Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 110/2024

Urteil vom 25. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,

Beschwerde gegen den Entscheid ÜL des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Januar 2024 (2022/1).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1960, meldete sich am 8. September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an. Dabei gab er unter anderem an, im Jahr 2014 einen Kapitalbezug in der Höhe von Fr. 350'000.- aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge getätigt zu haben. Die SVA verlangte in der Folge weitere Unterlagen und Auskünfte betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, namentlich zum Verwendungszweck der genannten Kapitalauszahlung im Jahr 2014. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 lehnte sie das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab, da die Vermögensschwelle von Fr. 150'000.- überschritten werde. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 hielt sie daran fest. Zur Begründung gab sie an, im Jahr 2014 sei ein Vermögensrückgang von mindestens Fr. 379'487.71 zu verzeichnen. A.________ habe die geltend gemachten Ausgaben nicht belegen können, weshalb unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lebenshaltungskosten ein Vermögensverzicht von Fr. 286'156.11 anzunehmen sei. Selbst wenn davon noch Abzüge zugelassen würden, wäre von einem Reinvermögen von Fr. 227'868.45 auszugehen, was die Vermögensschwelle bei weitem überträfe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Januar 2024 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zu verpflichten, ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen.
Die SVA, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1), dies erst recht im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, wo qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen (Art. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
und 5
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG, SR 837.2]), die dabei zu berücksichtigende Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21] und Art. 9a Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG) und die im Rahmen der Anspruchsberechnung anzurechnenden Vermögensbestandteile, einschliesslich der Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (Art. 13
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG; Art. 24 ff. ÜLV). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 sein Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 350'000.- bezogen. Ende 2014 sei offenbar bereits nichts mehr davon vorhanden gewesen. Sie ging in der Folge von einem unerklärlichen Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71 aus, der mangels Nachweises des Verbrauchs grundsätzlich als Vermögen anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Schuldenrückzahlung von Fr. 27'579.30 verbleibe ein anrechenbarer Betrag von Fr. 246'316.41. Zusammen mit den weiteren Vermögenswerten (Bar- und Liegenschaften) in der Höhe von Fr. 41'784.14 betrage das anrechenbare Vermögen Fr. 288'100.55, wovon noch Schulden in der Höhe von Fr. 17'531.55 abzuziehen seien. Der für die Vermögensschwelle massgebende Vermögenswert betrage demnach Fr. 270'569.-. Die Vorinstanz erwog weiter, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben resp. Investitionen in der Dominikanischen Republik von über Fr. 160'000.- (Verwandtenunterstützung Fr. 50'000.-, Geschäftstätigkeit Fr. 100'000.- zuzüglich Büroausstattung und -aufwand Fr. 11'850.-) ausgewiesen wären, wären diese mangels Bestehens einer Rechtspflicht zur Verwandtenunterstützung resp. aufgrund der spekulativen Natur des Kreditgeschäfts und
damit des Fehlens einer adäquaten Gegenleistung als Verzichtsvermögen anzurechnen. Sodann sei die gemäss Art. 5 Abs. 1 lit c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG massgebende Vermögensschwelle von Fr. 150'000.- auch unter Berücksichtigung eines vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2021 jährlich um Fr. 10'000.-, insgesamt Fr. 60'000.-, verminderten Verzichtsvermögens (vgl. Art. 27 Abs. 1 ÜLV) bei einem Reinvermögen von Fr. 210'569.- überschritten. An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn die ebenfalls nicht näher belegten Lebenshaltungskosten in der Dominikanischen Republik in der Höhe von Fr. 42'400.- ausgewiesen wären, weshalb diesbezüglich von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden könne.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Namentlich macht er nicht geltend, er habe den streitigen Vermögensrückgang belegen können. Das Bundesgericht bleibt an die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. E. 1 hiervor). Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach der unbelegte Vermögensrückgang resp. die in der Dominikanischen Republik getätigten Ausgaben und Investitionen als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG zu qualifizieren sind. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorinstanz hätte das im Jahr 2014 vorbezogene Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 350'000.- bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG in Verbindung mit Art. 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG massgebenden Vermögens gar nicht berücksichtigen dürfen. Es verletze den Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn bezogenes Kapital angerechnet werde, während das sich in einer Vorsorgeeinrichtung befindliche Kapital unter der Schwelle von Fr. 509'860.- gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV und Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 9 Anerkannte Ausgaben - 1 Als Ausgaben werden anerkannt:
1    Als Ausgaben werden anerkannt:
a  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
a1  bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken,
a2  bei Ehepaaren: 30 150 Franken,
a3  bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 515 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
a4  bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
b1  für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3,
b2  bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
b3  bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken;
c  anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
d  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
e  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
g  bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG16;
h  der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2    Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
3    Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a  Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b  Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
4    Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.
5    Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
6    Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
7    Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
ÜLG (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) unbeachtlich bleibe.

