Probleme das Studium abgebrochen und danach auf dem Markt als (...)verkäufer gearbeitet. Er habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, weil er wegen seines Konflikts mit den Regierungskräften Angst um sein Leben gehabt habe und nicht mehr an die Universität habe zurückkehren können. Er sei im Februar oder April 2015 mithilfe eines Schleppers nach Libyen ausgereist, von wo er nach dreimonatigem Aufenthalt nach Italien weitergereist sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Scan seiner Geburtsurkunde sowie mehrere kopierte Fotos von Angehörigen und Freunden ein.

E.
Mit Zuweisungsentscheid vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.

F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am 9. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

G.

G.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

Anfrage an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend Registrierung von Verwandten im Tschad vom 21. Dezember 2016

Zwei Vorladungen des Bezirksgerichts in E._______ vom (...) 2013 und (...) 2013 und ein Haftbefehl des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2013, inklusive Zustellcouvert

Kartenausschnitt der Grenzregion Darfur-Tschad des US Department of State

Länderbericht 2014 der Global Coalition to Protect Education from
Attack

Mehrere Fotos von Kundgebungen in G._______ und C._______

Internetartikel vom (...) 2017 über Kundgebungen in C._______ und im Sudan

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Übersetzungen von Beweismitteln innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen.

I.
Mit Telefax-Schreiben vom 24. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Übersetzungen sowie um Zustellung der Originale der zu übersetzenden Dokumente.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 erstreckte der Instruktionsrichter antragsgemäss die Frist zur Einreichung von Übersetzungen, stellte dem Beschwerdeführer die Originale der Dokumente zu und gewährte ihm ferner Gelegenheit zur Stellungnahme zur Feststellung dass eines der Dokumente eine Rasur sowie einen auffälligen Fleck aufweise.

J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen sowie eine Stellungnahme ein.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 15. März 2017 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte zudem Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz mit dem UNHCR betreffend den Aufenthaltsort seiner Angehörigen im Tschad sowie weitere Dokumente zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten
(3 Fotos, Unterstützungsschreiben des Generalsekretärs des "Sudanese Movement for Justice and Equality, Switzerland Büro" vom 8. Februar 2017) zu den Akten.

M.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 legte die Rechtsvertretung eine Kostennote ins Recht.

N.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 wurden zwei ärztliche Zeugnisse vom 7. Oktober 2016 und 7. April 2017 betreffend beim Beschwerdeführer festgestellte Folterspuren (Narben) sowie eine diesbezügliche persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 inklusive Fotos nachgereicht.

O.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Wohnsitzbescheinigungen seiner zwischenzeitlich in den Sudan zurückgekehrten Mutter und Schwester vom 11. Dezember 2017, inklusive Übersetzung zu den Akten. Er liess festhalten, im Falle weiter bestehender Zweifel an seiner Herkunft aus dem Darfur werde die Verifizierung der Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Khartum beantragt.

P.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM in Anbetracht der neu vorgetragenen Sachverhaltselemente und der neuen Beweismittel zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.

Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, die neuen Eingaben des Beschwerdeführers enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden.

R.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2018 eingeräumten Gelegenheit zur Duplik Gebrauch und reichte insbesonders folgende Beweismittel ein:

Originale der Wohnsitzbestätigungen inklusive Zustellcouvert und Zustellungsnachweis

Ein Überweisungsschreiben von Dr. med. H. H._______ vom 5. Juni 2018,

Eine persönliche Stellungnahme zur Anhörung.

Drei im Studio von Radio I._______ aufgenommene Fotos

Eine Transkription eines vom Beschwerdeführer geführten Radiointerviews inkl. Übersetzung

Zwei Fotos von Demonstrationen in G._______ vom (...) und (...) 2017

Ein Unterstützungsschreiben des Präsidenten des JEM ("Justice & Equality Movement Sudan")-Büros Schweiz vom 1. Juni 2018

Einen im Internet publizierten Artikel der Zeitung "L'OBS" vom 24. April 2018

S.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der JEM-Sektion Schweiz vom 17. Juli 2018, ein Schreiben des internationalen Vorsitzenden der JEM vom 2. Juni 2017 sowie einen Vorlehrvertrag ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Die von ihm im Verlauf des Verfahrens in Kopie eingereichte Geburtsurkunde sei im (...) an seinem Geburtsort ausgestellt worden. Es sei unklar, wie er diese beschafft habe, habe er doch angegeben, nach 2003 nie mehr an seinen Geburtsort zurückgekehrt zu sein. Der in diesem Dokument vermerkte Geburtsort
"J._______" stimme nicht mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers überein. Seine Schilderungen dazu, wie er seinen Herkunftsort verlassen und nach Khartum gekommen sei, würden realitätsfremd anmuten. Es sei nicht klar, weshalb er sich innert Stunden zum Verlassen seiner Herkunftsregion entschlossen habe, ohne den Versuch unternommen zu haben, nach seinen Familienangehörigen zu suchen; dies umso weniger als sie nach seinen Angaben gemeinsam aus ihrem Dorf geflohen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Pflegevater ihm nicht zuallererst geholfen habe, seine eigene Familie wieder zu finden, und es müsse offenbleiben, wieso der Beschwerdeführer auch später keine entsprechenden Anstrengungen unternommen habe. Seine Aussage, er habe nicht gewusst, wo seine Familie wohne, sei nicht überzeugend, da er sowohl den Herkunftsort seiner Eltern als auch ihren bisherigen Wohnort gekannt habe.

