Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 52/2021

Urteil vom 25. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
diese vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kinderbelange (Unterhalt; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 10. November 2020 (ZVE.2019.44).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern des 2015 geborenen A.________ (Beschwerdeführer). Im Januar 2019 lösten die Eltern den gemeinsamen Haushalt auf. Eine Unterhaltsvereinbarung schlossen sie nicht. Seit Juni 2019 hat C.________ seinen Wohnsitz in U.________ (D).

A.b. Mit Klagen vom 4. März und vom 21. Juni 2019 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Rheinfelden darum, C.________ (vorab vorsorglich) zur Leistung von Beiträgen an seinen Unterhalt zu verpflichten. Im darauf folgenden Verfahren stellten die Parteien ausserdem Anträge zur Obhut über A.________ und zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn. Mit Entscheid vom 18. Juli 2019 teilte das Bezirksgericht soweit hier interessierend die elterliche Sorge über den Sohn beiden Eltern gemeinsam zu, stellte diesen unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Ausserdem verpflichtete es C.________ zur Zahlung von Bar- und Betreuungsunterhalt für den Sohn und erklärte ihn für berechtigt, Fr. 17'721.30 vom geschuldeten Unterhalt in Abzug zu bringen.

B.
Gegen diesen Entscheid reichten sowohl C.________ als auch A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Mit Entscheid vom 10. November 2020 (eröffnet am 2. Dezember 2020) hiess dieses die Berufung von C.________ teilweise gut und passte dessen Besuchsrecht an (Dispositivziffer 1.1). Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1.2). Auch die Berufung von A.________ hiess das Obergericht soweit die Parteikosten betreffend teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 2.1 und 2.2). Auf das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren trat es nicht ein (Dispositivziffer 2.3). Von Amtes wegen passte das Obergericht schliesslich die Unterhaltsregelung an. Neu verpflichtete es C.________ zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulagen) an den Sohn:

ab 1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019 (wovon Fr. 925.-- Barunterhalt und Fr. 3'430.-- Betreuungs
Fr. 4'355.--
unterhalt)
vom 1. Juli 2019 bis zum
Fr. 3'119.--
30. November 2019 (wovon Fr. 550.-- Barunterhalt und Fr. 2'569.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'842.-- vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (wovon Fr. 642.-- Barunterhalt und Fr. 2'200.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'888.-- vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 (wovon Fr. 922.-- Barunterhalt und Fr. 1'966.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'825.-- vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 (wovon Fr. 925.-- Barunterhalt und Fr. 1'900.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'435.-- vom 1. August 2021 bis zum 20. Mai 2025 (wovon Fr. 925.-- Barunterhalt und Fr. 1'510.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 2'635.-- vom 21. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2027 (wovon Fr. 1'125.-- Barunterhalt und Fr. 1'510.-- Betreuungsunterhalt)
Fr. 1
vom 1. August 2027 bis zum 20. Mai 2031 (wovon Fr. 1'125.-- Barunterhalt und Fr. 590.-- Betreuungsunterhalt)
'715.--

Fr. 1'075.--
vom 21. Mai 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (nur Barunterhalt)

Ausserdem stellte das Obergericht die finanziellen Grundlagen der Unterhaltspflicht fest (alles Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett (Dispositivziffer 4 und 5).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2021 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die teilweise Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Die Grundlagen der Unterhaltspflicht seien neu festzustellen und C.________ sei zur Bezahlung folgender monatlicher Beiträge zu verpflichten:

1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 Fr. 4'929.25
1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 Fr. 4'679.25
1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 Fr. 3'980.--
1. November 2019 bis 30. November 2019 Fr. 3'230.--
1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 2'842.--
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 Fr. 3'113.--
1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Fr. 3'129.--
1. August 2021 bis 20. Mai 2025 Fr. 3'226.50
21. Mai 2025 bis 31. Juli 2027 Fr. 3'176.50
1. August 2027 bis 20. Mai 2031 Fr. 3'406.50
21. Mai
Fr. 3'566.50
2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung

Eventualiter sie die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich C.________ aufzuerlegen. A.________ sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei seiner Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- für die unentgeltliche Vertretung zuzusprechen. A.________ sei auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Obergericht verzichtet am 25. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 11. Februar 2021 beantragt C.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat am 4. März 2021 weitere Bemerkungen eingereicht.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist einerseits der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Unterhalt für ein Kind nicht verheirateter Eltern und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 1.1). Der Streitwert liegt laut Angaben der Vorinstanz bei über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die nämliche Qualifikation gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, der andererseits in Streit steht (Urteil 5A 100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1). Der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht steht insofern nicht entgegen, dass das Obergericht nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

3.

