Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 120/2011 {T 0/2}

Urteil vom 25. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella und Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch der 1953 geborenen C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, soweit die Zeit bis 11. April 2007 betreffend, ab; in Bezug auf die Zeit danach wies es die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 30. Mai 2008).

Vom 30. Juni bis 2. Juli 2009 wurde C.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz polydisziplinär untersucht und begutachtet (Expertise vom 22. Oktober 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2010 einen Rentenanspruch ab 11. April 2007.

B.
Die Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. September 2010 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 2. September 2010 sei aufzuheben, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festzustellen und eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen sowie, eventualiter, eine neue unabhängige und neutrale medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes, allenfalls durch ein von der IV-Stelle und von ihr ausgewähltes paritätisch besetztes Gutachter-Gremium anzuordnen.

Erwägungen:

1.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 11. April 2007. Für die Zeit davor ist der Rentenanspruch mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2008 rechtskräftig im verneinenden Sinne beurteilt (BGE 135 V 141; vgl. auch Urteil 9C _ 210/2011 vom 21. April 2011 E. 1 und 2).

2.
Die Vorinstanz hat in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,32 (= hypothetisches erwerbliches Arbeitspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 32 %; Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507, 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff.) einen Invaliditätsgrad von 25 % (0,32 x 25 % + 0,68 x 24,7 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Arbeitsfähigkeit hat sie entsprechend der Einschätzung in dem von der IV-Stelle eingeholten MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2009 auf 30-50 % in angepassten Tätigkeiten festgesetzt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, dem Gutachten vom 22. Oktober 2009 komme kein voller Beweiswert zu, da die MEDAS wirtschaftlich von der auftraggebenden IV-Stelle abhängig seien, was zum Anschein der Befangenheit führe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und das in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verbriefte Recht auf ein unabhängiges und faires Verfahren seien insofern verletzt, als sie niemals durch eine neutrale Abklärungsstelle begutachtet worden sei und die Vorinstanz es abgelehnt habe, die gerügte Verfahrensverletzung anlässlich der medizinischen Abklärungen juristisch zu analysieren und zu beurteilen. Dabei beruft sie sich wie schon vor Vorinstanz hauptsächlich auf ein von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich verfasstes Gutachten vom 11. Februar 2010.

4.
4.1 Im Grundsatzurteil 9C 243/2010 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht zu der insbesondere im erwähnten Rechtsgutachten erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven:
(auf administrativer Ebene)
- Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1),
- Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2),
- Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3),
- Stärkung der Partizipationsrechte:
-- Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93);
-- Der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446).
(auf gerichtlicher [erstinstanzlicher] Ebene):
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2).

Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, nach der Rechtsprechung sei den MEDAS-Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert beizumessen, wie das Bundesgericht in den vergangenen Jahren trotz wiederholt geäusserter Kritik entschieden habe. Dies gelte auch in Bezug auf die Expertise vom 22. Oktober 2009, welche den inhaltlichen Beweisanforderungen gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 genüge. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in der teilweise wortwörtlichen Wiedergabe von Stellen aus dem Rechtsgutachten Müller/Reich vom 11. Februar 2010, ohne dass dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll (Art. 105 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 6B 278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1 und 9C 179/2011 vom 16. Mai 2011 E.3.1), insbesondere inhaltlich nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2009 abgestellt werden kann. Gegenteils hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz auch die übrigen ärztlichen Unterlagen gewürdigt hat. Ebenfalls macht sie keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte geltend, wofür sich in den Akten im Übrigen auch keine Anhaltspunkte finden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den vorinstanzlich bejahten Beweiswert des MEDAS-
Gutachtens vom 22. Oktober 2009 in Frage zu stellen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, zumal sich dessen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von (unverändert) 30-50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten stimmig in die umfangreichen medizinischen Akten einfügt.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_120/2011
Date : 25. Juli 2011
Published : 12. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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BV: 29
EMRK: 6
IVG: 28  28a
IVV: 72bis
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