Die erheblichen Ungereimtheiten betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers liessen auch Zweifel an seinem geltend gemachten Engagement für Darfur aufkommen. Seine Angaben zu seinen angeblichen Aktivitäten für die "Söhne Darfurs" seien sehr plakativ und oberflächlich ausgefallen. So habe er auf die Frage nach seiner konkreten Aufgabe für diese Gruppierung lediglich gesagt, er habe diese psychisch unterstützt und motiviert. Aus seinen Angaben würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich durch eine herausragende Rolle oder eine spezielle Tätigkeit exponiert habe und damit ein Profil aufweise, welches das Interesse des sudanesischen Geheimdienstes (NISS) hätte auf ihn lenken können. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei dreimal von einer regierungstreuen Studentenorganisation beziehungsweise den Sicherheitskräften jeweils für mehrere Tage festgehalten worden, sei festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen jeweils gut behandelt und nicht befragt worden sei. Es habe offensichtlich kein länger andauerndes Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an ihm bestanden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Sudan nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen habe. Diese Einschätzung werde auch durch den Umstand gestützt, dass er vor seiner Ausreise im Zeitraum von (...) 2013 bis (...) 2015 ohne irgendwelche staatlichen Behelligungen in Khartum habe leben können.

Im Weiteren würden sich vorliegend weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würde weder die herrschende politische Situation im Sudan noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

Ungeachtet der Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Darfur sei darauf hinzuweisen, dass es ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit freistehe, sich ausserhalb dieser Region
niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ferner jung und gesund und verfüge über eine gute Ausbildung. Er habe bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbstständig verdienen können. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass er in Khartum über ein Beziehungsnetz verfüge.

3.2

3.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer zunächst zum Sachverhalt ergänzend aus, er habe in seinem Wohnquartier immer wieder Probleme mit Mitgliedern der Quartierverwaltung gehabt, welche dem Volkskomitee und der Regierungspartei angehört hätten. Diese hätten ihn wegen seines politischen Engagements bei der lokalen Polizei angezeigt, und er sei am (...) 2013 sowie am (...) 2013 vom lokalen Gericht in E._______ vorgeladen worden. Da er diesen Vorladungen nicht Folge geleistet habe, sei am (...) 2013 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe durch einen Bekannten in Khartum die betreffenden Originaldokumente beschaffen können. Ferner habe ein beim UNHCR arbeitender Bruder eines tschadischen Flüchtlings, den er in der Schweiz kennengelernt habe, ihm bestätigen können, dass seine Mutter und eine Schwester im Tschad in einem Flüchtlingslager registriert worden seien. Er habe dank dieser Informationen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter herstellen können.

3.2.2 Im Weiteren halte die Argumentation der Vorinstanz einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die beiden Befragungen im Testverfahren seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt, weshalb verständlich sei, dass er die Kopie seiner Geburtsurkunde erst nachträglich habe einreichen können. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, er habe keine Identitätsdokumente mehr, sei zutreffend, da die Geburtsurkunde nach sudanesischem Recht kein eigentliches Identitätsdokument sei. Auch die Umstände des Erhalts dieses Dokuments seien plausibel. Dieses sei von seinem
Pflegevater über die Behörden in Khartum beantragt worden. Erst nach der Anhörung habe er sich daran erinnert, dass er in seinem E-Mail-Account eine Kopie dieser Urkunde abgespeichert habe. Bei dem darin vermerkten Geburtsort "J._______" und dem von der Vorinstanz aufgenommenen
Herkunftsort "D._______" handle es sich um unterschiedliche Transkriptionen desselben Ortsnamens. Er habe überdies detaillierte Angaben zu seinem Heimatort machen können, namentlich zu geografischen Merkmalen und den dort ansässigen Stämmen. Auch seine Angaben zur Koranlehrer-
Tätigkeit seines Vaters würden für eine Sozialisation in der Region Darfur sprechen. Es sei demnach davon auszugehen, dass seine Herkunft aus West-Darfur hinreichend belegt sei. Im Falle ernsthafter Zweifel an seiner Herkunft wäre es an der Vorinstanz gelegen, eine Lingua-Herkunftsanalyse durchzuführen.

3.2.3 Im Weitern habe er sein Heimatdorf nicht freiwillig verlassen, sondern wegen eines Überfalls bewaffneter Reiter. Seine diesbezüglichen Schilderungen, welche detailliert und reich an Realitätskennzeichen seien, seien von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Ebenso habe sie die Hintergrundinformationen zu Darfur gänzlich ausser Acht gelassen, anhand derer es ein Leichtes gewesen wäre, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu verifizieren. Vor diesem Hintergrund gehe auch die Argumentation der Vor-instanz, er habe zu wenig unternommen, um seine Eltern zu finden, komplett fehl. Er habe sehr wohl entsprechende Anstrengungen unternommen. Nach der Flucht im Jahr 2003 sei es aber zunächst wichtig gewesen, sein eigenes Leben zu retten. Die Suche von Khartum und E._______ aus sei schwierig und eine Rückkehr in das Kriegsgebiet für eine Suche vor Ort nicht möglich gewesen.

