Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-235/2014

Urteil vom 26. Mai 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Einfuhrmehrwertsteuer.

Sachverhalt:

A.
Eine im Juli 2011 gegen die A._______ GmbH eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab, dass elf in Deutschland immatrikulierte Lastwagen dieser Gesellschaft für Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotagefahrten) verwendet wurden. Dabei wurden die für die Inlandtransporte benutzten Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligungen für die Nutzung von unverzollten Fahrzeugen eingeholt.

B.

Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 30. Januar 2012 eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin verlangte sie von der A._______ GmbH die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 51'431.95 (Zoll Fr. 35'987.-, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 15'055.75 und Verzugszins Fr. 389.20) und auferlegte der Gesellschaft Gebühren in der Höhe von Fr. 220.-. Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inlandtransporte benutzten elf Lastwagen erhoben.

C.
Am 3. Februar 2012 erhob die A._______ GmbH bei der Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen.

D.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 wies die OZD die Beschwerde kostenpflichtig ab.

In der Begründung des Entscheides führte die OZD insbesondere aus, die elf für die Inlandtransporte verwendeten Lastwagen seien von der A._______ GmbH trotz Zollpflicht nicht zur Verzollung angemeldet worden. Durch die Nichtanmeldung sei der objektive Tatbestand der Zoll- und Steuerhinterziehung erfüllt und die objektive Leistungspflicht gegeben. Da die A._______ GmbH durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben einen unrechtmässigen Vorteil erlangt habe, sei sie subjektiv leistungspflichtig.

E.

Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen. Ferner ersucht sie "um Zulassung [ihrer] [...] Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 30.01.2012 der Zollkreisdirektion Schaffhausen" (Beschwerde, S. 3).

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die OZD und die Zollkreisdirektion Schaffhausen hätten verschiedene, gegen die Nachleistungspflicht sprechende Sachumstände nicht berücksichtigt. Namentlich sei darüber hinweggesehen worden, dass die Zollverwaltung bereits im Jahr 2004 den gleichen Sachverhalt überprüft habe. Aufgrund des Ergebnisses der damaligen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass ihre Transporte in der Schweiz zollmässig "legalisiert" seien (Beschwerde, S. 1).

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2; A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3 und A4786/2012 vom 12. September 2013 E. 1.3.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um "Zulassung" ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen über die Leistungspflicht vom 30. Januar 2012 sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung beantragt (vgl. Sachverhalt, Bst. E), ist daher auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. Januar 2012 als inhaltlich mitangefochten bzw. kann unter Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 17. Dezember 2013.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkung in E. 1.2 - einzutreten.

2.

2.1 Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegen grundsätzlich der Zollpflicht und müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff . des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).

2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner ist in Art. 70 Abs. 2 Bst. a -c ZG definiert. Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere die Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).

Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. zum Kreis der Zollschuldner und zur Zollzahlungspflicht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3 und A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3).

2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 , 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.3; A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3 und A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4 Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige sowie richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1; zum früheren Recht anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3).

Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG).

2.4 Bei der Zollanmeldung wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; siehe dazu nachfolgend E. 3). Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden (Art. 47 Abs. 3 ZG).

3.

3.1 Im hier interessierenden Bereich kommt dem für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getretenen Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend "Istanbul Übereinkommen") Bedeutung zu. Art. 2 Abs. 1 Istanbul Überein-kommen verpflichtet die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. Als vorübergehende Verwendung gilt zusammengefasst das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um inner-halb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder aus-geführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen). Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fallen gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben insbesondere auch Steuern, welche anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren erhoben werden. Dazu zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung ist nach dem Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist. Sodann hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Personen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Als gewerbliche Verwendung gilt dabei "die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt" (Art. 1 Bst. b der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Vertragsparteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen (Art. 8 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 [SR 0.740.72] enthält keine vom Istanbul Übereinkommen abweichende Regelung, welche sich vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.3]).

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [...] unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können". Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG).

