Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 365/2019

Urteil vom 14. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. April 2019 (ZK 18 439).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1974) heirateten am xx.xx. 2002 und sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2005).

A.b. Am 31. März 2014 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland eine von den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung. Mit dieser verpflichtete sich der Ehemann zur Bezahlung von monatlichen Kinderalimenten von je Fr. 1'460.-- (zzgl. Kinderzulagen) ab 1. April 2014 sowie von monatlichem Ehegattenunterhalt von Fr. 1'710.-- (ab 1. April 2014) bzw. Fr. 1'830.-- (ab 1. Januar 2015). Die Ehegatten vereinbarten, ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ehefrau bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.-- pro Monat stelle keinen Reduktionsgrund für die Unterhaltsbeiträge dar. Die Ehefrau verpflichtete sich ihrerseits dazu, ab September 2014 die Ausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises in Erwachsenenbildung zu absolvieren.

B.

B.a. Zwischen den Ehegatten ist seit dem 22. März 2016 vor dem Regionalgericht das Scheidungsverfahren hängig.

B.b. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2017 verlangte der Ehemann die Abänderung der Trennungsvereinbarung, da die Ehefrau deutlich mehr verdiene als die vereinbarte Einkommenslimite von Fr. 2'000.--. Per sofort seien ihr Fr. 2'600.--, ab Februar 2018 Fr. 3'500.-- und ab Mai 2018 Fr. 4'500.-- als Einkommen anzurechnen und die Unterhaltsberechnung sei entsprechend zu aktualisieren.

B.c. Die Ehefrau beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Januar 2018 ihrerseits vorsorgliche Massnahmen, mit welchen sie die Erhöhung der in der Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge und eine Anpassung an das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Kindesunterhaltsrecht anstrebte.

B.d. Das Regionalgericht regelte die Unterhaltspflicht des Ehemanns mit Entscheid vom 17. August 2018 neu. Für November 2017 bis April 2019 sprach es Barunterhalt von Fr. 1'605.-- für C.________ und von Fr. 1'599.-- für D.________ sowie Betreuungsunterhalt von Fr. 641.-- je Kind zu, für Mai 2019 bis November 2021 Barunterhalt von Fr. 1'778.-- für C.________ und von Fr. 1'832.-- für D.________ sowie ab Dezember 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung Barunterhalt von Fr. 1'886.-- für C.________ und von Fr. 1'880.-- für D.________. Den Ehegattenunterhaltsbeitrag bemass es auf Fr. 1'791.-- (November 2017 bis April 2019) bzw. Fr. 1'498.-- (Mai 2019 bis April 2021).

C.
In teilweiser Gutheissung der gegen dieses Urteil vom Ehemann erhobenen Berufung legte das Obergericht des Kantons Bern die Unterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 3. April 2019 neu fest. Es senkte die Kinderalimente für November 2017 bis Dezember 2018 auf Fr. 1'400.-- Barunterhalt und Fr. 600.-- Betreuungsunterhalt je Kind, für Januar 2019 bis November 2021 auf Fr. 1'650.-- Barunterhalt für C.________ und auf Fr. 1'710.-- Barunterhalt für D.________ sowie ab Dezember 2021 auf je Fr. 1'830.-- Barunterhalt. Den Ehegattenunterhalt setzte es auf Fr. 1'640.-- (November 2017 bis Dezember 2018) bzw. Fr. 1'425.-- (Januar 2019 bis April 2021) herab. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 4. April 2019 zugestellt.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt mit für die einzelnen Zeitspannen bezifferten Rechtsbegehren, die an den Unterhalt von Kindern und Ehefrau zu leistenden Beiträge seien herabzusetzen.

D.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien reichten am 30. Juni 2019 bzw. 14. Juli 2019 ihre Replik bzw. Duplik ein.

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f. mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in Abänderung eines Eheschutzentscheids über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Diese zivilrechtliche Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, denn streitig ist einzig die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe der Alimente und Dauer der Unterhaltspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf formelle Einzelfragen ist im Nachfolgenden einzugehen.

2.

2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397; Urteil 5A 670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür vgl. hinten E. 3). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 in fine S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass seinem Sohn in der Phase 1 Betreuungsunterhalt in derselben Höhe wie für die Tochter zugesprochen werde, obwohl er dann der obligatorischen Schulpflicht entwachsen sei, macht er keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes geltend. Auf diese Kritik ist nicht einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens Vorsorgeunterhalt zubilligte.

