Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5306/2008
{T 1/2}

Urteil vom 26. Juni 2009

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.

Parteien
Condominium Invest GmbH,
c/o BZ Berater Zentrum AG, Zürcherstrasse 59/61, 8800 Thalwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Schanzenstrasse 5, Postfach, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Wädenswil).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde Wädenswil und wies die Einsprache der Pfenninger & Cie AG ab, soweit sie darauf eingetreten war. Die Pfenninger & Cie AG war Eigentümerin der Parzellen Wädenswil Gbbl.-Nrn. 4237 und 2162, Kat.-Nr. 8155 und 8156 (Gebiet Giessen; Teilbereich L5, Bahn-km 24.447 - 25.518; nachfolgend Grundstück 1 und 2 genannt), welche an die fragliche Bahnlinie angrenzen. In dem Bereich gewährte das BAV den SBB Erleichterungen, so dass diese auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichten können. Hingegen wird der Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen, wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind.

B.
Während der Beschwerdefrist - am 14. August 2008 - verkaufte die Pfenninger & Cie AG ihre Parzellen an die Condominium Invest GmbH.

C.
Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2008 erhebt die Condominium Invest GmbH (Beschwerdeführerin) am 18. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Plangenehmigung, soweit die Einsprache der Pfenninger & Cie AG abgewiesen worden sei. Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an das BAV zurückzuweisen.
Ihre Begehren begründet sie damit, dass ein Kosten-Nutzen-Index (KNI) von 80 als Grenzwert für die Verhältnismässigkeit der Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen nicht gesetzmässig sei. Mit dieser schematischen Beurteilung trage man den konkreten Umständen nicht genügend Rechnung. Bewohner locker überbauter Grundstücke würden regelmässig benachteiligt und die Verdichtung unternutzter Grundstücke werde verhindert. Ebenfalls nicht gesetzmässig sei die Beschränkung der Lärmschutzwände auf 2 Meter Höhe. Es müssten vorab immer Überdachungen geprüft werden, wobei der Verweis auf die höheren Kosten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gerecht werde. Bei den Gebäuden auf den fraglichen Parzellen handle es sich um Abbruchobjekte bzw. um sanierungsbedürftige Bauten, soweit sie erhalten werden müssten. Es bestehe damit ein grosses Verdichtungspotential an bester Lage, das berücksichtigt werden müsse. Sie habe die Grundstücke erworben, um die Industriebrache baldmöglichst der Lage entsprechend neu zu überbauen. Entsprechende Überbauungsstudien seien dem BAV vorgelegt worden. Bei Weglassen der Lärmschutzwand im Bereich des Gebäudes Giessen 9 resultiere gemäss Angaben der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein KNI von 72.8, so dass zwischen den Gebäuden Giessen 1 und Giessen 2 eine Lärmschutzwand (LSW) zu erstellen wäre. Die KNI-Berechnungen seien letztlich aber nicht nachvollziehbar, würden in Zweifel gezogen und seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden.

D.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2008 beantragen die SBB (Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie entgegnen, der KNI 80 sei gesetzeskonform. Das Grundstück 1 müsse als bebaut betrachtet werden. Eine Baubewilligung für Ausbauten der Liegenschaft liege nicht vor. Die Gebäude auf den beiden Grundstücken seien in einwandfreiem Zustand und würden genutzt. Es seien daher keine Abbruchobjekte. Im Genehmigungsverfahren sei aber auch eine geplante Überbauung gemäss einer vorliegenden Studie berücksichtigt worden. Der KNI betrage diesfalls immer noch 87, so dass selbst dann keine Lärmschutzwand erstellt werden müsste. Ohne Neubauprojekte betrage der KNI für den Teilbereich L5 379. Für die Berechnungen des KNI habe man der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme am 6. März 2008 alle Unterlagen zugestellt. Das nachgereichte Berechnungsbeispiel vom 11. April 2008 könne analog auf weitere Berechnungen angewendet werden. Für das Gebiet Giessen bestehe ausserdem ein Sondernutzungsplan, der für das ganze Gebiet einerseits die Lärmempfindlichkeitsstufe III vorsehe, andererseits einzelne Immissionsgrenzwert(IGW)-Überschreitungen für zulässig erkläre. Die geforderte Überdachung werde im Übrigen im Gesetz nicht vorgesehen und sei ohnehin völlig unverhältnismässig.