3.2.4 In Bezug auf seine Tätigkeit für die "Söhne Darfurs" und eine sich daraus ergebende Gefährdung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Namen der Organisation mangelhaft übersetzt habe. Sie heisse "Rabtat Abna Darfur", auf Englisch sei die Bezeichnung "Darfur Students Association" gebräuchlich. Es handle sich dabei um eine bekannte Bewegung an verschiedenen sudanesischen Universitäten. Er habe durchaus detaillierte Angaben zu seinem Engagement für diese Gruppierung
gemacht. Der Umstand, dass er beschrieben habe, er und seine Mitstudenten seien anlässlich der Festhaltungen gut behandelt worden, sei ein Indiz für die Glaubhaftigkeit, da seine Aussagen frei von Übertreibungen seien. Es bestünden Berichte unabhängiger Quellen, wonach es in dem von ihm genannten Zeitraum zu Protesten von Studenten aus Darfur und zu zahlreichen Verhaftungen an verschiedenen Universitäten gekommen sei, unter anderem auch in E._______. Die Repressalien und die Unterdrückung hätten im Verlauf seines Studiums immer mehr zugenommen. Nur aufgrund des Umstands, dass er beim letzten Mal nach drei Tagen ohne formelle Anklage entlassen worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er auf ihn ausgeübte physische und psychische Druck nicht genügend intensiv gewesen sei, um eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszulösen. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem sie diese Beweisregel zu restriktiv gehandhabt habe. Die überwiegende Mehrheit der von ihr angeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden, und Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen ausgeräumt werden können. Er habe seine Herkunft aus West-Darfur anhand seiner präzisen Aussagen und der eingereichten Geburtsurkunde glaubhaft machen können. Dieser könne nicht einzig mit der Begründung, es handle sich nur um eine Kopie, jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Aufgrund einer mangelhaften Übersetzung bei der einzigen einlässlichen Befragung sei die Vorinstanz gar nicht in der Lage gewesen, seine Gefährdungssituation umfassend abzuklären.

Seine Aussagen seien insbesondere vor dem Hintergrund der Landesinformationen und Berichte öffentlich zugänglicher Quellen sehr realitätsnah und glaubhaft. Er sei insbesondere zu dem Zeitraum zwischen seinem Studienabbruch und der Ausreise kaum befragt worden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er die gerichtlichen Vorladungen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Selbst verspätete Vorbringen müssten im Übrigen gemäss Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden.

3.2.5 Er habe glaubhaft machen können, dass er als Kind aus seiner Heimatregion in West-Darfur vertrieben worden sei, und aufgrund seiner kritischen Äusserungen und seines politischen Engagements in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten sei. Auch wenn er im Rahmen der dreimaligen Festnahmen während seiner Studienzeit keine Misshandlungen oder Folterungen erlitten habe, seien diese Geschehnisse als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG einzustufen, allein schon wegen des durch diese verursachten psychischen Drucks. Die Tatsache, dass er aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei, sei ein ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es entspreche zudem auch heute den Tatsachen, dass insbesondere Personen ins Visier der sudanesischen Behörden und namentlich des Geheim- und
Sicherheitsdiensts NISS geraten würden, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegenüber der Regierung, der regierenden National Congress Party (NCP), gegen die Behörden oder über die Lage in Darfur äussern, oder die verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Dies habe das Bundesveraltungsreicht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2013/5 bestätigt. Es habe in diesem Entscheid darüber hinaus zahlreiche Übergriffe des NISS und anderer Sicherheitsbehörden auf politisch aktive Studenten aus Darfur sowie auf Journalisten und Menschenrechts-
aktivisten in Khartum dokumentiert.

3.2.6 Er habe nach einer Anzeige von Parteivertretern aus seinem Wohnquartier zweimal eine Gerichtsvorladung erhalten und sei aufgrund dessen zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend den Behörden zugeführt und hätte staatliche Verfolgung zu gewärtigen. Ausserdem seien Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur der Gefahr ausgesetzt, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr registriert, festgehalten, verhaftet, verhört und misshandelt, sowie nach einer Entlassung systematisch überwacht zu werden. Dies werde namentlich durch die im Jahr 2007 vorgefallenen Verhaftungen von aus Darfur stammenden Asylsuchenden aus England illustriert. Der Sicherheitsdienst NISS werde für Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen verantwortlich gemacht, die auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen würden, namentlich bettreffen dies Personen, die exilpolitisch tätig seien, die verdächtigt würden, einer Rebellengruppe anzugehören, oder die regierungsfeindliche Aktivisten seien und ausländische Regierungen auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam gemacht hätten. Er müsse somit damit rechnen, bereits am Flughafen vom NISS oder der sudanesischen Polizei verhaftet, verhört und wahrscheinlich misshandelt oder gefoltert zu werden. Er habe folglich eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung.