4.2. Das kantonale Gericht hat zunächst überzeugend dargelegt, dass bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens auch jene Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist. So verweist Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG in Bezug auf die Vermögenschwelle integral auf Art. 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG, somit auch auf dessen Abs. 3. Dieser bestimmt, dass Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
-4
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 11a Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
ELG gehört. Daraus folgt, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen nicht nur für die Leistungsbemessung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 10 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1500 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; Solidaritätsbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 201617 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind beim Vermögen nicht zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
h  die individuelle Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung (KVG).
2    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches19;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
d  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.
ÜLG), sondern auch bei der Frage des Überschreitens der Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG i.V.m. Art. 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG) vorzunehmen ist (vgl. im Übrigen auch Rz. 2440.15 der Wegleitung des BSV über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Dies wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht mehr bestritten.

4.3. Zu dem für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG auch das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit es den Betrag von Fr. 509'860.- (vgl. Art. 4 ÜLV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 9 Anerkannte Ausgaben - 1 Als Ausgaben werden anerkannt:
1    Als Ausgaben werden anerkannt:
a  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
a1  bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken,
a2  bei Ehepaaren: 30 150 Franken,
a3  bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 515 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
a4  bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
b1  für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3,
b2  bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
b3  bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken;
c  anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
d  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
e  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
g  bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG16;
h  der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2    Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
3    Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
a  Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b  Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
4    Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.
5    Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
6    Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
7    Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
ÜLG [in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) übersteigt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es in der Systematik von Art. 5 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG um Vorsorgeguthaben, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Der Entwurf des Bundesrates sah noch keine Anrechnung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge beim Reinvermögen vor. Ein Freizügigkeitsguthaben sollte solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde (Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Damit wurde die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bezweckt (vgl. dazu: BGE 150 V 161 E. 6.3; 148 V 114 E. 7.1). Nach einer Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung - 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG (SR 831.42; endgültiges Verlassen der Schweiz; Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann sich die betreffende Person indessen nicht
mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
. und Art. 20 ff
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades - 1 Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
1    Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2    Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
. FZG sowie Art. 10 ff
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 10 Formen - 1 Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
1    Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
2    Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
a  einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder
b  einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des BVG23.
3    Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 1924 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
. FZV (SR 831.425) berufen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat. Dementsprechend wird in der Botschaft auch festgehalten, dass eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen darstellt (BBl 2019 8284 Ziff. 4.1.3). Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet, liegen doch nach dem Gesagten für die unterschiedliche Behandlung von bezogenem Kapital und solchem, das sich zum Erhalt des Vorsorgeschutzes in einer Vorsorgeeinrichtung befindet, sachliche Gründe vor (vgl. dazu: BGE 142 V 577 E. 4.4 mit Hinweis).

4.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 bezogene Freizügigkeitleistung bei der Beurteilung der Vermögensschwelle auch unter dem (bis Ende 2022 geltenden) Grenzbetrag von Fr. 509'860.- berücksichtigt hat.

5.
Der Beschwerdeführer macht sodann - und zwar hauptsächlich - geltend, der ihm zu Last gelegte Vermögensrückgang habe sich abschliessend im Jahr 2014 ereignet und damit Jahre bevor das ÜLG in Kraft getreten sei. Die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens stelle eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV dar.

5.1. Die Vorinstanz erwog, Überbrückungsleistungen könnten nur an Personen ausgerichtet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2021 noch nicht ausgesteuert gewesen seien (Art. 30 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 30 Übergangsbestimmungen - 1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1    Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1bis    ...44
2    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.
ÜLG). Es handle sich demnach um eine unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro), die grundsätzlich zulässig sei, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstünden. Es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte abzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert hätten. Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG sehe keine Verjährungsfrist vor. Ausserdem würden den Versicherten bei den erforderlichen Mindestversicherungs- und Beitragszeiten resp. anrechenbaren Mindesteinkommen auch solche angerechnet, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt resp. erzielt worden seien, was ebenfalls eine (begünstigende) Rückwirkung beinhalte (Art. 5 lit. b
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG).