3.1. Umstritten ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdegegner zu bezahlen hat. Dabei sind sich die Parteien zum einen uneinig über die Berechnung ihres Bedarfs (hinten E. 5 und 6) und zum anderen über die Höhe des dem Kind zustehenden Überschussanteils (hinten E. 7).
Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Dabei hat das Kind Anspruch auf den gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB), der die Komponente des Geldunterhalts beschlägt und sich sowohl auf den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt bezieht. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem unter Vorbehalt einer Obergrenze aus erzieherischen Gründen bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (vgl. hinten E. 7.2) auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den dem Kind in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten
Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB bemisst. Steht das Kind indes unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (Urteil 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1).

3.2. Beim Entscheid über den Kindesunterhalt ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).

4.

4.1. Zur Berechnung des vom Beschwerdegegner geschuldeten Unterhalts ging die Vorinstanz im Ergebnis von der zweistufig-konkreten Methode aus (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt; vgl. zu dieser Methode BGE 147 III 293 E. 4.1, mit Hinweis [betreffend nachehelichen Unterhalt]). Dabei bestimmte sie zuerst die Leistungsfähigkeit der Eltern und anschliessend den Grundbedarf des Kindes. Sodann teilte sie die zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem leistungspflichtigen Elternteil und dem Kind auf (unter Hinweis auf BGE 144 III 502 E. 6.5; 140 III 337 E. 4.3). Unter der Leistungsfähigkeit der Eltern verstand das Obergericht den Überschuss des anrechenbaren Einkommens über den Bedarf. Zur Bestimmung des Bedarfs ging das Gericht für den Mankofall vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum einer Partei aus. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit erachtete es grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen als massgeblich, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stamme. Ein hypothetisches Einkommen dürfte nur unter bestimmten Umständen und unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden.

4.2. In der Folge rechnete das Obergericht dem Beschwerdegegner für die gesamte Unterhaltsdauer ein Einkommen von Fr. 10'432.-- an. Die Kindsmutter könne ein Einkommen von Fr. 900.-- ab dem 1. November 2020, von Fr. 1'333.70 ab dem 1. Januar 2020, von Fr. 1'200.-- ab dem 1. August 2020, von Fr. 1'700.-- ab dem 1. August 2021, von Fr. 2'750.-- ab dem 1. August 2027 und von Fr. 3'440.-- ab Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes erzielen. Für die Berechnung der Existenzminima der Beteiligten ging die Vorinstanz von der erstinstanzlichen Bemessung aus, welche sie in einzelnen Punkten anpasste. Die Erstinstanz berücksichtigte insoweit den Grundbedarf, die Wohnkosten sowie die Kosten für die Krankenkasse, den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung, abzüglich der Kinderzulagen. In die Berechnung sowohl des Betreuungs- wie auch des Barunterhalts bezog die Vorinstanz alsdann neben diesen Werten die den Betroffenen anfallenden Steuern ein. Diese bestimmte sie für den Beschwerdegegner mit monatlich Fr. 1'030.-- bis zum 30. Juni 2019 sowie mit Fr. 3'788.-- ab 1. Juli 2019 und Fr. 2'904.-- ab 1. Januar 2020. Bei der Kindsmutter veranschlagte die Vorinstanz eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 100.-- bis zum 1. August 2027, von Fr.
170.-- bis zum 21. Mai 2031 und von Fr. 200.-- ab diesem Datum. Mit Blick auf die Überschussverteilung beim Barunterhalt schützte das Obergericht schliesslich die Lösung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Anspruch auf 25 % des vorhandenen Überschusses habe, sein Überschussanteil aber auf maximal die Hälfte seines Barbedarfs zu beschränkten sei. Dies mache vorliegend Fr. 375.-- im Monat aus und reiche, um Kosten für Hobbies und Schulausflüge zu decken. Gesundheitskosten würden sodann durch die Krankenversicherung übernommen. Sofern der Kindsmutter in Zukunft Betreuungskosten anfallen würden, stehe ihr der Weg der Abänderungsklage offen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Berechnung des Bedarfs des Beschwerdegegners als fehlerhaft, weil das Obergericht anders als die Erstinstanz zwischen 1. Juli 2019 und 30. November 2019 dessen gesamte Steuerlast berücksichtigte. Hierdurch werde eine Mankosituation herbeigeführt, in welcher der Betreuungsunterhalt nicht mehr voll gedeckt werden könne. Effektiv bezahlte Steuern dürften nach der Rechtsprechung nur in guten Verhältnissen berücksichtigt werden. Bei knappen Finanzen sei demgegenüber vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das die Steuern nicht beinhalte. Zudem verstosse das Obergericht gegen Treu und Glauben, indem es ohne Begründung von der gefestigten Rechtsprechung abweiche. Dieses Vorgehen sei umso bemerkenswerter, als die Vorinstanz in einem wenige Monate zuvor zwischen den Parteien ergangenen Entscheid noch anders entschieden habe. Entsprechend seien die Steuern in der Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners nur teilweise mit Fr. 2'927.-- vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2019 und mit Fr. 3'677.-- im November 2019 zu berücksichtigen. Dies führe zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts auf Fr. 3'980.-- bis zum 31. Oktober 2019 und auf Fr. 3'230.-- für November 2019.