3.2.7 Es stehe ihm ferner keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine solche müsste gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar sein. Er verfüge aber über kein tragfähiges Verwandtschaftsnetz in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich im Grossraum Khartum. Sein leiblicher Vater sowie sein Adoptivvater seien verstorben. Er habe nur noch eine leibliche Schwester und seine Mutter, welche sich im Tschad aufhalten würden. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe er keine in Khartum lebenden Geschwister. Im Jahr 2014 habe er erfahren, dass eventuell Halbgeschwister dort leben würden, es sei ihm aber nicht gelungen, Kontakt zu diesen herzustellen. Er habe ferner seine Ausbildung nicht abschliessen können und aufgrund seiner politischen Tätigkeit, seiner Herkunft und seiner Landesabwesenheit nicht die Möglichkeit, wieder als (...)händler zu arbeiten. Dies sei umso weniger der Fall, als sich im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 die Situation für Oppositionelle, Studenten und ethnische Minderheiten weiter verschlechtert habe.

3.2.8 Eventualiter seien ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zuzuerkennen. Der sudanesische Geheimdienst NISS überwache die im Ausland tätige Opposition genau. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Menschen gefährdet, die das aktuelle Regime ablehnen oder einer solchen Ablehnung verdächtig würden. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden von den sudanesischen Behörden registriert. Er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt. Er sei Mitglied der Organisation "Sudanjem" und habe an mehreren von dieser organisierten Kundgebungen und Standaktionen, namentlich am (...) 2015 und (...) 2016 in G._______ und am (...) 2016 in C._______, teilgenommen. Diese Anlässe würden von der sudanesischen Regierung registriert, weil dabei auf Menschenrechtsverletzungen im Sudan aufmerksam gemacht werde.

3.2.9 Im Weiteren würde der Wegweisungsvollzug, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, im Widerspruch zu Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG stehen und sei daher als unzulässig zu erachten. Es bestehe zudem eine reale Gefahr, Folter und unmenschliche Behandlung zu erleiden, weshalb der Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verstossen würde.

3.2.10 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, da es ihm nicht zumutbar sei, sich ausserhalb von Darfur in einem anderen Landesteil Sudans niederzulassen, weil er ausserhalb seiner Herkunftsregion über kein soziales Beziehungsnetz verfüge und keine Erwerbstätigkeit finden würde.

3.3 In seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer namentlich aus, der Tintenfleck auf der unteren Seite des Haftbefehls sei kein tauglicher Hinweis auf eine nachträgliche Veränderung dieses Dokuments. Möglicherweise sei der Stempel noch nicht trocken gewesen, oder das Papier sei beim Anbringen der Unterschrift gerissen. Eine nachträgliche Veränderung dieses Teils des Dokuments würde ohnehin keinen Sinn ergeben, da dieser lediglich einen Verweis auf Gesetzesbestimmungen enthalte und irrelevant sei. Eine nachträgliche Manipulation könne auch deswegen ausgeschlossen werden, weil der Tintenfleck zu klein sei, um eine Unterschrift zu überdecken und dieselbe Unterschrift auch oben auf dem Dokument zu sehen sei. Derselbe Stempel sei auch auf den Vorladungen angebracht.

3.4

3.4.1 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es seien anlässlich der Anhörung keine Einwände gegen den Dolmetscher erhoben worden und es könne demnach davon ausgegangen werden, dass dieser und der Beschwerdeführer sich problemlos verstanden hätten und der Beschwerdeführer tatsächlich den Namen "Söhne Darfurs" verwendet und damit die Studentenorganisation nicht korrekt benannt habe. Es sei in Rücksprache mit der Lingua-Fachstelle auf ein Gutachten verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben den Grossteil seines Lebens in Khartum verbracht habe und somit nur noch über geringe Kenntnisse seiner Muttersprache verfüge. Rudimentäre Sprachkenntnisse könnten aber auch auf andere Weise erworben werden und liessen keine valablen Schlüsse auf die Herkunft eines Probanden zu. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Anhörung nicht an die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gerichtsdokumente erinnert habe. Er habe mit keinem Wort erwähnt, dass er bereits im Zeitpunkt der letzten von ihm geltend gemachten Festnahme einer Vorladung ferngeblieben sei. Ebenso unerklärlich sei, dass er sich weiterhin an der gewohnten Adresse aufgehalten habe und dennoch nie verhaftet worden sei. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass er zweimal an einem Freitag vorgeladen worden wäre, da dieser Tag im Sudan ein offizieller Ruhetag sei. Im Übrigen handle es sich bei diesen Beweismitteln um leicht fälschbare Dokumente. Da die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststehe, könnten diese ihm auch nicht eindeutig zugeordnet werden. Der
Beschwerdeführer habe nie einen Unterschied zwischen Voll- und Halb-
geschwistern gemacht und er habe auch nicht ins Feld geführt, er habe nicht nach seinen Geschwistern in Khartum gesucht, weil sie nur Halb-
geschwister seien. Er verfüge demnach weiterhin an diesem Ort über ein familiäres Netz und stehe auch mit nahestehenden Freunden im Kontakt.

