Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.127; RP.2017.43

Entscheid vom 25. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen (act. 5.2 Auslieferungsersuchen mit Beilagen; vgl. Erwägung 4.8.3).

B. A. hatte in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 29. Dezember 2015 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") dem Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass ein Auslieferungsverfahren gegen A. laufe (act. 5.3). Das Staatssekretariat gewährte dem BJ Akteneinsicht in das laufende Asylverfahren von A. und erstattete am 19. Januar 2016 einen Bericht (act. 5.4). Die Behörden koordinierten im Weiteren die Verfahren (vgl. act. 5.12).

C. Das BJ gelangte am 20. Januar 2016 mit einer ersten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz und bat es um eine vollständige, qualitativ gute, vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung des Urteils in deutscher Sprache. Es stellte weiter verschiedene Fragen zur Thematik des Abwesenheitsurteils (act. 5.5).

Mit Schreiben vom 9. März 2016 übermittelte das mazedonische Justizministerium Informationen zu den einzelnen Gerichtsverfahren sowie je eine Übersetzung des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012, des·Urteils des Appellationsgerichts·Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Mazedonien vom 16. Oktober 2013 (act. 5.9).

D. Das BJ beauftragte am 20. Mai 2016 die Kantonspolizei Bern, A. einzuvernehmen. Es wurde keine Auslieferungshaft angeordnet (act. 5.13). A. wurde am 2. Juni 2016 befragt. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein (act. 5.14 S. 3). Zugleich wurde ihm mündlich Frist zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen angesetzt (act. 5.14 S. 4).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ersuchte RA B. das BJ um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch sie oder durch ihren Kollegen RA C. (act. 5.16). Am 6. Juni 2016 liess sie dem BJ die Vollmacht von A. zukommen (act. 5.17). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde Akteneinsicht und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. 5.18, 5. 21).

F. RA C. wies in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zum Auslieferungsersuchen auf das pendente Asylverfahren hin. Er beanstandete mit konkretem Beispiel, dass die Übersetzung teils derart mangelhaft sei, dass der genaue Sinn des übersetzten Textes unklar oder gar unverständlich bliebe (act. 5.28 S. 2). Die Unklarheiten würden sich sogar dahin erstrecken, ob es sich nun um einen Strafvollzug von einem oder zwei Jahren handle. Weiter sei das Urteil vollstreckungsverjährt. Sodann sei sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen und werde von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht. Sein Mandant habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4).

G. Das BJ gelangte am 19. August 2016 mit einer zweiten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.29). Es ersuchte um je eine bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Weiter bat es bezüglich des Schreibens des Grundgerichts Kumanovo vom 7. Dezember 2015 (vgl. act. 5.2) um Klärung, ob es um den Vollzug einer einjährigen oder aber einer zweijährigen Freiheitsstrafe gehe.

Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte das Grundgericht Kumanovo über das mazedonische Ministerium der Justiz mit, dass es um die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren gehe und es sich bei der gegenteiligen Angabe um einen technischen Fehler gehandelt habe (act. 5.30). Dem Schreiben beigelegt waren, je in mazedonischer Sprache, das Urteil des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und das Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013.

H. Am 6. Oktober 2016 erhielt A. Gelegenheit zu einer ersten ergänzenden Stellungnahme (act. 5.31).

I. Das mazedonischen Ministerium der Justiz übermittelte dem BJ mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache; Eingang beim BJ am 25. Oktober 2016) die Kopie eines Schreibens des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 3. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache), eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 (in mazedonischer Sprache) sowie eine Kopie des Urteils des Appellationsgerichts von Skopje vom 27. März 2013 (in mazedonischer Sprache; ohne Originalbestätigung der Übereinstimmung; act. 5.33).

J. RA C. nahm am 26. Oktober 2016 erstmals ergänzend Stellung (act. 5.34). Er beanstandete, dass auch die ergänzten Unterlagen den formellen Anforderungen an ein Auslieferungsbegehren teilweise nicht genügen würden. Es sei weder Aufgabe des Gesuchsgegners noch des BJ, über mögliche Bedeutungsgehalte unklarer Übersetzungen zu mutmassen. Teilweise würden Übersetzungen in die deutsche Sprache fehlen. Auch bei einer Strafe von zwei Jahren sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Im Übrigen halte A. an gestellten Anträgen und bisher gemachten Begründungen fest.

