Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5925/2011
Urteil vom 26. April 2012
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
TalkEasy GmbH, Sihlfeldstrasse 80, 8004 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro, Kanzlei Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle
Telekommunikation, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-5925/2011
Sachverhalt:
A.
Am 19. November 2009 reichte Heinrich Gloor (nachfolgend: Kunde) bei der Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: Ombudscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die TalkEasy GmbH (nachfolgend: TalkEasy) ein. Der Kunde bestritt, einen Vertrag mit TalkEasy abgeschlossen zu haben bzw. berief sich auf seine Kündigung. TalkEasy hielt in ihrer Stellungnahme fest, der Vertrag sei in der Zwischenzeit storniert worden, sie bestehe aber auf der Begleichung eines noch ausstehenden Betrags von Fr. 75.35. Die Ombudscom teilte dies dem Kunden im Sinne eines Schlichtungsvorschlags mit. Dieser stimmte dem Vorschlag zu. Nach Abschluss des betreffenden Schlichtungsverfahrens Nr. C8036 auferlegte die Ombudscom TalkEasy mit Verfügung vom 8. Juni 2010 Verfahrensgebühren von Fr. 780.. Zur Begründung führte die Ombudscom aus, es handle sich um einen Kurzfall, da im Rahmen des Schriftenwechsels eine Einigung erzielt worden sei. Die Gebühr habe sich daher gemäss Gebührenreglement vom 7. Mai 2010 zwischen Fr. 500. und Fr. 1'500. zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich der durchschnittlichen Komplexität und dem überdurchschnittlichen Aufwand Rechnung getragen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene Erhöhung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden. B.
Am 7. Juli 2010 erhob TalkEasy gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung und die darauf gestützte Rechnung aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Ombudscom zurückgewiesen; drei weitere gegen andere Gebührenverfügungen gerichtete Beschwerden wies es im gleichen Entscheid ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011, nachfolgend: Urteil vom 17. März 2011).
C.
Am 23. September 2011 erliess die Ombudscom darauf eine neue Verfügung und auferlegte der TalkEasy Verfahrensgebühren von nunmehr Fr. 765.. Zur Begründung führte die Ombudscom aus, die Gebühr habe sich gemäss dem Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 zwischen Fr. 200. und Fr. 3'000. zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich Seite 2
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der unterdurchschnittlichen Komplexität und dem mittleren Aufwand, dem im Mittel liegenden Streitwert und der Einigung der Parteien Rechnung getragen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene Erhöhung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden. D.
Gegen diese neue Gebührenverfügung erhebt TalkEasy (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Oktober 2011 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2011 und der darauf basierenden Rechnung, eventualiter eine erhebliche Reduktion der Fallpauschale bzw. die Anweisung an die Ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz), eine Fallpauschale von höchstens Fr. 150. in Rechnung zu stellen. Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. März 2011 hin, wonach die ursprünglich festgesetzte Gebühr von Fr. 650. (Verfahrensgebühren von Fr. 780. abzüglich Erhöhung für Fallzahler) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert steht. In der Verfügung vom 23. September 2011 habe die Vorinstanz nun Verfahrensgebühren von Fr. 765. festgesetzt, abzüglich der Erhöhung für Fallzahler resultiere somit eine Gebühr von Fr. 612. (recte: Fr. 637.50). Damit habe die Vorinstanz die Gebühr um ganze Fr. 38. (recte: Fr. 12.50) reduziert.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz reichen sodann am 10. Januar 2012 bzw. am 24. Januar 2012 weiter Stellungnahmen ein. F.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
und Art. 34
VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Gebührenverfügung, welche die Gebühr exklusive Mehrwertsteuer ausweist und damit die konkrete Zahlungspflicht der Verfügungsadressatin festlegt. Der Verfügung beigefügt ist eine Rechnung, die auch die Mehrwertsteuer ausweist. Die Gebührenverfügung ist, jedenfalls zusammen mit der Rechnung, ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1). Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und Art. 42 Abs. 1
der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist damit nach Art. 33 Bst. h
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.2).
