Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1231/2018

Urteil vom 26. November 2018

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien beide vertreten durch

lic. iur. Isabelle Chassé, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-CAN).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 gelangte die Canada Revenue Agency in Ottawa/Ontario (nachfolgend CRA) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-CAN; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend A._______, wohnhaft in (...) (nachfolgend betroffene Person 1), und B._______, wohnhaft an der gleichen Adresse (nachfolgend betroffene Person 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014.

Die CRA begründete ihr Amtshilfeersuchen im Wesentlichen damit, dass die kanadische Steuerverwaltung bei den betroffenen Personen 1 und 2 eine Steuerprüfung durchgeführt habe und vermute, dass die beiden betroffenen Personen bei C._______ (nachfolgend schweizerische Bank) in der Schweiz Bankkonten eröffnet hätten, welche gegenüber den kanadischen Steuerbehörden nicht offengelegt worden seien, und dass wesentliche Gelder unbesteuert geblieben seien. Der kanadische Steuervertreter der beiden betroffenen Personen habe zwar geltend gemacht, das Geld stamme aus der Erbschaft der verstorbenen Schwester der betroffenen Person 1, die CRA bezweifle jedoch diese Behauptung, da die Schwester bereits im Jahre 2002 verstorben und der Geldtransfer von den beiden Bankkonten in der Schweiz erst im Dezember 2011 erfolgt sei.

Die CRA erklärte hierbei, dass ihr Ersuchen im Einklang mit den landeseigenen Gesetzen und der Verwaltungspraxis stehe und dass solche Informationen erhältlich wären, befänden sie sich in Kanada, und schliesslich, dass sie alle möglichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausgeschöpft habe.

B.
Mit Editionsverfügung vom 11. August 2017 ersuchte die ESTV die schweizerische Bank um diverse Auskünfte und Dokumente für die Jahre 2011 bis 2014 sowie darum, dass Letztere die beiden betroffenen Personen über das vorliegende Amtshilfeverfahren informiere und auffordere, eine bevollmächtige Person in der Schweiz zu bezeichnen, an die die weiteren amtlichen Dokumente zugestellt werden könnten.

C.
Nach Erhalt der erfragten Angaben und Unterlagen gewährte die ESTV der Rechtsvertreterin der beiden betroffenen Personen Einsicht in die amtlichen Akten. Diese nahm am 14. Dezember 2017 Stellung.

D.
Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2018 an die beiden betroffenen Personen gewährte die ESTV der CRA Amtshilfe gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung.

E.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben die beiden betroffenen Personen (nachfolgend auch Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. Januar 2018. Eventualiter seien diejenigen Passagen zu schwärzen, die keinen Bezug zum vorliegenden Amtshilfeersuchen aufweisen oder einen Zeitraum betreffen würden, der nicht vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen abgedeckt sei. Alsdann stellen sie ein als prozessualen Antrag bezeichnetes Begehren, wonach die ESTV anzuweisen sei, vom CRA ergänzende Auskünfte zur Subsidiarität zu verlangen, insbesondere betreffend die Ausschöpfung der internen Wege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, da es die CRA unterlassen habe, die gewünschten Bankauskünfte im Rahmen eines internen Steuerverfahrens zu beschaffen. Dies wäre jedoch möglich gewesen, da die fraglichen Gelder ursprünglich aus kanadischer Quelle stammen würden, nämlich von einem Konto bei der D._______ in Kanada (nachfolgend kanadische Bankstelle). Mit dem vorliegenden Amtshilfeersuchen werde auch versucht, das laufende kanadische Steuerverfahren auszuweiten, womit eine sog. fishing expedition vorliege. Die ersuchten Informationen seien für die korrekte Durchsetzung des kanadischen Steuerrechts ohnehin nicht notwendig, da es sich bei den fraglichen Transfers um Trustausschüttungen handle, die in Kanada nicht steuerbar seien. Das Geld sei nach rund eineinhalb Jahren von der schweizerischen Bank wieder nach Kanada repatriiert worden.