Der gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ZG erlassene Art. 34 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) hält fest, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Mit letzterer Vorschrift hat die Schweiz mit anderen Worten entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien diesbezüglich eingeräumten Befugnis die vorübergehende Verwendung von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte prinzipiell verboten (vgl. E. 3.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.2). Die ZV sieht freilich Ausnahmen von diesem Verbot vor: Zum einen regelt sie (hier im Einzelnen nicht interessierende) Voraussetzungen für die Bewilligung der zoll- und steuerfreien vorübergehenden Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken (vgl. Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung [AS 2007 1481] bzw. Art. 34 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV in der seit letzterem Zeitpunkt geltenden Fassung; s. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2). Zum anderen statuiert Art. 34 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV (in Kraft seit 1. August 2012) eine Sonderreglung für ausländische Eisenbahnfahrzeuge.

4.

4.1 Gemäss Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

4.3 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZG und Art. 103 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 7.2 und A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).

4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (vgl. dazu statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen).

4.3.2 Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten ins-besondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG zuzurechnen sind (E. 2.2) - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
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1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
MWSTG) - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.2; 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 7.2.2; A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2 und A3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12).

5.

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
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VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
BV], 2005, Rz. 106).

5.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 627).

5.1.1 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, mit Hinweis). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann zwar in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen, welche die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit mit Blick auf das Vertrauensschutzprinzip ganz oder teilweise ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 652 ff.). Eine solche Vertrauensgrundlage kann durch behördliche Untätigkeit namentlich dann begründet werden, wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 107 Ia 121 E. 1c Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2). Jedoch kann sich der betroffene Private selbst bei langjähriger behördlicher Duldung des rechtswidrigen Zustandes nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (BGE 136 II 359 E. 7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen ein rechtswidriges Verhalten ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1 und 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.3).

Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2 und 1A.19/2001 vom 22. August 2001; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 652 Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 231 f.). Bei der Annahme einer Vertrauensgrundlage, welche der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entgegensteht, ist insbesondere dann grosse Zurückhaltung geboten, wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht die Meinung aufkommen liess, er handle rechtmässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3 und A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.1; Weber-Dürler, a.a.O., S. 14).

5.1.2 Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird u.a., dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1 und 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 Häfelin et al., a.a.O., Rz. 655 ff. Weber-Dürler, a.a.O., S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5 Häfelin et al., a.a.O., Rz. 664). Ferner scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1 und 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1 Häfelin et al., a.a.O., Rz. 665 ff. Weber-Dürler, a.a.O., S. 90 ff.).

5.2 Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8 und A1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 1.3; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 707 f.).

5.3 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1; vgl. dazu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.5). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so zum Steuerrecht schon BGE 118 Ib 312 E. 3b vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1 und 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). Aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung darf einem Abgabepflichtigen nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (vgl. zum Steuerrecht Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1 und 2C_830/2008 vom 11. November 2009 E. 5.2).

6.

6.1 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass ausländische Lastwagen der Beschwerdeführerin auf deren Veranlassung hin in die Schweiz gefahren sind und elf dieser Transportmittel dabei nicht zur Verzollung angemeldet wurden. Für die Vorinstanz steht ferner fest, dass mit diesen elf Lastwagen anschliessend ohne die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung Inlandtransporte durchgeführt wurden, nämlich in der Schweiz durchgeführte Möbeltransporte zwischen einer Lagerhalle und Kunden, zwischen Herstellern und Kunden sowie zwischen Kunden und Entsorgungsstellen.

Diese in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen der Vorinstanz stimmen mit der Aktenlage überein und werden seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiell widerlegt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass mit den Lastwagen der Beschwerdeführerin gewerbliche Inlandtransporte durchgeführt wurden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zoll- und steuerfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken gegeben waren. Infolgedessen ist die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer verpflichtet (vgl. E. 2-4).