5.2. Basis für die Bedarfsberechnung bei der zweistufigen Methode sind die Positionen, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. Daher ist in guten finanziellen Verhältnissen eine grosszügige Bedarfsberechnung zulässig. Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen die Gerichte sich bei der Bedarfsermittlung jedoch an die in Anwendung von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Urteile 5A 43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.6.1, in: SJ 2020 I S. 54 und BlSchK 2021 S. 113; 5A 78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1).
Nach konstanter Rechtssprechung sind laufende oder aufgelaufene Steuern nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4; Urteile 5A 144/2021 vom 28. Mai 2021 E. 7). Deren Einbezug in die Unterhaltsberechnung ist nur bei genügenden finanziellen Mitteln zulässig (BGE 145 III 169 E. 3.6; 143 III 337 E. 4.2.3; Urteile 5A 816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.2.1 [zur Publikation bestimmt]; 5A 465/2020 vom 23. November 2020 E. 5.3).

5.3. Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines beachtlichen Einkommens grundsätzlich überdurchschnittlich leistungsfähig ist (vgl. vorne E. 4.2). Damit sind, wie der Beschwerdegegner richtig vorträgt und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, grundsätzlich gute finanzielle Verhältnisse gegeben. Dennoch verweist Letzterer zu Recht darauf, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 bei Berücksichtigung der Steuerlast im Bedarf des Beschwerdegegners eine Mankosituation entsteht, in welcher der Betreuungsunterhalt nicht voll gedeckt werden kann. Unter diesen Umständen widerspricht es den aufgezeigten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung, wenn die Steuerlast des Beschwerdegegners im fraglichen Zeitraum (vollumfänglich) angerechnet wird. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet (zu den Folgen hinten E. 8.1).

6.

6.1. Zur Berechnung seines eigenen Bedarfs bringt der Beschwerdeführer vor, es sei in den Unterhaltsphasen mit guten Verhältnissen vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Obergericht habe sich dagegen für die gesamte Unterhaltsdauer an den Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Kreisschreiben des Obergerichts XKS.2017.2 vom 1. Mai 2017 [Stand: 10. Mai 2017; nachfolgend: Kreisschreiben]) orientiert, nach denen das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend sei. Entsprechend habe es das familienrechtliche Existenzminimum nicht berechnet und insofern den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Damit sei der angefochtene Entscheid aufzuheben bzw. zu korrigieren und es seien für diejenigen Phasen, in denen nach der Anrechnung sämtlicher Steuern des Beschwerdegegners ein Überschuss verbleibt (d.h. zwischen 1. Februar 2019 und 31. Mai [recte: wohl 30. Juni] 2019 sowie ab 1. Dezember 2019), angepasste Wohnkosten von mindestens Fr. 500.-- sowie ein Steueranteil von mindestens Fr. 50.-- zu berücksichtigen. Dies ergebe einen um Fr. 300.-- erhöhten Bedarf des Kindes.