Eventualiter machen die Beschwerdeführenden geltend, auf dem Bankauszug (Seite 5, Enclosure 2; grün markierte Passage auf dem Schedule B [Seite 1] zur Beilage 2) seien die Angaben betreffend die E._______ zu schwärzen, da diese als unbeteiligte Dritte zu betrachten sei. Auch die Angaben zum Portfolio Return (Seite 8, Enclosure 2; grün markierte Position auf dem Schedule B [Seite 2] zur Beilage 2) seien zu schwärzen, denn diese Einkünfte würden die Steuerperiode 2011 betreffen. Diese falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 25 DBA CH-CAN in der hier anwendbaren Fassung.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde vom 26. Februar 2018 sei mit Bezug auf den Hauptantrag abzuweisen. Mit Bezug auf den Eventualantrag sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Passagen (....) (Seite 8, Enclosure 2) seien zu schwärzen. Der Prozessantrag sei abzuweisen; alles unter Kostenfolge.

Die Vorinstanz macht geltend, dass im vorliegenden Fall keine Veranlassung bestanden habe, vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip abzuweichen. Bei der Informationsträgerin handle es sich um eine schweizerische Bank. Entsprechend könne die CRA einzig auf dem Weg des Amtshilfeverfahrens an die sich bei der schweizerischen Bank befindenden Unterlagen gelangen. Die sich bei der kanadischen Bankstelle befindenden Unterlagen würden lediglich den Geldtransfer betreffen, nicht aber die weiteren von der CRA verlangten Unterlagen und Angaben. Ob es sich bei den Transfergeldern um nicht steuerbare Trustausschüttungen handle bzw. ob diese Gelder wieder nach Kanada repatriiert worden seien, habe die ESTV nicht zu beurteilen. Auch solche Gelder könnten Gegenstand der Überprüfung des weltweiten Einkommens sein, zu dessen Zweck das vorliegende Amtshilfeersuchen gestellt worden sei. Die E._______ sei nicht als zufällig auftauchende Dritte zu betrachten. Im Rahmen der Prüfung des weltweiten Einkommens seien sämtliche Informationen über Geldzu- und -abflüsse als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Die Angaben zum Portfolio Return würden in der Tat die Steuerperiode 2011 betreffen und seien daher antragsgemäss zu schwärzen. Für den prozessualen Antrag in der vorliegenden Form bestehe kein Raum. Ein ausdrückliches Rückweisungsbegehren sei nicht gestellt worden.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Verfahrensakten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil relevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012; [StAhiG, SR 651.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen (Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG) an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung interessiert und erfüllen damit die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung (vgl. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Demnach ist darauf einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1

3.1.1 Die aktuelle Amtshilfeklausel gemäss Art. 25 DBA CH-CAN und das vom Bundesrat und der Regierung von Kanada hierzu vereinbarte Auslegungsprotokoll sind seit dem 16. Dezember 2011 in Kraft (vgl. Art. XI bis XIII des Protokolls vom 22. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern [AS 2012 417, BBl 2011 139; nachfolgend Änderungsprotokoll]; hierbei enthält Art. XII des Änderungsprotokolls das sog. Auslegungsprotokoll, welches in seiner Ziff. 2 die Konkretisierung von Art. 25 DBA CH-CAN bezweckt; vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada [nachfolgend Botschaft DBA CH-CAN 2010]; BBl 2010 139 ff., S. 151).

Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls wurde sodann mit dem Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli 2012 konkretisiert (vgl. Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013; [AS 2013 4067]; vgl. hierzu auch Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 151).

In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25 DBA CH-CAN und Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls mit seiner Konkretisierung auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 31. Oktober 2013 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. XIII Abs. 1 Bst. b Änderungsprotokoll).

3.1.2 Die vorrevidierte Fassung von Art. 25 DBA CH-CAN (gültig bis zum 15. Dezember 2011) beschränkte den Informationsaustausch auf Informationen zur Durchführung des Abkommens (vgl. Botschaft DBA CH-CAN 2010, S. 142 und S. 152). Mithin enthielt das vorrevidierte Abkommen lediglich eine sog. kleine Amtshilfeklausel (Botschaft vom 16. Juni 1997 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada; BBl 1997 III 1453 ff., S. 1458 f.). Aufgrund dieser wurden keine Auskünfte erteilt, wenn sie einzig dazu dienten, zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte bzw. sein Vermögen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entsprechend versteuert hatte.