4.1. Mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Vorsorgerechts (vgl. AS 2016 2313) wurde der für die Teilung der Vorsorgeguthaben im Sinne von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB massgebende Zeitpunkt vorverlegt, und zwar von der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Zu teilen ist mithin nicht mehr das zwischen dem Eheschluss und der Scheidung, sondern das zwischen dem Eheschluss und der Anhebung der Scheidungsklage geäufnete Vorsorgekapital (vgl. BGE 145 III 169 E. 3.1 S. 170).

4.2. Unter Verweis auf diverse Stimmen in der Lehre hielt die Vorinstanz dafür, damit sei eine Gesetzeslücke entstanden und deshalb sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht nur Verbrauchs-, sondern neu auch Vorsorgeunterhalt festzusetzen.

4.3. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesgericht diesbezüglich in einem Grundsatzentscheid festgehalten hat, es liege keine durch das Gericht zu füllende Gesetzeslücke vor (BGE 145 III 169 E. 3.5 S. 173 f.), und es im Übrigen auch ausgeschlossen hat, dass der in der Gesetzesrevision unverändert belassene Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB rechtlich eine Basis für den Zuspruch von Vorsorgeunterhalt bilden kann (BGE 145 III 169 E. 3.6 S. 176).

4.4. Vorliegend rechnete die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für eine erste Phase (November 2017 bis Dezember 2018) einen Vorsorgebedarf von Fr. 497.-- und für eine zweite Phase (Januar 2019 bis April 2021) einen solchen von Fr. 302.-- an. Es ist offenkundig, dass sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin bei Wegfallen dieser Beträge erheblich reduziert und daraus nicht unbedeutend tiefere Ehegattenalimente resultieren, selbst wenn sich durch das Streichen des Vorsorgeunterhalts der neu auf die Familie zu verteilende Überschuss erhöht. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich (vgl. vorne E. 3).

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anwendung der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode).

5.1. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich einerseits allgemein gegen diese Methodenwahl, denn er möchte stattdessen die einstufig-konkrete Methode angewandt wissen. Hier beschränkt er sich indessen darauf zu monieren, die detaillierte Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung und das dadurch resultierende Ergebnis seien willkürlich, da das von der Beschwerdegegnerin erzielte Mehreinkommen ausschliesslich ihr zugute komme und zu keinerlei finanzieller Entlastung seinerseits führe. Derart allgemein gehaltene Ausführungen genügen der Rügepflicht nicht (vgl. vorne E. 2.1). Ohnehin hat sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 in grundsätzlicher Weise zur Methodik im Bereich des Kindesunterhaltsrechts geäussert und dabei festgehalten, dass stets die zweistufig-konkrete Methode anzuwenden ist (E. 6.6 und 7.4).

5.2. Andererseits wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Fehler in der Anwendung der gewählten Berechnungsmethode vor. Er bemängelt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz ihm keine Sparquote beliess.

5.2.1.

5.2.1.1. Die Vorinstanz wies Kontoauszüge und Steuererklärungen aus dem Recht, welche der Beschwerdeführer zwecks Nachweises einer Sparquote mit seiner Replik am 24. Oktober 2018 eingereicht hatte. Diese stellten unechte Noven dar und seien nicht im Interesse der Kinder eingereicht worden, sodass die strenge Untersuchungsmaxime nicht greife und die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO gälten. Ohnehin habe der Beschwerdeführer seine Eingabe mit Blick auf das unbedingte Replikrecht zu spät eingereicht, denn die Berufungsantwort sei ihm mit Verfügung vom 26. September 2018 zur Kenntnis zugestellt worden und seine erst rund einen Monat später erstattete Replik überschreite die praxisgemäss zehntägige Reaktionsfrist.

5.2.1.2. Der Beschwerdeführer erhebt hinsichtlich der Tragweite der strengen Untersuchungsmaxime und des unbedingten Replikrechts keine substanziierte Willkürrüge, sodass das Bundesgericht hier nicht korrigierend eingreifen kann (vgl. vorne E. 2.1 in fine). Nichtsdestotrotz drängt es sich an dieser Stelle auf, an die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern:

5.2.1.3. Das Replikrecht bedingt, dass das Gericht nach Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuwartet (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 54 mit Hinweisen). Im Allgemeinen darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (Urteil 4A 431/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es nicht darum, dass eine nach einer solchen Zeitspanne eingegangene nachträgliche Eingabe vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden darf. Vielmehr geht die Partei, welcher eine Eingabe der Gegenseite zur Wahrung des Replikrechts zugestellt wurde, das Risiko eines raschen Entscheids ein (Urteil 4A 61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2). Aus dem Umstand, dass ein Gericht jedenfalls zwanzig Tage nach Mitteilung einer Eingabe zu urteilen berechtigt ist (Urteile 5D 74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.1; 5D 81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 in fine; je mit Hinweisen), ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen, kann nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung eintreffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hätten (Urteil 4A 61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2
mit Hinweisen).

