Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 229/2009

Urteil vom 25. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 17. März 2009.
Sachverhalt:

A.
C.________ (Verkäufer) schloss im Jahr 2004 mit B.________ (Beschwerdegegnerin) einen Kaufvertrag über einen Teleskoplader Manitou MLT 730 ab. Da der Verkäufer den zu liefernden Teleskoplader von einer Leasinggesellschaft geleast hatte, musste dieser vorerst ein Kaufpreis von Fr. 15'382.-- bezahlt werden. Die Beschwerdegegnerin beglich diese Summe, worauf der Verkäufer ihr den Kaufgegenstand lieferte. In der Folge stritten sich die Parteien über die Höhe des Kaufpreises: Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist als Kaufpreis der an die Leasinggesellschaft bezahlte Betrag von Fr. 15'382.-- vereinbart worden. Der Verkäufer hält demgegenüber dafür, dass dieser Betrag lediglich an einen nach dem Marktpreis des Teleskopladers zu bestimmenden Kaufpreis anzurechnen sei.
Am 4. Oktober 2005 trat der Verkäufer die seiner Ansicht nach gegen die Beschwerdegegnerin bestehende Restforderung aus dem Kaufvertrag an seine Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) ab.

B.
B.a Am 10. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zurzach Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr Fr. 37'522.75 sowie die Friedensrichterkosten von Fr. 180.-- zu bezahlen. Eventuell sei sie zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader Manitou MLT 730 sofort herauszugeben und für die Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2005 Fr. 11'618.--, für die Zeit ab 1. Oktober 2005 monatlich Fr. 1'500.-- als Ersatz zu leisten. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader sofort herauszugeben. Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ab.
B.b Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin am 27. November 2006 beim Obergericht des Kantons Aargau Appellation ein. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 wies dieses die Appellation ab.
B.c Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 27. November 2007 gut (BGE 134 III 52). Es bejahte die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach zurück.
B.d Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hiess das Bezirksgericht Zurzach die Klage teilweise gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin Fr. 32'018.-- zu bezahlen.
B.e Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2008 beim Obergericht des Kantons Aargau Appellation und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Klage vom 10. Oktober 2005 sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 17. März 2009 hiess das Obergericht die Appellation gut und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, den Teleskoplader zu einem Kaufpreis von Fr. 15'382.-- zu erwerben. Entsprechend nahm es diesbezüglich einen normativen Konsens zwischen den Parteien an.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2009 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 32'018.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr den Teleskoplader Manitou MLT 730 sofort herauszugeben und für die Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2005 Fr. 11'618.--, für die Zeit ab 1. Oktober 2005 monatlich Fr. 1'500.-- als Ersatz zu leisten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den Teleskoplader sofort herauszugeben. Falls das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheide, sei diese zu neuer Beurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau, eventuell an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zwei Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zum einen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Appellationsantwort dargetan, dass es gerade aufgrund der prekären finanziellen Situation ihres Ehemannes völlig absurd und lebensfremd gewesen wäre, wenn dieser Vermögenswerte unter ihrem realen Wert quasi verschenkt hätte. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen mit keinem Wort erwähnt. Zum anderen habe die Vorinstanz die Tatsache unterdrückt, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz behauptet hatte, sie habe den Teleskoplader von der Leasinggesellschaft gekauft und nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann. Wenn sie sich nun auf eine angebliche Kaufpreisbestimmung von dieser Seite her berufe, so sei dies widersprüchlich. Es gehe nicht an, dass Behauptungen der Beschwerdegegnerin, die gegen sie sprächen, einfach ausgeblendet würden.

2.1 Das Bundesgericht leitet aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 121 I 54 E. 2c S. 57). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372).

2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und mit mehreren Argumenten untermauert. Eine sachgerechte Anfechtung ist ohne weiteres möglich. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ausführungen vermochten die Vorinstanz offensichtlich nicht zu überzeugen, wobei sie nicht jedes einzelne darin enthaltene Vorbringen erwähnen und ausdrücklich verwerfen muss. Gleich verhält es sich mit der angeblich unterdrückten Aussage der Beschwerdegegnerin vor erster Instanz. Das Urteil der Vorinstanz genügt den Anforderungen, die an eine Begründung zu stellen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung der beim Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen mehrere Rügen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor. Zum einen wirft sie der Vorinstanz mehrfach willkürliche Beweiswürdigung vor, zum anderen habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie von einem normativen Konsens über einen Kaufpreis von Fr. 15'382.-- ausging.
Gemäss der Vorinstanz steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin durchaus bewusst war, dass der effektive Wert des Teleskopladers um einiges höher lag als der von ihr behauptete Kaufpreis. Nicht bewiesen wurde hingegen, dass die Beschwerdeführerin oder der Verkäufer der Beschwerdegegnerin oder ihrem Sohn mitgeteilt haben, dass sich der Kaufpreis nach dem Occasionswert richten soll und die Fr. 15'000.-- als Anzahlung zu verstehen seien bzw. der Preis später definitiv bestimmt werde. Erstellt ist weiter, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Einzahlungsschein überreicht und diese daraufhin den von der Leasinggesellschaft als Kaufpreis verlangten Betrag von Fr. 15'382.-- bezahlt hat. Die grundsätzliche Bedeutung des Wortes "Kaufpreis" habe dabei gemäss der Vorinstanz allen Beteiligten bekannt sein müssen. Weiter sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin im Glauben befunden habe, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann könnten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft nicht nachkommen bzw. hätten aus diesem für den Ehemann untragbar gewordenen Leasingvertrag aussteigen wollen. Gemäss der Vorinstanz hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem aufgrund der Aufgabe
seines Betriebes keine Verwendung mehr für den Teleskoplader gehabt. Weiter steht fest, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrages und der Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin beinahe ein Jahr verstrichen ist. Es ist hingegen nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin oder der Verkäufer mitgeteilt haben, sie wollten mit der definitiven Abrechnung zuwarten, bis der Sohn der Beschwerdegegnerin mit seinem im Mai 2004 neu gegründeten Betrieb Fuss gefasst hat.