6.2. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als der gebührende Unterhalt dort, wo die finanziellen Mittel dies zulassen, zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören beim Barbedarf des Kindes namentlich ein Steueranteil, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2).
Allerdings missachtet der Beschwerdeführer, dass für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, und zwar nicht nur formell, sondern auch materiell, indem die Beanstandungen soweit möglich schon der Vorinstanz unterbreitet werden (BGE 143 III 290 E. 1.1). Fehlt es bei einer Rüge daran, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Urteil 4A 647/2015 und 4A 649/2015 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, nicht publiziert in: BGE 142 III 447). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung die Frage nach einem höheren Wohnkostenanteil und der Berücksichtigung von Steuern in seinem Bedarf im Berufungsverfahren nicht aufgeworfen hat. Er macht vor Bundesgericht auch nicht geltend, das Obergericht habe den Prozesssachverhalt insoweit falsch festgestellt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Folglich kann er mit seinem Vorbringen vor Bundesgericht nicht gehört werden. Hieran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers als prinzipiell zulässige neue rechtliche Argumentation verstanden würden (Urteil 5A 1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.1 [auch zum Folgenden]; vgl. aber Urteil
5A 980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.3) : Sie wäre durch das Bundesgericht jedenfalls nur zu prüfen, wenn sie sich im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegen würde. Dem angefochtenen Urteil lassen sich indes keine Feststellungen zu erhöhten Wohnkosten des Beschwerdeführers oder zu von diesem zu tragenden Steuern entnehmen. Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts sodann auch in dieser Hinsicht nicht hinreichend; insbesondere genügt das pauschale Vorbringen nicht, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden (vgl. vorne E. 2.2). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzutreten.

7.

7.1. Im Zusammenhang mit seiner Überschussbeteiligung erachtet der Beschwerdeführer die Begrenzung seines Anteils in Anwendung des Kreisschreibens auf die Hälfte seines Bedarfs als rechtswidrig. Kinder sollten auf dem Weg der Überschussbeteiligung an der Lebenshaltung der Eltern beteiligt werden, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche diesem Grundsatz ebenso wie der neusten Rechtsprechung, in welcher das Bundesgericht eine einheitliche Methode für die Unterhaltsbemessung vorsehe und Abweichungen, d.h. eine "Deckelung" der Überschussbeteiligung, nur bei stark überdurchschnittlichen Verhältnissen zulasse. Derartige Verhältnisse seien vorliegend nicht gegeben. Auch gehe es nicht an, das Kind in erheblich geringerem Umfang am Überschuss der Eltern partizipieren zu lassen und es dadurch gegenüber den Kindern in umliegenden Kantonen finanziell schlechter zu stellen. Das Obergericht erläutere seine Vorgehensweise sodann nicht. Ohnehin wende die Vorinstanz das eigene Kreisschreiben falsch an, was zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führe und willkürlich sei. Somit sei der Beschwerdeführer in sämtlichen Unterhaltsphasen zu 25 % am Überschuss zu beteiligen.

7.2. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hat das Bundesgericht im Entscheid 147 III 265 für die Berechnung des (Bar-) Unterhalts die zweistufige-konkrete Methode schweizweit für massgebend erklärt (E. 6). Zum Vorgehen bei der Überschussverteilung hat es ausgeführt, dass ein allfällig bestehender Überschuss ermessensweise zwischen den Eltern und den Kindern aufzuteilen sei, in der Regel aber nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird. Limitiert werden kann der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (E. 7.3; vgl. weiter vorne E. 3.1; BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile 5A 491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.3.1; 5A 365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3). Keinen Anspruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung
ihres familienrechtlichen Existenzminimums haben (Urteil 5A 1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4).

7.3.