5.2.1.4. Ferner durchbricht der in Kinderbelangen anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) das Novenregime von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO unabhängig davon, zu wessen Gunsten sich die geltend gemachten unechten Noven auswirken (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352; Urteil 5A 899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.2.2.

5.2.2.1. Sodann erkannte die Vorinstanz, bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren seien beim Beschwerdeführer Fr. 561.-- für die private Vorsorge/Lebensversicherung angerechnet worden. Aus den Steuerveranlagungen könne herausgelesen werden, dass er jährlich den steuerlich zulässigen Höchstbetrag von Fr. 6'768.-- einbezahlt habe, was pro Monat Fr. 564.-- ergebe. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe das Regionalgericht auf der Bedarfsseite des Beschwerdeführers indes keinen Betrag mehr für die private Vorsorge bzw. Lebensversicherung berücksichtigt. Die Ausgangslage im Eheschutzverfahren sei eine andere gewesen als nun im Scheidungsprozess. Solange die Scheidungsklage noch nicht eingereicht gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der Einzahlungen aus Mitteln der Errungenschaft zur Hälfte an den Leistungen in die Säule 3a partizipiert. Daher sei es vertretbar gewesen, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Trennungsvereinbarung einen solchen Betrag zuzugestehen. Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens profitiere nun aber alleine der Beschwerdeführer vom Äufnen seiner Säule 3a. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht mehr vertretbar, auf seiner Bedarfsseite einen Betrag von Fr. 561.-- pro Monat
für seine Säule 3a auszuscheiden, zumal er über eine gute Altersvorsorge verfüge.

5.2.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als widersprüchlich, logisch inkonsequent und unhaltbar, wenn die Vorinstanz ihm einerseits den vor Jahren im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien zugestandenen Sparanteil zur Vermögensbildung streiche und andererseits entscheide, es sei keine Sparquote bewiesen. Zwar spricht die Vorinstanz im Kontext der Lebensversicherung nicht von einer Sparquote, doch belegt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher jeweils das gesetzliche Maximum in die Säule 3a einbezahlt hat, in der Tat eine Sparquote. Diese kann ihm indessen nur belassen werden, wenn sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden ist (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; je mit Hinweisen).

5.2.2.3. Der Unterhalt, um den es hier geht, knüpft an den in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Es handelt sich dabei um den gebührenden Unterhalt. Was sodann die Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrags betrifft, sind die Grundsätze im Kindesrecht geregelt. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Ausgangspunkt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Die unterhaltsberechtigte Person muss sich sodann anrechnen lassen, was sie mit eigenen Einkünften selber zu decken vermag (sog. Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 mit Hinweisen).
Einer nachgewiesenen Sparquote kommt folgende Bewandtnis zu: Zum einen hat sie einen Einfluss auf die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen ist. Zum anderen darf die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach Trennung der Parteien nicht in die Bedarfsrechnung einfliessen; sie kommt aber ins Spiel, wenn die Differenz zwischen den Einkommen und den anrechenbaren familienrechtlichen Existenzminima einen Überschuss ergibt, indem die Sparquote vor der Verteilung davon abzuziehen ist (vgl. Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3).

5.2.2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, trotz trennungsbedingter Mehrkosten von monatlich rund Fr. 2'500.-- und des auf die Trennung hin um Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- reduzierten Einkommens der Beschwerdegegnerin sei in der Trennungsvereinbarung noch ein monatlicher Sparanteil von Fr. 560.-- ausgeschieden und ihm während vier Jahren unbestrittenermassen zugesprochen worden. Dies beweise nachhaltig das Vorhandensein einer Sparquote. Die in der Trennungsvereinbarung vorgenommene Berücksichtigung eines Betrags für Zahlungen in seine Lebensversicherung lässt indessen vielmehr darauf schliessen, dass es der Familienüberschuss erlaubte, ihm diese Bedarfsposition zuzugestehen, ohne eine Mankosituation zu schaffen. Die Parteien haben damit gewissermassen eine besondere Überschussverteilung vereinbart. Demgegenüber lässt sich aus den in der Trennungsvereinbarung verwendeten Zahlen nicht schliessen, wie sich der Bedarf der Familie vor der Trennung der Parteien gestaltete und wie hoch die trennungsbedingten Mehrkosten ausfielen, da die vereinbarten Bedarfszahlen (nur) die Situation nach der Trennung widerspiegeln. Die geltend gemachten Fr. 2'500.-- Mehrkosten ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und der Beschwerdeführer
rügt hier keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung; ohnehin ist der behauptete Betrag höher als jener der Sparquote (Fr. 561.-- bzw. Fr. 564.--). Mithin ist nicht dargetan, dass die Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigt, und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht im Ergebnis als willkürlich auszuweisen.