Da auch keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
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1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. März 2011 festgehalten, die von der Vorinstanz in der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2010 festgesetzte Gebühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei offensichtlich, dass die nun in der Verfügung vom 23. September 2011 festgesetzte Gebühr nach wie vor in einem krassen Missverhältnis zum Leistungswert stehe. Die minimale Reduktion der Gebühr durch die Vorinstanz müsse praktisch als Affront gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sowie gegenüber der Beschwerdeführerin gesehen werden. Von einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz, wie vom Gericht verlangt, könne keine Rede sein. Die Vorinstanz begründet in ihren Stellungnahmen eingehend, weshalb sie in der zweiten Verfügung nahezu gleich hohe Verwaltungsgebühren festgesetzt hat. Sie legt zunächst dar, dass nicht alle ihre Tätigkeiten mit einem Schlichtungsverfahren in Zusammenhang stehen würden, sondern weiterer Aufwand anfalle, der ebenfalls durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden müsse. Im Weiteren erläutert die Vorinstanz, welcher konkrete Aufwand mit dem vorliegenden Schlichtungsverfahren im Einzelnen verbunden war, und macht damit sinngemäss geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe diesen falsch eingeschätzt. Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst die neu festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
2.1. Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 28 mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die verbindliche Weisung im Sinne von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der
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das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2). 2.2. Gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit "zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Folgenden ist somit darzustellen, von welchen Erwägungen sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil hat leiten lassen. 2.2.1. Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, ob die Vorinstanz das hier interessierende Schlichtungsverfahren zu Recht eingeleitet hat. Diese Frage war zu bejahen (E. 2 und 3 des Urteils vom 17. März 2011). Weiter hat es gestützt auf die bestehende Rechtsprechung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 12c Abs. 2
FMG zur Tragung der Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr verpflichtet, und Art. 40 Abs. 1 Bst. c
FMG räume der Vorinstanz die Befugnis ein, kostendeckende Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Vorinstanz regle die Bemessung der Gebühren in ihrem Gebührenreglement, welches nach Art. 44
FDV vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu genehmigen sei. Damit seien der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe im Gesetz selber festgelegt. Grundsätzlich seien auch die Bemessungsgrundlagen im Gesetz selber zu definieren, Art. 40 Abs. 1
FMG sei diesbezüglich aber nicht ausreichend präzise. Die Befugnis zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen sei hinsichtlich der vorliegenden Kausalabgabe aber in zulässiger Weise an den Verordnungsgeber bzw. weiter an die Vorinstanz delegiert worden, da das Mass der Abgabe vorliegend vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip begrenzt werde. Zu untersuchen sei deshalb, ob die Höhe der auferlegten Gebühr diesen beiden Prinzipien genüge (E. 4.1, 4.4 und 5 [Ingress] des Urteils vom 17. März 2011).
2.2.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren würden dieses Prinzip nicht verletzen (E. 5.1 des Urteils vom 17. März 2011).
2.2.3. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen LeisSeite 6
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tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wert der Leistung sich nach dem Nutzen bestimmt, den sie dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs bzw. der betreffenden Behörde. Allerdings seien auch hier Pauschalisierungen zulässig (E. 5.2 [Ingress] des Urteils vom 17. März 2011). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfahrensgebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehe, sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren vorliegend von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sollen (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011). Was die hier interessierende, von der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2010 auf Fr. 780. festgesetzte Gebühr betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Es führte in E. 5.3.1 des Urteils vom 17. März 2011 Folgendes aus: "Den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sich ihre Tätigkeit darauf beschränkte, nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen was offenbar mit keinem grossen Aufwand verbunden war auf dem dreiseitigen Schlichtungsvorschlag das Begehren des Kunden wörtlich wiederzugeben, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus deren E-Mail zu kopieren, gestützt darauf dem Kunden den Vorschlag der Beschwerdeführerin zu unterbreiten und nach dessen Zustimmung in drei Ziffern das Schlichtungsergebnis festzuhalten. Durchgeführt wurde bloss ein einfacher Schriftenwechsel. Weiter sind keine Belege dafür vorhanden, dass die Vorinstanz eigene (rechtliche) Abklärungen getätigt hätte. Der behauptete 'überdurchschnittliche Aufwand' ist damit durch nichts belegt und die 'Komplexität' des Falles spielte bei der Falllösung offensichtlich keine Rolle. Der Aufwand der Vorinstanz beschränkte sich vielmehr auf ein absolutes Minimum. Unter Berücksichtigung des vor der Schlichtungsbehörde effektiv noch strittigen Betrages von Fr. 75.35 erscheint eine Gebühr von Fr. 650.(exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20% für Fallzahler) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert. Damit dürfte die reglementarisch für einen Kurzfall vorgesehene Minimalgebühr von Fr. 500. (...) wohl ebenso wenig Aufwand und Streitwert gerecht werden. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Vielmehr ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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2.3. Ein Rückweisungsentscheid kann sich vor allem dann rechtfertigen, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder die Vorinstanz aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 Rz. 16). Typischerweise hat damit die untere Instanz nach einer Rückweisung noch Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Entsprechend bezieht sich der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2.1) primär auf die rechtlichen Beurteilungen im Rückweisungsentscheid (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 122 I 250 E. 2 [Ingress] sowie die oben in E. 2.1 erwähnte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Erwägung ausgeführt, von welchem Aufwand aufgrund der damals von der Vorinstanz eingereichten Akten auszugehen war, und sodann festgehalten, der behauptete überdurchschnittliche Aufwand sei durch nichts belegt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung auch von einem grösseren Aufwand ausgehen durfte als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, sofern sich ein solcher belegen lässt. Die Vorinstanz war also nicht formell dazu verpflichtet, wesentlich tiefere Verwaltungsgebühren festzusetzen, sondern durfte grundsätzlich zum Ergebnis kommen, angesichts des tatsächlichen Aufwands rechtfertige sich eine Gebühr in der beanstandeten Höhe. 2.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle erneut zu prüfen, ob eine Gebühr für das Schlichtungsverfahren Nr. C8036 von Fr. 780. bzw. neu Fr. 765. gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. 3.
