Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-8242/2008
{T 0/2}

Urteil vom 26. Februar 2009

Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und Notar, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo, als dazumal minderjähriges Kind zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 11. Juni 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 22. Juli 1999 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,
dass dieser Beschluss am 16. August 1999 wieder aufgehoben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine bis zum 31. Mai 2000 laufende Ausreisefrist angesetzt wurde,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 in Bezug auf die Wegweisung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2000 abwies, soweit sie darauf eintrat, und die Akten dem BFF zur Prüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse überwies,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 8. Februar 2000 das BFF erneut um Gewährung von Asyl ersuchten,
dass das BFF mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 die erneuten Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es mit gleichem Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz anordnete, mit der Begründung, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die gegen diese Verfügung - soweit sie die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung aus der Schweiz zum Gegenstand hatte - gerichtete Beschwerde vom 14. November 2001 mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerdeführer und seine Familie zum Verlassen der Schweiz bis spätestens am 12. Oktober 2007 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Beschwerde vom 21. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich abwies,
dass das BFM am 24. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern eine bis zum 10. November 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass der - mittlerweile (am 16. Juni 2008) volljährig gewordene - Beschwerdeführer mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 5. November 2008 dem BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" unterbreiten liess, worin beantragt wurde, es sei ihm und seinen Eltern sowie sämtlichen Geschwistern der weitere Aufenthalt in der Schweiz - unter welchen Titeln auch immer - zu bewilligen,
dass zur Begründung des Begehrens unter anderem geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 2008 Vater eines Kindes geworden, welches aus einer Beziehung zu einer schweizerischen Staatsangehörigen stamme, die er im nächsten Jahr zu heiraten gedenke,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 7. November 2008 um Verlängerung der Ausreisefrist um einen Monat bis zum 10. Dezember 2008 ersuchen liessen,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2008 die Ausreisefrist bis zum 10. Dezember 2008 verlängerte,
dass das BFM die Eingabe vom 5. November 2008 mit Schreiben vom 17. November 2008 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wobei es bezüglich der geltend gemachten Vaterschaft des Beschwerdeführers im Besonderen argumentierte, ob eine solche allenfalls zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führen könne, sei in einem kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben am 19. November 2008 die Eingabe vom 5. November 2008 zusammen mit den Verfahrensakten an das BFM retournierte, mit der Erklärung, es handle sich dabei offensichtlich weder um eine Beschwerde noch um ein Revisions- oder ein anderes in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallendes Gesuch,
dass das BFM dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der übrigen Familienmitglieder mit formlosem Schreiben vom 21. November 2008 mitteilte, der als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 5. November 2008 seien keine substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, und es werde darin keine neue veränderte Situation im konkreten Fall geltend gemacht, weshalb der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt werde,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern beim BFM ein weiteres schriftliches Gesuch deponieren liess, den ausdrücklichen Antrag enthaltend, es sei die angesetzte Ausreisefrist bis zum kommenden Frühjahr zu verlängern,
dass zur Begründung dieses Antrags unter anderem vorgebracht wurde, aufgrund der Geburt des Kindes des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008, welche als Tatsache im Urteil vom 20. Oktober 2008 nicht berücksichtigt worden sei, sei derzeit eine Ausreise für den Vater sicher nicht zumutbar, zumal dieser die Kindsmutter - eine Schweizerin - heiraten werde und für Frau und Kind da sein wolle,
dass der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter am 8. Dezember 2008 beim BFM den zusätzlichen Antrag einbringen liess, es sei der Vollzug seiner "Ausweisung" umgehend zu stoppen,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei als leiblicher Vater des am 2. Oktober 2008 geborenen Kindes einer Schweizerin eingetragen und wolle die Kindsmutter heiraten, wobei der Eheschluss jedoch erst im nächsten Jahr stattfinden könne, weil die Kindsmutter erst im Januar 2009 volljährig werde,
dass er zum Beleg dieser Tatsache eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes vom 4. Dezember 2008 vorlegen liess, gemäss welcher er am 4. Dezember 2008 das am 2. Oktober 2008 geborene Kind einer Schweizer Bürgerin als das seinige anerkannt hat,
dass das BFM mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2008 dem vormaligen Rechtsvertreter mitteilte, die dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern eingeräumte Ausreisefrist, welche bis zum 10. Dezember 2008 laufe, bleibe unverändert bestehen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine Erstreckung der Ausreisefrist werde praxisgemäss nur gewährt, wenn die betroffene Person die Ausreise tatsächlich vorbereite und wenn gültige Reisepapiere vorlägen oder verbindlich beantragt worden seien, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, werde doch aus der Eingabe vom 1. Dezember 2008 nicht ersichtlich, inwieweit die Familie des Beschwerdeführers die Ausreise bereits vorbereitet habe und wie der Stand der Papierbeschaffung und der Ausreisevorbereitungen sei,
dass das BFM in einem formlosen Schreiben vom 11. Dezember 2008, welches an die Eltern des Beschwerdeführers adressiert war, in der Anrede jedoch lediglich den vormaligen Rechtsvertreter erwähnte, festhielt, zur Eingabe vom 8. Dezember 2008, worin um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ersucht werde, könne mitgeteilt werden, dass ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Vaterschaft von der kantonalen Migrationsbehörde geprüft werde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 (Poststempel) durch seinen vormaligen Rechstvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen liess,
dass darin das Begehren formuliert wurde, es sei vom Vollzug der Ausweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten,
dass daneben in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Massnahme vom 23. Dezember 2008 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zu anders lautender Verfügung aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 auf die Aufforderung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2009 hin sein fortbestehendes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels manifestierte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass die Ausschaffungshaft mit Urteil des zuständigen Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2009 aufgehoben wurde,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 5. Februar 2009 die Übernahme des Mandats anzeigte und in der Eingabe gleichen Datums mitteilte, der Beschwerdeführer lebe die Beziehung mit seiner baldigen Ehefrau, einer Schweizerin, und sei so oft wie möglich mit dem gemeinsamen Sohn zusammen,
dass der Beschwerdeführer mit unterzeichneter Erklärung vom 9. Februar 2009 die Beendigung des dem vormaligen Rechtsvertreter erteilten Mandats bestätigte,