5.3. Der Beschwerdeführer stösst sich auch an der Überschussverteilung nach "grossen und kleinen Köpfen".

5.3.1. Im bereits erwähnten Urteil 5A 311/2019 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein allfälliger Überschuss - unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse im Einzelfall, welche eine andere Aufschlüsselung verlangen - im Regelfall nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen sei (E. 7.3 und 7.4).

5.3.2. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, aufgrund welcher konkreten Umstände sich ein Abweichen von der Regelverteilung hätte aufdrängen sollen. Allein die Tatsache, dass die Überschussanteile vorliegend nicht im Verhältnis zu den jeweiligen, von den Parteien erwirtschafteten Überschüssen oder deren Grundbeträgen stehen, vermag keinen Ausnahmefall zu begründen. Bei der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen (vorliegend 1/3 pro Elternteil und 1/6 pro Kind) geht es gerade darum, alle Familienmitglieder über das jeweilige familienrechtliche Existenzminimum hinaus an den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln in vergleichbarer Weise Anteil haben zu lassen. Willkür ist hier nicht dargetan.

5.4. Ferner wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, einen verpönten Methodenmix vorgenommen zu haben.

5.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte trotz Überschussverteilung monatlich beim Beschwerdeführer je Fr. 200.-- und bei beiden Kindern je Fr. 100.-- als "weitere besondere Auslagen für Kinder". Der Beschwerdeführer kritisiert, dass den Kindern auf diese Weise monatlich Fr. 400.-- als besondere Auslagen zugesprochen werden und sie zusätzlich auch noch mit je 1/6 am Überschuss partizipieren. Dies führe zu einer Besserstellung der Kinder im Vergleich zu den Eltern, was dem Grundsatz widerspreche, dass allen Familienmitgliedern so weit als möglich die bisherige Lebenshaltung in gleichem Umfang zu ermöglichen sei.

5.4.2. Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil 5A 311/2019 ausführlich zu den Bedarfspositionen und auch zur Frage des unzulässigen Methodenmixes geäussert. Lassen es die finanziellen Mittel - wie vorliegend - zu, ist der gebührende Unterhalt vom betreibungsrechtlichen auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu
finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (E. 7.2).

5.4.3. Für die Berücksichtigung "weiterer besonderer Auslagen für Kinder" bleibt vorliegend mithin kein Raum, da solche aus dem Überschussanteil zu bestreiten sind. Es ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass die bei ihm eingesetzten Fr. 200.-- Besuchsrechtskosten darstellten. Damit wären grundsätzlich sowohl der seinem Bedarf angerechnete Betrag als auch die im Bedarf der Kinder berücksichtigten Fr. 100.-- zu streichen. Da sich dadurch nicht bloss der Bedarf der Kinder, sondern auch jener des Beschwerdeführers verringerte und die frei werdenden Fr. 400.-- in den neu zu verteilenden Überschuss flössen, würde sich eine korrekte Berechnung allerdings nicht (wie beim Vorsorgeunterhalt; vgl. vorne E. 4.4) hauptsächlich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Mit anderen Worten springt nicht geradezu in die Augen, dass der angefochtene Entscheid aufgrund des Methodenmixes auch im Ergebnis willkürlich wäre, und der Beschwerdeführer zeigt dies auch nicht substanziiert auf.

5.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich der gebührende Unterhalt am während der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst und für diesen die Obergrenze bildet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht in der Tat nicht hervor, dass die Vorinstanz den ehelich gelebten Standard ermittelt hätte. Dies rügt der Beschwerdeführer indessen nicht; vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, der eheliche Lebensstandard sei in der Trennungsvereinbarung vom 31. März 2014 widergespiegelt. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 5.2.2.4) ist dies nicht der Fall. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge über die vereinbarten Alimente hinaus ist damit nicht bereits per se willkürlich.

6.
Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in der Sache insoweit durch, als er die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt an die Beschwerdegegnerin beanstandet. Der Ehegattenunterhalt ist entsprechend zu reduzieren.