3.1 Für die Frage, ob ein Vertragskonsens gemäss Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR besteht, ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.). Hat das kantonale Gericht wie hier einen wirklichen Willen nicht feststellen können, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat (BGE 128 III 265 E. 3a S. 267). Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689; 130 III 417 E. 3.2 S. 424, je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 275; 130 III 417 E. 3.2 S. 425).

3.2 Wer Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss insbesondere substantiiert darlegen, inwiefern das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die dieser Anforderung nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).
Gemäss diesen Grundsätzen hätte die Beschwerdeführerin dartun müssen, inwiefern die gerügte Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen entscheiderheblich ist. Dieser prozessualen Obliegenheit kam sie jedoch bei keiner ihrer Sachverhaltsrügen nach. Auf die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss kann somit nicht eingetreten werden.

3.3 Was die gerügte Verletzung von Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR anbelangt, so durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die festgestellten Sachverhaltselemente die Willensäusserung der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben in der Tat dahingehend verstehen, dass als Kaufpreis der Betrag von Fr. 15'382.-- vereinbart wurde. Weder die Beschwerdeführerin noch der Verkäufer als ursprünglicher Vertragspartner haben danach je erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt noch einen weiteren Betrag entrichten müsste. Die finanzielle Lage der Eheleute sowie die Tatsache, dass sie aufgrund der Betriebsaufgabe des Ehemannes (Verkäufer) keine Verwendung mehr für den Teleskoplader hatten, legten aus Sicht der Beschwerdegegnerin den Schluss nahe, dass der Verkäufer auch zu einem Verkauf zu einem tiefen Preis bereit war. Es ist zwar richtig, dass eine Partei in einer finanziellen Notlage die Absicht hat, durch den Verkauf einer Sache einen möglichst hohen Geldbetrag zu realisieren. Doch zwingen gerade solche Situationen dazu, möglichst rasch an liquide Mittel zu gelangen und daher auch unvorteilhafte Konditionen einzugehen. Hinzu kommt, dass ohne den Verkauf des Teleskopladers und die damit verbundene Beendigung des Leasingverhältnisses
weitere Leasingraten zu zahlen gewesen wären. Insgesamt ist die Vorinstanz mithin zu Recht von einem normativen Konsens zwischen den Vertragsparteien über einen Kaufpreis von Fr. 15'382.-- ausgegangen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Kaufpreises statt Art. 212 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 212 - 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
1    Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2    Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
OR zu Unrecht Art. 184 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Parteien hätten weder eine Preisvereinbarung getroffen noch vereinbart, wie der Kaufpreis nachträglich bestimmt werden solle. Damit müsse für die Ermittlung des Kaufpreises nach Art. 212 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 212 - 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
1    Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2    Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
OR auf den mittleren Marktpreis abgestellt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens seien daher bedeutungslos.

4.1 Nach Art. 184 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR muss der Kaufpreis im Augenblick des Vertragsabschlusses noch nicht bestimmt sein, vorausgesetzt, dass er zur Zeit der Lieferung eindeutig bestimmbar ist. Besteht für den Kaufgegenstand ein Marktpreis, so kommt ein Kaufvertrag selbst dann zustande, wenn eine Abrede der Parteien über den Preis gänzlich fehlt (Art. 212 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 212 - 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
1    Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2    Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
OR). Diese Bestimmungen finden somit nur dann Anwendung, wenn zwischen den Parteien kein natürlicher oder normativer Konsens über einen bestimmten Kaufpreis besteht.

4.2 Da die Vorinstanz wie dargelegt zu Recht zum Schluss kam, zwischen den Vertragsparteien bestehe ein normativer Konsens über einen Kaufpreis in der Höhe von Fr. 15'382.--, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR verletzt, indem sie einen wesentlichen Irrtum beim Vertragsschluss verneint habe. Bei einem Kaufpreis von Fr. 15'382.-- habe sie bzw. ihr Ehemann (Verkäufer) nie ihre Zustimmung zum Vertragsschluss geben wollen. Dieser Vertrag müsse daher für sie unverbindlich sein und die Beschwerdegegnerin habe im Sinne des Eventualbegehrens den Teleskoplader herauszugeben. Sie rügt zudem im Zusammenhang mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Irrtum, diese habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Die Rügen sind zum Vornherein unbegründet, denn es ist weder tatsächlich erstellt noch wurde von der Beschwerdeführerin je geltend gemacht, dass neben der Kaufpreisforderung auch allfällige Herausgabeansprüche an sie abgetreten worden wären. Damit ist unerheblich, ob der Vertrag wirksam angefochten wurde, da die Beschwerdeführerin ohnehin nicht legitimiert wäre, die Herausgabe zu verlangen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_229/2009
Date : 25. August 2009
Published : 12. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Kaufvertrag


Legislation register
BGG: 46  51  66  68  72  74  75  76  90  100
BV: 29
OR: 1  23  184  212
BGE-register
121-I-54 • 123-III-35 • 125-II-369 • 126-I-97 • 128-III-265 • 129-I-232 • 130-III-417 • 130-III-686 • 132-III-268 • 133-III-350 • 133-III-61 • 134-III-52
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