Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6722/2013

Urteil vom 26. Mai 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,

Parteien vertreten durch Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verband (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete im Umfang von jeweils 50% als Z._______ und Y._______ für die Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktionen würden in Abänderung des Arbeitsvertrags per 1. Juli 2011 neu dem Anforderungsniveau E (Z._______) bzw. G (Y._______) zugeordnet.

B.
A._______ war mit dieser Zuordnung nicht einverstanden. Er schloss sich daher den beiden Sammeleingaben des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verbands (SEV) an, mit der dieser die Überarbeitung der Stellenbeschreibungen der fraglichen Funktionen sowie deren Neubewertung und Zuordnung zum Anforderungsniveau F (Z._______) bzw. H (Y._______) verlangte. Mit Verfügung vom 16. August 2012 hielt das Kompetenzcenter Compensation & Benefits der SBB fest, die Funktionen von A._______ entsprächen den Funktionen gemäss der überarbeiteten Stellenbeschreibung X._______ und der Stellenbeschreibung W._______, die zu Recht dem Anforderungsniveau E bzw. G zugeordnet worden seien. Es ordnete deshalb seine Funktionen in Abänderung des Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 den entsprechenden Anforderungsniveaus zu; ausserdem verfügte es den massgeblichen Jahreslohn für die so zugeordneten Funktionen (inkl. Lohngarantie gemäss Ziff. 113 Abs. 2 GAV 2011 [sog. "Garantie 2011"]).

C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 24. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die verfügende Stelle anzuweisen, per 1. Juli 2011 die Funktion X._______ dem Anforderungsniveau F und die Funktion W._______ dem Anforderungsniveau H zuzuordnen. Eventualiter sei sie anzuweisen, die Stelleneinreihung erneut vorzunehmen. Zur Begründung der verlangten Höhereinstufung verwies er im Wesentlichen auf das Anforderungsprofil der beiden Funktionen.

D.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde von A._______ ab. Hinsichtlich der verlangten Höhereinstufung der beiden Funktionen führte er im Wesentlichen aus, die verfügende Stelle (nachfolgend: Erstinstanz) habe die Haupttätigkeiten von A._______ zutreffend evaluiert und seine Funktionen vorgabegemäss zugeordnet. Deren Einreihung ins Anforderungsniveau E bzw. G sei daher korrekt.

E.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Zuordnung seiner Funktionen zum Anforderungsniveau F bzw. H. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Funktionseinstufung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die von der Vor- und der Erstinstanz als einschlägig erachteten Stellenbeschreibungen entsprächen nicht seinem Arbeitsalltag bzw. seinen tatsächlichen Funktionen. Damit liege offensichtlich eine falsche Einreihung vor.

F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 die Rügen des Beschwerdeführers zurück und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie zusätzlich zu ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid insbesondere vor, sie habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bei den beiden Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers und beim HR-Verantwortlichen nachgefragt, ob die fraglichen Stellenbeschreibungen seinen tatsächlichen Funktionen entsprächen, was diese bejaht hätten.

G.
Am 26. Februar 2014 äussert sich die Vorinstanz auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ergänzend zur Frage, wieso gemäss (...) nur das Lokomotivpersonal, nicht aber auch das übrige Personal (...) erhalte.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 20. März 2014 an seinem Begehren fest und macht einige ergänzende Ausführungen zu den Stellungnahmen der Vorinstanz vom 12. und 26. Februar 2014.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG, [SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).

1.1.2 Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Meyer/Arnold, Intertemporales Recht,
ZSR 2005 I, S. 137; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).

1.1.3 Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat - ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) - ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Wird die Verfügung insgesamt angefochten, sind das Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und der Streitgegenstand identisch (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8).

Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung abweist, insgesamt an. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die mit der erstinstanzlichen Verfügung vorgenommene und mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid bestätigte streitige Einreihung seiner beiden Funktionen ins Anforderungsniveau E bzw. G.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 2 und
A-5494/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben worden. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird dabei insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50 E. 10.2.1).