6.2 Was die Beschwerdeführerin zur Bestreitung der Nachleistungspflicht vorbringt, verfängt nicht:

6.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt insbesondere, sie habe mit ihrem "Fuhrpark fast ausschliesslich eigene Warentransporte von Deutschland in die Schweiz durchgeführt" (Beschwerde, S. 2).

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass vorliegend einzig entscheidend ist, dass mit ihren Lastwagen ohne die erforderliche Bewilligung gewerbliche Binnentransporte durchgeführt wurden. Selbst wenn die Lastwagen gesamthaft betrachtet "fast ausschliesslich" für grenzüberschreitende Transporte von Deutschland in die Schweiz verwendet worden wären und die fraglichen Binnentransporte nur einen geringen Anteil der absolvierten Fahrten ausmachen würden, könnte dies an der Nachleistungspflicht nichts ändern. Namentlich liesse eine solche Verwendung der Lastwagen für eigene grenzüberschreitende Transporte für sich allein nicht den Schluss zu, dass die streitbetroffenen Binnentransporte zu anderen als gewerblichen Zwecken durchgeführt worden sind.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Lagerhalle, die teilweise als Ausgangs- und Zielpunkt der in Frage stehenden Binnentransporte gedient habe, sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht in B._______, sondern in C._______. Überdies habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, dass die Beschwerdeführerin über diese Lagerhalle verfüge. Tatsächlich verhalte es sich so, dass die Beschwerdeführerin bei der F._______ AG je nach Bedarf Lagerfläche bzw. Lagerboxen in deren Lagerhalle in C._______ anmiete.

Den aktenkundigen Lagerscheinen ist zu entnehmen, dass sich die in Frage stehende Lagerhalle in D._______ im Kanton E._______ befindet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7). Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, die in Frage stehenden Transporte von und zu dieser Lagerhalle seien keine Inlandtransporte, weil die Lagerhalle im Ausland gelegen sei. Was die Miet- und Eigentumsverhältnisse betreffend die Lagerhalle angeht, ist nicht ersichtlich, wie diese den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnten. Entscheidend ist einzig, dass mit den Lastwagen der Beschwerdeführerin untersagte Binnentransporte durchgeführt wurden.

6.2.3 Sodann erklärt die Beschwerdeführerin, bei den hier in Frage stehenden Transporten habe es sich nicht um gewerbsmässige, mit Gewinn-erzielungsabsicht durchgeführte Transporte gehandelt. Diese Transporte hätten vielmehr zusätzliche, teilweise gegen einen geringfügigen Unkostenbeitrag den Kunden erbrachte Dienstleistungen gebildet.

Dieser Einwand verfängt nicht. Die Beförderung von Waren kann im Sinne der hier massgebenden Vorschriften auch dann einem gewerblichen Zweck dienen, wenn der Transport unentgeltlich erfolgt (vgl. E. 3.1). Weil die vorliegend streitbetroffenen Transporte unbestrittenermassen für die Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass sie Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bildeten. Die fragliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte erfolgte deshalb im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu gewerblichen Zwecken.

6.2.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend. Da die Durchführung von Inlandtransporten mit in Deutschland immatrikulierten Lastwagen der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand einer im Jahr 2004 durchgeführten Überprüfung gebildet habe und damals seitens der Zollverwaltung keine Zollabgabenfestsetzung erfolgt sowie lediglich mit Bezug auf einen Lastwagen mit dem Kennzeichen [...] die Mehrwertsteuer nacherhoben worden sei, habe die Beschwerdeführerin von der Rechtmässigkeit ihrer Binnentransporte ausgehen dürfen.