5.2. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat. Eine solche ist nach Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV grundsätzlich verpönt und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f.; 144 I 81 E. 4.1; Urteil 8C 124/2024 vom 19. September 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen; vgl. weiterführend MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 23 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 133 ff.).
Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung setzt voraus, dass nicht ausschliesslich auf Sachverhaltselemente abgestellt wird, die vor dem Inkrafttreten einer Bestimmung eingetreten sind (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3).
In Bezug auf Rechtsnormen, welche den Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig machen (sog. zusammengesetzte Tatbestände), hat das Bundesgericht erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b; 123 V 25 E. 3a; Urteil 8C 579/2020 vom 6. November 2020 E. 3). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt demnach vor, wenn es für Sachverhalte Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 148 V 70 E. 5.3.2; 144 I 81 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C 209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6, nicht publ. in: BGE 145 V 396, aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6).
Ordnet ein Bundesgesetz eine echte oder unechte Rückwirkung an, haben die rechtsanwendenden Behörden diese Anordnung zu befolgen, selbst wenn ihnen die Rückwirkung als verfassungsrechtlich bedenklich erscheint (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 4.1; 139 V 307 E. 6.3). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 E. 4a). Dabei ist aus mehreren möglichen Auslegungen der bundesgesetzlichen Anordnung diejenige zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht, wobei auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 145 II 270 E. 4.1; 144 V 333 E. 10.1; 142 V 442 E. 5.1; 140 I 77 E. 5.3).

5.3. Das ÜLG bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern (vgl. Art. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
ÜLG). Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben deshalb Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
ÜLG). Die Aussteuerung muss im Monat, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, oder danach erfolgen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG). Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen (Art. 30 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 30 Übergangsbestimmungen - 1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1    Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1bis    ...44
2    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.
ÜLG).

5.4. Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG werden unter anderem Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (frz: "[...] auxquels l'ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s'il n'y avait pas renoncé."; ital.: "[...] cui una persona ha rinunciato senza esservi giuridicamente tenuta e senza aver ricevuto una controprestazione adeguata sono computati come reddito, come se la rinuncia non fosse avvenuta."). Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG, der im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion steht, sieht vor, dass ein Verzicht auch dann vorliegt, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

5.5. Im Bereich der Ergänzungsleistungen befasste sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt mit der Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit einem Vermögensverzicht (vgl. BGE 120 V 182; 114 V 150; Urteile P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 2c; P 49/89 vom 20. April 1990 E. 2). In BGE 114 V 150 ging es um eine Verzichtshandlung aus dem Jahr 1983. Nach dem damals (bis Ende 1986) geltenden Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG waren unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzurechnen, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist. Da der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet hatte, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 lit. f
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
aELG im Rahmen der zweiten ELG-Revision geändert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f in der ab dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung waren anzurechnen "Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist" (E. 1). Das höchste Gericht kam aufgrund des Wortlauts der Übergangsbestimmungen und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der neuen Bestimmung - Missbräuche zu verhindern ohne eine Umgehungsabsicht nachweisen zu müssen - zum Schluss, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG (in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung) die Bedeutung
unechter Rückwirkung zukommt (E. 2). Es wies aber darauf hin, dass die Geltung der neuen Bestimmung ihre Grenzen dort finde, wo es um die Rückforderung von Leistungen gehe, die ausschliesslich vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden seien. Es sei nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die nach altem Recht rechtmässigen Leistungsbezüge aufgrund des neuen Rechts als unrechtmässig zu qualifizieren. In diesem Sinne hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht schon im Urteil P 49/89 vom 20. April 1990 entschieden.
Auch in BGE 120 V 182 ging das Eidgenössische Versicherungsgericht von einem Anwendungsfall der unechten Rückwirkung aus, als es in Bezug auf eine im Jahr 1987 erfolgte Verzichtshandlung Art. 17
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens - 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
1    Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2    Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
3    Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a  der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG;
b  die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
ELV in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung als massgebend erachtete (E. 4b).

5.6. In BGE 150 V 198 befasste sich das Bundesgericht mit den Verzichtstatbeständen des ÜLG. Es erkannte, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte das (ab 1. Januar 2021 geltende) System der Ergänzungsleistungen möglichst übernommen werden, weshalb die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden könne. Dies müsse insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG zur Berücksichtigung eines übermässigen Vermögensverbrauchs in zeitlicher Hinsicht (vgl. Regest; E. 7.2.3.5).