7.3.1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstösst: Wie ausgeführt (vorne E. 4.2) beschränkte das Obergericht den Überschussanteil des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 375.-- im Monat und führte aus, dass er mit diesem Betrag bestimmte Ausgaben wie Kosten für Freizeitbeschäftigungen decken könne. Dagegen begründete die Vorinstanz nicht, weshalb sich gemessen an den konkreten Umständen ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würde. Solche Gründe sind denn auch nicht auszumachen. Insbesondere sind bei einem gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen massgebenden Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.-- im Monat keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse gegeben. Das angefochtene Urteil lässt sich in diesem Punkt daher nicht aufrecht erhalten, woran angesichts der klaren bundesrechtlichen Leitlinien entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners auch nichts ändert, dass dem Obergericht bei der Überschussverteilung grundsätzlich ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. vorne E. 3.2 und 7.2).

7.3.2. Allerdings hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Unrecht einen Anteil am Überschuss auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zugesprochen (vgl. vorne Bst. B, E. 4.2 und 7.2). Weil Volljährige keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss haben, ändern hieran die weiteren zur Berechnung des Überschussanteils erhobenen (Verfassungs-) Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nichts. Da der Beschwerdegegner keine Beschwerde erhoben hat und das Bundesgericht nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist der angefochtene Entscheid insoweit aber nicht zu korrigieren. Allerdings besteht für den fraglichen Zeitraum auch kein Anlass für eine Neuberechnung des Unterhalts. Vielmehr bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil.

7.3.3. Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich mit Blick auf die Überschussverteilung als teilweise begründet (zu den Folgen sogleich E. 8.1).

8.

8.1. Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Unterhaltsberechnung insoweit begründet, als der Bedarf des Beschwerdegegners für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 sowie die Überschussbeteiligung des Beschwerdeführers während dessen Minderjährigkeit betroffen ist. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, den Unterhalt neu zu berechnen. Die Angelegenheit ist vielmehr entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers in teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zur Neuberechnung des Unterhalts an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Nicht mehr einzugehen ist damit auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Problematik. Aufzuheben ist ausserdem die Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids, soweit das Obergericht dort die bei ihm erhobene Berufung des Beschwerdeführers auch soweit die Unterhaltsfestlegung betreffend abwies. Bei seinem neuen Entscheid wird das Obergericht indes zu beachten haben, was folgt:
Das Obergericht - wie später auch das Bundesgericht - ist nach der Rückweisung an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der diese begründet wurde. Den Gerichten wie auch den Parteien ist es daher - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht zwar (zu Recht) die vollumfängliche Berücksichtigung der Steuerlast des Beschwerdegegners in der Unterhaltsberechnung als bundesrechtswidrig. Mit einer teilweisen Anrechnung der Steuern hat er sich indes abgefunden und er beantragt nur deren Reduktion um Fr. 861.-- auf Fr. 2'927.-- von Juli bis Oktober 2019 und um Fr. 111.-- auf Fr. 3'677.-- im November 2019 (vgl. vorne E. 5.1). Sodann limitiert er seine Überschussbeteiligung auf 25 % eines allfälligen Überschusses. Der Beschwerdegegner seinerseits hat keine Beschwerde erhoben und damit auch die Berücksichtigung der Steuerlast der Kindesmutter für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht
beanstandet. Daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) und die nicht beanstandeten Punkte sind folglich auch im erneuten Verfahren vor dem Obergericht nicht mehr zu hinterfragen. Gleiches gilt für die hier nicht mehr strittige Frage, inwieweit der Beschwerdegegner bereits bezahlte Beträge an seine Unterhaltspflicht anrechnen kann.

8.2. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), weshalb antragsgemäss auch die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. Zu prüfen bleibt nachfolgend (sogleich E. 9) die Frage, ob das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nicht eintrat.

9.

9.1. Das Obergericht trat auf das im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht ein. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei subsidiär zum Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses. Über diesen könne das Obergericht im vorliegenden vereinfachten Verfahren mangels sachlicher Zuständigkeit aber nicht entscheiden. Damit sei weder auf das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss noch auf jenes um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten.

