128 III 265
50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und B. gegen C. AG und Kantonsgericht (I. Zivilkammer) St. Gallen (Berufung) 5C.228/2001 vom 17. Mai 2002
Regeste (de):
- Art. 730
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. 2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 734 - Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
- Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3).
- Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).
Regeste (fr):
- Art. 730 et 734 CC; servitude foncière, dispositions contractuelles de nature obligatoire, extinction par renonciation.
- Les dispositions contractuelles relatives au contenu et à l'étendue d'une servitude n'ont en général des conséquences qu'au plan des droits réels et ne produisent qu'exceptionnellement des effets obligatoires. La nature juridique d'une disposition conventionnelle particulière doit être déterminée conformément aux principes applicables à l'interprétation des contrats de servitude (consid. 3).
- Il peut avoir été implicitement renoncé à un droit de passage lorsque son exercice est incompatible avec des droits accordés postérieurement par un contrat de servitude (consid. 4a).
Regesto (it):
- Art. 730 e 734 CC; servitù prediale, disposizioni contrattuali di natura obbligatoria, estinzione in seguito a rinuncia.
- Disposizioni contrattuali sul contenuto e sull'estensione della servitù hanno di regola effetti di natura reale e solo eccezionalmente di carattere obbligatorio. La natura delle singole disposizioni contrattuali è da stabilire in base ai principi applicabili all'interpretazione di contratti di servitù (consid. 3).
- La rinuncia a un diritto di passo può essere avvenuta implicitamente, qualora il suo esercizio si riveli incompatibile con diritti concessi posteriormente mediante un contratto di servitù (consid. 4a).
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 128 III 265 S. 265
Die Kläger A. und B. sowie die Beklagte C. AG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Um zur Hauptstrasse im Süden zu gelangen, müssen die Kläger (Parzelle Nr. 2466) das Grundstück der Beklagten (Parzelle Nr. 360) überqueren. Die Rechtsvorgänger der Parteien, W.D. bzw. nachmals die W.D. AG als Alleineigentümer der Parzelle Nr. 360 einerseits sowie W.D. und E. als Miteigentümer der Parzelle Nr. 2466 andererseits,
BGE 128 III 265 S. 266
vereinbarten mehrere Fuss- und Fahrwegrechte, die sie als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen liessen. Die mit Vertrag von 1966 begründeten Dienstbarkeiten wurden im Jahre 1972 durch zwei weitere Verträge ausgedehnt und neu umschrieben. Die Fuss- und Fahrwege führten ab der Hauptstrasse entlang der Ostgrenze der Parzelle Nr. 360, über die gemeinsame Grenze beider Parzellen und entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 360 wieder auf die Hauptstrasse zurück. Um das Wohn- und Geschäftshaus auf der Parzelle Nr. 360 herum wurde damit ein Kreisverkehr geschaffen. In einem dritten Vertrag vom 12. September 1972 räumten sich die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 (W.D. und E.) und der Parzelle Nr. 360 (W.D. AG) gegenseitig ein gemeinsames Nutzungsrecht an fünf Autoabstellplätzen ein, gelegen auf der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke (Art. 1 und 2). Im Vertrag wurde bestimmt, dass der Kreisverkehr um die Parzelle Nr. 360 während der Geschäftsöffnungszeit nicht unnötig erschwert werden sollte (Art. 3). Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 hatte "daher in erster Linie die auf dem eigenen Platze befindlichen Autoabstellplätze zu belegen ..." (Art. 4 Abs. 1); ferner war vorgesehen, dass die fünf Autoabstellplätze "indessen von beiden Parteien während der Geschäftsöffnungszeiten der Firma D. AG nicht benützt werden" dürfen (Art. 4 Abs. 2). Die Dienstbarkeit sollte als "Parkplatz-Mitbenützungsrecht" im Grundbuch eingetragen werden (Art. 8 des Dienstbarkeitsvertrags). Zwischen den Rechtsnachfolgern der vertragsschliessenden Grundeigentümer kam es zu Streitigkeiten über die Ausübung der Dienstbarkeiten. Die Kläger verlangten vor Gericht unter anderem die Verkleinerung der Autoabstellfläche, weil der Kreisverkehr durch die dauernde Benützung der Parkplätze und durch das Verhalten der Beklagten erschwert werde. Die kantonalen Gerichte wiesen das Begehren ab. Das Bundesgericht weist die Berufung der Kläger ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Der Dienstbarkeitsvertrag von 1972 sieht in Art. 4 Abs. 2
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
BGE 128 III 265 S. 267
der Parkflächen unter gleichzeitiger Aufhebung des zeitlichen Parkierverbots zulässig. Das Kantonsgericht hat diese Ansicht abgelehnt mit der Begründung, die vertragliche Beschränkung der Parkplatzbenützung sei nicht dinglicher Natur. a) Das im Grundbuch einzutragende Stichwort lautet gemäss Dienstbarkeitsvertrag von 1972 "Parkplatz-Mitbenützungsrecht". Es lässt sich daraus keine Einschränkung der Dienstbarkeitsberechtigung ableiten. Deren Inhalt muss deshalb im Rahmen des Grundbucheintrags anhand des Erwerbsgrundes bestimmt werden (Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