3.1.3 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen der CRA datiert vom 14. Juli 2017 und betrifft die Steuerperioden 2002 bis 2014. Damit sind sämtliche Auskünfte untersagt, die zur Prüfung dienen, ob die Beschwerdeführenden ihre Einkünfte in den vor dem 1. Januar 2012 endenden Steuerperioden korrekt versteuert haben.

3.1.4 Die Durchführung des DBA CH-CAN richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario).

Zu beachten ist ferner die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-stufe in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; [StAhiV, SR 651.11]).

3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CAN tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dieser Informationsaustausch ist nicht beschränkt durch Art. 1 DBA CH-CAN, welcher sich auf den persönlichen Geltungsbereich bezieht.

3.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-CAN sieht zugunsten des ersuchten Staates gewisse Einschränkungen des umfassenden Informationsaustauschs vor (Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 150).

3.4 Art. 25 Abs. 5 DBA CH-CAN enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken gehalten werden. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen in Art. 25 Abs. 3 DBA CH-CAN auszutauschen, insbesondere kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern (Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 150).

3.5 Schliesslich fehlt in Art. 25 DBA CH-CAN eine Verpflichtung zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch. Ein solcher ist jedoch gleichwohl möglich, wenn er nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates zulässig ist (vgl. Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 151). Mangels Relevanz ist hier nicht weiter auf die weiteren völkerrechtlichen Be-stimmungen zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch von Bankkonti und ihre allfällige Implementierung im DBA CH-CAN bzw. im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kanada einzugehen.

3.6

3.6.1 Nach Ziff. 2 Bst. c des Auslegungsprotokolls besteht hinsichtlich Art. 25 DBA CH-CAN «Einvernehmen darüber, dass der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass es den Vertragsstaaten nicht erlaubt ist, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Ergänzend hält die Bestimmung fest, dass Ziff. 2 Bst. b des Auslegungsprotokolls wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die 'fishing expeditions' vermeiden sollen, wobei die Unterabsätze
(i) - (v) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

3.6.2 «Fishing expeditions» werden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.6.1, angefochten vor BGer).

3.6.3 Sind die Voraussetzungen von Ziff. 2 Bst. b des Auslegungsprotokolls erfüllt, das heisst, enthält das Amtshilfeersuchen die in dieser Bestimmung verlangten Angaben, mithin

i)den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en), wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;

ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

iii)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

v)den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;

so ist davon auszugehen, dass ein präzises Ermittlungsobjekt vorliegt. Diesfalls ist eine Beweisausforschung zu verneinen (vgl. Botschaft DBA CH-CAN 2010, S. 151).

3.6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Konto-nummer der betroffenen Person bekannt ist und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, welche die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der bekannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage in Bezug auf eine identifi-zierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.5; vergleiche hierzu auch Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4 und 2.5.1).

3.6.5 Die Voraussetzung der «voraussichtlichen Erheblichkeit» ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.6; Urteile des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.3 und 2.1.4, A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.4).

3.6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-7091/2014 vom 9. Juni 2015 E. 10.1 festgehalten, dass der per 31. Dezember ausgewiesene Vermögensstatus mit demjenigen per 1. Januar identisch ist. Ersucht die ausländische Behörde ausdrücklich um Angaben zum Vermögen für die betroffene Steuerperiode, die am 1. Januar beginnt, so erweist sich die Bekanntgabe des Vermögensstatus per 31. Dezember des Vorjahres als voraussichtlich erheblich und fällt nicht unter den Tatbestand des spontanen Informationsaustauschs. Darüber hinaus können unter Umständen aber auch Informationen übermittelt werden, die aus einer Steuerperiode stammen, die vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Informationen einen engen Bezug zur (zulässigerweise) ersuchten Steuerperiode aufweisen wie es zum Beispiel bei Eröffnungsdokumenten oder Unterschriftsberechtigungen zu Bankkonti der Fall ist.

3.6.7 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig-keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.6, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.7 Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, "wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interes-sen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen." Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG «restriktiv» auszulegen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.4, 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also «rein zufällig» in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f.; zu diversen Konstellationen BGE 144 II 29 E. 4.2.4 sowie E. 4.3 - 4.5 und 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; Urteile des BVGer A-845/2018 vom 30. August 2018 E. 2.4.2, A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.1).