3.4.2 Betreffend die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass im Blickpunkt der sudanesischen Regierung Personen stehen würden, die sich aus der Masse der mit dem Regime und der Situation im Land Unzufriedenen herausheben und sich als ernsthafte Regimegegner profilieren würden. Ausschlaggebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, welche den Eindruck erwecke, dass die betreffende Person zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes werde. Die Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation und die einfache Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen würden nicht automatisch zum Schluss führen, dass die sudanesischen Behörden an der betreffenden Person interessiert seien. Das Engagement des Beschwerdeführers erschöpfe sich in einer einfachen Mitgliedschaft bei der Organisation "Sudanjem" sowie der Teilnahme an Kundgebungen. Dieses vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Es sei nicht belegt, dass er tatsächlich ein Radio-Interview gegeben habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, würden keine überprüfbaren Beleg dafür vorliegen, dass er sich regimekritisch geäussert habe oder dass das Interview ausgestrahlt und der Beschwerdeführer
dabei namentlich genannt worden sei. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei "Sudanjem" genommen oder gar
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Schliesslich dürfte es den sudanesischen Behörden bekannt sein, dass viele sudanesische Emigranten versuchen würden, durch regimekritische Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.

3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Übersetzung des Begriffs "Rabtat Abna Darfur" durch die Vorinstanz sei nicht falsch, aber unvollständig. "Rabtat" heisse im Arabischen "Verband/Vereinigung" und "Abna" heisse "Kinder". Eine fehlende Zuordnung oder Verifizierung seiner glaubhaften Aussagen durch die Vorinstanz könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Lingua-Analyse wäre sehr wohl zielführend gewesen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand der aus Khartum stamme, sich Kenntnisse der Sprache einer kleinen Minderheit aus Darfur aneignen würde. Er verfüge über Passivkenntnisse der Sprache Melereya, welche eine eindeutige Zuordnung zulassen würden. Er habe bereits vorher versucht, die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gerichtsdokumente zu beschaffen, allerdings erfolglos. Er sei bei der Anhörung nicht zu seinen Problemen im Wohnquartier befragt worden, sondern einzig zu seinem Engagement an der Universität. Die Festnahmen an der Universität und die Gerichtsvorladungen würden in keinem direkten Zusammenhang stehen. Da bei der Anhörung nur sein studentisches Engagement Thema gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt noch keine Beweismittel zur Hand gehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er die Vorladungen nicht erwähnt habe. Er gehe davon aus, dass er, falls er den Vorladungen Folge geleistet hätte, durch Geheimdienstmitarbeiter einvernommen worden wäre, welche auch an Feiertagen Verhöre durchführen würden. Er habe zwar offiziell noch bei seiner Adoptivmutter gelebt, habe sich aber kaum noch bei dieser aufgehalten, sondern sich bei Freunden und Bekannten versteckt. Er sei bei der Zustellung der behördlichen Vorladungen nicht zugegen gewesen, sondern von seiner Pflegemutter darüber informiert worden. Diese Dokumente könnten ihm durchaus zugeordnet werden, da die angegebenen Personalien mit denjenigen in der Geburtsurkunde über-
einstimmen würden.

Die familiären Bande zu Halbgeschwistern seien naturgemäss weniger eng als diejenige zu Vollgeschwistern. Zudem habe er zu seinen Halbgeschwistern seit der Flucht aus seinem Heimatdorf keinen Kontakt mehr. Auch blosse Kontakte zu Freunden vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erscheinen zu lassen.

Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten sei auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach bereits niederschwellige politische Aktivitäten zu einer Gefährdung führen würden. Er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das sudanesische Regime an vorderster Front teilgenommen. Am (...) 2017 habe er beim Radio I._______ in C._______ ein Interview gegeben, in welchem er Auskunft über die ethnischen Verfolgungen und Ermordungen der schwarzafrikanischen Bevölkerung in Darfur, Blue Nile und Kordofan gegeben habe. Zudem habe er zum Sturz des
Regimes von Al Bashir aufgerufen. Der Termin an welchem das Interview gesendet werde, sei noch nicht bekannt. Im Schreiben des JEM-Büros Schweiz werde bestätigt, dass er ein sehr aktives Mitglied dieser Organisation sei.

3.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, er sei dreimal, im (...) 2012 und (...) 2013, bei gewaltsamen Auseinandersetzungen an der Universität zwischen den "Söhnen Darfurs" und regimetreuen Studentengruppen beziehungsweise den Sicherheitskräften an (...) und am (...), respektive am (...), verletzt worden. Er habe es aus Angst vor den Konsequenzen einer Abschiebung und wegen mangelndem Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden nicht gewagt, diese Umstände bei der Anhörung offenzulegen. Erst mit Hilfe einer Vertrauensperson habe er offen über die erlittenen Misshandlungen sprechen können.