3.1. Aus den Stellungnahmen der Vorinstanz und dem eingereichten Kundendossier gehen nunmehr alle zur Festsetzung der Verfahrenskosten benötigten Informationen hervor. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch zusätzliche Ausführungen machen oder weitere Belege beibringen könnte. Die Entscheidgrundlagen liegen somit vollständig vor. Eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz liesse sich daher aus verfahrensökonomischen Gründen nicht rechtfertigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, sollten sich die Verfahrenskosten als zu hoch erweisen, einen neuen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3).
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3.2. Die Vorinstanz legte ihrer ursprünglichen Gebührenverfügung vom 8. Juni 2010 das Gebührenreglement vom 7. Mai 2010, in Kraft seit 25. Mai 2010, zugrunde. Dieses unterschied zwischen "Regelfällen" (keine Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels), "Kurzfällen" (Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels) und "Abschreibern" (Rückzug des Schlichtungsbegehrens durch den Kunden). Auch ein später per Anfang 2011 in Kraft getretenes Gebührenreglement nahm diese Unterscheidung noch vor. Die angefochtene Gebührenverfügung vom 23. September 2011 stützt sich nun auf das Gebührenreglement vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. August 2011. Dieses gilt gemäss seinem Art. 13 auch für Schlichtungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits hängig waren. Es sieht keine Unterscheidung nach Fallkategorien mehr vor, sondern einen generellen Gebührenrahmen von Fr. 200. bis Fr. 3'000. (Art. 2 Abs. 2 des Reglements). Im Übrigen werden die Verfahrensgebühren weiterhin namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts, des Arbeitsaufwands und des Ausgangs des Verfahrens festgesetzt, und es findet eine Erhöhung um 20% für Fallzahler statt (Art. 2 Abs. 3 des Reglements). Die Behandlungsgebühr für Kunden und Kundinnen, welche die Schlichtungsstelle anrufen, beträgt weiterhin Fr. 20. (Art. 4
des Reglements). Die Behandlungsgebühr ist gemäss Art. 12c Abs. 2
FMG von den Verfahrenskosten in Abzug zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in einem früheren Entscheid offen gelassen, ob sich die Vorinstanz, wenn sie eine angefochtene Gebührenverfügung in Wiedererwägung zieht, auf ein unterdessen in Kraft getretenes Gebührenreglement stützen darf, zumal sich der Wortlaut der relevanten Bestimmungen im zu beurteilenden Fall nicht geändert hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5977/2010 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2 [zweiter Absatz]).
Das Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 wurde nach Angaben der Vorinstanz im Nachgang zum Rückweisungsentscheid vom 17. März 2011 erlassen, unter anderem offenbar, um der Kritik an der bei Kurzfällen vorgesehenen Gebührenuntergrenze von Fr. 500. Rechnung zu tragen. Es rechtfertigte sich damit zumindest im vorliegenden Fall, die Gebühr aufgrund des neuen Gebührenreglements festzusetzen, zumal sich dessen Anwendung aufgrund des tieferen Gebührenrahmens nur zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken konnte (vgl. zum neuen Reglement auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.2).
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3.3. Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass die Verfahrensgebühren der Vorinstanz in keinem Verhältnis zu den durchschnittlichen jährlichen Umsätzen stehen würden, welche sie mit einem Kunden erzielen könne. Dadurch mache auch jeglicher Widerstand gegen die Auffassung eines Kunden, möge diese objektiv betrachtet nun richtig oder falsch sein, ökonomisch keinen Sinn. Die Gebühren der Vorinstanz hätten letztlich einen konfiskatorischen Effekt. Es liege ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor und durch die undifferenzierten Gebührenerhebungen werde auch ein wirksamer Wettbewerb, wie ihn Art. 1
FMG fordere, behindert. Auf die entsprechenden Vorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. März 2011 eingegangen und ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund der gesamten Umstände von einem prohibitiven Charakter bzw. der Unterbindung eines wirksamen Wettbewerbs nicht die Rede sein könne. Die Kostenhöhe könne jedoch die Dispositionsfreiheit der Parteien beeinflussen, was sich aber vermeiden lassen, wenn die Gebührenhöhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Streitwert stehe (E. 4.3 des Urteils vom 17. März 2011). Auf diese Erwägungen ist vorliegend zu verweisen. 