E.
Das BAV (Vorinstanz) verlangt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es verweist im Wesentlichen auf die Verfügung vom 11. Juni 2008. Ergänzend fügt es an, es sei nicht erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern besondere Umstände eine Lärmschutzwand bzw. die Berücksichtigung von bestehenden Nutzungsreserven rechtfertigten. Die Gebäude auf den Grundstücken 1 und 2 würden betrieblich genutzt und bewohnt. Es seien weder Abbruchobjekte oder Ruinengrundstücke noch nicht überbaute Bauzonen im Sinne der Rechtsprechung. Die Nutzungsreserven seien daher nicht zu berücksichtigen. Weshalb die KNI-Berechnungen nicht korrekt sein sollen, sei im Übrigen nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Der KNI-Wert von 72.8 bei Weglassen der LSW im Bereich Giessen 9 basiere auf der Annahme, dass Nutzungsreserven zu berücksichtigen seien, was aber vorliegend nicht der Fall sei.

F.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, ein Entscheid der Rekurskommission Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) weise zu Recht darauf hin, dass ein Verzicht auf Massnahmen bei einem KNI von mehr als 80 zweifelhaft sei. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) halte zudem fest, dass ein KNI 80 nur der Regelfall sei. Zu beurteilen seien hier aber stark untergenutzte Grundstücke mit Abbruchobjekten - mithin Ausnahmen. Mit dem KNI 80 werde nur das im Gesetz verankerte Minimum erreicht. Sanierungsziel sei aber, bauliche Massnahmen soweit anzuordnen, bis die IGW eingehalten würden. Es stünden zudem noch genügend Mittel zur Verfügung, so dass nicht an einem KNI 80 festgehalten werden müsse. Die KNI-Werte seien auch anhand des Berechnungsbeispiels vom 11. April 2008 nicht nachvollziehbar.
Die bestehenden Gebäude würden heute nur genutzt, um die Grundstücke an dieser exklusiven Lage nicht vollumfänglich brach liegen zu lassen. Als Abbruchobjekte gälten sodann auch solche Bauten, welche zwar noch genutzt würden, deren Nutzung aber das wirtschaftliche Potential der Liegenschaft in keiner Weise ausschöpften. Ein Sonderfall bestehe auch bei Gebäuden mit bevorstehenden Erweiterungen, bei unüberbauten Flächen einer nur teilweise überbauten Parzelle und bei ausserordentlich untergenutzten Parzellen. Dass es sich bei der Industriebrache an dieser exklusiven Lage direkt am Zürichsee um einen Sonderfall handle, könne wohl kaum bestritten werden. Das Grundstück 1 sei daher als unüberbaut bzw. als wirtschaftliches Abbruchobjekt zu betrachten, ungeachtet der bestehenden Nutzung.
Im Weiteren sehe das Gesetz zwar eine Stufenfolge, nicht aber eine Beschränkung auf Lärmschutzwände vor.

G.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts äussert sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 30. April 2009 zu dem genehmigten Projekt. Es führt im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nutzungsreserven habe die Vorinstanz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Recht nicht berücksichtigt. Sie habe den KNI korrekt berechnet. Die (grundsätzliche) Beschränkung von Lärmschutzwänden auf 2 Meter Höhe sei nicht gesetzeswidrig. Besondere Umstände, die eine Erhöhung der Lärmschutzwand über die Höhe von 2 Meter rechtfertigten, würden nicht geltend gemacht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Verfügung des BAV das Umweltrecht des Bundes nicht verletze.

H.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 äussert sich die Beschwerdeführerin zu der Stellungnahme des BAFU vom 30. April 2009. Sie stellt darin in Bezug auf BGE 131 II 616 (Berücksichtigung von Nutzungsreserven bei der Ermittlung von Empfängerorten [EO]) fest, dass die Anwendung der VLE bei der Sanierung von Eisenbahnen zu einem erheblichen Unterschied gegenüber der Sanierung von Strassenanlagen führe. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe zudem eine grundsätzliche Höhenbeschränkung der Lärmschutzwände nicht angestrebt, andernfalls hätte er dies diskutiert und in das Gesetz aufgenommen.