6.1. Für die erste Phase sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Fr. 1'640.-- zu (? Fr. 497.-- [Vorsorgeunterhalt] + Fr. 1'146.-- [Überschussanteil]). Durch das Wegfallen des Vorsorgeunterhalts erhöht sich der Familienüberschuss auf Fr. 3'935.-- (= Fr. 3'438.-- + Fr. 497.--), was bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. vorne E. 5.3) einen Überschussanteil für die Eltern von je Fr. 1'311.65 (? Fr. 3'935.-- : 3) ergibt. Der Ehegattenunterhalt ist für die erste Phase mithin auf gerundet Fr. 1'310.-- festzusetzen.

6.2. Für die zweite Phase bemass die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt auf Fr. 1'425.-- (? Fr. 4'740.-- [Bedarf inkl. Fr. 302.-- Vorsorgeunterhalt] + Fr. 1'761.-- [Überschussanteil] - Fr. 5'075.-- [eigenes Einkommen]). Nach Streichung des Vorsorgeunterhalts beläuft sich der Familienüberschuss neu auf Fr. 5'584.-- (= Fr. 5'282.-- + Fr. 302.--), woraus ein Überschussanteil der Eltern von je Fr. 1'861.35 (? Fr. 5'584.-- : 3) resultiert. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin reduziert sich im Ergebnis auf gerundet Fr. 1'225.-- (? Fr. 4'438.-- [Bedarf] + Fr. 1'861.35 [Überschussanteil] - Fr. 5'075.-- [eigenes Einkommen]).

6.3. Die Kinderalimente fielen infolge Erhöhung des Überschussanteils grundsätzlich höher aus, doch aufgrund des Verschlechterungsverbots darf der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht reformiert werden (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann das Bundesgericht die Prozesskosten des Berufungsverfahrens neu verteilen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Einzugehen ist an dieser Stelle vorab auf die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an der Höhe der Gerichtskosten. Die Vorinstanz setzte diese nach dem kantonal anwendbaren Tarif gemäss Streitwert fest. Für die Bestimmung des Letzteren ging sie von einer mutmasslichen Dauer des Scheidungsverfahrens - während welcher die vorsorglichen Massnahmen gelten - von fünf Jahren aus. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern dies willkürlich sein soll, zumal er selbst darauf hinweist, dass sich der am 22. März 2016 anhängig gemachte Scheidungsprozess infolge des Berufungsverfahrens verzögerte. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin beanstandet er als solche nicht. Was die (nachfolgend neu vorgenommene) Verteilung der Prozesskosten anbelangt, so bestimmt sich der Umfang des Obsiegens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anhand der vorgetragenen Rügen, sondern der gestellten Rechtsbegehren.

8.

8.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer unterliegt mit Blick auf die verlangte Reduktion der Kinderalimente vollständig und obsiegt hinsichtlich der beantragten Herabsetzung des Ehegattenunterhalts insgesamt zu rund einem Fünftel. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ferner hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).

8.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschwerdeführer neu insgesamt zu rund einem Fünftel, sodass die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer hat die Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'960.-- im Umfang von vier Fünfteln zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2.2, 5 und 6 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019 werden aufgehoben. Ziffer 2.2 wird durch folgende Fassung ersetzt:

"In Abänderung von Ziffer 5 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 31. März 2014 wird diese Ziffer 5 neu wie folgt geregelt:

A.________ wird verpflichtet, B.________ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- rückwirkend ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 (Phase 1) :
Fr. 1'310.-- pro Monat
- ab 1. Januar 2019 bis 30. April 2021 (Phase 2) :
Fr. 1'225.--, monatlich im Voraus"

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- werden zu Fr. 4'800.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 1'200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'168.-- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 3'600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_365/2019
Datum : 14. Dezember 2020
Publiziert : 01. Januar 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung)


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 122 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZPO: 106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
133-III-393 • 133-III-585 • 134-III-426 • 137-III-102 • 140-III-485 • 141-I-36 • 141-I-70 • 142-III-364 • 142-III-48 • 143-I-321 • 144-III-349 • 145-III-169
Weitere Urteile ab 2000
4A_431/2017 • 4A_61/2017 • 5A_311/2019 • 5A_365/2019 • 5A_367/2020 • 5A_670/2015 • 5A_899/2019 • 5D_74/2019 • 5D_81/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • monat • vorsorgliche massnahme • gerichtskosten • dauer • ehegatte • lebensversicherung • existenzminimum • replik • ehe • stelle • finanzielle verhältnisse • untersuchungsmaxime • berechnung • unterhaltspflicht • familie • sprache • streitwert • tag
... Alle anzeigen
AS
AS 2016/2313