3.4. Die Vorinstanz führt aus, die erste Kontaktaufnahme seitens des Kunden sei im vorliegenden Fall telefonisch erfolgt. Der Kunde habe zunächst auf die Verfahrensvorschriften aufmerksam gemacht werden müssen. Danach habe die Vorinstanz drei Mal mit dem Kunden Kontakt aufnehmen müssen, bis die fehlenden Informationen und Unterlagen vorhanden und die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erfüllt gewesen seien. Dann habe die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens dem Kunden bestätigt werden müssen. Ein einfacher Schriftenwechsel habe dann, wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, zur Einigung der Parteien geführt, worauf der Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet worden sei. Er sei von beiden Parteien akzeptiert worden. Diese seien danach in einem Abschlussschreiben unter Beilage der von allen Parteien unterzeichneten Schlichtungsvereinbarung über das positive Schlichtungsergebnis informiert worden. Zuletzt hätten noch die Verfahrensgebühren kalkuliert und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden müssen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Verfahrensteil vor Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags von einer juristischen Mitarbeiterin geführt werde und diese auch das Verhandlungsergebnis im Schlichtungsvorschlag festhalte. Nach Fertigstellung des Schlichtungsvorschlags werde dieser vom Ombudsmann kontrolliert und korrigiert. Bezüglich des konkreten Zeitaufwands für das fragliche Seite 10
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Schlichtungsverfahren führt die Vorinstanz aus, der Aufwand für die Telefonate habe 15 Minuten betragen, für die Lektüre und Ausarbeitung der Korrespondenz (vor und nach dem Schlichtungsvorschlag) insgesamt 1 Stunde und 15 Minuten und für die Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags 30 Minuten. Die Vorinstanz erläutert weiter, sie finanziere ihre gesamte Tätigkeit ausschliesslich aus den Verfahrensgebühren und verfüge über keine zusätzlichen Einnahmequellen. Mit den Verfahrensgebühren müsse der gesamte Geschäftsbetrieb inklusive Infrastruktur finanziert werden. So seien jährlich tausende von telefonischen und schriftlichen Anfragen von Konsumentinnen und Konsumenten zu behandeln. Dieser Aufwand nehme rund die Hälfte der Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, müsse aber ebenfalls durch die Einnahmen aus den Schlichtungsverfahren gedeckt werden, genauso wie z.B. die Öffentlichkeitsarbeit, der Aufwand des Geschäftsführers und Ombudsmanns oder die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
3.5. Die Handlungen, welche die Schlichtungsstelle bereits in Zusammenhang mit der Entgegennahme des Schlichtungsbegehrens vornahm, waren im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nicht im Detail bekannt, ebenso die Tatsache, dass auch der ausgearbeitet Schlichtungsvorschlag nochmals in Zirkulation gegeben werden musste. Insgesamt ergibt sich nach den Angaben der Vorinstanz ein Zeitaufwand von zwei Stunden. Doch ist die Gebühr mit Fr. 637.50 exklusive Erhöhung für Fallzahler bzw. total Fr. 765. auch für diesen (grundsätzlich nicht zu beanstandenden) Aufwand hoch ausgefallen.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. März 2011 den Umstand berücksichtigt, dass die Verfahrensgebühren von Gesetzes wegen den gesamten Aufwand der Vorinstanz decken müssen und gelangte zum zutreffenden Schluss, die Vorinstanz komme nicht umhin, zur Deckung ihrer gesamten Kosten Gebühren zu erheben, welche den jeweiligen Streitwert möglicherweise übersteigen. Es hat festgehalten, ein solches Vorgehen sei so lange nicht zu beanstanden, wie zwischen diesen Beträgen kein offensichtliches Missverhältnis bestehe und dem im konkreten Einzelfall entstandenen Aufwand genügend Rechnung getragen werde (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011). 3.6. Angesichts einer Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels und eines Aufwands von zwei Stunden stellen GebührenfordeSeite 11
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rungen, welche Fr. 700. übersteigen, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3.1). Eine diesen Betrag übersteigende Gebühr würde vorliegend auch in Anbetracht des vor Schlichtungsbehörde effektiv noch streitigen Betrags von Fr. 75.35 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert stehen (so wiederum auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3.7). 3.7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Verfahrensgebühren sind neu auf Fr. 700. (inkl. Erhöhung für Fallzahler, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.
4.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventuell die Reduktion der Verfahrensgebühren auf höchstens Fr. 150.. Sie ist mit diesen Anträgen nur in geringem Umfang durchgedrungen, weshalb ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem grossen Teil aufzuerlegen wären.
4.2. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2011 nicht begründet hat, aus welchen Gründen sie entgegen der Erwägungen im Urteil vom 17. März 2011 wieder eine nahezu gleich hohe Gebühr ansetzte.