I.
Auf die weiteren Vorbringen und Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sind daher vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen. Diese müssen - mit Ausnahmen - im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sein, nicht aber bereits bei Einreichen der Beschwerde (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 950).
Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der betroffenen Parzellen. Es schadet ihr deshalb nicht, dass sie erst innerhalb der Beschwerdefrist, allenfalls nach deren Ablauf, mit Sicherheit aber am 12. September 2008 mit Eintrag in das Grundbuch Eigentum daran erworben hat. Insofern ist ihr auch die Beteiligung der Pfenninger & Cie AG am Vorverfahren anzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Plangenehmigung datiert vom 11. Juni 2008 und wurde am 16. Juni 2008 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) und des Umstandes, dass dadurch der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag gefallen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 18. August 2008 die Frist gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 106 Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1). In diesem Zusammenhang sind die Stellungnahmen des BAFU im Verfahren vor der Vorinstanz vom 23. Mai 2006 und diejenige vom 30. April 2009 im vorliegenden Verfahren zu nennen. Ihnen ist entsprechend Gewicht beizumessen.

2.
2.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Die Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144), das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
1    Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a  an Schienenfahrzeugen;
b  an der Fahrbahn;
c  auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d  an bestehenden Gebäuden.
2    Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
BGLE). Lärmschutz soll demnach in erster Linie durch technische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände). In dritter Priorität sind Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres, namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in den Ausführungsbestimmungen zum BGLE, d.h. in der VLE, geregelt.

2.2 Nach Art. 7
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 7 Umfang der Massnahmen - 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
1    Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
2    Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
3    Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a  die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
4    Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
5    ...17
BGLE sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Behörde gewährt jedoch Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. Nur wenn solche Erleichterungsgründe gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 7 Umfang der Massnahmen - 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
1    Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
2    Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
3    Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a  die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
4    Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
5    ...17
BGLE festgeschriebenen Sanierungsziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen sind Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Urteil des BVGer A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.2).
Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 7 Umfang der Massnahmen - 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
1    Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
2    Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
3    Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a  die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
4    Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
5    ...17
, 2
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 7 Umfang der Massnahmen - 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
1    Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
2    Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
3    Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a  die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
4    Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
5    ...17
und 4
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 7 Umfang der Massnahmen - 1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
1    Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.16
2    Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
3    Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a  die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
4    Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
5    ...17
BGLE). Nach Art. 20 Abs. 1 VLE gelten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel dann als verhältnismässig, wenn das (nach Anhang 3 VLE) ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 beträgt (vgl. Urteile des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 7.2 und 8.4.3 sowie A-672/2008 vom 4. August 2008 E. 4).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ein KNI 80 nicht gesetzeskonform sei und als Grenzwert für bauliche Massnahmen nicht berücksichtigt werden dürfe.

3.1 Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesrat mit Erlass der VLE und insbesondere von deren Art. 20 den massgebenden KNI bestimmt. Der von den Beteiligten zitierte Entscheid der REKO/INUM vom 26. April 2006 (A-2004-117) besagt hierüber im Wesentlichen, dass diese nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates setzen dürfe, sondern lediglich überprüfen könne, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig erweise (E. 29.1 des Entscheides). Die REKO/INUM stellte dabei fest, dass das Parlament dem Bundesrat einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung des KNI gewährt habe. Er habe aber das Schutzziel von mindestens zwei Dritteln nach Art. 2 Abs. 3
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 2 Prioritäten - 1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
1    Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
2    Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.8
3    Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
BGLE zu beachten. Die REKO/INUM habe daher nur zu überprüfen, ob mit einem KNI 80 das Schutzziel überhaupt erreicht werden könne. Selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erscheine, könne sie nicht ihr Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates stellen (E. 29.2 des Entscheides). In ihren diesbezüglichen Erwägungen führte die REKO/INUM aus, angesichts der neuen Berechnungen, wonach die Lärmsanierung infolge weiterer Einsparungen bei der Rollmaterialsanierung nur noch knapp Fr. 1,4 Milliarden kosten solle, scheine es durchaus möglich, dass zusätzliche finanzielle Mittel bereitstehen würden. Damit bestünden in der Tat gewisse Zweifel, ob der KNI von 80 den "richtigen" Wert darstelle. Dies sei letztendlich aber nicht entscheidend. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des BAV sei davon auszugehen, dass das Sanierungsziel gemäss Art. 2 Abs. 3
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BGLE Art. 2 Prioritäten - 1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
1    Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
2    Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.8
3    Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
BGLE mit einem geschätzten Sanierungserfolg von 66,9 Prozent, netzweit erreicht werden könne. Damit erscheine der KNI-Wert von 80 als grundsätzlich taugliches Instrument zur Erreichung des Sanierungsziels gemäss BGLE. Daher erfülle der KNI von 80 die Vorgaben des Gesetzes und es sei der REKO/INUM von vornherein verwehrt, Art. 20
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BGLE Art. 2 Prioritäten - 1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
1    Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
2    Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.8
3    Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
VLE die Anwendung zu versagen (E. 29.5 des Entscheides).