Es würdigt sodann die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für die (objektive) Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150).

3.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe trotz ihrer umfassenden Kognition die Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz nur unzureichend überprüft; dies gehe namentlich aus verschiedenen Passagen ihrer Entscheidbegründung hervor. Die Vorinstanz bestreitet diesen Vorwurf und macht insbesondere geltend, sie habe alle Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. In der Tat wird aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ungeachtet der vom Beschwerdeführer zitierten Passagen deutlich, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt abstellte, sondern diesen gestützt auf eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweise als erstellt erachtete. Dass sie dabei auf eine Anhörung der Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers verzichtete - die dieser im Übrigen weder im vor- noch im erstinstanzlichen Verfahren beantragte - ändert daran nichts. Es ist entsprechend nicht ersichtlich, inwiefern sie die ihr nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG hinsichtlich der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zukommende umfassende Kognition nicht ausgeschöpft und damit pflichtwidrig gehandelt haben sollte (zur Kognition der Vorinstanz und zur grundsätzlichen Pflicht, diese auszuschöpfen, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Ein pflichtwidrige Kognitionsbeschränkung und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153) sind demnach zu verneinen.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht ausserdem vor, sie habe ihren Entscheid unzureichend begründet und sich nicht sorgfältig mit den Vorbringen der Parteien zur Funktionseinreihung auseinandergesetzt. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es richtig, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers für eine Höhereinstufung seiner beiden Funktionen im Rahmen ihrer Würdigung der Vorbringen der Parteien nicht im Einzelnen diskutiert. Aus ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass und wieso sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz bzw. deren Zurückweisung der Argumentation des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist mithin so abgefasst, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten werden kann, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Eine Gehörsverletzung ist demnach auch in dieser Hinsicht zu verneinen (zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 4.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht zum einen vor, seine beiden Funktionen seien zu Unrecht dem Anforderungsniveau E (X._______) bzw. G (W._______) statt dem Anforderungsniveau F resp. H zugeordnet worden (vgl. dazu E. 6). Zum anderen macht er geltend, er erhalte als W._______ im Vergleich zu den Angehörigen des Lokomotivpersonals, die ebenfalls diese Funktion ausübten, deutlich weniger Lohn. Namentlich werde ihm (...) nicht ausgerichtet. Dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, und zwar umso mehr, als (...)

5.2 Wie es sich mit dieser zweiten Rüge verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter geprüft zu werden. Wie erwähnt (vgl. E. 2), bildet Gegenstand dieses Verfahrens die Frage, ob die beiden Funktionen des Beschwerdeführers richtig eingereiht wurden. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht davon ab, ob dieser und die übrigen Mitarbeiter des V._______, die nicht dem Lokomotivpersonal angehören, allenfalls zu Unrecht weniger Lohn erhalten als die zum Lokomotivpersonal zählenden Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer leitet aus der angeblichen Lohnungleichbehandlung denn auch zu Recht nichts zugunsten der von ihm verlangten Höhereinstufung seiner Funktionen ab. Ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, kann deshalb offen bleiben. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht beantragt
- und angesichts des erwähnten Streitgegenstands auch nicht in zulässiger Weise beantragten könnte -, es sei die gerügte Ungleichbehandlung zu korrigieren und ihm für seine Tätigkeit als W._______ der gleiche Lohn auszurichten, wie ihn die dem Lokomotivpersonal angehörenden Mitarbeiter des V._______ erhielten, mithin auch insoweit keine Notwendigkeit besteht, auf seine Rüge weiter einzugehen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Einstufung seiner beiden Funktionen im Wesentlichen geltend, die Stellenbeschreibungen, die Grundlage für diese bildeten, entsprächen nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag bzw. seinen tatsächlichen Funktionen. Er erfülle vielmehr zusätzliche Aufgaben und Anforderungen, die die Einstufung seiner Funktionen ins Anforderungsniveau F (X._______) bzw. H (W._______) rechtfertigten. Die Funktionseinreihung der Erstinstanz, die dem nicht Rechnung trage, bzw. der Entscheid der Vorinstanz, der diese Funktionseinreihung bestätige, beruhe somit auf einem unrichtigen und - da die Frage, ob seine tatsächlichen Funktionen den erwähnten Stellenbeschreibungen entsprächen, nicht geprüft worden sei - auch auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt; ausserdem sei sie bzw. er offensichtlich falsch.