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dessen Konkretisierung in Art. 32
und Art. 35 Abs. 1
VwVG ergibt sich die Pflicht der verfügenden Behörde, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen, sich damit auseinanderzusetzen und ihre Verfügung zu begründen. Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert auch das VwVG nicht näher. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung des Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum BunSeite 12
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desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 35 Rz. 6; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Gebührenverfügungen der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegender Fall liegt allerdings besonders, da eine Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatte, die Gebühr aber erneut im gleichen Rahmen festgesetzt wurde. Es bestand daher erhöhter Begründungsbedarf. Die Aufzählung von "Schriftenwechsel", "Gegenüberstellung der Stellungnahmen der Parteien", "Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags" und "diverse Korrespondenz mit Kunde und Anbieter" liess nicht erkennen, weshalb sich aus Sicht der Vorinstanz ein Abweichen von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigte. Vielmehr fällt auf, dass in der ursprünglichen Gebührenverfügung vom 8. Juni 2010 noch von einer "durchschnittlichen Komplexität" und einem "überdurchschnittlichen Aufwand" die Rede war, in der vorliegend angefochtenen Verfügung dann aber nur noch von einer "unterdurchschnittlichen Komplexität" und einem "mittleren Aufwand". Dies mag sich aufgrund der neuen Konzeption des Gebührenreglements vom 1. Juli 2011 ergeben haben, welches nicht mehr nach Kurz- und Regelfällen unterscheidet, doch hätte dies aus der Begründung gegebenenfalls deutlicher hervorgehen müssen. Da dies nicht der Fall war, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, die Verfahrensgebühren liessen sich weitaus mehr reduzieren, als dies nun der Fall ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung der Begründungspflicht nicht gerügt und diese konnte im vorliegenden Verfahren auch ohne Weiteres geheilt werden. Es rechtfertigt sich allerdings, diesen Verfahrensmangel bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.114). Die Beschwerdeführerin durfte sich wie erwähnt eine deutliche Reduktion der Verfahrensgebühren erhoffen. Indem sie die ersatzlose Aufhebung der Gebührenverfügung bzw. die Festlegung der Gebühr auf Fr. 150. beantragte, ging sie aber dennoch über das hinaus, was sie erwarten konnte. Im Ergebnis sind ihr für das vorliegende Verfahren um ¾ reduzierte Kosten von Fr. 400. aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100. ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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5.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und Verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im Sinne der obigen Ausführungen (E. 4) ist der Beschwerdeführerin eine um ¼ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die reduzierte Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gebührenverfügung vom 23. September 2011 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Gebühren für das Schlichtungsverfahren C8036 werden neu auf Fr. 700. festgesetzt. 2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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A-5925/2011
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. C8036; Gerichtsurkunde) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant
Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5925/2011
Urteil vom 26. April 2012
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
TalkEasy GmbH, Sihlfeldstrasse 80, 8004 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro, Kanzlei Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle
Telekommunikation, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-5925/2011
Sachverhalt:
A.
Am 19. November 2009 reichte Heinrich Gloor (nachfolgend: Kunde) bei der Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: Ombudscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die TalkEasy GmbH (nachfolgend: TalkEasy) ein. Der Kunde bestritt, einen Vertrag mit TalkEasy abgeschlossen zu haben bzw. berief sich auf seine Kündigung. TalkEasy hielt in ihrer Stellungnahme fest, der Vertrag sei in der Zwischenzeit storniert worden, sie bestehe aber auf der Begleichung eines noch ausstehenden Betrags von Fr. 75.35. Die Ombudscom teilte dies dem Kunden im Sinne eines Schlichtungsvorschlags mit. Dieser stimmte dem Vorschlag zu. Nach Abschluss des betreffenden Schlichtungsverfahrens Nr. C8036 auferlegte die Ombudscom TalkEasy mit Verfügung vom 8. Juni 2010 Verfahrensgebühren von Fr. 780.. Zur Begründung führte die Ombudscom aus, es handle sich um einen Kurzfall, da im Rahmen des Schriftenwechsels eine Einigung erzielt worden sei. Die Gebühr habe sich daher gemäss Gebührenreglement vom 7. Mai 2010 zwischen Fr. 500. und Fr. 1'500. zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich der durchschnittlichen Komplexität und dem überdurchschnittlichen Aufwand Rechnung getragen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene Erhöhung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden. B.
Am 7. Juli 2010 erhob TalkEasy gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung und die darauf gestützte Rechnung aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Ombudscom zurückgewiesen; drei weitere gegen andere Gebührenverfügungen gerichtete Beschwerden wies es im gleichen Entscheid ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011, nachfolgend: Urteil vom 17. März 2011).
C.
Am 23. September 2011 erliess die Ombudscom darauf eine neue Verfügung und auferlegte der TalkEasy Verfahrensgebühren von nunmehr Fr. 765.. Zur Begründung führte die Ombudscom aus, die Gebühr habe sich gemäss dem Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 zwischen Fr. 200. und Fr. 3'000. zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich Seite 2
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der unterdurchschnittlichen Komplexität und dem mittleren Aufwand, dem im Mittel liegenden Streitwert und der Einigung der Parteien Rechnung getragen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene Erhöhung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden. D.