6.2.4.1 Die vorliegenden Akten der im Jahr 2004 eröffneten Zollstrafuntersuchung enthalten keine Hinweise zu einer ausdrücklichen Zusicherung oder Auskunft der Zollverwaltung, wonach die von der Beschwerdeführerin mit anderen unverzollten, im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen als demjenigen mit dem Kennzeichen [...] durchgeführten gewerblichen Inlandtransporte zulässig sind. An einer solchen Zusage oder Auskunft fehlt es schon mit Bezug auf die damals ins Blickfeld der Untersuchungsbehörden geratenen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durchgeführten Binnentransporte, auch wenn im Jahr 2004 einzig für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] eine Nachbezugsdeklaration erfolgte und (nur) diesbezüglich Einfuhrabgaben eingefordert wurden (vgl. dazu insbesondere Akten Vorinstanz, act. B8). Mit Bezug auf künftige gewerbliche Binnentransporte - wie sie vorliegend im Streit liegen - kann deshalb erst recht nicht von einer entsprechenden ausdrücklichen behördlichen Zusicherung oder Auskunft ausgegangen werden.

Sodann zeigte die Zollverwaltung anlässlich der Untersuchung im Jahr 2004 - soweit aktenkundig - auch kein sonstiges Verhalten, welches die Beschwerdeführerin zur berechtigten Annahme hätte verleiten können, dass ihre ohne Verzollung der Lastwagen durchgeführten gewerblichen Binnentransporte legal seien. Insbesondere durfte die Beschwerdeführerin nicht mit Recht annehmen, die Vorinstanz habe mit Bezug auf andere Fahrzeuge als dasjenige mit dem Kennzeichen [...] entsprechende Transporte nicht beanstandet und damit deren zollrechtliche Unbedenklichkeit signalisiert. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung im Jahr 2004 selbst erklärte, es sei nicht mehr schlüssig festzustellen, mit welchen ihrer Fahrzeuge die Inlandtransporte durchgeführt worden seien (vgl. Akten Vorinstanz, act. B13), musste sie nämlich davon ausgehen, dass sich die Zollverwaltung allein deshalb mit der Nachbezugsdeklaration und dem Nachbezug der Einfuhrabgaben bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichnen [...] begnügte, weil der Sachverhalt im Übrigen nicht hinreichend festzustellen war. Vor diesem Hintergrund bestand kein Grund für die Annahme, dass die Zollverwaltung künftige gewerbliche Binnentransporte mit in Deutschland zugelassenen, unverzollten Fahrzeugen der Beschwerdeführerin hinnehmen würde (bei dieser Sachlage greift die Beschwerdeführerin im Übrigen von vornherein ins Leere, soweit sie vorbringt, aufgrund der Nachbezugsdeklaration im Jahr 2004 seien die vorliegend streitbetroffenen Lastwagen zur Verzollung angemeldet gewesen).

Eine im Kontext der Untersuchung im Jahr 2004 begründete Vertrauensgrundlage, welche der Beschwerdeführerin Anspruch auf Vertrauensschutz vermitteln könnte (vgl. E. 5.1.1), liegt nach dem Ausgeführten nicht vor.

6.2.4.2 Im Umstand, dass die Zollverwaltung seit Abschluss der Untersuchung im Jahr 2004 längere Zeit nichts gegen die unzulässigerweise (weiterhin) ohne Verzollung der Lastwagen durchgeführten gewerblichen Binnentransporte der Beschwerdeführerin mit in Deutschland immatrikulierten Fahrzeugen unternommen hat, ist keine Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich bei zumutbarer Sorgfalt wissen müssen, dass ihre gewerblichen Binnentransporte mit den in Deutschland immatrikulierten Lastwagen ohne deren Verzollung auch nach Abschluss der Zollstrafuntersuchung des Jahres 2004 unrechtmässig waren (vgl. E. 5.1.1). Letzteres gilt umso mehr, als das Verhalten der Zollverwaltung anlässlich der Untersuchung im Jahr 2004 nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vertrauensbegründend war (vgl. E. 6.2.3.1) und mit Blick auf das Selbstveranlagungsprinzip hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person zu stellen sind (vgl. E. 2.3).

6.2.4.3 Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 5.1.2) zu prüfen.