6.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber vor, sie habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bei den beiden Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers und beim
HR-Verantwortlichen im Sinne einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung nachgefragt, ob die beiden für die Funktionseinreihung verwendeten Stellenbeschreibungen den effektiven Tätigkeiten des Beschwerdeführers entsprächen. Ihre Nachfrage habe ergeben, dass dem so sei. Der Beschwerdeführer nehme die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben grösstenteils nicht wahr. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben höher eingestufter Stellenbeschreibungen änderte zudem nichts an der Massgeblichkeit der für die Funktionszuordnung verwendeten Stellenbeschreibungen, sei doch der Schwerpunkt der ausgeführten Tätigkeiten ausschlaggebend. Sie erachte entsprechend den Sachverhalt als umfassend und richtig abgeklärt, die für die Zuordnung verwendeten Stellenbeschreibungen als einschlägig und die Einstufung der Funktionen des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau E bzw. G als korrekt.

6.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das mit dem GAV SBB 2011 eingeführte neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem überführt.

Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie). Gemäss deren Ziff. 2.1 wird jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Die Funktionszuordnung bildet die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg (vgl. Ziff. 2.2 Bewertungsrichtlinie). Grundlage für die Zuordnung bildet die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Ziff. 2.4 Bewertungsrichtlinie). Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie regelt die einzelnen Zuordnungsschritte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das vorstehend skizzierte Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erscheint es vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3; A- 5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2). Die konkret ausgeübte Funktion darf demnach im Rahmen des Funktionsbewertungsprozesses der jeweils zutreffenden bzw. adäquaten Rahmenstellenbeschreibung zugeordnet werden. Dies setzt voraus, dass über diese Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht, kann doch grundsätzlich nur dann beurteilt werden, welche Rahmenstellenbeschreibung einschlägig bzw. ob die Zuordnung zu einer bestimmten Rahmenstellenbeschreibung angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3).

6.4 Vorliegend ist die Zuordnung der Funktion gemäss der Rahmenstellenbeschreibung X._______ zum Anforderungsniveau E und jener gemäss der Rahmenstellenbeschreibung W._______ zum Anforderungsniveau G grundsätzlich unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz die tatsächlichen Funktionen des Beschwerdeführers zu Recht diesen Stellenbeschreibungen und entsprechend dem Anforderungsniveau E bzw. G zugeordnet hat oder der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben und Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung seiner tatsächlichen Funktionen in das jeweils nächsthöhere Anforderungsniveau F bzw. H rechtfertigen. Dies ist nachfolgend für die beiden Funktionen getrennt zu prüfen (vgl. E. 6.4.1 ff. [X._______] und 6.5 [W._______]). Abzustellen ist dabei auf die aktuelle Aktenlage (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneu-bühler, a.a.O., Rz. 2.204; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum vorliegend relevanten Regelbeweismass vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen sind somit auch die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten, erwähnten Stellungnahmen (vgl. E. 6.2).

6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Unterschied zur Funktion gemäss der Stellenbeschreibung X._______ nehme er gewisse Aufgaben war, wie sie in der Stellenbeschreibung der dem nächsthöheren Anforderungsniveau F der gleichen Funktionskette zugeordneten Funktion U._______ und/oder der ebenfalls dem Anforderungsniveau F zugeordneten Funktion S._______ genannt würden. (...) Im Weiteren erfülle er gewisse Mindestanforderungen, wie sie in der Stellenbeschreibung der zweitgenannten Funktion bzw. in den Stellenbeschreibungen beider Funktionen genannt würden. (...) Die Stellenbeschreibung X._______ entspreche somit nicht seiner tatsächlichen Funktion.