Gegen diese neue Gebührenverfügung erhebt TalkEasy (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Oktober 2011 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2011 und der darauf basierenden Rechnung, eventualiter eine erhebliche Reduktion der Fallpauschale bzw. die Anweisung an die Ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz), eine Fallpauschale von höchstens Fr. 150. in Rechnung zu stellen. Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. März 2011 hin, wonach die ursprünglich festgesetzte Gebühr von Fr. 650. (Verfahrensgebühren von Fr. 780. abzüglich Erhöhung für Fallzahler) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert steht. In der Verfügung vom 23. September 2011 habe die Vorinstanz nun Verfahrensgebühren von Fr. 765. festgesetzt, abzüglich der Erhöhung für Fallzahler resultiere somit eine Gebühr von Fr. 612. (recte: Fr. 637.50). Damit habe die Vorinstanz die Gebühr um ganze Fr. 38. (recte: Fr. 12.50) reduziert.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz reichen sodann am 10. Januar 2012 bzw. am 24. Januar 2012 weiter Stellungnahmen ein. F.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
Angefochten ist eine Gebührenverfügung, welche die Gebühr exklusive Mehrwertsteuer ausweist und damit die konkrete Zahlungspflicht der Verfügungsadressatin festlegt. Der Verfügung beigefügt ist eine Rechnung, die auch die Mehrwertsteuer ausweist. Die Gebührenverfügung ist, jedenfalls zusammen mit der Rechnung, ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1). Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 12c [1] Schlichtung |
||||||
| Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen. | ||||||
| Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr. | ||||||
| Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
|
SR 784.101.1 FDV Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) Art. 42 Einrichtung |
||||||
| Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten. | ||||||
| Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte: | ||||||
| garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten; | ||||||
| nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann; | ||||||
| sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen; | ||||||
| die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet. | ||||||
| Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 [1] über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht. | ||||||
| Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags. | ||||||
| Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person. | ||||||
| [1] [AS 1996 518; 1997 2779Anhang Ziff. II 5; 2002 886, 1759; 2006 1667, 5613Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1; 2009 6149Ziff. I und II; 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 2; 2015 775; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 3. AS 2020 691Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 12. Febr. 2020 (SR 172.056.11). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Da auch keine Ausnahme nach Art. 32
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. März 2011 festgehalten, die von der Vorinstanz in der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2010 festgesetzte Gebühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei offensichtlich, dass die nun in der Verfügung vom 23. September 2011 festgesetzte Gebühr nach wie vor in einem krassen Missverhältnis zum Leistungswert stehe. Die minimale Reduktion der Gebühr durch die Vorinstanz müsse praktisch als Affront gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sowie gegenüber der Beschwerdeführerin gesehen werden. Von einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz, wie vom Gericht verlangt, könne keine Rede sein. Die Vorinstanz begründet in ihren Stellungnahmen eingehend, weshalb sie in der zweiten Verfügung nahezu gleich hohe Verwaltungsgebühren festgesetzt hat. Sie legt zunächst dar, dass nicht alle ihre Tätigkeiten mit einem Schlichtungsverfahren in Zusammenhang stehen würden, sondern weiterer Aufwand anfalle, der ebenfalls durch die Verfahrensgebühren gedeckt werden müsse. Im Weiteren erläutert die Vorinstanz, welcher konkrete Aufwand mit dem vorliegenden Schlichtungsverfahren im Einzelnen verbunden war, und macht damit sinngemäss geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe diesen falsch eingeschätzt. Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst die neu festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
2.1. Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 28 mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die verbindliche Weisung im Sinne von Art. 61 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2). 2.2. Gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit "zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Folgenden ist somit darzustellen, von welchen Erwägungen sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil hat leiten lassen. 2.2.1. Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, ob die Vorinstanz das hier interessierende Schlichtungsverfahren zu Recht eingeleitet hat. Diese Frage war zu bejahen (E. 2 und 3 des Urteils vom 17. März 2011). Weiter hat es gestützt auf die bestehende Rechtsprechung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 12c Abs. 2
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 12c [1] Schlichtung |
||||||
| Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen. | ||||||
| Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr. | ||||||
| Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
|
SR 784.101.1 FDV Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) Art. 44 Verfahrensreglement |
||||||
| Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement. | ||||||
| Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
2.2.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren würden dieses Prinzip nicht verletzen (E. 5.1 des Urteils vom 17. März 2011).
2.2.3. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen LeisSeite 6
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tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wert der Leistung sich nach dem Nutzen bestimmt, den sie dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs bzw. der betreffenden Behörde. Allerdings seien auch hier Pauschalisierungen zulässig (E. 5.2 [Ingress] des Urteils vom 17. März 2011). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfahrensgebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehe, sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren vorliegend von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sollen (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011). Was die hier interessierende, von der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2010 auf Fr. 780. festgesetzte Gebühr betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Es führte in E. 5.3.1 des Urteils vom 17. März 2011 Folgendes aus: "Den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sich ihre Tätigkeit darauf beschränkte, nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen was offenbar mit keinem grossen Aufwand verbunden war auf dem dreiseitigen Schlichtungsvorschlag das Begehren des Kunden wörtlich wiederzugeben, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus deren E-Mail zu kopieren, gestützt darauf dem Kunden den Vorschlag der Beschwerdeführerin zu unterbreiten und nach dessen Zustimmung in drei Ziffern das Schlichtungsergebnis festzuhalten. Durchgeführt wurde bloss ein einfacher Schriftenwechsel. Weiter sind keine Belege dafür vorhanden, dass die Vorinstanz eigene (rechtliche) Abklärungen getätigt hätte. Der behauptete 'überdurchschnittliche Aufwand' ist damit durch nichts belegt und die 'Komplexität' des Falles spielte bei der Falllösung offensichtlich keine Rolle. Der Aufwand der Vorinstanz beschränkte sich vielmehr auf ein absolutes Minimum. Unter Berücksichtigung des vor der Schlichtungsbehörde effektiv noch strittigen Betrages von Fr. 75.35 erscheint eine Gebühr von Fr. 650.(exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20% für Fallzahler) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert. Damit dürfte die reglementarisch für einen Kurzfall vorgesehene Minimalgebühr von Fr. 500. (...) wohl ebenso wenig Aufwand und Streitwert gerecht werden. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Vielmehr ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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2.3. Ein Rückweisungsentscheid kann sich vor allem dann rechtfertigen, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder die Vorinstanz aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 Rz. 16). Typischerweise hat damit die untere Instanz nach einer Rückweisung noch Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Entsprechend bezieht sich der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2.1) primär auf die rechtlichen Beurteilungen im Rückweisungsentscheid (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 122 I 250 E. 2 [Ingress] sowie die oben in E. 2.1 erwähnte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Erwägung ausgeführt, von welchem Aufwand aufgrund der damals von der Vorinstanz eingereichten Akten auszugehen war, und sodann festgehalten, der behauptete überdurchschnittliche Aufwand sei durch nichts belegt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung auch von einem grösseren Aufwand ausgehen durfte als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, sofern sich ein solcher belegen lässt. Die Vorinstanz war also nicht formell dazu verpflichtet, wesentlich tiefere Verwaltungsgebühren festzusetzen, sondern durfte grundsätzlich zum Ergebnis kommen, angesichts des tatsächlichen Aufwands rechtfertige sich eine Gebühr in der beanstandeten Höhe. 2.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle erneut zu prüfen, ob eine Gebühr für das Schlichtungsverfahren Nr. C8036 von Fr. 780. bzw. neu Fr. 765. gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. 3.