3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass die Überprüfungsbefugnis der REKO/INUM (damals) und des Bundesverwaltungsgerichts (heute) nicht soweit geht, dass eine "bessere" Lösung angeordnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft nur, ob der Bundesrat bei der Festlegung des KNI-Grenzwertes im Rahmen des Gesetzes (BGLE) geblieben ist, mithin eine "richtige" Lösung gefunden hat. Dies ist - wie dem zitierten Entscheid zu entnehmen ist - der Fall. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich seit dem Entscheid vom 26. April 2006 wesentliche Änderungen ergeben hätten. Auch bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe vor, die im damaligen Entscheid nicht bereits aufgenommen und behandelt worden sind. Zudem hat das BAFU weder im Plangenehmigungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zweifel an der Regelung geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der REKO/INUM abzuweichen. Der KNI 80 als Grenzwert erweist sich (immer noch) als gesetzmässig.

3.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann vom Grenzwert KNI 80 allerdings in Ausnahmefällen abgewichen werden. Art. 20
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 2 Prioritäten - 1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
1    Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
2    Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.8
3    Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
VLE legt fest, bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig, wenn der KNI nicht mehr als 80 beträgt. Mit dieser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, diese das System des BGLE jedoch nicht aus den Angeln heben dürfen. BAV und BAFU hielten in einem früheren Verfahren vor der REKO/INUM fest, eine allfällige Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung des KNI 80 werde nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt werden, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI gar nicht erst korrekt bestimmen lasse. Dies sei gegeben, wenn spezielle Lärmarten aufträten, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt seien bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung einfliessen könnten, obwohl sie einen relevanten Anteil am Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb hätten (vgl. hierzu Entscheid der REKO/INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 11.2 ff.). Unter diese speziellen Lärmarten fallen der Rangierlärm, das Kurvenkreischen sowie andere Lärmquellen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb, insbesondere auch solche, welche zur Anlage gehörten, jedoch als Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen seien. Zu nennen sei hier beispielsweise der Lärm beim Autoverlad (vgl. die Richtlinie des BAV "Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen" vom Dezember 2003, S. 17).
Schon die REKO/INUM schloss sich diesen Überlegungen an; das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen den Entscheid der REKO/INUM A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 8.4.1; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine speziellen Lärmarten geltend, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt wurden bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung eingeflossen sind. Sie begründet die Ausnahme vielmehr damit, dass es sich vorliegend um stark unternutzte Grundstücke mit wirtschaftlichen Abbruchobjekten handle. Dies ist aber kein hinreichender Grund, damit im Sinne der Rechtsprechung eine Ausnahmesituation angenommen werden könnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es bestehe vorliegend eine Ausnahme nach Art. 20
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 2 Prioritäten - 1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
1    Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.7
2    Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.8
3    Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
VLE, geht daher fehl.

4.
Wie vorstehend erwähnt (E. 3.4), macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Ermittlung der massgebenden Empfängerorte und deren Immissionswerte für die (überbauten) Grundstücke 1 und 2 seien die Nutzungsreserven zu berücksichtigen. In diesem Sinne seien die Grundstücke als unüberbaut zu betrachten.

4.1 Bei bestehenden Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
und 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
LSV). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. Sie gelten ausserdem in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 41 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
und 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
lit. a LSV).

4.2 Gemäss BGE 131 II 616 E. 3.4.2 f. regeln Art. 39
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
und 41
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
LSV die räumliche Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen. So gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen Gebäuden (überbauten Grundstücken) und noch nicht überbauten Bauzonen. Ist eine Parzelle in der Bauzone überbaut, d.h. besteht ein Gebäude, so werden die Belastungsgrenzwerte in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
LSV). Es wird somit auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume abgestellt, ohne eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume und ohne eine mögliche Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes zu berücksichtigen. Die Zu- oder Abnahme von Lärmimmissionen, die aufgrund von Aus- und Umbauprojekten zu erwarten ist, ist nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Pläne bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Um unüberbaute Grundstücke ohne lärmempfindliche Räume jedoch nicht schutzlos zu lassen und ihre künftige Überbauung nicht zu verunmöglichen, bestimmt Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
i.V.m. Art. 39 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
LSV, dass die Planungswerte an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden müssen, an welchen nach den Bauvorschriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken sind hingegen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die unterschiedliche Behandlung von Nutzungsreserven bei überbauten und unüberbauten Grundstücken nicht völlig befriedigt, lässt sich diese mit der Überlegung rechtfertigen, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird, während bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszugehen ist. Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des Planungswerts nicht nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern auch an allen hypothetischen, nach der Bau- und Zonenordnung möglichen lärmempfindlichen Räumen im überbauten Gebiet würde die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuern und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Eine solche Regelung wäre in vielen Fällen unverhältnismässig und würde dazu führen, dass die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG von der Ausnahme zur Regel würde (BGE 131 II 616 E. 3.4.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 6.1).