3.7 Das SEM führte in seiner ergänzenden Vernehmlassung aus, die eingereichten Wohnsitzbestätigungen würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, und die darin erwähnten Personen könnten ihm nicht als Verwandte zugeordnet werden, weshalb die Dokumente nur eine sehr beschränkte Beweiskraft hätten. Derartige Bestätigungen könnten ohne weiteres käuflich erworben werden. Es bleibe auch unklar, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreichung der Originale unmöglich sein sollte. Es bestehe demnach kein Anlass für weitere Abklärungsmassnahmen vor Ort. Selbst wenn die in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse festgestellten Narben durch Schläge entstanden sein sollten, würde dies keine Rückschlüsse darüber zulassen, unter welchen Umständen und durch wen diese erfolgt seien. Die Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung hierüber nicht habe sprechen können, würden nicht überzeugen, sei er doch durch seine damalige Rechtsvertretung über die Verfahrensmodalität informiert worden, und sie sei auch bei der Anhörung anwesend gewesen. Er sei auch durchaus imstande gewesen zu erwähnen, dass er mit dem Tod bedroht und dass andere Studierende durch die Sicherheitskräfte getötet worden seien. Schliesslich würden nach wie vor keine stichhaltigen Beweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer durch eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit das Interesse der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hätte.

3.8 Der Beschwerdeführer führte in seiner Entgegnung vom 7. Juni 2018 aus, die eingereichten Wohnsitzbestätigungen seiner Familienangehörigen könnten ihm entgegnen der vorinstanzlichen Behauptung zugeordnet werden, da die Schwester denselben Familiennamen wie er trage und der vermerkte Nachname seiner Mutter mit seinen diesbezüglichen Angaben in der BzP übereinstimme. Inzwischen sei es ihm gelungen, mithilfe eines Kollegen in Khartum und seines Schwagers die Originale dieser
Dokumente beizubringen. Das Argument der leichten Käuflichkeit solcher Papiere verfange angesichts der angehefteten Gebührenquittung des
Ministeriums für (...) des Distrikts K._______ nicht.

Er sei wegen des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung von seinem Hausarzt zur Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie in L._______ überwiesen worden und habe sich erst in der Folge gegenüber Vertrauenspersonen öffnen können. Er habe sich bei der Anhörung unwohl und geschwächt gefühlt und auch zu seiner damaligen Rechtsvertreterin kein Vertrauen fassen können; dies einerseits aus kulturellen Gründen und andererseits, weil sie im Rahmen des Testverfahrens von den Behörden gestellt worden sei und im selben Gebäude wie diese gearbeitet habe. Diese Umstände müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Im Übrigen habe er am (...) 2018 erneut einen Auftritt in der Sendung "(...)" bei Radio I._______ gehabt. Er habe sich in der Diskussionsrunde mit M._______, dem Generalsekretär der JEM, ausführlich zu aktuellen Themen geäussert, welche die sudanesische Diaspora beschäftigen würden. Zudem habe er am (...) 2017, (...) 2017 und (...) 2017 an weiteren Anlässen von JEM teilgenommen. Schliesslich würden jüngste Zeitungsberichte davon zeugen, dass sich die Lage für politische Dissidenten im Sudan weiter verschlechtert habe.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Zweifel der Vorinstanz an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur nicht gerechtfertigt. Zwar steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. Es sind aber bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten, ihn beziehungsweise seine Angehörigen betreffenden Dokumenten (Geburtsschein in Kopie, Wohnsitzbestätigungen) keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennbar und die Dokumente stimmen inhaltlich mit seinen Vorbringen überein. Zu Recht wies er darauf hin, dass die unterschiedlichen Schreibweisen seines Heimatorts im BzP-Protokoll sowie im Geburtsschein offensichtlich auf eine unterschiedliche Transkription desselben Namens zurückzuführen sind. Demnach sind diese Dokumente als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft zu bewerten. Im Weiteren wirken seine Ausführungen zu den Ereignissen in seinem Herkunftsort im Jahre 2003 und seiner Flucht nach E._______ durchaus lebensecht und enthalten keine wesentlichen Widersprüche oder andere Ungereimtheiten. Zudem stehen sie im Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zu den Ereignissen im Darfur in jenem Zeitraum (vgl. Human Rights Watch, Darfur Destroyed, Ethnic Cleansing by Government and Militia Forces in Western Sudan, 7. Mai 2004; Amnesty International, Annual Report 2004). Angesichts der Vertreibungen der Lokalbevölkerung erscheint es auch nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer schwer fiel, den Verbleib seiner überlebenden Familienmitglieder ausfindig zu machen. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Region Darfur als überwiegend glaubhaft zu betrachten.

5.2 Der Beschwerdeführer kann indessen aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation von Personen aus dem Darfur im Sudan keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten; das Bundesverwaltungsgericht verneint in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen Ethnien in Darfur (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, auf die Situation allgemeiner Gewalt im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur zurückzuführen. Das Vorgebrachte ist nicht geeignet, eine individuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen.