6.4.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers stellten die Massgeblichkeit der für die Funktionseinstufung verwendeten Stellenbeschreibung X._______ nicht in Frage. Sie stützt sich dabei mit gewissen Auslassungen auf die gemeinsame Stellungnahme des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers, des HR-Verantwortlichen sowie des "Leiters (...)" und des "Leiters (...)" vom 17. Januar 2014.

Darin wird zunächst in allgemeiner Weise festgehalten, die vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten entsprächen grossmehrheitlich der Stellenbeschreibung X._______. Diese beschreibe die Mindestanforderungen dieser Funktion. Weitere, individuelle Tätigkeiten des Stelleninhabers seien in der Personalbeurteilung zu berücksichtigen, da sie für den reibungslosen Betrieb hilfreich seien. Dabei sei zu beachten, dass (...).

Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen wird im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aufgaben und Anforderungen eingegangen. (...)

6.4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 in seinen Schlussbemerkungen vom 20. März 2014 nicht, sondern zieht sie vielmehr teilweise zur Stützung der eigenen Darstellung heran. In der Tat geht aus ihnen hervor, dass er gewisse Arbeiten ausführt, wie sie in der Stellenbeschreibung der Funktion U._______ und/oder der Funktion S._______ genannt werden. Daraus kann indes - unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen geübten Zurückhaltung (vgl. E. 3.1) - nicht gefolgert werden, die Stellenbeschreibung X._______ bilde seine tatsächliche Funktion entgegen der Ansicht der Vor- und Erstinstanz nicht angemessen ab. Die Frage, welche Rahmenstellenbeschreibung einschlägig ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Funktion und der in Frage kommenden Stellenbeschreibungen zu entscheiden. Auch wenn aus der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 nicht gänzlich klar wird, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die fraglichen zusätzlichen Arbeiten erledigt, wird daraus doch deutlich, dass er dies nur in beschränktem Ausmass tut. Ausserdem ist ersichtlich, dass er dies entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten in einer den (...) unterstützenden Rolle tut und von diesem - nicht von ihm - letztlich die Sicherstellung dieser Arbeiten erwartet wird, mithin auch dieser - nicht er - die Hauptverantwortung dafür trägt. Die teilweise Erledigung dieser Arbeiten durch ihn bedeutet demnach in der Gesamtbetrachtung nicht, seine tatsächliche Funktion sei mit jener des U._______ oder des S._______ vergleichbar oder gleiche einer dieser Funktionen in einem Ausmass, das die entsprechende Stellenbeschreibung als einschlägig erscheinen liesse bzw. die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung der Funktion X._______ in Frage stellte. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als es sich nur um vereinzelte zusätzliche Arbeiten handelt.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls über weiter gehende Kenntnisse in der Fahrzeugtechnik verfügt, als sie die Stellenbeschreibung der Funktion X._______ verlangt. Selbst wenn er in dieser Hinsicht die Mindestanforderung für die Funktion S._______ erfüllte, entspräche seine tatsächliche Funktion in der Gesamtbetrachtung nicht dieser Funktion. Im Übrigen werden diese Zusatzkenntnisse von ihm als (...) im Unterschied zum S._______ nicht erwartet. Nicht massgeblich sind schliesslich die von ihm geltend gemachten Kenntnisse (...), setzt doch auch die Stellenbeschreibung der Funktion X._______ diese Kenntnisse voraus.

Die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung X._______ bildet demnach in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers ungeachtet der von ihm teilweise erledigten Arbeiten höher eingestufter Funktionen und der von ihm geltend gemachten weiter gehenden Kenntnisse adäquat ab. Da die Zuordnung der Funktion gemäss dieser Stellenbeschreibung zum Anforderungniveau E grundsätzlich unbestritten ist, hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Einstufungsverfügung der Erstinstanz insoweit daher zu Recht abgewiesen.