3.8 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Auslegungsprotokolls besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu ANDREAS DONATSCH et al., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234).

3.9 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.4). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.2).

Ebenso besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung, wonach sie alle voraussichtlich zumutbaren innerstaatliche Mittel ausgeschöpft habe, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.7, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

3.10 Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG sieht - in Umsetzung des Verbots der «fishing ex-peditions» - vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. Darüber hinaus wird auf ein Amtshilfeersuchen nach Art. 7 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
und c StAhiG nicht eingetreten, wenn damit Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestim-mungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind, oder das Ersu-chen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. weil es auf Infor-mationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Hand-lungen erlangt worden sind. Befinden sich die nicht zu übermittelnden Informationen auf Dokumenten, welche auch zu übermittelnde Angaben enthalten, kann ein Nichteintreten dadurch erfolgen, dass die nicht zu übermittelnden Informationen geschwärzt werden.

4.

4.1 Im vorliegenden Fall liegt die Schlussverfügung der ESTV vom 25. Januar 2018 im Streit. In dieser Verfügung sieht die Vorinstanz unter anderem die Übermittlung der Eröffnungsunterlagen für zwei bei der schweizerischen Bank geführte und auf die Beschwerdeführenden lautende Bankkonti vor. Ferner beabsichtigt die Vorinstanz, die Bankauszüge und Vermögensausweise betreffend diese Bankkonti zu übermitteln für den 1. Januar 2012, den 31. Dezember 2012 sowie bis 2014. Damit entspricht die Vor-instanz dem kanadischen Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2017 nur teilweise. Den Erwägungen der angefochtenen Schlussverfügung ist jedoch zu entnehmen, dass Vorinstanz hinsichtlich der Angaben per 1. Januar 2012 auf die Auszüge per 31. Dezember 2011 abstellt. Diese Abschlüsse weisen offenbar neben dem Total des Vermögens per 31. Dezember 2011 auch die für das Jahr 2011 erzielten Erträge separat aus.

4.2 Zu Recht gehen beide Parteien davon aus, dass auf das Amtshilfegesuch der CRA vom 14. Dezember 2017 die Amtshilfeklausel gemäss Art. 25 DBA CH-CAN in der seit 16. Dezember 2011 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt (E. 3.1.3). Infolgedessen beschränkt sich die Amtshilfe grundsätzlich auf die Steuerperioden ab 1. Januar 2012 (vgl. dazu auch E. 4.6).

4.3 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass eine unzulässige «fishing expedition» vorliege, denn die CRA versuche das in Kanada hängige Steuerverfahren auszudehnen, indem sie Bankunterlagen aus der Schweiz verlange und hoffe, neben den erbetenen Informationen weitere Informationen zu erhalten, die nicht Gegenstand des internen Steuerverfahrens in Kanada seien.

Das DBA CH-CAN schliesst die Amtshilfe für «fishing expeditions» aus (E. 3.6). Eine «fishing expedition» liegt jedoch nicht vor, wenn das Amtshilfeersuchen sich auf ein präzises Ermittlungsobjekt bezieht (E. 3.6.3). Von einem solchen ist auszugehen, wenn die ersuchende Behörde, die in Ziff. 2 Bst. b des Auslegungsprotokolls genannten Angaben liefert (E. 3.6.3).

Das Amtshilfeersuchen der CRA vom 14. Dezember 2017 richtet sich ausdrücklich gegen die Beschwerdeführenden. Die CRA erbittet für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014 umfassende Bankinformationen über zwei bei der schweizerischen Bank geführte Bankkonti, die auf die Beschwerdeführenden lauten. Sie hat bei diesen für die Jahre 2006 bis 2014 eine Steuerprüfung durchgeführt und vermutet, dass Einkünfte aus schweizerischer Quelle in Kanada nicht deklariert worden seien. Die CRA führt weiter aus, dass von den erwähnten Bankkonti am 28. Dezember 2011 und am 30. Dezember 2011 Überweisungen nach Kanada erfolgt seien. Entgegen der Behauptung der Steuerpflichtigen könne es sich hierbei nicht um Zahlungen im Zusammenhang mit steuerfreien Ausschüttungen aus dem Trust der verstorbenen Schwester der betroffenen Person 1 handeln, denn die Erblasserin sei bereits im Jahre 2002 verstorben. Mit den erbetenen Auskünften soll überprüft werden, ob die Beschwerdeführenden ihre sämtlichen weltweiten Einkünfte ordnungsgemäss versteuert hätten.