6.2.4.4 Ein Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens durch die Verwaltung (vgl. E. 5.2) ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Denn wie ausgeführt (vgl. E. 6.2.4.1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollverwaltung im Jahr 2004 Binnentransporte der vorliegend streitbetroffenen Art als zulässig erachtete. Vor diesem Hintergrund lässt sich von vornherein nicht behaupten, die Zollverwaltung hätte mit ihrer Verfügung über die Leistungspflicht vom 30. Januar 2012 ohne sachlichen Grund ihren Standpunkt gewechselt.

6.2.4.5 Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

6.2.5 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin ferner, die Zollverwaltung habe verkannt, dass der Lastwagen mit dem Kennzeichen [...] erst am 24. November 2011 zum Fuhrpark der Beschwerdeführerin hinzugekommen sei.

Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin schon deshalb ins Leere, weil die Einfuhrabgaben auf dem Lastwagen mit dem Kennzeichen [...] weder Gegenstand der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. Januar 2012 noch des vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheides der Vorinstanz bilden (vgl. Beschwerdeentscheid, Ziff. I/4 sowie Akten Vorinstanz, act. 21).

6.2.6 Zwar erklärt sich die Beschwerdeführerin schliesslich bereit, in Zukunft alle Fahrzeuge zu verzollen. Dies kann freilich im vorliegenden Verfahren, welches in der Vergangenheit zu Unrecht mit unverzollten Lastwagen durchgeführte gewerbliche Binnentransporte und die daraus resultierende Nachleistungspflicht betrifft, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

7.

Die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestimmte und seitens der Vorinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10).

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der angefochtene Beschwerdeentscheid - auch mit Bezug auf die Kostenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]; Ziff. II/11 und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) - zu bestätigen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-235/2014
Datum : 26. Mai 2014
Publiziert : 06. Juni 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Einfuhrmehrwertsteuer


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 9
MWSTG: 50  51  53  96  103
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG: 2  48  50  52  63  64
ZG: 7  9  21  25  26  47  70  90  118  128
ZTG: 1
ZV: 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
BGE Register
106-IB-218 • 107-IA-121 • 112-IV-53 • 118-IB-312 • 127-I-31 • 129-I-161 • 131-II-627 • 134-II-142 • 136-II-359
Weitere Urteile ab 2000
1A.19/2001 • 1C_176/2009 • 1C_37/2013 • 1C_535/2012 • 2A.1/2004 • 2A.242/2006 • 2A.539/2005 • 2A.566/2003 • 2A.82/2005 • 2C_1049/2011 • 2C_123/2010 • 2C_132/2009 • 2C_217/2010 • 2C_415/2013 • 2C_453/2009 • 2C_693/2009 • 2C_728/2009 • 2C_830/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abweisung • amtssprache • angabe • annahme des antrags • ausserhalb • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • dauer • deutschland • devolutiveffekt • duldung • einfuhr • entscheid • erwachsener • falsche angabe • form und inhalt • frage • frist • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesetzmässigkeit • kausalzusammenhang • kennzeichen • koch • kostenvorschuss • kreis • lagerschein • lastwagen • lausanne • mehrwertsteuer • nachzahlung • produktion • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • richtigkeit • sachverhalt • staatsorganisation und verwaltung • staatsvertrag • staatsvertragspartei • stelle • steuer • steuererlass • steuerhinterziehung • tag • transportmittel • treu und glauben • unrichtige auskunft • unterschrift • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • verkehr • vertragspartei • verwaltung • verwaltungsstrafrecht • verzugszins • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • weiler • widerrechtlichkeit • wiederherstellung des früheren zustandes • wiese • wirkung • wissen • zahl • zollabgabe • zollbefreiung • zollbehörde • zollgebiet • zollgesetz • zollverordnung • zollwiderhandlung • zollzahlungspflicht • zusicherung
BVGer
A-1374/2011 • A-2326/2012 • A-235/2014 • A-2632/2013 • A-272/2013 • A-2925/2010 • A-3527/2007 • A-4611/2013 • A-5078/2012 • A-5115/2011 • A-5127/2013 • A-845/2011 • B-976/2012
AS
AS 2007/1481
Zeitschrift ASA
ASA 74,246