und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den angefochtenen Entscheid nicht explizit bezeichnet, seine Rügen sich jedoch klar und ausschliesslich auf die "Stellungnahme" des BFM vom 10. Dezember 2008 bezieht, indem er moniert, das BFM sei dort auf das zwischen ihm und einem Kind mit schweizerischer Staatangehörigkeit bestehende Kindesverhältnis beziehungsweise auf das ihm gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zustehende Anwesenheitsrecht nicht eingegangen,
dass das BFM eine dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellte Dienststelle bildet (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anordnung eine anfechtbare Verfügung darstellt, nicht auf deren Kennzeichnung und äussere Form, sondern auf deren rechtlichen Charakter und Inhalt abzustellen ist (vgl. ROLF HEINRICH HALTNER, Begriff und Arten der Verfügung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Zürich 1979, S. 22; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 131; Markus Müller in: Kommentar zum VwVG, AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich 2008, N. 7 zu Art. 5),
dass es sich somit beim formlosen Schreiben vom 10. Dezember 2008 nicht allein schon deshalb nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handelt, weil es weder mit einem Dispositiv noch mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet ist,
dass aufgrund des (mit einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht mehr anfechtbaren abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2008 die Verfügung vom 23. August 2007, mit welcher das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete, eine formell rechtskräftige Sachverfügung darstellt, zu deren Vollstreckung das BFM befugt ist (Art. 39 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG),
dass das BFM, nachdem die in der Verfügung vom 23. August 2007 angesetzte Ausreisefrist (endend am 12. Oktober 2007) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen war und der Beschwerdeführer bis zum Urteil vom 20. Oktober 2008 gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz hatte verbleiben dürfen, mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer und dessen Familie eine neue, am 10. November 2008 ablaufende Frist zum Verlassen der Schweiz einräumte und für den Weigerungsfall Zwangsmassnahmen androhte,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2008 auf ein ihm am gleichen Tag unterbreitetes Gesuch hin die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer und dessen Eltern und Geschwister bis zum 10. Dezember 2008 verlängerte, wobei es den Widerruf der Verlängerung androhte, falls der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nachgekommen werde oder keine Schritte zur Vorbereitung der Ausreise unternommen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2008 an das BFM den "Aufschub" ebendieser "angesetzten" Ausreisefrist bis zum Frühjahr 2009 beantragte,
dass das BFM diesen Antrag in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2008, in welchem es an der gleichentags ablaufenden Ausreisefrist ausdrücklich festhielt, im Ergebnis abwies,
dass angesichts der vorliegenden rechtskräftigen Verfügungen vom 30. Oktober 2001 (Wegweisung aus der Schweiz) und 23. August 2007 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung) fraglich erscheint, ob das BFM neue rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Beschwerdeführers hat entstehen lassen, wenn es eine neue Ausreisefrist angesetzt und für den Fall ihrer Nichteinhaltung Zwangsmassnahmen oder den Widerruf einer gewährten Fristerstreckung angedroht beziehungsweise, wenn es ein Gesuch um Erstreckung einer angesetzten Ausreisefrist abgewiesen hat (verneinend der Bundesrat in einem die konstante Praxis des EJPD bestätigenden Entscheid vom 14. Juni 2002, VPB 67.1 E. 3),
dass sich dementsprechend die Frage stellt, ob es sich beim Schreiben des BFM vom 10. Dezember 2008 überhaupt um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG handelt,
dass diese Frage angesichts der sogleich folgenden Erwägungen offen gelassen werden kann,
dass gemäss der mit dem Entscheid BGE 109 Ib 183 begründeten Praxis des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 126 II 382, BGE 126 II 425, BGE 127 II 60, BGE 130 II 281) Personen, die eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zu einem nahen Verwandten haben, welcher über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, direkt aus Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-willigung ableiten können,
dass zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutzbereich dieser Rechtsnorm fallen, grundsätzlich diejenigen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gehören, wobei das Bestehen einer Hausgemeinschaft insofern nicht unbedingt erforderlich ist, als auch die Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und dessen nicht sorgeberechtigten Elternteil für eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genügen, falls das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (vgl. MARC SPESCHA, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 1999, S. 182 ff.; BGE 120 Ib 1 ff.),
dass im vorliegenden Fall seit der am 8. Dezember 2008 erfolgten Einreichung einer Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamtes vom 4. Dezember 2008 über die Kindesanerkennung aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 2. Oktober 2008 geborenen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ist,
dass demnach die Bedingungen der nahen Verwandtschaft und des gefestigten Aufenthaltsrechtes erfüllt sind,
dass somit nach Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs vom 1. Dezember 2008 in Kenntnis des BFM ein Sachverhalt eingetreten ist, der dem Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung verleiht,