9.2. Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der gesamten Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids, in welcher das Obergericht unter anderem auch auf das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren nicht eintrat. Indes äussert er sich zu dieser Problematik in der Beschwerdebegründung nicht weiter. Soweit der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich also überhaupt angefochten sein sollte (vgl. etwa Urteil 5A 731/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1.2), wäre auf die Beschwerde insoweit mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vorne E. 2). Das Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungsverfahren ist hier folglich nicht zu prüfen. Unter dieser Voraussetzung ist auf Folgendes zu verweisen:

9.3. Der Anspruch des minderjährigen Kindes auf Bevorschussung der Prozesskosten gründet in der familienrechtlichen Pflicht der Eltern, im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht für derartige Kosten aufzukommen (vgl. bereits BGE 127 I 202 E. 3d). Soweit die Pflicht eines Elternteils auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses besteht, geht diese dem Anspruch des Kindes auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) vor, der insoweit subsidiärer Natur ist (Urteile 5A 702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.3; 5A 362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 6; zur entsprechenden Rechtslage in eherechtlichen Prozessen vgl. BGE 143 III 617 E. 7; 142 III 36 E. 2.3 S. 39). Angesichts der klaren Rechtslage kann dem Beschwerdeführer von vornherein nicht gefolgt werden, soweit er aus dem Urteil 5A 590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.2 und einer Lehrmeinung etwas anderes ableiten wollte.
Vor Bundesgericht ist nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keinen genügenden Antrag um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt hat (vgl. E. 9.1 hiervor). Entsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen wurde (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesgericht etwa BGE 143 III 617 E. 7; Urteil 5A 928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8).

9.4. Der Beschwerdeführer begründet demgegenüber ausführlich, weshalb ein Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, vor dem zuständigen Gericht ein solches zu stellen und dadurch ein weiteres Verfahren einzuleiten. Er spricht damit die Rechtsprechung an, wonach unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen. Dies setzt jedoch insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien voraus, dass sie im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegen, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss nach ihrer Ansicht zu verzichtet ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (ausführlich: Urteil 5A 556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; vgl. weiter Urteile 5A 49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; 5A 928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er dem Obergericht in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine entsprechende Begründung vorgelegt hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Im Verfahren vor Bundesgericht kann der Beschwerdeführer
dieses Versäumnis aber nicht mehr nachholen, weshalb die entsprechenden Ausführungen ihm nicht weiterhelfen (vgl. auch vorne E. 6.2).
Hieran ändert auch das weitere Vorbringen nichts, das Obergericht habe um den schlechten Zahlungswillen des Beschwerdegegners sowie darum gewusst, dass dieser durch die Unterhaltspflicht finanziell stark betroffen sei. Daher sei nicht mit der Bezahlung des Prozesskostenvorschusses zu rechnen gewesen: Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Klarheit (vgl. vorne E. 2) eine geradezu willkürliche Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.

9.5. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Ziffern 2.2 und 3 des angefochtenen Urteils teilweise und die Ziffern 4 und 5 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie die Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, weil ihm zufolge des teilweisen Obsiegens keine Kosten anfallen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht hinreichend dar, weshalb auf ein Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ausnahmsweise verzichtet werden kann (vorne E. 9.4). Die Gerichtskosten sind daher auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, soweit der Beschwerdeführer sie zu tragen hat. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem seine Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 2.2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2020 teilweise und die Ziffern 4 und 5 vollständig aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Rosa Renftle als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Rechtsanwältin Renftle wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_52/2021
Date : 25. Oktober 2021
Published : 11. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kinderbelange


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BGG: 42  45  46  51  64  66  67  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106  107
BV: 9  29
SchKG: 93
ZGB: 4  8  276  285
ZPO: 117
BGE-register
127-I-202 • 135-III-334 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-337 • 140-III-86 • 141-III-97 • 141-IV-249 • 142-I-99 • 142-III-36 • 142-III-442 • 142-III-617 • 143-II-283 • 143-III-140 • 143-III-290 • 143-III-337 • 143-III-617 • 143-IV-214 • 144-II-313 • 144-III-502 • 145-III-169 • 147-III-265 • 147-III-293
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FamPra
2018 S.595
SJ
2020 I S.54