Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7067/2013

Urteil vom 7. April 2014

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter André Moser,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Logistikbasis der Armee LBA,

Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nicht-Erhalt der persönlichen Waffe zu Eigentum.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde für den 21. September 2011 zur Rückgabe seiner persönlichen Ausrüstung in der Kaserne (...) aufgeboten, da seine Dienstpflicht im Jahr 2011 zu Ende gegangen ist. Anlässlich der Rückgabe beantragte A._______, sein Sturmgewehr sei ihm zu Eigentum zu übertragen, was an diesem Tag jedoch nicht erfolgte. Im Glauben, sein Sturmgewehr zu einem späteren Zeitpunkt wiederzuerhalten, verliess A._______ nach Abgabe seines restlichen Armeematerials die Kaserne.

B.
Nachdem sich A._______ einige Monate später nach dem Verbleib seines Sturmgewehres erkundigt hatte, teilte ihm das Armeelogistikcenter (ALC) Grolley nach verschiedenen Abklärungen und einem längeren E-Mail-Verkehr am 11. Juli 2013 mit, dass er die Voraussetzungen zur Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum nicht erfülle.

C.
Mit einem an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gerichteten und mit "Einsprache/Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 14. August 2013 beantragte A._______, der Entscheid des ALC Grolley vom 11. Juli 2013 betreffend seine Dienstwaffe sei aufzuheben und diese sei ihm zu Eigentum zu übertragen. Dieses Begehren wurde von der Logistikbasis der Armee (LBA) am 29. August 2013 ebenfalls negativ beantwortet.

D.
Am 30. September 2013 reichte A._______ deshalb erneut ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben beim VBS ein, in dem er verlangte, dass der Entscheid der LBA vom 29. August 2013 aufgehoben und ihm seine Dienstwaffe zu Eigentum übergeben werde. Er machte geltend, zwar habe er in den drei Jahren vor der Abgabe nicht zwei, sondern nur ein Feldschiessen absolviert. Im Jahr 2011 habe er wegen Krankheit nicht am Feldschiessen teilnehmen können. Da er jedoch vor der Abgabe an drei, statt wie verlangt an zwei obligatorischen Schiessen teilgenommen habe, habe er in den letzten drei Jahren vor Rückgabe des Armeematerials trotzdem vier Bundesübungen absolviert. Er habe deshalb alle Voraussetzungen erfüllt, um seine Dienstwaffe zu Eigentum zu erhalten. Es sei überspitzt formalistisch und unangemessen, wenn trotz der vier absolvierten Bundesübungen und in Anbetracht der Tatsache, dass er krankheitsbedingt nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können, auf der strikten Aufteilung (zwei Feldschiessen und zwei obligatorische Schiessen) beharrt werde. Die neue gesetzliche Regelung für den Eigentumswerb an der Dienstwaffe sei zudem erst im Jahr 2010 eingeführt worden, weshalb er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren.

E.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 entschied die LBA, A._______ erhalte seine persönliche Waffe nicht zu Eigentum. Gemäss Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) erhielten Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Eine Voraussetzung sei, dass sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert hätten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis hätten eintragen lassen. Diese Voraussetzung gelte seit dem 1. Januar 2010, sei aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert worden. Beim Ausscheiden aus der Armee im Jahr 2011 habe A._______ in den letzten drei Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) das Feldschiessen absolviert. Er erfülle folglich die genannte Voraussetzung nicht, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten.

F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 12. November 2013 sei aufzuheben und seine Dienstwaffe sei ihm als Eigentum zu überlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die LBA habe es unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Wegen Krankheit sei er nicht in der Lage gewesen, am Feldschiessen 2011 teilzunehmen. Dass die LBA diesem Umstand keine Rechnung getragen habe, sei nicht nur unangemessen, sondern verstosse auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Trotz des einen fehlenden Feldschiessens habe er zwei freiwillige und zwei obligatorische und damit vier Bundesübungen absolviert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch auch eine Ermessensunterschreitung begangen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Bundesrat habe in Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA klare und abschliessende Voraussetzungen festgelegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssten, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des freiwilligen Absolvierens des obligatorischen Programms 2011 ändere nichts an der Tatsache, dass er den erforderlichen Schiessnachweis nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, die belegten, dass er tatsächlich wegen Krankheit nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können. Er äussere sich auch nicht dazu, warum er das Feldschiessen 2010 nicht absolviert habe.

