Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 278/2011

Urteil vom 16. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3000 Bern, Beschwerdegegner 1
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Vergewaltigung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 15. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 15. Dezember 2010 im Berufungsverfahren der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau Y.________ schuldig. Im Übrigen stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Freisprüche von den Vorwürfen der wiederholten Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohungen in Rechtskraft erwachsen ist. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 15. Dezember 2010 sowie die Freisprechung vom Vorwurf der Vergewaltigung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Dem Schuldspruch der Vergewaltigung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde.
Mitte November 2008 klärte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer über ihre Trennungsabsichten auf. Sie wolle die Beziehung nicht mehr. Die Ehegatten hoben das gemeinsame Schlafzimmer auf. Sie hatten ab diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mehr. In der Folge kam es zu häufigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen, so auch am Abend des 30. Dezember 2008, in dessen Verlaufe ein derart heftiger Streit entbrannte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Polizei zu benachrichtigen versuchte. Es kam in der Folge zu einem Gerangel in der Küche, worauf die Beschwerdegegnerin 2 zu Boden ging. Der Beschwerdeführer war über sie gebeugt und liess sie nicht (sofort) aufstehen. Um sie am Schreien zu hindern, hielt er ihr den Mund mit der Hand zu. Als die Beschwerdegegnerin 2 aus Panik zu hyperventilieren begann und der Beschwerdeführer erkannte, dass sie nicht genügend Luft bekam, nahm er seine Hand sofort weg. Er brachte sie zunächst zum Sofa im Wohnzimmer, dann trug er sie angesichts ihres offensichtlichen Schwächezustands in das Schlafzimmer, damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Beschwerdegegnerin 2 bat ihn, sie gehen zu lassen. Der
Beschwerdeführer wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe "es" jetzt ein letztes Mal "zguet" und sie solle nicht "so" tun. Auf sein starkes Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich "ja" zu sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf Widerstand und sagte "de mach haut", worauf es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer gebeten hatte, wenigstens so "eins" (ein Kondom) zu benützen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

2.1 Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).
Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz stützt den Tatvorwurf auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Der von ihr geschilderte Sachverhalt weise keine Strukturbrüche auf und füge sich stimmig in die unbestrittene Vorgeschichte (Trennungsabsichten, regelmässige Streitereien), den Verlauf des Abends (Auseinandersetzung in der Küche, Eskalation) sowie in das von den Umfeldzeugen beschriebene Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat ein. Für die Beschwerdegegnerin 2 spreche weiter, dass sie zurückhaltend und differenziert ausgesagt und sowohl selbstbelastende wie auch den Beschwerdeführer entlastende Umstände geschildert habe. Sie habe weder verschwiegen, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnzimmer um sie gekümmert habe, noch dass er ihr beim Hinauftragen ins Schlafzimmer gesagt habe, sie müsse keine Angst haben, er werde ihr nichts tun. Weiter habe sie ihn insofern entlastet, als sie die Anwendung körperlicher Gewalt im Schlafzimmer ausdrücklich verneint habe (er sei zu ihr nicht grob gewesen), was gegen eine Falschaussage spreche, ansonsten sie die Zwangslage wohl weniger subtil geschildert hätte. Sie habe ebenfalls nie versucht, ihre verbale "Einwilligung" ("de mach haut") zu verschweigen oder ihren Hinweis, er
solle wenigstens so "eins" (ein Kondom) benützen. Sie habe aus Angst und um Schlimmeres zu verhüten, "zugestimmt" und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen.
Die Darstellung des Beschwerdeführers weise demgegenüber Strukturbrüche auf. Im Kern mache er geltend, der Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer sei vollkommen normal gewesen, was in eklatantem Widerspruch zu der von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserten Trennungsabsicht stehe sowie zu den 1 ½ Monaten ohne Geschlechtsverkehr, den getrennten Schlafzimmern, dem heftigen Streit in der Küche, dem Nichtverwenden eines Kondoms (wiewohl die Ehegatten seit 1 ½ Jahren so verhüteten) und dem Zustand der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Geschlechtsverkehr. Irritierend sei ausserdem seine Aussage, es sei "situationsbedingt" gewesen, dass man kein Kondom benutzt habe, obwohl diese im Schlafzimmer greifbar gewesen wären. An der Hauptverhandlung habe er sich nicht mehr daran erinnern können, ob man über die Verwendung eines Kondoms gesprochen habe. Im Gegensatz hierzu erscheine die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 glaubhafter, wonach sie den Beschwerdeführer gebeten habe, wenigstens "so eins" zu benutzen. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer zur Frage, ob ein drittes Kind Thema am fraglichen Abend gewesen sei, widersprüchlich ausgesagt habe. Anlässlich seiner Erstaussage vor der Polizei habe er solches eingeräumt, vor der
Untersuchungsrichterin jedoch bestritten, dass man darüber gesprochen habe. Insoweit bestünden hierzu gegenläufige Aussagen seinerseits. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht habe, er habe das Schlafzimmer (nach dem Hinlegen seiner Frau) mehrmals verlassen. Dass sich der Beschwerdeführer erst in diesem Zeitpunkt an diesen nicht nebensächlichen Aspekt des Handlungsablaufs erinnern könne, sei ungewöhnlich. Die Beschwerdegegnerin 2 habe demgegenüber nie von einer Unterbrechung des Handlungsablaufs gesprochen. Auf seine Darstellung des Geschehens könne, weil insgesamt nicht glaubhaft, nicht abgestellt werden.