K. Das BJ gelangte am 14. Dezember 2016 mit einer dritten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.35).

Es ersuchte um Kopien mit Originalbescheinigung der Übereinstimmung des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Erbeten wurde weiter die Übersetzung des Schreibens vom 15. September 2016, des Schreibens vom 12. Oktober 2016 sowie des Schreibens eines Gerichtes "vrhoven sud" vom 3. Oktober 2016, welches am 12. Oktober 2016 dem BJ zugekommen war.

Ferner wurde um eine genaue Übersetzung der Verjährungsbestimmungen gebeten sowie um die Angabe, an welchem Datum die Verjährung im vorliegenden Fall eintreten werde.

L. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 übermittelte das mazedonische Ministerium der Justiz dem BJ eine Übersetzung seiner Schreiben vom 15. September und 12. Oktober 2016. Das BJ erhielt weiter den Wortlaut und eine neue Übersetzung der mazedonischen Verjährungsbestimmungen und eine Übersetzung des Schreibens des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2016. Das BJ erhielt ausserdem eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013 samt Übersetzung sowie eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 samt Übersetzung (act. 5.36).

M. RA C. erhielt am 13. Januar 2017 zum zweiten Mal Gelegenheit, ergänzend Stellung zu nehmen (act. 5.37). In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 machte er wiederum die mangelnde sprachliche Qualität der Urteilstexte geltend und verwies bezüglich den nicht erfüllten Anforderungen auf bisherige Ausführungen. Im Übrigen hält er an den gestellten Anträgen und den bisher gemachten Begründungen fest (act. 5.40).

N. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 2). Er bewilligt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. RA C. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt.

O. Dagegen reicht A. am 20. Mai 2017 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung an Mazedonien sei nicht zu gewähren und der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 sei aufzuheben (act. 2).

Das Gericht zog mit Schreiben vom 23. Mai 2017 vom BJ die Akten bei (act. 4), welche am 6. Juni 2017 beim Gericht eingingen (act. 5).

Am 31. Mai 2017 ergänzte A. seine handgeschriebene zweiseitige Beschwerde vom 20. Mai 2017 mit einem dreiseitigen maschinengeschriebenen Schreiben (act. 6). Er beantragt darin neu, dass der Auslieferungsentscheid eventuell zu ergänzen sei um die Auflage, dass Mazedonien im Auslieferungsfall auf seine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen im Strafvollzug in zwingendem Sinn hingewiesen werde. Im Sinne eines Verfahrensantrages beantragte er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und, sollte sich der Beizug eines amtlichen Anwaltes rechtfertigen, um die Möglichkeit der Bezeichnung eines solchen (act. 6 S. 2).

Der Beschwerdeführer teilte am Schluss mit handschriftlicher Ergänzung mit, dass er ab 1. Juni 2017 in die JVA Z. versetzt werde, wo er für das Gericht erreichbar sei (act. 6 S. 3). Auf telefonische Anfrage der Kanzlei bestätigte die JVA Z. am 8. Juni 2017, dass A. sich dort aufhielt (act. 7).

P. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG im Umkehrschluss).

Q. Das Bundesgericht teilt mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 das Asylgesuch von A. abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2017 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat A. am 29. Juni 2017 ans Bundesgericht Beschwerde geführt. Das Bundesgericht ersucht mit Blick auf eine Verfahrenskoordination die Beschwerdekammer um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Zustellung des Entscheides (act. 8).

R. Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er­suchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke - 1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
1    Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
2    Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seines (abweisenden) Asylentscheids des Staatssekretariat für Migration SEM vom 17. Mai 2017 in das Auslieferungsverfahren (act. 6 S. 2). Nach Art. 55a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren - Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998105 gestellt, so ziehen das BJ und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.
IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981367 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1). Das BJ hatte das SEM am 29. Dezember 2015 angefragt und am 19. Januar 2016 Unterlagen und einen Bericht erhalten (act. 5.3 Urk. 11; act. 5.4 Urk. 17, 17A-C). Die Akten des Asylverfahrens befinden sich vor Bundesgericht (Verfahren 1C_354/2017), welches eine Koordination mit dem Auslieferungsverfahren in die Wege geleitet hat (vgl. act. 8). Der Asylentscheid ist nicht rechtskräftig. Sein Beizug ist zum Entscheid der vor der Beschwerdekammer liegenden Fragen nicht erforderlich. Der Verfahrensantrag auf Beizug von zusätzlichen Akten des Asylverfahrens ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Übersetzung von Ersuchen und Unterlagen. Insbesondere die beiden Urteile seien unklar und zum Teil unverständlich übersetzt (act. 6 S. 1 Ziff. 1).