3.1. Aus den Stellungnahmen der Vorinstanz und dem eingereichten Kundendossier gehen nunmehr alle zur Festsetzung der Verfahrenskosten benötigten Informationen hervor. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch zusätzliche Ausführungen machen oder weitere Belege beibringen könnte. Die Entscheidgrundlagen liegen somit vollständig vor. Eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz liesse sich daher aus verfahrensökonomischen Gründen nicht rechtfertigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, sollten sich die Verfahrenskosten als zu hoch erweisen, einen neuen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3).
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3.2. Die Vorinstanz legte ihrer ursprünglichen Gebührenverfügung vom 8. Juni 2010 das Gebührenreglement vom 7. Mai 2010, in Kraft seit 25. Mai 2010, zugrunde. Dieses unterschied zwischen "Regelfällen" (keine Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels), "Kurzfällen" (Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels) und "Abschreibern" (Rückzug des Schlichtungsbegehrens durch den Kunden). Auch ein später per Anfang 2011 in Kraft getretenes Gebührenreglement nahm diese Unterscheidung noch vor. Die angefochtene Gebührenverfügung vom 23. September 2011 stützt sich nun auf das Gebührenreglement vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. August 2011. Dieses gilt gemäss seinem Art. 13 auch für Schlichtungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits hängig waren. Es sieht keine Unterscheidung nach Fallkategorien mehr vor, sondern einen generellen Gebührenrahmen von Fr. 200. bis Fr. 3'000. (Art. 2 Abs. 2 des Reglements). Im Übrigen werden die Verfahrensgebühren weiterhin namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts, des Arbeitsaufwands und des Ausgangs des Verfahrens festgesetzt, und es findet eine Erhöhung um 20% für Fallzahler statt (Art. 2 Abs. 3 des Reglements). Die Behandlungsgebühr für Kunden und Kundinnen, welche die Schlichtungsstelle anrufen, beträgt weiterhin Fr. 20. (Art. 4
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 4 [1] Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten |
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| Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen: | ||||||
| Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt; | ||||||
| Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden. | ||||||
| Registrierte Anbieterinnen dürfen die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1 anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben. | ||||||
| Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste der registrierten Anbieterinnen und der von diesen angebotenen Fernmeldedienste. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 12c [1] Schlichtung |
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| Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen. | ||||||
| Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr. | ||||||
| Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). | ||||||
Das Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 wurde nach Angaben der Vorinstanz im Nachgang zum Rückweisungsentscheid vom 17. März 2011 erlassen, unter anderem offenbar, um der Kritik an der bei Kurzfällen vorgesehenen Gebührenuntergrenze von Fr. 500. Rechnung zu tragen. Es rechtfertigte sich damit zumindest im vorliegenden Fall, die Gebühr aufgrund des neuen Gebührenreglements festzusetzen, zumal sich dessen Anwendung aufgrund des tieferen Gebührenrahmens nur zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken konnte (vgl. zum neuen Reglement auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.2).