4.3 Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des Bundesgerichts (1A.194/2001 vom 10. September 2001) erging im Zusammenhang mit dem Bau einer GSM-Mobilfunk-Basisstation und betraf die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710). Nach Art. 3 Abs. 3
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV gelten als Orte empfindlicher Nutzung Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).
Das Bundesgericht hiess dabei die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV gut, wenn die Nutzungsreserven überbauter Grundstücke in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Es erwähnte dabei die «mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehende Erweiterung eines Gebäudes» und «die unüberbaute Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden kann». Schliesslich seien auch «Ruinengrundstücke» oder «ausserordentlich untergenutzte Parzellen» als Sonderfälle denkbar (vgl. E. 2.1.6 des Entscheides).

4.4 Das Bundesgericht stellte in BGE 131 II 616 klar fest, dass aufgrund der massgebenden Bestimmungen des Verordnungsrechts (LSV) die Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken nicht zu berücksichtigen sind, d.h., dass sie nicht zur Umgebung i.S.v. Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG gehörten (E. 3.4.2 des Entscheides, letzter Satz). Nach eingehender Prüfung kam es zum Ergebnis, dass sich die von der Verordnung getroffene Auslegung von Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG als rechtmässig erweist. Von ihr sei daher grundsätzlich auszugehen. Vorbehalten bleibe eine andere Beurteilung in gewissen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Sonderfällen, wie z.B. bei Abbruchobjekten. Für diese Fälle verweist es auch auf den vorgenannten Entscheid 1A.194/2001 vom 10. September 2001 E. 2.1.6 (vgl. BGE 131 II 616 E. 3.4.4) und bezieht daher diese Sonderfälle mit ein.