4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG).

Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechtshilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; Zimmermann, a.a.O., N. 576 ff.).

4.3 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; Zimmermann a.a.O., N. 22 f., 291 ff.).

4.4 Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 23 Anzuwendende Sprache - Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.
EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG; BGE 110 Ib 173 E. 4a/b). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 13 Ergänzung der Unterlagen - Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer Übersetzung nur dann zur Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Auslieferung, wenn dadurch das Ersuchen nicht korrekt behandelt werden kann, Rechte der auszuliefernden Person beeinträchtigt werden oder ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006, E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b; Zimmermann, a.a.O., N. 291 f.).

4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die sprachliche Qualität der vorhandenen Unterlagen hätte es ihm verunmöglicht, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt gehörig zu äussern (act. 6 S. 1 Ziff. 1 ). Die Entscheide des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C), des Appellationsgerichts von Skopje sowie des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien (beide in act. 5.36) sind übersetzt in sprachlich ungenaues Deutsch. Der Sachverhalt ergibt sich aus den ersten beiden Entscheiden sowie teilweise aus dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes. Die vorhandenen, miteinander in Bezug stehenden Unterlagen und Urteile dreier Instanzen geben trotz sprachlicher Ungeschliffenheit ein zureichendes Bild des Sachverhaltes. Sie würden schon ohne die belegten Vorkenntnisse des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer genügen, damit der Beschwerdeführer (oder vor der Vor­instanz sein Rechtsvertreter) allfällige Auslieferungshindernisse geltend machen konnte.

4.6 Der Sache nach ist klar (vgl. BGE 118 lb 111 E. 5b), was die mazedonischen Gerichte als erwiesenen Sachverhalt ansehen und das BJ annimmt. Dessen Auslieferungsentscheid vom 28. April 2017 basiert auf folgendem Sachverhalt: "Am 6. Februar 2011, um ca. 22.30h, hat der Verfolgte, zusammen mit einem Komplizen, mit einer Spitzhacke sechs Metallabdeckungen von Abwasserschächten entfernt. Der Gesamtwert dieser Abdeckungen belief sich auf 42'000 MKD" (act. 2 S. 6 Ziff. 5.1; dieser Betrag entspricht zum Kurs vom 4. Februar 2011 rund CHF 889.--). Anzeichen, dass das BJ aufgrund der Qualität der Übersetzung den Sachverhalt oder das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit nicht korrekt erfasst resp. behandelt hätte, liegen nicht vor. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB). Ein geringer Vermögenswert oder ein geringer Schaden übersteigt nach der Rechtsprechung Fr. 300.-- nicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1 ). Das BJ qualifiziert den Sachverhalt nach Schweizer Recht somit zu Recht als Diebstahl gemäss Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 5.2).

4.7 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei am 2. Juni 2016 zum Sachverhalt des Auslieferungsersuchens befragt und bestätigte, die verurteilte Person zu sein (act. 5.14). Er räumte ein, dass er die erwähnten Gerichtsakten sowie zahlreiche Dokumente bekommen hatte. Er habe sich dagegen gewehrt und damals einen Anwalt engagiert, da er die Tat nicht begangen habe. Er habe das komische Gefühl gehabt, dass sein Anwalt keinen Erfolg haben werde (S. 2). Um einer ungerechtfertigten Verhaftung zu entgehen, habe er beschlossen in die Schweiz zu fliehen (act. 5.14 S. 2). Bei seiner an die Flucht anschliessenden Asylbefragung vom 25. Juli 2013 bestätigt er denn auch den obigen Sachverhalt im Wesentlichen (act. 5.4 Urk. 17 A S. 6).

Der Beschwerdeführer rügt z.B. hier wie vor der Vorinstanz, es sei unklar, ob er zu einer Freiheitsstrafe von einer oder zwei Jahren verurteilt worden sei. Er verbindet damit die Frage, ob die Vollstreckungsverjährung nicht schon eingetreten sei (dazu folgende Erwägung 4.9). Damit hätte es dem Beschwerdeführer (oder vor der Vorinstanz seinem Rechtsvertreter) aber auch möglich sein müssen, konkrete oder sinngemässe Rügen bezüglich allfälliger offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens oder Rügen bezüglich der beidseitigen Strafbarkeit zu erheben.

4.8

4.8.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.
2    Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist.
3    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden:
a  wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder
b  sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
4    Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht.
EAUe in der Version vor dem hier nicht massgebenden 4. Zusatzprotokoll zum EAUe; Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Genehmigung des 3. und 4. ZP zum EAUe, BBl 2015 3963, S. 3973 f., Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.11).