dass die konkrete Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auch wirklich erfüllt sind, nicht in die Zuständigkeit des BFM fällt, sondern die kantonale Migrationsbehörde sich in einem vom Asylverfahren auseinander zu haltenden ausländerrechtlichen Verfahren auf Begehren des Beschwerdeführers damit zu befassen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 252),
dass diese Beurteilungszuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde in jenem Zeitpunkt zu greifen beginnt, da das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu bejahen ist, wobei unerheblich ist, ob die mit ihrem Asylgesuch erfolglos gebliebene Person sich noch im hängigen Verfahren befindet oder - wie der Beschwerdeführer - nach rechtskräftig angeordneter Wegweisung vorerst in der Schweiz verblieben ist (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG e contrario; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 176),
dass bei der zweitgenannten Konstellation das BFM nicht auf die rechtskräftigen Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückkommen müsste, falls der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren von der kantonalen Migrationsbehörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhielte (EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251),
dass in diesem Fall die im Rahmen des Asylverfahrens getroffenen rechtskräftigen Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung vielmehr ohne weiteres dahin fallen würden (EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251),
dass das BFM a fortiori nicht auf die rechtskräftigen Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückzukommen hat, wenn - wie vorliegend der Fall - lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht,
dass indes die Zuständigkeit zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem ausländerrechtlichen Verfahren wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auch die Zuständigkeit zum Erlass aufenthaltsverlängernder Massnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes umfasst (EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 252),
dass aufgrund dessen das am 1. Dezember 2008 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Frühjahr 2009 infolge Wegfalls der sachlichen Zuständigkeit des BFM gegenstandslos wurde, nachdem der Beschwerdeführer mit der Anerkennungserklärung vom 4. Dezember 2008 einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet hatte,
dass dies umso mehr angesichts des Schreibens des BFM vom 11. Dezember 2008 gelten muss, welches aus nicht ersichtlichen Gründen (vgl. Art. 13 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 13 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen - 1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21-23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG31 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
1    Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21-23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG31 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
2    Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.
3    In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) direkt an die Adresse der Eltern des Beschwerdeführers versandt wurde, und in welchem ausgeführt wurde, ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Vaterschaft werde ("wird") von der kantonalen Migrationsbehörde geprüft,
dass das BFM folgerichtig unter den dargelegten Umständen nicht befugt war, sich über die ihm zur Kenntnis gebrachte Tatsache des am 4. Dezember 2008 begründeten Kindesverhältnisses hinwegzusetzen und selber über das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist zu befinden,
dass die vom BFM unter Missachtung der Zuständigkeit einer kantonalen Behörde vorgenommene Beurteilung des Gesuchs um Verlängerung der Ausreisefrist einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der zur Nichtigkeit der Verfügung, sofern beim Schreiben vom 10. Dezember 2008 überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, führt (vgl. Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, Ziff. 2.3.2.1, S. 315, u. a. mit einem Verweis auf VPB 52.49),
dass das Schreiben des BFM vom 10. Dezember 2008, wogegen sich die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 einzig richtet, somit zu keinem Zeitpunkt eine Rechtswirkung entfaltet hat,
dass es der Beschwerde vom 22. Dezember 2008 daher am erforderlichen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (vgl. Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),
dass die am 23. Dezember 2008 durch den Instruktionsrichter angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Ergehen dieses Urteils dahin fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens im Prinzip die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG),
dass indes - wie soeben dargelegt - besondere Umstände in der Sache vorliegen, die eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheinen lassen,
dass deshalb dem Beschwerdeführer, welchem keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist, die Verfahrenskosten ganz zu erlassen sind (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die am 23. Dezember 2008 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Schreiben des BFM vom 21. November 2008 und 10. Dezember 2008 im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Martin Maeder

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-8242/2008
Date : 26. Februar 2009
Published : 09. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / 375 011


Legislation register
AsylG: 6  13  14  42  111a
EMRK: 8
VGG: 31  32  33
VGKE: 6
VwVG: 5  8  11  39  63  65
BGE-register
109-IB-183 • 120-IB-1 • 126-II-377 • 126-II-425 • 127-II-60 • 130-II-281
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EMARK
2000/30 S.251 • 2000/30 S.252 • 2001/21 S.175 • 2001/21 S.176
VPB
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