Diese Ausführungen enthalten nicht nur sämtliche im Auslegungsprotokoll vorgesehen Angaben, sondern lassen auf ein präzises Ermittlungsobjekt schliessen. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, wenn die CRA nicht nur nach Informationen zu den bereits bekannten Bankkonti, sondern auch nach möglichen weiteren Konti bei der Informationsträgerin fragt (E. 3.6.4). Ebenso ist es irrelevant, dass aufgrund der erfragten Bankauszüge weitere allenfalls steuerrelevante Einkommenszuflüsse gefunden werden könnten (vgl. dazu aber nachfolgend E. 4.6).

4.4 Die Beschwerdeführerenden machen sinngemäss geltend, die erbetenen Informationen betreffend die im Dezember 2011 erfolgten Geldüberweisungen nach Kanada seien für die korrekte Durchsetzung des kanadischen Steuerrechts nicht notwendig, da es sich bei den überwiesenen Geldern um in Kanada nicht steuerbare Trustausschüttungen gehandelt habe und diese Betreffnisse nur während rund eineinhalb Jahren bei der schweizerischen Bank deponiert gewesen seien.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit umfassend zu verstehen und sind die Hürden für die Gewährung der Amtshilfe nicht allzu hoch (E. 3.6.5). Die Vorinstanz kann sich hierbei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken (E. 3.6.5). Das Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2017 bezweckt die Überprüfung der weltweiten Einkünfte der Beschwerdeführenden auf ihre Steuerbarkeit in Kanada. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die CRA vermutet, dass über die bei einer schweizerischen Bank in der Schweiz geführten Bankkonti Einkünfte vereinnahmt worden sein könnten. Damit erweisen sich die zu diesen Bankkonti erbetenen Kontoinformationen als voraussichtlich erheblich. Hierbei ist es aus Sicht des ersuchten Staates irrelevant, ob solche allfälligen Einkünfte in Kanada steuerbar oder steuerfrei sind. Die Prüfung der Steuerbarkeit obliegt der veranlagenden Steuerbehörde (vgl. dazu auch E. 4.6).

4.5 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, die CRA habe entgegen ihren Ausführungen im Amtshilfegesuch keinerlei Bemühungen unternommen, die Informationen über die fraglichen Überweisungen auf das genannte Konto bei der schweizerischen Bank auf landesinternem Weg erhältlich zu machen. Die Gelder seien nämlich von einem Konto in Kanada in die Schweiz überwiesen worden. Infolgedessen hätten die entsprechenden Informationen ohne Weiteres bei der kanadischen Bankstelle beschafft werden können. Dies habe die CRA jedoch unterlassen, obschon sie durch den kanadischen Steuerberater auf die Quelle des Geldflusses hingewiesen worden sei.

Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips schliesst die Gewährung der Amtshilfe grundsätzlich aus (E. 3.8). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip hat die Vorinstanz jedoch grundsätzlich auf die Angaben des ausländischen Staates im Amtshilfeersuchen abzustellen, es sei denn, diese Angaben seien offenkundig falsch oder zweifelhaft, weil Fehler, Lücken oder Widersprüche vorliegen (E. 3.9).

Die Beschwerdeführenden erblicken einen Widerspruch und eine Lücke darin, dass die Vorinstanz zu ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 nicht detailliert Stellung genommen, sondern lediglich pauschal auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verwiesen habe. Es sei nicht aktenkundig, wann, wie und ob die CRA den Versuch unternommen habe, von den Beschwerdeführenden Unterlagen und Informationen bezüglich die untersuchungsgegenständlichen Geldtransfers von der kanadischen Bankstelle an die schweizerische Bank einzufordern.

Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen indes keine offenkundigen Zweifel an der Sachdarstellung und Erklärung der CRA zu wecken, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass dem kanadischen Fiskus der direkte Zugriff auf schweizerische Bankunterlagen verwehrt ist. Die nach der Meinung der Beschwerdeführenden im innerstaatlichen Verfahren bei der kanadischen Bankstelle erhältlich gewesenen Bankunterlagen mögen sich ebenfalls als steuerlich relevant erweisen, zumal sie Angaben zu Überweisungen nach und von den schweizerischen Bankkonti enthalten. Sie enthalten jedoch keine Angaben zu allfälligen weiteren Kontenbewegungen auf den schweizerischen Bankkonti, welche ebenfalls steuerrelevant sein könnten. Sie sind daher auch nicht geeignet, die schweizerischen Bankunterlagen zu ersetzen.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht teilweise Amtshilfe gewährt hat (vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen gemäss E. 4.6).

4.6 Mit Bezug auf dem Umfang der zu erteilenden Informationen und Auskünfte bzw. Dokumente blieb die amtshilfeweise Übermittlung der Kontoeröffnungsangaben zu Recht unangefochten (E.3.4).

Unter der Voraussetzung, dass eine Übermittlung grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 4.5), gehen die Parteien inzwischen übereinstimmend davon aus, dass der Saldo bzw. Kontostand per 31. Dezember 2011 übermittelt werden darf (vgl. E. 3.4). Die Höhe der während des Jahres 2011 bzw. früher erzielten Einkünfte betreffen demgegenüber einen Zeitraum, für den weder nach der vorrevidierten Fassung noch nach der derzeit geltenden Fassung von Art. 25 DBA CH-CAN Amtshilfe gewährt werden darf (E. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Angaben zu schwärzen (E. 3.10).

Mit Bezug auf den Schwärzungsantrag auf dem Kontoauszug der Beschwerdeführenden für die Zeit vom 31. Januar 2012 und dem 22. Februar 2012 ist festzuhalten, dass es sich bei E._______ um eine an einer Transaktion beteiligte Partei handelt und damit nicht um eine unbeteiligte Drittperson über die keine Auskünfte erteilt werden darf (E. 3.7). Der entsprechende Schwärzungsantrag der Beschwerdeführenden ist demzufolge abzuweisen.

4.7 Nachdem sich die Vorinstanz zu Recht auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt hat und eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu verneinen ist (E. 4.4 und 4.5), bleibt weder für den von den Beschwerdeführenden gestellten "prozessualen Antrag" noch für eine Rückweisung an die Vorinstanz Raum, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.

4.8 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit begründet ist, als die Angaben auf dem Kontoauszug bzw. Vermögensausweis per 31. Dezember 2011, welche Rückschlüsse auf die Höhe der Einkünfte der Vorjahre zulassen (...; vgl. Sachverhalt F), zu schwärzen sind. Die Beschwerde ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.

5.

5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind den teilweise obsiegen-den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 5'000.-) ist hierbei auf die Verfahrenskosten anzurechnen und im übersteigenden Umfang (Fr. 500.-) nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

5.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die erwach-senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.- als angemessen.

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Januar 2018 wird im Sinne der Erwägungen dahingehend abgeändert, als dass die in den zu übermittelnden Bankunterlagen aufgeführten Angaben betreffend die Einkünfte 2011 zu schwärzen sind.

3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 4'500.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Im Umfang von Fr. 500.- wird der Kostenvorschuss den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-zulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1231/2018
Date : 26. November 2018
Published : 13. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA-CA; SR 0.672.923.21)


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
BV: 5
StAhiG: 3  4  7  19  24
VGG: 31  32
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
128-II-407 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 143-II-506 • 144-II-206 • 144-II-29
Weitere Urteile ab 2000
2C_241/2016 • 2C_695/2017 • 2C_904/2015
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BVGer
A-1231/2018 • A-1488/2018 • A-197/2018 • A-3791/2017 • A-4025/2016 • A-4331/2017 • A-4353/2016 • A-5936/2017 • A-7091/2014 • A-845/2018 • A-846/2018
AS
AS 2013/4067 • AS 2012/417
BBl
1997/III/1453 • 2010/139 • 2011/139 • 2015/5585