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3.3. Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass die Verfahrensgebühren der Vorinstanz in keinem Verhältnis zu den durchschnittlichen jährlichen Umsätzen stehen würden, welche sie mit einem Kunden erzielen könne. Dadurch mache auch jeglicher Widerstand gegen die Auffassung eines Kunden, möge diese objektiv betrachtet nun richtig oder falsch sein, ökonomisch keinen Sinn. Die Gebühren der Vorinstanz hätten letztlich einen konfiskatorischen Effekt. Es liege ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor und durch die undifferenzierten Gebührenerhebungen werde auch ein wirksamer Wettbewerb, wie ihn Art. 1
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. | ||||||
| Es soll insbesondere: | ||||||
| eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten; | ||||||
| einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen; | ||||||
| einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen; | ||||||
| die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen; | ||||||
| Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, schützen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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Schlichtungsverfahren führt die Vorinstanz aus, der Aufwand für die Telefonate habe 15 Minuten betragen, für die Lektüre und Ausarbeitung der Korrespondenz (vor und nach dem Schlichtungsvorschlag) insgesamt 1 Stunde und 15 Minuten und für die Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags 30 Minuten. Die Vorinstanz erläutert weiter, sie finanziere ihre gesamte Tätigkeit ausschliesslich aus den Verfahrensgebühren und verfüge über keine zusätzlichen Einnahmequellen. Mit den Verfahrensgebühren müsse der gesamte Geschäftsbetrieb inklusive Infrastruktur finanziert werden. So seien jährlich tausende von telefonischen und schriftlichen Anfragen von Konsumentinnen und Konsumenten zu behandeln. Dieser Aufwand nehme rund die Hälfte der Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, müsse aber ebenfalls durch die Einnahmen aus den Schlichtungsverfahren gedeckt werden, genauso wie z.B. die Öffentlichkeitsarbeit, der Aufwand des Geschäftsführers und Ombudsmanns oder die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
3.5. Die Handlungen, welche die Schlichtungsstelle bereits in Zusammenhang mit der Entgegennahme des Schlichtungsbegehrens vornahm, waren im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nicht im Detail bekannt, ebenso die Tatsache, dass auch der ausgearbeitet Schlichtungsvorschlag nochmals in Zirkulation gegeben werden musste. Insgesamt ergibt sich nach den Angaben der Vorinstanz ein Zeitaufwand von zwei Stunden. Doch ist die Gebühr mit Fr. 637.50 exklusive Erhöhung für Fallzahler bzw. total Fr. 765. auch für diesen (grundsätzlich nicht zu beanstandenden) Aufwand hoch ausgefallen.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. März 2011 den Umstand berücksichtigt, dass die Verfahrensgebühren von Gesetzes wegen den gesamten Aufwand der Vorinstanz decken müssen und gelangte zum zutreffenden Schluss, die Vorinstanz komme nicht umhin, zur Deckung ihrer gesamten Kosten Gebühren zu erheben, welche den jeweiligen Streitwert möglicherweise übersteigen. Es hat festgehalten, ein solches Vorgehen sei so lange nicht zu beanstanden, wie zwischen diesen Beträgen kein offensichtliches Missverhältnis bestehe und dem im konkreten Einzelfall entstandenen Aufwand genügend Rechnung getragen werde (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011). 3.6. Angesichts einer Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels und eines Aufwands von zwei Stunden stellen GebührenfordeSeite 11
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rungen, welche Fr. 700. übersteigen, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3.1). Eine diesen Betrag übersteigende Gebühr würde vorliegend auch in Anbetracht des vor Schlichtungsbehörde effektiv noch streitigen Betrags von Fr. 75.35 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert stehen (so wiederum auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3.7). 3.7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Verfahrensgebühren sind neu auf Fr. 700. (inkl. Erhöhung für Fallzahler, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.
4.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
4.2. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2011 nicht begründet hat, aus welchen Gründen sie entgegen der Erwägungen im Urteil vom 17. März 2011 wieder eine nahezu gleich hohe Gebühr ansetzte.
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 35 Rz. 6; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Die Gebührenverfügungen der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegender Fall liegt allerdings besonders, da eine Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatte, die Gebühr aber erneut im gleichen Rahmen festgesetzt wurde. Es bestand daher erhöhter Begründungsbedarf. Die Aufzählung von "Schriftenwechsel", "Gegenüberstellung der Stellungnahmen der Parteien", "Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags" und "diverse Korrespondenz mit Kunde und Anbieter" liess nicht erkennen, weshalb sich aus Sicht der Vorinstanz ein Abweichen von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigte. Vielmehr fällt auf, dass in der ursprünglichen Gebührenverfügung vom 8. Juni 2010 noch von einer "durchschnittlichen Komplexität" und einem "überdurchschnittlichen Aufwand" die Rede war, in der vorliegend angefochtenen Verfügung dann aber nur noch von einer "unterdurchschnittlichen Komplexität" und einem "mittleren Aufwand". Dies mag sich aufgrund der neuen Konzeption des Gebührenreglements vom 1. Juli 2011 ergeben haben, welches nicht mehr nach Kurz- und Regelfällen unterscheidet, doch hätte dies aus der Begründung gegebenenfalls deutlicher hervorgehen müssen. Da dies nicht der Fall war, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, die Verfahrensgebühren liessen sich weitaus mehr reduzieren, als dies nun der Fall ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung der Begründungspflicht nicht gerügt und diese konnte im vorliegenden Verfahren auch ohne Weiteres geheilt werden. Es rechtfertigt sich allerdings, diesen Verfahrensmangel bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.114). Die Beschwerdeführerin durfte sich wie erwähnt eine deutliche Reduktion der Verfahrensgebühren erhoffen. Indem sie die ersatzlose Aufhebung der Gebührenverfügung bzw. die Festlegung der Gebühr auf Fr. 150. beantragte, ging sie aber dennoch über das hinaus, was sie erwarten konnte. Im Ergebnis sind ihr für das vorliegende Verfahren um ¾ reduzierte Kosten von Fr. 400. aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100. ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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5.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und Verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Im Sinne der obigen Ausführungen (E. 4) ist der Beschwerdeführerin eine um ¼ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die reduzierte Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gebührenverfügung vom 23. September 2011 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Gebühren für das Schlichtungsverfahren C8036 werden neu auf Fr. 700. festgesetzt. 2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. C8036; Gerichtsurkunde) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant
Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
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