4.5 Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Grundstücke 1 und 2 einen Sonderfall im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten machen kann und damit die Nutzungsreserven berücksichtigt werden müssen.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin meint, dass es sich bei ihren Grundstücken 1 und 2 um einen Sonderfall handelt. Sie begründet dies damit, dass die Gebäude auf den Grundstücken offenkundig Abbruchobjekte seien. Sie dienten lediglich dazu, die Grundstücke an dieser exklusiven Lage nicht brach liegen zu lassen. Die aktuelle Nutzung entspreche in keiner Weise dem Potential. Dass die Gebäude heute bewohnt und betrieblich genutzt würden, ändere nichts daran.
4.5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Grundstück 1 sei überbaut und habe auch als solches zu gelten. Die Lärmbelastung sei daher nur in der Mitte des geöffneten Fensters lärmempfindlicher Räume von bestehenden Gebäuden zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe im südöstlichen Teil des Grundstücks trotzdem den EO 552 gesetzt, um aufzuzeigen, dass sich eine bauliche Lärmschutzmassnahme selbst unter Berücksichtigung einer gemäss Gestaltungsplan möglichen Überbauung des Areals Giessen als wirtschaftlich unverhältnismässig erweisen würde.
4.5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - zumindest was die räumliche Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen betrifft - fehl in der Annahme geht, dass die Anwendung der VLE bei der Sanierung der Eisenbahnen einen erheblichen Unterschied gegenüber der Sanierung von Strassenanlagen bewirke und BGE 131 II 616 differenziert zu betrachten sei.
Die LSV ist anwendbar, soweit die VLE keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 4 Abs. 1
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 4 Emissionsgrenzwert für Güterwagen - 1 Auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen müssen den Emissionsgrenzwert für das Vorbeifahrgeräusch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1304/20145 einhalten. Bei Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen wird ohne Prüfung davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.
1    Auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen müssen den Emissionsgrenzwert für das Vorbeifahrgeräusch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1304/20145 einhalten. Bei Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen wird ohne Prüfung davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.
2    Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge.
3    Überschreitungen des Emissionsgrenzwerts nach Absatz 1 werden mit Busse nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG bestraft.
VLE). Für die Ermittlung der Empfängerorte und die Geltung der Belastungswerte sieht die VLE keine (abweichenden) Bestimmungen vor, weshalb sie diesbezüglich auch nicht zur Anwendung kommen kann. Die Art. 39
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
und 41
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
LSV sind daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - einschlägig; BGE 131 II 616 muss aus diesem Grund vorliegend nicht differenziert betrachtet werden.
4.5.4 Nicht ersichtlich ist, dass für die fraglichen Parzellen, die dem öffentlichen Gestaltungsplan Giessen unterliegen, bereits Projektpläne öffentlich aufgelegt worden sind, die auf eine konkrete Umnutzung schliessen liessen und daher Nutzungsreserven zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht hinreichend zu begründen, weshalb es sich bei der bestehenden Nutzung um einen Sonderfall und insbesondere bei den bestehenden Gebäuden um Abbruchobjekte handeln sollte. Immerhin weist sie selber darauf hin, dass diese bewohnt und betrieblich genutzt würden. Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin mit ihren Eingaben eingereichten Bilder der Grundstücke 1 und 2 lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die bestehenden Gebäude dem Abbruch geweiht sind. Zwar ist unbestritten das Nutzungspotential an dieser Lage noch nicht (völlig) ausgeschöpft. Jedoch kann nicht von einem krassen Missverhältnis zwischen der potentiellen und der aktuellen Nutzung die Rede sein, wie dies die Beispiele in den beiden genannten Entscheiden implizieren. Im Übrigen hat das BAFU als hierfür zuständige Fachinstanz des Bundes die Berücksichtigung der Nutzungsreserven im Hinblick auf BGE 131 II 616 geprüft und sich dagegen ausgesprochen.
4.5.5 Aus diesen Gründen ist nicht von einem Sonderfall im Sinne der vorstehenden Erwägungen auszugehen. Allfällige Nutzungsreserven der Grundstücke 1 und 2 sind deshalb nicht zu berücksichtigen und die Lärmimmissionen sind lediglich an Empfängerorten bei bestehenden, lärmempfindlichen Gebäuden zu ermitteln. Nur dort müssen die Belastungsgrenzwerte eingehalten oder entsprechende Erleichterungen gewährt werden. Der für eine hypothetische Überbauung gesetzte EO 552 (vgl. Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5) ist damit eigentlich kein massgebender Empfängerort und hätte daher auch nicht in die KNI - Berechnungen einbezogen werden müssen. Wie aber aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, sind die Rügen der Beschwerdeführerin auch mit Rücksicht auf diesen EO unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die berechneten KNI-Werte seien nicht nachvollziehbar.

5.1 Der KNI berechnet sich wie folgt: Das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts wird in Teilbereiche unterteilt. Der KNI wird für jeden Teilbereich einzeln und nach folgender Formel berechnet:
Jahreskosten ? (Kostenansatz × Teillänge der Massnahme)
----------------- = -----------------------------------------------------------
Nutzen ? (? dB(A) gewichtet × Personen)
Bei der Ermittlung der Kosten ist für die Lärmschutzwand unter Berücksichtigung der Wandhöhe ein bestimmter Kostenansatz zu verwenden.
Der Nutzen einer Lärmschutzmassnahme entspricht der gewichteten Differenz der Lärmbelastung zwischen dem prognostizierten Zustand mit (Z2015+) und ohne (Z2015-) bauliche Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen. Die Differenz wird je nach Über- und Unterschreitung des IGW unterschiedlich gewichtet (vgl. Tabelle in Anhang 3 Ziffer 2.3 VLE). In die Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossenen Parzellen einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss. Der massgebende Wert wird pro Teilbereich mittels Summenbildung ermittelt. Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berechnung erfolgt in der Regel vor Ort und unter Berücksichtigung der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Je nach Nutzung wird eine unterschiedliche Anzahl betroffener Personen berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Anhang 3 Ziff. 2.3 der VLE und den Leitfaden des BAV für die Projektierung baulicher Massnahmen, Fassung vom Dezember 2003, S. 18 ff, nachfolgend Leitfaden genannt).