4.8.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sind die Unterlagen des Auslieferungsersuchens so mangelhaft übersetzt, dass nur unzureichend geklärt sei, ob er nun zu einer Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren verurteilt sei (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Vor der Vorinstanz führte sein Rechtsvertreter aus, dass in Mazedonien die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten zu sein scheine (act. 5.40 S. 2 Eingabe vom 14. Februar 2017; act. 5.34 S. 2 Ziff. 2 Eingabe vom 26. Oktober 2016; act. 5.28 S. 4 Ziff. 6 Eingabe vom 8. Juli 2016).

Das BJ verweist im Auslieferungsentscheid (act. 2 S. 7 Ziff. 6.4) auf das Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.2 Urk. 9B/9C), wonach die Vollstreckungsverjährung erst am 27. März 2019 eintrete. Dies stimme prima facie mit den mazedonischen Verjährungsbestimmungen überein (act. 5.2 Urk. 9H/I).

4.8.3 Das erwähnte Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (Urk. 9C), in der Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2015 (act. 5.2), spricht einleitend von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und abschliessend von der Auslieferung wegen Erledigung der Strafe von einem Jahr. Auf Nachfrage des BJ erklärt Mazedonien mit Schreiben vom 6. September 2016, dass es sich hierbei um einen "technischen Fehler" gehandelt habe und Mazedonien die Auslieferung für eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren suche (act. 5.30 Übersetzung zu Urk. 55A). Tatsächlich lautet das Urteil des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C) denn auch auf zwei Jahre Gefängnis. Diese Strafdauer ist bestätigt im Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2016 (in act. 5.36).

Die Ausführungen der Auslieferungsunterlagen sind verständlich. Die Ausführungen des BJ zur Verfolgungsverjährung in act. 2 S. 7 Ziff. 6.4 (Auslieferungsentscheid) überzeugen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung nach mazedonischem Recht noch nicht eingetreten ist. Die dazu erhobene Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer berichtet, dass sich seine Familie von ihm abgewandt habe. Sie bedrohe ihn, verleugne ihn. Sie habe ihn ausgestossen. Bei einer Auslieferung fürchte er um sein Leben (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Drohungen seiner Angehörigen sich insbesondere auch stark auf seine psychische Gesundheit auswirken würden, was auch aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe. Die Angststörungen sowie die zu befürchtende Gefahr um sein Leib und Leben könnten nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden und würden ein Auslieferungshindernis darstellen (act. 6 S. 1 f Ziff. 2).

Das BJ habe keine Garantien zu seinem Schutz vor Mitgefangenen oder Gefängnispersonal eingeholt. Mazedonien sei nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen zu schützen, wie auch die jüngsten Tumulte im mazedonischen Parlament zeigen würden. Hier hätten die Ordnungskräfte erst nach Stunden und zahlreichen Verletzungen eingegriffen. Nach seinem abweisenden Asylentscheid vom 17. Mai 2017 sei zu differenzieren zwischen dem Verhalten unterer und oberer Chargen der Polizeikräfte. Im Strafvollzug wäre er aber gerade der Obhut niederer Chargen überlassen. Die erwähnten Tumulte liessen daran zweifeln, ob auch obere Chargen um Ruhe und Ordnung besorgt seien. Er gehe jedenfalls nicht davon aus, dass ihm als Strafgefangenen mehr Schutz zuteil würde als einem neugewählten Regierungschef bzw. einer Regierungsmehrheit (act. 6 S. 2 Ziff. 3).

5.2 Sein Rechtsvertreter führt vor dem BJ dazu aus, dass sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert sei und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen sei und von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht werde. Er habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4; act. 5.34 S. 2 Ziff. 3; act. 5.40 S. 2 Ziff. 3).

5.3 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden.

5.4 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts verpflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Ju­ni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).

5.5

5.5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).

5.5.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; Garré, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG; Zimmermann, a.a.O., N. 681–693).

5.6 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 2 S. 8 Ziff. 6.5), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politischer Natur. Die vorgebrachten Ereignisse im mazedonischen Parlament haben keinen Zusammenhang mit seinem Fall. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die von ihm erwähnten telefonischen Drohungen wegen seines Religionswechsels wenn nötig nicht zu besonderen Schutzmassnahmen durch die mazedonischen Behörden führen würden. Mazedonien ist ein laizistischer Rechtsstaat und es gibt keine Hinweise, dass im Falle einer Intervention durch Drittpersonen die Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird keineswegs auf Probleme dieser Art hingewiesen. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind nicht erforderlich.

Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So sprach aus ärztlicher Sicht noch am 4. November 2015 nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (act. 5.4 Urk. 17C S. 3). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Haft. Es liegen keine Anzeichen einer derartig fehlenden Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; Zimmermann, a.a.O., N. 699), dass seine Auslieferung unmöglich wäre.

6. Dass die Vorinstanz aus Versehen das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) anwandte (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 2), zeitigt vorliegend keine Auswirkungen (vgl. oben E. 1.1).

7. Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Der Auslieferungsentscheid erweist sich als bundesrechtskonform und die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Auslieferung ist damit zu bewilligen für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird.

8.

8.1 Beantragt ist die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2015 vom 4. Januar 2016, E. 7.2.1).

8.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beizug von Akten des Asylverfahrens wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Bellinzona, 26. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2017.127
Date : 25. Juli 2017
Published : 07. September 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).


Legislation register
AsylG: 108a
BGG: 84  100
EMRK: 3
IRSG: 1  5  11  12  25  28  35  37  55  55a
SR 0.111: 26
SR 0.353.1: 1  2  10  12  13  22  23
StBOG: 39  73
StGB: 139  172ter
StPO: 54
VwVG: 20  50  57  63  65
BGE-register
110-IB-173 • 115-IB-68 • 117-IB-64 • 121-I-181 • 122-II-140 • 123-II-161 • 123-II-511 • 123-II-595 • 124-II-184 • 125-II-356 • 126-II-324 • 126-II-409 • 128-II-355 • 129-I-129 • 129-II-268 • 129-II-544 • 130-II-217 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-III-614 • 133-IV-76 • 134-I-92 • 134-IV-156 • 135-I-191 • 135-IV-212 • 136-IV-179 • 136-IV-4 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 138-II-513 • 138-III-217 • 139-II-404 • 139-II-65 • 139-IV-137 • 140-IV-123 • 142-II-161 • 142-IV-129 • 142-IV-175 • 142-IV-250 • 143-II-136 • 143-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
1A.132/2005 • 1A.184/2005 • 1A.210/1999 • 1A.248/2006 • 1A.30/2001 • 1A.56/2000 • 1A.76/2006 • 1C_205/2007 • 1C_260/2013 • 1C_274/2015 • 1C_316/2016 • 1C_317/2014 • 1C_354/2017 • 1C_610/2015 • 1C_611/2015 • 1C_9/2015 • 2C_479/2017 • 2C_893/2015 • 6B_300/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
macedonia • federal court • statement of affairs • requesting state • language • board of appeal • copy • term of imprisonment • federal criminal court • asylum procedure • requested state • judicature without remuneration • question • lower instance • time limit • additional protocol • federal office of justice • asylum law • measure • convicted person • mutual assistance in criminal matters • enclosure • access records • presumption • behavior • day • request for juridical assistance • execution of a sentence • swiss law • contractual party • criminal act • notification of judgment • litigation costs • [noenglish] • hopelessness • [noenglish] • report • securing measure • life • doubt • albanian • damage • theft • telephone • particulary important case • clerk • council of europe • parliament • decision • document • file • international court of justice • protective measures • request to an authority • vienna convention on the law of treaties • accused • european convention for the prevention of torture and inhuman or degrading treatment or punishment • european convention on extradition • authorization • fixed day • federal law on administrational proceedings • undertaking • extraditional custody • correspondence • threat • illegality • statement of reasons for the adjudication • communication • costs of the proceedings • remedies • calculation • judiciary • echr • court and administration exercise • swiss citizenship • voting suggestion of the authority • danger • permissibility of legal aid • false statement • declaration • labeling • judicial agency • evaluation • prosecutional dividend • federal administrational court • criminal prosecution • privacy • chattel • [noenglish] • good faith • addiction • appellate instance • category • minority • good faith • correctness • within • bellinzona • family • appellee • forfeit • amnesty international • flight • care • united kingdom • financial circumstances • hamlet • officialese • political rights • instructions about a person's right to appeal • sentence in absentis • iran • international criminal law • painter • swiss authority • meadow • chancellery • uruguay
... Don't show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 24 • TPF 2010 56 • TPF 2012 114
Decisions of the TPF
RP.2017.28 • RR.2014.148 • RR.2013.175 • RR.2017.91 • RP.2017.43 • RR.2015.231 • RR.2017.127
BBl
2015/3963