I.
Auf entsprechende Anfrage reicht die Vorinstanz am 24. Februar 2014 den Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat zur Änderung der VPAA zu den Akten und äussert sich dazu, inwiefern sich das obligatorische Programm 300 m sowie das Feldschiessen 300 m unterscheiden.

J.
Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.

K.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2013 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1, Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtgenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3 f.).

3.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwar eine eher knappe Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten Punkte, weshalb der Beschwerdeführer sein Sturmgewehr nicht zu Eigentum erhalten kann. Die Vorinstanz zitiert die massgebliche Bestimmung der VPAA. Sie erwähnt, dass die massgebliche Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde, die Änderung aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert wurde. Mit diesem Hinweis geht sie zumindest implizit auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, dass er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. Sodann weist sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er beim Ausscheiden aus der Armee in den drei letzten Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) und nicht wie verlangt zweimal das Feldschiessen absolviert habe. Für den Beschwerdeführer musste somit erkennbar sein, dass die Vorinstanz sein Argument, er habe trotz allem zwei freiwillige Bundesübungen absolviert, nicht gelten lässt. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung möglich war, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten, was vorliegend der Fall ist. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht folglich nicht verletzt, weshalb anschliessend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe trotz des einen fehlenden Feldschiessens zwei freiwillige und zwei obligatorische Bundesübungen absolviert und damit die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA erfüllt. Zusätzlich zum Feldschiessen 2009 habe er in den letzten drei Jahren vor seinem Austritt aus der Armee nämlich an drei obligatorischen Schiessen anstatt an den geforderten zwei teilgenommen und sein Interesse am ausserdienstlichen Schiesswesen damit in genügender Weise manifestiert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch eine Ermessensunterschreitung begangen.

4.2 Die Vorinstanz verneint, dass ihr bei der Beurteilung, ob ein Armeeangehöriger die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA erfüllt, Ermessen und damit ein Entscheidungsspielraum zukommt.

4.3 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 439). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3).

4.3.1 Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA sieht vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Strittig ist vorliegend die Voraussetzung der Erbringung des Schiessnachweises nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA: Angehörige der Armee erhalten das Sturmgewehr nur dann zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis haben eintragen lassen. Dass der Wortlaut von Art. 11 Abs.1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA an sich klare und abschliessende Voraussetzungen festlegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssen, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten können, trifft somit zu. Fraglich ist jedoch, ob der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

4.3.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA wurde per 1. Januar 2010 revidiert. Die bis anhin geltende Bestimmung sah vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr dann zu Eigentum erhalten konnten, wenn sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert hatten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen. Gemäss Art. 4
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) gelten sowohl die obligatorischen Programme 25 m, 50 m und 300 m als auch die Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m als Bundesübungen, weshalb bis anhin ein obligatorisches Programm 300 m und ein Feldschiessen 300 m, zwei obligatorische Programme 300 m oder auch zwei Feldschiessen 300 m ausgereicht haben, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Als Begründung für die Verschärfung des Schiessnachweises wird im Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat ausgeführt, da mit der Armee XXI die Schiesspflicht grundsätzlich bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu erfüllen sei, werde der von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA verlangte Schiessnachweis von einer Vielzahl Angehöriger der Armee bereits allein mit der Absolvierung des obligatorischen Programms 300 m automatisch erfüllt. Hauptzweck der Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum sei, dass der Angehörige der Armee nach dem Ausscheiden aus der Armee mit dieser Waffe den Schiesssport ausüben könne. Es sei daher angebracht, vom Angehörigen der Armee neu den Nachweis zu verlangen, dass er in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert habe. Somit solle er nicht mehr allein mit dem obligatorischen Programm, welches er ja grundsätzlich ohnehin absolvieren müsse, den Schiessnachweis erbringen können, sondern mit einer effektiven Zusatzleistung. Sinn und Zweck des revidierten Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA ist somit, vom Angehörigen der Armee, wenn er sein Sturmgewehr zu Eigentum erhalten will, einen Zusatzaufwand zu verlangen, der sein Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren soll. Untersteht er der obligatorischen Schiesspflicht, wird er diese Zusatzleistung dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA entsprechend grundsätzlich so erbringen, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert, da er das obligatorische Programm so oder so erfüllen muss. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung entsprechend, darf es jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass dieses Interesse auch mit einer anderen Zusatzleistung gezeigt werden kann, sofern
diese gleichwertig ist. Insofern ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA erfüllt sind, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, den sie pflichtgemäss auszuüben hat. Betrachtet sich eine Behörde als gebunden, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 sowie Rz. 470).