5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Projektunterlagen aus, die zum Schutz der lärmbetroffenen Gebäude im Teilbereich L5 akustisch notwendigen Lärmschutzmassnahmen in Form von drei Lärmschutzwänden (LSW) hätten eine Ausdehnung von insgesamt 200 m Länge und 2 m Höhe. Diese wiesen aber einen KNI von 87 auf. Die Wände verteilten sich auf 3 Abschnitte: 50 m im Bereich Giessen 9, 13 m zwischen den Gebäuden Giessen 1 und Giessen 2 sowie 137 m im Bereich des virtuellen, nicht massgebenden EO 552 (vgl. E. 4.5.5). Die Bahn verlaufe etwa auf dem Niveau der Gebäudegrundflächen. Es habe nur wenige lärmempfindliche Gebäude, und zwar sowohl Wohnhäuser als auch gewerblich genutzte Gebäude. Sie lägen direkt am Gleisfeld. Giessen 1 und 2 lägen so nahe am Gleisfeld, dass eine LSW im Bereich der Fassade zu stehen käme. Auf eine solche Wand müsse aus wohnhygienischen Gründen verzichtet werden. Es seien Schallschutzfenster vorzusehen (vgl. Auflageprojekt, Beilage 3, Erleichterungsantrag für Teilbereich L5).

5.3 Das erwähnte Beispiel der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2008 zeigt die Berechnung des KNI für den gesamten Teilbereich L5 unter Berücksichtigung des an sich nicht massgebenden EO 552 (vgl. E. 4.5.5; nachfolgend Gesamtrechnung) sowie das konkrete Berechnungsbeispiel des Nutzenbeitrages einer LSW bei EO 166, Giessen 9.
Aus der Gesamtrechnung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden EO (Nrn. 166, 170, 171) und zusätzlich EO 552 berücksichtigt hat. Ihnen hat sie die entsprechende Lärmveränderung, den Nutzen und die betroffenen Personen geschossweise zugeordnet. Für den EO 166 Giessen 9, Erdgeschoss, wird ersichtlich, dass der Nachtimmissionswert ohne Wand (Z2015-) 62.5 dB(A) (vgl. Wert aus dem Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5, Giessen 9, Erdgeschoss, gerundet [63]), mit Wand (Z2015+) 45 dB(A) beträgt. Dabei resultiert eine Lärmreduktion von 17.5 dB(A). Der Nutzen wurde ausgehend von einem IGW von 55 dB(A) mittels Summenbildung nach der Tabelle Anhang 3 Ziffer 2.3 Absatz 1 VLE ermittelt und mit der Anzahl betroffener Personen (=1) multipliziert. Als Ergebnis resultiert ein Gesamtnutzen von 25. Für die übrigen EO, wo Lärmschutzwände überhaupt erstellt werden können, kann diese Berechnungsweise ohne Weiteres übertragen werden, so dass der gesamte Nutzenbeitrag für den Teilbereich L5 (Nutzenbeitrag 390) berechnet werden kann. Die für die Lärmschutzmassnahmen entstehenden Kosten können dem Berechnungsbeispiel auf der zweiten Seite entnommen werden. Vorliegend betragen diese bei einer Höhe der LSW von 2 m und einer Länge von 200 m Fr. 169.-- pro Laufmeter; insgesamt ausmachend Fr. 33'800.-- (vgl. Anhang 3 Ziffer 2.2 VLE). Damit entsteht für den Teilbereich L5 ein gerundeter KNI von 87 (Kosten Fr. 33'800.--/Nutzenbeitrag 390).
5.3.1 Aus diesen Gründen erscheint die Berechnung des KNI insgesamt nachvollziehbar, um so mehr, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls in derselben Weise auf diese eingegangen ist, das BAFU in seiner Eingabe vom 30. April 2009 - in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin - ausdrücklich festgestellt hat, dass sie korrekt erfolgt sei und die Beschwerdeführerin es unterlässt, ihre Zweifel zu konkretisieren. Auch wenn die von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Tabelle der KNI-Nutzenbeiträge den für die Berechnungen als Ausgangswert dienenden Nachtimmissionswert ohne Wand von 62.5 dB(A) nicht enthält, was offenbar bei der Beschwerdeführerin für Verwirrung gesorgt hat, so zeigt doch das obgenannte Berechnungsbeispiel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des KNI korrekt vorgegangen und kein (offensichtlicher) Fehler erkennbar ist.
5.3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei Weglassen der LSW im Bereich des Gebäudes Giessen 9 ein KNI von 72.8 resultieren würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Der Schutz eines aktuell lärmempfindlich genutzten Gebäudes (Giessen 9) ist höher zu werten als der Schutz eines Gebietes, das gegenwärtig keine lärmempfindlich genutzten Räume aufweist und wofür noch keine aufgelegten oder bewilligten Pläne bestehen (vgl. Verfügung Ziffer 7.8.1.2 S. 31/45). Es ist dabei nochmals daran zu erinnern, dass Nutzungsreserven und insbesondere der EO 552 im vorliegenden Fall nicht hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 4.5.5). Offensichtlich erscheint weiter, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Überdachung der Eisenbahnlinie einen KNI von weit über 80 ergeben würde und deshalb gar nicht erst geprüft werden musste (vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 11.2.4 mit Hinweisen).