5.7. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 erfolgten Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG im Rahmen der Anspruchsprüfung ab 1. Juli 2021 keiner (grundsätzlich) unzulässigen echten Rückwirkung gleichkommt. Das ÜLG, mit dem für ältere Arbeitslose eine neue Leistungsart geschaffen wurde, kommt lediglich für die Zeit nach seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) zur Anwendung. Mithin wird es nicht auf Sachverhalte angewendet, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (vgl. Urteile 2C 41/2016 vom 25. April 2017 E. 3; C 337/98 vom 31. Januar 2000 E. 3a, nicht publ. in: BGE 126 V 134, aber in: SVR 2000 ALV Nr. 23 S. 65). Freilich knüpft es auch an Sachverhalte an, die früher eingetreten sind, wie etwa die 20-jährige Versicherteneigenschaft (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG) oder ein in der Vergangenheit liegender Vermögensverzicht. Letzterer dauert unter der Herrschaft des ÜLG insofern an, als sich die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4b; 114 V 150 E. 2). Eine solche Rückanknüpfung gilt als unechte Rückwirkung (vgl. E. 5.2 hiervor).
Soweit in der in BGE 150 V 198 nicht publizierten Erwägung 7.1.2.2 in allgemeiner Weise festgehalten wird, die Anwendung des ÜLG auf vor dem 1. Juli 2021 getätigte Ausgaben komme einer echten Rückwirkung ("retroattività in senso proprio") gleich, ist dies entsprechend zu präzisieren. Die Anknüpfung an eine vor Inkrafttreten des ÜLG erfolgte Verzichtshandlung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜLG und darüber hinaus weiterhin auswirkt, stellt gemäss Rechtsprechung zum EL-Recht keine echte Rückwirkung dar (vgl. BGE 114 V 150 E. 2a). Vielmehr steht die Frage einer Rückanknüpfung im Sinne einer unechten Rückwirkung im Raum. Ob eine solche vorliegend zulässig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. E. 6 hiernach). Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich ohnehin wesentlich von demjenigen, der in BGE 150 V 198 zu beurteilen war. Hauptsächlicher Streitpunkt vor Bundesgericht war in jenem Entscheid die richtige Anwendung von Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG (übermässiger Vermögensverbrauch), ging doch bereits die damalige Vorinstanz aufgrund der vom Versicherten eingereichten Unterlagen von einem (belegten) Vermögensverbrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG und nicht von einer Vermögensveräusserung (im Sinne von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

ÜLG) aus (vgl. E. 7.2.4.2 des zitierten Urteils). Ein solcher (übermässiger) Vermögensverbrauch ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG erst ab Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berücksichtigen. Vorliegend steht demgegenüber die korrekte Anwendung von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG zur Diskussion.

6.

6.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 146 II 201 E. 4.1).

6.2. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG fällt zunächst auf, dass Verzichtsvermögen angerechnet wird, als wäre "nie" darauf verzichtet worden. Zumindest die deutsche Fassung des Gesetzeswortlauts deutet bereits an, dass auch ein - unter Umständen Jahre - vor dem Inkrafttreten des ÜLG erfolgter Verzicht zu berücksichtigen ist. Anders als Abs. 3, der die Anrechnung von übermässigem Vermögensverbrauch auf die Zeit ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen und damit gleichzeitig auch nach Inkrafttreten des ÜLG beschränkt, ist in Abs. 2 kein entsprechender Vorbehalt vorgesehen. Darin kommt das in BGE 150 V 198 beschriebene Bemühen um Angleichung an die EL-Grundsätze zum Ausdruck, sind doch Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
und 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG den Bestimmungen im ELG (Art. 11a Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
und 3
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
) nachgebildet (vgl. auch BBl 2019 8293 Ziff. 5). Art. 11a Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
ELG enthält ebenfalls keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts, weshalb gemäss Rechtsprechung selbst Schenkungen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen, angerechnet werden können (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil 8C 12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 mit Hinweisen).