BGE 128 III 265 S. 268
deren Gunsten wird auf die Ausübung der Dienstbarkeit zu bestimmten Zeiten verzichtet. Denn Art. 4 Abs. 2
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
Der Vertragskontext bestätigt den Ausnahmecharakter von Art. 4 Abs. 2. Die übrigen Bestimmungen handeln von den "Parteien", d.h. den jeweiligen Eigentümern (Art. 1: "Den Parteien ist es gestattet, ... zu benützen"), oder vom "Eigentümer der Parz. Nr. 360" (Art. 6 und 7). Insoweit muss nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass sich die Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten nur gegenüber der "Firma D. AG" persönlich verpflichten wollten, wo sie diese statt den Parteien oder Eigentümern namentlich genannt haben. Richtig ist, dass in Art. 3 lediglich die "Geschäftsöffnungszeit" erwähnt wird, während derer "der Kreisverkehr um die Parz. Nr. 360 nicht unnötig erschwert werden" soll. Die Regelung ist aber mit den in Art. 4
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 3 - 1. Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. |
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1 | Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. |
2 | Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen. |
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
BGE 128 III 265 S. 269
ist es auch der Betrieb gewesen, der während der Geschäftsöffnungszeiten auf den Kreisverkehr angewiesen war. c) Aus den dargelegten Gründen ist das kantonsgerichtliche Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Darstellung ist das Kantonsgericht von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Die Abweichung von der Regel kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D) D Art. 4 - 1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
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1 | Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. |
2 | Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. |
4. Die Dienstbarkeitsfläche des Parkplatzmitbenützungsrechts belastet die Parzellen Nrn. 360 und 2466 an der gemeinsamen Nord- bzw. Südgrenze. Die Ausübung der Dienstbarkeit auf der gesamten, dafür vorgesehenen Fläche beeinträchtigt nach Angaben der Kläger den Kreisverkehr und damit ihre Nutzungsbefugnisse als Eigentümer der Parzelle Nr. 2466 und als Fuss- und Fahrwegberechtigte auf der Parzelle Nr. 360. Gestützt auf diese dinglichen Rechte verlangen die Kläger eine Verkleinerung der Parkfläche in näher umschriebenem Umfang. ...
a) Die Kläger wenden ein, ihr Fuss- und Fahrwegrecht von 1966 gehe dem Parkplatzmitbenützungsrecht von 1972 vor. Die Kläger berufen sich auf den Grundsatz der Alterspriorität (Art. 972
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
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1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
BGE 128 III 265 S. 270
erfolgt (BGE 127 III 440 E. 2a S. 442 mit Nachweisen). Ein solcher teilweiser Verzicht ist vorliegend zu bejahen. Im Jahre 1966 vereinbarten die Eigentümer der Parzellen Nrn. 2466 und 360 gegenseitig Fuss- und Fahrwegrechte. Indem sie diese Fuss- und Fahrwegrechte mit Verträgen von 1972 teils neu regelten und teils ausdrücklich bestätigten und indem sie die damals für das Fuss- und Fahrwegrecht ausgeschiedene Dienstbarkeitsfläche neu mit dem Parkplatzmitbenützungsrecht belasteten, haben sie implizit auf ihre Fuss- und Fahrwegrechte von 1966 verzichtet, soweit deren Ausübung mit der Dienstbarkeit von 1972 unvereinbar war. Die von den Klägern vertretene, abweichende Auslegung des gesamten Vertragsgeflechts verstiesse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Trotzdem wurden die 1966 errichteten Dienstbarkeiten im Grundbuch zu Recht nicht gelöscht. Sie bleiben bestehen, soweit sie durch die Verträge von 1972 nicht rechtlich beseitigt worden sind, und zwar nördlich des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 360 im Bereich der gelben Fläche gemäss Plan, soweit diese nicht durch die Parkplätze überlagert ist. Es betrifft dies vorab den Wendeplatz auf der Parzelle Nr. 360, dessen Benutzung durch die Kläger auch heute noch nur auf Grund des Vertrags von 1966 gewährleistet ist. Mehr oder anderes können die Kläger selbst gestützt auf ihren guten Glauben in den Grundbucheintrag nicht ableiten: Aus dem Vergleich der Dienstbarkeitseinträge von 1966 und 1972 in Verbindung mit den - Bestandteile des Grundbuchs bildenden (Art. 942 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 942 - 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. |
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1 | Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. |
2 | Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche. |
3 | Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.678 |
4 | Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.679 |