5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den KNI korrekt berechnet, die Erleichterungen zu Recht gewährt und die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschränkung der Lärmschutzwände auf 2 m Höhe sei (grundsätzlich) gesetzwidrig und die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von 2 m übersteigender Höhe prüfen müssen.

6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
VLE sind bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über Schienenoberkante zu begrenzen.

6.3 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - der Gesetzgeber - hat gestützt auf die Bundesverfassung und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 das BGLE erlassen. Wie das BAFU korrekt ausführt, ist in dieser Botschaft (zum Bundesgesetz) die Regelhöhe von 2 m bereits erwähnt und daher vom Gesetzgeber in diesem Sinne auch gutgeheissen worden (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 1. März 2000, BBl 1999 4912). Insofern erscheint auch klar, dass der Bundesrat beim Erlass der VLE diesbezüglich im Rahmen seiner Kompetenz geblieben ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Gesetzgeber die grundsätzliche Beschränkung nicht angestrebt habe, geht daher fehl.

6.4 Nach Art. 21 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
VLE können beim Vorliegen besonderer Umstände höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann solche "besonderen Umstände" vorliegen, geht aus der Verordnung nicht hervor und ist eine vom Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Der Vorinstanz ihrerseits steht bei der Beurteilung dieser Frage jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis hat das BAV den Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen (Fassung vom Dezember 2003; vgl. E. 5.1) erarbeitet. Diese Ausführungsbestimmungen stellen eine Verwaltungsverordnung dar und sind als solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich; sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung der VLE zulassen, denn die Beschwerdeinstanz weicht nicht leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. Urteile des BVGer A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 3.3 und A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3).

6.5 Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis des BAV ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, wenn in einem Streckenabschnitt folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Beurteilungs-Emissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan (Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A) tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit mindestens 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30 Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle, akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der Lärmquelle zur geplanten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW bezogen auf das Bahnniveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer Wohnüberbauung mit Mehrfamilienhäusern besteht, die neben dem Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden a.a.O., S. 18 ff.).

6.6 Der Beurteilungs-Emissionspegel (Lr,e) gemäss Emissionsplan 2015, S. 141 (einsehbar auf www.bav.admin.ch), beträgt für den massgebenden Streckenabschnitt im Mittel 75.5 dB(A) tagsüber und 72.3 dB(A) in der Nacht. Sie überschreiten die massgebenden Beurteilungspegel daher nur in der Nacht, nicht aber tagsüber.
Weiter macht der Beschwerdeführer weder eine spezielle, akustisch ungünstige Situation geltend, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Wie aus dem Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5 hervorgeht und bereits ausgeführt wurde (E. 5.2), verläuft die Bahn etwa auf Niveau der Gebäudegrundflächen und Giessen 1 und 2 liegen so nahe am Gleisfeld, dass eine Lärmschutzwand im Bereich der Fassade zu stehen käme. Auch bestehen im zu schützenden Konfliktbereich keine Wohnüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern, die neben dem Erdgeschoss 3 Obergeschosse aufweisen.

6.7 Es liegen daher keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
1    Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2    Sie gelten ausserdem:
a  in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b  im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3    Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
VLE vor, die den Bau von 2 m übersteigenden Lärmschutzmassnahmen rechtfertigen würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl.

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie trägt daher die gesamten Kosten des Verfahrens. Diese werden auf Fr. 1'500.-- bestimmt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Stefan von Gunten

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5306/2008
Date : 26. Juni 2009
Published : 06. Juli 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Wädenswil)


Legislation register
BGG: 42  46  82
BGLE: 1  2  7
EBG: 18
LSV: 39  41
NISV: 3
USG: 1  11  13  16  25
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 7
VLE: 4  20  21
VwVG: 5  22a  48  49  63
BGE-register
131-II-616
Weitere Urteile ab 2000
1A.194/2001 • 1C_309/2007 • 1E.1/2006
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