6.3. Im Parlament gab Art. 13
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG (entspricht Art. 11 E-ÜLG) zu keinen Diskussionen Anlass. Hingegen wurde über die Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen (Art. 30 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 30 Übergangsbestimmungen - 1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1    Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1bis    ...44
2    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.
ÜLG) debattiert. Der Bundesrat hatte in Art. 25 Abs. 1 E
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
-ÜLG vorgesehen, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesteuerte Personen keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Der erstberatende Ständerat stimmte diesem Entwurf zu. In der Folge sprach sich eine Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit für die Streichung dieser Bestimmung aus. Im Nationalrat wurde hiergegen eingewendet, die Zulassung von in Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜLG bereits ausgesteuerten Personen bedeute eine systemwidrige Rückwirkung. Es könne nicht sein, dass ein neu geschaffenes Gesetz rückwirkend Leistungen für Personen vorsehe, bei denen der Sachverhalt schon viel früher eingetreten sei (Votum Sauter, AB 2020 N 82). Das Gesetz solle erst ab dem Datum des Inkrafttretens gelten (Votum Aeschi, AB 2020 N 83). Ein Kommissionsmitglied wies demgegenüber darauf hin, dass es beim Mehrheitsantrag der Kommission nicht darum gehe, eine Rückwirkung einzuführen. So habe etwa eine 62-jährige Person nicht Anspruch auf
Leistungen, die sie zwischen dem Alter von 60 und 62 Jahren nicht bezogen habe. Vielmehr solle mit der Streichung von Art. 25 Abs. 1 E
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
-ÜLG erreicht werden, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gleich behandelt würden. Die vom Bundesrat vorgesehene Übergangsbestimmung finde nämlich nicht auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen Anwendung. Sie beziehe sich lediglich auf die Frage des Alters im Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitslosenentschädigung (Votum Nantermod, AB 2020 N 85). Ein anderer Vertreter der nationalrätlichen Kommission hielt fest, einerseits sei man gegen jede Rückwirkung eines Gesetzes. Andererseits sollten dahingehend Schwelleneffekte verhindert werden, dass kurz vor Inkrafttreten Ausgesteuerte vom Anspruch auf Überbrückungsleistungen ausgeschlossen würden (Votum Roduit, AB 2020 N 83). Bundesrat Berset stellte ebenfalls klar, dass man keine Rückwirkung gewünscht habe und dass eine solche in den verschiedenen Versionen auch nicht vorgesehen sei. Denn es gehe nicht darum, weit in die Vergangenheit zurückzugehen und die Bestimmungen des Gesetzes darauf anzuwenden ("il ne s'agit pas de revenir loin en arrière et de faire appliquer les conditions de la loi"; Votum BR Berset, AB N 85). Schliesslich schloss sich die
Mehrheit des Nationalrates dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates an (Beibehaltung von Art. 30 Abs. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 30 Übergangsbestimmungen - 1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1    Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1bis    ...44
2    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.
ÜLG [entspricht Art. 25 Abs. 1 E
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
-ÜLG]).
Aus den Materialien zum ÜLG ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesetzgeber von den im EL-Recht geltenden Regeln zum Vermögensverzicht distanzieren oder dass er Verzichtstatbestände im Sinne von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG auf den Zeitraum nach Inkrafttreten des ÜLG beschränken wollte. Da es ihm vielmehr ein Anliegen war, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, ist davon auszugehen, dass er auch vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Vermögensverzichte - zeitlich unbeschränkt (vgl. E. 6.2 hiervor) - als Vermögen angerechnet haben wollte, wie dies die Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen im Sinne einer unechten Rückwirkung stets zugelassen hat (vgl. E. 5.5 hiervor). Jedenfalls liegt der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - direkt in Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG eine zeitliche Limitierung vorgesehen hätte, wie er dies in Art. 13 Abs. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG getan hat. Oder aber er hätte in den Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG nur für Vermögen gelte, auf das nach Inkrafttreten des ÜLG verzichtet worden ist. Eine entsprechende Bestimmung findet sich für den neu geschaffenen Verzichtstatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im ELG (vgl. Abs. 3 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Aus der parlamentarischen Diskussion betreffend die Übergangsbestimmung erhellt im Übrigen einzig, dass sich der Gesetzgeber entschieden gegen eine Anspruchsberechtigung für die Zeit vor Inkrafttreten des ÜLG und gegen einen Anspruch von im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ausgesteuerten Personen aussprach. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass ein Vermögensverzicht lediglich bei Handlungen nach Inkrafttreten des ÜLG angerechnet werden soll.