2.3 Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist ausgewogen und sorgfältig. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 2 und bettet sie in den Gesamtkontext unter Berücksichtigung der Beziehungssituation der Ehegatten ein, so unter anderem, dass diese seit Mitte November 2008 aufgrund der Trennungsabsicht der Beschwerdegegnerin 2 getrennte Schlafzimmer und keinen Geschlechtsverkehr mehr hatten und zuvor seit 1 ½ Jahren mit Kondomen verhüteten. Vor diesem Hintergrund überprüft die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten kritisch auf deren Glaubhaftigkeit hin. Dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dabei nicht bzw. nicht ausreichend in ihre Würdigung mit einbezieht (so zum Beispiel, dass er ihr einen kalten Lappen gebracht und sie gefragt habe, ob sie ins Spital müsse), trifft entgegen der Beschwerde ebenso wenig zu wie der Vorwurf, die Vorinstanz lasse wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung teilweise einfach ausser Acht (so beispielsweise, dass er das Schlafzimmer mehrmals verlassen habe) oder zeige nicht auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers in eklatantem Widerspruch zu der
Beziehungssituation der Ehegatten stünden. Die umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil belegen das Gegenteil. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts und der Tatumstände sowie der unbestrittenen Vorgeschichte begründet die Vorinstanz sachlich vertretbar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überzeugen und den gegenteiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin 2 Glaube zu schenken ist. Die Vorinstanz geht deshalb davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe nur aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und wegen seines starken Drängens unter dem Eindruck des handgreiflichen Geschehens in der Küche und aus Angst vor einer erneuten Eskalation "de mach haut" gesagt und auf Widerstand verzichtet. Der Beschwerdeführer sei sich über sein Verhalten und dessen Wirkung auf seine Ehefrau im Klaren gewesen. Er habe gewusst, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Anhaltspunkte für das Gegenteil bestünden nicht. Indirekt habe er das selber bestätigt, indem er die Vermutung geäussert habe, seine Frau habe sich durch ihn möglicherweise unter Druck gesetzt gefühlt.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Gesamtwürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Soweit er aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ableiten will, dass sie das Haus nach der Auseinandersetzung in der Küche hätte verlassen oder den Geschlechtsverkehr hätte ablehnen können, setzt er an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge. Das Gleiche gilt, soweit er die vorinstanzlichen Feststellungen zum inneren Sachverhalt, d.h. zu seinem Wissen und Willen, bestreitet. Den Nachweis der Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen, bleibt er hierfür schuldig. Abgesehen davon verkennt er bei seiner Argumentation, dass es mit Blick auf die Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdegegnerin 2 das Haus nach der Auseinandersetzung in der Küche hätte verlassen können, zumal sie in diesem Zeitpunkt nicht vorwegnehmen musste, es komme später zu einem sexuellen Übergriff. Entgegen seiner Meinung musste die Vorinstanz alleine aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 "de mach haut" und "nimm wenigstens so eins" (ein Kondom) und dem Umstand, dass sie sich weder verbal noch tätlich wehrte, auch nicht zwingend ableiten, die Beschwerdegegnerin 2
sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen bzw. der Beschwerdeführer habe umgekehrt von ihrem Einverständnis ausgehen können. Die Vorinstanz durfte hier ohne Willkür vielmehr auf die gesamten Begleitumstände abstellen, unter denen die Beschwerdegegnerin 2 die fraglichen Aussagen machte und auf Widerstand verzichtete, und diesbezüglich zum Schluss gelangen, dass die angebliche "Zustimmung" der Beschwerdegegnerin 2 nicht als solche verstanden werden konnte und der Beschwerdeführer die Situation auch nicht missdeutete, sondern sich über sein Verhalten und dessen Wirkung auf seine Ehefrau im Klaren war.
Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers oder diejenigen der Umfeldzeugen willkürlich gewürdigt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die dahingehende Kritik in der Beschwerde überzeugt nicht. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Aussagewürdigung von Spekulationen und Vermutungen hat leiten lassen bzw. in ihren Erwägungen davon ausgeht, es gebe keinen (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr nach Streitigkeiten. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, es werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, gegenläufige Aussagen zur Frage des dritten Kindes gemacht zu haben. Aus den Akten ergibt sich insoweit, dass er anlässlich seiner Erstaussage bei der Polizei einräumte, ein drittes Kind sei Thema an diesem Abend gewesen, an der Hauptverhandlung vor erster Instanz solches hingegen wieder verneinte. Der Schluss der Vorinstanz auf widersprüchliche Aussagen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Aussagen zur Verwendung eines Kondoms. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 2 stets aussagte, er habe keine körperliche Gewalt angewendet bzw. er sei
nicht grob gewesen. Es liegt damit auf der Hand, dass die untersuchenden Ärzte keine Verletzungen des Genitalbereichs der Beschwerdegegnerin 2 feststellen konnten. Der Willkürvorwurf erweist sich damit insgesamt als nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt zu genügen vermag.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nötigungsmittel des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" bejaht. Er habe keine im Sinne des Gesetzes genügend intensive tatsituative Zwangssituation geschaffen. Ausserdem hätten für die Beschwerdegegnerin 2 Selbstschutzmöglichkeiten bestanden. Sie hätte das Haus oder das Schlafzimmer verlassen oder sich zumindest verbal gegen den Geschlechtsverkehr wehren können. Sie habe vom Beschwerdeführer nichts zu befürchten gehabt. Ihr Nachgeben sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe auch den subjektiven Tatbestand zu Unrecht als erfüllt betrachtet. Aufgrund der Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 "de mach haut" habe er nicht erkennen können, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Ansonsten sei davon auszugehen, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden.

3.1 Nach Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
3.2
3.2.1 Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3).
3.2.2 Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
3.2.3 Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B 267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb).
3.2.4 Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007 Art. 190 N. 13).
3.3
3.3.1 Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet der von der Vorinstanz festgestellte psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die Beschwerdegegnerin 2 befand und den der Beschwerdeführer kannte. So hatte er sie selber gefragt, ob er sie aufgrund ihrer Probleme mit der Atmung infolge Hyperventilierens ins Spital bringen sollte bzw. trug er sie angesichts ihres offensichtlichen Erschöpfungszustands in das Schlafzimmer. Der Schwächezustand der Beschwerdegegnerin 2 wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich deren der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen könne, das Fenster zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welche zu einer Panikattacke der Beschwerdegegnerin 2 mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat nach richtiger Auffassung der
Vorinstanz und insoweit unzutreffender Meinung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam.
3.3.2 Als eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal "zu gut" zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht "so" zu tun und ihm die "verdammte Chance" auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, nicht von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine verbale "Zustimmung", sie solle endlich "ja" sagen, abverlangte. Die Beschwerdegegnerin 2 musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche ("de mach haut"), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen
Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und war ihr ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung verkennt, dass eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Beschwerdegegnerin 2 zu brechen.
3.3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands vorbringt, überzeugt ebenfalls nicht. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz vollzog der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr an seiner Ehefrau, obwohl ihm ihr fehlendes Einverständnis bewusst war. Es war ihm klar, dass ihre Äusserungen "de mach haut" angesichts seines aggressiven Verhaltens nur aus Angst vor ihm und einer erneuten Eskalation der Situation erfolgten, und dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Wissen und Willen, d.h. direktem Vorsatz, handelte. Für einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB bleibt damit kein Raum. Die Rügen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, richten sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen. Er stellt dabei seine Sicht der Dinge lediglich derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne eine eigentliche Sachverhaltsrüge zu erheben (vgl. vorstehend E. 2.3, S. 6). Im Übrigen würde, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, selbst eventualvorsätzliches Handeln genügen. Die von ihm genannten Tatsachen vermöchten allenfalls zu belegen, dass er den Widerstand nicht klar erkannte.
Hingegen liessen sie kaum den Schluss zu, dass er keinerlei Anlass hatte, am Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln, und er es nicht zumindest in Kauf nahm, den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen zu vollziehen (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71 f.).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_278/2011
Datum : 16. Juni 2011
Publiziert : 04. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vergewaltigung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 13 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
BGE Register
122-IV-97 • 124-IV-154 • 126-IV-124 • 127-I-38 • 128-IV-106 • 128-IV-97 • 131-IV-107 • 131-IV-167 • 134-IV-36 • 135-I-313 • 135-II-356 • 135-V-2 • 136-I-65 • 87-IV-66
Weitere Urteile ab 2000
6B_267/2007 • 6B_278/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • geschlechtsverkehr • opfer • druck • vergewaltigung • sachverhalt • verhalten • wille • bundesgericht • ehegatte • in dubio pro reo • bewilligung oder genehmigung • frage • wissen • erwachsener • unentgeltliche rechtspflege • widerstand • monat • weiler • maler
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