4.3.3 Art. 63 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
1    Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
a  höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b  Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
2    Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
4    Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
5    Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138
6    Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sieht vor, dass während der Dauer der Militärdienstpflicht Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind sowie Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen müssen. Gemäss Art. 63 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
1    Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
a  höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b  Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
2    Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
4    Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
5    Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138
6    Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
MG kann der Bundesrat die Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als Art. 9 Abs. 3
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1    Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2    Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3    Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.15
4    Kostenlos ist die Teilnahme an:
a  Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen beziehungsweise Pistolenjuniorenkursen;
b  Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c  Schiesskursen.
Schiessverordnung vorsieht, dass schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft nur bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen haben.

4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 aus der Dienstpflicht entlassen und hätte gestützt auf die eben erwähnte Bestimmung somit im Jahr 2010 letztmals ein obligatorisches Programm 300 m absolvieren müssen. Gemäss unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers nahm er jedoch nicht nur in den Jahren 2009 und 2010, sondern auch im Jahr 2011 noch am obligatorischen Programm teil. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu aufgefordert, sich zu den Unterschieden der beiden Bundesübungen zu äussern, macht die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2014 nicht geltend, das obligatorische Programm 300 m und das Feldschiessen 300 m würden sich wesentlich voneinander unterscheiden. Solche Unterschiede sind aus Anhang 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311), der gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 512.311 Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS) - Schiessordnung EMD
Schiessverordnung-des-VBS Art. 17 Teilnahmeberechtigung
1    Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
2    ...28
3    Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.
4    Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.
5    Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.29
dieser Verordnung die Einzelheiten der Bundesübungen regelt, auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer 2 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS bestehen die Übungen beim Obligatorischen Programm 300 m aus folgenden Feuerarten: ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die A 5er Scheibe, ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, wobei 1 mal 2 Schüsse und 1 mal 3 Schüsse mit dem Sturmgewehr in je 20 Sekunden abgefeuert werden müssen sowie ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen, wobei diese mit dem Sturmgewehr in 40 Sekunden abgefeuert werden müssen. Das Feldschiessen 300 m besteht gemäss Ziffer 5 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS aus folgenden Schiessübungen: ein Einzelfeuer mit 6 Schüssen, je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, innert 6 Minuten, ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 2 mal 3 Schüsse in je 60 Sekunden sowie ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 1 mal 6 Schüsse in 60 Sekunden.

4.3.5 Da beide Schiessübungen somit als in etwa gleichwertig anzusehen sind, hat der Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2011 freiwillig absolvierten obligatorischen Programm 300 m eine weitere effektive Zusatzleistung erbracht und zusammen mit dem Feldschiessen 2009 sowie den in den Jahren 2009 und 2010 erfüllten obligatorischen Programmen die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA erfüllt, um sein Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Indem die Vorinstanz darauf beharrt hat, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee stattdessen ein weiteres Feldschiessen 300 m hätte absolvieren müssen, hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und damit wie vom Beschwerdeführer gerügt eine Ermessensunterschreitung begangen.

4.3.6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA erfüllt. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA vorliegen, die ein Angehöriger aus der Armee erfüllen muss, damit er beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhält, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. November 2013 noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.
Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VPAA an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7067/2013
Datum : 07. April 2014
Publiziert : 24. April 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen
Gegenstand : Nicht-Erhalt der persönlichen Waffe zu Eigentum


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
MG: 63
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
1    Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
a  höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b  Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
2    Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
3    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
4    Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
5    Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138
6    Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
Schiessverordnung: 4 
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
9
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1    Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2    Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3    Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.15
4    Kostenlos ist die Teilnahme an:
a  Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen beziehungsweise Pistolenjuniorenkursen;
b  Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c  Schiesskursen.
Schiessverordnung des VBS: 17
SR 512.311 Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS) - Schiessordnung EMD
Schiessverordnung-des-VBS Art. 17 Teilnahmeberechtigung
1    Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
2    ...28
3    Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.
4    Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.
5    Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.29
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPAA: 11
SR 514.10 Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA
VPAA Art. 11 Reparatur von Militärschuhen
1    Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.
2    Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
3    Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
131-II-217 • 133-I-270
Stichwortregister
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BVGer
A-4537/2013 • A-7067/2013