5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie damit, dass er aufgrund seines Engagements für die "Söhne Darfurs" respektive die "Darfur Students Association" während seines Universitätsstudiums in den Jahren 2011 und 2012 dreimal für jeweils mehrere Tage festgehalten worden sei und in der Folge weitere Verfolgungsmassnahmen durch die sudanesischen Behörden befürchtet habe. Zwar wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass seine Ausführungen zu seinem Engagement für die "Söhne Darfurs" wenig substanziiert sind. Jedoch sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen während seines Universitätsstudiums im Wesentlichen widerspruchsfrei und erscheinen vor dem Hintergrund der verfügbaren länderspezifischen Informationen über die Studentenproteste in diesem Zeitraum nicht von vornherein haltlos (vgl. z.B. Immigration and Refugee Board of Canada, Sudan: Student protests in 2012, particularly at the University of Sudan and Gezira University; treatment of protesters by security forces; role of the Darfur Students Organization and the Darfur Graduate Students Association [SDN104454.E], 7. Juni 2013).

Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann indessen festgestellt werden, dass es diesen Vorfällen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2015, mithin rund drei bis vier Jahre später erfolgten Ausreise besteht. Dies trifft namentlich auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach er bei gewaltsamen Auseinandersetzungen an der Universität zwischen den "Söhnen Darfurs" und regimetreuen Studentengruppen beziehungsweise den Sicherheitskräften Verletzungen erlitten habe. Da er dieses Sachverhaltselement ohne überzeugende Begründung erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorbrachte, rechtfertigen sich überdies Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei durch die Ereignisse an der Universität einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen erweist sich in Anbetracht der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise als nicht stichhaltig. Jedenfalls ist festzustellen, dass er gemäss seiner Darstellung sein Studium im Jahre 2013 abbrach und sich den Akten keine substanziierten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Zusammenhang mit seinem Engagement für die "Söhne Darfurs" irgendwelche asylrelevanten Nachteile erlitten hätte.

5.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe vorgebracht, er sei von Mitgliedern der Quartierverwaltung wegen seines politischen Engagements bei der lokalen Polizei angezeigt und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, weil er zwei Gerichtsvorladungen nicht befolgt habe. Dazu ist zunächst festzustellen, dass er nicht plausibel zu begründen vermag, weshalb er dieses Vorbringen im Rahmen der Befragungen nicht erwähnte. Im Rahmen der Anhörung bestätigte er auf entsprechende Nachfragen hin ausdrücklich, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentliche vorgebracht und es gebe keine weiteren, gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechenden Gründe (vgl. Protokoll Anhörung A19 S. 14 F122 und S. 15 F135). Das Argument, er sei nur zu seinen Problemen an der Universität befragt worden, erweist sich somit als aktenwidrig; auch seine Erklärung, er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Gerichtsdokumente gewesen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Gegen das tatsächliche Bestehen eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer spricht ferner der Umstand, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass er in dem Zeitraum zwischen dessen angeblicher Ausstellung und seiner Ausreise von den sudanesischen Behörden gesucht worden wäre. Auch wenn er sich, wie von ihm geltend gemacht, nicht mehr bei seiner Adoptivmutter gelebt, sondern sich bei Freunden versteckt hatte, ist davon auszugehen, dass er von einer Suche nach ihm an seinem offiziellen Wohnsitz durch seine Adoptivmutter erfahren hätte. Zudem wäre er für die Behörden ohne weiteres an seinem Arbeitsort auf dem Markt auffindbar gewesen.

Die Dokumente, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung des gegen ihn angeblich eingeleiteten Verfahrens eingereicht hat, weisen im Übrigen einige Ungereimtheiten auf: Es fällt auf, dass die beiden Gerichtsvorladungen unvollständig ausgefüllt sind: Es fehlen Angaben dazu, wann die betroffene Person informiert worden sei, beziehungsweise weshalb keine Information erfolgt sei. Ferner weisen die sowohl in den Vorladungen als auch im Haftbefehl genannten Bestimmungen des sudanesischen Straf-gesetzbuchs keinerlei Zusammenhang mit dem ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten auf. Schliesslich dürften in Anbetracht der weit verbreiteten Korruption im Sudan derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sein (im Jahr 2017 lag Sudan auf Rang 175 von 180 des Korruptionsindexes von Transparency International, vgl. https://www.transparency.org/country/ SDN, abgerufen am 7.11.2018). Aus diesen Gründen rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente, und deren Beweiswert ist als gering einzustufen. Insgesamt kommt das Gericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei im Sudan ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, als überwiegend unglaubhaft zu erachten ist.

5.5 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gewisse Nachteile im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus der Region Darfur erlitten hat; im Zeitpunkt der Ausreise lag aber keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vor. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll.

5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (Vor-)Fluchtgründe im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6.
In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:

6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen aber nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

6.3

6.3.1 In Bezug auf die Situation sudanesischer Oppositioneller hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 (mit Hinweis auf das frühere Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 und dort aufgeführten Quellen) fest, dass der
Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt sei, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen seien namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von
nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes würden Personen dann geraten, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftige sich der
Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen
Oppositionsbewegungen. Es sei jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet werde, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen,
technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich sei davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stünden, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. a.a.O. E. 4.4.1, mit weiteren Hinweisen).