6.5

6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Einstufung seiner zweiten Funktion vor, er nehme abweichend von der Stellenbeschreibung W._______ gewisse Aufgaben wahr, wie sie in der Stellenbeschreibung der Funktion Q._______ erwähnt würden. (...) Im Weiteren erfülle er gewisse Mindestanforderungen der erwähnten Funktion. (...) Die Stellenbeschreibung W._______ entspreche somit nicht seiner tatsächlichen Funktion.

6.5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers stellten die Massgeblichkeit der für die Funktionszuordnung verwendeten Stellenbeschreibung W._______ nicht in Frage. Zur Begründung stützt sie sich auf die gemeinsame Stellungnahme des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers und des HR-Verantwortlichen sowie des "Leiters (...)" vom 17. Januar 2014.

Darin wird zunächst in allgemeiner Weise festgehalten, die vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten würden klar durch die Stellenbeschreibung W._______ abgedeckt. Die Stellenbeschreibung Q._______ treffe demgegenüber nicht zu.

Anschliessend wird im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aufgaben und Anforderungen eingegangen. (...)

6.5.3 Der Beschwerdeführer führt in seinen Schlussbemerkungen vom 20. März 2014 zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zwar aus, er übernehme auch (...). Weitere Einwände gegen die Ausführungen seines Linienvorgesetzten und des HR-Verantwortlichen sowie des "Leiters (...)" bringt er jedoch nicht vor. Damit vermag er die durch deren Ausführungen hervorgerufenen Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung, wonach er die erwähnten Aufgaben gemäss der Stellenbeschreibung Q._______ wahrnehme (vgl. E. 6.5.1), nicht zu beseitigen. Da somit grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, er nehme diese Aufgaben wahr, ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich, wieso diese Stellenbeschreibung und nicht die für die Funktionszuordnung verwendete Stellenbeschreibung W._______ einschlägig sein sollte. Die beiden Funktionen unterscheiden sich im Weiteren deutlich. Die Stellenbeschreibung Q._______ wäre daher gestützt auf eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers und der beiden fraglichen Stellenbeschreibungen auch dann nicht als einschlägig zu qualifizieren, wenn dieser die von ihm geltend gemachten Aufgaben (teilweise) wahrnehmen würde.

Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim V._______ gemäss der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zumindest eine gewisse Zusatzausbildung (...) voraussetzt sowie (...) Kenntnisse immerhin erwünscht sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, hat dies doch nicht zur Folge, dass die Stellenbeschreibung Q._______ in der Gesamtbetrachtung als einschlägig zu qualifizieren wäre. Nicht massgeblich sind weiter die (...) Kenntnisse des Beschwerdeführers, da auch die Stellenbeschreibung W._______ diese voraussetzt (vgl. Hauptaufgabe 2). Die Gesamtbetrachtung ebenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermag schliesslich der untergeordnete Umstand, dass dessen Funktion offenbar (...) beinhaltet.

Die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung W._______ bildet demnach in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers adäquat ab. Auf die Frage, ob die Funktion gemäss der Stellenbeschreibung Q._______ zu Recht ins Anforderungsniveau G eingestuft wurde - was der Beschwerdeführer in Zweifel zieht -, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Da die Zuordnung der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung W._______ zum Anforderungsniveau G grundsätzlich unbestritten ist, hat die Vorinstanz der Beschwerde gegen die Einstufungsverfügung der Erstinstanz somit auch insoweit zu Recht nicht stattgegeben. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6722/2013
Date : 26. Mai 2014
Published : 03. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Anpassung des Arbeitsvertrags


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 2  15  34  35  36
BZP: 40
SBBG: 15
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  19  48  49  50  52  62  64
ZGB: 8
BGE-register
130-III-321 • 131-II-271 • 132-II-113 • 133-V-205 • 134-I-83 • 137-II-266 • 138-V-218
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AS
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