6.4. In systematischer Hinsicht ist auf Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
ÜLG hinzuweisen. Danach besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person die Altersrente frühestens vorbeziehen kann, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG haben wird. Bei dieser Prüfung des EL-Anspruchs wäre ein Verzichtsvermögen, das auf eine im Jahr 2014 erfolgte Verzichtshandlung zurückzuführen ist, zu berücksichtigen, was auch der Beschwerdeführer einzuräumen scheint. War es aber Absicht des Gesetzgebers, das System der Überbrückungsleistungen an dasjenige des EL-Rechts anzugleichen, so ist davon auszugehen, dass er auch den in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigenden Vermögensverzicht koordinieren und aufeinander abstimmen wollte.
Weiter fällt auf, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG auch Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind, zum Reinvermögen gehören. Dass eine solche Anrechnung erst ab Inkrafttreten des ÜLG gelten soll, ergibt sich weder direkt aus dem Gesetz noch aus den Materialien.

6.5. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Bis zur zweiten ELG-Revision, die am 1. Januar 1987 in Kraft trat, wurde ein Vermögensverzicht nur angenommen, wenn der Gedanke an eine Ergänzungsleistung beim Verzicht eine Rolle gespielt hatte. Mit der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG sollte eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht. Mit dem per 1. Januar 2021 eingeführten Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs sollte zudem verhindert werden, dass eine versicherte Person ihr Vermögen (inkl. BVG-Kapital) zu schnell aufbraucht und anschliessend bei der AHV oder IV Antrag auf EL stellt oder eine Neuberechnung der EL verlangt (BBl 2016 7496 Ziff. 1.2.2). Im ÜLG wurden die mit der EL-Reform neu ins Gesetz aufgenommenen Regelungen über den Vermögensverzicht übernommen. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der ursprünglich mit der Anrechnung eines Vermögensverzichts verfolgte Zweck insoweit geändert hat, als eine
Anrechnung auch ohne ausgewiesene Missbrauchsabsicht stattfindet, soweit die betreffende Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf ihr Vermögen verzichtet hat (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG i.V.m. Art. 24 lit. a ÜLV).

6.6. Als Auslegungsergebnis ergibt sich - insbesondere aufgrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
ÜLG und der Absicht des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen -, dass bei der Prüfung der Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
ÜLG i.V.m. Art. 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
ELG) im Sinne einer unechten Rückwirkung auch Vermögen anzurechnen ist, auf das die betreffende Person vor Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 verzichtet hat. Dieses Ergebnis ergibt sich auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) : So wäre kaum einsehbar, weshalb eine Vermögensveräusserung kurz nach Inkrafttreten des ÜLG als Vermögensverzicht anzurechnen wäre, während eine wenige Tage vor dem 1. Juli 2021 erfolgte nahmafte Schenkung ohne Folgen bliebe. Nicht massgebend ist nach dem Gesagten sodann, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht mit dem Hintergedanken veräussert hat, später einmal Überbrückungsleistungen zu beziehen (vgl. E. 6.5 hiervor; vgl. auch BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4 mit Hinweisen), von denen er im Jahr 2014 zweifellos nichts wissen konnte.

6.7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV geltend macht, fehlt es an einer den qualifizieren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Rüge. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass mit dem ÜLG eine neue Leistungsart für ältere Arbeitslose geschaffen wurde. Der Beschwerdeführer konnte und durfte im Zeitpunkt des Verzichts im Jahr 2014 nicht mit dem Bezug von Überbrückungsleistungen rechnen. Es gab also keine Anwartschaften und nichts, was ein irgendwie geartetes Vertrauen hätte begründen können. Hingegen musste er wissen, dass seine Handlungen jedenfalls EL-rechtliche Konsequenzen zeitigen würden.

7.
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_110/2024
Date : 25. November 2024
Published : 18. Dezember 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 5  8  9  190
ELG: 3  9a  11a
ELV: 17
FZG: 2  5  20
FZV: 10
ÜLG: 2  3  5  9  10  13  25  30
BGE-register
114-V-150 • 120-V-182 • 123-V-25 • 126-V-134 • 131-V-329 • 135-II-384 • 139-I-229 • 139-V-307 • 140-I-353 • 140-I-77 • 142-V-442 • 142-V-577 • 144-I-81 • 144-V-333 • 145-II-270 • 145-V-396 • 146-II-201 • 146-V-306 • 147-I-73 • 147-V-156 • 148-II-1 • 148-II-475 • 148-V-114 • 148-V-70 • 150-V-161 • 150-V-198
Weitere Urteile ab 2000
2C_41/2016 • 8C_110/2024 • 8C_12/2024 • 8C_124/2024 • 8C_579/2020 • 9C_209/2019 • C_337/98 • P_49/89 • P_80/99
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2016/7496 • 2019/8284 • 2019/8293
AB
2020 N 82 • 2020 N 83 • 2020 N 85