6.3.2 Zum gleichen Ergebnis gelangte zuletzt auch der EGMR in zwei weiteren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14], beide vom 30. Mai 2017). In beiden Entscheiden wiederholte der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen kön-ne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde. Auch wurde wiederholt, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache (A. I. gegen die Schweiz, Ziff. 50 und 56; N. A. gegen die Schweiz, Ziff. 43).

In den beiden genannten Urteilen betreffend den Sudan vom 30. Mai 2017 nahm der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner entsprechenden Praxis vor. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, hielt der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien (A. I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N. A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): Das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die
Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen
sowie ihre Aktivitäten im Internet; und schliesslich ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.

6.4

6.4.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass glaubhafte Hinweise auf ein niederschwelliges regierungskritisches Engagement während seiner Studienzeit in den Jahren 2011 bis 2013 vorliegen. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von keinen gezielten, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen war, lässt aber darauf schliessen, dass er von den sudanesischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenommen wurde.

6.4.2 Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der Schweizer Sektion der JEM. Dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten des JEM-Büros in der Schweiz vom 1. Juni 2018 und vom 17. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass er seit (...) 2016 Vorstandsmitglied der Sektion L._______ der JEM ist und in dieser Funktion Kundgebungen organisiere sowie Leute zu Sitzungen einlade. Sodann hat er an verschiedenen Konferenzen und Treffen der JEM mit andern Organisationen teilgenommen sowie an einer Reihe von Kundgebungen und Standaktionen in der Schweiz. Mit Fotos dokumentiert hat er seine Teilnahme an Kundgebungen am (...) 2015, (...) 2016, (...) 2017 und (...) 2017 in G._______, am (...) 2016 in C._______ sowie (...) 2017 in L._______ (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2017 und ergänzende Eingaben vom 30. März 2017 und 7. Juni 2018). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass er im Rahmen von zwei auf Radio I._______ ausgestrahlten Sendungen interviewt wurde, wobei er sich unter anderem kritisch über den sudanesischen Präsidenten Al Bashir geäussert habe.

6.4.3 Die JEM ist eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und wird von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Da die JEM im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt eine gewisse Legitimation erhalten hat und zudem die Regierung Al Bashir diskreditiert wird, ist die Gefährlichkeit dieser Bewegung in den Augen der Regierung noch gesteigert worden, was ein schärferes Vorgehen gegenüber deren Mitglieder ausgelöst hat (vgl. Small Arms Survey / Human Security Baseline Assessment [HSBA] for Sudan and South Sudan, http://www.smallarmssurveysudan.org/fileadmin/docs/factsfigures/sudan/darfur/armed-groups/opp osition/HSBA-Armed-Groups-JEM). Gemäss Auffassung des EGMR würden Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Rebellenorganisation oder zu deren Unterstützung verdächtigt würden, von den sudanesischen Behörden verhaftet, gefangen gehalten und misshandelt (vgl. A. F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015, Ziffer 49).

6.4.4 Obschon der Exponierungsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als überaus gewichtig zu bezeichnen ist, erscheint aufgrund seines mehrjährigen andauernden oppositionellen Engagements im Exil, dem Umstand, dass er - wenn auch niederschwellig - bereits im Heimatstaat in Erscheinung getreten ist und nicht zuletzt vor dem Hintergrund des dezidierten Vorgehens der sudanesischen Regierung gegen die JEM als überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden sind. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Student zur Bildungselite gehört sowie seine Zugehörigkeit zu der aus dem Darfur stammenden ethnischen Minderheit der der "Misiry Jablamun", weshalb von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.6).

6.5 Insgesamt besteht nach dem Gesagten, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR, Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von den sudanesischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft wird und demnach bei einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte. Diese Gefahr dürfte sich bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen, womit kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es ist ihm
somit eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu
attestieren und er ist folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.

9.1 In der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugeordnet.

Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG; Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dieses Honorar ist auf der Basis des am 19. Januar 2017 kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 220.- zu berechnen.

Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat - angesichts seiner konkreten Rechtsbegehren praxisgemäss im rechnerischen Umfang von zwei Dritteln - ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG); hier wird der zu berücksichtigende Honoraransatz durch Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE definiert, weshalb der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz von Fr. 300.- zur Anwendung kommen kann.

9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemach-te zeitliche Aufwand (16.7 Stunden) erscheint auch angesichts des deutlich überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs nicht als vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands ist der notwendige zeitliche Vertretungsaufwand auf insgesamt 15 Stunden festzusetzen und (gleich wie die Auslagen von insgesamt Fr. 240.-) im oben erwähnten Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens zu verteilen.

9.3 Die vom SEM zu vergütende reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3415.- festzulegen; der vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmende Honoraranteil beträgt insgesamt Fr. 1275.- (beide Beträge je inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3415.- (2/3 des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands) auszurichten.

4.2 Das restliche Honorar, ausmachend Fr. 1275.-, wird dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-186/2017
Date : 26. November 2018
Published : 05. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1  33
AsylG: 2  3  5  6  7  54  105  106  108  110a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  10  14
VwVG: 5  32  48  49  52  63  64  65  110a
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BVGer
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EMARK
2006/1